{"id":73953,"date":"2021-07-11T20:20:26","date_gmt":"2021-07-11T18:20:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73953"},"modified":"2021-07-11T20:20:26","modified_gmt":"2021-07-11T18:20:26","slug":"steuerpflicht-der-zinsen-aus-einer-kapitallebensversicherung-bei-umschuldung-eines-sog-neudarlehens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerpflicht-der-zinsen-aus-einer-kapitallebensversicherung-bei-umschuldung-eines-sog-neudarlehens\/","title":{"rendered":"Steuerpflicht der Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung bei Umschuldung eines sog. Neudarlehens"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 12. April 2021, VIII R 6\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.120421.VIIIR6.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 10 Abs 2 S 2 , EStG \u00a7 10 Abs 2 S 2 Buchst a , EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 6 S 2 , EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 6 S 4 , AO \u00a7 189 , AO \u00a7 180 Abs 2 , AO1977\u00a7180Abs2V \u00a7 9 , EStG VZ 2010<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 06. September 2017, Az: 15 K 2050\/16 F<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Forwarddarlehen, das durch die Abtretung der Anspr\u00fcche aus einer Kapitallebensversicherung besichert wird, dient im Rahmen einer Umschuldung nicht unmittelbar und ausschlie\u00dflich i.S. des \u00a7 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG 2004 der Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, wenn es h\u00f6her als die Restschuld des umzuschuldenden Darlehens ist und der \u00fcbersteigende Betrag zur Finanzierung der Bereitstellungszinsen und anderer umschuldungsbedingter Aufwendungen verwendet wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 06.09.2017 &#8211; 15 K 2050\/16 F wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erwarb im Jahr 1998 gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau ein Einfamilienhaus. Die gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten betrugen 360.812&nbsp;DM (= 184.480,24&nbsp;\u20ac). Das Einfamilienhaus wurde seit 1999 vermietet. Zur Finanzierung der Anschaffung nahmen der Kl\u00e4ger und seine damalige Ehefrau u.a. Darlehen bei der A-Bank in H\u00f6he von 185.000&nbsp;DM (= 94.589&nbsp;\u20ac) und bei der B-Bank in H\u00f6he von 76.000&nbsp;DM (= 38.858&nbsp;\u20ac) auf. Im M\u00e4rz 2006 \u00fcbernahm der Kl\u00e4ger den Miteigentumsanteil und die Darlehensschuld seiner damaligen Ehefrau.<\/li><li>Am 17.11.2006 schloss der Kl\u00e4ger mit der B-Bank ein Forwarddarlehen \u00fcber 112.000&nbsp;\u20ac ab, um beide genannten Anschaffungsdarlehen abzul\u00f6sen. Die bereitstellungszinsfreie Zeit betrug 32&nbsp;Monate, danach waren Bereitstellungszinsen in H\u00f6he von 3&nbsp;%&nbsp;p.a. geschuldet.<\/li><li>Zudem war der Kl\u00e4ger Versicherungsnehmer einer Kapitallebensversicherung. Am 21.06.2010 trat er die Anspr\u00fcche aus der Lebensversicherung bis zu einem H\u00f6chstbetrag von 38.000&nbsp;\u20ac an die B-Bank zur Tilgung und Besicherung des Forwarddarlehens ab.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger konnte die urspr\u00fcnglichen Anschaffungsdarlehen vertragsgem\u00e4\u00df erst im Juli 2010 abl\u00f6sen. Am 05.07.2010 valutierte die B-Bank den Darlehensbetrag in H\u00f6he von 112.000&nbsp;\u20ac. Der Kl\u00e4ger tilgte noch am selben Tag das erste &#8211;mittlerweile bei der C-Bank als Rechtsnachfolgerin der A-Bank gef\u00fchrte&#8211; Darlehen in H\u00f6he von 80.322,45&nbsp;\u20ac. F\u00fcr die taggenaue \u00dcberweisung fielen Geb\u00fchren in H\u00f6he von 9,50&nbsp;\u20ac an. Ferner l\u00f6ste der Kl\u00e4ger am 06.07.2010 das Anschaffungsdarlehen bei der B-Bank in H\u00f6he von 26.979,89&nbsp;\u20ac (Tilgung 26.904,45&nbsp;\u20ac und noch offene Zinsen 75,44&nbsp;\u20ac) ab. Die B-Bank buchte vom Konto, auf das das Forwarddarlehen ausgezahlt worden war, zudem einen Betrag in H\u00f6he von 3.248&nbsp;\u20ac f\u00fcr die entstandenen Bereitstellungszinsen (= 3&nbsp;% von 112.000&nbsp;\u20ac f\u00fcr die Zeit vom 17.07.2009 bis zum 05.07.2010) ab.<\/li><li>Mit einer Anzeige nach \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung vom 16.07.2010 benachrichtigte die B-Bank den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211;FA&#8211;), dass der Kl\u00e4ger ihr seine Anspr\u00fcche aus der Kapitallebensversicherung in H\u00f6he von 38.000&nbsp;\u20ac zur Tilgung und Besicherung des Forwarddarlehens abgetreten habe.<\/li><li>Mit Feststellungsbescheid vom 06.10.2014 stellte das FA die Steuerpflicht der rechnungs- und au\u00dferrechnungsm\u00e4\u00dfigen Zinsen aus der Kapitallebensversicherung des Kl\u00e4gers gesondert fest.<\/li><li>Hiergegen wandte sich der Kl\u00e4ger mit dem Einspruch. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuerbefreiung der rechnungs- und au\u00dferrechnungsm\u00e4\u00dfigen Zinsen aus der Kapitallebensversicherung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 S\u00e4tze&nbsp;2 und 4 und \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a des Einkommensteuergesetzes in der am 31.12.2004 anzuwendenden Fassung (EStG 2004) seien erf\u00fcllt. Er habe das Forwarddarlehen \u00fcber 112.000&nbsp;\u20ac in H\u00f6he von 107.226,90&nbsp;\u20ac verwendet, um die bestehenden Anschaffungsdarlehen abzul\u00f6sen. Von dem Differenzbetrag in H\u00f6he von 4.773,10&nbsp;\u20ac habe die B-Bank ihm 3.248&nbsp;\u20ac f\u00fcr die Bereitstellungszinsen belastet. Bei diesen Aufwendungen handele es sich um bank\u00fcbliche einmalige Finanzierungskosten, die er nach dem Senatsurteil vom 19.01.2010&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;40\/06 (BFHE 228, 216, BStBl II 2011, 254) neben den origin\u00e4ren Anschaffungs- und Herstellungskosten des vermieteten Einfamilienhauses habe steuerunsch\u00e4dlich mitfinanzieren d\u00fcrfen. Die Bereitstellungszinsen seien daher nicht auf die gesetzliche Bagatellgrenze gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG 2004 in H\u00f6he von 2.556&nbsp;\u20ac anzurechnen. Der Restbetrag des Forwarddarlehens sei zwar in H\u00f6he von 1.525,10&nbsp;\u20ac (=&nbsp;1.440,16&nbsp;\u20ac f\u00fcr andere mit der Umschuldung im Zusammenhang stehende Kosten und 75,44&nbsp;\u20ac zur Tilgung der Zinsen aus dem Ursprungsdarlehen bei der B-Bank und in H\u00f6he von 9,50&nbsp;\u20ac f\u00fcr \u00dcberweisungskosten) steuersch\u00e4dlich verwendet worden. Dieser Betrag unterschreite aber die auch in Umschuldungsf\u00e4llen anzuwendende Bagatellgrenze (2.556&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Das FA wies den Einspruch des Kl\u00e4gers als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Es stellte darauf ab, dass der Kl\u00e4ger, selbst wenn man die Verwendung des Darlehens zur Tilgung der Bereitstellungszinsen als unsch\u00e4dlich ansehe, die weiteren Finanzierungsaufwendungen in H\u00f6he von 1.525,10&nbsp;\u20ac steuersch\u00e4dlich durch das Darlehen mitfinanziert habe. Die Bagatellgrenze sei bei Umschuldungen nicht anzuwenden (Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211;BMF&#8211; vom 15.06.2000&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;4-S&nbsp;2221-86\/00, BStBl I 2000, 1118, Rz&nbsp;43).<\/li><li>Die anschlie\u00dfend erhobene Klage blieb erfolglos. Die Begr\u00fcndung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 635 mitgeteilt. Das FG sah die tats\u00e4chliche Verwendung des Forwarddarlehens zur Tilgung der Bereitstellungszinsen und \u00fcbrigen Aufwendungen im Rahmen der Umschuldung als steuersch\u00e4dlich an, weil das Darlehen insoweit nicht ausschlie\u00dflich und unmittelbar zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG 2004 verwendet worden sei.<\/li><li>Mit der Revision verfolgt der Kl\u00e4ger sein Begehren weiter. Er r\u00fcgt die Verletzung materiellen Bundesrechts. Das FG habe \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG 2004 unzutreffend angewandt. Es habe verkannt, dass es sich bei der Mitfinanzierung der Bereitstellungszinsen im Rahmen der Umschuldung um eine sich im Rahmen des \u00dcblichen haltende Finanzierung handele, die als solche steuerunsch\u00e4dlich sei, und die steuersch\u00e4dlichen Aufwendungen die Bagatellgrenze unterschritten.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 06.09.2017&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;2050\/16&nbsp;F und den Feststellungsbescheid vom 06.10.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.07.2016 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Entscheidung des FG sei zutreffend. Nach Rz&nbsp;45 des BMF-Schreibens in BStBl I 2000, 1118 d\u00fcrfe f\u00fcr eine unmittelbare und ausschlie\u00dfliche Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten durch das besicherte Umschuldungsdarlehen dessen H\u00f6he die Restschuld des abzul\u00f6senden Anschaffungsdarlehens nicht \u00fcbersteigen. \u00dcberdies sei die gesetzliche Bagatellgrenze in Umschuldungsf\u00e4llen nicht anzuwenden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Das FG hat zu Recht entschieden, dass die rechnungs- und au\u00dferrechnungsm\u00e4\u00dfigen Zinsen aus der Kapitallebensversicherung des Kl\u00e4gers steuerpflichtig sind. Eine Steuerbefreiung kommt f\u00fcr diese Zinsen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 i.V.m. Satz&nbsp;4 und \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG 2004 aufgrund der Abtretung der Versicherungsanspr\u00fcche zur Tilgung und Besicherung des Forwarddarlehens nicht in Betracht. Das FA hat die Steuerpflicht der Zinsen zutreffend gesondert festgestellt.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;36 Satz&nbsp;5 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2010 anzuwendenden Fassung (EStG; nunmehr \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;28 Satz&nbsp;5 EStG) sind im Streitjahr sowohl \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 als auch \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 EStG 2004 anzuwenden.<\/li><li>Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beitr\u00e4gen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, sind nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG 2004 steuerpflichtig; dies gilt nach Satz&nbsp;2 der Vorschrift jedoch nicht, wenn es sich um Zinsen aus Versicherungen i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b EStG 2004 handelt, die mit Beitr\u00e4gen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des R\u00fcckkaufs des Vertrags nach Ablauf von zw\u00f6lf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 Satz&nbsp;4 EStG 2004 gilt die Steuerbefreiung nach Satz&nbsp;2 in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG 2004 wiederum u.a. nur, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr den Sonderausgabenabzug der Versicherungsbeitr\u00e4ge erf\u00fcllt sind.<\/li><li>Versicherungsbeitr\u00e4ge k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG 2004 nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Anspr\u00fcche aus dem Versicherungsvertrag w\u00e4hrend dessen Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Werbungskosten sind. Von diesem Abzugsverbot enth\u00e4lt u.a. die &#8211;im Streitfall allein in Betracht kommende&#8211; Regelung in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG 2004 eine R\u00fcckausnahme. Der Sonderausgabenabzug f\u00fcr die Versicherungsbeitr\u00e4ge ist nach dieser Vorschrift gestattet, wenn das durch die Versicherung besicherte Darlehen selbst unmittelbar und ausschlie\u00dflich der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts dient, das dauernd zur Erzielung von Eink\u00fcnften bestimmt und keine Forderung ist, und die ganz oder zum Teil zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Anspr\u00fcche aus dem Versicherungsvertrag nicht die mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten \u00fcbersteigen; dabei ist es unbeachtlich, wenn diese Voraussetzungen bei Darlehen oder bei zur Tilgung oder zur Sicherung verwendeten Anspr\u00fcchen aus Versicherungsvertr\u00e4gen jeweils f\u00fcr einen Teilbetrag bis zu 2.556&nbsp;\u20ac nicht erf\u00fcllt sind.<\/li><li>2. Nach diesen Vorgaben hat das FG die Steuerpflicht der rechnungs- und au\u00dferrechnungsm\u00e4\u00dfigen Zinsen aus der Kapitallebensversicherung und deren Feststellung durch das FA zu Recht best\u00e4tigt. Die Gew\u00e4hrung einer Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 EStG 2004 kommt f\u00fcr diese Zinsen nicht in Betracht, weil dem Kl\u00e4ger der Sonderausgabenabzug f\u00fcr die Versicherungsbeitr\u00e4ge aufgrund der Abtretung der Versicherungsanspr\u00fcche zur Tilgung und Besicherung des Forwarddarlehens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 Satz&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG 2004 zu versagen ist.<\/li><li>a) Die Kapitallebensversicherung des Kl\u00e4gers ist von den Beteiligten und dem FG \u00fcbereinstimmend und zutreffend als Versicherung eingeordnet worden, die unter \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b Doppelbuchst.&nbsp;dd EStG 2004 f\u00e4llt. F\u00fcr den Sonderausgabenabzug der Beitr\u00e4ge zu dieser Versicherung sind danach die Vorgaben des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG 2004 zu erf\u00fcllen.<\/li><li>b) Dem Sonderausgabenabzug f\u00fcr die Beitr\u00e4ge zur Kapitallebensversicherung des Kl\u00e4gers steht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG 2004 entgegen, dass die Anspr\u00fcche aus dem Versicherungsvertrag der Tilgung und Besicherung des Forwarddarlehens dienen, dessen Finanzierungskosten jedenfalls in H\u00f6he der Bereitstellungszinsen Werbungskosten des Kl\u00e4gers bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung sind.<\/li><li>Die im Streitjahr angefallenen Bereitstellungszinsen sind Nebenkosten der Darlehensaufnahme. Sie geh\u00f6ren nicht zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten des fremdvermieteten Einfamilienhauses. Es besteht auch kein Wahlrecht, diese Aufwendungen bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung den Herstellungskosten des Geb\u00e4udes zuzurechnen (s. zum Ganzen Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 07.11.1989&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;190\/85, BFHE 159, 439, BStBl II 1990, 460, unter 2.; vom 27.07.2004&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;32\/01, BFHE 207, 200, BStBl II 2004, 1002, unter II.2.a, II.2.b&nbsp;aa und bb). Die Bereitstellungszinsen sind auch Werbungskosten bei den Vermietungseink\u00fcnften des Kl\u00e4gers. Es besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 EStG zu den Vermietungseink\u00fcnften, weil die Bereitstellungszinsen im Rahmen der Umschuldung zur Finanzierung der Anschaffungskosten der vermieteten Immobilie getragen werden (vgl. hierzu auch BFH-Urteil in BFHE 207, 200, BStBl II 2004, 1002, unter II.2.a; zum Werbungskostencharakter von Bereitstellungszinsen vgl. BFH-Urteil vom 06.09.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;19\/15, BFH\/NV 2017, 19, Rz&nbsp;30; BFH-Beschluss vom 05.11.2001&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;92\/01, BFHE 197, 139, BStBl II 2002, 144; Senatsurteil vom 13.12.1983&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;173\/83, BFHE 140, 440, BStBl II 1984, 428, unter II.2.b).<\/li><li>c) Die Voraussetzungen der &#8211;hier allein in Betracht kommenden&#8211; R\u00fcckausnahme vom Abzugsverbot in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG 2004 sind nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>Da der Kl\u00e4ger aus den Darlehensmitteln des Forwarddarlehens neben den Restschulden aus den urspr\u00fcnglichen Anschaffungsdarlehen die Bereitstellungszinsen und weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Umschuldung finanziert hat, dient das mit der Kapitallebensversicherung des Kl\u00e4gers besicherte Forwarddarlehen nicht i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG 2004 unmittelbar und ausschlie\u00dflich der Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Einfamilienhauses (s. unter aa bis cc). Dies ist sch\u00e4dlich, weil die Bereitstellungszinsen und die weiteren umschuldungsbedingten Aufwendungen die Bagatellgrenze gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Halbsatz&nbsp;2 EStG 2004 \u00fcbersteigen (s. unter dd).<\/li><li>aa) Der Streitfall betrifft die Umschuldung in einem sog. Neufall (zum Begriff s. BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 1118, Rz&nbsp;43 Satz&nbsp;1), da die zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten der Immobilie des Kl\u00e4gers urspr\u00fcnglich (im Jahr 1998) aufgenommenen Darlehen und das im Jahr 2006 aufgenommene Forwarddarlehen jeweils nach dem 13.02.1992 abgeschlossen wurden. Sowohl nach der Auffassung des Senats (vgl. Senatsurteile in BFHE 228, 216, BStBl II 2011, 254, Rz&nbsp;19, 20, 22 bis 24, und vom 12.10.2011&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;30\/09, BFHE 235, 412, BStBl II 2014, 153) als auch der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 1118, Rz&nbsp;43 Satz&nbsp;2, Rz&nbsp;44, 45) dient ein Neudarlehen, mit dem ein zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten aufgenommenes Darlehen abgel\u00f6st wird, i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG 2004 ebenfalls der Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines beg\u00fcnstigten Wirtschaftsguts. Der vom Gesetz geforderte Finanzierungszusammenhang eines Darlehens zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten besteht in diesem Sinne nicht nur, wenn das Darlehen die Anschaffung erm\u00f6glicht, sondern auch, wenn es aufgenommen und verwendet wird, um ein bestehendes Anschaffungsdarlehen abzul\u00f6sen.<\/li><li>bb) Das Forwarddarlehen des Kl\u00e4gers dient im Streitfall aber nicht &#8222;unmittelbar und ausschlie\u00dflich&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG 2004 der Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten des vermieteten Einfamilienhauses.<\/li><li>aaa) Wie der Senat im Urteil vom 12.10.2011&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;49\/09 (BFHE 235, 419, BStBl II 2014, 156, Rz&nbsp;19, m.w.N.) entschieden hat, dient ein Darlehen nicht unmittelbar und ausschlie\u00dflich der Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines beg\u00fcnstigten Wirtschaftsguts, wenn der Steuerpflichtige aus den Darlehensmitteln auch Finanzierungskosten (dort: sog. Zinsbegrenzungspr\u00e4mien) bestreitet, die selbst nicht zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten geh\u00f6ren. An der &#8222;Ausschlie\u00dflichkeit&#8220; fehlt es auch, wenn das aufgenommene Darlehen die Anschaffungs- und Herstellungskosten \u00fcbersteigt und der Steuerpflichtige den \u00fcbersteigenden Teil verwendet, um daraus Finanzierungskosten zu zahlen (Senatsurteil vom 12.10.2005&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;19\/04, BFH\/NV 2006, 288, unter II.2.b&nbsp;aa, zur Mitfinanzierung eines Disagios, einer Zinsbegrenzungspr\u00e4mie und von Bearbeitungskosten). Ein zur Umschuldung aufgenommenes Neudarlehen dient ferner nicht unmittelbar und ausschlie\u00dflich der Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten, wenn die Darlehensschuld h\u00f6her als die Restschuld des abzul\u00f6senden Anschaffungsdarlehens ist, selbst wenn der \u00fcbersteigende Betrag mittelbar zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird (Senatsurteil in BFHE 235, 412, BStBl II 2014, 153, zur Einzahlung eines Teilbetrags des Umschuldungsdarlehens in einen Bausparvertrag im Rahmen des Finanzierungskonzepts).<\/li><li>bbb) Das FG hat auf dieser Grundlage zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG 2004 nicht erf\u00fcllt sind. Der Kl\u00e4ger verwendet das Forwarddarlehen nicht zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern anderer Aufwendungen (s. unter II.2.b), soweit er hiermit die Bereitstellungszinsen mitfinanziert. Die H\u00f6he des Forwarddarlehens (112.000&nbsp;\u20ac) \u00fcberstieg ferner die Restschuld der abzul\u00f6senden Anschaffungsdarlehen (107.226&nbsp;\u20ac), der \u00fcbersteigende Betrag diente trotz der Umschuldung nicht unmittelbar der Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Dass die Bereitstellungszinsen getragen wurden, um die Umschuldung zu erm\u00f6glichen, gen\u00fcgt f\u00fcr den vom Gesetz geforderten engen Zusammenhang nicht. Unerheblich ist auch, dass der Kl\u00e4ger die Versicherungsanspr\u00fcche zur Besicherung und Tilgung des Forwarddarlehens nur in H\u00f6he eines Betrags (38.000&nbsp;\u20ac) abgetreten hat, der unterhalb der noch nicht getilgten Betr\u00e4ge aus den urspr\u00fcnglichen Anschaffungsdarlehen (107.226&nbsp;\u20ac) liegt. \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG 2004 verlangt auch bei Abtretung der Versicherungsanspr\u00fcche zu einem Betrag unterhalb des Betrags des Anschaffungsdarlehens, dass das Darlehen unmittelbar und ausschlie\u00dflich verwendet wird, um die Anschaffungs- und Herstellungskosten des beg\u00fcnstigten Wirtschaftsguts zu finanzieren (Senatsurteil in BFHE 235, 419, BStBl II 2014, 156, Rz&nbsp;20), woran es hier fehlt.<\/li><li>ccc) Soweit der Senat im Senatsurteil in BFHE 228, 216, BStBl II 2011, 254 (unter II.2.c&nbsp;cc&nbsp;(1)) entschieden hat, dass ein mit einem bank\u00fcblichen Disagio versehenes Abl\u00f6sedarlehen insgesamt &#8211;d.h. nicht nur in H\u00f6he des ausgezahlten Nettokreditbetrags, sondern auch in H\u00f6he eines im Darlehensbetrag enthaltenen bank\u00fcblichen Disagios&#8211; ausschlie\u00dflich und unmittelbar der Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten dienen kann, l\u00e4sst sich hieraus keine g\u00fcnstigere Beurteilung f\u00fcr den Kl\u00e4ger ableiten.<\/li><li>(1) Zwar ist dem Kl\u00e4ger zuzugeben, dass die im Senatsurteil in BFHE 228, 216, BStBl II 2011, 254, unter II.2.c&nbsp;cc und II.2.c&nbsp;cc&nbsp;(1) verwendeten Formulierungen darauf hindeuten k\u00f6nnten, dass eine Mitfinanzierung bank\u00fcblicher Finanzierungsaufwendungen (hier: der Bereitstellungszinsen) durch ein Umschuldungsdarlehen f\u00fcr den erforderlichen ausschlie\u00dflichen und unmittelbaren Zusammenhang unter weiteren Voraussetzungen generell unsch\u00e4dlich sein k\u00f6nnte. Diese Passagen sind jedoch im Kontext der Umst\u00e4nde zu verstehen, die dem Senatsurteil in BFHE 228, 216, BStBl II 2011, 254 zugrunde lagen. Es ging im dortigen Streitfall um ein zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten f\u00fcr ein beg\u00fcnstigtes Wirtschaftsgut vor dem 14.02.1992 aufgenommenes sog. Altdarlehen, welches ein Disagio umfasste und mit einer Versicherung besichert war. Dies war steuerunsch\u00e4dlich, weil \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 1992 vom 25.02.1992 (BGBl I 1992, 297) &#8211;EStG a.F.&#8211; im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme noch nicht anwendbar war (vgl. \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;13a Satz&nbsp;4 EStG a.F.). Dieses Altdarlehen wurde im Rahmen einer einheitlichen Finanzierung derselben Anschaffungs- und Herstellungskosten durch ein mit derselben Versicherung besichertes Darlehen abgel\u00f6st, welches wiederum ein bank\u00fcbliches Disagio umfasste. Hervorzuheben ist ferner, dass der Darlehensbetrag des Abl\u00f6sedarlehens einschlie\u00dflich des Disagios die Restschuld aus dem urspr\u00fcnglichen Anschaffungsdarlehen nicht \u00fcberstieg. Der Gesetzeszweck gebot unter diesen spezifischen Umst\u00e4nden eine teleologische Reduktion des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG 2004 in der Weise, dass im Rahmen der Anschlussfinanzierung auch derjenige Teil des Abl\u00f6sedarlehens, der das Disagio umfasste, als ausschlie\u00dflich und unmittelbar der Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten dienend anzusehen war (Senatsurteil in BFHE 228, 216, BStBl II 2011, 254, unter II.2.c&nbsp;bb).<\/li><li>(2) Es l\u00e4sst sich aus der Senatsentscheidung entgegen der kl\u00e4gerischen Auffassung aber nicht ableiten, dass ein Abl\u00f6sedarlehen (Neudarlehen) unmittelbar und ausschlie\u00dflich der Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten dient, wenn bei Neudarlehen &#8211;wie im Streitfall&#8211; die Mittel des Abl\u00f6sedarlehens im Rahmen einer Umschuldung verwendet werden, um die Restschuld aus dem bestehenden Anschaffungsdarlehen und bank\u00fcbliche Finanzierungsaufwendungen (hier: die Bereitstellungszinsen) zu finanzieren.<\/li><li>(3) Ferner sind keine Gr\u00fcnde ersichtlich, die eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlauts von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG 2004 in der Weise gebieten, dass die im Streitfall gegebene Konstellation als steuerunsch\u00e4dlich zu qualifizieren ist.<\/li><li>Der Senat hat \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG 2004 zwar verschiedentlich teleologisch reduziert, weil die Regelung nur bestimmte steuersparende Finanzierungsmodelle, insbesondere sog. Zinsaufbl\u00e4hungsmodelle, verhindern soll (vgl. BTDrucks 12\/1108, S.&nbsp;55&nbsp;ff.; BTDrucks 12\/1506, S.&nbsp;156&nbsp;f., 170) und sie aufgrund ihres Wortlauts eine \u00fcberschie\u00dfende Wirkung entfalten kann. Neben der im Senatsurteil in BFHE 228, 216, BStBl II 2011, 254 als unsch\u00e4dlich beurteilten Mitfinanzierung eines Disagios im Rahmen der Umschuldung eines Altdarlehens hat der Senat unter bestimmten Voraussetzungen auch die vor\u00fcbergehende Vereinnahmung und Verwahrung des Auszahlungsbetrags eines besicherten Darlehens auf einem (verzinslichen) Konto des Steuerpflichtigen im Rahmen eines bank\u00fcblichen und typischen Zahlungswegs als unsch\u00e4dlich angesehen (vgl. Senatsurteile vom 04.07.2007&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;46\/06, BFHE 218, 308, BStBl II 2008, 49, unter II.2.c&nbsp;aa; vom 24.11.2009&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;29\/07, BFHE 228, 36, BStBl II 2011, 251, unter II.2.b&nbsp;aa, und vom 09.02.2010&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;21\/07, BFHE 229, 108, BStBl II 2011, 257, unter II.2.b; vom 13.07.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;61\/03, BFH\/NV 2005, 184, unter II.2.b&nbsp;bb; s. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 1118, Rz&nbsp;53, 54).<\/li><li>Die Steuersch\u00e4dlichkeit der Umschuldung im Streitfall ist aber nicht auf eine \u00fcberschie\u00dfende Beschr\u00e4nkung bank\u00fcblicher Umschuldungen durch \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG 2004 zur\u00fcckzuf\u00fchren. Der Kl\u00e4ger hat die Zusatzbelastung durch die Bereitstellungszinsen durch den Abschluss eines Forwarddarlehens zu einem fr\u00fchen Zeitpunkt vor der Umschuldung verursacht. Zudem hat er das Forwarddarlehen in einer H\u00f6he abgeschlossen und verwendet, die es ihm erlaubte, mit den Darlehensmitteln die Restschuld aus den bisherigen Anschaffungsdarlehen, die Bereitstellungszinsen sowie die weiteren Aufwendungen aufgrund der Umschuldung zu finanzieren. Ihm h\u00e4tten steuerunsch\u00e4dliche Formen der Umschuldung (etwa der Abschluss eines Darlehens zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt ohne Bereitstellungszinsen und die Finanzierung nur der Restschuld aus den Anschaffungsdarlehen) zur Verf\u00fcgung gestanden.<\/li><li>cc) Die Bereitstellungszinsen (und \u00fcbrigen Aufwendungen) \u00fcbersteigen schlie\u00dflich die Bagatellgrenze gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Halbsatz&nbsp;2 EStG 2004. Zwar spricht der Gesetzeswortlaut aus Sicht des Senats daf\u00fcr, dass die Bagatellgrenze in H\u00f6he von 2.556&nbsp;\u20ac bei der Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten desselben beg\u00fcnstigten Wirtschaftsguts \u00fcber die gesamte Finanzierung hinweg in Anspruch genommen werden und damit auch bei der Umschuldung eines Neudarlehens Anwendung finden kann (anderer Ansicht BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 1118, Rz&nbsp;43 S\u00e4tze&nbsp;4 und 5). Es bedarf im Streitfall jedoch keiner die Entscheidung tragenden Beurteilung dieser Frage, weil die im Rahmen der Umschuldung mitfinanzierten sch\u00e4dlichen Aufwendungen (4.773,10&nbsp;\u20ac) die Bagatellgrenze (2.556&nbsp;\u20ac) \u00fcbersteigen.<\/li><li>d) In Ermangelung des Sonderausgabenabzugs f\u00fcr die Versicherungsbeitr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 S\u00e4tze&nbsp;1, 2 und 4 i.V.m. \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG 2004 sind die gesamten rechnungs- und au\u00dferrechnungsm\u00e4\u00dfigen Zinsen aus der Kapitallebensversicherung des Kl\u00e4gers steuerpflichtig. Eine Aufteilung des Forwarddarlehens und der Zinsen in einen steuersch\u00e4dlichen und einen steuerunsch\u00e4dlichen Teil ist ausgeschlossen (Senatsurteil in BFHE 235, 419, BStBl II 2014, 156, Rz&nbsp;21, m.w.N.).<\/li><li>3. Die Steuerpflicht der Zinsen ist danach gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. \u00a7&nbsp;9 der Verordnung \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (VO zu \u00a7&nbsp;180 Abs. 2 AO) i.d.F. des Alterseink\u00fcnftegesetzes vom 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) im angefochtenen Feststellungsbescheid durch das FA zutreffend gesondert festgestellt worden und die dies best\u00e4tigende Entscheidung des FG nicht zu beanstanden. Soweit die redaktionellen \u00c4nderungen von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 EStG durch das B\u00fcrgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.07.2009 (BGBl I 2009, 1959) sowie die Neufassung des \u00a7&nbsp;52 EStG durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) in \u00a7&nbsp;9 der VO zu \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;2 AO (bis zur \u00c4nderung durch die Dritte Verordnung zur \u00c4nderung steuerlicher Verordnungen vom 18.07.2016, BGBl I 2016, 1722) nicht nachvollzogen wurden, steht dies der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Bescheids nicht entgegen, da es sich um ein unbeachtliches Redaktionsversehen des Verordnungsgebers handelt (Senatsurteil vom 25.09.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;3\/15, BFHE 263, 123, BStBl II 2019, 235, Rz&nbsp;10).<\/li><li>4. Schlie\u00dflich musste das FG nicht \u00fcber den vom Kl\u00e4ger gestellten Antrag entscheiden, das FA zu verpflichten, die Steuerpflicht der rechnungs- und au\u00dferrechnungsm\u00e4\u00dfigen Zinsen aus der Kapitallebensversicherung negativ (mit anderen Worten: deren Steuerbefreiung) gesondert festzustellen. Ficht der Steuerpflichtige einen gesonderten Feststellungsbescheid erfolgreich an oder wird dieser aus anderen Gr\u00fcnden aufgehoben, steht der Aufhebungsbescheid einem negativen Feststellungsbescheid gleich (BMF-Schreiben vom 16.07.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;A&nbsp;3-S&nbsp;0361\/12\/10001, BStBl I 2012, 686, unter IV.). Das Verpflichtungsbegehren des Kl\u00e4gers war auf dieser Grundlage nicht als eigenst\u00e4ndiger Streitgegenstand zu beurteilen und zu bescheiden, weil es vom weiter gehenden Aufhebungsbegehren des Kl\u00e4gers umfasst war.<\/li><li>5. Die Beteiligten haben ihr Einverst\u00e4ndnis mit einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung erkl\u00e4rt (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 12. April 2021, VIII R 6\/18 ECLI:DE:BFH:2021:U.120421.VIIIR6.18.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 10 Abs 2 S 2 , EStG \u00a7 10 Abs 2 S 2 Buchst a , EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 6 S 2 , EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 6 S 4 , AO \u00a7 189 , AO &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerpflicht-der-zinsen-aus-einer-kapitallebensversicherung-bei-umschuldung-eines-sog-neudarlehens\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Steuerpflicht der Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung bei Umschuldung eines sog. 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