{"id":73955,"date":"2021-07-11T20:21:05","date_gmt":"2021-07-11T18:21:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73955"},"modified":"2021-07-11T20:21:05","modified_gmt":"2021-07-11T18:21:05","slug":"kein-lohnsteuerbarer-vorteil-bei-ueberlassung-eines-feuerwehreinsatzfahrzeugs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kein-lohnsteuerbarer-vorteil-bei-ueberlassung-eines-feuerwehreinsatzfahrzeugs\/","title":{"rendered":"Kein lohnsteuerbarer Vorteil bei \u00dcberlassung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 19. April 2021, VI R 43\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.190421.VIR43.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 42d Abs 1 Nr 1 , EStG \u00a7 41a Abs 1 S 1 Nr 2 , EStG \u00a7 38 Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 38 Abs 1 S 3 , EStG \u00a7 38 Abs 3 S 1 , EStG \u00a7 19 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 29. August 2018, Az: 3 K 1205\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die \u00dcberlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr w\u00e4hrend seiner &#8211;wenn auch &#8222;st\u00e4ndigen&#8220;&#8211; Bereitschaftszeiten f\u00fchrt nicht zu Arbeitslohn.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 29.08.2018 &#8211; 3 K 1205\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>I. Streitig ist, ob die \u00dcberlassung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs zu steuerbarem Arbeitslohn f\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen, die nach Ma\u00dfgabe des Gesetzes \u00fcber den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (zuvor: Gesetz \u00fcber den Feuerschutz und die Hilfeleistung &#8211;FSHG&#8211; vom 10.02.1998) eine Freiwillige Feuerwehr unterh\u00e4lt. Eine Berufsfeuerwehr gibt es in der Gemeinde sowie dem Landkreis, in welchem die Gemeinde belegen ist, nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Freiwillige Feuerwehr wird von Herrn X, der bei der Kl\u00e4gerin vollzeitig angestellt ist, ehrenamtlich geleitet. Er wurde hierzu gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 BHKG (zuvor: \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 FSHG) in ein Ehrenbeamtenverh\u00e4ltnis auf Zeit berufen.<\/p>\n\n\n\n<p>Als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr stellte ihm die Kl\u00e4gerin ein Einsatzfahrzeug (&#8222;Kommandowagen&#8220;) zur Verf\u00fcgung. Dabei handelte es sich um einen in wei\u00df und rot gehaltenen PKW, an dem \u00fcber Fahrer- und Beifahrerseite hinweg der Schriftzug &#8222;FEUERWEHR&#8220; sowie die Notrufnummer 112 angebracht ist. Das Fahrzeug ist mit einem fest verbauten Digitalfunkger\u00e4t, einem fest verbauten Navigationsger\u00e4t &#8211;gekoppelt mit einem Meldeempf\u00e4nger&#8211; sowie mit einer fest verbauten Sondersignalanlage ausgestattet. Daneben befinden sich in dem PKW die pers\u00f6nliche Schutzausr\u00fcstung des X, eine Rolle Flatterband, vier Faltleitkegel, Werkzeuge zur T\u00fcr\u00f6ffnung, ein Erste-Hilfe-Rucksack sowie Dokumentenmappen und Feuerwehrpl\u00e4ne f\u00fcr verschiedene Objekte in der Gemeinde.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Einsatzfahrzeug stand X im Streitzeitraum (01.01.2013 bis 30.09.2016) rund um die Uhr zur Verf\u00fcgung, damit er in Notf\u00e4llen jederzeit und unverz\u00fcglich zum jeweiligen Einsatzort gelangen und seinen Aufgaben als Wehrf\u00fchrer nachkommen konnte.<\/p>\n\n\n\n<p>Demgem\u00e4\u00df nutzte X das Fahrzeug nicht nur f\u00fcr Einsatzfahrten oder zur Erf\u00fcllung anderer Aufgaben als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr (z.B. Beschaffung von pers\u00f6nlicher und sachlicher Ausr\u00fcstung, Beratung von in der Gemeinde ans\u00e4ssigen Firmen im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes, Besuch mehrt\u00e4giger ausw\u00e4rtiger Seminare) sowie im Rahmen seiner beruflichen T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Kl\u00e4gerin, sondern auch f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte (ab dem Veranlagungszeitraum 2014 erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte), f\u00fcr Mittagsheimfahrten (Zwischenheimfahrten) und andere Privatfahrten. War er wegen Urlaubs oder Krankheit an der Leitung der Freiwilligen Feuerwehr gehindert, gab er den PKW an den stellvertretenden Leiter der Freiwilligen Feuerwehr ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Rahmen einer bei der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Streitzeitraum durchgef\u00fchrten Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat die Pr\u00fcferin die Ansicht, dass die Kl\u00e4gerin durch die dauerhafte Gestellung des Einsatzfahrzeugs X einen geldwerten Vorteil zugewandt habe, der als Arbeitslohn nach der 1&nbsp;%-Regelung zu versteuern sei. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) folgte der Auffassung der Pr\u00fcferin und erlie\u00df einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid \u00fcber Lohnsteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag und Kirchensteuer \u00fcber insgesamt 2.223,86&nbsp;\u20ac. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 20.04.2018 zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 32 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt. Der Nachforderungsbescheid sei aufzuheben, da die Kl\u00e4gerin ihr Wahlrecht auf Pauschalierung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht ausge\u00fcbt habe. Auch der Haftungsbescheid sei aufzuheben, da die dauerhafte \u00dcberlassung des Einsatzwagens an X nicht als Arbeitslohn zu beurteilen sei. Denn die Kl\u00e4gerin habe ihm dieses Fahrzeug im ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse \u00fcberlassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n\n\n\n<p>Es beantragt,<br \/>das Urteil des FG K\u00f6ln vom 29.08.2018&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;1205\/18 bez\u00fcglich des Haftungsbescheids vom 27.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.04.2018 aufzuheben und die Klage insoweit als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>II. Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG hat den im Revisionsverfahren noch allein streitigen Haftungsbescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Nach \u00a7&nbsp;42d Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG haftet der Arbeitgeber f\u00fcr die Lohnsteuer, die er nach \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 3, Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn f\u00fcr Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach \u00a7&nbsp;41a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG abzuf\u00fchren hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) f\u00fchrt die \u00dcberlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer f\u00fcr dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit in aller Regel zum Zufluss von Arbeitslohn i.S. von \u00a7&nbsp;19 EStG (z.B. Senatsurteile vom 15.02.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;50\/15, Rz&nbsp;11; vom 20.03.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;35\/12, BFHE 245, 192, BStBl II 2014, 643, Rz&nbsp;10, und vom 13.12.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;51\/11, BFHE 240, 69, BStBl II 2013, 385, Rz&nbsp;11). Denn der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er f\u00fcr eine vergleichbare Nutzung aufwenden m\u00fcsste und den er sich durch die \u00dcberlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart (z.B. Senatsurteile in BFHE 245, 192, BStBl II 2014, 643, Rz&nbsp;10, und vom 21.03.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;31\/10, BFHE 241, 167, BStBl II 2013, 700, Rz&nbsp;11).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist die \u00dcberlassung des Einsatzwagens an X nicht als Arbeitslohn anzusehen.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Ausweislich der vom FG getroffenen und den Senat bindenden Feststellungen (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) stellte die Kl\u00e4gerin X das Einsatzfahrzeug als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr nicht personen-, sondern funktionsbezogen und nur w\u00e4hrend seiner &#8211;wenn auch &#8222;st\u00e4ndigen&#8220;&#8211; Bereitschaftszeiten zur Verf\u00fcgung. Damit sollte sichergestellt werden, dass sich X als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr von seinem aktuellen Aufenthaltsort unverz\u00fcglich und entsprechend ausgestattet zum jeweiligen Einsatzort begeben und dort seine Funktion als Einsatzleiter aus\u00fcben konnte, statt regelm\u00e4\u00dfig zeitaufw\u00e4ndig zun\u00e4chst die Feuerwache aufzusuchen, um dort das Einsatzfahrzeug zu \u00fcbernehmen. Die (unbeschr\u00e4nkte) \u00dcberlassung des Einsatzfahrzeugs an X war damit dem effektiven Brandschutz, d.h. der durchgreifenden Gefahrenabwehr, geschuldet. Denn eine leistungsf\u00e4hige Feuerwehr bedarf eines st\u00e4ndig einsatzbereiten Wehrf\u00fchrers. Dies gilt insbesondere dann, wenn &#8211;wie im Streitfall&#8211; vor Ort keine Berufsfeuerwehr vorhanden ist und der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr jederzeit mit einem Einsatz &#8211;vorliegend ca.&nbsp;160&nbsp;Eins\u00e4tze im Jahr&#8211; und dementsprechend allzeit mit einer Einsatzfahrt rechnen muss. Zudem war X die Inanspruchnahme des Wegerechts nach \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 der Stra\u00dfenverkehrsordnung nur mit dem zur Verf\u00fcgung gestellten, mit einer Sondersignalanlage ausgestatteten Einsatzwagen, regelm\u00e4\u00dfig aber nicht mit (s)einem privaten Fahrzeug m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Angesichts dessen kann im Streitfall keine Rede davon sein, dass die Kl\u00e4gerin das Einsatzfahrzeug X &#8222;zur Privatnutzung zur Verf\u00fcgung gestellt&#8220; hat. Dem steht nicht entgegen, dass X den Einsatzwagen tats\u00e4chlich aufgrund der Vorgaben der Kl\u00e4gerin bei privaten Verrichtungen und Wegen mit sich f\u00fchrte. Denn dies stellt &#8211;entgegen der Auffassung des FA&#8211; keine private, sondern eine auf der st\u00e4ndigen Einsatzbereitschaft gr\u00fcndende, (feuerwehr-)funktionale Verwendung des Fahrzeugs dar. Weitergehendes, f\u00fcr eine \u00dcberlassung des Einsatzfahrzeugs zu privaten Zwecken Sprechendes ist vom FA weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Umstand, dass X den Einsatzwagen w\u00e4hrend Urlaubs- und Krankheitszeiten an seinen Stellvertreter abgab, zeigt vielmehr, dass X das Einsatzfahrzeug nicht zur privaten Nutzung \u00fcberlassen wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Etwaige Vorteile, die X dadurch entstanden, dass er w\u00e4hrend seiner Bereitschaftszeiten das Einsatzfahrzeug ausweislich der &#8211;vom FG nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO ebenfalls bindend festgestellten&#8211; Vorgaben der Kl\u00e4gerin als Feuerschutztr\u00e4gerin bei privaten Verrichtungen und Wegen stets mit sich zu f\u00fchren hatte, statt hierbei (s)einen privaten PKW zu nutzen, stellen sich damit als blo\u00dfe Reflexwirkung aus dem Unterhalten einer den \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnissen entsprechenden leistungsf\u00e4higen gemeindlichen Feuerwehr (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 BHKG, \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 FSHG) dar. Sie erweisen sich insbesondere nicht im weitesten Sinne als Gegenleistung f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen der individuellen Arbeitskraft.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 19. April 2021, VI R 43\/18 ECLI:DE:BFH:2021:B.190421.VIR43.18.0 BFH VI. 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