{"id":73957,"date":"2021-07-16T18:02:05","date_gmt":"2021-07-16T16:02:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73957"},"modified":"2021-07-16T18:02:05","modified_gmt":"2021-07-16T16:02:05","slug":"sachaufklaerungspflicht-des-fg-bei-ermittlung-des-anteilswerts-einer-nicht-boersennotierten-kapitalgesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/sachaufklaerungspflicht-des-fg-bei-ermittlung-des-anteilswerts-einer-nicht-boersennotierten-kapitalgesellschaft\/","title":{"rendered":"Sachaufkl\u00e4rungspflicht des FG bei Ermittlung des Anteilswerts einer nicht b\u00f6rsennotierten Kapitalgesellschaft"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 02. Dezember 2020, II R 5\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.021220.IIR5.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 162 , FGO \u00a7 76 Abs 1 , BewG \u00a7 11 Abs 2 , BewG \u00a7 198 S 2 , BewG \u00a7 199 Abs 2 , BewG \u00a7 200 , ZPO \u00a7 412 Abs 1 , FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1 Halbs 1 , FGO \u00a7 82 , BewG \u00a7 138 Abs 4 S 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 12. Dezember 2018, Az: 4 K 108\/18 F<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. F\u00fcr die Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an einer nicht b\u00f6rsennotierten Kapitalgesellschaft hat allein der Steuerpflichtige die Wahl zwischen einem individuellen Ertragswertverfahren nach \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 BewG und der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach \u00a7\u00a7 199 ff. BewG.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Kann sich das FG auf Grundlage der Wertermittlung des Steuerpflichtigen nach \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 BewG keine ausreichende \u00dcberzeugung von dem gemeinen Wert des Anteils bilden, hat es von Amts wegen geeignete Ma\u00dfnahmen zur Sachaufkl\u00e4rung zu ergreifen, um den gemeinen Wert zu ermitteln. Die Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren stellt keine Auffangmethode dar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 12.12.2018 &#8211; 4 K 108\/18 F aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht D\u00fcsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist die Ehefrau und Erbin des Erblassers, der am 01.01.2011 verstarb.<\/li><li>Der Erblasser war mit einem Gesch\u00e4ftsanteil von circa 17&nbsp;% Gesellschafter einer GmbH, die insbesondere Kapitalverm\u00f6gen f\u00fcr Anleger verwaltete. Weitere Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH waren u.a. der &#8211;am Todestag des Erblassers 64-j\u00e4hrige&#8211; B sowie C. Aufgrund von Gesellschafterbeschl\u00fcssen hatten die Gesellschafter B und C Sondergewinnbezugsrechte, sodass dem Erblasser im Ergebnis nur etwa 15&nbsp;% des Gewinns der GmbH zustand.<\/li><li>Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) mit einem der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber ergangenen Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des Werts des Anteils an einer Kapitalgesellschaft auf den 01.01.2011 f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer (Feststellungsbescheid) vom 08.10.2015 im vereinfachten Ertragswertverfahren den Wert der GmbH auf den 01.01.2011 mit &#8230;&nbsp;\u20ac und den Wert des Anteils des Erblassers mit &#8230;&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Ihren Einspruch begr\u00fcndete die Kl\u00e4gerin damit, dass die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen f\u00fchre. Sie \u00fcbersandte eine gutachterliche Stellungnahme eines Wirtschaftspr\u00fcfers vom 01.03.2016, in der der Wert des Anteils des Erblassers an der GmbH mit &#8230;&nbsp;\u20ac beziffert wird. Der Unternehmenswert wird darin unter Anwendung des Ertragswertverfahrens entsprechend den &#8222;Grunds\u00e4tzen zur Durchf\u00fchrung von Unternehmensbewertungen&#8220; des Instituts der Wirtschaftspr\u00fcfer Standard&nbsp;1 (IDW&nbsp;S&nbsp;1) durch Abzinsung der k\u00fcnftigen finanziellen \u00dcbersch\u00fcsse ermittelt. Der Wirtschaftspr\u00fcfer weist darauf hin, dass es sich nicht um ein vollst\u00e4ndiges Unternehmensbewertungsgutachten nach IDW&nbsp;S&nbsp;1 handele. F\u00fcr eine solche Begutachtung seien Unterlagen und Informationen \u00fcber die GmbH (u.a. Branchen- und Wettbewerbsanalysen, vertiefende Plausibilit\u00e4tsbeurteilungen) erforderlich, welche die Kl\u00e4gerin als Minderheitsgesellschafterin aber selbst unter Ausnutzung aller ihr aus dem Gesellschaftsrecht einger\u00e4umten Auskunftsrechte nicht beschaffen k\u00f6nne. Die Ertragsprognose basiere im Wesentlichen auf den historischen Jahresergebnissen, die angepasst worden seien. Konkret erstellte Planungsrechnungen h\u00e4tten nicht zur Verf\u00fcgung gestanden. Au\u00dferdem werde in der Ertragsprognose ber\u00fccksichtigt, dass die GmbH wegen ihrer hohen Personenbezogenheit auf B nur noch zeitlich begrenzt finanzielle \u00dcbersch\u00fcsse erwirtschaften werde. Schlie\u00dflich sei bei Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes im Rahmen des Risikozuschlags ein Betafaktor von 1,3 angesetzt worden.<\/li><li>Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 11.12.2017 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte teilweise Erfolg. Das FG war der Ansicht, die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens f\u00fchre im Streitfall nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen. Das FA habe lediglich zu Unrecht die den Gesellschaftern zustehenden Sondergewinnbezugsrechte nicht ber\u00fccksichtigt. Die von der Kl\u00e4gerin vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Wirtschaftspr\u00fcfers lasse hingegen keine weitere Herabsetzung des Werts zu. Sie versto\u00dfe gegen das Stichtagsprinzip und sei daher nicht verwertbar. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 406 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit ihrer Revision macht die Kl\u00e4gerin eine Verletzung von \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 des Bewertungsgesetzes (BewG) und \u00a7&nbsp;199 Abs.&nbsp;1 BewG sowie einen Versto\u00df gegen die Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;) und gegen den Grundsatz rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes) wegen Nichtber\u00fccksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme geltend.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den Feststellungsbescheid vom 08.10.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.12.2017 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Wert des Anteils des Erblassers an der GmbH auf den 01.01.2011 mit &#8230;&nbsp;\u20ac festgestellt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Das FG ist zu Unrecht von einem Vorrang der Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;199&nbsp;ff. BewG ausgegangen. Es hat seine Pflicht zur Sachverhaltsaufkl\u00e4rung dadurch verletzt, dass es die in Form der gutachterlichen Stellungnahme eingereichte Wertermittlung weder beachtet noch unter Ber\u00fccksichtigung der Ertragsaussichten nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 BewG erg\u00e4nzt und angepasst hat.<\/li><li>1. Nicht an der B\u00f6rse notierte Anteile an Kapitalgesellschaften &#8211;wie die Gesch\u00e4ftsanteile einer GmbH&#8211; sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) im Wege einer gesonderten Feststellung nach \u00a7&nbsp;151 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 BewG nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;157 Abs.&nbsp;4 BewG und \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 BewG unter Ber\u00fccksichtigung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse und der Wertverh\u00e4ltnisse zum Bewertungsstichtag mit dem gemeinen Wert zu bewerten.<\/li><li>Liegen zeitnahe Verk\u00e4ufe, aus denen der gemeine Wert abgeleitet werden k\u00f6nnte, nicht vor, so ist der gemeine Wert unter Ber\u00fccksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr f\u00fcr nichtsteuerliche Zwecke \u00fcblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen w\u00fcrde (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 BewG). Der Substanzwert darf nicht unterschritten werden (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 BewG). Nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 BewG sind die \u00a7\u00a7&nbsp;199 bis 203 BewG zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>a) Die Ermittlung des Werts der Beteiligung nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 BewG kann durch eine individuelle Unternehmensbewertung nach betriebswirtschaftlichen Grunds\u00e4tzen erfolgen, insbesondere durch eine solche nach IDW&nbsp;S&nbsp;1 (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 12.06.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;38\/17, BFHE 265, 182, BStBl II 2019, 518, Rz&nbsp;66, m.w.N.).<\/li><li>Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die Anteilsbewertung ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (\u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG i.V.m. \u00a7&nbsp;11 ErbStG), d.h. bei Erwerben von Todes wegen regelm\u00e4\u00dfig der Tod des Erblassers (vgl. \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG). Zwar ist das Ertragswertverfahren nach IDW&nbsp;S&nbsp;1 zukunftsbezogen ausgestaltet und umfasst als Prognosebetrachtung insbesondere die leistungs- und finanzwirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens unter Ber\u00fccksichtigung der erwarteten Markt- und Umweltentwicklungen. Ma\u00dfgebend ist jedoch der Wert am Bewertungsstichtag und damit auch die Prognosebeurteilungen auf diesen Bewertungsstichtag (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 182, BStBl II 2019, 518, Rz&nbsp;72). Auch unter Ber\u00fccksichtigung des Stichtagsprinzips k\u00f6nnen Verh\u00e4ltnisse und Gegebenheiten ber\u00fccksichtigt werden, die im Bewertungszeitpunkt zwar noch nicht eingetreten, aber so hinreichend konkretisiert sind, dass mit ihnen zu diesem Zeitpunkt objektiv als Tatsachen zu rechnen ist (vgl. auch Senatsurteile vom 02.10.1991&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;153\/88, BFHE 166, 372, BStBl II 1992, 274, unter II.2.a; vom 12.01.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;38\/09, BFH\/NV 2011, 765, Rz&nbsp;15, m.w.N., und vom 16.05.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;4\/11, BFH\/NV 2013, 1223, Rz&nbsp;15).<\/li><li>b) Ist der gemeine Wert von nicht notierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zu ermitteln, kann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;199 Abs.&nbsp;1 BewG anstelle eines individuellen Ertragswertverfahrens auch das vereinfachte Ertragswertverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;200&nbsp;ff. BewG angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen f\u00fchrt.<\/li><li>aa) Die Vorschriften in Bezug auf das vereinfachte Ertragswertverfahren nach \u00a7&nbsp;199 BewG gew\u00e4hren allein dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zur Anwendung dieser Methode. Hiervon geht auch die Finanzverwaltung ausdr\u00fccklich aus (vgl. auch R&nbsp;B&nbsp;199.1 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 &#8211;ErbStR 2019&#8211; vom 16.12.2019, BStBl I 2019, Sondernr.&nbsp;1\/2019, 2; Kowanda, Der Erbschaft-Steuer-Berater 2020, 77, 78, m.w.N.). Entscheidet sich der Steuerpflichtige gegen das vereinfachte Ertragswertverfahren durch Vorlage eines unter Beachtung des IDW&nbsp;S&nbsp;1 erstellten individuellen Gutachtens, k\u00f6nnen die \u00a7\u00a7&nbsp;199&nbsp;ff. BewG auch nicht nach Art eines Auffangtatbestandes der Bewertung, zu der das FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;162 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist, zugrunde gelegt werden. Das gilt selbst dann, wenn der Unternehmenswert nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 BewG bislang unzureichend ermittelt worden ist.<\/li><li>bb) Der Steuerpflichtige, der eine Wertermittlung unter Ber\u00fccksichtigung der Ertragsaussichten (z.B. nach IDW&nbsp;S&nbsp;1) vornimmt, ist nicht verpflichtet, gesondert darzulegen, dass die von ihm gew\u00e4hlte Methode grunds\u00e4tzlich gegen\u00fcber anderen anerkannten Bewertungsmethoden oder dem vereinfachten Ertragswertverfahren vorzugsw\u00fcrdig ist. Grund hierf\u00fcr ist die Erkenntnis, dass \u00fcblicherweise zumindest bei Beteiligungen an gro\u00dfen Gesellschaften die Ertragswertmethode angewandt wird, weil sie von der Frage ausgeht, welches Kapital ein angedachter Investor einsetzen w\u00fcrde, um aus seinem Investment eine angemessene Rendite zu erzielen.<\/li><li>Anderes gilt nach der Gesetzesbegr\u00fcndung (BRDrucks 4\/08, S.&nbsp;62) nur, wenn der Steuerpflichtige umgekehrt den Anteilswert mittels einer anderen anerkannten, auch im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr f\u00fcr nichtsteuerliche Zwecke \u00fcblichen Methode (z.B. vergleichsorientierte Methoden und Multiplikatorenmethoden) ermitteln will.<\/li><li>cc) Ein Vorrang bzw. eine (widerlegbare) Vermutung der Richtigkeit f\u00fcr einen mittels des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach \u00a7\u00a7&nbsp;200&nbsp;ff. BewG ermittelten Wert besteht nicht. Die Finanzverwaltung geht vielmehr selbst davon aus, dass die im vereinfachten Ertragswertverfahren vorgesehenen Typisierungen dazu f\u00fchren k\u00f6nnen, dass der in diesem Verfahren ermittelte Wert h\u00f6her oder niedriger als der gemeine Wert ist (R&nbsp;B&nbsp;199.1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStR 2019) und sieht vor, dass die Bewertung nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen vorzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr die Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren nicht vorliegen (vgl. R&nbsp;B&nbsp;199.1 Abs.&nbsp;4 S\u00e4tze&nbsp;6 und 7 ErbStR 2019).<\/li><li>dd) Grunds\u00e4tzlich spricht f\u00fcr ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen auch die Zielsetzung des Gesetzgebers, wonach das vereinfachte Ertragswertverfahren die M\u00f6glichkeit bieten soll, ohne hohen Ermittlungsaufwand oder Kosten f\u00fcr einen Gutachter einen objektivierten Unternehmens- bzw. Anteilswert auf der Grundlage der Ertragsaussichten nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 BewG zu ermitteln. Nur in dem Fall, in dem das vereinfachte Ertragswertverfahren zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen f\u00fchrt, soll sich der Unternehmens- bzw. Anteilsinhaber nicht auf dieses Verfahren berufen k\u00f6nnen und die Finanzverwaltung die M\u00f6glichkeit haben k\u00f6nnen, die Anwendung des Verfahrens abzulehnen (BTDrucks 16\/11107, S.&nbsp;22).<\/li><li>2. Das FG hat den Sachverhalt auch in Bewertungsfragen von Amts wegen zu erforschen (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>a) Der Steuerpflichtige kann ein Sachverst\u00e4ndigengutachten au\u00dfergerichtlich einholen und in das finanzgerichtliche Verfahren als urkundlich belegten Beteiligtenvortrag einbringen. Ein solches Gutachten bindet das FG zwar nicht. Allerdings wird es vom FG seiner Entscheidung unter der Voraussetzung zugrunde gelegt werden, dass der Senat von der Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit des Gutachtens \u00fcberzeugt ist und auch keiner der Beteiligten substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit erhebt (BFH-Urteil in BFHE 265, 182, BStBl II 2019, 518, Rz&nbsp;67, m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 05.12.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;9\/18, BFHE 267, 380, BStBl II 2021, 135, Rz&nbsp;13, und BFH-Beschluss vom 28.04.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;9\/20, BFH\/NV 2020, 904, Rz&nbsp;5).<\/li><li>b) Zur Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit des Gutachtens geh\u00f6ren sowohl dessen methodische Qualit\u00e4t als auch eine zutreffende Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen. Der Gutachter muss aus den festgestellten Fakten seine Schlussfolgerungen ziehen und diese zusammen mit den von ihm f\u00fcr richtig erkannten Annahmen im Gutachten dokumentieren (Senatsurteil vom 24.10.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;40\/15, BFHE 260, 80, BStBl II 2019, 21, Rz&nbsp;13 und 21, betreffend ein Gutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach \u00a7&nbsp;138 Abs.&nbsp;4 BewG; Senatsbeschluss vom 12.06.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;46\/19, BFH\/NV 2020, 1273, Rz&nbsp;8, betreffend ein Gutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach \u00a7&nbsp;198 BewG). Diese Anforderungen gelten auch f\u00fcr ein Gutachten zur Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an nichtb\u00f6rsennotierten Kapitalgesellschaften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 BewG.<\/li><li>c) Besteht Streit \u00fcber die Richtigkeit der Methodik eines Gutachtens zur Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an nichtb\u00f6rsennotierten Kapitalgesellschaften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 BewG oder streiten sich die Beteiligten \u00fcber den Ansatz einzelner Berechnungsparameter eines ansonsten methodisch beanstandungsfreien Gutachtens, bedarf dies der Sachaufkl\u00e4rung durch das FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 182, BStBl II 2019, 518, Rz&nbsp;67).<\/li><li>Entspricht das Gutachten nicht in jeder Hinsicht den zu stellenden Anforderungen, berechtigt dies jedoch das FG nicht ohne Weiteres dazu, das Gutachten insgesamt unber\u00fccksichtigt zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 05.05.2010&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;25\/09, BFHE 230, 72, BStBl II 2011, 203, Rz&nbsp;18, m.w.N.). Etwaige L\u00fccken im Gutachten k\u00f6nnen vom FG selbst geschlossen werden, wenn und soweit dies ohne Sachverst\u00e4ndige im \u00fcblichen Rahmen einer Beweisw\u00fcrdigung m\u00f6glich ist. Sind nach Auffassung des FG einzelne Parameter eines zur Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils nach der Methodik gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 BewG durch den Steuerpflichtigen vorgelegten Gutachtens nicht plausibel, muss das FG von Amts wegen entweder die beanstandeten L\u00fccken schlie\u00dfen oder dem Steuerpflichtigen die entsprechende Nachbesserung des Gutachtens aufgeben.<\/li><li>Erachtet das Gericht indes das Gutachten f\u00fcr ungen\u00fcgend, kann es gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;412 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung, der \u00fcber \u00a7&nbsp;82 FGO auch f\u00fcr das finanzgerichtliche Verfahren gilt, eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverst\u00e4ndige anordnen (BFH-Beschluss vom 21.06.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;247\/09, BFH\/NV 2010, 2113, Rz&nbsp;7). Hiervon absehen kann das FG nur dann, wenn es ausnahmsweise selbst \u00fcber die n\u00f6tige Sachkunde verf\u00fcgt und diese in den Entscheidungsgr\u00fcnden darlegt (BFH-Urteile vom 15.03.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;8\/16, BFHE 261, 122, BStBl II 2018, 550, Rz&nbsp;49, und in BFHE 265, 182, BStBl II 2019, 518, Rz&nbsp;68; BFH-Beschluss vom 05.10.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;48\/18, BFH\/NV 2019, 39, Rz&nbsp;4; jeweils m.w.N.).<\/li><li>d) Die Verpflichtung des FG zur Sachverhaltsaufkl\u00e4rung von Amts wegen gilt &#8211;anders als bei der Nachweispflicht des Steuerpflichtigen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 BewG&#8211; auch dann, wenn der Steuerpflichtige sein Wahlrecht, den gemeinen Wert im vereinfachten Ertragswertverfahren zu ermitteln, nicht ausge\u00fcbt hat. Legt der Steuerpflichtige stattdessen ein Gutachten nach den Grunds\u00e4tzen des \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 BewG vor, k\u00f6nnen weder das FA noch das FG ohne Weiteres dem vereinfachten Ertragswertverfahren den Vorrang einr\u00e4umen.<\/li><li>3. Das FG ist von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen. Es hat das Recht der Kl\u00e4gerin, den gemeinen Wert des Anteils an der GmbH durch das Ertragswertverfahren nach IDW&nbsp;S&nbsp;1 zu ermitteln, nicht hinreichend beachtet. Die gutachterliche Stellungnahme vom 01.03.2016 kann der Wertermittlung als Ausgangspunkt zugrunde gelegt werden. Nicht entscheidungserheblich ist, dass es sich dabei aufgrund fehlender Unterlagen nicht um ein vollst\u00e4ndiges Unternehmensbewertungsgutachten handelt. Diesbez\u00fcglich geht das FG selbst davon aus, dass der Wert der gutachterlichen Stellung lediglich geringer, nicht jedoch vollst\u00e4ndig ohne Aussagekraft ist. Es weist zudem zutreffend darauf hin, dass nach IDW&nbsp;S&nbsp;1 bei Fehlen von Unterlagen &#8211;wie im Streitfall der Planungsrechnungen&#8211; aufgrund einer Vergangenheitsanalyse eine Ertragsprognose erstellt werden soll. Diese hat der Wirtschaftspr\u00fcfer auch tats\u00e4chlich vorgelegt. Das FG h\u00e4tte deswegen entweder der Kl\u00e4gerin die M\u00f6glichkeit geben m\u00fcssen, die &#8211;bzgl. der sonstigen Parameter, z.B. der historischen Ertragslage der GmbH, nicht beanstandete&#8211; gutachterliche Stellungnahme in den durch das FG kritisierten Punkten nachzubessern und zu erg\u00e4nzen, oder selbst ein neues Gutachten in Auftrag geben m\u00fcssen. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben.<\/li><li>4. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat &#8211;aus seiner Sicht zu Recht&#8211; nicht alle erforderlichen Feststellungen getroffen, um auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme den gemeinen Wert des Anteils an der GmbH nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 BewG zu ermitteln. Beispielsweise hat es noch keine Feststellungen getroffen, ob der angesetzte Betafaktor gerechtfertigt ist. Entsprechende Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen und den gemeinen Wert des Anteils nach der Methodik des \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 BewG zu ermitteln haben.<\/li><li>5. F\u00fcr den zweiten Rechtsgang wird ohne Rechtsbindung auf Folgendes hingewiesen:<\/li><li>a) Die gutachterliche Stellungnahme bezieht sich grunds\u00e4tzlich auf den 01.01.2011 als Stichtag und Bewertungszeitpunkt. Dies geht bereits aus der entsprechenden Formulierung auf S.&nbsp;2 der Stellungnahme hervor.<\/li><li>b) Die (evtl. abschmelzende) Ber\u00fccksichtigung der Abh\u00e4ngigkeit der Ertragskraft der GmbH von ihrem bisherigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer B (vgl. IDW&nbsp;S&nbsp;1, Tz.&nbsp;40, 154 und 162&nbsp;f.; vgl. auch Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.07.2012&nbsp;&#8211; 8&nbsp;U&nbsp;192\/08, juris, Rz&nbsp;53 und 60) ist grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden, soweit mit dessen Ausscheiden am Stichtag 01.01.2011 bereits konkret zu rechnen war.<\/li><li>c) Die Behandlung der disquotalen Gewinnverteilung ist nach den durch die gew\u00e4hlte und anerkannte Bewertungsmethode gesetzten Ma\u00dfst\u00e4ben zu beurteilen.<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 02. Dezember 2020, II R 5\/19 ECLI:DE:BFH:2020:U.021220.IIR5.19.0 BFH II. 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