{"id":73959,"date":"2021-07-16T18:03:06","date_gmt":"2021-07-16T16:03:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73959"},"modified":"2021-07-16T18:03:06","modified_gmt":"2021-07-16T16:03:06","slug":"gewerbliche-einkuenfte-eines-pokerspielers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gewerbliche-einkuenfte-eines-pokerspielers\/","title":{"rendered":"Gewerbliche Eink\u00fcnfte eines Pokerspielers"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 25. Februar 2021, III R 67\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.250221.IIIR67.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 15 Abs 2 S 1 , GewStG \u00a7 2 Abs 1 S 3 , GG Art 103 Abs 1 , FGO \u00a7 96 Abs 2 , FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 2 , EStG VZ 2007 , GewStG VZ 2007<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 12. Oktober 2018, Az: 14 K 799\/11 E,G<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: \u00dcberschreitet die nachhaltige Bet\u00e4tigung eines Pokerspielers die Grenze zur Gewerblichkeit, macht es keinen Unterschied, ob der Spieler die Gewinne bei Pokerturnieren oder bei Spielen in Casinos erzielt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Ein Gewerbesteuer-Messbetrag kann bei einem Berufspokerspieler nur dann festgesetzt werden, wenn er eine Betriebsst\u00e4tte im Inland unterh\u00e4lt. Hierzu hat das FG Feststellungen zu treffen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger wird insoweit als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen, als das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 12.10.2018 &#8211; 14 K 799\/11 E,G die Festsetzung der Einkommensteuer f\u00fcr das Jahr 2007 betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil aufgehoben, soweit es die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags f\u00fcr das Jahr 2007 betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p>Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht M\u00fcnster zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des gesamten Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) wurde bekannt, dass der Kl\u00e4ger an Pokerturnieren teilnahm. Daraus resultierende Einnahmen hatten die Kl\u00e4ger nicht in den Einkommensteuererkl\u00e4rungen angegeben. Das FA f\u00fchrte beim Kl\u00e4ger im Jahr 2008 eine Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 2004 bis 2006 durch. Im Verlauf der Pr\u00fcfung gaben die Kl\u00e4ger die Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2006 ab. Darin gaben sie an, der Kl\u00e4ger habe Gl\u00fccksspielgewinne erzielt, diese seien aber nicht steuerpflichtig. Das FA folgte dem nicht. Mit Hilfe von Internetrecherchen sch\u00e4tzte es die Gewinne des Kl\u00e4gers aus seiner T\u00e4tigkeit als Berufsspieler und kam auf Betr\u00e4ge von X&nbsp;\u20ac (2004), X&nbsp;\u20ac (2005) und X&nbsp;\u20ac (2006). F\u00fcr das Jahr 2007 (Streitjahr) setzte es einen Betrag von X&nbsp;\u20ac als &#8222;Pokerergebnis&#8220; an, der auf Angaben des Kl\u00e4gers beruhte.<\/li><li>Das FA erlie\u00df gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern ge\u00e4nderte oder erstmalige Einkommensteuerbescheide, in denen gewerbliche Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers als Pokerspieler erfasst waren, u.a. einen Einkommensteuerbescheid 2007 vom 30.11.2009. Au\u00dferdem erlie\u00df es gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger Gewerbesteuer-Messbescheide, u.a. einen Bescheid f\u00fcr das Jahr 2007, der auf einen Betrag von X&nbsp;\u20ac lautet. Die dagegen gerichteten Einspr\u00fcche der Kl\u00e4ger (Einkommensteuer) und des Kl\u00e4gers (Gewerbesteuer-Messbetrag) hatten keinen Erfolg (Einspruchsentscheidungen vom 04.02.2011).<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der anschlie\u00dfend erhobenen Klage, mit welcher die Kl\u00e4ger begehrten, die Eink\u00fcnfte aus den Pokerspielen unber\u00fccksichtigt zu lassen, hinsichtlich der Jahre 2004 bis 2006 statt. Es war der Ansicht, der Kl\u00e4ger habe in diesen Jahren noch keine steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte als Berufspokerspieler erzielt.<\/li><li>Im \u00dcbrigen (2007) wies das FG die Klage ab. Ab 2007 seien gewerbliche Eink\u00fcnfte angefallen. In diesem Jahr habe der Kl\u00e4ger das zuvor ruhende Arbeitsverh\u00e4ltnis endg\u00fcltig beendet und damit deutlich gemacht, dass er seinen Lebensunterhalt k\u00fcnftig durch eine Spielert\u00e4tigkeit bestreiten k\u00f6nne und wolle. Der angeblich schlechte Gesundheitszustand der Kl\u00e4gerin habe den Kl\u00e4ger nicht davon abgehalten, der Spielt\u00e4tigkeit intensiv nachzugehen und daf\u00fcr eine Wohnung in B (Spielcasino) anzumieten. Auch habe der Kl\u00e4ger aufgrund der Teilnahme an Pokerturnieren und an weiteren Pokerspielen umfangreiche Turniererfahrung erlangt, sodass die Gewinne nicht mehr allein von guten Karten und gl\u00fccklichen Spielverl\u00e4ufen abh\u00e4ngig gewesen seien. Ende 2007\/Anfang 2008 sei der Kl\u00e4ger von dem Veranstalter D angesprochen, sp\u00e4ter &#8222;vermarktet&#8220; und durch die Einr\u00e4umung von &#8222;Geb\u00fchrenvorteilen&#8220; finanziell gef\u00f6rdert worden. Die H\u00f6he der vom FA f\u00fcr das Jahr 2007 gesch\u00e4tzten Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus seiner Pokert\u00e4tigkeit war nach Ansicht des FG nicht zu beanstanden.<\/li><li>Gegen das Urteil wenden sich die Kl\u00e4ger mit ihrer Revision insoweit, als es das Jahr 2007 betrifft. Zur Begr\u00fcndung tragen sie vor, das FG habe eine \u00dcberraschungsentscheidung getroffen. Es habe angenommen, dass der Kl\u00e4ger ab dem Jahr 2007 aufgrund seiner Turniererfahrung und seiner gewonnenen Kenntnisse nicht mehr nur vom Spielgl\u00fcck abh\u00e4ngig gewesen sei. Bei dieser Annahme h\u00e4tte der Kl\u00e4ger in den Folgejahren immer erfolgreicher sein m\u00fcssen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, vielmehr habe der Kl\u00e4ger in den Jahren nach 2007 bei vergleichbarer Intensit\u00e4t Verluste erlitten. Dass das FG den Vortrag der Kl\u00e4ger, es seien ab 2007 Verluste entstanden, als nicht glaubhaft ansehen wolle, sei erstmals den Urteilsgr\u00fcnden zu entnehmen gewesen. Bis dahin sei der Vortrag unstreitig gewesen.<\/li><li>Eine \u00dcberraschungsentscheidung sei auch insofern anzunehmen, als das FG hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses den als Begr\u00fcndung angef\u00fchrten schlechten Gesundheitszustand der Kl\u00e4gerin als nicht glaubw\u00fcrdig angesehen habe. Im Vorfeld sei der diesbez\u00fcgliche Vortrag nicht angezweifelt worden. H\u00e4tte das Gericht einen entsprechenden Hinweis gegeben, w\u00e4re es ohne Weiteres m\u00f6glich gewesen, den Nachweis f\u00fcr die Richtigkeit des Vortrags zu erbringen. Soweit das FG angef\u00fchrt habe, dass es angesichts des Gesundheitszustands der Kl\u00e4gerin nahegelegen h\u00e4tte, dass der Kl\u00e4ger im Hinblick auf eine sichere Einkommensquelle weiterhin seiner Arbeitst\u00e4tigkeit nachgegangen w\u00e4re, habe es au\u00dfer Acht gelassen, dass die finanzielle Lebensgrundlage durch Ruhegehaltsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin und durch die finanzielle Unterst\u00fctzung der Eltern abgesichert gewesen sei. Soweit das FG als Indiz f\u00fcr eine gewerbliche T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers den Umstand angef\u00fchrt habe, dass der Kl\u00e4ger in der N\u00e4he von B eine Wohnung angemietet habe, sei darauf hinzuweisen, dass dies erst nach dem Jahr 2008 geschehen sei. Auch habe der Kl\u00e4ger die Wohnung nur aus Kostengr\u00fcnden angemietet, weil dies g\u00fcnstiger gewesen sei, als wenn er bei den Casinobesuchen in einem Hotel \u00fcbernachtet h\u00e4tte. Ein Verfahrensmangel liege dar\u00fcber hinaus auch hinsichtlich der Beurteilung der Beziehungen zum Turnierveranstalter D vor. Das FG habe eine vertragliche Vereinbarung unterstellt. Den Vortrag, wonach es eine derartige Vereinbarung nicht gegeben habe, habe das Gericht als nicht glaubhaft angesehen. Wenn der Kl\u00e4ger akzeptiert habe, als E bezeichnet zu werden, dann habe dies daran gelegen, dass er nichts dagegen gehabt habe, mit einem der renommiertesten Anbieter in Verbindung gebracht zu werden. In den Jahren vor 2008 h\u00e4tten die Beziehungen zu D ohnehin keine Rolle gespielt.<\/li><li>Das angefochtene Urteil sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht unrichtig. Das FG habe zu Recht angenommen, dass der Kl\u00e4ger in den Jahren 2004 bis 2006 nicht gewerblich t\u00e4tig gewesen sei und Verluste erlitten habe. Die Teilnahme an drei Turnieren im Jahr 2006 habe das FG nicht als gewerblich angesehen, sodass die Teilnahme an nur einem Turnier im Streitjahr nicht ausreichen k\u00f6nne. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), in der Gewerblichkeit bejaht worden sei, k\u00f6nne auf Cash Games nicht \u00fcbertragen werden.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es die Einkommensteuer f\u00fcr das Jahr 2007 betrifft und den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 30.11.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.02.2011 dahin zu \u00e4ndern, dass der Ansatz von Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb unterbleibt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es den Gewerbesteuer-Messbetrag f\u00fcr das Jahr 2007 betrifft, ebenso den Gewerbesteuer-Messbescheid 2007 vom 05.02.2010 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 04.02.2011.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA tr\u00e4gt vor, das FG-Urteil sei keine \u00dcberraschungsentscheidung. Das FG habe lediglich den Vortrag der Kl\u00e4ger anders gew\u00fcrdigt, als diese es sich erhofft h\u00e4tten.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet, soweit das angefochtene Urteil die gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern festgesetzte Einkommensteuer f\u00fcr das Jahr 2007 betrifft. Insoweit wird sie zur\u00fcckgewiesen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Soweit das Urteil die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags 2007 gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger betrifft, ist die Revision begr\u00fcndet, das Urteil ist insoweit aufzuheben. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>1. Die Entscheidung des FG, das die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als die eines Berufspokerspielers beurteilt hat, der Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erzielt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>a) Gewerbebetrieb ist nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine selbst\u00e4ndige und nachhaltige Bet\u00e4tigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und nicht als Aus\u00fcbung von Land- und Forstwirtschaft oder als selbst\u00e4ndige Arbeit anzusehen ist; dar\u00fcber hinaus darf es sich bei der T\u00e4tigkeit nicht um private Verm\u00f6gensverwaltung handeln (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 10.12.2001&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).<\/li><li>b) Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nicht steuerbaren Sph\u00e4re sowie anderen Einkunftsarten andererseits ist auf das Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen. In Zweifelsf\u00e4llen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbed\u00fcrftige Auffassung dar\u00fcber ma\u00dfgebend, ob die T\u00e4tigkeit, soll sie gewerblich sein, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung fremd ist (Beschl\u00fcsse des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 03.07.1995&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.I., und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.II.; BFH-Urteile vom 06.03.1991&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;39\/88, BFHE 164, 53, BStBl II 1991, 631, unter 3.a; vom 20.12.2000&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;1\/97, BFHE 194, 198, BStBl II 2001, 706, unter II.2.a, und vom 09.07.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;9\/17, BFHE 265, 354, BFH\/NV 2020, 124).<\/li><li>c) In der h\u00f6chstrichterlichen Finanzrechtsprechung ist anerkannt, dass bei einem &#8222;reinen&#8220; Gl\u00fccksspiel keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliegt, da es an einer Verkn\u00fcpfung von Leistung und Gegenleistung fehlt (vgl. BFH-Urteile vom 11.11.1993&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;48\/91, BFH\/NV 1994, 622; vom 16.09.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;43\/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz&nbsp;19, und vom 07.11.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;34\/16, BFH\/NV 2019, 686). Eine gewerbliche Bet\u00e4tigung ist daher verneint worden bei Rennwetten (Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211;RFH&#8211; vom 30.06.1927&nbsp;&#8211; VI&nbsp;A&nbsp;261\/27, RFHE 21, 244; BFH-Urteil vom 24.10.1969&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;139\/68, BFHE 98, 494, BStBl II 1970, 411) oder bei Lotteriespielen (RFH-Urteil vom 14.03.1928&nbsp;&#8211; VI&nbsp;A&nbsp;783\/27, RStBl 1928, 181; BFH-Urteil vom 16.09.1970&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;133\/68, BFHE 100, 199, BStBl II 1970, 865). Derartige Spielgewinne sind vom Zufall abh\u00e4ngige Einnahmen, die zwar ohne Beteiligung am Spiel nicht zu erzielen sind, jedoch nicht ein Entgelt f\u00fcr die Spielt\u00e4tigkeit darstellen<em>.<\/em><\/li><li>d) Dagegen handelt es sich beim Poker nicht um ein reines Gl\u00fccksspiel, vielmehr ist es als eine Mischung aus Gl\u00fccksspiel und Geschicklichkeitsspiel einzustufen (BFH-Urteile in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, und in BFH\/NV 2019, 686). Insofern kann eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu bejahen sein (vgl. Ebner, Neue Wirtschafts-Briefe 2016, 1584). Ein erfahrener Pokerspieler kann durch Taktik, Menschenkenntnis, Nervenst\u00e4rke, Mimik u.\u00c4. die Gewinnchancen bei Pokerspielen erheblich steigern. Einnahmen aus Pokerspielen k\u00f6nnen damit zu Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb f\u00fchren. Dies gilt sowohl f\u00fcr Pokerturniere, bei denen die Gewinne der Erstplatzierten aus den vom Veranstalter ausgelobten Pr\u00e4mien resultieren, als auch f\u00fcr sog. Cash Games, bei denen der Pokergewinn eines Spielers unmittelbar auf den Verlusten der Mitspieler beruht. Ist die T\u00e4tigkeit eines Pokerspielers als gewerblich zu beurteilen, so macht es keinen Unterschied, ob er gewerbliche Eink\u00fcnfte durch die Teilnahme an Pokerturnieren oder durch Pokerspiele in Spielcasinos erzielt.<\/li><li>e) Entgegen der Rechtsauffassung der Kl\u00e4ger ist dem BFH-Urteil in BFH\/NV 2019, 686 nichts anderes zu entnehmen. In dem Fall, der diesem Urteil zugrunde lag, waren die Gewinne aus sog. Cash Games, die aus Poker und dem Gl\u00fccksspiel &#8222;Black Jack&#8220; resultierten, zusammengefasst, obwohl die Gewinne aus &#8222;Black Jack&#8220; auszuscheiden gewesen w\u00e4ren; die Sache wurde (u.a.) aus diesem Grund zur\u00fcckverwiesen. Im Streitfall hat das FA jedoch von vornherein nur das von den Kl\u00e4gern angegebene &#8222;Pokerergebnis&#8220; herangezogen.<\/li><li>2. Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde des Streitfalles dahingehend gew\u00fcrdigt, dass die Bet\u00e4tigung des Kl\u00e4gers als Pokerspieler im Streitjahr 2007 die Grenze zur Gewerblichkeit \u00fcberschritt. Das FG hat dies zun\u00e4chst daraus abgeleitet, dass der Kl\u00e4ger vor dem Streitjahr bereits an neun Pokerturnieren sowie an zahlreichen weiteren Pokerspielen teilgenommen hatte und im Streitjahr damit \u00fcber Turniererfahrung, Kenntnisse und F\u00e4higkeiten verf\u00fcgte, die ihn nicht mehr nur von guten Karten und gl\u00fccklichen Spielverl\u00e4ufen abh\u00e4ngig machten. Dar\u00fcber hinaus hat es ber\u00fccksichtigt, dass der Kl\u00e4ger Ende 2007\/Anfang 2008 vom Veranstalter D vermarktet und durch &#8222;Geb\u00fchrenvorteile&#8220; gef\u00f6rdert wurde. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das FG es als Indiz f\u00fcr ein \u00dcberschreiten der Grenze zur Gewerblichkeit gewertet hat, dass der Kl\u00e4ger das bisherige Arbeitsverh\u00e4ltnis, von dem er ohne Lohnbezug beurlaubt gewesen war, im Streitjahr endg\u00fcltig l\u00f6ste und damit erkennbar machte, dass er seinen Lebensunterhalt k\u00fcnftig durch eine T\u00e4tigkeit als Spieler bestreiten wollte. Diese W\u00fcrdigung der tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde durch das FG ist m\u00f6glich und damit f\u00fcr das Revisionsverfahren bindend (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>3. Die von den Kl\u00e4gern erhobenen Verfahrensr\u00fcgen (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;3 FGO) greifen nicht durch. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes &#8211;GG&#8211;, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO) liegt nicht vor. Das Urteil war f\u00fcr die Kl\u00e4ger keine \u00dcberraschungsentscheidung.<\/li><li>a) Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und &#8211;gegebenenfalls&#8211; Beweisergebnissen zu \u00e4u\u00dfern, sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie f\u00fcr wesentlich halten. Dar\u00fcber hinaus gebietet es der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r, f\u00fcr die Prozessbeteiligten \u00fcberraschende Entscheidungen zu unterlassen. Eine \u00dcberraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht er\u00f6rterten oder nicht bekannten rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gesichtspunkt st\u00fctzt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Vielzahl der vertretbaren Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein entscheidungserheblicher Umstand vom FG erst mit dem Urteil in das Verfahren eingebracht wird (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 03.04.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;80\/18, BFH\/NV 2019, 841, m.w.N.).<\/li><li>b) Die Kl\u00e4ger tragen vor, sie seien davon \u00fcberrascht worden, dass das FG ihrem Einwand, der Kl\u00e4ger habe in den Jahren nach 2008 Verluste erzielt, dadurch begegnet sei, dass es die Richtigkeit der Behauptung als nicht belegt angesehen habe. Die Kl\u00e4ger waren jedoch nicht davon \u00fcberrascht oder konnten jedenfalls nicht davon \u00fcberrascht sein, dass das FG von der Richtigkeit ihrer unbewiesenen Behauptung nicht \u00fcberzeugt sein w\u00fcrde. Das FG musste etwaige in den Jahren nach 2008 entstandene Spielverluste auch dann nicht als wahr unterstellen, wenn das FA dem entsprechenden Tatsachenvortrag der Kl\u00e4ger im Verwaltungsverfahren nicht widersprochen haben sollte. Unabh\u00e4ngig hiervon h\u00e4tten in sp\u00e4teren Jahren erzielte Spielverluste nicht zwingend einen Einfluss auf die Beurteilung der Frage, ob die Schwelle zur Gewerblichkeit im Streitjahr 2007 \u00fcberschritten war.<\/li><li>c) Ebenso wenig konnten die Kl\u00e4ger davon \u00fcberrascht sein, dass das FG dem Vortrag der Kl\u00e4ger, das Arbeitsverh\u00e4ltnis sei wegen des schlechten Gesundheitszustands der Kl\u00e4gerin und nicht wegen der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als Pokerspieler beendet worden, nicht folgte. Wenn es der Wahrheit entspr\u00e4che, dass die behauptete Erkrankung der Kl\u00e4gerin die vermehrte Anwesenheit des Kl\u00e4gers zur Pflege und Wartung seiner Ehefrau erforderlich machte, dann w\u00e4re damit die mit der Teilnahme an Pokerturnieren verbundene Abwesenheit des Kl\u00e4gers nur schwerlich zu vereinbaren gewesen. Diese naheliegende \u00dcberlegung h\u00e4tte sich auch den Kl\u00e4gern aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen.<\/li><li>d) Weiterhin ist auch keine \u00dcberraschungsentscheidung darin zu sehen, dass das FG den Umstand, dass der Kl\u00e4ger &#8211;nach seiner Behauptung erst nach dem Streitjahr&#8211; in der N\u00e4he von B wegen seiner Besuche im Spielcasino ein Zimmer anmietete, als Indiz f\u00fcr eine gewerbliche T\u00e4tigkeit wertete. Auch diese \u00dcberlegung des Gerichts war naheliegend. Dass das FG die Gewerblichkeit im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses bereits f\u00fcr das Streitjahr bejahte, \u00e4ndert hieran nichts. Dar\u00fcber hinaus wird aus dem Vortrag der Kl\u00e4ger, das Zimmer sei nur aus Kostengr\u00fcnden angemietet worden, weil dies g\u00fcnstiger gewesen sei als die \u00dcbernachtung in Hotels, nicht ersichtlich, weshalb dies eine f\u00fcr die Kl\u00e4ger g\u00fcnstigere Beurteilung zur Folge h\u00e4tte haben k\u00f6nnen.<\/li><li>e) Schlie\u00dflich konnten die Kl\u00e4ger auch nicht davon \u00fcberrascht sein, dass das FG annahm, es habe zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Veranstalter D eine Vereinbarung existiert. Unstreitig hat der Veranstalter den Kl\u00e4ger vermarktet, unstreitig wurden dem Kl\u00e4ger &#8222;Geb\u00fchrenvorteile&#8220; einger\u00e4umt. Das FG konnte daraus die &#8211;wenig \u00fcberraschende&#8211; Schlussfolgerung ziehen, dass hierzu eine entsprechende Abmachung existierte, die nicht notwendig schriftlich abgeschlossen zu sein brauchte.<\/li><li>4. Auch die R\u00fcge der Kl\u00e4ger, das Gericht habe die Pflicht zur Sachaufkl\u00e4rung verletzt (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO), f\u00fchrt nicht zum Erfolg. Insoweit sieht der Senat von einer Begr\u00fcndung ab (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>5. Das angefochtene Urteil verletzt somit insoweit, als es die Einkommensteuerfestsetzung betrifft, kein Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Insoweit hat die Revision der Kl\u00e4ger keinen Erfolg.<\/li><li>6. \u00dcber die vom Kl\u00e4ger eingelegte Revision in Sachen Gewerbesteuer-Messbetrag 2007 kann der Senat nicht abschlie\u00dfend entscheiden, insoweit liegt keine Spruchreife vor. Der Kl\u00e4ger hat zwar im Streitjahr aufgrund seiner T\u00e4tigkeit als Pokerspieler ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des EStG betrieben (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Gewerbesteuergesetzes &#8211;GewStG&#8211;). Daraus folgt jedoch nicht zwangsl\u00e4ufig, dass der Kl\u00e4ger einen im Inland betriebenen stehenden Gewerbebetrieb unterhalten hat, denn hierf\u00fcr m\u00fcsste eine Betriebsst\u00e4tte im Inland vorgelegen haben (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 GewStG). Ob dies der Fall war, hat das FG nicht festgestellt. Entsprechende Feststellungen w\u00e4ren n\u00f6tig gewesen, da eine Betriebsst\u00e4tte bei einem gewerblich t\u00e4tigen Pokerspieler nicht zwingend erforderlich ist. Das FG wird die notwendigen Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.<\/li><li>7. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO. Das FG hat mit R\u00fccksicht auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch \u00fcber die Kosten des durch dieses Urteil rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Teils des Verfahrens zu entscheiden (Senatsurteil vom 13.06.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;10\/11, BFHE 241, 562, BStBl II 2014, 706; BFH-Urteil vom 06.06.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;11\/19, IV&nbsp;R&nbsp;27\/14, BFH\/NV 2019, 1243).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 25. Februar 2021, III R 67\/18 ECLI:DE:BFH:2021:U.250221.IIIR67.18.0 BFH III. 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