{"id":73963,"date":"2021-07-16T18:05:17","date_gmt":"2021-07-16T16:05:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73963"},"modified":"2021-07-16T18:05:17","modified_gmt":"2021-07-16T16:05:17","slug":"wegfall-des-verschonungsabschlags-bei-mehrstoeckigen-personengesellschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wegfall-des-verschonungsabschlags-bei-mehrstoeckigen-personengesellschaften\/","title":{"rendered":"Wegfall des Verschonungsabschlags bei mehrst\u00f6ckigen Personengesellschaften"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 16. M\u00e4rz 2021, II R 10\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.160321.IIR10.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 13a Abs 2 , ErbStG \u00a7 13a Abs 5 Nr 1 S 1 , ErbStG \u00a7 13a Abs 5 Nr 1 S 2 , ErbStH 2003 R 63 Abs 2 S 2 , ErbStR 2019 R E13a.13 Abs 2 S 4<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 24. Januar 2018, Az: 4 K 1043\/17 Erb<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen einer (Unter-)Personengesellschaft, an der eine Oberpersonengesellschaft beteiligt ist, f\u00fchrt nicht zum nachtr\u00e4glichen Wegfall des verminderten Wertansatzes f\u00fcr das Betriebsverm\u00f6gen der Oberpersonengesellschaft.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Verschonungsabschlag f\u00fcr den Erwerb eines Anteils an einer Oberpersonengesellschaft kann jedoch nachtr\u00e4glich wegfallen, wenn Wirtschaftsg\u00fcter der Unterpersonengesellschaft, die wesentliche Betriebsgrundlagen der Oberpersonengesellschaft darstellen, ver\u00e4u\u00dfert oder anderen betriebsfremden Zwecken zugef\u00fchrt werden. F\u00fcr die Beurteilung, ob Betriebsgrundlagen der Unterpersonengesellschaft funktional wesentlich f\u00fcr den Betrieb der Oberpersonengesellschaft sind, sind qualitative und quantitative Merkmale heranzuziehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 24.01.2018 &#8211; 4 K 1043\/17 Erb aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht D\u00fcsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Mutter des Kl\u00e4gers und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) war Kommanditistin der X-KG. Die X-KG war alleinige Kommanditistin der grundbesitzenden A-KG.<\/li><li>Mit notariell beurkundetem Vertrag vom \u20262008 \u00fcbertrug die Mutter einen Teilanteil ihres Kommanditanteils an der X-KG aufschiebend bedingt auf den \u20262008 auf den Kl\u00e4ger. Die \u00dcbertragung geschah teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge.<\/li><li>Am \u202608.2012 wurde das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der A-KG er\u00f6ffnet. Am \u202609.2012 ver\u00e4u\u00dferte der Insolvenzverwalter die Maschinen, Betriebsvorrichtungen und Vorr\u00e4te, soweit hieran keine Rechte Dritter bestanden, sowie das Recht, die Firma der A-KG fortf\u00fchren zu d\u00fcrfen, s\u00e4mtliche Pl\u00e4ne und Konstruktionen, das Know-how, Fertigungsverfahren, Betriebsgeheimnisse, Kunden- und Lieferantendaten, Patente und Markenrechte an die K\u00e4uferin (K). Die Betriebsgrundst\u00fccke der A-KG wurden nicht ver\u00e4u\u00dfert, sondern an die K vermietet.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) legte im ge\u00e4nderten Schenkungsteuerbescheid vom \u20262013 zun\u00e4chst einen &#8211;im Verh\u00e4ltnis zu den vorangegangenen Bescheiden niedrigeren&#8211; verminderten Wertansatz nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes i.d.F. bis 31.12.2008 (ErbStG&nbsp;a.F.) der Besteuerung zugrunde und setzte schlie\u00dflich nach Verb\u00f6serungshinweis mit Einspruchsentscheidung vom \u20262017 die Schenkungsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac ohne verminderten Wertansatz nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. fest. Bei der Beteiligung der X-KG an der A-KG handelte es sich nach Auffassung des FA um ein wesentliches &#8222;Standbein&#8220; der X-KG. Diese Beteiligung habe eine wesentliche Betriebsgrundlage f\u00fcr die X-KG dargestellt; sie sei f\u00fcr die X-KG im Vergleich zu ihren anderen Beteiligungen nicht nur von untergeordneter Bedeutung gewesen. Die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der A-KG habe deshalb dazu gef\u00fchrt, dass der Bewertungsabschlag vollst\u00e4ndig weggefallen sei.<\/li><li>Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen aus, die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der A-KG habe nicht zur Folge, dass die X-KG ihren Gewerbebetrieb aufgegeben habe. Au\u00dferdem seien auch keine wesentlichen Betriebsgrundlagen der X-KG i.S. des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. innerhalb der Frist des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 ErbStG&nbsp;a.F. ver\u00e4u\u00dfert worden. Es m\u00fcsse sich dabei um funktional wesentliche Betriebsgrundlagen handeln. Die Ver\u00e4u\u00dferung von einzelnen nicht betriebswesentlichen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden reiche nicht aus. Zwar k\u00f6nne man annehmen, dass durch Vertrag vom \u202609.2012 wesentliche Betriebsgrundlagen der A-KG ver\u00e4u\u00dfert worden seien, dies stelle aber noch keine Ver\u00e4u\u00dferung von wesentlichen Betriebsgrundlagen der X-KG dar. Die Beteiligung der X-KG an der A-KG mache ca. 37&nbsp;% s\u00e4mtlicher Beteiligungen der X-KG aus. Wesentliche Betriebsgrundlage der X-KG sei sie nicht gewesen. Die A-KG habe keine nachhaltig positive Ertragskraft gehabt, was sich auch an ihrer Insolvenz zeige. Im \u00dcbrigen habe der Insolvenzverwalter die Betriebsgrundst\u00fccke der A-KG nicht ver\u00e4u\u00dfert, sondern nur vermietet. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)&nbsp;2018, 688 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit seiner Revision macht das FA eine Verletzung von \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 i.V.m. Abs.&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. geltend.<\/li><li>Die Beteiligung an der A-KG sei eine wesentliche Betriebsgrundlage der X-KG. Die Insolvenz der A-KG innerhalb der Frist des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 ErbStG&nbsp;a.F. komme einer Aufgabe des Gewerbebetriebs der A-KG gleich und gelte insoweit als steuersch\u00e4dliche Ver\u00e4u\u00dferung nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 ErbStG&nbsp;a.F. Sinn und Zweck der Nachsteuerregelung des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 ErbStG&nbsp;a.F. sei, dass die volle Rechtsposition des bisherigen Betriebsinhabers in Bezug auf das \u00fcbergegangene Betriebsverm\u00f6gen mindestens f\u00fcnf Jahre in der Person des Erwerbers erhalten bleibe. Nur in diesem Fall gingen auch die Risiken aus der Sozialgebundenheit auf den Bedachten \u00fcber. Durch den Verkauf der Wirtschaftsg\u00fcter der A-KG seien wesentliche Betriebsgrundlagen der X-KG ver\u00e4u\u00dfert worden, da wesentliche Betriebsgrundlagen der A-KG auch wesentliche Betriebsgrundlagen der X-KG sein k\u00f6nnten. Ausschlaggebend f\u00fcr die Frage, ob es sich bei den wesentlichen Betriebsgrundlagen einer Unterpersonengesellschaft auch um solche einer Oberpersonengesellschaft handle, sei eine funktionale, keine quantitative Betrachtungsweise. \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. kn\u00fcpfe mit den Begriffen &#8222;ganzer Gewerbebetrieb&#8220; und &#8222;wesentliche Betriebsgrundlage&#8220; an das Ertragsteuerrecht an. Es sei daher entscheidend, ob ein Wirtschaftsgut nach Art des Betriebs und seiner Funktion im Betrieb f\u00fcr diesen wesentlich sei. Im Ertragsteuerrecht k\u00e4men als wesentliche Betriebsgrundlagen auch immaterielle Werte in Betracht. Der Insolvenzverwalter habe u.a. immaterielle Werte, u.a. Pl\u00e4ne und Konstruktionen, Know-how, Fertigungsverfahren, Patente und Markenrechte ver\u00e4u\u00dfert. Diese Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde seien wesentlich f\u00fcr den Betrieb der A-KG gewesen. Allein der Umstand, dass die A-KG eine 100&nbsp;%ige Beteiligung der X-KG gewesen sei, rechtfertige es, die wesentlichen Betriebsgrundlagen der A-KG auch als solche der X-KG anzusehen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt er im Wesentlichen aus, \u00fcber das Vorliegen einer wesentlichen Betriebsgrundlage entscheide eine funktionale und quantitative Betrachtungsweise. Diese sei normspezifisch anhand eines jeden Einzelfalls zu bestimmen. Wirtschaftsg\u00fcter der Unterpersonengesellschaft, die nicht im Betrieb der Oberpersonengesellschaft eingesetzt seien, sondern nur der Beteiligung dienten, seien keine wesentlichen Betriebsgrundlagen der Oberpersonengesellschaft. Wirtschaftsg\u00fcter eines Mitunternehmers bef\u00e4nden sich nicht im Gesamthandsverm\u00f6gen der Oberpersonengesellschaft. Anteile an Personengesellschaften k\u00f6nnten mangels Wirtschaftsguteigenschaft nicht als funktional wesentliche Betriebsgrundlagen angesehen werden.<\/li><li>Die Beteiligten haben auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat zwar zu Recht entschieden, dass die Insolvenz der A-KG nicht zum Wegfall des verminderten Wertansatzes f\u00fcr den Anteil des Kl\u00e4gers an der X-KG mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit gef\u00fchrt hat. Es hat jedoch nicht festgestellt, ob der Grundbesitz der A-KG eine wesentliche Betriebsgrundlage der X-KG war, die durch die Vermietung an K betriebsfremden Zwecken zugef\u00fchrt wurde.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. bleiben Betriebsverm\u00f6gen, land- und forstwirtschaftliches Verm\u00f6gen und Anteile an Kapitalgesellschaften i.S. des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;4 ErbStG&nbsp;a.F. vorbehaltlich des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. insgesamt bis zu einem Wert von 225.000&nbsp;\u20ac unter bestimmten Voraussetzungen au\u00dfer Ansatz. Der nach Anwendung des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. verbleibende Wert des Verm\u00f6gens i.S. des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;4 ErbStG&nbsp;a.F. ist nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. mit 65&nbsp;% anzusetzen. Nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. fallen der Freibetrag oder Freibetragsanteil i.S. des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. und der verminderte Wertansatz i.S. des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von f\u00fcnf Jahren nach dem Erwerb einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, einen Anteil an einer Gesellschaft i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 oder \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes ver\u00e4u\u00dfert; als Ver\u00e4u\u00dferung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs (vgl. \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F.). Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs ver\u00e4u\u00dfert oder in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugef\u00fchrt werden (vgl. \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F.).<\/li><li>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Regelungen in \u00a7\u00a7&nbsp;13a und 13b ErbStG&nbsp;a.F. insgesamt f\u00fcr verfassungswidrig, jedoch f\u00fcr weiter anwendbar erkl\u00e4rt (vgl. BVerfG-Urteil vom 17.12.2014&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;21\/12, BStBl&nbsp;II 2015, 50; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 14.11.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;34\/15, BFHE 263, 273, BStBl II 2019, 674, Rz&nbsp;39).<\/li><li>2. Gegenstand einer steuersch\u00e4dlichen Ver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. kann der gesamte Gewerbebetrieb, ein Teilbetrieb oder ein Anteil an einer Mitunternehmerschaft sein. Die Begriffe sind ertragsteuerrechtlich zu bestimmen.<\/li><li>a) Eine Ver\u00e4u\u00dferung eines ganzen Betriebs liegt vor, wenn der Betrieb in seinen wesentlichen Teilen in der Weise auf den Erwerber \u00fcbergeht, dass er ihn unver\u00e4ndert fortf\u00fchren kann. Unter einem Teilbetrieb ist ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbst\u00e4ndigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen, der f\u00fcr sich allein lebensf\u00e4hig ist; es muss sich um einen selbst\u00e4ndigen Zweigbetrieb im Rahmen eines Gesamtunternehmens handeln (BFH-Urteil vom 17.06.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;15\/18, BFHE 269, 330, BStBl&nbsp;II 2021, 157, Rz&nbsp;48, m.w.N.). Werden wesentliche Betriebsgrundlagen vom Ver\u00e4u\u00dferer zur\u00fcckbehalten, ist keine Ver\u00e4u\u00dferung eines ganzen Betriebs gegeben. In einem solchen Fall kommt aber die Ver\u00e4u\u00dferung eines Teilbetriebs oder die Ver\u00e4u\u00dferung von wesentlichen Betriebsgrundlagen in Betracht (vgl. S\u00f6ffing in Wilms\/Jochum, ErbStG\/BewG\/GrEStG, \u00a7&nbsp;13a ErbStG Rz&nbsp;133&nbsp;f., Stand M\u00e4rz 2020).<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. gilt als Ver\u00e4u\u00dferung auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs.<\/li><li>Auf die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung oder Betriebsaufgabe kommt es f\u00fcr die Nachbesteuerung nicht an. Daher f\u00fchren z.B. die zwangsweise Betriebsver\u00e4u\u00dferung aufgrund gesetzlicher Anordnung, die insolvenzbedingte Aufgabe des Betriebs oder die insolvenzbedingte Ver\u00e4u\u00dferung des Betriebsverm\u00f6gens zum anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags (BFH-Urteil vom 01.07.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;19\/18, BFHE 269, 450, Deutsches Steuerrecht &#8211;DStR&#8211; 2020, 2599, Rz&nbsp;19, m.w.N.).<\/li><li>b) Wird das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen einer Personengesellschaft lediglich er\u00f6ffnet, stellt dies nach der Rechtsprechung des BFH keine Aufgabe des Gewerbebetriebs i.S. des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. dar. Nach dem klaren Wortlaut des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 ErbStG&nbsp;a.F. f\u00fchren nur die Ver\u00e4u\u00dferung des Anteils an einer KG, die Betriebsaufgabe oder die Ver\u00e4u\u00dferung oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen zum nachtr\u00e4glichen Wegfall des Verschonungsabschlags. Die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens ist zudem nicht mit der Betriebsaufgabe vergleichbar, da es im Verlauf des Insolvenzverfahrens denkbar ist, dass der Betrieb zun\u00e4chst oder dauerhaft fortgef\u00fchrt wird oder nur unwesentliche Betriebsgrundlagen ver\u00e4u\u00dfert werden, um die Gl\u00e4ubiger zu befriedigen. Erst wenn der Insolvenzverwalter den Betrieb endg\u00fcltig einstellt oder wesentliche Betriebsgrundlagen ver\u00e4u\u00dfert, ist der Tatbestand des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. erf\u00fcllt. Auch der Zweck des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 ErbStG a.F. erfordert es nicht, dass die Steuerbeg\u00fcnstigung bereits mit der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens wegfallen muss (BFH-Urteil in BFHE 269, 450, DStR 2020, 2599, Rz&nbsp;24&nbsp;ff.).<\/li><li>c) Diese Grunds\u00e4tze gelten auch, wenn das Insolvenzverfahren nicht \u00fcber das Verm\u00f6gen der Oberpersonengesellschaft, die Gegenstand des steuerbeg\u00fcnstigten Erwerbs ist, er\u00f6ffnet wird, sondern \u00fcber das Verm\u00f6gen einer (Unter-)Personengesellschaft, an der die Oberpersonengesellschaft beteiligt ist. F\u00fchrt n\u00e4mlich die Insolvenzer\u00f6ffnung bei einer (insolventen) Gesellschaft nicht zu ihrer Betriebsaufgabe, so kann die Insolvenzer\u00f6ffnung bei einer Unterpersonengesellschaft, an der die Oberpersonengesellschaft lediglich eine Beteiligtenstellung innehat, erst recht nicht als ihre Betriebsaufgabe gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 ErbStG a.F. angesehen werden.<\/li><li>Die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der Unterpersonengesellschaft steht der Aufgabe des Gewerbebetriebs der Oberpersonengesellschaft damit nicht gleich und f\u00fchrt infolgedessen nicht zum nachtr\u00e4glichen Wegfall des verminderten Wertansatzes i.S. des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. f\u00fcr das Betriebsverm\u00f6gen der Oberpersonengesellschaft. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung, nach der verbundene Unternehmen insolvenzrechtlich selbst\u00e4ndig bleiben, da es keine Konzerninsolvenz gibt (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/16, BFHE 256, 562, BStBl II 2017, 600, Rz&nbsp;20).<\/li><li>3. Die Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00e4llt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. auch fort, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs ver\u00e4u\u00dfert oder in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugef\u00fchrt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen k\u00f6nnen auch Wirtschaftsg\u00fcter im Betriebsverm\u00f6gen der Unterpersonengesellschaft wesentliche Betriebsgrundlagen der Oberpersonengesellschaft sein. Deren Ver\u00e4u\u00dferung, \u00dcberf\u00fchrung in das Privatverm\u00f6gen oder Zuf\u00fchrung zu anderen betriebsfremden Zwecken kann dann dazu f\u00fchren, dass der Verschonungsabschlag f\u00fcr den Erwerb der Beteiligung an der Oberpersonengesellschaft r\u00fcckwirkend wegf\u00e4llt.<\/li><li>a) Der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage i.S. des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. ist grunds\u00e4tzlich nach ertragsteuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen auszulegen (vgl. R&nbsp;63 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 der Erbschaftsteuer-Richtlinien &#8211;ErbStR&#8211; 2003 vom 17.03.2003, BStBl I 2003, Sondernr. 1\/2003, 2, und 91; R&nbsp;E&nbsp;13a.13 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 ErbStR 2019 vom 16.12.2019, BStBl I 2019, Sondernr. 1\/2019, 2; L\u00f6cherbach in Viskorf\/Schuck\/W\u00e4lzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 6.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13a ErbStG Rz&nbsp;99; Stalleiken in von Oertzen\/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13a Rz&nbsp;142; Wachter in Fischer\/Pahlke\/Wachter, ErbStG, 7.&nbsp;Auflage, \u00a7&nbsp;13a Rz&nbsp;436).<\/li><li>Betriebsgrundlagen sind Wirtschaftsg\u00fcter des Betriebsverm\u00f6gens. Dazu geh\u00f6ren Sachen, Rechte oder tats\u00e4chliche Zust\u00e4nde, konkrete M\u00f6glichkeiten oder Vorteile f\u00fcr den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten l\u00e4sst, die einer selbst\u00e4ndigen Bewertung zug\u00e4nglich sind, in der Regel eine Nutzung f\u00fcr mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.03.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;41\/13, BFHE 253, 337, BStBl II 2016, 984, Rz&nbsp;26, m.w.N.).<\/li><li>Die einzelnen Wirtschaftsg\u00fcter im Betriebsverm\u00f6gen der Unterpersonengesellschaft sind im Ertragsteuerrecht grunds\u00e4tzlich nur (wesentliche) Betriebsgrundlagen der Unterpersonengesellschaft und k\u00f6nnen daher grunds\u00e4tzlich keine &#8211;insbesondere keine wesentlichen&#8211; Betriebsgrundlagen der Oberpersonengesellschaft sein.<\/li><li>b) Der Zweck des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. gebietet es allerdings, bei der Anwendung dieser Norm von der einkommensteuerrechtlichen Definition der wesentlichen Betriebsgrundlagen bei Mitunternehmerschaften abzuweichen. Wirtschaftsg\u00fcter der Unterpersonengesellschaft k\u00f6nnen zugleich als wesentliche Betriebsgrundlagen der Oberpersonengesellschaft anzusehen sein, wenn diese f\u00fcr den Betrieb der Oberpersonengesellschaft und seine Fortf\u00fchrung funktional wesentlich sind (vgl. Urteil des FG-M\u00fcnster vom 31.07.2003&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;3764\/00&nbsp;Erb, EFG 2003, 1636; vgl. J\u00fclicher in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, ErbStG, \u00a7&nbsp;13a Rz&nbsp;286; vgl. S\u00f6ffing in Wilms\/Jochum, a.a.O., \u00a7&nbsp;13a ErbStG Rz&nbsp;145).<\/li><li>aa) Die Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;13a ErbStG&nbsp;a.F. hat zum Ziel, das in besonderer Weise dem Gemeinwohl dienende Verm\u00f6gen angemessen zu beg\u00fcnstigen. Deshalb sollen diejenigen Unternehmen von der Steuer entlastet werden, bei denen im Zuge des Betriebs\u00fcbergangs die Arbeitspl\u00e4tze weitestgehend gesichert werden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16\/7918 vom 28.01.2008, S.&nbsp;33). Die Arbeitsplatzsicherung und damit auch die Betriebsfortf\u00fchrung ohne Belastung durch die Erbschaft- und Schenkungsteuer zur Arbeitsplatzsicherung sind Ziel und Zweck des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG&nbsp;a.F. (BFH-Urteil in BFHE 269, 450, DStR 2020, 2599, Rz&nbsp;29).<\/li><li>bb) Ein Wirtschaftsgut der Unterpersonengesellschaft ist f\u00fcr die Oberpersonengesellschaft funktional wesentlich i.S. des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F., wenn es f\u00fcr den Betriebsablauf ein erhebliches Gewicht hat, mithin f\u00fcr die Fortf\u00fchrung des Betriebs der Oberpersonengesellschaft notwendig ist. F\u00fcr die Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut diese Voraussetzungen erf\u00fcllt, sind qualitative und quantitative Merkmale heranzuziehen. Beispielsweise kann ein Grundst\u00fcck der Unterpersonengesellschaft wesentliche Betriebsgrundlage der Oberpersonengesellschaft sein, wenn es die r\u00e4umliche und funktionale Grundlage f\u00fcr die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Oberpersonengesellschaft bildet und es der Oberpersonengesellschaft erm\u00f6glicht, ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb aufzunehmen, auszu\u00fcben und fortzuf\u00fchren (vgl. auch BFH-Urteil vom 29.11.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;7\/16, BFHE 260, 334, BStBl II 2019, 738, Rz&nbsp;27, m.w.N.).<\/li><li>cc) Die Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. f\u00fcr das Betriebsverm\u00f6gen der Oberpersonengesellschaft f\u00e4llt u.a. dann r\u00fcckwirkend weg, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen der Oberpersonengesellschaft ver\u00e4u\u00dfert oder anderen betriebsfremden Zwecken zugef\u00fchrt werden (vgl. \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F.). Eine Zuf\u00fchrung zu anderen betriebsfremden Zwecken kann darin liegen, dass ein Grundst\u00fcck der Unterpersonengesellschaft, das nach den unter II.3.b&nbsp;bb genannten Kriterien eine wesentliche Betriebsgrundlage der Oberpersonengesellschaft darstellte, an einen Dritten verpachtet wird und damit nicht mehr dem betrieblichen Zweck der Oberpersonengesellschaft dient.<\/li><li>dd) Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Entscheidung, ob Wirtschaftsg\u00fcter der Unterpersonengesellschaft wesentliche Betriebsgrundlagen der Oberpersonengesellschaft i.S. des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. darstellen, ist der Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung oder der Zuf\u00fchrung zu anderen betriebsfremden Zwecken (gl. A. J\u00fclicher in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, a.a.O., \u00a7&nbsp;13a Rz&nbsp;294; L\u00f6cherbach in Viskorf\/Schuck\/W\u00e4lzholz, a.a.O., \u00a7&nbsp;13a ErbStG Rz&nbsp;99).<\/li><li>ee) F\u00fcr die Beurteilung, ob Wirtschaftsg\u00fcter der Unterpersonengesellschaft wesentliche Betriebsgrundlagen der Oberpersonengesellschaft sind und innerhalb der steuersch\u00e4dlichen F\u00fcnfjahresfrist ver\u00e4u\u00dfert oder anderen betriebsfremden Zwecken zugef\u00fchrt wurden, sind die Gesamtumst\u00e4nde des Einzelfalls ma\u00dfgebend (vgl. Geeb in Frotscher\/Geurts, EStG, \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;104a; Halaczinsky, Erbschaftsteuerberater 2018, 138). Das FG hat entsprechende Tatsachen festzustellen und sie in seine Gesamtw\u00fcrdigung einzubeziehen.<\/li><li>4. Nach diesen Grunds\u00e4tzen war die Vorentscheidung aufzuheben. Das FG hat zwar zutreffend dargelegt, dass es sich bei den durch den Insolvenzverwalter ver\u00e4u\u00dferten Wirtschaftsg\u00fctern der A-KG nicht um wesentliche Betriebsgrundlagen der X-KG gehandelt habe. Es hat aber nicht gepr\u00fcft, ob das Betriebsgrundst\u00fcck der A-KG eine wesentliche Betriebsgrundlage der X-KG darstellte, die durch die Vermietung an K anderen als dem Betrieb der X-KG dienenden Zwecken zugef\u00fchrt wurde.<\/li><li>5. Die Sache ist nicht spruchreif. Der BFH kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht abschlie\u00dfend entscheiden, ob aufgrund der Vermietung des Grundst\u00fccks der A-KG der Abzugsbetrag nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;2 ErbStG&nbsp;a.F. mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit weggefallen ist. Entsprechende Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO. Die Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung ergibt sich aus \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 16. M\u00e4rz 2021, II R 10\/18 ECLI:DE:BFH:2021:U.160321.IIR10.18.0 BFH II. Senat ErbStG \u00a7 13a Abs 2 , ErbStG \u00a7 13a Abs 5 Nr 1 S 1 , ErbStG \u00a7 13a Abs 5 Nr 1 S 2 , ErbStH 2003 R 63 Abs 2 S 2 , ErbStR 2019 R E13a.13 Abs 2 S 4 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wegfall-des-verschonungsabschlags-bei-mehrstoeckigen-personengesellschaften\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Wegfall des Verschonungsabschlags bei mehrst\u00f6ckigen Personengesellschaften<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73963","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73963","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73963"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73963\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73963"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73963"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73963"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}