{"id":73965,"date":"2021-07-16T18:14:31","date_gmt":"2021-07-16T16:14:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73965"},"modified":"2021-07-16T18:14:31","modified_gmt":"2021-07-16T16:14:31","slug":"umsatzbesteuerung-eines-raeuberischen-aktionaers-anforderungen-an-die-entscheidungsgruende-eines-finanzgerichtlichen-urteils","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/umsatzbesteuerung-eines-raeuberischen-aktionaers-anforderungen-an-die-entscheidungsgruende-eines-finanzgerichtlichen-urteils\/","title":{"rendered":"Umsatzbesteuerung eines &#8222;r\u00e4uberischen&#8220; Aktion\u00e4rs; Anforderungen an die Entscheidungsgr\u00fcnde eines finanzgerichtlichen Urteils"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 23. M\u00e4rz 2021, XI B 69\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.230321.XIB69.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 1 Abs 1 S 1 Nr 1 , UStG \u00a7 10 , UStG \u00a7 13 , UStG \u00a7 16 , FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1 , FGO \u00a7 96 , FGO \u00a7 105 Abs 2 Nr 5 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , FGO \u00a7 119 Nr 6 , UStG VZ 2007 , UStG VZ 2008 , UStG VZ 2009<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 26. August 2020, Az: 9 K 602\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Ist aus dem Inhalt des klageabweisenden finanzgerichtlichen Urteils, das keine explizite Aussage enth\u00e4lt, dass die H\u00f6he der festgesetzten Steuer nicht zu beanstanden ist, eindeutig zu schlie\u00dfen, dass das Gericht auch die im Klageverfahren &#8222;unstreitige&#8220; H\u00f6he der festgesetzten Steuer von Amts wegen tats\u00e4chlich und rechtlich \u00fcberpr\u00fcft hat, liegt ein Verfahrensfehler (&#8222;fehlende Urteilsbegr\u00fcndung&#8220;) nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 26.08.2020 &#8211; 9 K 602\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, hielt Anteile an einer Vielzahl von b\u00f6rsennotierten AGs.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erhob (neben anderen Anteilseignern) gegen mehrere Hauptversammlungsbeschl\u00fcsse von AGs, an denen sie beteiligt war, Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen, die in den Jahren 2007 bis 2009 (Streitjahre) durch Abschluss von Vergleichen einvernehmlich beendet wurden. Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wurde dabei &#8211;neben einer Erh\u00f6hung des Umtauschwerts bzw. Vereinbarung einer Ausgleichszahlung&#8211; zwischen der Kl\u00e4gerin und den AGs u.a. jeweils vereinbart, dass die AG die Kosten des jeweiligen Verfahrens tr\u00e4gt. Zugleich wurde einvernehmlich ein sehr hoher Streitwert, Vergleichswert bzw. Vergleichsmehrwert vereinbart. Die die Kl\u00e4gerin vertretenden Prozessbevollm\u00e4chtigten leiteten 50&nbsp;% bis 80&nbsp;% der nach dem Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz (RVG) bei Ansatz dieser Werte angefallenen Rechtsanwaltsgeb\u00fchren an die Kl\u00e4gerin weiter.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin verbuchte die an sie weitergeleiteten Betr\u00e4ge in ihrer Buchf\u00fchrung als Ertrag, zog daraus jedoch keine umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen.<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ging nach Durchf\u00fchrung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung in den Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheiden f\u00fcr die Streitjahre vom 10.10.2013 davon aus, dass insoweit ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vorliege. Die Kl\u00e4gerin habe eine ihr zustehende Rechtsposition aufgegeben und daf\u00fcr den \u00fcberh\u00f6hten Anteil der Rechtsanwaltsgeb\u00fchren als Entgelt erhalten. Da die Kl\u00e4gerin zuvor keine Umsatzsteuererkl\u00e4rung abgegeben hatte, sch\u00e4tzte das FA die H\u00f6he der Ums\u00e4tze anhand des sich ergebenden Gewinns.<\/li><li>Das Einspruchsverfahren der Kl\u00e4gerin ruhte zun\u00e4chst im Hinblick auf das vom Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin angestrengte Klageverfahren 13&nbsp;K&nbsp;3023\/13. Nach dem Ergehen des Urteils des FG K\u00f6ln vom 11.06.2015&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;3023\/13 (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2015, 1540) setzte das FA die Umsatzsteuer wegen einiger Doppelerfassungen niedriger fest und wies die Einspr\u00fcche im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Das FG K\u00f6ln wies mit seinem nicht ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 26.08.2020&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;602\/16 auch die Klage der Kl\u00e4gerin ab und lie\u00df die Revision nicht zu. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide seien rechtm\u00e4\u00dfig. Das FA sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin als Unternehmerin umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen gegen Entgelt erbracht habe. Es sah den Abschluss der gerichtlichen Vergleiche als Leistung der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den jeweiligen AGs. Der verbrauchsf\u00e4hige Vorteil der AGs liege nicht nur im Wegfall eines f\u00fcr sie l\u00e4stigen Klageverfahrens, sondern auch im Wegfall der durch den Suspensiveffekt der Klage eingetretenen Blockade von Umstrukturierungsma\u00dfnahmen. Durch die Leistung der Kl\u00e4gerin k\u00f6nnten diese im Handelsregister eingetragen werden und dadurch Wirksamkeit erlangen. Hierf\u00fcr seien die AGs bereit gewesen, die Kosten des Verfahrens zu tragen sowie einvernehmlich hohe Geb\u00fchrenwerte zu bestimmen. Durch die Weiterleitung der Kosten durch die Prozessbevollm\u00e4chtigten habe die Kl\u00e4gerin diesen Vorteil auch erhalten. F\u00fcr die Einstufung als (nicht umsatzsteuerbare) Schadensersatzleistung sei kein Raum, da die Kl\u00e4gerin bereits nicht aufgezeigt habe, worin der ihr zu ersetzende Schaden liegen solle. Ebenso wenig liege ein nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag vor, da die Gegenleistung der Kl\u00e4gerin nicht in einer Beteiligung am allgemeinen Gewinn und Verlust der Gesellschaft bestanden habe. Auf den Umstand, ob die Kl\u00e4gerin als &#8222;r\u00e4uberische Aktion\u00e4rin&#8220; gehandelt habe und die erhobenen Klagen rechtsmissbr\u00e4uchlich gewesen seien, komme es insoweit nicht an. Ebenso unerheblich sei, ob ein Versto\u00df gegen das Verbot der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr vorliege. Soweit der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) entschieden habe, dass der Handel mit illegalen Bet\u00e4ubungsmitteln nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei, sei der vorliegende Sachverhalt damit nicht vergleichbar. Diese Leistung habe die Kl\u00e4gerin als Unternehmerin erbracht. Ausf\u00fchrungen zur H\u00f6he der festgesetzten Steuer enth\u00e4lt das Urteil des FG nicht.<\/li><li>Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Kl\u00e4gerin geltend, die Revision sei wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz sowie wegen Verfahrensm\u00e4ngeln zuzulassen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet; die geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde sind teilweise nicht hinreichend dargelegt und liegen im \u00dcbrigen nicht vor.<\/li><li>1. Die Kl\u00e4gerin hat die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.<\/li><li>a) Grunds\u00e4tzliche Bedeutung i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt einer Rechtssache zu, wenn eine f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt, kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren kl\u00e4rbar ist (vgl. z.B. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 13.03.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;89\/18, BFH\/NV 2019, 945, Rz&nbsp;16; vom 14.07.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;1\/20, BFH\/NV 2020, 1258, Rz&nbsp;10).<\/li><li>b) Wird die Beschwerde mit der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache begr\u00fcndet, hat der Beschwerdef\u00fchrer nach den Darlegungsanforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO eine hinreichend bestimmte und f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grunds\u00e4tzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schl\u00fcssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die f\u00fcr bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im Streitfall kl\u00e4rbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 13.03.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;97\/18, BFH\/NV 2019, 711, Rz&nbsp;3; vom 29.04.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;113\/19, BFHE 268, 480, BStBl II 2020, 476, Rz&nbsp;18). Insbesondere sind Ausf\u00fchrungen dazu erforderlich, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gr\u00fcnden die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 01.03.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;51\/15, BFH\/NV 2016, 957, Rz&nbsp;8; vom 08.09.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;17\/20, BFH\/NV 2021, 185, Rz&nbsp;9). Liegt zu der vom Beschwerdef\u00fchrer herausgestellten Rechtsfrage h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung vor, so geh\u00f6rt zu der Darlegung der Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Kl\u00e4rung gef\u00fchrt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden m\u00fcsse (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 12.06.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;71\/18, BFH\/NV 2019, 1329, Rz&nbsp;6; vom 28.10.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;26\/20, BFH\/NV 2021, 536, Rz&nbsp;12).<\/li><li>c) Gemessen daran ist die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin wirft zwar auf den S.&nbsp;6&nbsp;ff. der Beschwerdebegr\u00fcndungsschrift drei aus ihrer Sicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Rechtsfragen auf. Diese Rechtsfragen sind jedoch bereits nicht als allgemeine Rechtsfragen formuliert, da sie auf den konkreten Streitfall bezogen sind. Letztlich tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin insoweit lediglich vor, dass sowohl das FG als auch der 13.&nbsp;Senat des FG (in EFG 2015, 1540) die ihnen vorliegenden Streitf\u00e4lle fehlerhaft entschieden h\u00e4tten und h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zu einem mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt bisher noch nicht vorliegt. Allein der Umstand, dass zu einer bestimmten Rechtsfrage noch keine Entscheidung des BFH vorliegt, rechtfertigt indes noch nicht die Revisionszulassung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 20.10.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;80\/14, BFH\/NV 2016, 168, Rz&nbsp;7; in BFH\/NV 2019, 1329, Rz&nbsp;6). Und ebenfalls reicht der Umstand einer rechtsfehlerhaften Sachentscheidung f\u00fcr eine Revisionszulassung nicht aus.<\/li><li>bb) Dar\u00fcber hinaus geht die Kl\u00e4gerin nicht auf die zu der Thematik vorhandene Rechtsprechung ein. Insbesondere fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BFH zu Abmahnungen (vgl. BFH-Urteile vom 16.01.2003&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;92\/01, BFHE 201, 339, BStBl II 2003, 732; vom 21.12.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;27\/14, BFHE 257, 154; vom 13.02.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;1\/17, BFHE 263, 560), in denen der BFH einen Leistungsaustausch darin gesehen hat, dass der Abmahnende den Rechtsverletzern einen Weg weist, ihn als Gl\u00e4ubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen, und den Rechtsverletzern hiermit einen konkreten Vorteil verschafft, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts f\u00fchrt. Au\u00dferdem setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des BFH auseinander, nach der u.a. der Verzicht auf eine nach dem Gesetz zustehende Rechtsposition gegen Entgelt eine steuerbare Leistung darstellen kann (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;3\/16, BFHE 261, 84, BStBl II 2018, 727; BFH-Beschluss vom 22.05.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;20\/17, BFH\/NV 2019, 1256, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Inwieweit diese Rechtsprechung unter solchen Umst\u00e4nden wie denen des Streitfalls, in dem das FG den verbrauchsf\u00e4higen Vorteil der AGs im Wegfall der Blockade der jeweiligen Umstrukturierungsma\u00dfnahme und das f\u00fcr den unmittelbaren Zusammenhang ma\u00dfgebliche Rechtsverh\u00e4ltnis in dem geschlossenen Vergleich gesehen hat, nicht zu einer Kl\u00e4rung der von der Kl\u00e4gerin aufgeworfenen Rechtsfragen gef\u00fchrt hat, ist nicht hinreichend dargetan. Vielmehr l\u00e4sst sich aus den von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Literaturzitaten lediglich entnehmen, dass sie mit der Rechtsprechung des BFH und des EuGH nicht einverstanden ist. Dies verleiht der Rechtssache indes keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung.<\/li><li>cc) Auf den von der Kl\u00e4gerin in der Beschwerdebegr\u00fcndung ebenfalls nicht er\u00f6rterten Umstand, dass die AGs nach den Vergleichen die Kosten von Rechtsanwaltsdienstleistungen gem\u00e4\u00df dem RVG getragen haben, die der Umsatzsteuer unterliegen (vgl. EuGH-Urteil UR (Assujettissement des avocats a la TVA) vom 16.07.2020&nbsp;&#8211; C-424\/19, EU:C:2020:581, Rz&nbsp;19), kommt es danach nicht mehr an. Ebenso ist deshalb nicht von Bedeutung, ob ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt und ggf. die Kl\u00e4gerin Verantwortliche der AGs get\u00e4uscht hat (vgl. dazu Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.02.2017&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;483\/16, Neue Juristische Wochenschrift 2017, 2425) oder ob sich die Verantwortlichen der AGs mit der Zustimmung zu den Streitwerten zu Lasten der von ihnen vertretenen AGs strafbar gemacht haben k\u00f6nnten.<\/li><li>dd) Soweit die Beschwerde die Frage nach dem Zeitpunkt der Bemessungsgrundlage und der Entstehung der Steuer f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bedeutsam h\u00e4lt, legt sie nicht dar, wieso sich diese Fragen nicht bereits aus \u00a7\u00a7&nbsp;10, 13 und 16 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung beantworten lassen. Der Umsatz wurde nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG in der in den Streitjahren noch geltenden Fassung (UStG a.F.) bei sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen. Entgelt war nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG&nbsp;a.F. alles, was der Leistungsempf\u00e4nger aufwendete, um die Leistung zu erhalten, jedoch abz\u00fcglich der Umsatzsteuer, sowie alles, was ein anderer als der Leistungsempf\u00e4nger dem Unternehmer f\u00fcr die Leistung gew\u00e4hrte (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG a.F.). Diese Vorschriften waren indes unionsrechtskonform auszulegen, so dass eine Zahlung\/Aufwendung grunds\u00e4tzlich u.a. (nur) dann Entgelt\/Gegenleistung f\u00fcr eine bestimmte Leistung war, wenn der Leistende sie hierf\u00fcr erhielt (vgl. zur unionsrechtskonformen Auslegung BFH-Urteil vom 10.06.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;25\/18, BFHE 270, 181, Rz&nbsp;29, sowie nunmehr \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG n.F.). Die Steuer ist, soweit nicht \u00a7&nbsp;20 UStG gilt, nach vereinbarten Entgelten zu berechnen (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG); sie entsteht in diesem Fall nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgef\u00fchrt worden ist. Welcher weitere allgemeine Kl\u00e4rungsbedarf noch bestehen soll, zeigt die Beschwerde nicht auf. Soweit die Kl\u00e4gerin dabei behauptet, dass das FG den Rechtsstreit falsch entschieden habe, legt sie damit keinen Zulassungsgrund dar, sondern stellt die materielle Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage, was die Zulassung der Revision grunds\u00e4tzlich nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 12.10.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;65\/18, BFH\/NV 2019, 129, Rz&nbsp;16; in BFH\/NV 2019, 711, Rz&nbsp;9).<\/li><li>2. Die Rechtssache ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz zuzulassen.<\/li><li>a) Eine Zulassung der Revision gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, der EuGH, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes Gericht; das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht \u00fcbereinstimmt (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 27.02.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;97\/17, BFH\/NV 2018, 738, Rz&nbsp;8; in BFH\/NV 2019, 945, Rz&nbsp;22). Zur schl\u00fcssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss der Beschwerdef\u00fchrer tragende abstrakte Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander so gegen\u00fcberstellen, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 09.05.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;13\/17, BFH\/NV 2017, 1198, Rz&nbsp;16; vom 05.07.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;17\/18, BFH\/NV 2018, 1139, Rz&nbsp;19). Aus der Beschwerdebegr\u00fcndung muss sich auch ergeben, dass dem Streitfall ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt wie der Divergenzentscheidung (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 09.04.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;10\/14, BFH\/NV 2014, 1099, Rz&nbsp;9; vom 26.09.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;65\/17, BFH\/NV 2018, 240, Rz&nbsp;25).<\/li><li>b) Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die Beschwerdebegr\u00fcndung nicht.<\/li><li>aa) Soweit die Kl\u00e4gerin behauptet, das FG sei vom EuGH-Urteil San Domenico Vetraria vom 11.03.2020&nbsp;&#8211; C-94\/19 (EU:C:2020:193, Rz&nbsp;21) abgewichen, fehlt bereits die Darlegung, dass diesem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Im \u00dcbrigen ist das FG von dem dort wiedergegebenen Rechtssatz, dass eine Dienstleistung nur dann steuerbar ist, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempf\u00e4nger ein Rechtsverh\u00e4ltnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Verg\u00fctung den tats\u00e4chlichen Gegenwert f\u00fcr die dem Leistungsempf\u00e4nger erbrachte Dienstleistung bildet, was dann der Fall ist, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, auf S.&nbsp;13 seines Urteils (unter a) ausgegangen. Worin die Beschwerde in einer Situation, in der das FG st\u00e4ndige EuGH-Rechtsprechung in seinem Urteil ausdr\u00fccklich wiedergegeben hat, die auch die angebliche Divergenzentscheidung wiedergibt, die erforderliche Abweichung im Rechtsgrunds\u00e4tzlichen sieht, ist nicht dargetan. Vielmehr r\u00fcgt die Beschwerde lediglich, dass das FG die wiedergegebenen Rechtsgrunds\u00e4tze unzutreffend angewendet habe (s. dazu unter II.1.c&nbsp;dd).<\/li><li>bb) Aus den gleichen Gr\u00fcnden greift auch die Behauptung nicht durch, dass das FG vom Urteil des FG K\u00f6ln in EFG 2015, 1540 abgewichen sei. Es fehlt auch insoweit der Vortrag, dass ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Im dortigen Fall erzielte der Kl\u00e4ger aus Sicht des FG sonstige Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), bei denen nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG &#8222;Eink\u00fcnfte&#8220; der \u00dcberschuss der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten (\u00a7\u00a7&nbsp;8 bis 9a EStG) ist, bei denen Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG). Die Kl\u00e4gerin ermittelt ihren Gewinn hingegen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;4&nbsp;ff. EStG, so dass es, worauf die Beschwerdeerwiderung zu Recht hinweist, bei ihr auf einen Zufluss i.S. des \u00a7&nbsp;11 EStG nicht ankommt. Dass die Kl\u00e4gerin unrichtige Bilanzen erstellt hat, legt die Beschwerde nicht dar.<\/li><li>Im \u00dcbrigen ist das FG K\u00f6ln in seinem Urteil in EFG 2015, 1540, Rz&nbsp;93&nbsp;f. davon ausgegangen, dass der Frage der zutreffenden H\u00f6he der Umsatzsteuerfestsetzung nicht weiter nachgegangen werden m\u00fcsse, da der dortige Kl\u00e4ger nicht nur die zugeflossenen Betr\u00e4ge, sondern Entgelte in H\u00f6he der von den dortigen AGs aufgebrachten Zahlungen zu versteuern habe, so dass mindestens der bisher festgesetzte Betrag festzusetzen sei. Davon weicht das angefochtene Urteil nicht ab.<\/li><li>3. Das FG hat seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht nicht dadurch verletzt, dass es nicht ermittelt hat, ob die Klagen der Kl\u00e4gerin rechtsmissbr\u00e4uchlich waren.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzung ist erf\u00fcllt, wenn die M\u00f6glichkeit besteht, dass das Urteil bei richtigem Verfahren anders ausgefallen w\u00e4re; dabei kommt es auf den materiell-rechtlichen Standpunkt des FG an (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 18.11.2010&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;28\/10, BFH\/NV 2011, 204; vom 16.10.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;13\/20, BFH\/NV 2021, 434, Rz&nbsp;19). Tatsachen, die nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG nicht entscheidungserheblich sind, muss es daher nicht aufkl\u00e4ren. Der materiell-rechtliche Standpunkt des FG ist f\u00fcr die Beurteilung erst dann nicht mehr ma\u00dfgebend, wenn im Hinblick auf die materiell-rechtliche Rechtsansicht des FG zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Zulassungsr\u00fcgen vorgebracht worden sind, mithin in Bezug auf diese Rechtsauffassung ein selbst\u00e4ndiger Zulassungsgrund vorliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 16.03.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;98\/15, BFH\/NV 2016, 1049, Rz&nbsp;9, m.w.N.).<\/li><li>b) Ausgehend davon musste das FG nicht aufkl\u00e4ren, ob die von der Kl\u00e4gerin erhobenen Klagen missbr\u00e4uchlich waren; denn das FG hat auf den S.&nbsp;16&nbsp;f. seines Urteils begr\u00fcndet, warum es darauf aus seiner Sicht nicht ankommt. Zulassungsgr\u00fcnde in Bezug auf diesen materiell-rechtlichen Standpunkt liegen nach den Ausf\u00fchrungen unter II.1. und II.2. nicht vor; die Ausf\u00fchrungen des FG sind au\u00dferdem zutreffend (vgl. BFH-Urteil in BFHE 263, 560, Rz&nbsp;35). Auf die Frage, ob der Umstand, dass eine Klage rechtsmissbr\u00e4uchlich ist, \u00fcberhaupt eine Tatsache und keine Rechtsfrage ist, kommt es daher nicht mehr an.<\/li><li>4. Auch der Umstand, dass das FG nicht ausdr\u00fccklich begr\u00fcndet hat, dass es die H\u00f6he der festgesetzten Umsatzsteuer f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig h\u00e4lt, begr\u00fcndet keinen Verfahrensfehler.<\/li><li>a) Soweit die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt, das FG habe insoweit seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht verletzt, hat es diesen Verfahrensfehler bereits nicht hinreichend dargelegt.<\/li><li>aa) Die schl\u00fcssige Darlegung der Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) durch das FG erfordert Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch h\u00e4tte aufkl\u00e4ren sollen und weshalb sich dem FG eine Aufkl\u00e4rung unter Ber\u00fccksichtigung seines &#8211;insoweit ma\u00dfgeblichen&#8211; Rechtsstandpunktes h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen. Dar\u00fcber hinaus ist darzulegen, welches Ergebnis die Beweiserhebung h\u00e4tte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer f\u00fcr den Kl\u00e4ger g\u00fcnstigeren Entscheidung h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 02.03.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;81\/16, BFH\/NV 2017, 748, Rz&nbsp;28; vom 04.03.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;30\/19, BFH\/NV 2020, 611, Rz&nbsp;11). Au\u00dferdem muss ein Beschwerdef\u00fchrer vortragen, dass er den Versto\u00df in der Vorinstanz ger\u00fcgt habe oder aus welchen entschuldbaren Gr\u00fcnden er an einer solchen R\u00fcge vor dem FG gehindert war (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 05.12.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;1\/13, BFH\/NV 2014, 547, Rz&nbsp;9; in BFH\/NV 2017, 748, Rz&nbsp;31).<\/li><li>bb) Hieran fehlt es im Streitfall. Die Beschwerde gibt nicht an, mit welchen Beweismitteln das FG die H\u00f6he der Umsatzsteuer h\u00e4tte aufkl\u00e4ren sollen, welches Ergebnis die Beweiserhebung h\u00e4tte erwarten lassen und warum die Nichterhebung von Beweisen nicht ger\u00fcgt wurde. Zu diesen Angaben h\u00e4tte im Streitfall besonderer Anlass bestanden, weil nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin im hier zu beurteilenden Klageverfahren (vgl. Klageschrift vom 03.02.2016, Bl.&nbsp;1 FG-Akte; Klagebegr\u00fcndung vom 06.01.2017, Bl.&nbsp;29&nbsp;ff. FG-Akte; Schrifts\u00e4tze vom 01.06.2017, Bl.&nbsp;38&nbsp;ff. FG-Akte, vom 19.05.2020, Bl.&nbsp;69&nbsp;f. FG-Akte) gegen die H\u00f6he der festgesetzten Steuer keine Einwendungen erhoben wurden. Au\u00dferdem handelt es sich bei der Kl\u00e4gerin um eine Kapitalgesellschaft, die B\u00fccher f\u00fchrt.<\/li><li>b) Ebenso wenig hinreichend dargelegt ist der Vortrag, das FG habe gegen den klaren Inhalt der Akten versto\u00dfen.<\/li><li>aa) Die R\u00fcge eines derartigen Verfahrensmangels setzt die Darlegung voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen des Beteiligten nicht entspreche oder eine aus den Akten klar feststehende Tatsache unber\u00fccksichtigt gelassen habe (vgl. BFH-Beschluss vom 09.04.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;89\/13, BFH\/NV 2014, 1228, Rz&nbsp;21, m.w.N.). Die Aktenteile, die das FG nach Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers nicht ber\u00fccksichtigt haben soll, m\u00fcssen genau bezeichnet und die sich daraus ergebenden wesentlichen Tatumst\u00e4nde benannt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 24.06.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;45\/13, BFH\/NV 2014, 1584, Rz&nbsp;46).<\/li><li>bb) Auch daran fehlt es im Streitfall. Die Beschwerde benennt zwar zwei Schrifts\u00e4tze (angeblich vom 16.08.2016 und vom 25.11.2016). Diese befinden sich indes beide nicht in den finanzgerichtlichen Akten des Streitfalls und sind deshalb nicht genau bezeichnet. Unabh\u00e4ngig davon benennt die Kl\u00e4gerin auch nicht die sich daraus ergebenden wesentlichen Tatumst\u00e4nde.<\/li><li>c) Der Senat versteht den Vortrag der Kl\u00e4gerin auch als R\u00fcge, die Vorentscheidung sei insoweit verfahrensfehlerhaft nicht mit Gr\u00fcnden versehen (Verletzung von \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3, \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;5 FGO, Verfahrensfehler gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3, \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO). Dieser Verfahrensfehler liegt jedoch nicht vor.<\/li><li>aa) Von einem Versto\u00df gegen das Begr\u00fcndungsgebot und damit vom Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO ist (nur) dann auszugehen, wenn den Beteiligten &#8211;zumindest in Bezug auf einen der wesentlichen Streitpunkte&#8211; die M\u00f6glichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtm\u00e4\u00dfigkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 11.12.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;33\/13, BFH\/NV 2014, 714, Rz&nbsp;17; vom 11.05.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;29\/15, BFH\/NV 2015, 1257, Rz&nbsp;11; jeweils m.w.N.). Ein Urteil enth\u00e4lt u.a. dann keine hinreichenden Entscheidungsgr\u00fcnde, wenn das FG einen selbst\u00e4ndigen Anspruch oder ein selbst\u00e4ndiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen \u00fcbergeht oder einen bestimmten Sachverhaltskomplex \u00fcberhaupt nicht ber\u00fccksichtigt; eine zu kurze, l\u00fccken- oder fehlerhafte Urteilsbegr\u00fcndung ist dagegen kein Verfahrensfehler (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 03.02.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;53\/15, BFH\/NV 2016, 954, Rz&nbsp;20; BFH-Urteil vom 14.11.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;32\/17, BFH\/NV 2019, 280, Rz&nbsp;22 und 23, m.w.N.). Ebenso liegt kein Verfahrensfehler vor, wenn noch zu erkennen ist, welche Feststellungen und \u00dcberlegungen f\u00fcr das Gericht ma\u00dfgeblich waren (BFH-Beschl\u00fcsse vom 21.07.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;167\/16, BFH\/NV 2017, 1447; vom 17.08.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;32\/20, BFH\/NV 2021, 31, Rz&nbsp;11).<\/li><li>bb) Im Streitfall ist aus dem Urteil zu erkennen, wie das FG zu seiner Auffassung gelangt ist, die Umsatzsteuerbescheide seien rechtm\u00e4\u00dfig, weil die in der Buchf\u00fchrung erfassten Betr\u00e4ge Entgelt f\u00fcr eine steuerpflichtige Leistung der Kl\u00e4gerin seien (vgl. S.&nbsp;14 des angefochtenen Urteils).<\/li><li>Das FG hat zun\u00e4chst im Tatbestand (S.&nbsp;4) festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin die dort genannten Betr\u00e4ge in ihrer Buchf\u00fchrung als Ertr\u00e4ge erfasst hat. Auf S.&nbsp;5 hat es dazu weitere Feststellungen getroffen. Auf S.&nbsp;6 des Urteils hat es die Auffassung des FA zur H\u00f6he der Steuer wiedergegeben, dass aus Vereinfachungsgr\u00fcnden nur die Gewinne angesetzt werden, und wegen der Feststellungen der Pr\u00fcferin erg\u00e4nzend auf den Bericht verwiesen. Auf S.&nbsp;8 des Urteils hat es die geltend gemachte Doppelerfassung und die Teilabhilfe wiedergegeben. Auf den S.&nbsp;9, 10 und 11 hat das FG den Kl\u00e4gervortrag wiedergegeben, der keine (nach der Einspruchsentscheidung und den Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung aufrechterhaltenen) Einwendungen zur H\u00f6he der festgesetzten Umsatzsteuer enth\u00e4lt, sondern sich auf die Steuerbarkeit dem Grunde nach konzentriert.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus hat das FG an mehreren Stellen (sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgr\u00fcnden) auf das Urteil des FG K\u00f6ln in EFG 2015, 1540 verwiesen, in dem der 13.&nbsp;Senat des FG K\u00f6ln in Rz&nbsp;93&nbsp;f. ausgef\u00fchrt hat, dass die Umsatzsteuer aus seiner Sicht eigentlich h\u00f6her festzusetzen sei, aber dem das gerichtliche Verb\u00f6serungsverbot entgegenstehe, so dass der Frage der zutreffenden H\u00f6he der Umsatzsteuerfestsetzung nicht weiter nachgegangen werden m\u00fcsse, da mindestens der bisher festgesetzte Betrag festzusetzen sei.<\/li><li>Auch wenn das Urteil des FG nach den Ausf\u00fchrungen zur Steuerbarkeit keine ausdr\u00fccklichen Aussagen dergestalt enth\u00e4lt, dass sonstige Rechtsfehler der angefochtenen Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung nicht ersichtlich seien, oder dass die H\u00f6he der festgesetzten Umsatzsteuer nicht zu beanstanden sei, so dass die Begr\u00fcndung des FG insoweit durchaus als l\u00fcckenhaft angesehen werden kann, ergibt sich aus den zuvor genannten Ausf\u00fchrungen und Verweisen der Vorentscheidung nach Auffassung des Senats mit hinreichender Deutlichkeit, dass das FG die (im Klageverfahren &#8222;unstreitige&#8220;) H\u00f6he der festgesetzten Umsatzsteuer gem\u00e4\u00df der ihm &#8211;auch ohne Streit der Beteiligten&#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO obliegenden Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzukl\u00e4ren (vgl. dazu z.B. Gr\u00e4ber\/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;76 Rz&nbsp;1, 14 und 17, mit zahlreichen Nachweisen), \u00fcberpr\u00fcft hat und der Rechtsauffassung des FG K\u00f6ln im Urteil in EFG 2015, 1540 gefolgt ist, dass der H\u00f6he der Umsatzsteuer aufgrund des Verb\u00f6serungsverbots nicht weiter nachgegangen werden m\u00fcsse. Zulassungsgr\u00fcnde zu dem auch insoweit ma\u00dfgeblichen Rechtsstandpunkt des FG (s. oben unter II.3.a) sind nicht in der nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gebotenen Form dargelegt.<\/li><li>5. Der Senat sieht von einer weiteren Begr\u00fcndung ab (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 23. M\u00e4rz 2021, XI B 69\/20 ECLI:DE:BFH:2021:B.230321.XIB69.20.0 BFH XI. Senat UStG \u00a7 1 Abs 1 S 1 Nr 1 , UStG \u00a7 10 , UStG \u00a7 13 , UStG \u00a7 16 , FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1 , FGO \u00a7 96 , FGO \u00a7 105 Abs 2 Nr 5 , FGO &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/umsatzbesteuerung-eines-raeuberischen-aktionaers-anforderungen-an-die-entscheidungsgruende-eines-finanzgerichtlichen-urteils\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Umsatzbesteuerung eines &#8222;r\u00e4uberischen&#8220; Aktion\u00e4rs; Anforderungen an die Entscheidungsgr\u00fcnde eines finanzgerichtlichen Urteils<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73965","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73965","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73965"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73965\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73965"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73965"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73965"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}