{"id":73967,"date":"2021-07-16T18:16:44","date_gmt":"2021-07-16T16:16:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73967"},"modified":"2021-07-16T18:16:44","modified_gmt":"2021-07-16T16:16:44","slug":"zur-beruecksichtigung-nacherklaerter-einkuenfte-aus-kapitalvermoegen-gemaess-%c2%a7-173-abs-1-ao-im-rahmen-einer-guenstigerpruefung-gemaess-%c2%a7-32d-abs-6-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-beruecksichtigung-nacherklaerter-einkuenfte-aus-kapitalvermoegen-gemaess-%c2%a7-173-abs-1-ao-im-rahmen-einer-guenstigerpruefung-gemaess-%c2%a7-32d-abs-6-estg\/","title":{"rendered":"Zur Ber\u00fccksichtigung nacherkl\u00e4rter Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 AO im Rahmen einer G\u00fcnstigerpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 32d Abs. 6 EStG"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 25. M\u00e4rz 2021, VIII R 7\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.250321.VIIIR7.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 173 Abs 1 , EStG \u00a7 32d Abs 1 , EStG \u00a7 32d Abs 6 , EStG \u00a7 36 Abs 2 S 2 , EStG \u00a7 43 Abs 5 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 17. Mai 2017, Az: 3 K 268\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. In den Vergleich, ob die nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Tatsache der Erzielung von Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen zu einer h\u00f6heren (\u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder einer niedrigeren (\u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) Steuer f\u00fchrt, ist im Rahmen der G\u00fcnstigerpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 32d Abs. 6 EStG nicht nur die festgesetzte Einkommensteuer, sondern auch die durch den Abzug vom Kapitalertrag abgegoltene Einkommensteuer einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2015 &#8211; VIII R 14\/13, BFHE 250, 64, BStBl II 2015, 806).<\/p>\n\n\n\n<p>2. In einen entsprechenden Vergleich sind auch anzurechnende Abzugsbetr\u00e4ge einzubeziehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einbeziehung der nacherkl\u00e4rten Kapitalertr\u00e4ge in die Veranlagung und die damit verbundene erh\u00f6hte Steuerfestsetzung nicht das Ziel des \u00c4nderungsbegehrens, sondern eine notwendige Voraussetzung f\u00fcr die Erstattung der inl\u00e4ndischen Abzugsbetr\u00e4ge ist. Eine \u00c4nderung des bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheids kann in diesen F\u00e4llen nur nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. In einen entsprechenden Vergleich sind auch die mit den nacherkl\u00e4rten Kapitalertr\u00e4gen in Zusammenhang stehenden, anrechenbaren ausl\u00e4ndischen Steuerbetr\u00e4ge und EU-Quellensteuern einzubeziehen, deren Anrechnung und Erstattung erreicht werden soll. Auch in diesem Fall ist die begehrte \u00c4nderung des bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheids nur unter den Voraussetzungen des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 17.05.2017 &#8211; 3 K 268\/15 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 2010 bis 2012 (Streitjahre) aufgrund nacherkl\u00e4rter Kapitaleink\u00fcnfte ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) erzielte in den Streitjahren neben geringen Eink\u00fcnften aus gewerblicher und freiberuflicher T\u00e4tigkeit auch Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen. In seinen Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre beantragte er jeweils die G\u00fcnstigerpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;6 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) setzte die Einkommensteuer f\u00fcr die Streitjahre in den Bescheiden vom 26.01.2012 (2010), 28.02.2013 (2011) und 05.03.2014 (2012) auf jeweils 0&nbsp;\u20ac fest. Die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen unterwarf das FA jeweils der tariflichen Einkommensteuer. Dies f\u00fchrte zur Erstattung der anrechenbaren Kapitalertragsteuer und des Solidarit\u00e4tszuschlags in voller H\u00f6he.<\/li><li>Nach Eintritt der Bestandskraft dieser Einkommensteuerbescheide erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger am 10.12.2014 bisher nicht erkl\u00e4rte Kapitalertr\u00e4ge, die nur teilweise dem inl\u00e4ndischen Steuerabzug unterlegen hatten, unter Beif\u00fcgung entsprechend ge\u00e4nderter Anlagen KAP und der Original-Steuerbescheinigungen nach. Bei der beantragten Besteuerung der nacherkl\u00e4rten Kapitalertr\u00e4ge mit der tariflichen Einkommensteuer w\u00fcrden sich in den Streitjahren zwar h\u00f6here Steuerfestsetzungen ergeben, die Einbeziehung dieser Kapitalertr\u00e4ge in die Veranlagung w\u00fcrde jedoch zugleich zu einer Erstattung von Kapitalertragsteuer- und Solidarit\u00e4tszuschlagsbetr\u00e4gen sowie ausl\u00e4ndischer Steuer bzw. EU-Quellensteuer f\u00fchren.<\/li><li>Das FA lehnte die \u00c4nderung der bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerfestsetzungen f\u00fcr die Streitjahre mit Bescheid vom 12.03.2015 ab. Den nachfolgenden Einspruch des Kl\u00e4gers wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 06.08.2015 zur\u00fcck. Eine \u00c4nderung der bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheide komme nicht in Betracht, da es an einer \u00c4nderungsnorm fehle. Die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) l\u00e4gen nicht vor, da sich infolge der Anrechnung der Steuerabzugsbetr\u00e4ge insgesamt eine niedrigere Steuer ergebe. Eine \u00c4nderung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO scheide aus, da den Kl\u00e4ger grobes Verschulden am nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden der nacherkl\u00e4rten Kapitalertr\u00e4ge treffe.<\/li><li>Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, die begehrte \u00c4nderung der bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheide sei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO zul\u00e4ssig (Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 17.05.2017&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;268\/15, Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1333).<\/li><li>Seine hiergegen gerichtete Revision begr\u00fcndet das FA mit der Verletzung von Bundesrecht.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 17.05.2017&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;268\/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Er ist der Auffassung, die Grunds\u00e4tze des Urteils des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 12.05.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;14\/13 (BFHE 250, 64, BStBl II 2015, 806) seien auf den Streitfall nicht anwendbar, da es an einem nachtr\u00e4glichen Antrag auf G\u00fcnstigerpr\u00fcfung fehle. Folglich seien bei der Pr\u00fcfung, ob nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Tatsachen zu einer h\u00f6heren oder niedrigeren Steuer i.S. des \u00a7&nbsp;173 AO f\u00fchrten, die Steueranrechnungsbetr\u00e4ge unbeachtlich. Die nachtr\u00e4glich erkl\u00e4rten Kapitalertr\u00e4ge bewirkten ohne Ber\u00fccksichtigung der Abzugsbetr\u00e4ge eine h\u00f6here festzusetzende Steuer. Daher sei die begehrte \u00c4nderung der Einkommensteuerbescheide gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO m\u00f6glich. Die Anwendung des \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO scheide aus.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat zwar zutreffend erkannt, dass die Klage zul\u00e4ssig ist (s. unter 1.). Es hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, dass die vom Kl\u00e4ger begehrte \u00c4nderung der bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheide der Streitjahre gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO m\u00f6glich ist (s. unter 2.). Die Entscheidung des FG war daher aufzuheben und die Klage &#8211;mangels Eingreifens einer \u00c4nderungsnorm&#8211; abzuweisen (s. unter 3. und 4.).<\/li><li>1. Die Klage ist zul\u00e4ssig, obwohl der Kl\u00e4ger eine Erh\u00f6hung der auf 0&nbsp;\u20ac festgesetzten Einkommensteuer f\u00fcr die Streitjahre begehrt. Es fehlt insbesondere nicht an einer Klagebefugnis des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>a) Auch eine zu niedrige Steuerfestsetzung kann eine Beschwer ausl\u00f6sen, wenn die Festsetzung sich in bindender Weise auf einem anderen rechtlichen Gebiet ung\u00fcnstig auswirkt, weil der Regelungsgehalt des Steuerbescheids ausnahmsweise \u00fcber die blo\u00dfe Steuerfestsetzung hinausreicht (z.B. BFH-Urteil vom 17.06.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;46\/07, BFHE 226, 53, BStBl II 2010, 72). Dies ist z.B. der Fall, wenn eine inhaltliche Verkn\u00fcpfung zwischen Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren besteht (vgl. \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 EStG) und diese bewirkt, dass die im Wege des Steuerabzugs erhobene Einkommensteuer nur angerechnet werden kann, wenn die entsprechenden Eink\u00fcnfte in die Veranlagung einbezogen worden sind (z.B. BFH-Urteile in BFHE 226, 53, BStBl II 2010, 72, zur Anrechnung von Lohnsteuer, und vom 19.07.1994&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;58\/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362, zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer und K\u00f6rperschaftsteuer).<\/li><li>b) Danach ist der Kl\u00e4ger klagebefugt. Die von ihm letztlich erstrebte Anrechnung und Erstattung der in Zusammenhang mit den nacherkl\u00e4rten Kapitalertr\u00e4gen stehenden Steuerabzugsbetr\u00e4ge setzt voraus, dass die nacherkl\u00e4rten Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen in die Veranlagung einbezogen werden. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Kapitalertragsteuer als auch die ausl\u00e4ndische Steuer und die EU-Quellensteuer. Somit ist der Kl\u00e4ger durch die Nichtber\u00fccksichtigung der nacherkl\u00e4rten Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen in den Streitjahren und die Steuerfestsetzung in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac beschwert.<\/li><li>2. Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO im Streitfall vorliegen. Zwar ist es zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers vom 10.12.2014 nachtr\u00e4glich neue Tatsachen bekannt geworden sind, die zu einer niedrigeren Steuer f\u00fchren (\u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO). Es hat jedoch zu Unrecht angenommen, die vom Kl\u00e4ger begehrte \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids sei wegen der Unbeachtlichkeit des Verschuldens des Kl\u00e4gers zul\u00e4ssig (\u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO). Seine Entscheidung war daher aufzuheben.<\/li><li>a) Steuerbescheide sind nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO zu \u00e4ndern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer f\u00fchren und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachtr\u00e4glich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nr.&nbsp;1 stehen. Letztere sind nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer h\u00f6heren Steuer f\u00fchren.<\/li><li>b) Tatsache im Sinne dieser Vorschrift ist alles, was Merkmal oder Teilst\u00fcck eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann, also Zust\u00e4nde, Vorg\u00e4nge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (vgl. BFH-Urteil vom 30.10.2003&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;24\/02, BFHE 204, 10, BStBl II 2004, 394, m.w.N.). Auch Kapitalertr\u00e4ge aus jeweils einzeln zu betrachtenden Kapitalanlagen sind Tatsachen in diesem Sinne (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.11.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;12\/12, juris, zum nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden von Zinseinnahmen, und vom 14.05.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;37\/12, BFH\/NV 2014, 1883, m.w.N.; Bl\u00fcmich\/Ratschow, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;48, m.w.N.).<\/li><li>c) Ob die angestrebte \u00c4nderung zu einer h\u00f6heren oder niedrigeren Steuer f\u00fchrt, kann im Rahmen des \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 AO grunds\u00e4tzlich nur aus einem Vergleich der urspr\u00fcnglichen mit der beabsichtigten Steuerfestsetzung abgeleitet werden. Anzurechnende Abzugs- oder Vorauszahlungsbetr\u00e4ge sind grunds\u00e4tzlich nicht mit in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. von&nbsp;Wedelst\u00e4dt in Gosch, AO \u00a7&nbsp;173 Rz&nbsp;37; Frotscher in Schwarz\/Pahlke, AO\/FGO, \u00a7&nbsp;173 AO Rz&nbsp;166; von&nbsp;Groll in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;173 AO Rz&nbsp;148; Klein\/R\u00fcsken, AO, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;173 Rz&nbsp;103; Anwendungserlass zur Abgabenordnung Nr.&nbsp;1.4. zu \u00a7&nbsp;173; im Ausgangspunkt ebenso: BFH-Urteil vom 16.03.1990&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;90\/86, BFHE 160, 213, BStBl II 1990, 610; anderer Ansicht Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;173 AO Rz&nbsp;58).<\/li><li>d) Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos.<\/li><li>aa) So hat der BFH f\u00fcr den Fall einer Nettolohnvereinbarung unter Verweis auf \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG entschieden, dass bei dem Vergleich, ob die \u00c4nderung i.S. des \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 AO zu einer h\u00f6heren oder niedrigeren Steuer f\u00fchrt, die anzurechnenden Abzugsteuern nicht unber\u00fccksichtigt bleiben k\u00f6nnen. Im Fall einer behaupteten Nettolohnvereinbarung ist danach zu fragen, ob sich die Position des Steuerpflichtigen insgesamt gesehen verbessert oder verschlechtert (vgl. BFH-Urteil in BFHE 160, 213, BStBl II 1990, 610).<\/li><li>bb) Eine weitere Ausnahme hat der entscheidende Senat f\u00fcr die G\u00fcnstigerpr\u00fcfung nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;6 EStG anerkannt. Diese folgt daraus, dass nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;6 EStG f\u00fcr die G\u00fcnstigerpr\u00fcfung eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Danach ist bei der Frage, ob die nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Tatsache i.S. des \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 AO zu einer h\u00f6heren oder niedrigeren Steuer f\u00fchrt, nicht allein auf die im zu \u00e4ndernden Einkommensteuerbescheid festzusetzende &#8211;h\u00f6here&#8211; Steuer, sondern auch auf die durch den Abzug vom Kapitalertrag nach \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;5 EStG abgegoltene Einkommensteuer abzustellen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 250, 64, BStBl II 2015, 806, Rz&nbsp;18). Dies f\u00fchrt bei einem erfolgreichen Antrag auf G\u00fcnstigerpr\u00fcfung dazu, dass sich &#8211;trotz h\u00f6herer Steuerfestsetzung im \u00c4nderungsbescheid&#8211; insgesamt eine niedrigere Steuer ergibt, so dass f\u00fcr die \u00c4nderung eines bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheids die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO erf\u00fcllt sein m\u00fcssen. Der X.&nbsp;Senat des BFH hat diese Erw\u00e4gungen auf die Antragsveranlagung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;4 EStG \u00fcbertragen (vgl. BFH-Urteil vom 21.08.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;16\/17, BFHE&nbsp;266, 163, BStBl II 2020, 99).<\/li><li>cc) Offengelassen hat der erkennende Senat im BFH-Urteil in BFHE 250, 64, BStBl II 2015, 806, Rz&nbsp;18 allerdings die Frage, ob in den gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 AO anzustellenden Vergleich aufgrund der Verklammerung von Festsetzungs- und Erhebungsverfahren durch \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG auch anzurechnende Abzugsbetr\u00e4ge einzubeziehen sind. Er bejaht diese jedenfalls dann, wenn &#8211;wie im Streitfall&#8211; die Einbeziehung der nacherkl\u00e4rten Kapitalertr\u00e4ge in die Veranlagung und die damit verbundene erh\u00f6hte Steuerfestsetzung nicht das Ziel des \u00c4nderungsbegehrens, sondern lediglich eine notwendige Voraussetzung f\u00fcr die Erstattung der inl\u00e4ndischen Abzugsbetr\u00e4ge ist, die f\u00fcr die erzielten Kapitalertr\u00e4ge einbehalten wurden. Steuerpflichtige, die abgeltend besteuerte Kapitalertr\u00e4ge nacherkl\u00e4ren, um &#8211;insbesondere nach erfolgreicher G\u00fcnstigerpr\u00fcfung&#8211; im Rahmen der Veranlagung eine Anrechnung und Erstattung der bereits gezahlten Kapitalertragsteuer zu erreichen, k\u00f6nnen die \u00c4nderung des bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheids danach nicht unabh\u00e4ngig von der Frage ihres Verschuldens am nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden dieser Eink\u00fcnfte, sondern nur nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO erreichen. Sie werden mithin wie jene Steuerpflichtigen behandelt, die nachtr\u00e4glich steuermindernde Umst\u00e4nde wie z.B. abziehbare Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung erkl\u00e4ren und so eine Herabsetzung der bestandskr\u00e4ftig festgesetzten Einkommensteuer erreichen wollen. Dies ist in Anbetracht des angestrebten wirtschaftlichen Ergebnisses sachgerecht, zielt das Begehren der Steuerpflichtigen, die abgeltend besteuerte Kapitalertr\u00e4ge nacherkl\u00e4ren, in diesen F\u00e4llen doch vorrangig auf die Anrechnung und Erstattung bereits entrichteter Steuern ab.<\/li><li>dd) Sachgerecht ist danach auch, in den gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 AO anzustellenden Vergleich die mit den nacherkl\u00e4rten Kapitalertr\u00e4gen in Zusammenhang stehenden anrechenbaren ausl\u00e4ndischen Steuerbetr\u00e4ge und EU-Quellensteuern einzubeziehen, deren Anrechnung und Erstattung erreicht werden soll. Erkl\u00e4rt der Steuerpflichtige mithin ausl\u00e4ndische Kapitalertr\u00e4ge nach, f\u00fcr die ausl\u00e4ndische Steuer bzw. EU-Quellensteuer einbehalten wurde, um &#8211;gegebenenfalls nach erfolgreicher G\u00fcnstigerpr\u00fcfung oder nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;4 EStG&#8211; deren Anrechnung und Erstattung zu erreichen, m\u00fcssen f\u00fcr die \u00c4nderung des bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheids die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO erf\u00fcllt sein.<\/li><li>e) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen sind dem FA mit der Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers vom 10.12.2014 nachtr\u00e4glich neue Tatsachen bekannt geworden, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO zu einer niedrigeren Steuer f\u00fchren.<\/li><li>In den Vergleich, ob die nachtr\u00e4glich bekannt gewordenen Kapitalertr\u00e4ge zu einer h\u00f6heren oder niedrigeren Steuer f\u00fchren, ist die durch den Abzug vom Kapitalertrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;5 EStG abgegoltene Einkommensteuer mit einzubeziehen.<\/li><li>Auch die vom Kl\u00e4ger nacherkl\u00e4rten (ausl\u00e4ndischen) Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen, die nicht dem inl\u00e4ndischen Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, f\u00fchren bei der gebotenen Gesamtbetrachtung zu einer niedrigeren Steuer. Zwar ergibt sich infolge des Antrags auf G\u00fcnstigerpr\u00fcfung nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;6 EStG eine h\u00f6here Steuerfestsetzung. Diese w\u00fcrde unter Ber\u00fccksichtigung der vom Kl\u00e4ger in diesem Zusammenhang geltend gemachten Anrechnung der Abzugsbetr\u00e4ge (ausl\u00e4ndische Steuer sowie EU-Quellensteuer) jedoch zu einer insgesamt niedrigeren Steuer f\u00fchren, da der Kl\u00e4ger insbesondere eine vollst\u00e4ndige Erstattung der Quellensteuer nach der Zinsinformationsverordnung erreichen k\u00f6nnte.<\/li><li>Schlie\u00dflich sind auch die vom Kl\u00e4ger f\u00fcr das Jahr 2012 nacherkl\u00e4rten verrechenbaren Verluste bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen (in H\u00f6he von 6.335&nbsp;\u20ac) als dem FA nachtr\u00e4glich bekannt gewordene steuermindernde Tatsachen anzusehen.<\/li><li>f) Nach den bindenden Feststellungen des FG trifft den Kl\u00e4ger am nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden dieser Tatsachen ein grobes Verschulden.<\/li><li>Dieses Verschulden ist &#8211;entgegen der Auffassung des FG&#8211; nicht unbeachtlich. Unbeachtlich w\u00e4re das Verschulden gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO nur dann, wenn die dem Steuerabzug unterliegenden (nacherkl\u00e4rten) Kapitaleink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit steuererh\u00f6henden Tatsachen st\u00fcnden. Hieran fehlt es jedoch, denn im Streitfall sind &#8211;wie dargelegt&#8211; keine steuererh\u00f6henden, sondern bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ausschlie\u00dflich steuermindernde Tatsachen nachtr\u00e4glich bekannt geworden.<\/li><li>3. Die Entscheidung des FG erweist sich auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden als zutreffend, denn die vom Kl\u00e4ger begehrte \u00c4nderung der Einkommensteuerfestsetzungen der Streitjahre kann nicht auf eine andere \u00c4nderungsnorm, insbesondere nicht auf \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO gest\u00fctzt werden. Allein die Vorlage der Steuerbescheinigung \u00fcber die erzielten Kapitaleink\u00fcnfte ist kein r\u00fcckwirkendes Ereignis im Sinne der Vorschrift. Dies wird durch \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO ausdr\u00fccklich angeordnet. Die Entscheidung des FG war daher aufzuheben.<\/li><li>4. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen, da die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO nicht vorliegen und auch keine andere \u00c4nderungsnorm eingreift.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 25. M\u00e4rz 2021, VIII R 7\/18 ECLI:DE:BFH:2021:U.250321.VIIIR7.18.0 BFH VIII. Senat AO \u00a7 173 Abs 1 , EStG \u00a7 32d Abs 1 , EStG \u00a7 32d Abs 6 , EStG \u00a7 36 Abs 2 S 2 , EStG \u00a7 43 Abs 5 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-beruecksichtigung-nacherklaerter-einkuenfte-aus-kapitalvermoegen-gemaess-%c2%a7-173-abs-1-ao-im-rahmen-einer-guenstigerpruefung-gemaess-%c2%a7-32d-abs-6-estg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zur Ber\u00fccksichtigung nacherkl\u00e4rter Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 AO im Rahmen einer G\u00fcnstigerpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 32d Abs. 6 EStG<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73967","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73967","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73967"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73967\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73967"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73967"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73967"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}