{"id":73971,"date":"2021-07-16T18:30:36","date_gmt":"2021-07-16T16:30:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73971"},"modified":"2021-07-16T18:30:36","modified_gmt":"2021-07-16T16:30:36","slug":"einstweiliger-rechtsschutz-gegen-verfahrenshandlungen-verbindung-von-einspruchsverfahren-nicht-isoliert-angreifbar-steuergeheimnis-bei-der-gesonderten-und-einheitlichen-gewinnfeststellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einstweiliger-rechtsschutz-gegen-verfahrenshandlungen-verbindung-von-einspruchsverfahren-nicht-isoliert-angreifbar-steuergeheimnis-bei-der-gesonderten-und-einheitlichen-gewinnfeststellung\/","title":{"rendered":"Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verfahrenshandlungen &#8211; Verbindung von Einspruchsverfahren nicht isoliert angreifbar &#8211; Steuergeheimnis bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 30. M\u00e4rz 2021, VII B 62\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.300321.VIIB62.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GG Art 19 Abs 4 S 1 , AO \u00a7 30 Abs 2 Nr 1 Buchst a , AO \u00a7 30 Abs 2 Nr 1 Buchst b , AO \u00a7 30 Abs 4 Nr 1 , FGO \u00a7 114 , FGO \u00a7 128 Abs 2 , FGO \u00a7 128 Abs 3 , VwGO \u00a7 44a , AO \u00a7 179 Abs 2 S 2 , AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a , AO \u00a7\u00a7 355ff , AO \u00a7 355<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 02. M\u00e4rz 2020, Az: 7 V 1191\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Verbindung von Einspruchsverfahren stellt eine Verfahrenshandlung dar, die grunds\u00e4tzlich nicht isoliert angefochten werden kann. Auf die Frage, ob die Verbindung als Verwaltungsakt einzuordnen ist oder nicht, kommt es insoweit nicht an.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Das Steuergeheimnis steht der Offenbarung steuerlicher Verh\u00e4ltnisse eines Beteiligten im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen regelm\u00e4\u00dfig auch dann nicht entgegen, wenn bereits streitig ist, ob \u00fcberhaupt die Voraussetzungen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines solchen Feststellungsverfahrens (hier: Vorliegen einer GbR) gegeben sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 02.03.2020 &#8211; 7 V 1191\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Antragsteller und Beschwerdef\u00fchrer (Antragsteller) wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verbindung zweier Einspruchsverfahren mit der Begr\u00fcndung, dass die Verbindung zu einer rechtswidrigen Weitergabe von Informationen f\u00fchre, die dem Steuergeheimnis unterliegen.<\/li><li>Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Im Zuge steuerstrafrechtlicher Ermittlungen wegen des Verdachts der Vereinnahmung zus\u00e4tzlicher Erfolgshonorare durch den Antragsteller und einen weiteren Rechtsanwalt (B) gelangte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) auf der Grundlage eines Berichts der zust\u00e4ndigen Oberfinanzdirektion (OFD) vom 25.07.2017 zu der Auffassung, dass sich der Antragsteller und B neben ihrer anwaltlichen T\u00e4tigkeit als Partner einer Soziet\u00e4t in den Jahren 2006 bis 2010 zu einer Mitunternehmerschaft in Form einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen und in dieser Gestalt zus\u00e4tzliche Leistungen an Dritte erbracht h\u00e4tten, die ihnen gesondert verg\u00fctet worden seien. Das FA erlie\u00df daher am 23.08.2017 f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2006 bis 2010 im Wege der Einzelbekanntgabe entsprechende Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und rechnete in diesen die Erfolgshonorare dem Antragsteller und dem B als Gesellschafter der &#8211;inzwischen beendeten&#8211; GbR jeweils h\u00e4lftig zu.<\/li><li>Sowohl der Antragsteller als auch B legten gegen s\u00e4mtliche Feststellungsbescheide Einspr\u00fcche ein und bestritten die Existenz einer GbR. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Feststellungsbescheide des Antragstellers lehnte das FA ab. Dagegen gew\u00e4hrte das Finanzgericht (FG) auf einen entsprechenden Antrag nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin mit Beschluss vom 24.01.2019&nbsp;&#8211; 6&nbsp;V&nbsp;385\/18 die AdV der Feststellungsbescheide und f\u00fchrte hierzu aus, die vom FA beigebrachten pr\u00e4senten Beweismittel gen\u00fcgten nach summarischer Pr\u00fcfung nicht f\u00fcr die Annahme einer eigenst\u00e4ndigen GbR, die neben der regul\u00e4ren Rechtsanwaltst\u00e4tigkeit betrieben worden w\u00e4re.<\/li><li>Bereits mit Schreiben vom 27.10.2017 teilte das FA dem Antragsteller mit, dass es beabsichtige, zu seinem Einspruchsverfahren den B hinzuzuziehen, und dass B einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt habe. Der Antragsteller erwiderte, da B seinerseits Einspruch gegen den Feststellungsbescheid eingelegt habe, gebe es keinen Grund f\u00fcr eine Hinzuziehung; es sei zu bef\u00fcrchten, dass B die Hinzuziehung und die beabsichtigte Akteneinsichtnahme vor allem dazu benutzen werde, Verh\u00e4ltnisse, die ansonsten dem Schutz des Steuergeheimnisses unterl\u00e4gen, Dritten zu offenbaren.<\/li><li>Mit Aktenvermerk vom 23.01.2018 verf\u00fcgte daraufhin das FA die Verbindung der beiden Einspruchsverfahren und teilte dies dem Antragsteller mit Schreiben vom 19.02.2018 mit. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Ebenfalls mitgeteilt wurde dem Antragsteller, man habe dem B Akteneinsicht zun\u00e4chst in der Weise gew\u00e4hrt, dass man ihm Kopien des OFD-Berichts und des Einspruchsschreibens des Antragstellers \u00fcberlassen habe, dass jedoch in diesen Kopien s\u00e4mtliche Passagen geschw\u00e4rzt worden seien, die ausschlie\u00dflich die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des Antragstellers betr\u00e4fen.<\/li><li>Gegen die Verbindung der Einspruchsverfahren legte der Antragsteller am 04.03.2018 Einspruch ein und beantragte zugleich AdV.<\/li><li>Das FA lehnte den AdV-Antrag mit der Begr\u00fcndung ab, bei der Verbindung der Einspruchsverfahren handele es sich um eine verfahrensleitende Verf\u00fcgung, die nach dem allgemeinen Rechtsgedanken, der sowohl \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;2 FGO als auch \u00a7&nbsp;44a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zugrunde liege, einer eigenst\u00e4ndigen Anfechtung entzogen sei. K\u00f6nne wie im vorliegenden Fall in Bezug auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer GbR nur eine einheitliche Entscheidung ergehen, sei eine Verbindung erforderlich; das Ermessen der Beh\u00f6rde sei insoweit &#8222;auf Null&#8220; reduziert.<\/li><li>Den gegen die Verbindung gerichteten Einspruch des Antragstellers verwarf das FA mit Entscheidung vom 30.07.2019 als unzul\u00e4ssig. \u00dcber die Einspr\u00fcche gegen die Feststellungsbescheide hat das FA bislang noch nicht entschieden.<\/li><li>Der Antragsteller hat am 12.08.2019 beim FG beantragt, das FA im Wege einer einstweiligen Anordnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;114 FGO zu verpflichten, &#8222;eine Weitergabe von dem Steuergeheimnis unterliegenden Informationen durch Verbindung&#8220; der Einspruchsverfahren gegen die Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2006 bis 2010 &#8222;an Dritte, insbesondere an den vermeintlichen Mitgesellschafter &#8230; oder dessen Rechtsberater, hinsichtlich einer (nichtexistenten) GbR&#8220; bis zum Abschluss des Hauptverfahrens zu unterlassen.<\/li><li>Mit Klage vom 02.09.2019 hat der Antragsteller zudem die Aufhebung der mit Schreiben vom 19.02.2018 mitgeteilten Verbindung der Einspruchsverfahren und hilfsweise die Unterlassung der Weitergabe von Informationen, die dem Steuergeheimnis unterliegen, &#8222;durch Verbindung der Einspruchsverfahren&#8220; an B oder dessen Rechtsberater beantragt (Az.&nbsp;7&nbsp;K&nbsp;1304\/19).<\/li><li>Das FG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 02.03.2020 als unzul\u00e4ssig verworfen und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, dass die Verbindung der beiden Einspruchsverfahren einen anfechtbaren Verwaltungsakt darstelle, gegen den einstweiliger Rechtsschutz nur im Wege einer AdV erlangt werden k\u00f6nne. Soweit daneben noch Raum sei f\u00fcr einen auf die Untersagung der Weitergabe einzelner Informationen gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, sei dieser nicht hinreichend bestimmt und somit ebenfalls unzul\u00e4ssig.<\/li><li>Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden, vom FG zugelassenen Beschwerde. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt er im Wesentlichen aus, B habe sich im Zusammenhang mit den steuerstrafrechtlichen Ermittlungen bereiterkl\u00e4rt, der Staatsanwaltschaft Auskunft \u00fcber die Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Antragstellers zu geben. Es bestehe daher die Gefahr, dass B sein Akteneinsichtsrecht aufgrund der Verbindung der Einspruchsverfahren vor allem dazu benutzen werde, Verh\u00e4ltnisse in Bezug auf ihn, die ansonsten dem Schutz des Steuergeheimnisses unterl\u00e4gen, Dritten gegen\u00fcber zu offenbaren.<\/li><li>Nach Form und Inhalt sei die Verbindung der Einspruchsverfahren kein Verwaltungsakt gewesen, sodass der von ihm gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zul\u00e4ssig sei. Der Antrag sei auch begr\u00fcndet, da sich ein Anordnungsanspruch aus seinem subjektiven \u00f6ffentlichen Recht auf Wahrung des Steuergeheimnisses ergebe, das bei der Verbindung von Einspruchsverfahren auch dann zu beachten sei, wenn es sich bei den Einspruchsf\u00fchrern um mehrere Gesellschafter derselben Personengesellschaft handle. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass bei einer Verbindung der Einspruchsverfahren und einer dadurch m\u00f6glichen Akteneinsichtnahme des B sein grundgesetzlich gesch\u00fctztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung endg\u00fcltig und unheilbar verletzt w\u00fcrde. Dem st\u00fcnde die Vornahme von Schw\u00e4rzungen durch das FA nicht entgegen; denn diese Vorgehensweise sei f\u00fcr ihn nicht kontrollierbar.<\/li><li>Ungeachtet dessen fehle es an den Voraussetzungen f\u00fcr eine Verbindung der Einspruchsverfahren; eine GbR, die neben der Rechtsanwaltssoziet\u00e4t, \u00fcber die der Antragsteller und B ohnehin bereits als Partner verbunden gewesen seien, betrieben worden w\u00e4re, habe tats\u00e4chlich nicht existiert. Dies ergebe sich auch aus der Zeugenaussage des B in dem Strafverfahren vor dem Landgericht (LG) (Az.&nbsp;XY); zum Beweis seien die Akten dieses Verfahrens beizuziehen. Selbst wenn man aber die Existenz einer solchen GbR unterstelle, sei f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2006 bis 2010 zwischenzeitlich Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten, da eine Steuerhinterziehung mangels Vorsatzes nicht angenommen werden k\u00f6nne. Schlie\u00dflich habe das FA bei der Entscheidung \u00fcber die Verbindung das erforderliche Ermessen nicht ausge\u00fcbt.<\/li><li>Der Antragsteller beantragt,<br \/>unter Aufhebung des Beschlusses des FG vom 02.03.2020 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;114 FGO als zul\u00e4ssig zu erachten und das FA einstweilig zu verpflichten, eine Weitergabe von dem Steuergeheimnis unterliegenden Informationen an Dritte, insbesondere an den vermeintlichen Mitgesellschafter oder dessen Rechtsberater, durch die rechtswidrige Verbindung der Einspruchsverfahren gegen die Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2006 bis 2010 hinsichtlich der (nicht-existenten) GbR bis zum Abschluss des Hauptverfahrens zu unterlassen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA verweist zun\u00e4chst darauf, dass \u00fcber die Einspr\u00fcche gegen die Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erst dann entschieden werden k\u00f6nne, wenn dem B die beantragte Akteneinsicht in die Feststellungsakten der Mitunternehmerschaft gew\u00e4hrt worden sei; denn erst dann k\u00f6nne B seinen verfassungsrechtlich gew\u00e4hrleisteten Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes &#8211;GG&#8211;) wahrnehmen. Die den Antragsteller betreffenden steuerlichen Verh\u00e4ltnisse seien ohnehin nur insoweit zu den Steuerakten der GbR und zum Einspruchsverfahren genommen worden, wie dies dem jeweiligen Verfahren diene. Dementsprechend seien auch der OFD-Bericht vom 25.07.2017 und die Einspruchsbegr\u00fcndung des Antragstellers dem B nur in geschw\u00e4rzter Form zur Verf\u00fcgung gestellt worden. An dieser Verfahrensweise werde das FA auch weiterhin festhalten. Ob es sich bei der Verbindung zweier Einspruchsverfahren um einen Verwaltungsakt handle, k\u00f6nne offengelassen werden; denn jedenfalls sei diese Verbindung als Verfahrenshandlung nicht anfechtbar.<\/li><li>Ungeachtet dessen bestehe aber auch kein Anordnungsanspruch. Die Verbindung der Einspruchsverfahren sei bei einer einheitlichen Feststellung nach \u00a7&nbsp;352 der Abgabenordnung (AO) Folge der kumulativen Einspruchsbefugnis der Feststellungsbeteiligten und unterliege den gleichen Voraussetzungen wie eine notwendige Hinzuziehung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;360 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO. Diese Voraussetzungen seien hier erf\u00fcllt, weshalb die Offenbarung der in den Feststellungsakten und den Schrifts\u00e4tzen des Antragstellers enthaltenen Verh\u00e4ltnisse gegen\u00fcber B der Durchf\u00fchrung des Rechtsbehelfsverfahrens i.S. von \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 AO diene.<\/li><li>Auf die Frage, ob zwischen dem Antragsteller und B tats\u00e4chlich eine GbR bestehe und ob dem Antragsteller eine Steuerhinterziehung nachgewiesen werden k\u00f6nne, komme es in dem vorliegenden Verfahren nicht an; dies k\u00f6nne erst im Hauptsacheverfahren gegen die Feststellungsbescheide gekl\u00e4rt werden. Ungeachtet dessen sei auf der Grundlage umfangreicher Ermittlungen und eines zweiten OFD-Berichts vom 10.07.2019 davon auszugehen, dass die GbR bestanden habe und dass eine Steuerhinterziehung in Bezug auf die streitgegenst\u00e4ndlichen Betr\u00e4ge gegeben sei.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/li><li>1. Der Senat entscheidet \u00fcber die nach \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;3 FGO zul\u00e4ssige Beschwerde durch Beschluss ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7\u00a7&nbsp;132, 90 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO); denn eine solche ist weder zur weiteren Aufhellung des Sachverhalts noch zur Kl\u00e4rung der unterschiedlichen Rechtsstandpunkte der Beteiligten erforderlich. Allein wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung, die das FG der Sache beimisst, ist die Anberaumung einer m\u00fcndlichen Verhandlung nicht geboten (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14.04.2008&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;226\/07, BFH\/NV 2008, 1295).<\/li><li>2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits deshalb unzul\u00e4ssig, weil er sich gegen eine nicht selbstst\u00e4ndig anfechtbare Verfahrenshandlung richtet. Auf die Frage, ob die Entscheidung \u00fcber die Verbindung von Einspruchsverfahren einen Verwaltungsakt darstellt, kommt es nicht an.<\/li><li>a) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller mit seinem Begehren auf vorl\u00e4ufigen Rechtschutz gegen die Verbindung der Einspruchsverfahren wendet.<\/li><li>Zwar lie\u00dfe sich das Begehren des Antragstellers auch so verstehen, dass es ihm in erster Linie darum geht, eine Weitergabe bestimmter Informationen durch das FA vorl\u00e4ufig zu unterbinden (s. dazu auch unten: II.3.). Das Rechtsschutzziel des Antragstellers w\u00e4re in diesem Fall auf ein schlichtes Verwaltungshandeln in Form einer Unterlassung gerichtet; vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz w\u00e4re nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;114 FGO zu gew\u00e4hren (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 04.09.2000&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;17\/00, BFHE 192, 260, BStBl II 2000, 648, unter II.4.b&nbsp;aa; Senatsbeschluss vom 28.10.1997&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;40\/97, BFH\/NV 1998, 424, unter II.1.b; Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;114 FGO Rz&nbsp;20, m.w.N.).<\/li><li>Tats\u00e4chlich geht es dem Antragsteller aber darum, die Verbindung der Einspruchsverfahren wieder r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen. Das ergibt sich bereits aus der Formulierung des Antrags, mit dem sich der Antragsteller ausdr\u00fccklich gegen eine Weitergabe von Informationen &#8222;durch die rechtswidrige Verbindung der Einspruchsverfahren&#8220; wendet, und wird durch die Begr\u00fcndung dieses Antrags best\u00e4tigt, mit der vor allem geltend gemacht wird, dass die Verbindung der Einspruchsverfahren rechtswidrig bzw. unzul\u00e4ssig gewesen sei. Dementsprechend ist auch die von dem Antragsteller am 02.09.2019 erhobene Klage (Az.&nbsp;7&nbsp;K&nbsp;1304\/19) im Hauptantrag auf die Aufhebung der Verbindung der Einspruchsverfahren gerichtet.<\/li><li>b) Die Verbindung der Einspruchsverfahren ist als Verfahrenshandlung nicht selbstst\u00e4ndig anfechtbar.<\/li><li>aa) Die Verbindung von Einspruchsverfahren ist eine Verfahrenshandlung.<\/li><li>Verfahrenshandlungen sind Ma\u00dfnahmen, die beispielsweise dem Erlass eines Verwaltungsakts vorausgehen und nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungsinhalt (noch) keine materiell-rechtliche Regelung treffen, sondern diese erst vorbereiten; sie sind geeignet, das Verwaltungsverfahren zu f\u00f6rdern, k\u00f6nnen es aber nicht abschlie\u00dfen (vgl. S\u00f6hn in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler &#8211;HHSp&#8211;, \u00a7&nbsp;118 AO Rz&nbsp;177, m.w.N.; ebenso f\u00fcr das allgemeine Verwaltungsverfahren: Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts &#8211;BVerwG&#8211; vom 09.05.2019&nbsp;&#8211; 4&nbsp;VR&nbsp;1\/19, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht &#8211;NVwZ&#8211; 2019, 1357, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>Zwar enth\u00e4lt die AO keine ausdr\u00fccklichen Regelungen \u00fcber die Verbindung von Einspruchsverfahren; doch ist eine solche nach allgemeiner Auffassung gleichwohl m\u00f6glich (vgl. BFH-Urteil vom 31.05.1978&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;76\/76, BFHE 125, 332, BStBl II 1978, 600, unter I.; s.a. Th\u00fcrmer in HHSp, \u00a7&nbsp;73 FGO Rz&nbsp;7, m.w.N.; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;367 AO Rz&nbsp;50; Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;73 FGO Rz&nbsp;1; Klein\/R\u00e4tke, AO, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;367 Rz&nbsp;32). Sie ist in den F\u00e4llen, in denen &#8211;wie im Streitfall&#8211; mehrere Feststellungsbeteiligte Einspruch erheben, regelm\u00e4\u00dfig auch geboten, da in diesem Fall eine Entscheidung \u00fcber die Rechtsbehelfe grunds\u00e4tzlich nur einheitlich ergehen kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 125, 332, BStBl II 1978, 600, unter I.; ebenso BFH-Beschluss vom 12.04.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;144,&nbsp;145\/17, BFH\/NV 2018, 966, Rz&nbsp;32; s.a. Werth in Gosch, AO \u00a7&nbsp;352 Rz&nbsp;39). Die Verbindung der Einspruchsverfahren ersetzt in diesem Fall die Hinzuziehung eines der Beteiligten zum Einspruchsverfahren des anderen (vgl. BFH-Urteil vom 16.10.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;82\/06, BFH\/NV 2009, 581, unter II.1.a.; s.a. Siegers in HHSp, \u00a7&nbsp;352 AO Rz&nbsp;282, und Tappe in HHSp, \u00a7&nbsp;353 AO Rz&nbsp;82).<\/li><li>bb) Verfahrenshandlungen sind grunds\u00e4tzlich nicht selbstst\u00e4ndig anfechtbar. Dies folgt aus dem allgemeinen Rechtsgedanken, der sowohl \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;2 FGO als auch \u00a7&nbsp;44a VwGO zugrunde liegt, und gilt gleicherma\u00dfen auch f\u00fcr das Verwaltungsverfahren nach der AO.<\/li><li>(1) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;2 FGO k\u00f6nnen im finanzgerichtlichen Verfahren neben prozessleitenden Verf\u00fcgungen und Aufkl\u00e4rungsanordnung etc. Beschl\u00fcsse \u00fcber Verbindung und Trennung von Verfahren nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Selbst eine \u00dcberpr\u00fcfung und Abhilfe durch den BFH im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen die Endentscheidung des FG scheidet regelm\u00e4\u00dfig aus (vgl. \u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;2 FGO; s.a. BFH-Beschluss vom 04.11.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;18\/09&nbsp;(PKH), BFH\/NV 2010, 228, unter II.2.b, m.w.N.).<\/li><li>Eine Ausnahme l\u00e4sst die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung nur dann zu, wenn sich nach entsprechender R\u00fcge eines Beteiligten ergibt, dass die Vornahme oder das Unterlassen der Verbindung oder Trennung willk\u00fcrlich gewesen &#8211;also ohne sachlichen Grund erfolgt&#8211; ist oder dass ein Beteiligter durch die Verbindung oder Trennung prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert wurde (vgl. etwa BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2018, 966, Rz&nbsp;30; vom 27.04.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;241\/11, BFH\/NV 2012, 1322, Rz&nbsp;6, und vom 13.05.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;60\/10, BFH\/NV 2011, 1886, Rz&nbsp;8, jeweils m.w.N.; BFH-Urteil vom 27.09.1994&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;36\/89, BFHE 176, 289, BStBl II 1995, 353, unter C.II.3.; s.a. Th\u00fcrmer in HHSp, \u00a7&nbsp;73 FGO Rz&nbsp;42; Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;73 FGO Rz&nbsp;13).<\/li><li>Aber auch in diesem Fall ist \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;2 FGO zu beachten, mit der Folge, dass die Verbindung regelm\u00e4\u00dfig nicht isoliert angegriffen werden kann. Eine entsprechende \u00dcberpr\u00fcfung erfolgt gegebenenfalls erst im Rechtsmittelverfahren gegen die Endentscheidung des FG, also im Rahmen einer gegen diese Entscheidung gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2018, 966; in BFH\/NV 2012, 1322, und in BFH\/NV 2011, 1886) oder einer Revision (vgl. BFH-Beschluss vom 08.11.2005&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;2\/96, BFH\/NV 2006, 573, unter 2.b, und BFH-Urteil in BFHE 176, 289, BStBl II 1995, 353).<\/li><li>(2) In \u00e4hnlicher Weise bestimmt \u00a7&nbsp;44a Satz&nbsp;1 VwGO, dass Rechtsbehelfe gegen beh\u00f6rdliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zul\u00e4ssigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Dies gilt nach \u00a7&nbsp;44a Satz&nbsp;2 VwGO nur dann nicht, wenn beh\u00f6rdliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden k\u00f6nnen oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.<\/li><li>Aus der Gegen\u00fcberstellung der in dieser Regelung verwendeten Begriffe &#8222;Verfahrenshandlung&#8220; und &#8222;Sachentscheidung&#8220; folgert das BVerwG, dass der Ausschluss selbstst\u00e4ndiger Rechtsbehelfe alle beh\u00f6rdlichen Ma\u00dfnahmen erfasst, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens sind, ohne selbst Sachentscheidung zu sein, ohne also ihrerseits in materielle Rechtspositionen einzugreifen, und dass es insoweit unerheblich ist, welche Rechtsform diese vorbereitende Ma\u00dfnahme hat, ob es sich also um einen Verwaltungsakt handelt oder aber um einen Realakt (s. BVerwG-Urteil vom 06.11.2019&nbsp;&#8211; 4&nbsp;A&nbsp;2\/19, juris, Rz&nbsp;11, und BVerwG-Beschluss in NVwZ 2019, 1357, Rz&nbsp;17).<\/li><li>Dies gilt dem BVerwG zufolge auch in den Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes nach \u00a7\u00a7&nbsp;80, 80a VwGO oder nach \u00a7&nbsp;123 VwGO, da in einem Eilverfahren nicht weitergehender Rechtsschutz erlangt werden kann als im Klageverfahren; entsprechende Antr\u00e4ge sind demzufolge regelm\u00e4\u00dfig, soweit nicht ein Ausnahmefall nach \u00a7&nbsp;44a Satz&nbsp;2 VwGO vorliegt, unzul\u00e4ssig (s. BVerwG-Beschl\u00fcsse vom 14.03.2019&nbsp;&#8211; 2&nbsp;VR&nbsp;5\/18, BVerwGE 165, 65, NVwZ 2020, 312, Rz&nbsp;19, und in NVwZ 2019, 1357, Rz&nbsp;16, jeweils m.w.N.).<\/li><li>(3) Der BFH wiederum hat bereits in anderem Zusammenhang auf \u00a7&nbsp;44a VwGO zur\u00fcckgegriffen und darauf verwiesen, dass die darin enthaltene Regelung eine Auspr\u00e4gung des allgemeinen Grundsatzes darstellt, nach dem Verfahrenshandlungen nicht selbstst\u00e4ndig angefochten werden k\u00f6nnen, solange das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 11.04.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;63\/11, BFHE 237, 29, BStBl II 2012, 539, Rz&nbsp;14, m.w.N., zu \u00a7&nbsp;364a AO; \u00e4hnlich bereits BFH-Urteil vom 10.11.1998&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;3\/98, BFHE 187, 386, BStBl II 1999, 199, unter 1.c, zu der schriftlichen Aufkl\u00e4rungsanordnung eines Au\u00dfenpr\u00fcfers).<\/li><li>(4) Das entspricht im \u00dcbrigen auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (s. Urteil vom 24.11.2004&nbsp;&#8211; B&nbsp;3&nbsp;KR&nbsp;16\/03&nbsp;R, juris, Rz&nbsp;19, m.w.N.).<\/li><li>cc) Ausgehend von diesen \u00dcberlegungen kann auch im Verwaltungsverfahren nach der AO die Verbindung von Einspruchsverfahren als Verfahrenshandlung, die das eigentliche Verwaltungsverfahren noch nicht abschlie\u00dft, vom Grundsatz her weder mit einer isolierten Klage noch &#8211;wie hier&#8211; im Wege des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes angefochten werden. Darauf, ob die Verbindung als Verwaltungsakt einzuordnen ist oder nicht, kommt es insoweit nicht an.<\/li><li>Selbst dann, wenn vorgebracht wird, die Vornahme oder das Unterlassen einer Verbindung oder Trennung seien willk\u00fcrlich oder w\u00fcrden einen Beteiligten in der Wahrnehmung seiner Rechte behindern, kann eine entsprechende \u00dcberpr\u00fcfung regelm\u00e4\u00dfig erst im Rechtsmittelverfahren gegen die Endentscheidung des FA erfolgen.<\/li><li>c) Aus der Rechtsschutzgarantie des Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 GG und den Regelungen \u00fcber die Wahrung des Steuergeheimnisses in \u00a7&nbsp;30 AO l\u00e4sst sich f\u00fcr den Streitfall kein anderes Ergebnis herleiten.<\/li><li>aa) Das Grundrecht des Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 GG garantiert jedermann effektiven Rechtsschutz bei m\u00f6glichen Verletzungen seiner Rechte durch die \u00f6ffentliche Gewalt. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gew\u00e4hrleistet. Der B\u00fcrger hat einen Anspruch auf eine m\u00f6glichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verf\u00fcgung gestellten Instanzen. Dieser Anspruch garantiert nicht nur formal die M\u00f6glichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gebietet auch die Effektivit\u00e4t des damit verbundenen Rechtsschutzes; das bedeutet, gew\u00e4hrleistet wird ein Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Beschl\u00fcsse des Bundesverfassungsgerichts &#8211;BVerfG&#8211; vom 26.01.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;676\/20, juris, Rz&nbsp;30, und vom 19.01.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2671\/20, NVwZ-Rechtsprechungs-Report 2021, 385, Rz&nbsp;23, jeweils m.w.N.). Das Ma\u00df dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts (Einstweilige Anordnung des BVerfG vom 09.02.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvQ&nbsp;8\/21, Bayrische Verwaltungsbl\u00e4tter 2021, 340, Rz&nbsp;5, und BVerfG-Beschluss vom 04.05.2018&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;632\/18, NVwZ 2018, 1390, Rz&nbsp;37, jeweils m.w.N.), im Streitfall also des Rechts auf Wahrung des Steuergeheimnisses.<\/li><li>Im Hinblick auf die Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtschutzes sind die Gerichte nach Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 GG zudem verpflichtet, bei ihrer Entscheidungsfindung auch diejenigen Folgen zu erw\u00e4gen, die mit der Versagung des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass diese Belastungen im Falle des Obsiegens in der Hauptsache r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nnen, umso weniger darf das Interesse an einer vorl\u00e4ufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zur\u00fcckgestellt werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 12.07.2011&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1616\/11, Das Recht im Amt 2012, 29, unter II.2.c, m.w.N.; s.a. BVerwG-Beschluss in BVerwGE 165, 65, NVwZ 2020, 312, Rz&nbsp;22&nbsp;ff.).<\/li><li>bb) Im Streitfall erfordert der Schutz des Steuergeheimnisses keinen isolierten vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz gegen die Verbindung der Einspruchsverfahren.<\/li><li>(1) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;1 AO haben Amtstr\u00e4ger das Steuergeheimnis zu wahren.<\/li><li>Ein Amtstr\u00e4ger verletzt nach \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a AO das Steuergeheimnis, wenn er personenbezogene Daten eines anderen, die ihm in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungspr\u00fcfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen bekannt geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet. Dasselbe gilt nach \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b AO f\u00fcr personenbezogene Daten, die dem Amtstr\u00e4ger in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bu\u00dfgeldverfahren wegen einer Steuerrechtsordnungswidrigkeit bekannt geworden sind.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 AO ist die Offenbarung oder Verwertung gesch\u00fctzter Daten (unter anderem) zul\u00e4ssig, soweit sie der Durchf\u00fchrung eines Verfahrens i.S. des \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und b dient.<\/li><li>(2) Hiervon ausgehend steht das Steuergeheimnis einer einheitlichen und gesonderten Feststellung grunds\u00e4tzlich nicht entgegen.<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Offenbarung der f\u00fcr die Feststellung relevanten Verh\u00e4ltnisse gegen\u00fcber den Gesellschaftern einer Personengesellschaft generell zul\u00e4ssig, soweit diese Verh\u00e4ltnisse Gegenstand der Feststellung sind; denn die Offenbarung dient in solchen F\u00e4llen der Durchf\u00fchrung eines Verfahrens i.S. von \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a AO (vgl. BFH-Urteil vom 27.08.1997&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;72\/96, BFHE 183, 376, BStBl II 1997, 750, unter II.3., m.w.N.; s.a. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 11.04.2005&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.3.b&nbsp;bb, m.w.N., und BFH-Beschluss vom 11.01.2001&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;83\/00, BFH\/NV 2001, 578, unter 3.b). Lediglich Verh\u00e4ltnisse, die geeignet sind, \u00fcber die gesamth\u00e4nderische Verbundenheit hinaus etwas \u00fcber die Pers\u00f6nlichkeits- oder Verm\u00f6gensbereiche der Gesellschafter auszusagen, fallen unter das Steuergeheimnis (vgl. BFH-Urteile vom 29.04.1993&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;107\/92, BFHE 171, 23, BStBl II 1993, 666, unter 2.d, m.w.N., und vom 11.12.1980&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;127\/78, BFHE 132, 383, BStBl II 1981, 457, unter 2.; BFH-Beschluss vom 25.05.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;110\/02, juris, unter 3.; s.a. Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;30 AO Rz&nbsp;17, m.w.N.; Alber in HHSp, \u00a7&nbsp;30 AO Rz&nbsp;74; Torm\u00f6hlen in Gosch, AO \u00a7&nbsp;30 Rz&nbsp;44; Klein\/R\u00fcsken, AO, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;30 Rz&nbsp;45a).<\/li><li>Ist allerdings bereits streitig, ob \u00fcberhaupt die Voraussetzungen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung vorliegen, bleibt bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Feststellungsbescheide ebenso unklar, ob und in welchem Umfang eine Offenbarung der steuerlichen Verh\u00e4ltnisse der &#8211;tats\u00e4chlichen oder vermeintlichen&#8211; Mitgesellschafter tats\u00e4chlich erforderlich gewesen ist. Auch haben in einem solchen Fall, anders als bei dem Gewinnfeststellungsverfahren einer unstreitig bestehenden Gesellschaft, die &#8211;vermeintlichen oder tats\u00e4chlichen&#8211; Gesellschafter das Risiko des wechselseitigen Bekanntwerdens ihrer Verh\u00e4ltnisse m\u00f6glicherweise gerade nicht durch die bewusste Entscheidung, sich an der Gesellschaft zu beteiligten, selbst auf sich genommen (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.3.b&nbsp;bb, m.w.N.).<\/li><li>Ungeachtet dessen muss es aber auch unter diesen besonderen Umst\u00e4nden m\u00f6glich sein, das Feststellungsverfahren durchzuf\u00fchren und unter Wahrung der verfahrensrechtlichen Rechte aller Beteiligten &#8211;z.B. des Rechts auf Akteneinsicht&#8211; abzuschlie\u00dfen, um eben genau diese Frage zu kl\u00e4ren (zum Ordnungszweck des Feststellungsverfahrens vgl. insoweit auch BFH-Beschluss in BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.3.b&nbsp;cc). Daraus folgt aber, dass der Schutz des Steuergeheimnisses nach \u00a7&nbsp;30 AO hier nicht in der Weise wirken kann, dass er der Durchf\u00fchrung des bereits dem Grunde nach streitigen Feststellungsverfahrens von vornherein entgegensteht.<\/li><li>Das wiederum bedeutet f\u00fcr den Eilrechtsschutz, dass ein solcher als Ausnahme zu den oben (unter 2.b) dargelegten Regeln nur dann geboten ist, wenn konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass das FA im Begriff ist, im Rahmen des Feststellungsverfahrens willk\u00fcrlich steuerliche Verh\u00e4ltnisse eines Feststellungsbeteiligten preiszugeben, und dass diese Freigabe von dem Zweck der Durchf\u00fchrung des Feststellungsverfahrens offensichtlich nicht mehr gedeckt ist. Dies muss der Steuerpflichtige, der den vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz begehrt, substantiiert darlegen.<\/li><li>(3) Im Streitfall fehlt es an einer solchen substantiierten Darlegung.<\/li><li>Nach dem Vortrag des Antragstellers ergeben sich keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das FA beabsichtigte, in willk\u00fcrlicher Weise dem B Verh\u00e4ltnisse zu offenbaren, die geeignet sind, \u00fcber die im Feststellungsverfahren zu kl\u00e4rende gesamth\u00e4nderische Verbundenheit hinaus etwas \u00fcber den Pers\u00f6nlichkeits- oder Verm\u00f6gensbereich des Antragstellers auszusagen.<\/li><li>Auch der Umstand, dass das FG mit Beschluss vom 24.01.2019&nbsp;&#8211; 6&nbsp;V&nbsp;385\/18 ernstliche Zweifel an der Existenz einer GbR zwischen dem Antragsteller und B ge\u00e4u\u00dfert und die Vollziehung der streitigen Feststellungsbescheide vorl\u00e4ufig ausgesetzt hat, macht die Verbindung der Einspruchsverfahren nicht willk\u00fcrlich. Vielmehr wird gerade auch dadurch die Notwendigkeit deutlich, eben diese Frage im Rahmen des daf\u00fcr vorgesehenen Feststellungsverfahrens abschlie\u00dfend zu kl\u00e4ren. Es ist nicht Aufgabe des vorliegenden Zwischenverfahrens, diese Kl\u00e4rung vorwegzunehmen. Die Pr\u00fcfung durch den beschlie\u00dfenden Senat beschr\u00e4nkt sich insoweit allein auf die Frage, ob die Durchf\u00fchrung eines Verfahrens \u00fcber die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Hinblick auf \u00a7&nbsp;30 AO offensichtlich missbr\u00e4uchlich ist. Das ist nach der hier gebotenen summarischen Pr\u00fcfung nicht der Fall.<\/li><li>Soweit der Antragsteller behauptet, es bestehe die Gefahr, dass B sein Akteneinsichtsrecht aufgrund der Verbindung der Einspruchsverfahren vor allem dazu benutzen werde, Verh\u00e4ltnisse in Bezug auf ihn, die ansonsten dem Schutz des Steuergeheimnisses unterl\u00e4gen, Dritten gegen\u00fcber zu offenbaren und insbesondere der Staatsanwaltschaft Auskunft \u00fcber seine Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse zu geben, ist dies zum einen nicht belegt und zum anderen als Vorwurf noch nicht einmal schl\u00fcssig. Der beschlie\u00dfende Senat vermag nicht zu erkennen, welche Kenntnisse B im Rahmen des Einspruchs- und Klageverfahrens erlangen k\u00f6nnte, die das FA nicht ohnehin nach \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b AO f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Straf- und Bu\u00dfgeldverfahrens zu offenbaren berechtigt w\u00e4re. Auch hierzu h\u00e4tte der Antragsteller substantiiert vortragen m\u00fcssen.<\/li><li>3. Aus den genannten Gr\u00fcnden w\u00e4re die Beschwerde nach der hier gebotenen summarischen Pr\u00fcfung letztlich auch dann unbegr\u00fcndet, wenn man das Begehren des Antragstellers dahingehend verst\u00fcnde, dass es ihm in erster Linie darum gehe, eine Weitergabe bestimmter Informationen durch das FA vorl\u00e4ufig zu unterbinden. Auch f\u00fcr diesen Fall fehlte es an der substantiierten Darlegung von Umst\u00e4nden, aus denen darauf geschlossen werden k\u00f6nnte, dass das FA im Begriff ist, im Rahmen des Feststellungsverfahrens willk\u00fcrlich steuerliche Verh\u00e4ltnisse des Antragstellers preiszugeben, die von dem Zweck der Durchf\u00fchrung des Feststellungsverfahrens offensichtlich nicht mehr gedeckt sind.<\/li><li>4. Der Antrag des Antragstellers, die Akten des LG, Az. XY, bzw. die darin enthaltenen Protokolle \u00fcber die Zeugenvernehmung beizuziehen, war abzulehnen. Nach den dargelegten Grunds\u00e4tzen konnte der Inhalt dieser Akten f\u00fcr die Entscheidung des Senats unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erheblich sein.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 30. M\u00e4rz 2021, VII B 62\/20 ECLI:DE:BFH:2021:B.300321.VIIB62.20.0 BFH VII. Senat GG Art 19 Abs 4 S 1 , AO \u00a7 30 Abs 2 Nr 1 Buchst a , AO \u00a7 30 Abs 2 Nr 1 Buchst b , AO \u00a7 30 Abs 4 Nr 1 , FGO \u00a7 114 , FGO \u00a7 128 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einstweiliger-rechtsschutz-gegen-verfahrenshandlungen-verbindung-von-einspruchsverfahren-nicht-isoliert-angreifbar-steuergeheimnis-bei-der-gesonderten-und-einheitlichen-gewinnfeststellung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verfahrenshandlungen &#8211; Verbindung von Einspruchsverfahren nicht isoliert angreifbar &#8211; Steuergeheimnis bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73971","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73971","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73971"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73971\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73971"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73971"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73971"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}