{"id":73973,"date":"2021-07-16T18:34:34","date_gmt":"2021-07-16T16:34:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73973"},"modified":"2021-07-16T18:34:34","modified_gmt":"2021-07-16T16:34:34","slug":"zur-terminverlegung-bei-zugangsbeschraenkungen-aus-gruenden-des-infektionsschutzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-terminverlegung-bei-zugangsbeschraenkungen-aus-gruenden-des-infektionsschutzes\/","title":{"rendered":"Zur Terminverlegung bei Zugangsbeschr\u00e4nkungen aus Gr\u00fcnden des Infektionsschutzes"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 06. April 2021, VIII B 108\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.060421.VIIIB108.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 119 Nr 3 , ZPO \u00a7 227 Abs 1 , GG Art 103 Abs 1 , FGO \u00a7 155<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 03. September 2020, Az: 12 K 205\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Ein erheblicher Grund f\u00fcr eine Terminverlegung kann sich auch daraus ergeben, dass der Beteiligte an bestimmten (noch leichten) Krankheitssymptomen leidet, die f\u00fcr eine m\u00f6gliche Corona-Infektion sprechen k\u00f6nnen, und beim FG f\u00fcr solche Personen aus Gr\u00fcnden des Infektionsschutzes ein Zugang zum Gerichtsgeb\u00e4ude und damit zur m\u00fcndlichen Verhandlung nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen m\u00f6glich ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 03.09.2020 &#8211; 12 K 205\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht K\u00f6ln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten in der Sache dar\u00fcber, ob die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) ihre selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit als Rechtsanw\u00e4ltin in den Streitjahren 2013 und 2015 mit Gewinnerzielungsabsicht ausge\u00fcbt hat.<\/li><li>In dem hierzu von der Kl\u00e4gerin und ihrem Ehemann (Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer &#8211;Kl\u00e4ger&#8211;) gef\u00fchrten Klageverfahren terminierte die Berichterstatterin am 28.02.2020 zun\u00e4chst einen Er\u00f6rterungstermin, der am 17.03.2020 stattfinden sollte. Diesen Termin hob sie mit Blick auf die Entwicklung der Corona-Lage am 16.03.2020 auf. Der nachfolgend anberaumte Er\u00f6rterungstermin fand am 03.06.2020 planm\u00e4\u00dfig statt. Im Juli 2020 beraumte der Senatsvorsitzende einen Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat f\u00fcr den 03.09.2020, 9:30&nbsp;Uhr, an, zu dem f\u00fcr die Kl\u00e4ger deren Prozessbevollm\u00e4chtigte geladen wurde. Der Ladung waren aktuelle Hinweise zum Umgang mit dem Corona-Virus beigef\u00fcgt. Darin werden Personen, bei denen unmittelbar vor der Sitzung Symptome des Corona-Virus (wie z.B. Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Muskel-\/Gelenkschmerzen, Halsschmerzen) auftreten, gebeten, umgehend mit dem Gericht telefonisch Kontakt aufzunehmen.<\/li><li>Die Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4ger bat mit Schreiben vom 02.09.2020 (Eingang beim Finanzgericht &#8211;FG&#8211; um 14:13&nbsp;Uhr) um Terminverlegung, da sie an einem Erk\u00e4ltungsinfekt mit beginnendem Fieber leide. Diesen Antrag lehnte der Senatsvorsitzende noch am 02.09.2020 ab. Werde &#8211;so die Begr\u00fcndung&#8211; ein Antrag auf Terminverlegung erst kurz vor dem Termin gestellt, sei die Erkrankung durch Vorlage eines substantiierten Attests glaubhaft zu machen. Hieran fehle es. Die Behauptung der Erk\u00e4ltung mit beginnendem Fieber gen\u00fcge nicht. Auch sei es zumutbar, dass sich ein Soziet\u00e4tskollege in den Fall einarbeite und den morgigen Termin wahrnehme. Hierauf teilte die Prozessbevollm\u00e4chtigte &#8211;ebenfalls noch am 02.09.2020 (Eingang beim FG um 16:17&nbsp;Uhr)&#8211; mit, dass sie an diesem Nachmittag kein \u00e4rztliches Attest erhalten k\u00f6nne, da ihr Hausarzt &#8211;wie fast alle \u00c4rzte&#8211; mittwochs nachmittags geschlossen habe. Sie werde morgen Vormittag ein entsprechendes Attest einholen und nachreichen. Ihrem 80-j\u00e4hrigen Vater sei es nicht zumutbar, sich in den Fall einzuarbeiten und morgen fr\u00fch zur Verhandlung zu erscheinen. Sie wiederhole ihren Verlegungsantrag. Au\u00dferdem halte sie es in Coronazeiten f\u00fcr verantwortungslos, mit ihren Symptomen bei Gericht zu erscheinen. Sie habe sich den Infekt nicht ausgesucht.<\/li><li>Hierauf teilte der Senatsvorsitzende der Prozessbevollm\u00e4chtigten vor Beginn der m\u00fcndlichen Verhandlung am 03.09.2020 mit, sie erhalte Gelegenheit, bis 11:00&nbsp;Uhr ein substantiiertes Attest vorzulegen, das dem Gericht die M\u00f6glichkeit einr\u00e4ume, selbst zu beurteilen, ob ihr eine Anreise zum Gericht zuzumuten sei bzw. Verhandlungsunf\u00e4higkeit bestehe. Im \u00dcbrigen gehe er davon aus, dass ihrem Vater angesichts des fortgeschrittenen Alters die Terminwahrnehmung nicht zuzumuten sei.<\/li><li>Der Senatsvorsitzende er\u00f6ffnete die m\u00fcndliche Verhandlung, zu der f\u00fcr die Kl\u00e4ger niemand erschienen war, zun\u00e4chst, unterbrach diese allerdings, um die Vorlage von Unterlagen durch die Prozessbevollm\u00e4chtigte abzuwarten. Diese \u00fcbermittelte dem FG um 10:00&nbsp;Uhr eine Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung, die am gleichen Tag ausgestellt war und die Arbeitsunf\u00e4higkeit der Prozessbevollm\u00e4chtigten f\u00fcr diesen Tag &#8222;wegen Krankheit&#8220; bescheinigt. Das FG setzte die m\u00fcndliche Verhandlung um 11:07&nbsp;Uhr fort und wies die Klage der Kl\u00e4ger ab. Es war der Auffassung, f\u00fcr eine Terminverlegung gen\u00fcge es nicht, dass das eingereichte Attest lediglich die Arbeitsunf\u00e4higkeit am Tag der m\u00fcndlichen Verhandlung bescheinige. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung der aktuellen Besonderheiten im Hinblick auf die Corona-Pandemie, denn aus dem Attest sei keinerlei Diagnose erkennbar. Insbesondere fehle ein Hinweis darauf, dass die Prozessbevollm\u00e4chtigte unter Symptomen des Corona-Virus leide und aus diesem Grunde etwa ein entsprechender Test veranlasst worden sei. F\u00fcr das Gericht sei daher nicht erkennbar, inwiefern die Prozessbevollm\u00e4chtigte &#8211;auch unter Beachtung des aktuellen Infektionsgeschehens in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie&#8211; tats\u00e4chlich verhandlungsunf\u00e4hig und damit an der Wahrnehmung des Termins gehindert sei, zumal sich die Prozessbevollm\u00e4chtigte jedenfalls am Nachmittag vor dem Verhandlungstag offensichtlich noch in ihren Kanzleir\u00e4umen aufgehalten und Schreiben an das Gericht \u00fcbermittelt habe.<\/li><li>Hiergegen wenden sich die Kl\u00e4ger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie u.a. r\u00fcgen, das FG habe ihren Terminverlegungsantrag verfahrensfehlerhaft abgelehnt. Zur Begr\u00fcndung verweisen sie auch auf die vom FG mit der Ladung ausdr\u00fccklich gegebenen Hinweise zum Umgang mit dem Corona-Virus.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet.<\/li><li>Das FG hat den Anspruch der Kl\u00e4ger auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (\u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;, Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes) verletzt, indem es die m\u00fcndliche Verhandlung am 03.09.2020 durchgef\u00fchrt und eine verfahrensabschlie\u00dfende Entscheidung getroffen hat, obwohl die Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4ger vor dem Termin mitgeteilt hatte, an einem Erk\u00e4ltungsinfekt mit beginnendem Fieber zu leiden, und am Tag der m\u00fcndlichen Verhandlung f\u00fcr Personen mit Symptomen des Corona-Virus kein freier Zugang zum Gerichtsgeb\u00e4ude bestand. Hierin liegt ein absoluter Revisionsgrund (vgl. z.B. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 21.04.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;13\/20, BFH\/NV 2020, 900; vom 21.11.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;144\/11, BFH\/NV 2013, 240).<\/li><li>1. Einem Verfahrensbeteiligten wird das rechtliche Geh\u00f6r versagt, wenn das Gericht m\u00fcndlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl der Beteiligte einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und daf\u00fcr erhebliche Gr\u00fcnde geltend gemacht hat.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht einen Termin aus &#8222;erheblichen Gr\u00fcnden&#8220; vor seiner Durchf\u00fchrung aufheben oder (unter Bestimmung eines neuen Termins) verlegen. Sind die geltend gemachten Gr\u00fcnde i.S. des \u00a7&nbsp;227 ZPO erheblich, so verdichtet sich die in dieser Vorschrift einger\u00e4umte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. Welche Gr\u00fcnde als erheblich anzusehen sind, richtet sich nach den Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalls (z.B. BFH-Beschluss vom 05.03.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;236\/11, BFH\/NV 2012, 973, m.w.N.).<\/li><li>b) Zu den erheblichen Gr\u00fcnden i.S. des \u00a7&nbsp;227 ZPO geh\u00f6rt auch die krankheitsbedingte Verhinderung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 04.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;70\/19, BFH\/NV 2020, 226, m.w.N.). Allerdings stellt nicht jegliche Erkrankung einen ausreichenden Grund f\u00fcr eine Terminverlegung dar. Diese ist grunds\u00e4tzlich nur geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass vom Beteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 17.04.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;151\/00, BFH\/NV 2002, 1047, m.w.N.).<\/li><li>c) Auf Verlangen des Vorsitzenden sind die erheblichen Gr\u00fcnde glaubhaft zu machen (\u00a7&nbsp;155 Satz 1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;2 ZPO, vgl. auch BFH-Beschluss vom 04.03.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;189\/13, BFH\/NV 2014, 1057). Die Glaubhaftmachung erfordert nicht den vollen Beweis, wohl aber die \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Umst\u00e4nde, aus denen der erhebliche Grund abgeleitet wird, tats\u00e4chlich vorliegen (vgl. BFH-Beschluss vom 14.10.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;58\/13, BFH\/NV 2014, 356, m.w.N.). Der eine Terminverlegung beantragende Verfahrensbeteiligte muss die Gr\u00fcnde i.S. des \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ZPO so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund seiner Schilderung ein Urteil \u00fcber deren Erheblichkeit bilden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 30.05.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;217\/06, BFH\/NV 2007, 1695). Wird eine Erkrankung geltend gemacht, reicht die Vorlage eines Attests eines Arztes, mit dem lediglich pauschal &#8222;Arbeitsunf\u00e4higkeit&#8220; bescheinigt wird bzw. eine formularm\u00e4\u00dfige Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung nicht aus <em>(<\/em>vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 01.04.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;78\/08, juris; in BFH\/NV 2013, 240; vom 10.10.2001&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;157\/00, BFH\/NV 2002, 365; vom 08.09.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;33\/15, BFH\/NV 2015, 1690).<\/li><li>d) Eine Terminverlegung kann allerdings auch dann geboten sein, wenn zwar der aktuelle Gesundheitszustand des Beteiligten eine Terminwahrnehmung zul\u00e4sst, er jedoch an bestimmten (noch leichten) Krankheitssymptomen leidet, die f\u00fcr eine m\u00f6gliche Corona-Infektion sprechen k\u00f6nnen, und beim FG f\u00fcr solche Personen aus Gr\u00fcnden des Infektionsschutzes ein Zugang zum Gerichtsgeb\u00e4ude und damit zur m\u00fcndlichen Verhandlung nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen m\u00f6glich ist (vgl. Wendl in Gosch, FGO, \u00a7&nbsp;91 Rz&nbsp;142.1, unter Verweis auf Beschluss des Oberverwaltungsgerichts L\u00fcneburg vom 03.09.2020&nbsp;&#8211; 10&nbsp;LA&nbsp;144\/20, Informationsbrief Ausl\u00e4nderrecht 2020, 469).<\/li><li>e) Bei Zugrundelegung dieser Ma\u00dfst\u00e4be erweist sich das Vorgehen des FG, die m\u00fcndliche Verhandlung in Abwesenheit der erkrankten Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger durchzuf\u00fchren und eine verfahrensabschlie\u00dfende Entscheidung zu treffen, als verfahrensfehlerhaft.<\/li><li>Dabei kann der Senat dahingestellt lassen, ob das FG nach Ma\u00dfgabe der dargelegten Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze den Verlegungsantrag der Prozessbevollm\u00e4chtigten zu Recht abgelehnt hat, weil die von ihr vorgelegte Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung weder eine Verhandlungsunf\u00e4higkeit bescheinigt noch eine hinreichend genaue Schilderung der Erkrankung enth\u00e4lt, die dem FG eine Beurteilung dazu erm\u00f6glicht h\u00e4tte, ob die Prozessbevollm\u00e4chtigte krankheitsbedingt gehindert war, an der m\u00fcndlichen Verhandlung teilzunehmen.<\/li><li>Denn die Ablehnung des Terminverlegungsantrags erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil sich das FG mit dem weiteren &#8211;den Ausf\u00fchrungen der Prozessbevollm\u00e4chtigten zu entnehmenden&#8211; Verlegungsgrund des aus Infektionsschutzgr\u00fcnden eingeschr\u00e4nkten Zugangs zum Gericht nicht befasst hat.<\/li><li>Das FG h\u00e4tte bei seiner Entscheidung \u00fcber den Verlegungsantrag nicht unbeachtet lassen d\u00fcrfen, dass es f\u00fcr die Prozessbevollm\u00e4chtigte, die angegeben hatte, an einem Erk\u00e4ltungsinfekt mit beginnendem Fieber zu leiden, wegen der bestehenden Zugangsregelungen nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, am Tag der m\u00fcndlichen Verhandlung in das FG zu gelangen und an der m\u00fcndlichen Verhandlung teilzunehmen. Wie sich aus den der Terminladung beigef\u00fcgten Hinweisen zum Umgang mit dem Corona-Virus ergibt, gab es f\u00fcr Personen, bei denen unmittelbar vor der Sitzung Symptome des Corona-Virus (wie z.B. Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Muskel-\/Gelenkschmerzen, Halsschmerzen) aufgetreten sind, keinen freien Zugang zum Gericht. Das FG h\u00e4tte &#8211;unter Heranziehung der Ma\u00dfgaben, die die Hausleitung des Gerichts f\u00fcr den Zugang von Personen mit entsprechenden Symptomen aufgestellt hat&#8211; pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob f\u00fcr die Prozessbevollm\u00e4chtigte eine Teilnahme an der m\u00fcndlichen Verhandlung m\u00f6glich und zumutbar war.<\/li><li>Dass die Prozessbevollm\u00e4chtigte ihre Symptome nicht durch ein \u00e4rztliches Attest belegt hat, ist jedenfalls unter Beachtung der Gegebenheiten des Streitfalls unsch\u00e4dlich, zumal das FG sie zu einem solchen Nachweis nicht aufgefordert hatte.<\/li><li>2. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr angezeigt, nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>3. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 06. April 2021, VIII B 108\/20 ECLI:DE:BFH:2021:B.060421.VIIIB108.20.0 BFH VIII. Senat FGO \u00a7 119 Nr 3 , ZPO \u00a7 227 Abs 1 , GG Art 103 Abs 1 , FGO \u00a7 155 vorgehend FG K\u00f6ln, 03. September 2020, Az: 12 K 205\/18 Leits\u00e4tze NV: Ein erheblicher Grund f\u00fcr eine Terminverlegung kann sich auch daraus &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-terminverlegung-bei-zugangsbeschraenkungen-aus-gruenden-des-infektionsschutzes\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zur Terminverlegung bei Zugangsbeschr\u00e4nkungen aus Gr\u00fcnden des Infektionsschutzes<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73973","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73973","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73973"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73973\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73973"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73973"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73973"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}