{"id":73975,"date":"2021-07-16T18:41:05","date_gmt":"2021-07-16T16:41:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73975"},"modified":"2021-07-16T18:41:05","modified_gmt":"2021-07-16T16:41:05","slug":"gemischt-genutzte-gebaeude-keine-wohnungsbauten-i-s-des-%c2%a7-9-nr-1-satz-2-gewstg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gemischt-genutzte-gebaeude-keine-wohnungsbauten-i-s-des-%c2%a7-9-nr-1-satz-2-gewstg\/","title":{"rendered":"Gemischt genutzte Geb\u00e4ude keine Wohnungsbauten i.S. des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 15. April 2021, IV R 32\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.150421.IVR32.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 9 Nr 1 S 2 , GG Art 3 Abs 1 , GewStG VZ 2011<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 19. September 2018, Az: 10 K 174\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Wohnungsbauten i.S. des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sind Geb\u00e4ude, die ausschlie\u00dflich Wohnzwecken dienen. Gemischt genutzte Geb\u00e4ude werden nicht erfasst.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 19.09.2018 &#8211; 10 K 174\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) die sog. erweiterte K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zusteht.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist eine GmbH &amp; Co. KG. Komplement\u00e4rin ist die X-GmbH, Kommanditisten waren im Streitjahr (2011) die Y-GmbH und die Z-GmbH&nbsp;&amp; Co.&nbsp;KG. Gegenstand des Unternehmens sind der Bau bzw. die Anschaffung und die Bewirtschaftung von Wohnungen sowie gewerblich genutzter Geb\u00e4ude f\u00fcr eigene Rechnung, die Verwaltung sonstigen Verm\u00f6gens und alle damit zusammenh\u00e4ngenden T\u00e4tigkeiten.<\/li><li>Im Streitjahr verwaltete die Kl\u00e4gerin insgesamt 5&nbsp;831 Wohnungen, 79 gewerbliche und sonstige Einheiten und 2&nbsp;930 Garagen und Stellpl\u00e4tze, die sich alle in ihrem Eigentum befanden. Daneben erzielte die Kl\u00e4gerin erstmals seit Januar 2011 aus der Verwaltung fremden Grundbesitzes Ertr\u00e4ge in H\u00f6he von 75.960&nbsp;\u20ac. Diese Fremdverwaltung, der ein Verwaltervertrag zwischen der A-GmbH und der Kl\u00e4gerin zugrunde lag, umfasste im Streitjahr 1&nbsp;224 Wohnungen und gewerbliche Einheiten. Die Mitverwaltung der gewerblichen Fl\u00e4chen betraf die folgenden drei Verwaltungseinheiten (VE):&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;VE 1: 28 Wohnungen und ein B\u00fcro, der gewerbliche Anteil nach qm betr\u00e4gt 18,5&nbsp;% der gesamten nutzbaren Fl\u00e4che dieser Einheit;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;VE 2: 32 Wohnungen und eine Fahrschule, der gewerbliche Anteil nach qm betr\u00e4gt 2&nbsp;% der gesamten nutzbaren Fl\u00e4che dieser Einheit;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;VE 3: 54 Wohnungen und ein Wohnheim sowie ein (Inklusions-)Hotel, der gewerbliche Anteil nach qm betr\u00e4gt 6&nbsp;% der gesamten nutzbaren Fl\u00e4che dieser Einheit.<\/li><li>F\u00fcr das Streitjahr beantragte die Kl\u00e4gerin die sog. erweiterte K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) veranlagte zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df und ber\u00fccksichtigte eine K\u00fcrzung in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac; der Gewerbesteuermessbescheid erging gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<\/li><li>In der sich anschlie\u00dfenden Betriebspr\u00fcfung kam der Pr\u00fcfer zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG nicht vorl\u00e4gen. Die Kl\u00e4gerin verwalte nicht ausschlie\u00dflich fremde Wohnungsbauten, da die gemischt genutzten fremden Verwaltungseinheiten (VE 1 bis 3) keine Wohnungsbauten i.S. des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG darstellten.<\/li><li>Das FA schloss sich der Auffassung der Betriebspr\u00fcfung an und setzte mit einem auf \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO gest\u00fctzten ge\u00e4nderten Gewerbesteuermessbescheid vom 18.08.2015 einen Gewerbesteuermessbetrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac fest. In diesem Bescheid ber\u00fccksichtigte es eine K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 14.06.2016) und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 19.09.2018&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;174\/16 ab.<\/li><li>Mit ihrer&nbsp;&nbsp;Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG.<\/li><li>Sie beantragt,<br \/>das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 14.06.2016 aufzuheben und den ge\u00e4nderten Bescheid \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag 2011 vom 18.08.2015 dahin zu \u00e4ndern, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf den Betrag festgesetzt wird, der sich ergibt, wenn der Gewerbeertrag um einen Betrag von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac gek\u00fcrzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision hat keinen Erfolg und ist als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Zu Recht hat das FG entschieden, dass die sog. erweiterte K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG zu versagen ist, wenn ein Unternehmen neben eigenem Grundbesitz gemischt genutzte Grundst\u00fccke bzw. Geb\u00e4ude betreut&nbsp;&nbsp;(im Ergebnis wie hier z.B. Bl\u00fcmich\/Gosch, \u00a7&nbsp;9 GewStG Rz&nbsp;95; Bleschick in Hallerbach\/Nacke\/Rehfeld, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Rz&nbsp;211; anderer Ansicht z.B. Wagner in Wendt\/Suchanek\/M\u00f6llmann\/Heinemann, GewStG, 2019, \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Rz&nbsp;108; G\u00fcroff in Glanegger\/G\u00fcroff, GewStG, 10.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Rz&nbsp;29; Roser in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Rz&nbsp;173; Deloitte\/Paprotny, GewStG, \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Rz&nbsp;46; Schnitter in Frotscher\/Dr\u00fcen, KStG\/GewStG\/UmwStG, \u00a7&nbsp;9 GewStG Rz&nbsp;68).<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG tritt an Stelle der sog. einfachen K\u00fcrzung nach Satz&nbsp;1 der Vorschrift auf Antrag bei Unternehmen, die ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalverm\u00f6gen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienh\u00e4user, Zweifamilienh\u00e4user oder Eigentumswohnungen i.S. des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in der jeweils geltenden Fassung errichten und ver\u00e4u\u00dfern, die K\u00fcrzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entf\u00e4llt. Nach Satz&nbsp;3 der Vorschrift gilt Satz&nbsp;2 entsprechend, wenn in Verbindung mit der Errichtung und Ver\u00e4u\u00dferung von Eigentumswohnungen Teileigentum i.S. des WEG errichtet und ver\u00e4u\u00dfert wird und das Geb\u00e4ude zu mehr als 66&nbsp;2\/3&nbsp;% Wohnzwecken dient.<\/li><li>2. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht im Streit, dass auch die Verwaltung bereits fertig gestellter fremder Geb\u00e4ude als Betreuung von Wohnungsbauten i.S. des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG anzusehen ist (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 17.09.2003&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;8\/02, BFHE 203, 504, BStBl II 2004, 243). Die Beteiligten streiten allein um die Frage, ob und ggf. bis zu welchem Umfang auch die Betreuung gemischt genutzter Geb\u00e4ude noch als Betreuung von Wohnungsbauten i.S. des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG anzusehen ist. Nach Auffassung des Senats ist dies nicht der Fall. \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG erfasst mit dem Begriff &#8222;Wohnungsbauten&#8220; nur Geb\u00e4ude, die ausschlie\u00dflich Wohnzwecken dienen. Gemischt genutzte Geb\u00e4ude werden nicht erfasst.<\/li><li>a) Hierf\u00fcr spricht bereits der Wortlaut. So handelt es sich bei dem Begriff &#8222;Wohnbauten&#8220; um den Plural von &#8222;Wohnbau&#8220;, worunter man Wohngeb\u00e4ude bzw. den Wohnungsbau versteht (vgl. www.duden.de; ferner www.wiktionary.org). Unter dem Begriff &#8222;Wohnungsbau&#8220; versteht man das Bauen von Wohnungen, Bauprojekte im Wohnungsbau oder Wohngeb\u00e4ude (\u00e4hnlich www.wiktionary.org: Wohnungsbau als Errichtung von Geb\u00e4uden\/Siedlungen f\u00fcr Wohnzwecke). Dieser Bezug zur Schaffung von Wohnraum spricht daf\u00fcr, dass sich auch der Begriff &#8222;Wohnungsbauten&#8220; nur auf Objekte bezieht, die ausschlie\u00dflich aus Wohneinheiten bestehen. Abgestellt wird also darauf, dass das Objekt Wohnzwecken dient. Das schlie\u00dft angesichts der Bedeutung eines PKW f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung des Nutzers auch das Vorhandensein eines Stellplatzes ein, sofern ein solcher einer bestimmten Wohnungseinheit zugeordnet ist.<\/li><li>b) Auch die systematische Auslegung spricht daf\u00fcr, dass gemischt genutzte Geb\u00e4ude nicht unter den Begriff &#8222;Wohnungsbauten&#8220; fallen. Wie sich aus dem durch das Gesetz zur \u00c4nderung des Gewerbesteuergesetzes (GewSt\u00c4ndG) vom 30.07.1963 (BGBl I 1963, 563) eingef\u00fcgten \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 GewStG ergibt, hat der Gesetzgeber den Umstand, dass es in der Praxis auch gemischt genutzte Geb\u00e4ude gibt, gesehen. Nach dieser Vorschrift gilt \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG entsprechend, wenn in Verbindung mit der Errichtung und Ver\u00e4u\u00dferung von Eigentumswohnungen Teileigentum i.S. des WEG errichtet und ver\u00e4u\u00dfert wird und das Geb\u00e4ude zu mehr als 66&nbsp;2\/3&nbsp;% Wohnzwecken dient. Eine vergleichbare Regelung, die auch f\u00fcr Wohnungsbauten einen gewissen Anteil an gewerblich genutzten Fl\u00e4chen als noch unsch\u00e4dlich ansieht, hat der Gesetzgeber hingegen nicht getroffen. Auch dies spricht daf\u00fcr, dass der Gesetzgeber die Betreuung von Wohnungsbauten nur dann als f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der erweiterten K\u00fcrzung unsch\u00e4dliche T\u00e4tigkeit angesehen hat, wenn sie sich auf die Betreuung von ausschlie\u00dflich Wohnzwecken dienenden Geb\u00e4uden beschr\u00e4nkt.<\/li><li>F\u00fcr diese Auslegung des Begriffs &#8222;Wohnungsbauten&#8220; spricht in systematischer Hinsicht des Weiteren, dass sich dem geltenden Recht kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts entnehmen l\u00e4sst, demzufolge der Begriff &#8222;Wohnbau&#8220; in einem bestimmten Umfang auch eine gewerbliche Nutzung des Geb\u00e4udes umfasst. Vielmehr bedarf es hierf\u00fcr, wie sich z.B. aus \u00a7&nbsp;75 Abs.&nbsp;2 des Bewertungsgesetzes f\u00fcr die Bewertung eines Mietwohngrundst\u00fccks ergibt, einer ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Regelung. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr Regelungen im Zusammenhang mit der F\u00f6rderung des Wohnungsbaus. So bestimmt z.B. \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 GewStG, wie bereits dargelegt, dass die Errichtung und Ver\u00e4u\u00dferung von Teileigentum im Zusammenhang mit der Errichtung und Ver\u00e4u\u00dferung von Eigentumswohnungen (nur) dann k\u00fcrzungsunsch\u00e4dlich ist, wenn das Geb\u00e4ude zu mehr als 66&nbsp;2\/3&nbsp;% Wohnzwecken dient. Ebenso konnten nach \u00a7&nbsp;7b Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. erh\u00f6hte Absetzungen f\u00fcr die Herstellung und Anschaffung von Einfamilienh\u00e4usern, Zweifamilienh\u00e4usern und Eigentumswohnungen, die zu mehr als 66&nbsp;2\/3&nbsp;% Wohnzwecken dienten, in Anspruch genommen werden.<\/li><li>c) F\u00fcr die hier vertretene Auslegung des Begriffs &#8222;Wohnungsbauten&#8220; spricht ferner die Entstehungsgeschichte des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 GewStG.<\/li><li>In seiner Grundaussage will \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG den nur kraft Rechtsform gewerbliche Eink\u00fcnfte erzielenden Unternehmen die erweiterte K\u00fcrzung gew\u00e4hren, wenn sie ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalverm\u00f6gen verwalten und nutzen, ihre T\u00e4tigkeit insoweit also nicht \u00fcber den Rahmen einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung hinausgeht (z.B. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.09.2018&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz&nbsp;91). Dementsprechend bestimmt \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG, dass bei Unternehmen, die ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen auf Antrag um den Teil des Gewerbeertrags gek\u00fcrzt wird, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entf\u00e4llt.<\/li><li>Zur F\u00f6rderung der Errichtung von Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen wurde mit Art.&nbsp;11 Ziff.&nbsp;3 des Gesetzes zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts vom 18.07.1958 (BGBl I 1958, 473) die Regelung aufgenommen, dass es der Gew\u00e4hrung der erweiterten K\u00fcrzung f\u00fcr die Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz nicht entgegensteht, wenn daneben auch Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen (heute: Ein- und Zweifamilienh\u00e4user und Eigentumswohnungen) errichtet und ver\u00e4u\u00dfert werden (BTDrucks III\/260, S.&nbsp;65). Die hier streitige Erweiterung der unsch\u00e4dlichen T\u00e4tigkeiten um die Betreuung von Wohnungsbauten erfolgte auf Vorschlag des Finanzausschusses (BTDrucks III\/2706, S.&nbsp;13) durch das Steuer\u00e4nderungsgesetz (St\u00c4ndG) 1961 vom 13.07.1961 (BGBl I 1961, 981). Eine Begr\u00fcndung des Vorschlags durch den Finanzausschuss l\u00e4sst sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (vgl. zu BTDrucks III\/2706, S.&nbsp;7). Nach der allgemeinen Begr\u00fcndung des Entwurfs des St\u00c4ndG 1961 sollte aber auch dieses Gesetz u.a. der F\u00f6rderung der Eigentumsbildung in breiten Bev\u00f6lkerungsschichten dienen (vgl. BTDrucks III\/2573, S.&nbsp;16). Daher ist davon auszugehen, dass auch die Aufnahme der Betreuung von Wohnungsbauten in den Katalog der k\u00fcrzungsunsch\u00e4dlichen T\u00e4tigkeiten &#8211;ebenso wie die Errichtung und Ver\u00e4u\u00dferung von Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen bzw. Ein- und Zweifamilienh\u00e4usern und Eigentumswohnungen&#8211; der Schaffung von Wohnraum diente.<\/li><li>Nur zwei Jahre sp\u00e4ter, durch das GewSt\u00c4ndG, wurde in \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 GewStG ein neuer Satz&nbsp;3 eingef\u00fcgt, demzufolge Satz&nbsp;2 der Vorschrift entsprechend gilt, wenn in Verbindung mit der Errichtung und Ver\u00e4u\u00dferung von Eigentumswohnungen Teileigentum errichtet und ver\u00e4u\u00dfert wird, und das Geb\u00e4ude zu mehr als 66&nbsp;2\/3&nbsp;% Wohnzwecken dient. Begr\u00fcndet wurde diese Einbeziehung von Teileigentum damit, dass nach geltendem Recht die Beg\u00fcnstigung nach Satz&nbsp;2 bei der Errichtung von Eigentumswohnungen entfalle, wenn gleichzeitig sog. Teileigentum, d.h. Eigentum an R\u00e4umen, die gewerblich genutzt werden, errichtet und ver\u00e4u\u00dfert werde. Dies sei &#8222;mit den gegebenen Notwendigkeiten bei der Errichtung von Eigentumswohnungen&#8220; nicht vereinbar. Die Verg\u00fcnstigung des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG sei daher auch dann zu gew\u00e4hren, wenn mit der Errichtung und Ver\u00e4u\u00dferung von Eigentumswohnungen Teileigentum i.S. des WEG errichtet und ver\u00e4u\u00dfert werde, sofern das errichtete Geb\u00e4ude zu mehr als 66&nbsp;2\/3&nbsp;% Wohnzwecken diene (BTDrucks IV\/1343, S.&nbsp;2). Wenn aber der Gesetzgeber zum Zwecke der Schaffung von Wohnraum neben der Errichtung und Ver\u00e4u\u00dferung von Eigentumswohnungen im Jahr 1958 im Jahr 1961 auch die Betreuung von Wohnungsbauten als k\u00fcrzungsunsch\u00e4dlich erkl\u00e4rt, dann aber nur zwei Jahre sp\u00e4ter, im Jahr 1963, ausdr\u00fccklich nur f\u00fcr Eigentumswohnungen bestimmt, dass es nicht k\u00fcrzungssch\u00e4dlich ist, wenn in Verbindung mit ihrer Errichtung und Ver\u00e4u\u00dferung in gewissem Umfang auch Teileigentum, also gewerbliche Einheiten, errichtet und ver\u00e4u\u00dfert werden, dann spricht auch diese zeitliche Entwicklung der Norm daf\u00fcr, dass der Gesetzgeber die Betreuung von Wohnungsbauten nur solange f\u00fcr k\u00fcrzungsunsch\u00e4dlich erachtet, als diese sich auf die Betreuung von Geb\u00e4uden bezieht, die ausschlie\u00dflich Wohnzwecken dienen.<\/li><li>d) Angesichts des eindeutigen Wortlauts und der dargestellten Entstehungsgeschichte des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG kann diese Norm schon deshalb nicht analog auf die Betreuung von gemischt genutzten Geb\u00e4uden angewendet werden, weil es an der daf\u00fcr erforderlichen erkennbar planwidrigen Gesetzesl\u00fccke fehlt.<\/li><li>e) Auch von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, die Betreuung von gemischt genutzten Geb\u00e4uden unter den Begriff der Betreuung von Wohnungsbauten i.S. des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG zu fassen. Insbesondere liegt darin kein Versto\u00df gegen den Gleichheitssatz des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes. Der Gesetzgeber ist grunds\u00e4tzlich darin frei, tatbestandliche Voraussetzungen und Erfordernisse zu normieren, die erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, um in den Genuss einer steuerlichen Verg\u00fcnstigung zu gelangen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.10.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;67\/09, BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367, Rz&nbsp;12). Dass er seinen danach grunds\u00e4tzlich weiten Ermessensspielraum bei der Festlegung von steuerlichen Verg\u00fcnstigungen missbraucht hat, indem er gemischt genutzte Geb\u00e4ude nur dann als k\u00fcrzungsunsch\u00e4dlich ansieht, wenn ihre Errichtung und Ver\u00e4u\u00dferung als Teileigentum in Verbindung mit der Errichtung und Ver\u00e4u\u00dferung von Eigentumswohnungen steht, nicht aber auch dann, wenn sie Gegenstand einer (Bewirtschaftungs-)Betreuung sind, ist nicht ersichtlich.<\/li><li>Mit dieser Aussage weicht der Senat nicht von dem Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262 ab. Soweit es in dieser Entscheidung hei\u00dft, die sog. erweiterte K\u00fcrzung erweise sich nicht als beg\u00fcnstigende Subventionsnorm, sondern als Instrument der folgerichtigen Fortschreibung des gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrundes (a.a.O., Rz&nbsp;98), bezogen sich die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen allein auf den Regelungszweck des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG, soweit dieser darin liegt, den nur kraft Rechtsform gewerbliche Eink\u00fcnfte erzielenden Unternehmen die erweiterte K\u00fcrzung zu gew\u00e4hren, wenn sie ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalverm\u00f6gen verwalten und nutzen, ihre T\u00e4tigkeit insoweit also nicht \u00fcber den Rahmen einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung hinausgeht (a.a.O., Rz&nbsp;90&nbsp;ff.). Demgegen\u00fcber betrifft die hier streitige Fallgruppe der Betreuung von Wohnungsbauten &#8211;ebenso wie die Fallgruppe der Errichtung oder Ver\u00e4u\u00dferung von Eigentumswohnungen und Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen bzw. Ein- und Zweifamilienh\u00e4usern&#8211; eine steuerliche Beg\u00fcnstigung. Denn insoweit handelt es sich um origin\u00e4r gewerbliche T\u00e4tigkeiten, die auch bei einem im \u00dcbrigen nur verm\u00f6gensverwaltend t\u00e4tigen Unternehmen und damit ungeachtet der Rechtsform des Unternehmens zu in vollem Umfang gewerblichen Eink\u00fcnften dieses Unternehmens f\u00fchren w\u00fcrden. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl anordnet, dass ein solches Unternehmen ungeachtet seiner Rechtsform seinen Gewerbeertrag um den Teil k\u00fcrzen darf, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entf\u00e4llt, handelt es sich um eine steuerliche Beg\u00fcnstigung und nicht um die folgerichtige Fortschreibung des gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrundes.<\/li><li>f) Ohne Erfolg macht die Kl\u00e4gerin geltend, die hier vertretene Auslegung sei unpraktikabel, da sie dazu f\u00fchre, dass der Wegfall der erweiterten K\u00fcrzung von einem einzigen Wohnungsmieterwechsel abh\u00e4ngen k\u00f6nne bzw. davon, ob und ggf. welche neue\/weitere T\u00e4tigkeit ein Mieter aufnehme.<\/li><li>Bei der Frage, ob auch gemischt genutzte Geb\u00e4ude noch als Wohnungsbauten i.S. des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG anzusehen sind, geht es nicht darum, ob die einzelne Wohnung in einem solchen Geb\u00e4ude nicht nur zum Wohnen, sondern vom Bewohner zugleich auch zu anderen Zwecken, insbesondere zu Erwerbszwecken genutzt wird, sondern darum, ob sich in dem Geb\u00e4ude neben Wohnzwecken dienenden Einheiten auch solche befinden, die dazu bestimmt sind, anderen als Wohnzwecken zu dienen. Welchen Zwecken ein Geb\u00e4ude oder die darin befindlichen Einheiten zu dienen bestimmt sind, h\u00e4ngt insoweit nicht nur vom Willen des Eigent\u00fcmers oder des Mieters ab, eine Nutzung zu Wohnzwecken zu vereinbaren, sondern bestimmt sich regelm\u00e4\u00dfig nach gesetzlichen Vorschriften und den darauf fu\u00dfenden Genehmigungen f\u00fcr das konkrete Geb\u00e4ude.<\/li><li>Abgesehen davon stellten sich die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Praktikabilit\u00e4tsprobleme in gleichem Ma\u00dfe, wenn man, wie von ihr begehrt, die Betreuung von gewerblichen Einheiten noch so lange als k\u00fcrzungsunsch\u00e4dlich ans\u00e4he, wie &#8222;der gewerbliche Anteil dem Objekt kein eigenes Gepr\u00e4ge verleiht&#8220; bzw. &#8222;er von nur untergeordneter Bedeutung&#8220; ist.<\/li><li>3. Da die Kl\u00e4gerin im Streitjahr danach auch nicht ausschlie\u00dflich Wohnzwecken dienende Objekte betreut und damit eine k\u00fcrzungssch\u00e4dliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt hat, haben FA und FG ihr zu Recht die erweitere K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG versagt und lediglich die sog. einfache K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG zugesprochen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 15. April 2021, IV R 32\/18 ECLI:DE:BFH:2021:U.150421.IVR32.18.0 BFH IV. Senat GewStG \u00a7 9 Nr 1 S 2 , GG Art 3 Abs 1 , GewStG VZ 2011 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 19. September 2018, Az: 10 K 174\/16 Leits\u00e4tze Wohnungsbauten i.S. des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sind Geb\u00e4ude, die ausschlie\u00dflich &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gemischt-genutzte-gebaeude-keine-wohnungsbauten-i-s-des-%c2%a7-9-nr-1-satz-2-gewstg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Gemischt genutzte Geb\u00e4ude keine Wohnungsbauten i.S. des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73975","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73975","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73975"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73975\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73975"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73975"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73975"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}