{"id":73982,"date":"2021-07-24T19:56:15","date_gmt":"2021-07-24T17:56:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73982"},"modified":"2021-07-24T19:56:15","modified_gmt":"2021-07-24T17:56:15","slug":"grunderwerbsteuer-bei-treuhaenderischem-erwerb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/grunderwerbsteuer-bei-treuhaenderischem-erwerb\/","title":{"rendered":"Grunderwerbsteuer bei treuh\u00e4nderischem Erwerb"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 23. Februar 2021, II R 22\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.230221.IIR22.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GrEStG \u00a7 1 Abs 2 , GrEStG \u00a7 3 Nr 8 S 1 , GrEStG \u00a7 5 Abs 2 , GrEStG \u00a7 6 Abs 1 , GrEStG \u00a7 6 Abs 3 , AO \u00a7 163 , AO \u00a7 171 Abs 10 , AO \u00a7 175 Abs 1 S 1 Nr 1 , FGO \u00a7 44 Abs 1 , FGO \u00a7 45 , FGO \u00a7 46 , FGO \u00a7 66 , FGO \u00a7 96 Abs 1 S 2 , FGO \u00a7 102 , FGO \u00a7 109 , BGB \u00a7 675<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 04. Oktober 2017, Az: 6 K 1535\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Erwirbt ein Treuh\u00e4nder von einem Dritten f\u00fcr den Treugeber ein Grundst\u00fcck (Erwerbstreuhand), ist sowohl der Grundst\u00fcckserwerb durch den Treuh\u00e4nder als auch der Erwerb der Verwertungsbefugnis durch den Treugeber grunderwerbsteuerpflichtig.<\/p>\n\n\n\n<p>2. F\u00fcr Grund und Umfang von Steuerbefreiungen sind grunds\u00e4tzlich beide Erwerbsvorg\u00e4nge getrennt zu betrachten.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Festsetzung von Grunderwerbsteuer und die abweichende Festsetzung der Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgr\u00fcnden nach \u00a7 163 AO begr\u00fcnden zwei selbst\u00e4ndige Verfahren.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Hat das FA im Rahmen einer die Festsetzung betreffenden Einspruchsentscheidung erstmals \u00fcber einen Billigkeitsantrag entschieden, stellt eine unmittelbar erhobene Klage insoweit eine Sprungklage dar. Stimmt das FA dieser nicht zu, gilt sie als Einspruch. Das Verfahren ist formlos an das FA abzugeben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 04.10.2017 &#8211; 6 K 1535\/15 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird hinsichtlich der Festsetzung von Grunderwerbsteuer abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Hinsichtlich der abweichenden Festsetzung von Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgr\u00fcnden wird das Verfahren an den Beklagten abgegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Hinsichtlich der Festsetzung von Grunderwerbsteuer hat die Kl\u00e4gerin die Kosten des gesamten Verfahrens, hinsichtlich der abweichenden Festsetzung von Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgr\u00fcnden hat der Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die A&nbsp;GbR war Eigent\u00fcmerin eines Grundst\u00fccks. An der A&nbsp;GbR waren X zu 94&nbsp;% und Y zu 6&nbsp;% beteiligt.<\/li><li>An der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin), ebenfalls einer GbR, sind X zu 94&nbsp;% und Z zu 6&nbsp;% beteiligt. Die Kl\u00e4gerin erteilte Z den Auftrag, das Grundst\u00fcck im eigenen Namen als Treuh\u00e4nder und im Innenverh\u00e4ltnis auf Rechnung der Kl\u00e4gerin zu erwerben. Aufgrund eines m\u00fcndlichen Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrags zwischen X und Z, den Z am 26.05.2008 schriftlich best\u00e4tigte, sollte Z das Grundst\u00fcck f\u00fcr die Kl\u00e4gerin halten, nach ihren Anweisungen verwalten, alle Nutzungen und Lasten an sie heraus- bzw. weitergeben, an sie berichten, alle das Grundst\u00fcck betreffenden Vorg\u00e4nge, Konten und Zahlungsfl\u00fcsse offenlegen und auf ihr Verlangen herausgeben.<\/li><li>Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20.11.2008 ver\u00e4u\u00dferte die A&nbsp;GbR das Grundst\u00fcck an Z. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) setzte gegen\u00fcber Z Grunderwerbsteuer fest. Dieser Bescheid ist nicht Streitgegenstand.<\/li><li>Ferner setzte das FA unter Berufung auf \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin Grunderwerbsteuer fest. Die Bemessungsgrundlage betrug 291.870&nbsp;\u20ac. Sie setzte sich zusammen aus dem an Z erstatteten Kaufpreis von 300.000&nbsp;\u20ac, zuz\u00fcglich der dem Z ebenfalls erstatteten Grunderwerbsteuer von 10.500&nbsp;\u20ac sowie abz\u00fcglich eines nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 GrEStG steuerfreien Teils von 6&nbsp;%, der der H\u00f6he der Beteiligung von Z an der Kl\u00e4gerin entsprach.<\/li><li>Mit ihrem Einspruch begehrte die Kl\u00e4gerin unter Hinweis auf \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 GrEStG die Freistellung auch des Anteils von 94&nbsp;% und beantragte hilfsweise w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens die abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden nach \u00a7&nbsp;163 der Abgabenordnung (AO). Das FA wies den Einspruch zur\u00fcck und lehnte innerhalb der Einspruchsentscheidung den Billigkeitsantrag ab.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erhob Klage sowohl gegen die Festsetzung als auch gegen die ablehnende Billigkeitsentscheidung. Das Finanzgericht (FG) setzte die Bemessungsgrundlage auf 18.630&nbsp;\u20ac herab und f\u00fchrte aus, die Klage habe Erfolg. Nach dem Regelungszweck von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 und 3 GrEStG scheide eine Erhebung der Grunderwerbsteuer f\u00fcr den Erwerb der Verwertungsbefugnis aus. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob insoweit eine rechtsfortbildende Gesetzesauslegung m\u00f6glich sei, sei jedenfalls die teilweise Steuerbefreiung aus Billigkeitsgr\u00fcnden zu gew\u00e4hren. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 1694 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA u.a., das FG habe \u00fcber die Festsetzung nicht entschieden. Diese sei rechtm\u00e4\u00dfig. Die Kl\u00e4gerin habe die Verwertungsbefugnis weder von der A&nbsp;GbR noch von X, sondern allein von dem Treuh\u00e4nder Z erworben. X habe deshalb keine Verwertungsbefugnis zur\u00fcckbehalten k\u00f6nnen. Hinsichtlich der Billigkeitsma\u00dfnahme habe das FG seine Pr\u00fcfungskompetenz nach \u00a7&nbsp;102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) \u00fcberschritten, indem es eine eigene Ermessensentscheidung getroffen habe, ohne eine Bescheidung zu erw\u00e4gen.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben, die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen den Grunderwerbsteuerbescheid richtet, den Rechtsstreit zur anderweitigen Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen, soweit er die abweichende Steuerfestsetzung wegen sachlicher Unbilligkeit betrifft.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie tr\u00e4gt u.a. vor, mit den \u00a7\u00a7&nbsp;5,&nbsp;6 GrEStG habe der Gesetzgeber bei Gesamthandsgemeinschaften eine wirtschaftliche und damit transparente Betrachtungsweise angeordnet. Danach sei die ideelle Beteiligung stets bei X verblieben, der lediglich unter Zur\u00fcckbehaltung der Verwertungsbefugnis seine Beteiligung am Grundverm\u00f6gen auf den Treuh\u00e4nder Z \u00fcbertragen habe. Im Billigkeitsverfahren sei zu bedenken, dass die f\u00fcr \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 GrEStG relevante Verm\u00f6gensverlagerung bei X nicht stattgefunden habe.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Das FG-Urteil ist insgesamt aufzuheben. Hinsichtlich der Festsetzung der Steuer ist die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen. Hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung ist das Verfahren an das FA abzugeben. Das Verfahren betreffend die Steuerfestsetzung und das Verfahren betreffend die Billigkeitsentscheidung nach \u00a7&nbsp;163 AO sind zwei eigenst\u00e4ndige Verwaltungsverfahren (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 29.11.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;61\/14, BFHE 256, 102, BStBl II 2017, 718, Rz&nbsp;23, m.w.N.) und f\u00fchren deshalb im Prozess zu zwei selbst\u00e4ndigen Streitgegenst\u00e4nden und Entscheidungen.<\/li><li>1. Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten. Nach dem Grundst\u00fcckserwerb durch Z von der A&nbsp;GbR durch Vertrag vom 20.11.2008, dessen Steuerpflicht nicht im Streit steht, hat die Kl\u00e4gerin im unmittelbaren Anschluss von Z die Verwertungsbefugnis an dem Grundst\u00fcck erworben. Dieser Vorgang ist nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 GrEStG i.V.m. \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 GrEStG mit einem Anteil von 94&nbsp;% steuerpflichtig.<\/li><li>a) Aufgrund der Treuhandvereinbarung hat die Kl\u00e4gerin mit Abschluss des Vertrags vom 20.11.2008 von Z die Verwertungsbefugnis an dem Grundst\u00fcck erworben. Dabei handelt es sich um einen grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgang nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 GrEStG.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorg\u00e4nge, die es ohne Begr\u00fcndung eines Anspruchs auf \u00dcbereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich erm\u00f6glichen, ein inl\u00e4ndisches Grundst\u00fcck auf eigene Rechnung zu verwerten. Die Vorschrift erfasst Sachverhalte, in denen ohne Rechtstr\u00e4gerwechsel der Eigent\u00fcmer einem anderen so weitgehende M\u00f6glichkeiten zur Einflussnahme hinsichtlich des Grundst\u00fccks einr\u00e4umt, dass dieser \u00fcber die Verwertung des Grundst\u00fccks entscheiden kann (vgl. BFH-Urteil vom 22.10.2014&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;41\/13, BFH\/NV 2015, 232, Rz&nbsp;14, m.w.N.). Grunderwerbsteuerrechtlich selbst\u00e4ndige Rechtstr\u00e4ger k\u00f6nnen auch Personengesellschaften sein (vgl. BFH-Urteile vom 24.04.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;17\/10, BFHE 241, 53, BStBl II 2013, 833, Rz&nbsp;11&nbsp;f., m.w.N., und vom 20.02.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;28\/15, BFHE 264, 343, BStBl II 2019, 555, Rz&nbsp;24).<\/li><li>bb) Erwirbt ein Treuh\u00e4nder im Auftrag des Treugebers von einem Dritten ein Grundst\u00fcck, wird durch die Treuhandabrede eine Verwertungsbefugnis des Treugebers begr\u00fcndet. Durch einen Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag i.S. von \u00a7&nbsp;675 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der sich auf den Erwerb eines Grundst\u00fccks durch den Verpflichteten im eigenen Namen richtet, erlangt der Gesch\u00e4ftsherr die Rechtsmacht, von dem Beauftragten die Auflassung des Grundst\u00fccks (\u00a7&nbsp;925 BGB) zu verlangen (\u00a7&nbsp;667 BGB i.V.m. \u00a7&nbsp;675 BGB) oder es bei entsprechender Ausgestaltung des Vertrags durch andere Ma\u00dfnahmen der Substanz nach auf eigene Rechnung zu verwerten. Diese Rechtsmacht begr\u00fcndet eine Verwertungsbefugnis i.S. von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 GrEStG. F\u00fcr den unentgeltlichen Auftragserwerb gilt dasselbe. Eine Treuhandvereinbarung in Gestalt der sog. Erwerbstreuhand ist ein Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag in diesem Sinne (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 2015, 232, Rz&nbsp;15&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>cc) Ein derartiger Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag unterliegt hinsichtlich der Verpflichtung des Gesch\u00e4ftsbesorgers, das erworbene Grundst\u00fcck an den Auftraggeber oder auf dessen Gehei\u00df an Dritte herauszugeben, d.h. das Eigentum daran zu \u00fcbertragen, keinem Formzwang, denn die Herausgabepflicht ist nicht Inhalt, sondern gesetzliche Folge des Auftrags (vgl. BFH-Urteil vom 24.11.1970&nbsp;&#8211; II 76\/65, BFHE 101, 309, BStBl II 1971, 309, sowie Urteile des Bundesgerichtshofs vom 25.02.1987&nbsp;&#8211; IVa&nbsp;ZR&nbsp;263\/85, Neue Juristische Wochenschrift &#8211;NJW&#8211; 1987, 2071, unter 2.b, m.w.N., und vom 07.10.1994&nbsp;&#8211; V&nbsp;ZR&nbsp;102\/93, BGHZ 127, 168, NJW 1994, 3346, unter II.1. noch zu dem mit \u00a7&nbsp;311b Abs.&nbsp;1 BGB aktueller Fassung praktisch wortgleichen \u00a7&nbsp;313 BGB i.d.F. vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, BGBl I 2001, 3138).<\/li><li>dd) Erwirbt der Gesch\u00e4ftsbesorger oder Beauftragte im eigenen Namen das Grundst\u00fcck, unterliegen sowohl dieser Erwerbsvorgang als auch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 GrEStG die damit dem Gesch\u00e4ftsherrn oder Auftraggeber verschaffte Rechtsmacht der Grunderwerbsteuer. Hinsichtlich der Verwertungsbefugnis liegt ein Erwerb von dem Treuh\u00e4nder und kein Erwerb vom urspr\u00fcnglichen Ver\u00e4u\u00dferer vor. Es ist der Treuhandvertrag, der diese Befugnis begr\u00fcndet, nicht der Vertrag, mittels dessen der Treuh\u00e4nder das Grundst\u00fcck erwirbt (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 2015, 232, Rz&nbsp;15, m.w.N.; ebenso die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder zu grundst\u00fccksbezogenen Treuhandgesch\u00e4ften sowie zu Grundst\u00fcckserwerben durch Auftragnehmer bzw. Gesch\u00e4ftsbesorger vom 12.10.2007, BStBl I 2007, 757, Tz.&nbsp;3.1.).<\/li><li>ee) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat die Kl\u00e4gerin in unmittelbarer Folge des Vertrags vom 20.11.2008 die Verwertungsbefugnis von Z erworben. Es ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig, dass die vertraglichen Abreden zwischen der Kl\u00e4gerin und Z der Kl\u00e4gerin eine Verwertungsbefugnis am Grundst\u00fcck vermittelten. Z war gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin aufgrund des sp\u00e4testens mit der Best\u00e4tigung vom 26.05.2008 privatschriftlich abgeschlossenen Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrags verpflichtet, in bestimmter Weise mit dem zu erwerbenden Grundst\u00fcck zu verfahren und es nach deren Belieben an die Kl\u00e4gerin herauszugeben.<\/li><li>b) Der steuerbare Erwerb der Verwertungsbefugnis war gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 GrEStG in einem Umfang von 6&nbsp;% steuerbeg\u00fcnstigt. Nach dieser Vorschrift wird, wenn ein Grundst\u00fcck von einem Alleineigent\u00fcmer auf eine Gesamthand \u00fcbergeht, die Steuer in H\u00f6he des Anteils nicht erhoben, zu dem der Ver\u00e4u\u00dferer am Verm\u00f6gen der Gesamthand beteiligt ist. Die Vorschrift ist auf alle steuerbaren Tatbest\u00e4nde des \u00a7&nbsp;1 GrEStG anwendbar (Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 19.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;5 Rz&nbsp;13). Der Ver\u00e4u\u00dferer (der Verwertungsbefugnis) Z war zu 6&nbsp;% an der Kl\u00e4gerin beteiligt. X war nicht der Ver\u00e4u\u00dferer.<\/li><li>c) \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GrEStG findet auf den Erwerb keine Anwendung. Danach gelten die Vorschriften des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GrEStG entsprechend beim \u00dcbergang eines Grundst\u00fccks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand. Nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GrEStG wird die Steuer, wenn ein Grundst\u00fcck von einer Gesamthand in das Miteigentum mehrerer an der Gesamthand beteiligter Personen \u00fcbergeht, nicht erhoben, soweit der Bruchteil, den der einzelne Erwerber erh\u00e4lt, dem Anteil entspricht, zu dem er am Verm\u00f6gen der Gesamthand beteiligt ist.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin hat die Verwertungsbefugnis nicht von der A&nbsp;GbR erworben, sondern von dem Treuh\u00e4nder Z. Die Vorstellung der Kl\u00e4gerin, der Treuh\u00e4nder Z habe das Eigentum, die Kl\u00e4gerin parallel dazu die Verwertungsbefugnis unmittelbar von der A&nbsp;GbR erworben, entspricht nicht dem zivilrechtlich verwirklichten und deshalb ma\u00dfgebenden Sachverhalt.<\/li><li>bb) Aus dem BFH-Urteil vom 20.04.2016&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;54\/14 (BFHE 253, 276, BStBl II 2016, 715), auf das sich die Kl\u00e4gerin und das FG berufen, ist nichts Gegenteiliges herzuleiten. Jene Entscheidung kn\u00fcpft an die von der Erwerbstreuhand grundlegend abweichende Ausgangslage an, in der der Treugeber dem Treuh\u00e4nder ein Grundst\u00fcck \u00fcbereignet, und \u00fcbertr\u00e4gt diese auf eine Dreiecksbeziehung mit abgek\u00fcrztem Leistungsweg. In diesen F\u00e4llen verf\u00fcgt der Treugeber bereits vor Begr\u00fcndung des Treuhandverh\u00e4ltnisses als Eigent\u00fcmer auch \u00fcber die Verwertungsbefugnis, die deshalb bei ihm verbleiben kann.<\/li><li>cc) Das von Kl\u00e4gerseite ebenfalls angef\u00fchrte BFH-Urteil vom 31.08.1994&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;108\/91 (BFH\/NV 1995, 431) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, sondern best\u00e4tigt sie vielmehr. Jene Entscheidung betraf ebenfalls einen Sachverhalt, in dem der auf Erwerberseite agierende Treugeber nicht in Erscheinung trat und auf Ver\u00e4u\u00dfererseite auch nicht beteiligt war. Dies ist im Streitfall nicht anders.<\/li><li>d) F\u00fcr eine analoge Anwendung der \u00a7\u00a7&nbsp;5, 6 GrEStG auf die Konstellation des Streitfalls fehlt es an einer ausf\u00fcllungsbed\u00fcrftigen L\u00fccke.<\/li><li>aa) Aus \u00a7\u00a7&nbsp;5,&nbsp;6 GrEStG ergibt sich kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach Personengesellschaften im Grunderwerbsteuerrecht als transparent anzusehen sind. Der Katalog der Durchgriffsm\u00f6glichkeiten zeigt vielmehr, dass die Personengesellschaft grunds\u00e4tzlich grunderwerbsteuerrechtlich intransparent ist und nur in bestimmten Ausnahmef\u00e4llen und unter besonderen Voraussetzungen die Grunderwerbsteuer nicht erhoben wird.<\/li><li>bb) \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 GrEStG kann auch nicht auf die \u00dcbertragung von einer Gesamthand auf einen Zwischenerwerber und von diesem Zwischenerwerber auf eine weitere Gesamthand in der Art angewandt werden, dass der Vorgang einem Erwerbsvorgang zwischen diesen beiden Gesamthandsgemeinschaften gleichgestellt w\u00fcrde. Die Befreiungsvorschriften kn\u00fcpfen lediglich an unterschiedliche Formen der Mitberechtigung an, \u00fcberspringen aber nicht die Glieder einer Leistungskette.<\/li><li>e) Der Erwerbsvorgang ist nicht nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 GrEStG von der Steuer befreit. Die Vorschrift erfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut lediglich den R\u00fcckerwerb eines Grundst\u00fccks durch den Treugeber bei Aufl\u00f6sung des Treuhandverh\u00e4ltnisses, nicht aber den Erwerb der Verwertungsbefugnis bei Begr\u00fcndung des Treuhandverh\u00e4ltnisses.<\/li><li>f) Soweit die Kl\u00e4gerin sich f\u00fcr die begehrte Steuerbefreiung auf eine Gesamtbetrachtung st\u00fctzt, fehlt hierf\u00fcr ebenfalls eine Grundlage.<\/li><li>aa) Wenn die Leistungsbeziehung in der Grunderwerbsteuer f\u00fcr sich genommen keinen Befreiungstatbestand erf\u00fcllt, so kann gleichwohl die Zusammenschau mehrerer Befreiungsvorschriften oder die mehrfache Anwendung derselben Befreiungsvorschrift eine Steuerbefreiung im Wege der Zusammenschau er\u00f6ffnen, die im Wortlaut der Einzelvorschriften, je f\u00fcr sich allein betrachtet, nicht zum Ausdruck kommt. Die Zusammenschau darf nur an einen real verwirklichten, nicht aber an einen fiktiven Sachverhalt ankn\u00fcpfen, und nicht zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs einer Befreiungsvorschrift \u00fcber ihren Zweck hinaus f\u00fchren. Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich der tats\u00e4chlich verwirklichte Grundst\u00fcckserwerb als abgek\u00fcrzter Leistungsweg darstellt und die unterbliebenen Zwischenerwerbe, wenn sie durchgef\u00fchrt worden w\u00e4ren, ebenfalls steuerfrei w\u00e4ren (BFH-Urteil vom 25.08.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;30\/18, BFHE 270, 553, BStBl II 2021, 322, Rz&nbsp;22 bis 24, m.w.N.).<\/li><li>bb) Der Streitfall erlaubt keine Zusammenschau. Das rechtliche und wirtschaftliche Ergebnis der Gesch\u00e4fte w\u00e4re zwar auch anders und grunderwerbsteuerrechtlich g\u00fcnstiger zu erreichen gewesen, wenn das Grundst\u00fcck zun\u00e4chst von der A&nbsp;GbR auf die Kl\u00e4gerin (steuerfrei hinsichtlich des Anteils des X zu 94&nbsp;% nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GrEStG) und sodann unter R\u00fcckbehalt der Verwertungsbefugnis von der Kl\u00e4gerin auf Z als Treuh\u00e4nder (steuerfrei hinsichtlich des Anteils des Z zu 6&nbsp;% nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GrEStG) \u00fcbertragen worden w\u00e4re. Es wurde jedoch nicht dieser Weg und auch kein diesen abk\u00fcrzender Leistungsweg, sondern ein anderer Leistungsweg gew\u00e4hlt. Dessen Besteuerung kann nicht durch diejenige eines fiktiven Sachverhalts ersetzt werden.<\/li><li>2. Soweit es den Antrag nach \u00a7&nbsp;163 AO betrifft, ist das Verfahren formlos als Einspruch an das FA abzugeben. Das FG hat entgegen \u00a7&nbsp;66 FGO insoweit \u00fcber eine nicht anh\u00e4ngige Klage in der Sache entschieden.<\/li><li>a) Die Sachentscheidungsvoraussetzungen sind in jedem Verfahrensstadium und auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu pr\u00fcfen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteile vom 19.10.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;25\/15, BFH\/NV 2018, 546, Rz&nbsp;14, und vom 15.01.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;39\/16, BFHE 263, 473, BStBl II 2019, 627, Rz&nbsp;34).<\/li><li>b) \u00dcber eine Verpflichtungsklage darf nach \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 FGO grunds\u00e4tzlich nur entschieden werden, wenn das Vorverfahren \u00fcber den au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Ausnahmsweise ist die Klage nach \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO als sog. Sprungklage ohne Vorverfahren zul\u00e4ssig, wenn die Beh\u00f6rde, die \u00fcber den au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf zu befinden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegen\u00fcber zustimmt. Stimmt die Beh\u00f6rde nicht zu, ist die Klage nach \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;3 FGO als au\u00dfergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln. Nach der darin liegenden Umwandlung in einen Einspruch ist das Verfahren formlos an das FA abzugeben. Die Klage kann auch nicht als Unt\u00e4tigkeitsklage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;1 FGO behandelt werden, da sie im Stadium des nicht beschiedenen Einspruchs nicht mehr anh\u00e4ngig ist (vgl. BFH-Urteile vom 27.05.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;34\/06, BFH\/NV 2009, 1826, unter II.1. und&nbsp;3.; vom 14.07.2009&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;22\/08, juris, und vom 08.11.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;1\/15, BFHE 256, 195, BStBl II 2017, 720, Rz&nbsp;10 und&nbsp;16).<\/li><li>c) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist im Streitfall das Verfahren nach \u00a7&nbsp;163 AO formlos an das FA abzugeben, das nunmehr zur Entscheidung \u00fcber den Einspruch berufen ist. Nachdem die Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens gegen die Festsetzung erstmals eine Billigkeitsma\u00dfnahme beantragt hatte, hat das FA im Rahmen der Einspruchsentscheidung erstmals \u00fcber die Billigkeitsfrage entschieden. Insoweit handelte es sich um einen ersten Bescheid. Der unmittelbar darauf folgenden Sprungklage hat das FA nicht zugestimmt, sodass die Klage als Einspruch zu behandeln ist, der noch nicht beschieden wurde.<\/li><li>3. Wegen der Aufhebung der Vorentscheidung kommt es nicht mehr darauf an, dass das FG verfahrensfehlerhaft Klageantrag und Klagebegehren falsch wiedergegeben und deshalb nicht \u00fcber das gesamte Streitprogramm entschieden hat.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Festsetzungsverfahrens aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO. Hinsichtlich des Verfahrens nach \u00a7&nbsp;163 AO folgt sie aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO. Insoweit ist \u00fcber die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht zu entscheiden, weil ein solches Verfahren von Anfang an nicht rechtsh\u00e4ngig war (vgl. BFH-Urteil in BFHE 256, 195, BStBl II 2017, 720, Rz&nbsp;16).<\/li><li>5. Der Senat entscheidet im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 23. 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