{"id":73986,"date":"2021-07-24T19:57:24","date_gmt":"2021-07-24T17:57:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73986"},"modified":"2021-07-24T19:57:24","modified_gmt":"2021-07-24T17:57:24","slug":"private-veraeusserungsgeschaefte-keine-besteuerung-des-auf-das-haeusliche-arbeitszimmer-entfallenden-veraeusserungsgewinns","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/private-veraeusserungsgeschaefte-keine-besteuerung-des-auf-das-haeusliche-arbeitszimmer-entfallenden-veraeusserungsgewinns\/","title":{"rendered":"Private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte &#8211; Keine Besteuerung des auf das h\u00e4usliche Arbeitszimmer entfallenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 01. M\u00e4rz 2021, IX R 27\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.010321.IXR27.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 22 Nr 2 , EStG \u00a7 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 , EStG \u00a7 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 Alt 1 , EStG \u00a7 4 Abs 5 S 1 Nr 6b , EStG \u00a7 9 Abs 5 S 1 , EStG \u00a7 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 Alt 2 , EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 23. Juli 2019, Az: 5 K 338\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnj\u00e4hrigen Haltefrist ver\u00e4u\u00dfert, ist der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn auch insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von \u00dcberschusseink\u00fcnften genutztes h\u00e4usliches Arbeitszimmer entf\u00e4llt (entgegen BMF-Schreiben vom 05.10.2000, BStBl I 2000, 1383, Rz 21).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 23.07.2019 &#8211; 5 K 338\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob ein Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung einer Eigentumswohnung als sonstige Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr (2017) geltenden Fassung (EStG) zu ber\u00fccksichtigen ist, soweit er auf den Bereich des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers entf\u00e4llt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) erzielte im Streitjahr als Lehrerin Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit; bei der Ermittlung dieser Eink\u00fcnfte machte sie &#8211;wie auch in fr\u00fcheren Veranlagungszeitr\u00e4umen&#8211; Aufwendungen f\u00fcr ein in ihrer Eigentumswohnung liegendes h\u00e4usliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend, die von dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) jeweils mit dem H\u00f6chstbetrag in H\u00f6he von 1.250&nbsp;\u20ac anerkannt worden sind. Die Kl\u00e4gerin hatte die Eigentumswohnung mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 29.06.2012 erworben und sodann mit Vertrag vom 11.07.2017 ver\u00e4u\u00dfert.<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin einen aus dieser Ver\u00e4u\u00dferung resultierenden, anteilig auf die Grundfl\u00e4che des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers entfallenden Gewinn aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften in H\u00f6he von 10.918&nbsp;\u20ac. Das FA folgte der Berechnung im Wesentlichen und ber\u00fccksichtigte im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2017 vom 15.10.2018 Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften in H\u00f6he von 10.941&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Einspruch der Kl\u00e4gerin wurde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Der Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 46 ver\u00f6ffentlichten Urteil statt und setzte die Eink\u00fcnfte aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Eigentumswohnung mit 0&nbsp;\u20ac an. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im Wesentlichen aus, der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn sei zwar grunds\u00e4tzlich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG steuerpflichtig, da die Kl\u00e4gerin das Objekt innerhalb des Zehnjahreszeitraums ver\u00e4u\u00dfert habe. Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn sei aber nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, auch soweit er auf das h\u00e4usliche Arbeitszimmer innerhalb der selbst genutzten Wohnung entfalle. F\u00fcr die Ausnahme von der Besteuerung sei es nicht sch\u00e4dlich, wenn die Kl\u00e4gerin ihre Eigentumswohnung vor der Ver\u00e4u\u00dferung mit einem unwesentlichen Teil (ca. 10&nbsp;% der Wohnfl\u00e4che) zu ausschlie\u00dflich beruflichen Zwecken als h\u00e4usliches Arbeitszimmer genutzt habe. Die Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnbesteuerung nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 EStG stelle darauf ab, dass ein einzeln ver\u00e4u\u00dferbares &#8222;Wirtschaftsgut&#8220; ver\u00e4u\u00dfert werde. Nur die Eigentumswohnung als solche, nicht hingegen das h\u00e4usliche Arbeitszimmer erf\u00fclle den Begriff des Wirtschaftsguts, da das Arbeitszimmer nicht losgel\u00f6st von der Eigentumswohnung ver\u00e4u\u00dferbar sei.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 EStG). Es tr\u00e4gt zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen vor, der Besteuerungstatbestand des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG sei erf\u00fcllt, da die Ver\u00e4u\u00dferung der Eigentumswohnung auch das h\u00e4usliche Arbeitszimmer umfasst habe. Das h\u00e4usliche Arbeitszimmer sei nahezu ausschlie\u00dflich beruflich und nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden. Die vom FG angef\u00fchrte Voraussetzung, dass es sich bei dem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer um ein eigenst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut handeln oder man ein solches durch eine Teilung herstellen k\u00f6nnen m\u00fcsse, um eine Besteuerung nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG vorzunehmen, sei weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung erkennbar. Folge man dem FG, w\u00e4re bei dem ver\u00e4u\u00dferten Gesamtwirtschaftsgut &#8222;Wohnung&#8220;, das nicht in selbst\u00e4ndige Wirtschaftsg\u00fcter aufteilbar sei, die Ver\u00e4u\u00dferung insgesamt deshalb zu versteuern, weil das in Rede stehende Gesamtwirtschaftsgut &#8222;Wohnung&#8220; nicht im Ganzen zu Wohnzwecken genutzt werde.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 EStG aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Objekts Y-Stra\u00dfe in Z mit 10.941&nbsp;\u20ac anzusetzen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie schlie\u00dft sich der Auffassung des FG an.<\/li><li>Das dem Rechtsstreit beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat keinen Antrag gestellt. Es unterst\u00fctzt das Begehren des FA und f\u00fchrt im Wesentlichen aus, ein f\u00fcr die Arbeitnehmert\u00e4tigkeit als h\u00e4usliches Arbeitszimmer genutzter Geb\u00e4udeteil sei &#8211;unabh\u00e4ngig von der Qualifizierung als einzeln ver\u00e4u\u00dferbares Wirtschaftsgut&#8211; bei der Ver\u00e4u\u00dferung der selbst bewohnten Eigentumswohnung nicht den eigenen Wohnzwecken nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG zuzuordnen und damit auch nicht von der Besteuerung ausgenommen. Die Ver\u00e4u\u00dferung des Geb\u00e4udeteils &#8222;h\u00e4usliches Arbeitszimmer&#8220; erf\u00fclle daher den Ver\u00e4u\u00dferungstatbestand des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass das &#8211;f\u00fcr die Erzielung von \u00dcberschusseink\u00fcnften genutzte&#8211; h\u00e4usliche Arbeitszimmer der Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG von der Besteuerung ausgenommen ist.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2 EStG z\u00e4hlen zu den sonstigen Eink\u00fcnften (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG) auch Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften i.S. des \u00a7&nbsp;23 EStG. Dazu geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte bei Grundst\u00fccken und Rechten, die den Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts \u00fcber Grundst\u00fccke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als zehn Jahre betr\u00e4gt. Ausgenommen sind Wirtschaftsg\u00fcter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Ver\u00e4u\u00dferung ausschlie\u00dflich zu eigenen Wohnzwecken (1.&nbsp;Alternative) oder im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2.&nbsp;Alternative) genutzt wurden (\u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG). Die Freistellung bewirkt eine R\u00fcckausnahme von der ausnahmsweisen, den Grundsatz der im Dualismus der Einkunftsarten verankerten Nichtsteuerbarkeit von Wertver\u00e4nderungen privater Wirtschaftsg\u00fcter durchbrechenden Steuerbarkeit privater Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte (vgl. dazu Bl\u00fcmich\/Ratschow, \u00a7&nbsp;23 EStG Rz&nbsp;10; BeckOK EStG\/Trossen, 9.&nbsp;Ed. [01.01.2021], EStG \u00a7&nbsp;23 Rz&nbsp;6).<\/li><li>a) Das Tatbestandsmerkmal &#8222;Nutzung zu eigenen Wohnzwecken&#8220; setzt in beiden Alternativen des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und vom Steuerpflichtigen bewohnt wird.<\/li><li>aa) Die Senatsrechtsprechung hat den Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken in der dem Dualismus der Einkunftsarten wieder Geltung verschaffenden Ausnahmeregelung des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG &#8211;entsprechend deren Zweck, die Besteuerung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns bei Aufgabe eines Wohnsitzes zu vermeiden (BTDrucks 14\/265, S.&nbsp;181)&#8211; stets sehr weit gefasst (Senatsurteil vom 18.01.2006&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;18\/03, BFH\/NV 2006, 936, unter II.1.b, Rz&nbsp;11) und eigenst\u00e4ndig ausgelegt. Ausreichend ist, dass der Steuerpflichtige das Geb\u00e4ude zumindest&nbsp;&nbsp;&nbsp;a&nbsp;&nbsp;u&nbsp;&nbsp;c&nbsp;&nbsp;h&nbsp;&nbsp;&nbsp;selbst nutzt; unsch\u00e4dlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangeh\u00f6rigen oder einem Dritten bewohnt (vgl. Senatsurteile in BFH\/NV 2006, 936, unter II.1.a, Rz&nbsp;10; vom 25.05.2011&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;48\/10, BFHE 234, 72, BStBl II 2011, 868, unter II.1.a, Rz&nbsp;12; vom 27.06.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;37\/16, BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192, unter II.1.a, Rz&nbsp;12; vom 21.05.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;6\/18, BFH\/NV&nbsp;2019, 1227, unter II.1.a, Rz&nbsp;16; vom 03.09.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;8\/18, BFHE 266, 173, BStBl II 2020, 122, unter II.3.a, Rz&nbsp;22; vom 03.09.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;10\/19, BFHE 266, 507, BStBl II 2020, 310, unter II.1.a, Rz&nbsp;10; vgl. auch BMF-Schreiben vom 05.10.2000, BStBl I 2000, 1383, Rz&nbsp;22). Eine Nutzung zu &#8222;eigenen Wohnzwecken&#8220; liegt hingegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten \u00fcberl\u00e4sst, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen (Senatsurteil in BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192, unter II.1.a, Rz&nbsp;12, m.w.N.).<\/li><li>bb) Ein Geb\u00e4ude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur&nbsp;&nbsp;&nbsp;z&nbsp;&nbsp;e&nbsp;&nbsp;i&nbsp;&nbsp;t&nbsp;&nbsp;w&nbsp;&nbsp;e&nbsp;&nbsp;i&nbsp;&nbsp;l&nbsp;&nbsp;i&nbsp;&nbsp;g&nbsp;&nbsp;&nbsp;bewohnt, sofern es ihm in der \u00fcbrigen Zeit als Wohnung zur Verf\u00fcgung steht. Erfasst sind daher auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung genutzt werden (Senatsurteil in BFHE 266, 173, BStBl II 2020, 122, unter II.3.a, Rz&nbsp;22, m.w.N.). Ist deren Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige noch eine (oder mehrere) weitere Wohnung(en) hat und wie oft er sich darin aufh\u00e4lt (Senatsurteil in BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192, unter II.1.b, Rz&nbsp;13).<\/li><li>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen liegt eine &#8222;Nutzung zu eigenen Wohnzwecken&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG auch hinsichtlich eines in der &#8211;im \u00dcbrigen selbst bewohnten&#8211; Eigentumswohnung befindlichen h\u00e4uslichen Arbeitszimmers vor (a.A. BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 1383, Rz&nbsp;21; Musil in Herrmann\/Heuer\/Raupach &#8211;HHR&#8211;, \u00a7&nbsp;23 EStG Rz&nbsp;130 &#8222;H\u00e4usliches Arbeitszimmer&#8220;; Schmidt\/Weber-Grellet, 39.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;23 Rz&nbsp;18).<\/li><li>Weder der Wortlaut des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG noch die Gesetzesbegr\u00fcndung und der Gesetzeszweck bieten einen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass der Gesetzgeber ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer von der Beg\u00fcnstigung ausnehmen wollte.<\/li><li>aa) Das Tatbestandsmerkmal &#8222;Nutzung zu eigenen Wohnzwecken&#8220; umschreibt &#8211;nach seinem Grundverst\u00e4ndnis&#8211; einen durch eine auf Dauer angelegte H\u00e4uslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsf\u00fchrung und des h\u00e4uslichen Wirkungskreises gekennzeichneten Lebenssachverhalt (vgl. Senatsbeschluss vom 28.05.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;208\/01, BFH\/NV 2002, 1284, unter II.2.a, Rz&nbsp;13). Diese Eigenschaften sind in gewisser Weise auch mit der Bet\u00e4tigung in einem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer verkn\u00fcpft und sprechen deshalb daf\u00fcr, dass dieses &#8211;zumindest zeitweise&#8211; zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers ist nicht \u00fcberpr\u00fcfbar und daher nicht vollst\u00e4ndig auszuschlie\u00dfen. Entsprechend versteht die Rechtsprechung den Typusbegriff des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers dahin, dass ein solches bereits dann vorliegt, wenn der jeweilige Raum <em>nahezu<\/em> ausschlie\u00dflich f\u00fcr betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 27.07.2015&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265). F\u00fcr ein in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re des Steuerpflichtigen eingebundenes Arbeitszimmer verbleibt somit schon nach dem Typusbegriff des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers regelm\u00e4\u00dfig eine jedenfalls geringf\u00fcgige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Auch bei einer nahezu ausschlie\u00dflichen Nutzung des in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re eingebundenen Arbeitszimmers f\u00fcr betriebliche\/berufliche T\u00e4tigkeiten kann daher unterstellt werden, dass es im \u00dcbrigen &#8211;also zu weniger als 10&nbsp;%&#8211; zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers zu eigenen Wohnzwecken ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich; denn \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG enth\u00e4lt in Bezug auf dieses Merkmal keine Bagatellgrenze. Dem entsprechend gen\u00fcgt bereits eine geringe Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, um (typisierend) davon auszugehen, dass ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer stets auch zu eigenen Wohnzwecken im Sinne der Norm genutzt wird.<\/li><li>Aus dem in \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3&nbsp;&nbsp;1.&nbsp;Alternative EStG normierten Kriterium der Ausschlie\u00dflichkeit folgt nichts anderes; denn dieses Merkmal bezieht sich nur auf die zeitliche, nicht auf die r\u00e4umliche Nutzung des Wirtschaftsguts &#8211;hier Wohnung einschlie\u00dflich Arbeitszimmer&#8211; (ebenso Bl\u00fcmich\/Ratschow, \u00a7&nbsp;23 EStG Rz&nbsp;55; Wernsmann in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;23 Rz&nbsp;B&nbsp;53). Aus dem systematischen Vergleich von \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3&nbsp;&nbsp;1.&nbsp;Alternative EStG mit der 2.&nbsp;Alternative des Satzes&nbsp;3, die eine Ausschlie\u00dflichkeit gerade nicht vorsieht, folgt, dass die Ausschlie\u00dflichkeit einen Gesamtnutzungszeitraum abdecken soll, der k\u00fcrzer oder l\u00e4nger als in der 2.&nbsp;Alternative sein kann. In der 2.&nbsp;Alternative ist der Zeitraum hingegen genau bestimmt, so dass das Wort &#8222;ausschlie\u00dflich&#8220; entbehrlich war.<\/li><li>bb) In der Gesetzesbegr\u00fcndung wird lediglich auf die Selbstnutzung und deren Aufgabe (z.B. wegen Arbeitsplatzwechsels) Bezug genommen (BTDrucks 14\/23, S.&nbsp;180 und 14\/265, S.&nbsp;181). Den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 14\/23, S.&nbsp;180 und 14\/265, S.&nbsp;181: &#8222;soweit&#8220;) l\u00e4sst sich zudem entnehmen, dass sich &#8211;etwa im Falle der Fremdvermietung eines Zimmers in der Wohnung&#8211; die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der anteiligen Steuerbefreiung nicht auf das gesamte Objekt erstrecken muss. Wenn der Gesetzgeber ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer unter diesen Pr\u00e4missen von der Beg\u00fcnstigung des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG h\u00e4tte ausnehmen wollen, h\u00e4tte es nahegelegen, dies ausdr\u00fccklich zu regeln.<\/li><li>cc) Best\u00e4tigung findet diese Auslegung im bereits angef\u00fchrten Gesetzeszweck des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG. Wenn der Gesetzgeber die Besteuerung im Fall einer Aufgabe des Wohnsitzes (z.B. wegen eines Arbeitsplatzwechsels) f\u00fcr nicht gerechtfertigt h\u00e4lt (BTDrucks 14\/23, S.&nbsp;180), trifft diese Erw\u00e4gung auf das h\u00e4usliche Arbeitszimmer als Teil des im Zuge des Wohnsitzwechsels ver\u00e4u\u00dferten Wohneigentums gleicherma\u00dfen zu. Auch insofern liegen eigene Wohnzwecke vor, die allein von fremden Wohnzwecken (wie der Fremdvermietung eines Zimmers in der Wohnung) abzugrenzen sind.<\/li><li>dd) Kein anderes Ergebnis folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (dortiger Beschluss vom 06.07.2010&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;13\/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318) und des Gro\u00dfen Senats des BFH zum h\u00e4uslichen Arbeitszimmer (mit seinem Beschluss in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265). Diese ist zu dem im Streitfall nicht gegenst\u00e4ndlichen Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG, \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b EStG) ergangen und trifft daher keine Aussagen zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals &#8222;Nutzung zu eigenen Wohnzwecken &#8220; auf der Ebene der Steuerbarkeit von Objekten im Rahmen des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG.<\/li><li>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat die Kl\u00e4gerin die in Rede stehende Eigentumswohnung insgesamt &#8211;einschlie\u00dflich des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers&#8211; zu eigenen Wohnzwecken i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG genutzt.<\/li><li>a) Das FG hat zun\u00e4chst zu Recht entschieden, dass im Streitfall die Tatbestandsmerkmale eines privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG erf\u00fcllt sind, da die Kl\u00e4gerin ihre Eigentumswohnung innerhalb des Zehnjahreszeitraums angeschafft und wieder ver\u00e4u\u00dfert hat. Dabei kann offenbleiben, ob das get\u00e4tigte Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft bei Eigentumswohnungen (\u00a7\u00a7&nbsp;1&nbsp;ff. des Wohnungseigentumsgesetzes) unter Alternative&nbsp;1 (Grundst\u00fccke; in diese Richtung Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14.01.1988&nbsp;&#8211; Breg&nbsp;2&nbsp;Z&nbsp;160\/87, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1988, 592, betreffend das bayerische Unsch\u00e4dlichkeitszeugnisgesetz: &#8222;unterliegt &#8230; grunds\u00e4tzlich den auf Grundst\u00fccke anzuwendenden Vorschriften&#8220;) oder Alternative&nbsp;2 (grundst\u00fccksgleiches Recht; so HHR\/Musil, \u00a7&nbsp;23 EStG Rz&nbsp;89 &#8222;Wohnungseigentum und Teileigentum&#8220;) des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG f\u00e4llt, da die Rechtsfolge in beiden F\u00e4llen identisch ist.<\/li><li>b) Im Ergebnis zutreffend hat das FG auch die Nichtsteuerbarkeit des Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG bejaht. Denn die Kl\u00e4gerin hat die Eigentumswohnung einschlie\u00dflich des Arbeitszimmers im Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nach den dargestellten Grunds\u00e4tzen ausschlie\u00dflich zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Damit gelangt die Freistellungsregelung zur Anwendung. Anders als das FG meint, bedarf es vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung, ob das h\u00e4usliche Arbeitszimmer ein Wirtschaftsgut i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG ist.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 01. M\u00e4rz 2021, IX R 27\/19 ECLI:DE:BFH:2021:U.010321.IXR27.19.0 BFH IX. 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