{"id":73988,"date":"2021-07-24T19:57:58","date_gmt":"2021-07-24T17:57:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73988"},"modified":"2021-07-24T19:57:58","modified_gmt":"2021-07-24T17:57:58","slug":"gemeinnuetzigkeit-eines-englischen-colleges","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gemeinnuetzigkeit-eines-englischen-colleges\/","title":{"rendered":"Gemeinn\u00fctzigkeit eines englischen Colleges"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 24. M\u00e4rz 2021, V R 35\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.240321.VR35.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 5 , KStG \u00a7 2 Nr 1 , KStG \u00a7 5 Abs 1 Nr 9 , KStG \u00a7 5 Abs 2 Nr 2 , AO \u00a7 14 , AO \u00a7 51 Abs 2 , AO \u00a7 52 , AO \u00a7 55 , AO \u00a7 57 , AO \u00a7 62 , BGB \u00a7 80 Abs 1 , FGO \u00a7 118 Abs 1 , KStG VZ 2009<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 28. Juni 2018, Az: 9 K 11080\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ein englisches Universit\u00e4ts-College kann in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht einer Stiftung nach deutschem Recht i.S. von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG entsprechen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Das Fehlen von Satzungsbestimmungen zur Verm\u00f6gensbindung ist nach \u00a7 62 AO a.F. unsch\u00e4dlich, wenn das College einer Stiftungsaufsicht unterliegt, die in ihren wesentlichen Belangen der deutschen Stiftungsaufsicht vergleichbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Auslegung der Satzung eines englischen Colleges wird im Revisionsverfahren nur darauf \u00fcberpr\u00fcft, ob die vom FG vorgenommene Auslegung ohne Verfahrensversto\u00df zustande gekommen ist und gegen allgemeine Denkgesetze verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.06.2018 &#8211; 9 K 11080\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) als steuerbefreite K\u00f6rperschaft (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der im Jahr 2009 (Streitjahr) ma\u00dfgebenden Fassung (KStG). Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtsgang.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin, ein College im Vereinigten K\u00f6nigreich, wurde im Jahre 1555 von X als &#8222;immerw\u00e4hrendes Kollegium des Studiums der Wissenschaften, der heiligen Theologie und der Philosophie wie der guten K\u00fcnste&#8220; errichtet. Dem Errichtungsakt erteilten der K\u00f6nig und die K\u00f6nigin von England ihre Erlaubnis (&#8222;Royal Patent&#8220;). Neben dieser Gr\u00fcndungsurkunde besteht das die Kl\u00e4gerin konstituierende Regelwerk aus ihren Statuten (I bis XXVI), derzeit in der Fassung vom 23.04.2007.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist Alleingesellschafterin der &#8222;\u2026 Ltd.&#8220; (Tochtergesellschaft). Diese betreibt ein gleichnamiges Gasthaus und f\u00fchrte ihre Gewinne in H\u00f6he von 47.000&nbsp;Pfund (Streitjahr) und 66.000&nbsp;Pfund (Vorjahr) an die Kl\u00e4gerin ab. Das College verwendete diese Gewinne zur Finanzierung von Stipendien f\u00fcr Studierende.<\/li><li>Seit 2007 ist die Kl\u00e4gerin auch Eigent\u00fcmerin eines Wohn- und Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fccks in Berlin, aus dem sie im Streitjahr Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) erlie\u00df am 15.12.2010 einen Sch\u00e4tzbescheid zur K\u00f6rperschaftsteuer 2009, in dem es von Eink\u00fcnften in H\u00f6he von 375.000&nbsp;\u20ac ausging. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 24.08.2011 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 24.07.2014&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;12276\/11 statt (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2014, 2168).<\/li><li>Auf die Revision des FA hob der I.&nbsp;Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) das Urteil des FG auf und verwies die Sache wegen fehlender Feststellungen an das FG zur\u00fcck (BFH-Urteil vom 25.10.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;54\/14, BFHE 256, 66, BStBl II 2017, 1216): Das FG sei ohne hinreichende Feststellungen davon ausgegangen, dass es sich bei der Kl\u00e4gerin um eine der deutschen Stiftung vergleichbare und damit beschr\u00e4nkt steuerpflichtige K\u00f6rperschaft handele. Dar\u00fcber hinaus lasse sich anhand der vom FG getroffenen Feststellungen zur Gr\u00fcndungsurkunde der Kl\u00e4gerin weder beurteilen, ob diese gemeinn\u00fctzige Zwecke verfolge noch, ob diese Zwecke ausschlie\u00dflich und unmittelbar verfolgt w\u00fcrden. Schlie\u00dflich lasse sich anhand der Best\u00e4tigung eines &#8222;auditors&#8220; (Wirtschaftspr\u00fcfer) nicht feststellen, dass die Kl\u00e4gerin den Anforderungen des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Nr.&nbsp;5 der Abgabenordnung (AO) gen\u00fcgt habe. Mangels n\u00e4herer Feststellungen zu den Ma\u00dfst\u00e4ben, an denen sich die erfolgten Pr\u00fcfungen ausgerichtet h\u00e4tten, k\u00f6nne nicht beurteilt werden, ob die in Bezug genommene Best\u00e4tigung Aussagen \u00fcber eine Konformit\u00e4t mit den Anforderungen des deutschen Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts enthalte.<\/li><li>Mit Urteil vom 28.06.2018&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;11080\/17 (EFG 2019, 793) gab das FG der Klage auch im zweiten Rechtsgang statt und f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen aus:<\/li><li>Bei der Kl\u00e4gerin handele es sich um ein K\u00f6rperschaftsteuersubjekt i.S. des \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 KStG. Ein Typenvergleich ergebe, dass sie ihrer Organisation und Struktur nach in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht einer Stiftung nach deutschem Recht vergleichbar sei. Die Kl\u00e4gerin diene nach Satzung und Stiftungsgesch\u00e4ft gemeinn\u00fctzigen Zwecken, dies sei auch ausschlie\u00dflich und unmittelbar erfolgt. Dabei verstehe der Senat unter &#8222;Satzung&#8220; nicht nur die Statuten der Kl\u00e4gerin, sondern auch die historische Gr\u00fcndungsurkunde aus dem Jahr 1555 (&#8222;Royal Patent&#8220;). Das zu keinem Zeitpunkt au\u00dfer Kraft gesetzte &#8222;Royal Patent&#8220; sei bis in die heutige Zeit ein Teil der konstituierenden Grundlagen der Kl\u00e4gerin. Zweck der Kl\u00e4gerin sei die F\u00f6rderung von Wissenschaft und Forschung und der Religion, indem sie einen umfangreichen Lehr- und Forschungsbetrieb an der Universit\u00e4t D unterhalte. W\u00e4hrend die von der Kl\u00e4gerin verfolgten Zwecke in der historischen Gr\u00fcndungsurkunde (Stiftungsgesch\u00e4ft) ausdr\u00fccklich mit &#8222;Studium der Wissenschaften, der heiligen Theologie und der Philosophie wie der guten K\u00fcnste&#8220; bezeichnet w\u00fcrden, enthielten die Statuten der Kl\u00e4gerin insbesondere Bestimmungen zur Art und Weise der Verwirklichung dieser Zwecke.<\/li><li>Diese Zwecke verfolge die Kl\u00e4gerin nicht nur selbstlos i.S. des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 AO, sondern auch i.S. von \u00a7&nbsp;56 AO ausschlie\u00dflich. Die Satzung enthalte zwar keine ausdr\u00fcckliche Bestimmung dar\u00fcber, dass das College &#8222;ausschlie\u00dflich&#8220; ein solches der dort aufgef\u00fchrten Studien sei und keine sonstigen (eigenn\u00fctzigen) Zwecke verfolgen d\u00fcrfe. Nach dem BFH-Urteil im ersten Rechtsgang (BFHE 256, 66, BStBl II 2017, 1216) gen\u00fcge es jedoch, wenn der Satzungstext und dessen Auslegung wenigstens entsprechende Anhaltspunkte daf\u00fcr bieten, dass ausschlie\u00dflich steuerbeg\u00fcnstigte und keine anderen Zwecke verfolgt werden. Vorliegend ergebe sich die Ausschlie\u00dflichkeit durch Auslegung des &#8222;Royal Patents&#8220; unter besonderer Beachtung des historischen Kontextes. Die im &#8222;Royal Patent&#8220; enthaltene Aufz\u00e4hlung der Zwecke des &#8222;Kollegiums&#8220; trage bei verst\u00e4ndiger historischer Auslegung der Erlaubnis das Gebot der Ausschlie\u00dflichkeit gleichsam in sich selbst. Dies sei nach den vom BFH vorgegebenen Ma\u00dfst\u00e4ben ausreichend.<\/li><li>Soweit die Satzung der Kl\u00e4gerin nicht die gesetzlichen Vorgaben einer Verm\u00f6gensbindung nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;61 Abs.&nbsp;1 AO erf\u00fclle, sei dies unsch\u00e4dlich, da die Ausnahmeregelung des \u00a7&nbsp;62 AO i.d.F. der Bekanntmachung vom 01.10.2002 (AO&nbsp;a.F.) eingreife. Diese sei auf die im 16. Jahrhundert gegr\u00fcndete Kl\u00e4gerin anwendbar. Die Kl\u00e4gerin unterliege als ausl\u00e4ndische Steuerpflichtige der staatlichen Aufsicht durch die sog. &#8222;Charity Commission&#8220;, die den deutschen Aufsichtsregelungen in ihren wesentlichen Belangen entspreche.<\/li><li>Die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin entspreche den satzungsm\u00e4\u00dfigen Vorgaben. Der Senat folge insoweit nicht den Zweifeln des FA an einer zeitnahen Mittelverwendung (\u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 AO). Die Kl\u00e4gerin habe mit der &#8222;Konsolidierten Aufstellung der Finanzaktivit\u00e4ten&#8220; f\u00fcr das am 31.07.2009 abgelaufene Gesch\u00e4ftsjahr eine hinreichende Mittelverwendung dargelegt. Diese Aufstellung sei von einer britischen Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft gepr\u00fcft und ihre Richtigkeit mit einem Testat versehen worden. Der Senat sei daher davon \u00fcberzeugt, dass die Kl\u00e4gerin die einzusetzenden Mittel vollumf\u00e4nglich f\u00fcr ihre satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke eingesetzt habe.<\/li><li>Der nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;2 AO erforderliche Inlandsbezug liege in beiden Alternativen vor. Die Kl\u00e4gerin habe in nicht unerheblichem Umfang Studenten aus der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) ausgebildet und ein studentisches Austauschprogramm mit der B-Universit\u00e4t eingerichtet. Zudem k\u00f6nne sie durch ihre Lehr- und Forschungst\u00e4tigkeit zum Ansehen Deutschlands beitragen.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung von Bundesrecht (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 i.V.m. \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 KStG). Entgegen der Ansicht des FG gen\u00fcge weder die Satzung der Kl\u00e4gerin den Vorgaben des \u00a7&nbsp;60 AO noch sei die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung auf die nach \u00a7&nbsp;63 AO erforderliche ausschlie\u00dfliche und unmittelbare Erf\u00fcllung steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke gerichtet.<\/li><li>Die Satzung der Kl\u00e4gerin erf\u00fclle nicht die Anforderungen des \u00a7&nbsp;60 AO (formelle Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit). Die Satzungszwecke seien nicht hinreichend bestimmt, da die Statuten diese nur dahingehend beschrieben, dass das College &#8222;imstande sein [muss], Bildung zu vermitteln, Studien zu f\u00f6rdern sowie effiziente und wirtschaftliche Forschung zu betreiben&#8220;. Die Formulierung &#8222;imstande sein&#8220; gebe die Zielrichtung des Colleges bzw. dessen Zwecke nicht konkret vor, sondern lasse einen Spielraum f\u00fcr Abweichungen. Das FG weiche zudem vom BFH-Urteil vom 17.09.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;16\/12 (BFHE 243, 319, BStBl II 2014, 440, Rz&nbsp;13) ab, wonach die satzungsm\u00e4\u00dfige Verm\u00f6gensbindung nicht vorliege, wenn und weil die Satzung das konkrete T\u00e4tigkeitsfeld der Empf\u00e4ngerorganisation (Destinat\u00e4re) nicht benenne.<\/li><li>Zudem fehlten in der Satzung konkrete Angaben zur Ausschlie\u00dflichkeit (\u00a7&nbsp;56 AO). Das &#8222;Royal Patent&#8220; enthalte auch nach Ansicht des FG keine ausdr\u00fcckliche Bestimmung dar\u00fcber, dass das College &#8222;ausschlie\u00dflich&#8220; ein solches der dort aufgef\u00fchrten Studien sei und keine sonstigen (eigenn\u00fctzigen) Ziele verfolgen d\u00fcrfe. Es habe diese Voraussetzung zu Unrecht unter Heranziehung einer fragw\u00fcrdigen historischen Auslegung damit bejaht, dass die Aufz\u00e4hlung der Zwecke des Colleges bei verst\u00e4ndiger historischer Auslegung der Erlaubnis das Gebot der Ausschlie\u00dflichkeit gleichsam in sich selbst trage. Diese Betrachtungsweise gehe angesichts der Anforderungen, die an inl\u00e4ndische Satzungen gestellt w\u00fcrden, zu weit. Allein aus der Satzung sei nicht zweifelsfrei erkennbar, dass die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich gemeinn\u00fctzige Ziele verfolge.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus sei die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nicht auf die ausschlie\u00dfliche und unmittelbare Erf\u00fcllung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke gerichtet. Das FG habe keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, dass der Mitteleinsatz durch die Kl\u00e4gerin den Anforderungen des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 AO entspreche. Danach m\u00fcsse die K\u00f6rperschaft ihre Mittel grunds\u00e4tzlich zeitnah verwenden; zum Nachweis der zeitgerechten Verwendung sei eine Mittelverwendungsrechnung zu erstellen, aus der sich Zeitpunkt und Umfang von Zu- und Abfluss der Mittel erg\u00e4ben. Das FG habe keine Pr\u00fcfung des Mitteleinsatzes vorgenommen. Hierf\u00fcr gen\u00fcge das Testat einer britischen Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft nicht, da dieses Testat keine Pr\u00fcfung der Vorschriften nach dem deutschen Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht zur zeitnahen Mittelverwendung beinhalte.<\/li><li>Schlie\u00dflich sei vom FG nicht hinreichend dargelegt worden, weshalb die verm\u00f6gensverwaltende T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin (Vermietung von Grundbesitz) in einem unmittelbaren Bezug zu einer gemeinn\u00fctzigen T\u00e4tigkeit stehe. Soweit Dienstleistungen, die zur Durchf\u00fchrung der satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke erforderlich oder sachdienlich seien, erwerbsorientiert und gegen Entgelt angeboten w\u00fcrden, st\u00fcnde die Kl\u00e4gerin anderen Wirtschaftsteilnehmern gleich. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nnten auch verm\u00f6gensverwaltende T\u00e4tigkeiten ohne unmittelbaren Bezug zu gemeinn\u00fctzigen T\u00e4tigkeiten Erwerbszwecken dienen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG vom 28.06.2018&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;11080\/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Entgegen der Auffassung des FA komme es f\u00fcr die Pr\u00fcfung der formellen Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit nicht auf die Satzung im engeren Sinne an. Das FG sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Satzung der Kl\u00e4gerin aus den Statuten sowie der historischen Gr\u00fcndungsurkunde (&#8222;Royal Patent&#8220;) bestehe (einheitliches Satzungsdokument).<\/li><li>Die Stiftungszwecke seien im &#8222;Royal Patent&#8220; hinreichend bestimmt worden. Dort seien ausdr\u00fccklich ein &#8222;Studium der Wissenschaften, der heiligen Theologie und der Philosophie wie der guten K\u00fcnste&#8220; angef\u00fchrt und die gemeinn\u00fctzigen Zwecke dahingehend konkretisiert worden, dass es sich um eine &#8222;Lehrt\u00e4tigkeit der h\u00f6heren Bildung&#8220; handeln m\u00fcsse. Wie das FG zu Recht entschieden habe, ergebe sich aus den Statuten die Art und Weise der im &#8222;Royal Patent&#8220; bestimmten Zwecksetzung.<\/li><li>Es stelle eine lebensfremde F\u00f6rmelei dar, wenn das FA behaupte, aus einem k\u00f6niglichen Patent des 16. Jahrhunderts erg\u00e4be sich nicht klar, dass dessen Zweckbestimmung abschlie\u00dfend sei. Wenn die Krone dem Gr\u00fcnder X gestattete, seinen Grundbesitz an ein Kollegium zu \u00fcbertragen, dann sei dies bei verst\u00e4ndiger (und nat\u00fcrlicher) Auslegung so zu lesen, dass diese \u00dcbertragung &#8222;nur zu diesen Zwecken&#8220; erfolgen durfte. Unter Ber\u00fccksichtigung des vom FG festgestellten und gew\u00fcrdigten Gr\u00fcndungssachverhalts verblieben somit keine Zweifel daran, dass die Satzung selbst ausreichende Anhaltspunkte zur ausschlie\u00dflichen Verfolgung ihrer gemeinn\u00fctzigen Zwecke enthalte.<\/li><li>Soweit es f\u00fcr die Anwendbarkeit des \u00a7&nbsp;62 AO&nbsp;a.F. zur Verm\u00f6gensbindung darauf ankomme, ob die britische Aufsicht den deutschen Aufsichtsregelungen in ihren wesentlichen Belangen entspreche, l\u00e4ge diese Vergleichbarkeit nach den detaillierten Ausf\u00fchrungen des FG im Streitfall vor. Hinsichtlich des Grades der Vergleichbarkeit d\u00fcrften keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, da \u00a7&nbsp;62 AO&nbsp;a.F. allein auf die Existenz einer staatlichen Aufsicht abstelle. Nach dem BFH-Urteil vom 20.12.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;94\/02 (BFHE 216, 269, BStBl II 2010, 331, Rz&nbsp;21&nbsp;f.) werde der Steuerpflichtige im Grundsatz auch dann von den satzungsm\u00e4\u00dfigen Verm\u00f6gensbindungserfordernissen suspendiert, wenn er &#8222;allgemein einer ausl\u00e4ndischen staatlichen Aufsicht unterliegt&#8220;. Aufgrund der bindenden Feststellung des FG stehe fest, dass die Befugnisse der Charity Commission \u00fcber die einer inl\u00e4ndischen Stiftungsaufsicht (hier: Stiftungsgesetz Berlin &#8211;StiftG&nbsp;Bln&#8211;) deutlich hinausgehen und die Kl\u00e4gerin somit einer vergleichbaren staatlichen Aufsicht unterliege.<\/li><li>Zu Unrecht gehe das FA davon aus, die Kl\u00e4gerin habe nicht nachgewiesen, dass ihre tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung den Erfordernissen des \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 AO entspreche, weil hierf\u00fcr eine Nebenrechnung zur Bilanz bzw. eine besondere Mittelverwendungsrechnung erforderlich sei. Die Kl\u00e4gerin habe die Anforderungen des \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;3 AO durch Vorlage ihres Jahresabschlusses, einer konsolidierten Aufstellung der Geldmittel sowie eine Mittelverwendungsrechnung erf\u00fcllt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Kl\u00e4gerin sowohl nach ihrer Satzung als auch nach ihrer tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung gemeinn\u00fctzigen Zwecken dient und sie daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 KStG von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit ist.<\/li><li>1. Die Kl\u00e4gerin erzielte aus der Vermietung ihres inl\u00e4ndischen Grundst\u00fccks in Berlin Eink\u00fcnfte i.S. von \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz 1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die als inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 KStG der beschr\u00e4nkten K\u00f6rperschaftsteuerpflicht unterliegen.<\/li><li>a) Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um ein K\u00f6rperschaftsteuersubjekt i.S. des \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 KStG, da das College seiner Organisation und Struktur nach in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht einer Stiftung nach deutschem Recht i.S. von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 KStG vergleichbar ist.<\/li><li>b) Nach dem BFH-Urteil im ersten Rechtsgang (BFHE 256, 66, BStBl II 2017, 1216, Rz&nbsp;10) sind die f\u00fcr den Typenvergleich notwendigen Feststellungen der einschl\u00e4gigen ausl\u00e4ndischen Rechtsnormen sowie die Ermittlung der notwendigen gesellschaftsrechtlichen Merkmale Teil der vom FG zu kl\u00e4renden tats\u00e4chlichen Rechtsgrundlagen.<\/li><li>Das FG hat die ihm obliegende Gesamtw\u00fcrdigung der Einzelumst\u00e4nde im zweiten Rechtsgang durchgef\u00fchrt und ist dabei in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kl\u00e4gerin nach ihrer rechtlichen Struktur einer Stiftung i.S. von \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entspricht. Mangels abstrakt-genereller Regelungen \u00fcber die Gr\u00fcndung, Organisation und Struktur von Colleges einer Universit\u00e4t im Vereinigten K\u00f6nigreich konnte das FG insoweit auf die individuell-konkrete Ausgestaltung abstellen. Hierzu hat das FG die Errichtung der Kl\u00e4gerin mit der Erlangung der Rechtsf\u00e4higkeit einer Stiftung nach deutschem Recht verglichen. Dar\u00fcber hinaus hat es darauf abgestellt, dass die Statuten der Kl\u00e4gerin der Satzung einer Stiftung entsprechen und die \u00dcbertragung von Verm\u00f6genswerten auf die Kl\u00e4gerin der Verm\u00f6gensausstattung einer Stiftung nach deutschem Recht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;82 BGB entspricht. Weiterhin sind sowohl die Kl\u00e4gerin als auch eine Stiftung nach deutschem Recht mit Rechtsf\u00e4higkeit ausgestattet und der jeweilige Stiftungszweck ist auf unbestimmte Zeit angelegt. Auch im Hinblick auf die Organisation und Struktur ist die Kl\u00e4gerin mit einer deutschen Stiftung vergleichbar. Denn auch dort sind die Organe nicht verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig an der Stiftung beteiligt. Schlie\u00dflich ist auch die duale Binnenstruktur der Kl\u00e4gerin (&#8222;Governing Body&#8220; als zentrales Vertretungs- und Entscheidungsgremium sowie &#8222;Visitator&#8220; als Aufsichtsgremium) mit einer typischen Stiftung nach deutschem Recht (Vorstand und ggf. Aufsichtsrat\/Kuratorium) vergleichbar.<\/li><li>2. Die Kl\u00e4gerin diente nach ihrer Satzung ausschlie\u00dflich, unmittelbar und selbstlos gemeinn\u00fctzigen Zwecken i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;51 bis 68 AO.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;59 AO m\u00fcssen die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass bereits aufgrund der Satzung gepr\u00fcft werden kann, ob die satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung (formelle Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit) gegeben sind (BFH-Urteil im ersten Rechtsgang in BFHE 256, 66, BStBl II 2017, 1216, Rz&nbsp;20; vgl. auch BFH-Urteile vom 15.11.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;39\/15, BFH\/NV 2018, 611, und vom 31.10.1984&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;21\/81, BFHE 142, 386, BStBl II 1985, 162). Die Festschreibung hat die Funktion eines Buchnachweises (BFH-Urteil vom 23.07.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;20\/08, BFHE 226, 445, BStBl II 2010, 719, unter II.2., m.w.N.). Sie soll der Finanzbeh\u00f6rde erm\u00f6glichen, die Voraussetzungen der Steuerverg\u00fcnstigung leicht und einwandfrei zu \u00fcberpr\u00fcfen. Deshalb sind der Satzungszweck und die Art seiner Verwirklichung so weit wie m\u00f6glich zu konkretisieren (BFH-Urteile in BFH\/NV 2018, 611; vom 26.02.1992&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;47\/89, BFH\/NV 1992, 695, unter II.2., und vom 09.07.1986&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;14\/82, BFH\/NV 1987, 632).<\/li><li>b) Davon ausgehend, dass die f\u00fcr die Beurteilung der formellen Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit ma\u00dfgebende Satzung der Kl\u00e4gerin nach den bindenden Feststellungen des FG nicht nur ihre Statuten umfasst, sondern auch die &#8211;zu keinem Zeitpunkt au\u00dfer Kraft gesetzte&#8211; historische Gr\u00fcndungsurkunde aus dem Jahr 1555 (&#8222;Royal Patent&#8220;), hat das FG zu Recht entschieden, dass sowohl der Satzungszweck als auch die Art ihrer Verwirklichung hinreichend bestimmt sind.<\/li><li>aa) Die historische Gr\u00fcndungsurkunde (&#8222;Royal Patent&#8220;) beschreibt die Zwecke des zu errichtenden Kollegiums mit dem &#8222;Studium der Wissenschaften, der heiligen Theologie und der Philosophie wie der guten K\u00fcnste&#8220;. Damit ergibt sich aus der Satzung eine F\u00f6rderung von Wissenschaft und Forschung (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO) sowie der Religion (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO). Diese Auffassung wird durch das BFH-Urteil im ersten Rechtsgang (BFHE 256, 66, BStBl II 2017, 1216) best\u00e4tigt, wonach bereits die damaligen Feststellungen daf\u00fcr sprachen, dass die Kl\u00e4gerin steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke verfolge. Der BFH beanstandete lediglich fehlende Feststellungen dazu, ob das Gr\u00fcndungsdokument (&#8222;Royal Patent&#8220;) auch im Streitjahr noch uneingeschr\u00e4nkt Geltung beanspruchte. Dies hat das FG im zweiten Rechtsgang bejaht. Ohne Erfolg macht das FA daher geltend, die Ausf\u00fchrungen zum verfolgten Zweck in den Statuten seien zu unbestimmt. Es l\u00e4sst insoweit au\u00dfer Betracht, dass die Satzung der Kl\u00e4gerin nicht nur aus ihren Statuten besteht, sondern auch aus ihrer historischen Gr\u00fcndungsurkunde (&#8222;Royal Patent&#8220;).<\/li><li>bb) Aus den Statuten der Kl\u00e4gerin ergibt sich hinreichend bestimmt, auf welche Art und Weise diese Zwecke verwirklicht werden sollen. Hierzu hat das FG festgestellt, dass zum einen das Erarbeiten von Lehrpl\u00e4nen (Statut&nbsp;XIV), die Lehrt\u00e4tigkeit durch die Senior Research Fellows (Statut&nbsp;IV) und durch Tutoren und Lehrbeauftragte (Statut&nbsp;V Ziff.&nbsp;8 bis 10), das Erteilen religi\u00f6sen Unterrichts durch geeignete Kirchenmitglieder (Statut&nbsp;IV Ziff.&nbsp;7, Statut&nbsp;XII Ziff.&nbsp;2) sowie die Besch\u00e4ftigung eines Bibliothekars zur Verwaltung der Bibliotheksbest\u00e4nde (Statut&nbsp;V Ziff.&nbsp;12) und zum anderen die Forschungst\u00e4tigkeit, z.B. durch die Junior Research Fellows (Statut&nbsp;IV Ziff.&nbsp;1&nbsp;(v)), im Fokus stehen. Ferner werden die Zwecke dadurch verwirklicht, dass bed\u00fcrftigen Studenten die Aufnahme bzw. die Fortsetzung des Studiums durch die Vergabe von Stipendien, Sonderzusch\u00fcssen und Darlehen erm\u00f6glicht (Statut&nbsp;VII Ziff.&nbsp;1 bis 4) oder den an einer Honour School Studierenden bzw. Forschenden finanzielle Unterst\u00fctzung gew\u00e4hrt wird (Statut&nbsp;X Ziff.&nbsp;1&nbsp;ff.).<\/li><li>c) Die Kl\u00e4gerin verfolgt ihre gemeinn\u00fctzigen Zwecke selbstlos i.S. des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 AO. Dies hat das FG unter Heranziehung der Statuten zu Recht damit begr\u00fcndet, dass zu den Ausgaben des Colleges insbesondere die Ausgaben &#8222;f\u00fcr Collegezwecke&#8220; geh\u00f6ren sowie Geb\u00fchren, die der Kl\u00e4gerin seitens der Universit\u00e4t D f\u00fcr universit\u00e4re Zwecke auferlegt werden (Statut&nbsp;XX Ziff.&nbsp;4). Im Statut&nbsp;XII Ziff.&nbsp;7 ist f\u00fcr Einnahme\u00fcbersch\u00fcsse geregelt, dass diese ebenfalls f\u00fcr universit\u00e4re Zwecke sowie f\u00fcr die F\u00f6rderung von Lehre, Wissenschaften oder Bildung zu verwenden sind.<\/li><li>Der Erhalt von Gewinnanteilen oder die Zuwendung von sonstigen Mitteln des Colleges nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp; 2 AO f\u00fcr &#8222;Mitglieder&#8220; der Kl\u00e4gerin wird bereits dadurch ausgeschlossen, dass die Kl\u00e4gerin keine Gesellschafter oder Mitglieder im Sinne einer das Verbandsverm\u00f6gen innehabenden Personengruppe hat. Daher fehlt es an Adressaten einer gemeinn\u00fctzigkeitssch\u00e4dlichen Gewinnaussch\u00fcttung, die in den Statuten der Kl\u00e4gerin auch nicht vorgesehen ist. Soweit die Mitglieder des Verwaltungsrates die Befugnis haben, \u00fcber den Einsatz von Mitteln der Kl\u00e4gerin zu entscheiden, sind sie dabei an die Statuten gebunden, die eine Zuwendung von Mitteln an die Mitglieder des Verwaltungsrates ebenfalls nicht vorsehen.<\/li><li>Im \u00dcbrigen stellen die Verg\u00fctungen an Mitglieder des Verwaltungsrates in ihrer Eigenschaft als Pr\u00e4sident bzw. als Fellows f\u00fcr ihre Lehrt\u00e4tigkeit am College keine Zuwendungen i.S. des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO dar. Denn die Angemessenheit der vom Verwaltungsrat festgesetzten Bez\u00fcge unterliegt der Kontrolle bzw. dem Zustimmungsvorbehalt durch den sog. Visitator. Eine offene Erh\u00f6hung dieser Bez\u00fcge ist durch Statut&nbsp;XX Ziff.&nbsp;8 ebenso ausgeschlossen wie eine &#8222;verdeckte&#8220; Erh\u00f6hung durch Statut&nbsp;XX Ziff.&nbsp;9.<\/li><li>d) Die Kl\u00e4gerin verfolgt ihre gemeinn\u00fctzigen Zwecke der Lehre und Forschung auch unmittelbar i.S. des \u00a7&nbsp;57 AO durch die bei ihr angestellten Mitarbeiter, die als Hilfspersonen i.S. des \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO anzusehen sind. Die Ma\u00dfnahmen der finanziellen Studienf\u00f6rderung werden ebenso unmittelbar durch das College erbracht wie das Unterhalten der Bibliothek f\u00fcr Studenten und Forscher.<\/li><li>e) Ohne Erfolg r\u00fcgt das FA, dass in der Satzung konkrete Angaben zur Ausschlie\u00dflichkeit fehlten und die vom FG vorgenommene historische Auslegung zu weit gehe. Da sich die rechtliche W\u00fcrdigung des FG insoweit auf ausl\u00e4ndisches Recht bezieht, ist sie einer revisionsrichterlichen \u00dcberpr\u00fcfung weitgehend entzogen. Denn nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 FGO kann die Revision nur darauf gest\u00fctzt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht, nicht aber auf der Verletzung ausl\u00e4ndischen Rechts.<\/li><li>Der Senat kann insoweit offenlassen, ob es sich bei der &#8211;aus &#8222;Royal Patent&#8220; und Statuten bestehenden&#8211; Satzung der Kl\u00e4gerin um &#8222;Recht&#8220; i.S. von \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 FGO handelt (vgl. M\u00fcKoBGB\/Weitemeyer, 8.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;85 Rz&nbsp;19, sowie Schauhoff, Handbuch der Gemeinn\u00fctzigkeit, 3.&nbsp;Aufl. 2010, \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;80 &#8222;Normcharakter&#8220;) oder Satzungen lediglich revisionsrechtlich wie Rechtsnormen behandelt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211;BGH&#8211; vom 29.09.1982&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;320\/81, Wertpapier-Mitteilungen\/Zeitschrift f\u00fcr Wirtschafts- und Bankrecht 1982, 1249, unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 16.01.1957&nbsp;&#8211; IV&nbsp;ZR&nbsp;221\/56, Neue Juristische Wochenschrift 1957, 708; Oberlandesgericht Hamm, Teilurteil vom 08.05.2017&nbsp;&#8211; I-8&nbsp;U&nbsp;86\/16, Neue Zeitschrift f\u00fcr Gesellschaftsrecht 2017, 864, Rz&nbsp;56). Denn es ist nicht nur die Auslegung des ausl\u00e4ndischen Rechts selbst irrevisibel, sondern &#8211;als Bestandteil der Rechtsanwendung&#8211; auch die Auslegung von Vertr\u00e4gen und Testamenten, die nach ausl\u00e4ndischem Recht abgeschlossen wurden (BFH-Urteil vom 29.05.1984&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;29\/80, BFHE 141, 321, unter II.2.a; Werth in Gosch, FGO, \u00a7&nbsp;118 Rz&nbsp;21; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;118 FGO Rz&nbsp;25). Dies gilt nach Auffassung des Senats auch f\u00fcr die Auslegung der Satzung eines nach ausl\u00e4ndischem (hier: englischem) Recht errichteten und einer deutschen Stiftung vergleichbaren Colleges. Der Senat ist somit daran gehindert, zu entscheiden, ob die W\u00fcrdigung des FG zutrifft, wonach bei verst\u00e4ndiger historischer Auslegung die Aufz\u00e4hlung der Zwecke des Colleges das Gebot der Ausschlie\u00dflichkeit gleichsam in sich selbst tr\u00e4gt.<\/li><li>\u00c4hnlich wie bei Tatsachenfeststellungen ist das Revisionsgericht nur befugt zu pr\u00fcfen, ob die vom FG vorgenommene Auslegung ohne Verfahrensversto\u00df zustande gekommen ist und ob sie gegen allgemeine Denkgesetze verst\u00f6\u00dft, nicht dagegen, ob Auslegungsregeln oder allgemeine Rechtsgrunds\u00e4tze des ausl\u00e4ndischen Rechts verletzt wurden (BFH-Urteile in BFHE 141, 321; vom 15.03.1995&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;14\/94, BFHE 177, 263, BStBl II 1995, 502, unter II.4., und vom 09.07.2003&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;82\/01, BFHE 202, 547, BStBl II 2004, 4, unter II.2.; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;118 Rz&nbsp;60). Ein Verfahrensversto\u00df oder ein Versto\u00df gegen allgemeine Denkgesetze ist im Streitfall weder vom FA ger\u00fcgt worden noch f\u00fcr den Senat ersichtlich; die Auslegung des FG ist vielmehr denkgesetzlich m\u00f6glich.<\/li><li>f) Soweit die Satzung der Kl\u00e4gerin entgegen \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;61 Abs.&nbsp;1 AO keinerlei Regelungen dar\u00fcber enth\u00e4lt, was mit dem College-Verm\u00f6gen im Fall einer Aufl\u00f6sung der K\u00f6rperschaft geschehen soll, ist das FG ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass dies gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlich unsch\u00e4dlich ist. Denn die Kl\u00e4gerin kann sich insoweit auf \u00a7&nbsp;62 AO&nbsp;a.F. berufen. Danach war f\u00fcr Stiftungen, die vor dem 19.12.2006 errichtet worden sind, eine Ausnahme vom Erfordernis der satzungsm\u00e4\u00dfigen Verm\u00f6gensbindung vorgesehen, wenn diese einer &#8222;staatlichen Aufsicht&#8220; unterliegen. Im Streitfall konnte das FG ohne Rechtsfehler vom Vorliegen dieser Ausnahmebestimmung ausgehen, weil die von ihm festgestellten Ma\u00dfnahmen und Befugnisse der Charity Commission in ihren wesentlichen Belangen mit der deutschen Stiftungsaufsicht (hier: StiftG&nbsp;Bln) vergleichbar sind.<\/li><li>Dies ergibt sich zun\u00e4chst daraus, dass die Registerf\u00fchrung der gemeinn\u00fctzigen Organisationen durch die Charity Commission in Gro\u00dfbritannien der Rechtslage in Deutschland entspricht. Danach werden die rechtsf\u00e4higen Stiftungen auf Landesebene registriert und ver\u00f6ffentlicht. Zudem hat das FG festgestellt, dass die Charity Commission auch dar\u00fcber entscheidet, ob es sich bei der jeweiligen Institution um eine &#8222;Charity&#8220; handelt. Damit vergleichbar entscheidet in Deutschland die Stiftungsaufsicht dar\u00fcber, ob eine Stiftung Rechtsf\u00e4higkeit besitzt.<\/li><li>Soweit die Charity Commission die Vereinbarkeit des Verhaltens der &#8222;Treuh\u00e4nder&#8220; mit den f\u00fcr sie geltenden rechtlichen Vorgaben und die Verantwortlichkeit bzw. Rechenschaftspflicht der Charities gegen\u00fcber Stiftern, Beg\u00fcnstigten und der \u00d6ffentlichkeit pr\u00fcft und F\u00e4lle von Missbrauch\/Missmanagement aufzudecken hat, gehen ihre Befugnisse weiter als diejenigen der deutschen Stiftungsaufsicht, die lediglich die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit, nicht aber die Zweckm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung zu \u00fcberwachen hat (vgl. \u00a7&nbsp;7 StiftG&nbsp;Bln).<\/li><li>Die Charity Commission ist zudem befugt, den Treuh\u00e4nder zu suspendieren oder aus der Institution zu entfernen und durch selbst gew\u00e4hlte Personen zu ersetzen sowie konkrete Weisungen im Einzelfall zu erteilen, soweit dies zum Schutz der Einrichtung oder ihres Verm\u00f6gens erforderlich erscheint. Dem entspricht in Deutschland die (schw\u00e4cher ausgestaltete) Befugnis der Aufsichtsbeh\u00f6rde, bestimmten rechtlich nicht gestatteten Ma\u00dfnahmen der Stiftungsorgane zu widersprechen bzw. bestimmte rechtlich gebotene Ma\u00dfnahmen anzuordnen (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 und Abs.&nbsp;4 StiftG&nbsp;Bln) sowie Organmitglieder der Stiftung aus wichtigem Grund abzuberufen (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;5 StiftG&nbsp;Bln). Auch die Befugnis der Charity Commission zur Durchf\u00fchrung von Pr\u00fcfungen und die Einsichtnahme in Unterlagen und Akten der Charity sowie zur Erlangung von Ausk\u00fcnften ist nach den Feststellungen des FG (FG-Urteil S.&nbsp;30 unter Nr.&nbsp;5) dem deutschen Stiftungsrecht vergleichbar. Danach besteht ein Recht der Aufsichtsbeh\u00f6rde auf Erteilung von Ausk\u00fcnften sowie auf Vorlage von Gesch\u00e4fts- und Kassenb\u00fcchern, Akten und sonstigen Unterlagen (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 StiftG&nbsp;Bln).<\/li><li>Schlie\u00dflich sind die Verantwortlichen einer Charity nach den Feststellungen des FG (FG-Urteil S.&nbsp;30 unter Nr.&nbsp;6) zur F\u00fchrung von Aufzeichnungen \u00fcber Einkommen und Verm\u00f6gen sowie zur Erstellung eines Jahresabschlusses\/Jahresberichts verpflichtet; bei \u00dcberschreiten des Jahreseinkommens von 500.000&nbsp;Pfund haben sie zudem eine Pr\u00fcfung (&#8222;annual audit&#8220;) zu veranlassen. Der Jahresbericht\/Jahresabschluss sowie ggf. der Pr\u00fcfungsbericht sind der Charity Commission innerhalb von zehn Monaten nach Abschluss des Jahres vorzulegen. In Deutschland sind der Stiftungsaufsichtsbeh\u00f6rde ebenfalls die Jahresberichte bzw. &#8211;im Falle einer Pr\u00fcfung&#8211; die Pr\u00fcfungsberichte vorzulegen (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, Abs.&nbsp;2 StiftG&nbsp;Bln). Sofern keine Abschlusspr\u00fcfung erfolgt, pr\u00fcft die Aufsichtsbeh\u00f6rde die Erhaltung des Stiftungsverm\u00f6gens und die satzungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung des Stiftungsverm\u00f6gens in dem f\u00fcr erforderlich gehaltenen Umfang (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 StiftG&nbsp;Bln).<\/li><li>3. Entgegen der Ansicht des FA hat das FG auch zu Recht entschieden, dass die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung den satzungsm\u00e4\u00dfigen Vorgaben entspricht.<\/li><li>a) Die Beteiligung der Kl\u00e4gerin an der &#8222;\u2026 Ltd.&#8220; (Gastst\u00e4tte) begr\u00fcndet keinen (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb, sondern h\u00e4lt sich im Rahmen der (steuerfreien) Verm\u00f6gensverwaltung (\u00a7&nbsp;14 AO).<\/li><li>Beteiligungen an einer nicht gemeinn\u00fctzigen Kapitalgesellschaft geh\u00f6ren im Regelfall zur Verm\u00f6gensverwaltung; dies gilt auch dann, wenn &#8211;wie im Streitfall&#8211; die Beteiligung 100&nbsp;% betr\u00e4gt (BFH-Urteil vom 25.08.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;97\/09, BFH\/NV 2011, 312). Eine andere Beurteilung kommt lediglich dann in Betracht, wenn die K\u00f6rperschaft \u00fcber eine Zusammenfassung mehrerer Beteiligungen in einer Holding planm\u00e4\u00dfig Unternehmenspolitik betreibt oder in anderer Weise entscheidenden Einfluss auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Kapitalgesellschaft aus\u00fcbt und damit durch sie unmittelbar selbst am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (BFH-Urteil in BFH\/NV 2011, 312, m.w.N.). Im Streitfall hat das FG ein aktives Eingreifen der Kl\u00e4gerin in die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der &#8222;\u2026 Ltd.&#8220; nicht feststellen k\u00f6nnen. Allein die 100&nbsp;% Beteiligung des Kl\u00e4gers an der &#8222;\u2026 Ltd.&#8220; begr\u00fcndet noch keine Vermutung einer Einflussnahme auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung (BFH-Urteil in BFH\/NV 2011, 312; Wallenhorst in Wallenhorst\/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinn\u00fctziger und \u00f6ffentlich-rechtlicher K\u00f6rperschaften, 7.&nbsp;Aufl., Kap.&nbsp;F Rz&nbsp;46 bis 47). Das FG konnte daher im Ergebnis zu Recht davon ausgehen, dass die Beteiligung der Kl\u00e4gerin gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlich unsch\u00e4dlich ist.<\/li><li>b) Zu Unrecht beanstandet das FA, dass das FG keine hinreichenden Feststellungen zum zeitnahen Mitteleinsatz (\u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 AO) getroffen und keine Pr\u00fcfung des Mitteleinsatzes vorgenommen habe.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 AO muss die K\u00f6rperschaft ihre Mittel vorbehaltlich des \u00a7&nbsp;62 AO grunds\u00e4tzlich zeitnah f\u00fcr ihre steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke verwenden. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist nach Satz&nbsp;3 dieser Vorschrift gegeben, wenn die Mittel sp\u00e4testens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren f\u00fcr die steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden.<\/li><li>bb) Ausweislich der Ausf\u00fchrungen des FG (FG-Urteil S.&nbsp;33 unter Nr.&nbsp;4) hat die Kl\u00e4gerin mit der &#8222;Konsolidierten Aufstellung der Finanzaktivit\u00e4ten&#8220; f\u00fcr das am 31.07.2009 abgelaufene Gesch\u00e4ftsjahr die Herkunft und Verwendung ihrer finanziellen Mittel dargelegt. Aus diesen konnte das FG entnehmen, dass die Kl\u00e4gerin in dem zu beurteilenden Wirtschaftsjahr (01.08.2008 bis 31.07.2009) insgesamt Mittel in H\u00f6he von rd.&nbsp;14,1&nbsp;Mio.&nbsp;Pfund f\u00fcr ihre satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke einzusetzen hatte und tats\u00e4chlich rd.&nbsp;14,58&nbsp;Mio.&nbsp;Pfund (davon entfallend auf Unterrichtung\/Forschung 14,4&nbsp;Mio.&nbsp;Pfund und auf Gottesdienste 165.000&nbsp;Pfund) tats\u00e4chlich eingesetzt wurden; das (geringe) Defizit sei aus vorhandenen R\u00fccklagen entnommen worden. Das FG hat aus den vorgelegten und mit dem Testat einer britischen Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft versehenen Unterlagen die \u00dcberzeugung gewonnen, dass eine zeitnahe Mittelverwendung vorgelegen hat. Anhaltspunkte f\u00fcr unzutreffende und unvollst\u00e4ndige Angaben hat das FA weder im Klageverfahren noch im Revisionsverfahren vorgetragen. Damit ergeben sich auch f\u00fcr den Senat keine Zweifel an einer zeitnahen Mittelverwendung der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>c) Schlie\u00dflich r\u00fcgt das FA ohne Erfolg, das FG habe in seinem Urteil nicht hinreichend dargelegt, dass die verm\u00f6gensverwaltende T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin (Vermietung von Grundbesitz) in einem unmittelbaren Bezug zu ihrer gemeinn\u00fctzigen T\u00e4tigkeit stehe. Nach dem Tatbestand des FG-Urteils (vgl. S.&nbsp;7) entfielen die Einnahmen der Kl\u00e4gerin zum \u00fcberwiegenden Teil (rd.&nbsp;10,8&nbsp;Mio.&nbsp;Pfund) auf Ertr\u00e4ge aus der Verwaltung des Stiftungsverm\u00f6gens; dazu geh\u00f6rten auch die Einnahmen aus den beiden im Inland gehaltenen Immobilien. Die Mittel aus den \u00dcbersch\u00fcssen der Verm\u00f6gensverwaltung und damit auch die aus der Vermietung des Grundbesitzes wurden aber ausweislich der Feststellungen des FG (vgl. S.&nbsp;33 seines Urteils) unmittelbar f\u00fcr ihre satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke eingesetzt. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Feststellungen ist f\u00fcr den Senat nicht nachvollziehbar, auf welcher Rechtsgrundlage das FA weitere und dar\u00fcber hinausgehende Darlegungen des FG fordert.<\/li><li>4. Da die Kl\u00e4gerin ihre f\u00f6rderungsw\u00fcrdigen Zwecke au\u00dferhalb von Deutschland verwirklicht, setzt die Steuerbeg\u00fcnstigung zus\u00e4tzlich den sog. Inlandsbezug voraus (\u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;2 AO). Dieser liegt vor, wenn nat\u00fcrliche Personen mit Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichem Aufenthalt im Inland gef\u00f6rdert werden (Alternative&nbsp;1), oder wenn die T\u00e4tigkeit der K\u00f6rperschaft neben der Verwirklichung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke auch zur Verbesserung des Ansehens Deutschlands im Ausland beitragen kann (Alternative&nbsp;2). Das FG hat zutreffend entschieden, dass jedenfalls die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 AO vorliegen, weil die Kl\u00e4gerin seit 2006 in ca.&nbsp;30 F\u00e4llen Studenten aus Deutschland ausbildet und dar\u00fcber hinaus ein studentisches Austauschprogramm mit der B-Universit\u00e4t eingerichtet hat. Ob daneben auch noch die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 AO zu bejahen sind, kann daher offenbleiben.<\/li><li>5. Die Kosten des Verfahrens hat das FA zu tragen (\u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 24. M\u00e4rz 2021, V R 35\/18 ECLI:DE:BFH:2021:B.240321.VR35.18.0 BFH V. Senat KStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 5 , KStG \u00a7 2 Nr 1 , KStG \u00a7 5 Abs 1 Nr 9 , KStG \u00a7 5 Abs 2 Nr 2 , AO \u00a7 14 , AO \u00a7 51 Abs 2 , AO \u00a7 52 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gemeinnuetzigkeit-eines-englischen-colleges\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Gemeinn\u00fctzigkeit eines englischen Colleges<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73988","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73988","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73988"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73988\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73988"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73988"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73988"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}