{"id":73990,"date":"2021-07-24T19:58:27","date_gmt":"2021-07-24T17:58:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73990"},"modified":"2021-07-24T19:58:27","modified_gmt":"2021-07-24T17:58:27","slug":"kein-abzug-von-kinderbetreuungskosten-in-hoehe-steuerfrei-gezahlter-arbeitgeberzuschuesse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kein-abzug-von-kinderbetreuungskosten-in-hoehe-steuerfrei-gezahlter-arbeitgeberzuschuesse\/","title":{"rendered":"Kein Abzug von Kinderbetreuungskosten in H\u00f6he steuerfrei gezahlter Arbeitgeberzusch\u00fcsse"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 14. April 2021, III R 30\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.140421.IIIR30.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 5 , EStG \u00a7 3 Nr 33 , EStG \u00a7 9 , EStG \u00a7 3c , GG Art 6 , LStR R 3.33 Abs 1 S 2 , LStR R 3.33 Abs 4 S 2 , EStG \u00a7 10 Abs 2 S 1 Nr 1 , EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 06. Mai 2020, Az: 1 K 3359\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten sind um steuerfreie Arbeitgeberzusch\u00fcsse zu k\u00fcrzen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Abzug von Sonderausgaben setzt Aufwendungen voraus, durch die der Steuerpflichtige tats\u00e4chlich und endg\u00fcltig wirtschaftlich belastet wird.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der Steuerpflichtige wird durch Beitr\u00e4ge in dem Umfang nicht belastet, die der Arbeitgeber hierf\u00fcr durch einen zweckgebundenen Zuschuss gew\u00e4hrt.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Anrechnung der steuerfreien Leistungen nach \u00a7 3 Nr. 33 EStG auf die Sonderausgaben nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG steht im Einklang mit dem Gesetzeszweck.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 06.05.2020 &#8211; 1 K 3359\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Arbeitgeberzusch\u00fcsse zu k\u00fcrzen sind.<\/li><li>Die verheirateten Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wurden im Streitjahr 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide hatten nichtselbst\u00e4ndige Eink\u00fcnfte und der Kl\u00e4ger noch selbst\u00e4ndige Eink\u00fcnfte als Dozent und gewerbliche Eink\u00fcnfte aus einer Photovoltaikanlage. Die im Mai 2010 geborene Tochter der Kl\u00e4ger besuchte von Januar bis Juli und von September bis Dezember 2015 den Kindergarten in B. Die Aufwendungen f\u00fcr den Kindergarten in H\u00f6he von 926&nbsp;\u20ac (ohne Verpflegung) zahlten die Kl\u00e4ger von ihrem gemeinsamen Konto. Von seinem Arbeitgeber hatte der Kl\u00e4ger einen steuerfreien Kindergartenzuschuss von 600&nbsp;\u20ac erhalten (\u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;33 des Einkommensteuergesetzes &#8211;EStG&#8211;). In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung machten die Kl\u00e4ger 926&nbsp;\u20ac als Sonderausgaben f\u00fcr Kinderbetreuungskosten geltend.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) k\u00fcrzte die abziehbaren Kinderbetreuungskosten im zuletzt am 14.12.2017 ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid 2015 wie folgt:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Aufwendungen Kindergarten&nbsp;926&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;abz\u00fcglich steuerfreier Arbeitgeberzuschuss&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;600&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;verbleiben326&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;davon 2\/3 abziehbar218&nbsp;\u20ac&nbsp;<\/li><li>Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 19.12.2017).<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 1748 ver\u00f6ffentlichten Gerichtsbescheid ab und lie\u00df die Revision zu.<\/li><li>Mit der Revision machen die Kl\u00e4ger die Verletzung von Bundesrecht geltend. Zur Begr\u00fcndung vertreten sie u.a. die Ansicht, dass es an einer gesetzlichen Regelung f\u00fcr die K\u00fcrzung der Sonderausgaben (Kinderbetreuungskosten) fehle. Bei dem vom FA vorgenommenen K\u00fcrzungsbetrag handele es sich nicht um eine Erstattung von Sonderausgaben, sondern um steuerfreien Arbeitslohn.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>das Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 06.05.2020&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;3359\/17 und die Einspruchsentscheidung vom 19.12.2017 aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2015 vom 14.12.2017 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass bei den Sonderausgaben f\u00fcr Kinderbetreuungskosten ein weiterer Betrag von 400&nbsp;\u20ac (2\/3 von 600&nbsp;\u20ac) abgezogen wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und war daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat zu Recht die Sonderausgaben nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen (\u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;33 EStG) gek\u00fcrzt.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG sind als Sonderausgaben 2\/3 der Aufwendungen, h\u00f6chstens 4.000&nbsp;\u20ac je Kind f\u00fcr Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen geh\u00f6renden Kindes i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 EStG, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, abziehbar.<\/li><li>a) Aus der Verwendung des Begriffs &#8222;Aufwendungen&#8220; und aus dem Zweck des \u00a7&nbsp;10 EStG, bestimmte, die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des \u00a7&nbsp;12 EStG auszunehmen, folgt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen, durch die der Steuerpflichtige tats\u00e4chlich und endg\u00fcltig wirtschaftlich belastet ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteile vom 06.06.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;41\/17, BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz&nbsp;12; vom 03.08.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;35\/15, BFH\/NV 2016, 1704, Rz&nbsp;14; vom 21.07.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;32\/07, BFHE 226, 67, BStBl II 2010, 38, Rz&nbsp;20; vom 28.05.1998&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;7\/96, BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter II.3.a, m.w.N.; vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts &#8211;BVerfG&#8211; vom 18.02.1988&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;930\/86, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 271, unter 1.b).<\/li><li>b) Im Streitfall mindern die steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers die Aufwendungen der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Kinderbetreuung und damit die f\u00fcr den Abzug als Sonderausgaben notwendige wirtschaftliche Belastung.<\/li><li>aa) Grunds\u00e4tzlich ist es zwar ohne Bedeutung, woher der Steuerpflichtige die Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Leistung von Sonderausgaben genommen hat, ob aus dem Stamm seines Verm\u00f6gens, aus laufenden Bez\u00fcgen oder aus anderen Mitteln. Das gilt aber nicht uneingeschr\u00e4nkt dann, wenn ihm Zuwendungen von seinem Arbeitgeber gew\u00e4hrt worden sind, die den gezielten Zweck haben, von dem Arbeitnehmer zur Erbringung der dem Grunde nach zu den Sonderausgaben zu rechnenden Leistungen verwendet zu werden (vgl. BFH-Urteil vom 13.08.1971&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;171\/68, BFHE 103, 350, BStBl II 1972, 57, Rz&nbsp;11). Es macht wirtschaftlich keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber die Beitr\u00e4ge f\u00fcr den Arbeitnehmer beispielsweise an die Betreuungseinrichtung entrichtet, ob er ihm die Beitr\u00e4ge ersetzt oder ob er ihm vor der Leistung zweckgebundene steuerfreie Leistungen gew\u00e4hrt. In allen drei F\u00e4llen ist das wirtschaftliche Ergebnis das gleiche: Der Steuerpflichtige wird durch die Beitr\u00e4ge in dem Umfang nicht belastet, die der Arbeitgeber hierf\u00fcr durch einen zweckgebundenen Zuschuss gew\u00e4hrt. Im vorliegenden Fall dienten die steuerfreien Leistungen nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;33 EStG genau dem Zweck, die wirtschaftliche Belastung durch die Kinderbetreuungskosten zu mindern.<\/li><li>bb) Die Anrechnung der steuerfreien Leistungen nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;33 EStG auf die Sonderausgaben nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG entspricht auch dem Gesetzeszweck. Vor allem der Zusammenhang zu dem in \u00a7&nbsp;12 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG enthaltenen Abzugsverbot mit Ausnahmevorbehalt gebietet eine besonders eng am jeweiligen Zweck des Verg\u00fcnstigungstatbestands ausgerichtete Gesetzesauslegung (vgl. BFH-Urteil vom 19.04.1989&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;2\/84, BFHE 157, 101, BStBl II 1989, 683, Rz&nbsp;13).<\/li><li>\u00a7&nbsp;10 EStG betrifft &#8211;im Gegensatz zu \u00a7&nbsp;9 EStG&#8211; nicht die Ermittlung der durch Einsatz von Arbeit und\/oder Kapital erwirtschafteten Eink\u00fcnfte, sondern er\u00f6ffnet ausnahmsweise den Abzug von Ausgaben, die nicht mit der Eink\u00fcnfteerzielung zusammenh\u00e4ngen (BFH-Urteil vom 09.02.1994&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;110\/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47, Rz&nbsp;16). Der rechtssystematische Kern der Regelung des \u00a7&nbsp;10 EStG liegt darin, dass die die private Sph\u00e4re betreffenden Aufwendungen f\u00fcr den Steuerpflichtigen unvermeidbar sein k\u00f6nnen und deshalb die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit mindern (sog. subjektives Nettoprinzip, vgl. BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;22\/14, BVerfGE 152, 274 bis 331, Rz&nbsp;94). Die Rechtfertigung f\u00fcr den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben ist in der durch eine Beeintr\u00e4chtigung der Leistungsf\u00e4higkeit hervorgerufenen wirtschaftlichen Belastung des Steuerpflichtigen zu sehen.<\/li><li>Dieser Gesetzeszweck erfordert es, Aufwendungen vom Sonderausgabenabzug auszuschlie\u00dfen, soweit diese Aufwendungen aufgrund einer zweckgebundenen steuerfreien Leistung letztlich ersetzt werden und damit die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit im Ergebnis nicht mindern.<\/li><li>cc) Dar\u00fcber hinaus geht es bei den nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;33 EStG zus\u00e4tzlich zum Arbeitslohn erbrachten Leistungen nicht um Leistungen, die der freien Disposition des Empf\u00e4ngers \u00fcberlassen werden. Vielmehr handelt es sich um eine zweckgebundene steuerbare Leistung, die nur dann steuerfrei belassen wird, wenn sie f\u00fcr den im Gesetz benannten Zweck &#8222;Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kinderg\u00e4rten oder vergleichbaren Einrichtungen&#8220; verwendet wird. Soweit eine steuerfreie Leistung durch den Arbeitgeber nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;33 EStG erfolgt, stellt die Zahlung nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt eine den Sonderausgabenabzug mindernde Erstattung der nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG genannten Aufwendungen dar, weil diese nur bei tats\u00e4chlich geleisteten Kinderbetreuungskosten erfolgen kann und im Ergebnis den Aufwand des Steuerpflichtigen und damit dessen wirtschaftliche Belastung reduziert (vgl. so auch Schmidt\/Levedag, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;114; Schmidt\/Kr\u00fcger, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;93; a.A. Kulosa in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;10 EStG Rz&nbsp;148). Damit werden auch unberechtigte Doppelbeg\u00fcnstigungen ausgeschlossen (vgl. Senatsurteil vom 05.07.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;80\/09, BFHE 238, 76, BStBl II 2012, 816, Rz&nbsp;38).<\/li><li>dd) Da der Sonderausgabenabzug nach \u00a7&nbsp;10 EStG schon nach seinem Gesetzeswortlaut &#8222;Aufwendungen&#8220; und damit eine wirtschaftliche Belastung voraussetzt, bedarf es auch keiner besonderen Regelung, wie sie in \u00a7&nbsp;3c EStG oder in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG vorgesehen ist. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, dieses Abzugsverbot generell auch auf Sonderausgaben zu erstrecken, obwohl der zugrunde liegende Rechtsgedanke, n\u00e4mlich einen doppelten Steuervorteil zu vermeiden, auch bei Sonderausgaben gelten sollte (BFH-Urteil vom 04.03.1977&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;168\/75, BFHE 122, 262, BStBl II 1977, 503, Rz&nbsp;10). Er hat vielmehr \u00fcber den Begriff der &#8222;Aufwendungen&#8220; und der damit verbundenen wirtschaftlichen Belastung die Beschr\u00e4nkung des Sonderausgabenabzugs selbst geregelt, um so letztlich auch Doppelbeg\u00fcnstigungen zu vermeiden.<\/li><li>Soweit daher aus dem Fehlen vergleichbarer Vorschriften der Schluss gezogen wird, dass die Verwendung steuerfreier Einnahmen dem Sonderausgabenabzug nicht entgegensteht, gilt dies jedenfalls dann nicht, wenn die steuerfreien Einnahmen gerade f\u00fcr die den geltend gemachten Sonderausgaben zugrunde liegenden Ausgaben bestimmt waren (vgl. BFH-Urteile in BFHE 122, 262, BStBl II 1977, 503; vom 08.12.1978&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;26\/76, BFHE 126, 552, BStBl II 1979, 212<em>;<\/em> vgl. FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 28.06.1979&nbsp;&#8211; X&nbsp;(VII)&nbsp;149\/75, EFG 1979, 493). Auch die Entscheidung des BFH vom 27.09.1963&nbsp;&#8211; VI&nbsp;123\/62&nbsp;U (BFHE 77, 592) steht dem vorliegenden Ergebnis nicht entgegen. Der BFH hatte dort entschieden, dass Beihilfen, die jemand von dritter Seite zu gezahlten Krankenversicherungsbeitr\u00e4gen erh\u00e4lt, keine Erstattungen sind, die zu einer Minderung der anzuerkennenden Sonderausgaben f\u00fchren. Der der Entscheidung zugrunde liegende Fall lag so, dass von dritter Seite, n\u00e4mlich von der Bundesversicherungsanstalt f\u00fcr Angestellte, dem Steuerpflichtigen aufgrund der Reichsversicherungsordnung neben der gezahlten Rente monatliche Beihilfen zu seinen Krankenversicherungsbeitr\u00e4gen geleistet wurden. Diese Beihilfen waren jedoch Eink\u00fcnfte aus Leibrenten. Auch diese Renten waren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 EStG mit dem Ertragsanteil als sonstige Eink\u00fcnfte den anderen Eink\u00fcnften hinzuzurechnen. Eine K\u00fcrzung der Sonderausgaben konnte nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen allein aus diesem Grunde nicht in Betracht kommen (BFH-Urteil in BFHE 103, 350, BStBl II 1972, 57).<\/li><li>ee) Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegr\u00fcndung, dass der Gesetzgeber eine Doppelbeg\u00fcnstigung bei den Kinderbetreuungskosten durch steuerfreie Leistungen und den Sonderausgabenabzug beabsichtigte.<\/li><li>(1) \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG wurde durch das Steuervereinfachungsgesetz (StVereinfG) 2011 vom 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) eingef\u00fchrt. Zugleich wurde die Vorg\u00e4ngerregelung des \u00a7&nbsp;9c EStG (Geltung bis 2011) aufgehoben. Soweit nach \u00a7&nbsp;9c EStG Kinderbetreuungskosten wie &#8222;Werbungskosten&#8220; (vgl. Senatsurteil vom 14.04.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;23\/14, BFHE 253, 254, BStBl II 2017, 53, Rz&nbsp;13&nbsp;f.) bzw. wie &#8222;Betriebsausgaben&#8220; abgezogen werden konnten, galt die Vorschrift des \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;1 EStG, nach der Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden d\u00fcrfen. Zwar gilt \u00a7&nbsp;3c EStG schon seinem Wortlaut nach nicht f\u00fcr den Bereich der Sonderausgaben (vgl. schon BFH-Urteil in BFHE 122, 262 bis 265, BStBl II 1977, 503). Die durch das StVereinfG 2011 erfolgte Neuregelung der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben sollte aber nur der Erweiterung des Kreises der Beg\u00fcnstigten und der Steuervereinfachung (BTDrucks 17\/5125 vom 21.03.2011, S.&nbsp;20&nbsp;f.) dienen. Insbesondere sollte nicht mehr zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten unterschieden werden (BTDrucks 17\/5125 vom 21.03.2011, S.&nbsp;37). Zu dem Verh\u00e4ltnis des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;33 und \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG enth\u00e4lt die Gesetzesbegr\u00fcndung keine Ausf\u00fchrungen. Dies war nach Ansicht des Senats auch nicht erforderlich, da Kinderbetreuungskosten &#8211;wie dargestellt&#8211; nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG nur dann ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, wenn Aufwendungen hierf\u00fcr vorliegen, die den Steuerpflichtigen tats\u00e4chlich und endg\u00fcltig wirtschaftlich belasten. Einer \u00a7&nbsp;3c EStG vergleichbaren Regelung bedurfte es nicht.<\/li><li>(2) Auch aus den von den Kl\u00e4gern angef\u00fchrten Begr\u00fcndungen zum Entwurf des StVereinfG 2013 vom 14.12.2012 (BRDrucks 684\/12), welches nicht umgesetzt wurde, l\u00e4sst sich nicht im Nachhinein die Intention des Gesetzgebers herleiten, eine Doppelbeg\u00fcnstigung durch Sonderausgaben nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG auf der einen Seite und den steuerfreien Arbeitgeberleistungen nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;33 EStG auf der anderen Seite gew\u00e4hren zu wollen.<\/li><li>Soweit der Bundesrat in seinem Entwurf des StVereinfG 2013 eine Erg\u00e4nzung des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG vorsah, nach dem ein Abzug bei den Sonderausgaben nur erfolgen sollte, &#8222;soweit f\u00fcr das Kind im Kalenderjahr keine nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;33 EStG steuerfreien Leistungen erbracht&#8220; werden (BRDrucks 684\/12), kann aus der Weglassung dieses Satzes nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass selbst dann eine Anrechnung nicht zu erfolgen hat, wenn die Aufwendungen teilweise zweckentsprechend steuerfrei erstattet werden. Dies w\u00fcrde den Zweck der Regelung, die steuerliche F\u00f6rderung nur f\u00fcr &#8222;Aufwendungen&#8220; vorzusehen, die den Steuerpflichtigen auch belasten, au\u00dfer Betracht lassen. Auch soweit die Kl\u00e4ger auf die Stellungnahme der Bundesregierung in der BTDrucks 18\/3158 vom 12.11.2014, S.&nbsp;81 hinweisen, in der ausgef\u00fchrt wird, dass &#8222;die Steuerfreiheit des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;33 EStG und der Sonderausgabenabzug nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nummer&nbsp;5 &#8230; nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang (stehen) und &#8230; daher nicht zwingend einer Vereinheitlichung&#8220; bed\u00fcrfen, betraf dies das Anliegen der Initiative einiger Bundesl\u00e4nder mit dem zun\u00e4chst in den Bundesrat eingebrachten Gesetzentwurf des StVereinfG 2013 die steuerfreien Leistungen nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;33 EStG wie den Sonderausgabenabzug der H\u00f6he (4.000&nbsp;\u20ac) und dem Umfang (2\/3) nach zu begrenzen (BTDrucks 18\/3158 vom 12.11.2014, S.&nbsp;18). Da dies zu mehr B\u00fcrokratie f\u00fcr den Arbeitgeber f\u00fchrte, lehnte die Bundesregierung diesen Vorschlag ab. Eine Aussage \u00fcber die Anrechenbarkeit von steuerfreien Arbeitgeberleistungen auf die geltend gemachten Sonderausgaben ist dieser Aussage nicht zu entnehmen.<\/li><li>c) Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger f\u00fchrt die K\u00fcrzung der Sonderausgaben um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen auch nicht zu einer Verletzung des Art.&nbsp;6 des Grundgesetzes (GG). Diese leiten die Kl\u00e4ger daraus ab, dass es f\u00fcr nicht verheiratete Eltern einfach sei, durch eine wirtschaftliche Zuordnung der geleisteten Kinderbetreuungskosten die K\u00fcrzung der Sonderausgaben zu vermeiden, da es bei den steuerfreien Zusch\u00fcssen des Arbeitgebers (\u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;33 EStG) nach R&nbsp;3.33 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) nicht darauf ankomme, welcher Elternteil die Kinderbetreuungskosten gezahlt habe.<\/li><li>Hieraus ergibt sich jedoch weder eine Ungleichbehandlung noch eine Verletzung des Art.&nbsp;6 GG, da Unverheiratete nicht bessergestellt werden als Verheiratete. Soweit in R&nbsp;3.33 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 LStR die Arbeitgeberleistungen nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;33 EStG auch dann als steuerfrei angesehen werden, wenn der nicht beim Arbeitgeber besch\u00e4ftigte Elternteil die Aufwendungen tr\u00e4gt, gilt dies sowohl f\u00fcr verheiratete als auch f\u00fcr unverheiratete Elternteile. Allerdings setzt die Steuerfreiheit in beiden Konstellationen voraus, dass der Arbeitgeberzuschuss zweckentsprechend verwendet wird (so auch R&nbsp;3.33 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 LStR). Dies ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeberzuschuss tats\u00e4chlich f\u00fcr die Betreuungskosten verwendet wird. Das setzt auch bei Unverheirateten voraus, dass zwischen den Elternteilen ein wie auch immer gearteter Ausgleich stattfindet, damit die zweckentsprechende Verwendung gew\u00e4hrleistet ist und die Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden kann. Steht fest, dass der Arbeitgeberzuschuss f\u00fcr die Betreuungskosten zweckentsprechend verwendet wurde, dann schlie\u00dft dies zwangsl\u00e4ufig &#8222;Aufwendungen&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG des zahlenden (unverheirateten) Elternteils in H\u00f6he des steuerfreien Zuschusses und damit den Sonderausgabenabzug aus. Eine Doppelbeg\u00fcnstigung wird somit sowohl bei unverheirateten als auch bei verheirateten Elternteilen ausgeschlossen.<\/li><li>2. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 14. April 2021, III R 30\/20 ECLI:DE:BFH:2021:B.140421.IIIR30.20.0 BFH III. Senat EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 5 , EStG \u00a7 3 Nr 33 , EStG \u00a7 9 , EStG \u00a7 3c , GG Art 6 , LStR R 3.33 Abs 1 S 2 , LStR R 3.33 Abs 4 S 2 , EStG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kein-abzug-von-kinderbetreuungskosten-in-hoehe-steuerfrei-gezahlter-arbeitgeberzuschuesse\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kein Abzug von Kinderbetreuungskosten in H\u00f6he steuerfrei gezahlter Arbeitgeberzusch\u00fcsse<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73990","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73990","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73990"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73990\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73990"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73990"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73990"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}