{"id":73992,"date":"2021-07-31T18:56:42","date_gmt":"2021-07-31T16:56:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73992"},"modified":"2021-07-31T18:56:42","modified_gmt":"2021-07-31T16:56:42","slug":"veraeusserung-von-anteilen-an-einer-gmbh-in-der-sanierungsphase-zur-umsetzung-der-vereinbarten-restrukturierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/veraeusserung-von-anteilen-an-einer-gmbh-in-der-sanierungsphase-zur-umsetzung-der-vereinbarten-restrukturierung\/","title":{"rendered":"Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer GmbH in der Sanierungsphase zur Umsetzung der vereinbarten Restrukturierung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 22. Februar 2021, IX R 6\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.220221.IXR6.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 17 Abs 1 , EStG \u00a7 17 Abs 4 , FGO \u00a7 118 Abs 2 , EStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 16. Juli 2019, Az: 6 K 1503\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Im kaufm\u00e4nnischen Gesch\u00e4ftsverkehr spricht bei Vertr\u00e4gen zwischen fremden Personen eine widerlegbare Vermutung f\u00fcr das Vorliegen eines entgeltlichen Gesch\u00e4fts.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 16.07.2019 &#8211; 6 K 1503\/17 insoweit aufgehoben, als es den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2012 betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das S\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die Anerkennung und die H\u00f6he des Verlusts aus der \u00dcbertragung von Anteilen an der \u2026 (GmbH) nach \u00a7&nbsp;17 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres 2012 (EStG).<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Ehegatten und werden im Streitjahr zusammenveranlagt. Der Kl\u00e4ger hielt rund 52&nbsp;% der Anteile an der GmbH. Weitere Gesellschafter der GmbH waren Herr A, Herr B, die \u2026 GmbH &amp; Co KG (X) und die Beteiligungsgesellschaft mbH der Sparkasse Y (Y). Die X ist ein Gemeinschaftsunternehmen von mehreren Kreditinstituten, das mittelst\u00e4ndischen Unternehmen mit Sitz oder Betriebsst\u00e4tte im Bundesland Z Eigenkapital zur Verf\u00fcgung stellt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger, die weiteren Gesellschafter der GmbH und die GmbH schlossen mit notarieller Urkunde Nr.&nbsp;\u2026\/2012 vom 20.12.2012 die &#8222;Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung 2012&#8220; (Gesellschaftervereinbarung). In deren Pr\u00e4ambel vermerkten die Vertragsparteien, die GmbH befinde sich in einer Sanierungs- und Umstrukturierungsphase, die nach einem Restrukturierungsplan umgesetzt werden solle. Der beigef\u00fcgte Restrukturierungsplan sah Ma\u00dfnahmen f\u00fcr alle Unternehmensbereiche vor, insbesondere auch \u00c4nderungen innerhalb des Gesellschafterkreises.<\/li><li>Zur Umsetzung des Restrukturierungsplans vereinbarten mehrere Gesellschafter &#8211;u.a. der Kl\u00e4ger&#8211; in \u00a7&nbsp;1 der Gesellschaftervereinbarung die Aufteilung von Gesch\u00e4ftsanteilen. \u00a7&nbsp;1 Ziff.&nbsp;5 der Gesellschaftervereinbarung lautete: &#8222;Unverz\u00fcglich nach Beurkundung dieses Vertrages werden Herr \u2026 [Kl\u00e4ger], Herr A, Herr B, die Gesellschaft, Y und X den als Anlage&nbsp;1.5 beigef\u00fcgten Abtretungsvertrag abschlie\u00dfen. Die \u00dcbertragungen der Gesch\u00e4ftsanteile auf die X bzw. auf die Y erfolgen insofern unentgeltlich, als dass X und Y keinen Kaufpreis schulden; die \u00dcbertragungen erfolgen jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit den gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 zu erkl\u00e4renden Verzichten der X und der Y als Beitrag der \u00fcbertragenden Gesellschafter zur Restrukturierung der Gesellschaft&#8220;.<\/li><li>In Anlage&nbsp;2.a.1 der Gesellschaftervereinbarung vereinbarten die GmbH und die X sodann den Verzicht der X auf deren stille Beteiligung an der GmbH sowie auf einen Einlagenr\u00fcckzahlungsanspruch gegen die GmbH in H\u00f6he von 1.376.000&nbsp;\u20ac. In Anlage&nbsp;2.a.2 der Gesellschaftervereinbarung erkl\u00e4rte die Y Verzichte auf einen Einlagenr\u00fcckzahlungsanspruch in H\u00f6he von 210.000&nbsp;\u20ac sowie eine Endverg\u00fctung in H\u00f6he von 60.000&nbsp;\u20ac gegen\u00fcber der GmbH. Die in \u00a7&nbsp;1 Ziff.&nbsp;5 ebenfalls in Bezug genommene Anlage&nbsp;1.5 der Gesellschaftervereinbarung enthielt den Entwurf einer Abtretungserkl\u00e4rung, die am 20.12.2012 beurkundet wurde. In dieser erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger die Abtretung eines Gesch\u00e4ftsanteils von nominell 58.558&nbsp;\u20ac an die X. Andere Gesellschafter erkl\u00e4rten weitere Abtretungen an die X und die Y. In der &#8222;Vorbemerkung&#8220; hei\u00dft es: &#8222;Die Parteien haben sich in Umsetzung des in Anlage&nbsp;0.5 zur [Gesellschaftervereinbarung] &#8230; genannten Restrukturierungsplans darauf geeinigt, dass die [X und die Y] auf Anspr\u00fcche verzichten, die ihnen jeweils gegen\u00fcber der Gesellschaft zustehen. Im Gegenzug sind die Ver\u00e4u\u00dferer [u.a. der Kl\u00e4ger] bereit, Gesellschaftsanteile an der Gesellschaft ohne weitere Gegenleistung auf die [X und die Y] zu \u00fcbertragen. Die \u00dcbertragung durch die Ver\u00e4u\u00dferer [&#8230;] erfolgt insofern nicht schenkweise, sondern in Erf\u00fcllung der gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen aus der [Gesellschaftervereinbarung] vom heutigen Tage.&#8220;<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger einen Ver\u00e4u\u00dferungsverlust des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 EStG aus der \u00dcbertragung des Anteils an der GmbH an die X. Sie errechneten Anschaffungskosten des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 957.774,37&nbsp;\u20ac (Summe aus dem Anteilserwerb in H\u00f6he von 189.953&nbsp;\u20ac, Einzahlungen in die Kapitalr\u00fccklage in H\u00f6he von 521.727,37&nbsp;\u20ac sowie Verzicht auf Darlehensforderungen, Vergleichszahlungen und Abl\u00f6sung von Darlehen in H\u00f6he von 246.094&nbsp;\u20ac) f\u00fcr seine nominellen Anteile in H\u00f6he von insgesamt 189.953&nbsp;\u20ac. F\u00fcr den \u00fcbertragenen Anteil von 58.558&nbsp;\u20ac (30,83&nbsp;%) begehrten sie einen Ver\u00e4u\u00dferungsverlust in H\u00f6he von 295.259,10&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) folgte dem Begehren nur teilweise und ber\u00fccksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 04.12.2014 einen Ver\u00e4u\u00dferungsverlust nach \u00a7&nbsp;17 EStG in H\u00f6he von 57.898&nbsp;\u20ac. Dieser wurde aus einem Ver\u00e4u\u00dferungspreis von 0&nbsp;\u20ac sowie 30,83&nbsp;% der Anschaffungskosten der Anteile in H\u00f6he von 313.000&nbsp;\u20ac und der Anwendung des Teileink\u00fcnfteverfahrens ermittelt.<\/li><li>Mit Schreiben vom 17.12.2014 legten die Kl\u00e4ger gegen den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2012 Einspruch ein. Das FA half diesem mit der Einspruchsentscheidung vom 25.09.2017 teilweise ab, ber\u00fccksichtigte einen Ver\u00e4u\u00dferungsverlust nach \u00a7&nbsp;17 EStG in H\u00f6he von 95.893&nbsp;\u20ac und setzte die Einkommensteuer auf 3.430&nbsp;\u20ac fest. Es ermittelte den Ver\u00e4u\u00dferungsverlust wie folgt:Ver\u00e4u\u00dferungspreis0 \u20ac.\/. Anschaffungskosten267.200 \u20ac.\/. Nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;251.195 \u20ac(Summe aus Einzahlungen in Kapitalr\u00fccklage in H\u00f6he von 51.129&nbsp;\u20ac,B\u00fcrgschaftsinanspruchnahme in H\u00f6he von 70.000&nbsp;\u20ac undAbl\u00f6sung KfW Darlehen in H\u00f6he von 130.066&nbsp;\u20ac)&nbsp;&nbsp;Ver\u00e4u\u00dferungsverlust518.395&nbsp;\u20acVer\u00e4u\u00dferung von 30,83&nbsp;% der Anteile159.821&nbsp;\u20acAnwendung des Teileink\u00fcnfteverfahrens95.893&nbsp;\u20acIm \u00dcbrigen wurde der Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrten die Kl\u00e4ger, den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2012 vom 04.12.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.09.2017 mit der Ma\u00dfgabe zu \u00e4ndern, dass f\u00fcr den Ver\u00e4u\u00dferungsverlust nach \u00a7&nbsp;17 EStG hinsichtlich des \u00fcbertragenen Anteils (30,83&nbsp;%) weitere Anschaffungskosten in H\u00f6he von 174.968,60&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt werden, sowie das FA zu verpflichten, einen Bescheid \u00fcber die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2012 in H\u00f6he von 47.406&nbsp;\u20ac zu erlassen. Bei der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsverlusts seien weitere nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten in H\u00f6he von 567.527,37&nbsp;\u20ac anzusetzen. Diese setzten sich aus Anschaffungskosten des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 45.800&nbsp;\u20ac aus seinem Anteilskauf vom Mitgesellschafter A im Jahr 2004 und Anschaffungskosten aus der auf den Kl\u00e4ger entfallenden Kapitalr\u00fccklage an der GmbH in H\u00f6he von 521.727,37&nbsp;\u20ac zusammen. Daher sei ein Ver\u00e4u\u00dferungsverlust nach \u00a7&nbsp;17 EStG in H\u00f6he von 200.873,98&nbsp;\u20ac anzusetzen:Ver\u00e4u\u00dferungspreis0 \u20ac.\/. Anschaffungskosten267.200 \u20ac.\/. Nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten251.195 \u20ac.\/. Nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten567.527,37&nbsp;\u20acVer\u00e4u\u00dferungsverlust&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1.085.922,37&nbsp;\u20acVer\u00e4u\u00dferung von 30,83&nbsp;% der Anteile334.789,98&nbsp;\u20acVerlust nach Teileink\u00fcnfteverfahren200.873,98&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte in seinem Urteil vom 16.07.2019 im Wesentlichen aus, die Klage sei hinsichtlich der beantragten Verlustfeststellung unzul\u00e4ssig; im \u00dcbrigen sei die Klage unbegr\u00fcndet, weil der begehrte Verlust nach \u00a7&nbsp;17 EStG mangels Ver\u00e4u\u00dferung abzulehnen sei. Die Anteils\u00fcbertragung sei eine freigebige Zuwendung an die X, die nicht unter \u00a7&nbsp;17 EStG falle, weil der Kl\u00e4ger wegen fehlender Gegenleistung einen freiwilligen Anteilsverzicht ge\u00fcbt habe, um einen Restrukturierungsbeitrag zu leisten. Es lie\u00dfe sich zudem nicht feststellen, ob der \u00fcbertragene Anteil des Kl\u00e4gers nach der Auffassung der Vertragsparteien sowie objektiv wertlos gewesen sei.<\/li><li>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision zugelassen, soweit das Urteil den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2012 betrifft. Insoweit r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 EStG). Sie tragen im Wesentlichen vor, die Anteils\u00fcbertragung stelle eine entgeltliche Ver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7&nbsp;17 EStG dar. Die unentgeltliche \u00dcbertragung von Anteilen sei demgegen\u00fcber dadurch gekennzeichnet, dass der \u00dcbertragende dem Empf\u00e4nger eine freigebige Zuwendung machen wolle. Letzteres sei bei Vertr\u00e4gen unter fremden Dritten im Allgemeinen nicht anzunehmen, sofern nicht Anhaltspunkte f\u00fcr eine Schenkungsabsicht des \u00fcbertragenden Vertragspartners best\u00fcnden. Deshalb spreche insoweit eine Vermutung f\u00fcr das Vorliegen eines entgeltlichen Gesch\u00e4fts. Eine Schenkung sei weder vereinbart worden noch von dem Kl\u00e4ger und der X gewollt gewesen. Bei der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsverlusts seien zudem weitere nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten in H\u00f6he von 567.527,37&nbsp;\u20ac (=&nbsp;45.800&nbsp;\u20ac + 521.727,37&nbsp;\u20ac) anzusetzen, so dass ein Ver\u00e4u\u00dferungsverlust in H\u00f6he von 200.873,98&nbsp;\u20ac zu ber\u00fccksichtigen sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG hinsichtlich des Einkommensteuerbescheids f\u00fcr 2012 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2012 vom 04.12.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.09.2017 mit der Ma\u00dfgabe zu \u00e4ndern, dass unter Ber\u00fccksichtigung eines Ver\u00e4u\u00dferungsverlusts nach \u00a7&nbsp;17 EStG in H\u00f6he von 200.873,98&nbsp;\u20ac die Einkommensteuer auf 0&nbsp;\u20ac festgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA schlie\u00dft sich im Wesentlichen den Ausf\u00fchrungen des FG an.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung, soweit der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2012 betroffen ist, und insoweit zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Die Vorentscheidung verletzt \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG. Das FG hat nicht erkannt, dass der Kl\u00e4ger die in Rede stehenden Anteile an die X ver\u00e4u\u00dfert hat.<\/li><li>1. Das FG hat den begehrten h\u00f6heren Ver\u00e4u\u00dferungsverlust nach \u00a7&nbsp;17 EStG mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, es fehle an einer Anteilsver\u00e4u\u00dferung des Kl\u00e4gers. Es handele sich um einen Anteilsverzicht ohne unmittelbare Gegenleistung und damit um eine freigebige Zuwendung. Die Verzichte der Abtretungsempf\u00e4nger sowie der Sparkasse gegen\u00fcber der GmbH zum Zwecke der Restrukturierung der Gesellschaft seien lediglich der Motivationsgrund des Kl\u00e4gers f\u00fcr die von ihm und den anderen Gesellschaftern ausgesprochenen Anteils\u00fcbertragungen gewesen. Das Schenkungsversprechen sei in der Gesellschaftervereinbarung zu sehen.<\/li><li>2. Diese Ausf\u00fchrungen halten der revisionsrechtlichen Nachpr\u00fcfung nicht stand.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG geh\u00f6rt zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn oder Verlust aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer &#8211;wie im Streitfall&#8211; innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1&nbsp;% beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatverm\u00f6gen hielt. Nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG sind &#8222;Anteile an einer Kapitalgesellschaft&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;17 EStG u.a. GmbH-Anteile.<\/li><li>b) Anders als das FG meint, sind im Streitfall auch die Voraussetzungen einer Ver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 EStG gegeben.<\/li><li>aa) Ver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG ist die \u00dcbertragung von Anteilen gegen Entgelt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 08.04.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;4\/13, BFH\/NV 2014, 1201, m.w.N.). Entgeltlich ist die \u00dcbertragung von Gesellschaftsanteilen, wenn ihr eine gleichwertige Gegenleistung gegen\u00fcbersteht (BFH-Urteile vom 05.03.1991&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;163\/86, BFHE 164, 50, BStBl II 1991, 630; vom 01.08.1996&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;4\/92, BFH\/NV 1997, 215; vom 09.05.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;1\/16, BFHE 259, 36, BStBl II 2018, 94). Unerheblich ist, ob diese \u00dcbertragung freiwillig oder unfreiwillig erfolgt und ob ihr ein Rechtsgesch\u00e4ft oder beispielsweise ein hoheitlicher Eingriff zugrunde liegt (BFH-Urteil vom 10.12.1969&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;43\/67, BFHE 98, 30, BStBl II 1970, 310; vgl. auch BFH-Urteil vom 12.05.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;57\/13, BFH\/NV 2015, 1364 zu \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 EStG). Das Gegenst\u00fcck zur entgeltlichen Ver\u00e4u\u00dferung ist die unentgeltliche \u00dcbertragung von Anteilen (s. \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4, Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;5 und 6 Buchst.&nbsp;a EStG), die dadurch gekennzeichnet ist, dass der \u00dcbertragende dem Empf\u00e4nger eine freigebige Zuwendung machen will. Letzteres ist bei Vertr\u00e4gen unter fremden Dritten im Allgemeinen nicht anzunehmen, sofern nicht Anhaltspunkte f\u00fcr eine Schenkungsabsicht des \u00fcbertragenden Vertragspartners bestehen. Deshalb spricht insoweit eine (widerlegbare) Vermutung f\u00fcr das Vorliegen eines entgeltlichen Gesch\u00e4fts (BFH-Urteile vom 07.03.1995&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;29\/93, BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693; vom 21.10.1999&nbsp;-I&nbsp;R&nbsp;43, 44\/98, BFHE 190, 377, BStBl II 2000, 424; in BFHE 259, 36, BStBl II 2018, 94). Die Vermutung f\u00e4llt umso st\u00e4rker aus, je wirtschaftlich werthaltiger der \u00fcbertragene Gesellschaftsanteil f\u00fcr den \u00dcbertragenden und den Empf\u00e4nger ist (BFH-Urteil in BFHE 259, 36, BStBl II 2018, 94).<\/li><li>bb) Ob im Einzelfall unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze eine entgeltliche oder unentgeltliche \u00dcbertragung vorliegt, ist grunds\u00e4tzlich Tatfrage und als solche vom FG zu beurteilen. Die revisionsrechtliche Pr\u00fcfung beschr\u00e4nkt sich darauf, ob das FG im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, alle ma\u00dfgeblichen Beweisanzeichen in seine Beurteilung einbezogen und dabei nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfen hat. Fehlt es an einer tragf\u00e4higen Tatsachengrundlage f\u00fcr die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umst\u00e4nden, so liegt ein Versto\u00df gegen die Denkgesetze vor, der als Fehler der Rechtsanwendung ohne besondere R\u00fcge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann (ausf\u00fchrlich z.B. BFH-Urteile vom 02.12.2004&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;49\/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483; vom 20.06.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;20\/11, BFH\/NV 2012, 1778; in BFHE 259, 36, BStBl II 2018, 94).<\/li><li>cc) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben war das angefochtene Urteil hinsichtlich des Einkommensteuerbescheids aufzuheben. Das FG ist von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen.<\/li><li>Im Streitfall handelte es sich bei dem Kl\u00e4ger und der X um fremde Dritte im kaufm\u00e4nnischen Gesch\u00e4ftsverkehr. Die X ist ein kaufm\u00e4nnisches Gemeinschaftsunternehmen von Kreditinstituten, dessen Gesellschaftszweck es ist, mittelst\u00e4ndische Unternehmen mit Sitz oder Betriebsst\u00e4tte in dem Bundesland Z Eigenkapital zur Verf\u00fcgung zu stellen. Demgem\u00e4\u00df greift die genannte Vermutung f\u00fcr das Vorliegen eines entgeltlichen Gesch\u00e4fts durch. Die Vermutung ist im Streitfall auch nicht widerlegt worden. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Schenkungsabsicht des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber der X liegen nach den Gesamtumst\u00e4nden des Falles nicht vor. Nach der Gesellschaftervereinbarung erfolgte die Anteils\u00fcbertragung ausdr\u00fccklich &#8222;nicht schenkweise&#8220;. Hinweise daf\u00fcr, dass die Beteiligten die Gesellschaftervereinbarung nur zum Schein geschlossen haben, hat das FG ebenfalls nicht festgestellt. Den entgeltlichen Leistungsaustausch hat auch die Vorentscheidung erkannt; denn sie f\u00fchrt &#8211;insoweit zur Annahme einer Schenkung sich widersprechend&#8211; aus, dass die Anteils\u00fcbertragungen nach der Gestaltung der Vereinbarungen erkennbar einen Ausgleich und Gegenwert f\u00fcr die ausgesprochenen Verzichte der Abtretungsempf\u00e4nger darstellten. Es fehlen damit jegliche Anzeichen f\u00fcr eine freigebige Zuwendung.<\/li><li>3. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat &#8211;von seinem Standpunkt aus zu Recht&#8211; bislang keine Feststellungen getroffen, ob bei der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsverlusts weitere Anschaffungskosten in H\u00f6he von 567.527,37&nbsp;\u20ac anzusetzen sind. Diese Feststellungen hat es im zweiten Rechtsgang nachzuholen.<\/li><li>Das FG wird dabei ggf. erw\u00e4gen, ob hinsichtlich des Anteilskaufs vom Mitgesellschafter A zum Kaufpreis in H\u00f6he von 45.800&nbsp;\u20ac im Jahr 2004 dessen Vernehmung als Zeuge geboten ist. In Bezug auf die &#8211;nach dem Vortrag der Kl\u00e4ger&#8211; auf den Kl\u00e4ger entfallende Kapitalr\u00fccklage in H\u00f6he von 521.727,37&nbsp;\u20ac an der GmbH wird das FG ggf. zu beurteilen haben, ob die Rechtsprechung des Senats (vgl. BFH-Urteil vom 02.07.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;13\/18, BFHE 265, 333, BStBl II 2020, 89 f\u00fcr das Bestehen einer Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft dem Grunde und der H\u00f6he nach) zur Indizwirkung eines festgestellten Jahresabschlusses der GmbH Anwendung findet.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 22. Februar 2021, IX R 6\/20 ECLI:DE:BFH:2021:U.220221.IXR6.20.0 BFH IX. Senat EStG \u00a7 17 Abs 1 , EStG \u00a7 17 Abs 4 , FGO \u00a7 118 Abs 2 , EStG VZ 2012 vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 16. Juli 2019, Az: 6 K 1503\/17 Leits\u00e4tze NV: Im kaufm\u00e4nnischen Gesch\u00e4ftsverkehr spricht bei Vertr\u00e4gen zwischen fremden Personen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/veraeusserung-von-anteilen-an-einer-gmbh-in-der-sanierungsphase-zur-umsetzung-der-vereinbarten-restrukturierung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer GmbH in der Sanierungsphase zur Umsetzung der vereinbarten Restrukturierung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-73992","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73992","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=73992"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/73992\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=73992"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=73992"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=73992"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}