{"id":73994,"date":"2021-07-31T18:57:32","date_gmt":"2021-07-31T16:57:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73994"},"modified":"2021-07-31T18:57:32","modified_gmt":"2021-07-31T16:57:32","slug":"erbschaft-und-schenkungsteuer-beguenstigung-von-grundstuecken-im-betriebsvermoegen-bei-nutzungsueberlassung-an-dritte-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erbschaft-und-schenkungsteuer-beguenstigung-von-grundstuecken-im-betriebsvermoegen-bei-nutzungsueberlassung-an-dritte-2\/","title":{"rendered":"Erbschaft- und Schenkungsteuer: Beg\u00fcnstigung von Grundst\u00fccken im Betriebsverm\u00f6gen bei Nutzungs\u00fcberlassung an Dritte"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 23. Februar 2021, II R 26\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.230221.IIR26.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 13b Abs 2 S 2 Nr 1 , EStG \u00a7 4h Abs 3 S 6 , FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1 , KStG \u00a7 8 Abs 1 , KStG \u00a7 8a , GG Art 3 Abs 1 , ErbStR 2011 R E13b.10 Abs 1 S 1 , ErbStR 2011 R E13b.10 Abs 1 S 2 , ErbStR 2011 R E13b.10 Abs 1 S 3 , ErbStR 2011 R E13b.10 Abs 1 S 4 , ErbStR 2019 R E13b.14 Abs 1 S 1 , ErbStR 2019 R E13b.14 Abs 1 S 2 , ErbStR 2019 R E13b.14 Abs 1 S 3 , ErbStR 2019 R E13b.14 Abs 1 S 4 , ErbStG \u00a7 13b Abs 2 S 2 Nr 1 S 1 , ErbStG \u00a7 13b Abs 2 S 2 Nr 1 S 2 Buchst a Alt 1 , ErbStG \u00a7 13b Abs 2 S 2 Nr 1 S 2 Buchst c , ErbStG \u00a7 13b Abs 1 Nr 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 25. April 2018, Az: 9 K 1857\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine steuersch\u00e4dliche Nutzungs\u00fcberlassung an Dritte ist nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebskapitalgesellschaft faktisch beherrscht. Dazu ist eine Einwirkung des Erblassers oder Schenkers mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts auf die zur Beherrschung f\u00fchrenden Stimmrechte notwendig. Ein Einfluss nur auf die kaufm\u00e4nnische oder technische Betriebsf\u00fchrung ohne M\u00f6glichkeit der Erlangung einer Stimmenmehrheit reicht nicht aus.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Wird ein Grundst\u00fcck an eine Kapitalgesellschaft verpachtet, ist auch dann von einer steuersch\u00e4dlichen Nutzungs\u00fcberlassung an Dritte auszugehen, wenn Erwerber des Betriebsverm\u00f6gens der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Zwei Betriebe bilden keinen Gleichordnungskonzern, wenn sie durch mehrere Personen beherrscht werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 25.04.2018 &#8211; 9 K 1857\/15 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erwarb durch den Tod seines Vaters, des Erblassers, am &#8230;2012 den in der Form eines Einzelunternehmens gef\u00fchrten A-Betrieb. Der A-Betrieb war urspr\u00fcnglich ein Autohaus und wurde auf einem Grundst\u00fcck in Z (Betriebsgrundst\u00fcck) betrieben.<\/li><li>Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18.12.1984 wurde die J-GmbH gegr\u00fcndet. Gegenstand des Unternehmens ist u.a. der Handel mit sowie die Reparatur von Kraftfahrzeugen. Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist der Kl\u00e4ger.<\/li><li>Am 17.12.1984 wurde das Betriebsgrundst\u00fcck mit Wirkung zum 01.01.1985 mit s\u00e4mtlichen Betriebsr\u00e4umen von dem A-Betrieb an die J-GmbH zu deren Betrieb als Autohaus &#8211;inklusive der darin befindlichen Maschinen und sonstigen Einrichtungsgegenst\u00e4nde&#8211; verpachtet.<\/li><li>Am 27.03.1985 wurde in das Handelsregister hinsichtlich der J-GmbH eine Einzelprokura zugunsten des Erblassers eingetragen. Sie erlosch mit dessen Tod am &#8230;2012.<\/li><li>Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 06.11.1997 erteilte der Erblasser dem Kl\u00e4ger eine frei widerrufliche Generalvollmacht. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wurde der Kl\u00e4ger dadurch von \u00a7&nbsp;181 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreit und berechtigt, s\u00e4mtliche gesch\u00e4ftliche Entscheidungen allein zu treffen.<\/li><li>Ab dem Jahr 1999 wurde die Ausstellungsfl\u00e4che der J-GmbH erweitert. Die Vertr\u00e4ge und der Schriftwechsel weisen als Bauherrn den Erblasser auf. Die Vertr\u00e4ge mit den die Erweiterung ausf\u00fchrenden Unternehmen wurden vom Kl\u00e4ger abgeschlossen und die Erkl\u00e4rungen \u00fcber eine Bauabnahme ebenfalls von ihm abgegeben.<\/li><li>Der Erblasser meldete sein Gewerbe am 19.06.2000 zum 01.01.1985 um und gab als neu ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit &#8222;Vermietung und Verpachtung&#8220; an. Zum &#8230;2012 wurde das Gewerbe wegen vollst\u00e4ndiger Aufgabe abgemeldet.<\/li><li>In seiner Erkl\u00e4rung zur Feststellung des Bedarfswerts, welche am &#8230;2014 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) eingegangen ist, gab der Kl\u00e4ger den gemeinen Wert des gesamten Betriebsverm\u00f6gens mit 687.634&nbsp;\u20ac und den Wert des Betriebsgrundst\u00fccks mit 611.250&nbsp;\u20ac an. Verwaltungsverm\u00f6gen war nach der Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers nicht vorhanden.<\/li><li>Mit Bescheid vom &#8230;2015 \u00fcber die gesonderte Feststellung des Werts des Betriebsverm\u00f6gens auf den &#8230;2012 f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer nach \u00a7&nbsp;151 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Bewertungsgesetzes (BewG) und die gesonderte Feststellung des Verwaltungsverm\u00f6gens nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes i.d.F. bis 29.06.2013 (ErbStG a.F.) (Feststellungsbescheid) stellte das FA den Wert des Betriebsverm\u00f6gens mit 695.217&nbsp;\u20ac fest. Die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsverm\u00f6gens wurde mit 611.250&nbsp;\u20ac festgestellt.<\/li><li>Ein Einspruch blieb erfolglos<em>.<\/em> Im Klageverfahren vernahm das FG in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 25.04.2018 auf Antrag des Kl\u00e4gers eine Zeugin, die in dem Betrieb besch\u00e4ftigt war (A). Die Klage wurde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Das FG f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen aus, bei dem Betriebsgrundst\u00fcck handle es sich um Verwaltungsverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG a.F. Eine R\u00fcckausnahme nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG a.F. w\u00fcrde nicht eingreifen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 2047 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit seiner Revision macht der Kl\u00e4ger eine Verletzung von \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a, Buchst.&nbsp;b Doppelbuchst.&nbsp;aa und Buchst.&nbsp;c ErbStG a.F. sowie \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend.<\/li><li>Er f\u00fchrt im Wesentlichen aus, bei dem A-Betrieb und der J-GmbH h\u00e4tte es sich zwar um zwei rechtlich getrennte Unternehmen gehandelt. Beide Unternehmen h\u00e4tten aber faktisch unter einer gemeinsamen Leitung durch den Kl\u00e4ger und den Erblasser gestanden. Der Erblasser h\u00e4tte in der J-GmbH faktisch seinen Willen allein durchsetzen k\u00f6nnen. Er h\u00e4tte die Bereiche Marketing, Finanzen, Einkauf\/Verkauf und die Strategieplanung der J-GmbH faktisch allein bestimmt. Beispielsweise h\u00e4tte er eine ma\u00dfgebliche Erweiterung des Betriebsgrundst\u00fccks als Bauherr durchgef\u00fchrt. Dies sei durch die Aussage der Zeugin A in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG best\u00e4tigt worden. Das FG habe die Zeugenaussage unzutreffend gew\u00fcrdigt. Au\u00dferdem habe er &#8211;der Kl\u00e4ger&#8211; dem Erblasser Prokura f\u00fcr die J-GmbH erteilt. Er selbst habe wiederum \u00fcber eine Generalvollmacht verf\u00fcgt, die ihn berechtigt habe, alle Gesch\u00e4fte allein zu f\u00fchren. Der A-Betrieb sei bis zum Tod des Erblassers origin\u00e4r betrieblich t\u00e4tig gewesen. Durch die gemeinsame Gesch\u00e4ftsleitung des A-Betriebs und der J-GmbH durch den Kl\u00e4ger und den Erblasser liege ein Gleichordnungskonzern i.S. des \u00a7&nbsp;4h Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor. Ein solcher k\u00f6nne auch dann gegeben sein, wenn eine nat\u00fcrliche Person an der Spitze einer Personen- und einer Kapitalgesellschaft stehe und beide beherrsche. Der erweiterte Konzernbegriff finde ebenso Anwendung, wenn keine Konsolidierungsf\u00e4higkeit bestehe. Der Gleichordnungskonzern entstehe durch eine tats\u00e4chlich ausgef\u00fchrte einheitliche Leitung. Die einheitliche Leitung m\u00fcsse nicht von einer Person ausge\u00fcbt werden, sondern an der Spitze k\u00f6nne ebenso eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) stehen. Die Zeugin A habe durch ihre Aussage best\u00e4tigt, dass zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Erblasser eine GbR bestanden habe, die den A-Betrieb sowie die J-GmbH geleitet habe.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den Feststellungsbescheid vom &#8230;2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom \u20262015 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsverm\u00f6gens auf 0&nbsp;\u20ac festgestellt wird, sowie<br \/>die Hinzuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten im Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Beteiligten haben auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass es sich bei dem Betriebsgrundst\u00fcck um Verwaltungsverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG a.F. handelt und keiner der R\u00fcckausnahmetatbest\u00e4nde nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a, Buchst.&nbsp;b Doppelbuchst.&nbsp;aa oder Buchst.&nbsp;c ErbStG a.F. vorliegt.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG a.F. geh\u00f6rt zum beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen vorbehaltlich \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 ErbStG a.F. inl\u00e4ndisches Betriebsverm\u00f6gen (\u00a7\u00a7&nbsp;95 bis 97 BewG) beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG a.F. bleibt ausgenommen Verm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 ErbStG a.F., wenn das Betriebsverm\u00f6gen der Betriebe oder der Gesellschaften zu mehr als 50&nbsp;% aus Verwaltungsverm\u00f6gen besteht.<\/li><li>Die Vorschriften sind zwar verfassungswidrig. Sie bed\u00fcrfen f\u00fcr den Stichtag des Streitfalls jedoch keiner erneuten Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Sie sind weiter anzuwenden und nur begrenzt einer verfassungskonformen Auslegung zug\u00e4nglich (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 02.12.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;22\/18, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;26, m.w.N.).<\/li><li>2. Die Wirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens sind in \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nrn.&nbsp;1 bis 5 ErbStG a.F. abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlt. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Einordnung von Wirtschaftsg\u00fctern als Verwaltungsverm\u00f6gen sind die Verh\u00e4ltnisse am Stichtag der Entstehung der Steuer (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes &#8211;ErbStG&#8211;; vgl. RE&nbsp;13b.8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der zum Zeitpunkt des streitgegenst\u00e4ndlichen Erwerbs geltenden Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 &#8211;ErbStR 2011&#8211; vom 19.12.2011, BStBl I 2011, Sondernummer 1\/2011 S.&nbsp;2; nunmehr RE&nbsp;13b.12 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 &#8211;ErbStR 2019&#8211; vom 16.12.2019, BStBl I 2019, Sondernummer 1\/2019; Geck in Kapp\/Ebeling, \u00a7&nbsp;13b ErbStG, Rz&nbsp;79, 88). Zum Verwaltungsverm\u00f6gen geh\u00f6ren Dritten zur Nutzung \u00fcberlassene Grundst\u00fccke (\u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG a.F.). &#8222;Dritter&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG a.F. ist jede Person, die nicht mit dem Nutzungs\u00fcberlassenden identisch ist. Dritte k\u00f6nnen nat\u00fcrliche Personen &#8211;auch Angeh\u00f6rige&#8211;, Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften sein (vgl. Geck in Kapp\/Ebeling, \u00a7&nbsp;13b ErbStG, Rz&nbsp;94).<\/li><li>3. Eine Nutzungs\u00fcberlassung eines Grundst\u00fccks an Dritte ist nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl im \u00fcberlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen durchsetzen konnte, soweit keine Nutzungs\u00fcberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt (\u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Alternative&nbsp;1 ErbStG a.F.).<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Alternative&nbsp;1 ErbStG a.F. nimmt mit dem Beherrschungserfordernis das zur ertragsteuerrechtlichen Betriebsaufspaltung begr\u00fcndete Merkmal der personellen Verflechtung auf (Stalleiken in von&nbsp;Oertzen\/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13b Rz&nbsp;113, zu der aktuellen, aber der bisherigen Fassung entsprechenden Vorschrift des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Alternative&nbsp;1 ErbStG). Ob mit der Finanzverwaltung davon auszugehen ist, dass die gesamten Voraussetzungen der ertragsteuerrechtlichen Betriebsaufspaltung erf\u00fcllt sein m\u00fcssen (RE&nbsp;13b.10 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 bis 4 ErbStR 2011; ebenso weiterhin RE&nbsp;13b.14 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 bis 4 ErbStR 2019), darunter die sachliche Verflechtung sowie im Rahmen der personellen Verflechtung die &#8222;unmittelbare&#8220; Durchsetzung des Bet\u00e4tigungswillens (vgl. aus ertragsteuerrechtlicher Sicht BFH-Urteil vom 15.04.1999&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;11\/98, BFHE 188, 412, BStBl II 1999, 532, unter 1.b; kritisch dazu im vorliegenden Kontext Stalleiken in von&nbsp;Oertzen\/Loose, a.a.O., \u00a7&nbsp;13b Rz&nbsp;113&nbsp;ff.; Meincke\/Hannes\/Holtz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 17.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13b Rz&nbsp;51; J\u00fclicher in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, ErbStG, \u00a7&nbsp;13b Rz&nbsp;262 bis 265; offen BeckOK ErbStG\/Korezkij, 10.&nbsp;Ed. 01.01.2021, ErbStG \u00a7&nbsp;13b Rz&nbsp;132), kann im Streitfall dahinstehen.<\/li><li>b) Ertragsteuerrechtlich liegt eine personelle Verflechtung vor, wenn eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Gesch\u00e4fts- und Bet\u00e4tigungswillen durchzusetzen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 24.09.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;9\/13, BFHE 251, 227, BStBl II 2016, 154, Rz&nbsp;27). Dies ist anzunehmen, wenn die Person oder Personen, die das Besitzunternehmen tats\u00e4chlich beherrschen, in der Lage sind, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchzusetzen. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist unter strengen Anforderungen nach den Verh\u00e4ltnissen des einzelnen Falles zu entscheiden (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 08.11.1971&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, Leitsatz). Sie ist im Einzelfall festzustellen (BFH-Urteil vom 21.01.1999&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;96\/96, BFHE 187, 570, BStBl II 2002, 771; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211;BMF&#8211; vom 07.10.2002&nbsp;&#8211; IV&nbsp;A6-S&nbsp;2240-134\/02, betreffend die Bedeutung von Einstimmigkeitsabreden beim Besitzunternehmen f\u00fcr das Vorliegen einer personellen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, BStBl I 2002, 1028, Tz.&nbsp;IV.).<\/li><li>aa) Der einheitliche gesch\u00e4ftliche Bet\u00e4tigungswille tritt am klarsten bei Beteiligungsidentit\u00e4t zutage, d.h. wenn an beiden Unternehmen dieselben Personen im gleichen Verh\u00e4ltnis beteiligt sind. Er kann aber auch bei Beherrschungsidentit\u00e4t vorhanden sein, d.h. wenn die Personen, die das Besitzunternehmen tats\u00e4chlich beherrschen, in der Lage sind, auch in der Betriebskapitalgesellschaft ihren Willen durchzusetzen. Dies geschieht grunds\u00e4tzlich mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1998&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;20\/98, BFHE 187, 260, BStBl II 1999, 445, m.w.N.). Die beherrschende Person oder Personengruppe kann auf die zur Erlangung der Stimmenmehrheit ben\u00f6tigten Gesellschafter wirtschaftlich oder anderweit so Druck aus\u00fcben, dass jene sich unterordnen, etwa durch die jederzeit widerrufliche \u00dcberlassung unverzichtbarer Betriebsgrundlagen. Eine solche wirtschaftliche Machtstellung der Gesellschafter der Besitzgesellschaft im Verh\u00e4ltnis zu den diesen nahestehenden Gesellschaftern der Betriebsgesellschaft kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn sie aus fachlichen Gr\u00fcnden eine eindeutige Vorrangstellung auf dem Gebiet der in Frage stehenden gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigung haben, die es den Gesellschaftern der Betriebsgesellschaft im eigenen wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse zwingend nahelegt, sich bei der Aus\u00fcbung ihrer Rechte als Gesellschafter der Betriebsgesellschaft weithin den Vorstellungen der ihnen nahestehenden Gesellschafter der Besitzgesellschaft unterzuordnen (BFH-Urteil vom 29.07.1976&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;145\/72, BFHE 119, 462, BStBl II 1976, 750, unter 2.c.).<\/li><li>Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Alleininhaber des Besitzunternehmens als Gesellschafter im Betriebsunternehmen zwar nicht \u00fcber die Mehrheit der das Stimmrecht bestimmenden Anteile verf\u00fcgt, jedoch der alleinige und als solcher von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7&nbsp;181 BGB befreiter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des Betriebsunternehmens ist, die erforderliche Sachkunde besitzt, die Gesch\u00e4fte des Betriebsunternehmens zu f\u00fchren und aufgrund einer \u00fcber den Tod hinaus erteilten Vollmacht ohne weiteres in der Lage ist, seine Minderheitsbeteiligung an dem Betriebsunternehmen auf eine Mehrheitsbeteiligung aufzustocken und so die Stimmenmehrheit in dem Betriebsunternehmen zu erlangen (vgl. BFH-Urteil vom 29.01.1997&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;23\/96, BFHE 182, 216, BStBl II 1997, 437). Erforderlich ist eine faktische Einwirkung auf die zur Beherrschung f\u00fchrenden Stimmrechte, nicht nur auf die kaufm\u00e4nnische oder technische Betriebsf\u00fchrung (vgl. BFH-Beschluss vom 29.08.2001&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;15\/01, BFH\/NV 2002, 185, unter 2.b&nbsp;aa, m.w.N.). Ma\u00dfgebend f\u00fcr das Vorliegen einer faktischen Beherrschung sind stets die Umst\u00e4nde des Einzelfalls (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;22\/07, BFH\/NV 2010, 208, unter II.1.a). An den Nachweis, dass der oder die eigentlich rechtlich herrschenden Gesellschafter den Willen des faktisch Herrschenden befolgen m\u00fcssen, sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BFH-Urteil vom 12.10.1988&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;5\/86, BFHE 154, 566, BStBl II 1989, 152, unter 2.b). Die objektive Feststellungslast tr\u00e4gt derjenige, der hieraus g\u00fcnstigere Folgen f\u00fcr sich ableitet (Kahle\/Heinstein, in Frotscher\/Geurts, EStG, Anhang&nbsp;2 zu \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;139).<\/li><li>bb) W\u00e4hrend es bei Personengesellschaften auf die Willensbildung durch die Gesellschafter ankommt, ist bei Kapitalgesellschaften die Willensbildung durch die Organe der Kapitalgesellschaft &#8211;insbesondere die Gesellschafterversammlung&#8211; ma\u00dfgebend (Kahle\/Heinstein, in Frotscher\/Geurts, EStG, Anhang&nbsp;2 zu \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;72). Bei der in Form einer GmbH gef\u00fchrten Betriebskapitalgesellschaft ist die Mehrheit der Anteile und damit die Stimmrechtsmehrheit entscheidend (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2005&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;56\/04, BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415, unter II.1.a). In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass die Kapitalmehrheit zugleich die Mehrheit der Stimmrechte mit sich bringt (\u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung), es sei denn, die gesellschaftsvertraglichen Regelungen sehen etwas anderes vor.<\/li><li>c) Zur Erf\u00fcllung der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Alternative&nbsp;1 ErbStG a.F. gen\u00fcgt es hinsichtlich der personellen Verflechtung nicht, dass der oder die Erwerber die Person oder die Personengruppe ist, die die Betriebsgesellschaft tats\u00e4chlich beherrscht und zudem in der Lage ist, auch in dem Besitzunternehmen hinsichtlich des bez\u00fcglich der wesentlichen Betriebsgrundlage bestehenden Miet- oder Pachtverh\u00e4ltnisses ihren Willen faktisch durchzusetzen (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 1028, zur abweichenden Beurteilung der personellen Verflechtung bei der einkommensteuerrechtlichen Betriebsaufspaltung). \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Alternative&nbsp;1 ErbStG a.F. erfordert vielmehr, dass der Erblasser oder Schenker &#8211;nicht der Erwerber&#8211; sowohl im Besitzunternehmen als auch im Betriebsunternehmen allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen entfalten kann.<\/li><li>4. Eine Nutzungs\u00fcberlassung an Dritte ist au\u00dferdem nicht anzunehmen, wenn die Nutzungs\u00fcberlassung im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betriebs erfolgt, welche beim Verp\u00e4chter zu Eink\u00fcnften nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nrn.&nbsp;2 und 3 EStG f\u00fchrt und der Verp\u00e4chter des Betriebs im Zusammenhang mit einer unbefristeten Verpachtung den P\u00e4chter durch eine letztwillige Verf\u00fcgung oder eine rechtsgesch\u00e4ftliche Verf\u00fcgung als Erben eingesetzt hat (\u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b Doppelbuchst.&nbsp;aa ErbStG a.F.).<\/li><li>Beg\u00fcnstigter Erwerber ist nur der P\u00e4chter (vgl. Geck in Kapp\/Ebeling, \u00a7&nbsp;13b ErbStG, Rz&nbsp;110&nbsp;f.). Bei einer Kapitalgesellschaft ist das Trennungsprinzip zu beachten. Ist P\u00e4chter des Grundst\u00fccks die Kapitalgesellschaft, beg\u00fcnstigter Erwerber hingegen der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft, sind die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b Doppelbuchst.&nbsp;aa ErbStG a.F. nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>5. Schlie\u00dflich ist eine Nutzungs\u00fcberlassung an Dritte nicht anzunehmen, wenn sowohl der \u00fcberlassende Betrieb als auch der nutzende Betrieb zu einem Konzern i.S. des \u00a7&nbsp;4h Abs.&nbsp;3 S\u00e4tze&nbsp;5 und 6 EStG geh\u00f6ren, soweit keine Nutzungs\u00fcberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt (\u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c ErbStG a.F.).<\/li><li>a) Welche Voraussetzungen im Einzelnen f\u00fcr einen Konzern i.S. des \u00a7&nbsp;4h Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;5 EStG vorliegen m\u00fcssen, kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Unter den Beteiligten ist unstreitig, dass der A-Betrieb und die J-GmbH weder nach nationalen noch nach internationalen Rechnungslegungsstandards konsolidiert wurden oder werden konnten.<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;4h Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;6 EStG geh\u00f6rt ein Betrieb auch dann zu einem Konzern, wenn seine Finanz- und Gesch\u00e4ftspolitik mit einem oder mehreren anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden kann (&#8222;Gleichordnungskonzern&#8220;).<\/li><li>aa) Ein Konzern i.S. des \u00a7&nbsp;4h Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;6 EStG setzt mindestens zwei rechtlich selbst\u00e4ndige Rechtstr\u00e4ger mit Betrieben voraus. Ein Betrieb kann grunds\u00e4tzlich durch nur einen einzelnen mittelbar oder unmittelbar beteiligten Rechtstr\u00e4ger beherrscht werden (vgl. BMF-Schreiben vom 04.07.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;7-S&nbsp;2742-a\/07\/10001, BStBl I 2008, 718, Rz&nbsp;59). Diese Voraussetzung ist erf\u00fcllt, wenn eine einzelne selbst nicht unternehmerisch t\u00e4tige nat\u00fcrliche Person oder eine verm\u00f6gensverwaltende Gesellschaft mindestens zwei Gesellschaften beherrscht (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 718, Rz&nbsp;60). Ein Gleichordnungskonzern liegt nicht vor, wenn zwei Rechtstr\u00e4ger durch eine Gruppe von Personen beherrscht werden (vgl. Korn in Korn, \u00a7&nbsp;4h EStG Rz&nbsp;156; Goebel\/Eilinghoff, Deutsche Steuer-Zeitung 2010, 487). Die Gesetzesmaterialien (vgl. BTDrucks 16\/4841 vom 27.03.2007, 50) verweisen hinsichtlich des Gleichordnungskonzerns auf International Accounting Standard (IAS) 27 a.F. (vgl. Anhang der Verordnung (EG) 494\/2009 vom 03.06.2009, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft L&nbsp;149 vom 12.06.2009, 6). Nach IAS 27.4 a.F. sind die Konkretisierungen des Beherrschungsbegriffs in IAS 27.13 a.F. unter dem Kriterium zu pr\u00fcfen, ob eine Mutter-Tochter-Beziehung zwischen Unternehmen durch Beherrschung besteht. Es wird darauf abgestellt, ob ein einzelner Gesellschafter ohne Stimmenmehrheit einen beherrschenden Einfluss entfalten kann. Im Fall einer Personengruppe beherrscht nicht ein einzelner Gesellschafter, sondern beherrschen mehrere Personen die beiden Unternehmen (vgl. Levedag, GmbH-Rundschau 2008, 281&nbsp;ff.). Daher reicht beispielsweise die Beherrschung durch zwei Personen &#8211;insbesondere dann, wenn eine Person nur Gesellschafter eines der Betriebe ist&#8211; f\u00fcr das Vorliegen eines Gleichordnungskonzerns nicht aus.<\/li><li>bb) F\u00fcr die Frage, ob ein Betrieb zu einem Konzern geh\u00f6rt, ist auf die Verh\u00e4ltnisse im Besteuerungszeitpunkt abzustellen (RE&nbsp;13b.12 Satz&nbsp;4 ErbStR 2011; weiterhin RE&nbsp;13b.16 Satz&nbsp;4 ErbStR 2019).<\/li><li>cc) Der Vorlagebeschluss des BFH vom 14.10.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;20\/15 (BFHE 252, 44, BStBl II 2017, 1240) an das BVerfG wegen einer m\u00f6glichen Verfassungswidrigkeit von \u00a7&nbsp;4h EStG 2002 i.d.F. des B\u00fcrgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.2009 (BGBl I 2009, 1959, BStBl I 2009, 782) i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;8a des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) steht einer Bezugnahme auf \u00a7&nbsp;4h EStG im Rahmen des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c ErbStG a.F. nicht entgegen. Der BFH geht f\u00fcr die ertragsteuerrechtliche Anwendung zwar von einem Versto\u00df gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes aus, weil das durch die Regelungen der Zinsschranke ausgel\u00f6ste Abzugsverbot f\u00fcr Zinsaufwendungen die ergebnisabh\u00e4ngige &#8211;und in der Gestalt des negativen Zinssaldos s\u00e4mtlichen betrieblichen Finanzierungs-\/Zinsaufwand betreffende&#8211; Zinsabzugsbeschr\u00e4nkung das Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des Ertragsteuerrechts (bzw. des K\u00f6rperschaftsteuerrechts) nach Ma\u00dfgabe der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit des Steuerpflichtigen verletze (BFH-Beschluss in BFHE 252, 44, BStBl II 2017, 1240, Rz&nbsp;9). Der erbschaftsteuerrechtliche Verweis in \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c ErbStG a.F. bezieht sich aber lediglich auf den Konzernbegriff i.S. des \u00a7&nbsp;4h EStG. Dessen Verfassungskonformit\u00e4t wird durch den Vorlagebeschluss nicht in Frage gestellt.<\/li><li>6. Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG zu Recht entschieden, dass im Streitfall keiner der Ausnahmetatbest\u00e4nde nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Alternative&nbsp;1, Buchst.&nbsp;b Doppelbuchst.&nbsp;aa oder Buchst.&nbsp;c ErbStG a.F. einschl\u00e4gig ist.<\/li><li>a) Die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Alternative&nbsp;1 ErbStG sind nicht erf\u00fcllt. Der Erblasser konnte zwar im A-Betrieb als dessen Alleininhaber, nicht aber in der J-GmbH gesellschaftsrechtlich einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen entfalten. Er war nicht Gesellschafter der J-GmbH und besa\u00df daher in der Gesellschafterversammlung keine Stimmrechte. Auch eine faktische Beherrschung der J-GmbH durch den Erblasser war nicht gegeben. Der Erblasser hatte zwar unstreitig die erforderliche Fachkunde, in der J-GmbH f\u00fchrend t\u00e4tig zu sein. F\u00fcr die F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte war ihm von dem Kl\u00e4ger auch Prokura erteilt worden. Der Erblasser hatte jedoch keine M\u00f6glichkeit, eine Stimmenmehrheit in der J-GmbH zu erlangen. Alleiniger Gesellschafter der J-GmbH war der Kl\u00e4ger. Dass der Erblasser dem Kl\u00e4ger eine Generalvollmacht erteilt hatte, nach der der Kl\u00e4ger allein und von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7&nbsp;181 BGB befreit die Gesch\u00e4fte im A-Betrieb leiten, Einfluss auf die Verpachtung des Betriebsgrundst\u00fccks nehmen und daher faktisch den A-Betrieb als Besitzunternehmen beherrschen konnte, reicht f\u00fcr die Anwendbarkeit des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Alternative&nbsp;1 ErbStG a.F. nicht aus. Denn diese Vorschrift erfordert, dass der Erblasser &#8211;neben dem A-Betrieb&#8211; auch die J-GmbH als Betriebsunternehmen faktisch beherrschen konnte. Andere Anhaltspunkte f\u00fcr eine faktische Beherrschung der J-GmbH durch den Erblasser hat &#8211;wie das FG zutreffend ausf\u00fchrte&#8211; der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kl\u00e4ger weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.<\/li><li>b) Die Tatbestandsmerkmale des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b Doppelbuchst.&nbsp;aa ErbStG a.F. liegen nicht vor. Wie durch das FG richtig dargelegt, erfolgte die Nutzungs\u00fcberlassung des Betriebsgrundst\u00fccks an die J-GmbH. Erwerber des Betriebs von Todes wegen war jedoch der Kl\u00e4ger als Gesellschafter und alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer.<\/li><li>c) Schlie\u00dflich sind auch die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c ErbStG a.F. nicht gegeben. Ein Gleichordnungskonzern i.S. des \u00a7&nbsp;4h Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;6 EStG liegt im Streitfall nicht vor.<\/li><li>aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob f\u00fcr dessen Annahme Voraussetzung w\u00e4re, dass der A-Betrieb bis zum Tod des Erblassers origin\u00e4r gewerblich t\u00e4tig war oder es f\u00fcr die Anwendung des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c ErbStG a.F. ausreicht, wenn sich die Gewerblichkeit des Besitzunternehmens aus der sachlichen und personellen Verflechtung mit dem Betriebsunternehmen ergibt. Jedenfalls standen der A-Betrieb und die J-GmbH entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers nicht unter der Leitung einer GbR, die durch den Kl\u00e4ger und den Erblasser gebildet wurde, um eine einheitliche Finanz- und Gesch\u00e4ftspolitik in beiden Betrieben auszu\u00fcben.<\/li><li>Das FG hat die zum Nachweis einer solchen einheitlichen Politik get\u00e4tigte Aussage der vernommenen Zeugin A in der m\u00fcndlichen Verhandlung dahingehend gew\u00fcrdigt, ob die Aussage glaubhaft und die Zeugin A glaubw\u00fcrdig sind. Es ist bei dieser W\u00fcrdigung zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass der Erblasser zwar auch nach Abschluss des Pachtvertrags \u00fcber das Betriebsgrundst\u00fcck in der J-GmbH weitergearbeitet hat, jedoch eine GbR zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Erblasser mit dem Ziel einer einheitlichen Finanz- und Gesch\u00e4ftspolitik f\u00fcr die J-GmbH faktisch nicht bestanden hat. Das FG h\u00e4lt die Aussage der Zeugin A, dass der Kl\u00e4ger und der Erblasser stets alles besprochen und gemeinsam entschieden h\u00e4tten, nicht f\u00fcr glaubhaft und selbst bei Wahrunterstellung der Aussage auch nicht f\u00fcr zureichend, um im Sinne eines Gleichordnungskonzerns von einer Koordinierung der Finanz- und Gesch\u00e4ftspolitik der beiden Unternehmen auszugehen.<\/li><li>Die tatrichterliche \u00dcberzeugungsbildung ist revisionsrechtlich nur eingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbar. Das FG hat im Einzelnen darzulegen, wie und dass es seine \u00dcberzeugung in rechtlich zul\u00e4ssiger und einwandfreier Weise gewonnen hat. Die subjektive Gewissheit des Tatrichters vom Vorliegen eines entscheidungserheblichen Sachverhalts ist nur dann ausreichend und f\u00fcr das Revisionsgericht bindend, wenn sie auf einer logischen, verstandesm\u00e4\u00dfig einsichtigen Beweisw\u00fcrdigung beruht, deren nachvollziehbare Folgerungen den Denkgesetzen entsprechen und von den festgestellten Tatsachen getragen werden. Fehlt es an einer tragf\u00e4higen Tatsachengrundlage f\u00fcr die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umst\u00e4nden, so liegt ein Versto\u00df gegen die Denkgesetze vor (vgl. BFH-Urteil vom 20.06.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;20\/11, BFH\/NV 2012, 1778, Rz&nbsp;22&nbsp;f.). Im Streitfall hat das FG dargetan, dass die Zeugin A die Wendung, der Kl\u00e4ger und der Erblasser h\u00e4tten &#8222;stets alles besprochen und gemeinsam entschieden&#8220;, ungefragt und von sich aus mehrfach verwendet habe. Sie habe angegeben, dass sie sich dieser Tatsache sicher sei und sich genau daran erinnern k\u00f6nne. Auf konkrete Nachfrage durch das FG, ob es enge Abstimmungen zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Erblasser hinsichtlich der baulichen Ma\u00dfnahmen an der Autohalle gegeben habe, habe sie sich aber weder erinnert, wann der Umbau stattgefunden habe, noch, ob eine gemeinsame Planung oder Abstimmung vorgelegen habe. Gerade in diesem Punkt sei aber eine Erinnerung der Zeugin A zu erwarten gewesen, da die Bauma\u00dfnahmen ein gro\u00dfes finanzielles Volumen gehabt h\u00e4tten und deshalb eine gemeinsame Koordinierung zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Erblasser zu erwarten gewesen w\u00e4re. Diese durch das FG vorgenommene Beweisw\u00fcrdigung ist logisch nachvollziehbar und st\u00fctzt sich auf festgestellte Tatsachen. Sie entfaltet daher nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gegen\u00fcber dem BFH Bindungswirkung.<\/li><li>bb) Nicht entscheidungserheblich ist schlie\u00dflich, ob eine einheitliche Bestimmung der Gesch\u00e4fts- und Finanzpolitik des A-Betriebs und der J-GmbH durch den Erblasser und den Kl\u00e4ger als Personengruppe erfolgte. Eine solche w\u00fcrde f\u00fcr das Bestehen eines Gleichordnungskonzerns nicht ausreichen.<\/li><li>7. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) liegt nicht vor. Das FG hat seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO nicht verletzt, weil es keinen weiteren Beweis zu der Frage erhoben hat, ob es sich bei dem A-Betrieb und der J-GmbH um zwei rechtlich getrennte Unternehmen gehandelt habe, die unter einer einheitlichen Unternehmensf\u00fchrung zusammengefasst waren, oder ob der Kl\u00e4ger und der Erblasser eine Gesellschaft mit dem Zweck des gemeinsamen Auftritts gegen\u00fcber Kunden und Lieferanten gebildet hatten.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Diese Pflicht beinhaltet zwar nicht, jeder fernliegenden Erw\u00e4gung nachgehen zu m\u00fcssen. Wohl aber muss das FG die sich im Einzelfall aufdr\u00e4ngenden \u00dcberlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen treffen sowie Beweise erheben (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 16.07.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;14\/19, BFH\/NV 2019, 1116, Rz&nbsp;27, und vom 17.07.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;29\/18, BFH\/NV 2019, 1237, Rz&nbsp;15). Das Gericht ist an das Vorbringen und die Beweisantr\u00e4ge der Beteiligten nicht gebunden (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 FGO). Die Sachaufkl\u00e4rungsr\u00fcge kann aber nicht dazu dienen, Beweisantr\u00e4ge oder Fragen zu ersetzen, welche ein fachkundig vertretener Beteiligter selbst in zumutbarer Weise h\u00e4tte stellen k\u00f6nnen, jedoch zu stellen unterlassen hat (BFH-Beschluss vom 22.10.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;108\/08, BFH\/NV 2010, 170, unter 2.). Der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz ist schlie\u00dflich eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung ein Beteiligter &#8211;ausdr\u00fccklich oder durch Unterlassen einer R\u00fcge&#8211; verzichten kann. Deshalb hat die unterlassene rechtzeitige R\u00fcge den endg\u00fcltigen R\u00fcgeverzicht zur Folge (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2010, 170, unter 2.b&nbsp;cc, m.w.N.).<\/li><li>b) Im Streitfall hat die R\u00fcge der mangelnden Sachaufkl\u00e4rung schon deshalb keinen Erfolg, weil der Kl\u00e4ger, der im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 25.04.2018 durch einen sachkundigen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertreten war, ausweislich des Sitzungsprotokolls eine etwaig unterbliebene weitere Beweisaufnahme nicht ger\u00fcgt hat. Dass und ggf. aus welchen Gr\u00fcnden ihm die R\u00fcge nicht m\u00f6glich war, hat er nicht vorgetragen.<\/li><li>c) Im \u00dcbrigen hat das FG seine Pflicht zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts nicht verletzt.<\/li><li>Es hat zu der Frage, ob der Erblasser und der Kl\u00e4ger hinsichtlich einer gemeinsamen Unternehmensf\u00fchrung des A-Betriebs und der J-GmbH eine Gesellschaft gebildet hatten, die vom Kl\u00e4ger beantragte Zeugin A in der m\u00fcndlichen Verhandlung vernommen. Dadurch wurde der Sachaufkl\u00e4rungspflicht Gen\u00fcge getan. Dass der Kl\u00e4ger diesbez\u00fcglich weitere Zeugen oder andere Beweismittel angeboten hat oder der Zeugin A weitere Fragen stellen wollte, diese aber in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht stellen konnte, ist nicht ersichtlich.<\/li><li>8. Der Antrag, die Zuziehung des Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren (\u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO), ist im Revisionsverfahren unzul\u00e4ssig. Die Entscheidung nach \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO geh\u00f6rt sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zust\u00e4ndig ist deshalb das Gericht des ersten Rechtszuges, im Streitfall das FG (BFH-Beschluss vom 14.04.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;32\/17, BFHE 268, 493, BStBl II 2020, 487, Rz&nbsp;41, m.w.N.).<\/li><li>9. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO. Die Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung richtet sich nach \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 23. Februar 2021, II R 26\/18 ECLI:DE:BFH:2021:U.230221.IIR26.18.0 BFH II. 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