{"id":73996,"date":"2021-07-31T18:58:29","date_gmt":"2021-07-31T16:58:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73996"},"modified":"2021-07-31T18:58:29","modified_gmt":"2021-07-31T16:58:29","slug":"ort-der-akteneinsicht-im-finanzgerichtlichen-verfahren-in-pandemiezeiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ort-der-akteneinsicht-im-finanzgerichtlichen-verfahren-in-pandemiezeiten\/","title":{"rendered":"Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren in Pandemiezeiten"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 18. M\u00e4rz 2021, V B 29\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.180321.VB29.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 78 Abs 1 , FGO \u00a7 78 Abs 3 S 1 , GG Art 103 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 27. Mai 2020, Az: 5 K 81\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. F\u00fchrt das FG die Prozessakten in Papierform, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in den Dienstr\u00e4umen gew\u00e4hrt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die \u00dcbersendung von Akten in die Kanzleir\u00e4ume eines Prozessbevollm\u00e4chtigten zum Zwecke der dortigen Einsichtnahme bleibt auf eng begrenzte Ausnahmef\u00e4lle beschr\u00e4nkt. Dabei ist die Entscheidung, Akteneinsicht ausnahmsweise au\u00dferhalb von Dienstr\u00e4umen zu gew\u00e4hren, eine nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls zu beurteilende Ermessensentscheidung des FG.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Hat das FG bei seiner Entscheidung die f\u00fcr und die gegen eine Akteneinsicht in den Kanzleir\u00e4umen sprechenden Gr\u00fcnde hinreichend ber\u00fccksichtigt und gegeneinander abgewogen, kann sich die Versagung der Akteneinsicht in den Kanzleir\u00e4umen auch unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Pandemielage als ermessensfehlerfrei erweisen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers gegen den Beschluss des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 27.05.2020 &#8211; 5 K 81\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Zusammen mit seiner Klage gegen den &#8211;im Sch\u00e4tzungswege ergangenen&#8211; Umsatzsteuerbescheid 2017 beantragte der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger), Einsicht in die Verwaltungsakten durch \u00dcbersendung in seine Kanzleir\u00e4ume zu gew\u00e4hren. Dies sei wegen der Corona-Epidemie geboten.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) verwies den Kl\u00e4ger am 04.05.2020 auf die hilfsweise beantragte Akteneinsicht in der Gesch\u00e4ftsstelle des FG und lehnte den Antrag des Kl\u00e4gers auf Akteneinsicht mittels \u00dcbersendung der Akten in dessen Kanzleir\u00e4ume durch Beschluss vom 27.05.2020&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;81\/20 ab. Auch im derzeitigen Stadium der Covid-19-Pandemie entspreche es pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen, dem Kl\u00e4ger die den Streitfall betreffenden Akten nur in den Dienstr\u00e4umen des FG zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liege es im Ermessen des Gerichts, in eng begrenzten Ausnahmef\u00e4llen Einsicht in die in Papierform gef\u00fchrten Akten in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen des Prozessbevollm\u00e4chtigten zu gew\u00e4hren. Dabei seien die gegen eine Aktenversendung sprechenden Umst\u00e4nde gegen die vom Antragsteller vorgetragenen, eine Ausnahme rechtfertigenden Umst\u00e4nde abzuw\u00e4gen. Wann ein solcher Ausnahmefall vorliege, h\u00e4nge von den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab (Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 04.07.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;51\/19, BFH\/NV 2019, 1235).<\/li><li>Nach den Umst\u00e4nden des Streitfalls sei es ermessensgerecht, dem Kl\u00e4ger die den Streitfall betreffenden Akten nur zur Einsichtnahme im FG zur Verf\u00fcgung zu stellen:<\/li><li>Das FG verf\u00fcge \u00fcber ein umfassendes Hygienekonzept, um die Gesundheit von Besuchern und Gerichtsangeh\u00f6rigen zu sch\u00fctzen. Dieses Konzept umfasse die Verpflichtung von Besuchern, innerhalb von Justizgeb\u00e4uden einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln am Eingang, ein Einbahnstra\u00dfen-Wegesystem, getrennte Ein- und Ausg\u00e4nge, die regelm\u00e4\u00dfige Desinfektion von R\u00e4umen und Tischen sowie die Nutzung gro\u00dfer, regelm\u00e4\u00dfig bel\u00fcfteter R\u00e4ume oder S\u00e4le f\u00fcr die Durchf\u00fchrung einer Akteneinsicht unter Aufsicht des Urkundsbeamten. Der Kl\u00e4ger habe weder dargetan, dass in seiner Kanzlei bessere hygienische Schutzbedingungen herrschten, noch dass er einer besonderen Risikogruppe angeh\u00f6re.<\/li><li>Hinzu komme, dass die Kanzlei des Kl\u00e4gers weniger als 10&nbsp;km vom Sitz des FG entfernt sei und sich unter dem Gerichtsgeb\u00e4ude ein \u00f6ffentliches Parkhaus befinde. Der in unmittelbarer N\u00e4he des FG gelegene Hauptbahnhof sei von der Kanzlei des Kl\u00e4gers aus ohne Umsteigen in unter 20&nbsp;Minuten zu erreichen.<\/li><li>Die Sorge des Kl\u00e4gers wegen eines mit der Akteneinsicht im FG verbundenen Infektionsrisikos und die weiteren von ihm mitgeteilten Umst\u00e4nde seien nicht geeignet, eine Ausnahme vom Regelfall der Durchf\u00fchrung der Akteneinsicht in den Dienstr\u00e4umen des FG zu begr\u00fcnden. Die gegen eine Aktenversendung sprechenden Gr\u00fcnde (Gefahr von Aktenverlusten, Gefahr der Verletzung des Steuergeheimnisses, Einschr\u00e4nkung der Verf\u00fcgbarkeit der Akten f\u00fcr die Bearbeitung im Gericht und die Gefahr von Aktenbesch\u00e4digungen oder -manipulationen) w\u00fcrden schwerer wiegen. Auch die pers\u00f6nliche Zuverl\u00e4ssigkeit des Kl\u00e4gers als Rechtsanwalt oder eine etwa abweichende Praxis anderer Gerichtszweige f\u00fchrten zu keinem anderen Ergebnis. Daneben bleibe es dem Kl\u00e4ger unbenommen, die Akteneinsicht erst in einigen Monaten durchzuf\u00fchren. Mit der hiergegen &#8211;vom FG nicht abgeholfenen&#8211; fristgerecht erhobenen Beschwerde r\u00fcgt der Kl\u00e4ger, die vom FG dargelegten Vorgaben zur Aktenversendung seien veraltet und entspr\u00e4chen nicht mehr dem Grundgesetz.<\/li><li>Als Rechtsanwalt sei er ein Organ der Rechtspflege und Rechtsanw\u00e4lte erhielten richtiger- und \u00fcblicherweise die Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften zugesandt.<\/li><li>Das Recht auf Akteneinsicht ergebe sich nach einer Entscheidung des FG Saarland vom 03.04.2019&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;1002\/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2019, 1217) aus Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 der Verordnung (EU) 2016\/679 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\/46\/EG (Datenschutz-Grundverordnung &#8211;DSGVO&#8211;).<\/li><li>Vorliegend sei auch die Corona-Pandemie zu ber\u00fccksichtigen. Er, der Kl\u00e4ger, geh\u00f6re zu den besonders schutzbed\u00fcrftigen Personen, da er Asthma habe, eine Erkrankung zu seiner Existenzgef\u00e4hrdung f\u00fchre und seine Ehefrau sowie die beiden Kinder ebenfalls gef\u00e4hrdet w\u00e4ren. Nach den Empfehlungen der Bundesregierung und des Robert-Koch-Institutes sollten soziale Kontakte und Reisen m\u00f6glichst vermieden werden.<\/li><li>Bei einer Akteneinsicht am FG sei es so, dass man unter Aufsicht in fremden R\u00e4umlichkeiten Einsicht nehmen k\u00f6nne. Man befinde sich nicht in seinen gewohnten Arbeitsr\u00e4umen; zudem m\u00fcsse man sich einmalig entscheiden, welche Seiten zu kopieren seien und welche nicht. Dieser Zustand sei rechts- und verfassungswidrig.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist zul\u00e4ssig, hat aber keinen Erfolg und ist daher durch Beschluss zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;132 FGO).<\/li><li>1. Die Beschwerde ist zul\u00e4ssig. Die Entscheidung \u00fcber die Art und Weise der Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht ist nach \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;1 FGO beschwerdef\u00e4hig; sie stellt keine unanfechtbare prozessleitende Verf\u00fcgung i.S. von Abs.&nbsp;2 der Vorschrift dar (Senatsbeschluss vom 05.02.2003&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;239\/02, BFH\/NV 2003, 800; BFH-Beschluss vom 27.03.2014&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;68\/13, BFH\/NV 2014, 1072, Rz&nbsp;2, m.w.N.).<\/li><li>2. Die Beschwerde ist jedoch unbegr\u00fcndet. Die angefochtene Entscheidung des FG, dem Kl\u00e4ger keine Akteneinsicht in seinen Kanzleir\u00e4umen zu gew\u00e4hren, ist nicht zu beanstanden.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 FGO in seiner ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung (Art.&nbsp;22 Nr.&nbsp;8, Art.&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 des Gesetzes zur Einf\u00fchrung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren F\u00f6rderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017, BGBl I 2017, 2208) k\u00f6nnen die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Gesch\u00e4ftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Ausz\u00fcge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Die Akteneinsicht wird, wenn die Prozessakten &#8211;wie vorliegend&#8211; in Papierform gef\u00fchrt werden, durch Einsichtnahme in die Akten in Dienstr\u00e4umen gew\u00e4hrt (\u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Dienstr\u00e4ume in diesem Sinne sind nicht nur die Dienstr\u00e4ume des Gerichts, sondern R\u00e4umlichkeiten, die vor\u00fcbergehend oder dauernd dem \u00f6ffentlichen Dienst zur Aus\u00fcbung dienstlicher T\u00e4tigkeiten dienen und \u00fcber die ein Tr\u00e4ger \u00f6ffentlicher Gewalt das Hausrecht aus\u00fcbt. Die Kanzleir\u00e4ume des Kl\u00e4gers sind &#8211;trotz dessen Stellung als unabh\u00e4ngiges Organ der Rechtspflege (\u00a7&nbsp;1 der Bundesrechtsanwaltsordnung)&#8211; hingegen keine Dienstr\u00e4ume i.S. des \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 FGO (BFH-Beschl\u00fcsse vom 13.06.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;149\/19, BFH\/NV&nbsp;2020, 1268, und in BFH\/NV 2019, 1235). Im Hinblick darauf, dass andere Prozessordnungen die grunds\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnen, neben einer Einsichtnahme in Dienstr\u00e4umen auch die Akten zur Einsicht in die Wohnung oder Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume des Prozessbevollm\u00e4chtigten zu \u00fcbersenden (vgl. \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 der Verwaltungsgerichtsordnung &#8211;VwGO&#8211;; \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 des Sozialgerichtsgesetzes; \u00a7&nbsp;32f Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 der Strafprozessordnung &#8211;StPO&#8211;), ist es als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zu werten, diese Weiterung f\u00fcr das finanzgerichtliche Verfahren gerade nicht zu \u00fcbernehmen (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2019, 1235, Rz&nbsp;10&nbsp;ff., m.w.N.).<\/li><li>b) Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers liegt auch kein Ausnahmefall vor, nach dem die Akteneinsicht in dessen Kanzleir\u00e4umen zu gew\u00e4hren w\u00e4re.<\/li><li>aa) Die Neufassung des \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO schlie\u00dft nicht jedwede Akteneinsicht au\u00dferhalb von Dienstr\u00e4umen aus. Vielmehr bleibt die \u00dcbersendung von Akten in die Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume eines Prozessbevollm\u00e4chtigten zum Zwecke der dortigen Einsichtnahme nach wie vor m\u00f6glich. Sie ist allerdings nicht der Regelfall, sondern bleibt auf eng begrenzte Ausnahmef\u00e4lle beschr\u00e4nkt. Die Entscheidung, Akteneinsicht ausnahmsweise auch au\u00dferhalb von Dienstr\u00e4umen zu gew\u00e4hren, ist eine nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls zu beurteilende Ermessensentscheidung. Dabei sind die f\u00fcr und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuw\u00e4gen, d.h. das dienstliche Interesse an einem geordneten Gesch\u00e4ftsgang einerseits (beispielsweise Gefahr von Aktenverlusten bzw. -besch\u00e4digungen oder gar -manipulationen, Schutz von potenziellen Beweismitteln [wie z.B. Steuererkl\u00e4rungen mit Originalbelegen], jederzeitige Verf\u00fcgbarkeit der Akten sowie Wahrung des Steuergeheimnisses gegen\u00fcber Dritten) mit dem Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten im Falle der Gew\u00e4hrung der Akteneinsicht au\u00dferhalb von Dienstr\u00e4umen andererseits. Im Rahmen dieses Abw\u00e4gungsprozesses ist der vom Gesetzgeber in \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 FGO gesteckte Ermessensrahmen und hierbei insbesondere das Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis zwischen einer Akteneinsicht in und au\u00dferhalb von Dienstr\u00e4umen zu beachten.<\/li><li>bb) Nach den dargelegten Ma\u00dfst\u00e4ben ist der Beschluss des FG, mit dem es die Akten\u00fcbersendung in die Kanzleir\u00e4ume des Prozessbevollm\u00e4chtigten abgelehnt hat, nicht zu beanstanden. Das FG hat die gegen eine Akteneinsicht in den Kanzleir\u00e4umen sprechenden Gr\u00fcnde in seiner Entscheidung auf S.&nbsp;3 unter II.2. ber\u00fccksichtigt und gegen die vom Kl\u00e4ger vorgebrachten Einwendungen abgewogen. Dabei konnte es ohne Ermessensfehler davon ausgehen, dass die gegen eine Akten\u00fcbersendung in die Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume des Bevollm\u00e4chtigten sprechenden Gr\u00fcnde trotz des vom Kl\u00e4ger geltend gemachten gesundheitlichen Risikos einer Akteneinsicht beim FG schwerer wiegen. Das FG hat insoweit zu Recht auf ein ausgefeiltes Hygienekonzept verwiesen, das die gesundheitlichen Risiken &#8211;jedenfalls unter Beachtung der getroffenen Schutzma\u00dfnahmen&#8211; weitestgehend ausschlie\u00dft, sodass sich die Entscheidung des FG auch unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Pandemielage als ermessensfehlerfrei erweist. Soweit der Kl\u00e4ger behauptet, er leide unter Asthma und geh\u00f6re zu einer besonderen Risikogruppe, hat er dieses Vorbringen weder substantiiert noch durch ein \u00e4rztliches Attest glaubhaft gemacht.<\/li><li>cc) Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen eine vom FG getroffene, die Akteneinsicht au\u00dferhalb von Dienstr\u00e4umen ablehnende Entscheidung ist der BFH zwar nicht auf eine \u00dcberpr\u00fcfung der Ermessensentscheidung des FG beschr\u00e4nkt, sodass der BFH als Beschwerdegericht selbst Tatsachengericht und somit gehalten ist, eigenes Ermessen auszu\u00fcben (BFH-Beschluss vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;132\/19, BFH\/NV 2020, 377, Rz&nbsp;18). Die vom Kl\u00e4ger in seiner Beschwerdebegr\u00fcndung angef\u00fchrten Argumente sind jedoch nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begr\u00fcnden:<\/li><li>(1) Der Hinweis des Kl\u00e4gers auf seine Funktion als Organ der Rechtspflege sowie darauf, dass Rechtsanw\u00e4lten in anderen Verfahren \u00fcblicherweise die Akten zugesandt werden, begr\u00fcndet keinen Anspruch auf Zusendung der Verfahrensakten im FG-Prozess. Denn \u00a7&nbsp;78 FGO sieht insoweit keine Ausnahme f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte als Organ der Rechtspflege vor. Aus der unterschiedlichen Fassung des Akteneinsichtsrechts z.B. in \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 VwGO sowie in \u00a7&nbsp;147 Abs.&nbsp;4 StPO folgt, dass f\u00fcr den Steuerprozess andere Ma\u00dfst\u00e4be gelten. Wie sich aus den Motiven zu \u00a7&nbsp;78 FGO ergibt, wonach eine Bevorzugung der Rechtsanw\u00e4lte gegen\u00fcber den anderen als Bevollm\u00e4chtigte im Steuerprozess in Betracht kommenden Berufstr\u00e4gern ausgeschlossen werden sollte (BTDrucks IV\/1446, S.&nbsp;53), beruhen die unterschiedlichen Fassungen des Akteneinsichtsrechts in den verschiedenen Verfahrensordnungen auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, an die das Gericht gebunden ist (Senatsbeschluss vom 31.10.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;29\/08, BFH\/NV 2009, 194, Rz&nbsp;7).<\/li><li>Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers bestehen gegen diese Regelung und der darauf beruhenden Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Beschl\u00fcsse des Bundesverfassungsgerichts vom 26.08.1981&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;637\/81, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 77; vom 11.07.1984&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1523\/83, Die Information \u00fcber Steuer und Wirtschaft 1984, 478).<\/li><li>(2) Ohne Erfolg beruft sich der Kl\u00e4ger zur Begr\u00fcndung eines Ausnahmefalls auf die Entscheidung des FG Saarland in EFG 2019, 1217 zu Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 DSGVO. Dieser Beschluss betrifft einen zugunsten aller Steuerpflichtigen bestehenden Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbeh\u00f6rde. Abgesehen davon, dass es im Streitfall nicht um die Akteneinsicht bei der Finanzbeh\u00f6rde, sondern beim FG geht, hat der BFH im Beschluss vom 29.08.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;S&nbsp;6\/19 (BFH\/NV&nbsp;2020, 25) entschieden, dass in finanzgerichtlichen Verfahren keine \u00fcber \u00a7&nbsp;78 FGO hinausgehenden Rechte nach Art.&nbsp;15 DSGVO hergeleitet werden k\u00f6nnen.<\/li><li>(3) Die Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers zu den ung\u00fcnstigeren Rahmenbedingungen f\u00fcr eine ungest\u00f6rte Akteneinsicht (Aufsicht, fremde R\u00e4umlichkeiten, Entscheidung \u00fcber Kopien) sind nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begr\u00fcnden (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2019, 1235, Rz&nbsp;19; in BFH\/NV 2020, 377, Rz&nbsp;16, und vom 09.03.1993&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;214\/92, BFH\/NV 1993, 743). Insbesondere hat ein Prozessbevollm\u00e4chtigter auch als Berufstr\u00e4ger keinen Anspruch darauf, dass eine Akteneinsicht in Dienstr\u00e4umen ohne Beisein einer\/eines dortigen Bediensteten stattfindet (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2020, 377, Rz&nbsp;23, 25).<\/li><li>3. Von einer weiteren Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;113 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO unter Hinweis auf die zutreffenden Gr\u00fcnde des angefochtenen Beschlusses abgesehen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 18. M\u00e4rz 2021, V B 29\/20 ECLI:DE:BFH:2021:B.180321.VB29.20.0 BFH V. Senat FGO \u00a7 78 Abs 1 , FGO \u00a7 78 Abs 3 S 1 , GG Art 103 Abs 1 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 27. Mai 2020, Az: 5 K 81\/20 Leits\u00e4tze 1. 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