{"id":73998,"date":"2021-07-31T18:59:10","date_gmt":"2021-07-31T16:59:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=73998"},"modified":"2021-07-31T18:59:10","modified_gmt":"2021-07-31T16:59:10","slug":"zollwertrechtliche-behandlung-von-kosten-fuer-schadstoff-und-qualitaetspruefungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zollwertrechtliche-behandlung-von-kosten-fuer-schadstoff-und-qualitaetspruefungen\/","title":{"rendered":"Zollwertrechtliche Behandlung von Kosten f\u00fcr Schadstoff- und Qualit\u00e4tspr\u00fcfungen"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 23. M\u00e4rz 2021, VII R 24\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.230321.VIIR24.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ZK Art 29 , EWGV 2913\/92 Art 29 , ZK Art 31 , EWGV 2913\/92 Art 31 , EUV 952\/2013 Art 70 , EUV 952\/2013 Art 74 Abs 3 , AEUV Art 267<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 05. November 2018, Az: 4 K 3225\/17 Z<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Zahlungen, die der Einf\u00fchrer von Waren an einen im Drittland ans\u00e4ssigen Dritten f\u00fcr Schadstoff- und Qualit\u00e4tspr\u00fcfungen gezahlt hat, um eine Vertragskonformit\u00e4t der eingef\u00fchrten Waren sicherzustellen, geh\u00f6ren zum Zollwert.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 05.11.2018 &#8211; 4 K 3225\/17 Z und der Einfuhrabgabenbescheid vom 22.02.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.11.2017 werden aufgehoben, soweit f\u00fcr die Einfuhren vom 11.12.2013 bis zum 26.03.2014 wiederholt Zoll nacherhoben wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Verfahrens tragen das Hauptzollamt zu 9 % und die Kl\u00e4gerin zu 91 %.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Im Zeitraum von Dezember 2013 bis zum 30.06.2016 f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) aus der Volksrepublik China (China) f\u00fcr sie dort hergestellte Waren ein und meldete diese zum zollrechtlich freien Verkehr an. Die Hersteller hatten sich gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin vertraglich verpflichtet, Waren zu liefern, die deren Qualit\u00e4tsanforderungen entsprachen und chemische Inhaltsstoffe nur im Rahmen der nach dem Unionsrecht zul\u00e4ssigen Grenzen enthielten. Auf Anweisung der Kl\u00e4gerin sandten die Hersteller in China Muster der zu produzierenden Waren an die V, die aufgrund eines mit der Kl\u00e4gerin abgeschlossenen Vertrags Schadstoff- und Qualit\u00e4tspr\u00fcfungen durchf\u00fchrte. Die Kl\u00e4gerin wies die Hersteller der Waren au\u00dferdem an, mit deren Herstellung erst zu beginnen, nachdem die V die entsprechenden Muster untersucht und einer Produktion zugestimmt habe. Die V berechnete der Kl\u00e4gerin monatlich die Kosten f\u00fcr die von ihr durchgef\u00fchrten Schadstoff- und Qualit\u00e4tspr\u00fcfungen. Diese Kosten gab die Kl\u00e4gerin bei der Anmeldung der Waren zur \u00dcberf\u00fchrung in den freien Verkehr nicht an.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) erhob aufgrund der Materialpr\u00fcfungen mit zwei Bescheiden vom 07.12.2016 und vom 22.02.2017 Zoll in H\u00f6he von X&nbsp;\u20ac und Y&nbsp;\u20ac nach, weil er der Auffassung war, dass diese Kosten zum Zollwert der Waren geh\u00f6rten. Dabei legte das HZA einen Zuschlagsatz von 2,03&nbsp;% zugrunde, weil die von der V berechneten Kosten nicht konkreten Einfuhren zugeordnet werden konnten. Die Einspruchsverfahren blieben erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, das HZA habe zu Recht Zoll nacherhoben. Die von der Kl\u00e4gerin an die V gezahlten Betr\u00e4ge f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Qualit\u00e4ts- und Schadstoffuntersuchungen geh\u00f6rten zum Zollwert der eingef\u00fchrten Waren. Die Zahlung dieser Betr\u00e4ge durch die Kl\u00e4gerin sei eine Bedingung f\u00fcr die Kaufgesch\u00e4fte \u00fcber die eingef\u00fchrten Waren. Sie habe diese Zahlungen als K\u00e4uferin an einen Dritten zugunsten der Verk\u00e4ufer f\u00fcr die eingef\u00fchrten Waren geleistet. Es komme nicht darauf an, wie sich der vom Verk\u00e4ufer kalkulierte Verkaufspreis zusammensetze. Entscheidend sei vielmehr, dass die Kl\u00e4gerin die Untersuchungen durch die V vor dem Beginn der Produktion der eingef\u00fchrten Waren habe durchf\u00fchren lassen, um die \u00dcbereinstimmung der sp\u00e4ter zu liefernden Waren mit den von ihr vorgegebenen Qualit\u00e4tsanforderungen und den Vorschriften des Unionsrechts sicherzustellen. Eine Zollwertermittlung nach Art.&nbsp;30 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a oder b des Zollkodex (ZK) bzw. nach Art.&nbsp;74 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a oder b des Zollkodex der Union (UZK) sei nicht m\u00f6glich, weil Transaktionswerte gleicher oder gleichartiger Waren nicht h\u00e4tten festgestellt werden k\u00f6nnen. Der Zollwert k\u00f6nne auch nicht nach Art.&nbsp;30 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c ZK bzw. Art.&nbsp;74 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c UZK ermittelt werden, weil die H\u00f6he der \u00fcblichen Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Gewinn und Gemeinkosten nicht festst\u00fcnde. Die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten exemplarischen Kalkulationen k\u00f6nnten nicht \u00fcberpr\u00fcft und keinen konkreten Einfuhren zugeordnet werden. Das HZA habe daher den Zollwert zu Recht nach Art.&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 ZK bzw. Art.&nbsp;74 Abs.&nbsp;3 UZK ermittelt.<\/li><li>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin verletzt die Vorentscheidung Bundesrecht, weil Analysekosten, die vom Einf\u00fchrer der Ware au\u00dferhalb der vertraglichen Verpflichtungen gezahlt worden seien, dem einfuhrabgabenrechtlichen Transaktionswert hinzugerechnet w\u00fcrden. Das FG st\u00fctze seine Entscheidung auf den Rechtssatz, dass der gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 ZK zu ermittelnde Transaktionswert als Bedingung f\u00fcr das Kaufgesch\u00e4ft \u00fcber die eingef\u00fchrten Waren auch Kosten von Warenanalysen umfasse, die von dem Abnehmer selbst in Auftrag gegeben und selbst bezahlt worden seien, unabh\u00e4ngig von einer vertraglichen Gebotenheit, sofern nur die Untersuchungen vor Beginn der Produktion durchgef\u00fchrt worden seien. Aus dem Urteil Sommer des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) vom 19.10.2000&nbsp;&#8211; C-15\/99 (EU:C:2000:574, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern &#8211;ZfZ&#8211; 2001, 13) gehe hervor, dass Analysekosten dem Transaktionswert nur dann hinzugerechnet werden k\u00f6nnten, wenn Analysewerte als Bedingung f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Kaufgesch\u00e4fts einzustufen seien und die Analysedurchf\u00fchrung in den vertraglich geschuldeten Leistungsumfang des Verk\u00e4ufers fiele. Sie (die Kl\u00e4gerin) habe jedoch selbst aufgrund einer eigenen kaufm\u00e4nnischen Entscheidung die Warenanalysen durch V in Auftrag gegeben und bezahlt. Das Gesetz sehe nicht vor, dass der Zollwert als Transaktionswert alle Zahlungen umfassen solle, die der K\u00e4ufer &#8211;gleichg\u00fcltig an wen&#8211; leiste, um die eingef\u00fchrten Waren zu erhalten. Der tats\u00e4chlich gezahlte Verkaufspreis umfasse nur Zahlungen, die der K\u00e4ufer an den Verk\u00e4ufer leiste oder die vom K\u00e4ufer an einen Dritten zur Erf\u00fcllung einer Verpflichtung des Verk\u00e4ufers tats\u00e4chlich geleistet w\u00fcrden. Dem Verkaufspreis d\u00fcrften nur dann weitere Betr\u00e4ge hinzugerechnet werden, wenn dies in Art.&nbsp;32 ZK vorgesehen sei. Die Festsetzung von Einfuhrabgaben auf bestimmte Zahlungen erfordere eine eindeutige Rechtsgrundlage. Die Bedingung i.S. des Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 ZK setze einen zwingenden rechtlichen Zusammenhang zwischen der Zahlung und dem Kaufgesch\u00e4ft voraus, der im Streitfall nicht gegeben sei, weil der Vertrag bereits mit der Ordererteilung zustande gekommen sei und die Beprobung nur der Einhaltung interner Qualit\u00e4tsanforderungen und gesetzlich gebotener Obliegenheiten diene.<\/li><li>Die Vorentscheidung beruht nach Auffassung der Revision au\u00dferdem auf einem Verfahrensmangel, weil das FG der Kl\u00e4gerin Gelegenheit h\u00e4tte geben m\u00fcssen, weitere Angaben zu machen und weitere Unterlagen vorzulegen. Dass die Zollwertfeststellung auf Art.&nbsp;33 ZK gest\u00fctzt worden sei, habe sich erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens ergeben. Es liege daher eine Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs vor.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung und die Einfuhrabgabenbescheide vom 07.12.2016 und vom 22.02.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.11.2017 aufzuheben.<\/li><li>Sie regt ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH an.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das HZA erwidert, die Qualit\u00e4tsvorgaben und die Einhaltung der Grenzwerte f\u00fcr chemische Inhaltsstoffe seien zweifelsfrei Bestandteile der Kaufvertr\u00e4ge zwischen der Kl\u00e4gerin und den Herstellern der Waren gewesen. Es sei unerheblich, dass die Kosten f\u00fcr die Analysen nicht von den Herstellern, sondern von der V berechnet worden seien. Die Zahlung der Analysekosten an einen Dritten sei zugunsten des Verk\u00e4ufers erfolgt, weil das fr\u00fchzeitige Erkennen eines Mangels ausschlie\u00dflich im Interesse des Verk\u00e4ufers liege. Dass mit den Analysen durch die V unn\u00f6tige Kosten der Warenr\u00fccksendung bei Nichtbestehen der Tests bzw. der Analysen nach der Einfuhr vermieden w\u00fcrden, sei unerheblich, da solche Kosten vom Hersteller der Waren zu tragen w\u00e4ren. Der Zollwert solle den tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen Wert einer eingef\u00fchrten Ware widerspiegeln und alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert h\u00e4tten, ber\u00fccksichtigen. Eine bereits auf Schadstofffreiheit und Einhaltung der Qualit\u00e4tsvorgaben untersuchte bzw. analysierte Ware habe definitiv einen h\u00f6heren wirtschaftlichen Wert als eine Ware von unbestimmter Qualit\u00e4t. Die Einschr\u00e4nkung in Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b ZK bzw. Art.&nbsp;129 Abs.&nbsp;2 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2015\/2447 der Kommission vom 24.11.2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;952\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union &#8211;UZK-IA&#8211; (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union &#8211;ABlEU&#8211; Nr.&nbsp;L 343, 558) k\u00f6nne sich folglich nur auf Leistungen beziehen, die der K\u00e4ufer auf eigene Rechnung durchf\u00fchre bzw. durchf\u00fchren lasse und die keinen Bezug zu den Einfuhrwaren h\u00e4tten.<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4gerin der Auffassung sei, es liege ein Verfahrensfehler vor, weil die angefochtenen Bescheide sowie der Pr\u00fcfungsbericht keinen Hinweis auf die Zollwertfeststellung nach Art.&nbsp;33 ZK enthielten, k\u00f6nne dem nicht gefolgt werden, da es eine Zollwertfeststellung nach dieser Norm \u00fcberhaupt nicht gebe. Dass das FG die von der Kl\u00e4gerin vor der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen und gemachten Angaben als nicht ausreichend betrachtet habe, sei eine Tatsachenentscheidung des Gerichts. Zudem h\u00e4tten weitere Angaben und die Vorlage weiterer Unterlagen nicht zu einem anderen Zollwert gef\u00fchrt.<\/li><li>Die Beteiligten haben auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist nur zu einem geringen Teil begr\u00fcndet, zum \u00fcberwiegenden Teil ist sie als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen. Die Vorentscheidung verletzt insofern Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;) und ist insoweit aufzuheben (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO), als mit dem Einfuhrabgabenbescheid vom 22.02.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.11.2017 f\u00fcr Einfuhren vom 11.12.2013 bis zum 26.03.2014 wiederholt Zoll nacherhoben worden ist. Im \u00dcbrigen hat das FG die angegriffenen Einfuhrabgabenbescheide zu Recht als rechtm\u00e4\u00dfig angesehen. Der Senat legt den Antrag der Kl\u00e4gerin dahingehend aus, dass sie die Aufhebung der Einfuhrabgabenbescheide nur insoweit begehrt, als mit ihnen Zoll aufgrund der Erh\u00f6hung der Zollwerte durch die Einbeziehung der Kosten f\u00fcr Qualit\u00e4ts- und Schadstoffpr\u00fcfungen nacherhoben wurde. Die Kl\u00e4gerin hatte ihr Begehren bereits im Einspruchsverfahren ausdr\u00fccklich darauf beschr\u00e4nkt, so dass die Nacherhebung im \u00dcbrigen weder in der Einspruchsentscheidung noch vor dem FG thematisiert wurde.<\/li><li>1. Der Senat entscheidet gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, 90 Abs.&nbsp;2 FGO mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><li>2. Die Nacherhebung der Einfuhrabgaben, die mit der Annahme der Zollanmeldungen zur \u00dcberlassung der Nichtunionswaren zum zollrechtlich freien Verkehr im Mai und Juni 2016 entstanden sind (Art.&nbsp;77 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a, Abs.&nbsp;2 UZK), aber bislang mit einem geringeren als dem zu entrichtenden Betrag festgesetzt wurden, richtet sich nach Art.&nbsp;105 Abs.&nbsp;4 i.V.m. Abs.&nbsp;3 UZK. Ob die Nacherhebung der Einfuhrabgaben f\u00fcr die bis zum 30.04.2016 angenommenen Zollanmeldungen (Art.&nbsp;201 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a, Abs.&nbsp;2 ZK) mit den Einfuhrabgabenbescheiden vom 07.12.2016 bzw. 22.02.2017 gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;220 Abs.&nbsp;1 ZK zu erfolgen hat oder ebenfalls nach Art.&nbsp;77 Abs.&nbsp;2 UZK, kann dahinstehen, weil beide Vorschriften das HZA im Streitfall grunds\u00e4tzlich zur Nacherhebung berechtigen.<\/li><li>3. Soweit das HZA mit Einfuhrabgabenbescheid vom 22.02.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.11.2017 f\u00fcr die Einfuhren vom 11.12.2013 bis zum 26.03.2014 erneut Zoll nacherhoben hat, sind diese Entscheidungen aufzuheben. Das HZA hatte f\u00fcr diese Einfuhren bereits mit Einfuhrabgabenbescheid vom 07.12.2016 Zoll nacherhoben, die Einfuhren aber dennoch auch in die Abgabenfestsetzung f\u00fcr alle hier im Streit stehenden Einfuhren durch Einfuhrabgabenbescheid vom 22.02.2017 einbezogen.<\/li><li>Dass das HZA im Einfuhrabgabenbescheid vom 22.02.2017 den bereits gezahlten Zoll in H\u00f6he von X&nbsp;\u20ac von dem zu zahlenden Betrag abgezogen hat, ist insofern nicht ausschlaggebend. Denn Art.&nbsp;220 Abs.&nbsp;1 ZK bzw. Art.&nbsp;105 Abs.&nbsp;4 UZK betrifft die buchm\u00e4\u00dfige Erfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung der Einfuhrabgaben und nicht deren Entrichtung.<\/li><li>4. Abgesehen davon hat das HZA f\u00fcr die Einfuhren im Zeitraum von Dezember 2013 bis April 2016 zu Recht Zoll nacherhoben, weil die von der Kl\u00e4gerin getragenen Kosten f\u00fcr Schadstoff- und Qualit\u00e4tspr\u00fcfungen im Drittland in den Zollwert und damit in die Bemessungsgrundlagen der Zollschuld (Art.&nbsp;214 Abs.&nbsp;1 ZK) einzubeziehen sind.<\/li><li>a) Die Ermittlung des Zollwerts richtet sich nach den in Art.&nbsp;29&nbsp;ff. ZK geregelten Methoden (vgl. Art.&nbsp;28 ZK). Demnach ist die Transaktionswertmethode i.S. des Art.&nbsp;29 ZK vorrangig anzuwenden. Kann der Zollwert nicht nach der Transaktionswertmethode ermittelt werden, kommen die in Art.&nbsp;30 ZK beschriebenen Folgemethoden (nachrangigen Methoden) und &#8211;falls der Zollwert auch danach nicht bestimmt werden kann&#8211; die Schlussmethode i.S. des Art.&nbsp;31 ZK zur Anwendung.<\/li><li>Nach st\u00e4ndiger EuGH-Rechtsprechung soll mit der unionsrechtlichen Zollwertregelung ein gerechtes, einheitliches und neutrales System errichtet werden, das die Anwendung willk\u00fcrlicher oder fiktiver Zollwerte ausschlie\u00dft. Der Zollwert muss daher den tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen Wert einer eingef\u00fchrten Ware widerspiegeln und folglich alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, ber\u00fccksichtigen (EuGH-Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; C-529\/16, EU:C:2017:984, Rz&nbsp;24, m.w.N., ZfZ 2018, 68).<\/li><li>aa) Der Zollwert eingef\u00fchrter Waren ist gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 ZK der Transaktionswert, das hei\u00dft der f\u00fcr die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tats\u00e4chlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der gegebenenfalls zu berichtigen ist.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 ZK ist der tats\u00e4chlich gezahlte oder zu zahlende Preis die vollst\u00e4ndige Zahlung, die der K\u00e4ufer an den Verk\u00e4ufer oder zu dessen Gunsten f\u00fcr die eingef\u00fchrten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schlie\u00dft alle Zahlungen ein, die als Bedingung (bzw. Voraussetzung) f\u00fcr das Kaufgesch\u00e4ft \u00fcber die eingef\u00fchrten Waren vom K\u00e4ufer an den Verk\u00e4ufer oder vom K\u00e4ufer an einen Dritten zur Erf\u00fcllung einer Verpflichtung des Verk\u00e4ufers tats\u00e4chlich entrichtet werden oder zu entrichten sind.<\/li><li>Liegt eine Bedingung vor, deren Wert bestimmt werden kann, gilt dieser Wert (unter n\u00e4her bestimmten Bedingungen) als eine mittelbare Zahlung des K\u00e4ufers an den Verk\u00e4ufer und als Teil des tats\u00e4chlich gezahlten oder zu zahlenden Preises (Art.&nbsp;148 der Durchf\u00fchrungsverordnung zum Zollkodex &#8211;ZKDVO&#8211;).<\/li><li>Vom K\u00e4ufer f\u00fcr eigene Rechnung durchgef\u00fchrte T\u00e4tigkeiten einschlie\u00dflich solcher f\u00fcr den Absatz der Waren werden grunds\u00e4tzlich nicht als eine mittelbare Zahlung an den Verk\u00e4ufer angesehen (Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b ZK).<\/li><li>bb) Kann der Zollwert nicht nach Art.&nbsp;29 ZK bestimmt werden, kommen die bereits angesprochenen Folgemethoden zur Anwendung. Demnach ist der Transaktionswert gleicher oder gleichartiger Waren ma\u00dfgebend oder der Zollwert deduktiv oder nach einem errechneten Wert zu bestimmen (Art.&nbsp;30 ZK).<\/li><li>cc) Sofern der Zollwert auch nach diesen Methoden nicht ermittelt werden kann, ist er gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 ZK auf der Grundlage von in der Union verf\u00fcgbaren Daten durch zweckm\u00e4\u00dfige Methoden zu ermitteln, die mit den Leitlinien und allgemeinen Regeln des \u00dcbereinkommens zur Durchf\u00fchrung des Art.&nbsp;VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994, des Art.&nbsp;VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 sowie der Vorschriften dieses Kapitels (Art.&nbsp;28 bis 36 ZK) \u00fcbereinstimmen. Als Bewertungsmethoden nach Art.&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 ZK sollen die in den Art.&nbsp;29 und 30 Abs.&nbsp;2 festgelegten Methoden herangezogen werden, doch steht eine angemessene Flexibilit\u00e4t bei der Anwendung solcher Methoden im Einklang mit den Zielsetzungen und Bestimmungen des Art.&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 ZK (Art.&nbsp;141 Abs.&nbsp;1 ZKDVO i.V.m. Anh.&nbsp;23 zu Art.&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 ZK). Die Anwendung der Schlussmethode hat im Ergebnis die Grundz\u00fcge der Zollwertermittlung gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;29 und Art.&nbsp;30 ZK zu beachten (vgl. Kr\u00fcger in Dorsch, Zollrecht, Art.&nbsp;31 ZK Rz&nbsp;2; vgl. auch Senatsurteil vom 12.07.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;65\/10, BFH\/NV 2011, 2138, ZfZ 2011, 300, Rz&nbsp;14; vgl. auch Erl\u00e4uterungen zum \u00dcbereinkommen zur Durchf\u00fchrung des Artikels&nbsp;VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften &#8211;ABlEG&#8211; Nr.&nbsp;L&nbsp;336, 126; vgl. auch Erl\u00e4uterungen zu Art.&nbsp;74 Abs.&nbsp;3 UZK und Art.&nbsp;144 UZK-IA in M\u00fcller-Eiselt\/Vonderbank, EU-Zollrecht, Zollwert, Fach&nbsp;2519, S.&nbsp;11).<\/li><li>b) Zahlungen des K\u00e4ufers an einen Dritten f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Analysen im Drittland, die dazu dienen, die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Qualit\u00e4t oder der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen, und vor Beginn der Produktion durchgef\u00fchrt werden, werden i.S. von Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 ZK &#8222;zur Erf\u00fcllung einer Verpflichtung des Verk\u00e4ufers&#8220; entrichtet und geh\u00f6ren damit zum Transaktionswert i.S. des Art.&nbsp;29 ZK.<\/li><li>Wie der EuGH mit Urteil Sommer (EU:C:2000:574, Rz&nbsp;24 und 27, ZfZ 2001, 13) entschieden hat, sind die Kosten der Analysen zum Nachweis der Konformit\u00e4t der eingef\u00fchrten Waren mit den nationalen Rechtsvorschriften des Einfuhrmitgliedstaats, die der Importeur dem K\u00e4ufer zus\u00e4tzlich zum Preis der Waren in Rechnung stellt, als Bestandteil des &#8222;Transaktionswerts&#8220; i.S. von Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;1224\/80 des Rates vom 28.05.1980 \u00fcber den Zollwert der Waren &#8211;VO 1224\/80&#8211; (ABlEG Nr.&nbsp;L 134, 1) anzusehen. In diesem Zusammenhang war f\u00fcr den EuGH ma\u00dfgeblich, dass die nach der Einfuhr zum Qualit\u00e4tsnachweis durchgef\u00fchrten Analysen eine zur vertragsgem\u00e4\u00dfen Lieferung der Ware erforderliche Ma\u00dfnahme dargestellt hatten und sich der wirtschaftliche Wert der Ware durch die Bescheinigung ihrer Qualit\u00e4t erh\u00f6ht hatte (EuGH-Urteil Sommer, EU:C:2000:574, Rz&nbsp;23 und 26, ZfZ 2001, 13).<\/li><li>Diese Entscheidung ist auf die im Streitfall anzuwendenden Vorschriften \u00fcbertragbar. Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 VO 1224\/80 wurde im Wesentlichen in Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 ZK \u00fcbernommen. Die Definition des Zollwerts in Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a VO 1224\/80 wurde durch Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;3193\/80 des Rates vom 08.12.1980 zur \u00c4nderung der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;1224\/80 \u00fcber den Zollwert der Waren (ABlEG Nr.&nbsp;L 333, 1) insofern erg\u00e4nzt, als der Zollwert Zahlungen einschlie\u00dft, die als Bedingung f\u00fcr das Kaufgesch\u00e4ft \u00fcber die eingef\u00fchrten Waren entrichtet werden oder zu entrichten sind. Damit hat die Norm die in Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;3 ZK enthaltene Fassung erhalten. Die EuGH-Entscheidung Sommer (EU:C:2000:574, ZfZ 2001, 13) ist bereits zur ge\u00e4nderten Fassung des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 VO 1224\/80 ergangen und somit auch auf die wortgleiche Vorschrift des Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;3 ZK \u00fcbertragbar.<\/li><li>Auch in inhaltlicher Hinsicht kann im Streitfall auf die EuGH-Entscheidung Sommer (EU:C:2000:574, ZfZ 2001, 13) zur\u00fcckgegriffen werden. Zwar betrifft sie &#8211;anders als der Streitfall&#8211; Leistungen, die von in der (damaligen) Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen erbracht worden sind. Der EuGH weist allerdings darauf hin, dass die Wertermittlung unter Zugrundelegung des Transaktionswerts von den Bedingungen ausgeht, zu denen das einzelne Kaufgesch\u00e4ft durchgef\u00fchrt worden ist. Da sich die Verk\u00e4uferin im damals zu entscheidenden Fall in den Vertr\u00e4gen verpflichtet hatte, der Kl\u00e4gerin Honig zu liefern, der den Qualit\u00e4tsanforderungen nach den deutschen Vorschriften gen\u00fcgte, stellten die nach der Einfuhr zum Qualit\u00e4tsnachweis durchgef\u00fchrten Analysen nach Auffassung des EuGH eine zur vertragsgem\u00e4\u00dfen Lieferung der Ware erforderliche Ma\u00dfnahme dar (EuGH-Urteil Sommer, EU:C:2000:574, Rz&nbsp;22&nbsp;f., ZfZ 2001, 13), so dass es sich bei diesen Kosten um einen Bestandteil der Zahlungen handelte, die als Bedingung f\u00fcr das Kaufgesch\u00e4ft zu entrichten waren.<\/li><li>Diese \u00dcberlegungen gelten gleicherma\u00dfen f\u00fcr Untersuchungen und Warenanalysen, die der K\u00e4ufer im Drittland noch vor Beginn der Herstellung der einzuf\u00fchrenden Waren durchf\u00fchren l\u00e4sst, um festzustellen, ob die Waren der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprechen, bzw. um deren Vertragskonformit\u00e4t sicherzustellen. Ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen dem Verk\u00e4ufer und dem K\u00e4ufer, dass der Verk\u00e4ufer bestimmte Qualit\u00e4tsanforderungen oder gesetzliche Vorgaben (Sicherheitsstandards) zu erf\u00fcllen hat, handelt es sich bei den Kosten f\u00fcr entsprechende Untersuchungen und Analysen um abgespaltene Kaufpreisbestandteile, die gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a ZK zum Transaktionswert geh\u00f6ren. Denn diese Zahlungen sind als Bedingung f\u00fcr das Kaufgesch\u00e4ft \u00fcber die eingef\u00fchrten Waren anzusehen und dienen dazu, eine Verpflichtung des Verk\u00e4ufers zu erf\u00fcllen. Zudem erh\u00f6ht sich infolge der Bescheinigung der Schadstofffreiheit und der qualitativen Anforderungen an die Ware deren wirtschaftlicher Wert (vgl. dazu EuGH-Urteil Sommer, EU:C:2000:574, Rz 26, ZfZ 2001, 13). Ob der Auftrag zur Durchf\u00fchrung der Analysen vom Verk\u00e4ufer, vom K\u00e4ufer oder vom Importeur erteilt wird, ist nicht ausschlaggebend, weil es sich in allen F\u00e4llen um Kosten handelt, die entstehen, um die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Anforderungen an die bestellten Waren zu \u00fcberpr\u00fcfen und sicherzustellen (so auch Urteil des FG M\u00fcnchen vom 29.03.2012&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;3641\/09, Au\u00dfenwirtschaftliche Praxis &#8211;AW-Prax&#8211; 2015, 64, Rz&nbsp;20, und Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 08.01.2014&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;188\/13&nbsp;Z, EU, AW-Prax 2015, 65, Rz&nbsp;25&nbsp;ff.).<\/li><li>c) Ausgehend von diesen Rechtsgrundlagen geh\u00f6ren die von der Kl\u00e4gerin geleisteten Zahlungen f\u00fcr Untersuchungen der Waren im Drittland zum Zollwert. Dieser ist im Streitfall nach der &#8211;subsidi\u00e4r anzuwendenden&#8211; Schlussmethode i.S. des Art.&nbsp;31 ZK zu bestimmen.<\/li><li>aa) Eine Bestimmung des Zollwerts anhand der Transaktionswertmethode ist im Streitfall nicht m\u00f6glich. Denn die in Streit stehenden Kosten geh\u00f6ren zwar zum Transaktionswert, k\u00f6nnen den jeweiligen Einfuhren jedoch nicht im Einzelnen zugeordnet werden.<\/li><li>(1) Die Kosten f\u00fcr Schadstoffpr\u00fcfungen geh\u00f6ren als abgespaltener Kaufpreisbestandteil zum Transaktionswert gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a ZK, weil die bestellten Waren bestimmten Anforderungen gen\u00fcgen m\u00fcssen, die als Bedingung f\u00fcr das Kaufgesch\u00e4ft anzusehen und zwischen der Kl\u00e4gerin und ihren Lieferanten vereinbart worden sind.<\/li><li>Die Anforderungen, die die bestellten Waren erf\u00fcllen m\u00fcssen, werden ausdr\u00fccklich in den Bestellungen genannt. Beispielsweise durften die Waren keine besonders besorgniserregenden Stoffe enthalten (&#8222;SVHC-free &#8230;, SVHC = substances of very high concern) oder mussten phthalatfrei sein.<\/li><li>(2) Auch die Kosten f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Qualit\u00e4tspr\u00fcfungen sind in den Transaktionswert einzubeziehen, weil dadurch sichergestellt werden sollte, dass die bestellten Waren die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufwiesen. Den hier ma\u00dfgeblichen Bestellungen zufolge sind diese Qualit\u00e4tsanforderungen ebenfalls als Bedingung f\u00fcr das Kaufgesch\u00e4ft vereinbart worden. Beispielsweise wurden Vorgaben zum Material gemacht (&#8222;non slip material should be as same as that of our original sample&#8220;). Die Qualit\u00e4tspr\u00fcfungen dienten also letztlich dazu, die Erf\u00fcllung der dem Verk\u00e4ufer obliegenden vertraglichen Pflichten zu gew\u00e4hrleisten. Es hat sich nicht nur um zus\u00e4tzliche, allein durch den K\u00e4ufer veranlasste Pr\u00fcfungen gehandelt.<\/li><li>(3) Dennoch kann der Zollwert im Streitfall nicht nach der Transaktionswertmethode i.S. von Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 ZK ermittelt werden, weil die von der V berechneten Kosten keinen konkreten Einfuhren zugeordnet werden k\u00f6nnen, sondern nur die gesamten Kosten f\u00fcr die Qualit\u00e4ts- und Schadstoffpr\u00fcfungen feststehen.<\/li><li>bb) Der Zollwert kann im Streitfall auch nicht aufgrund einer der Folgemethoden des Art.&nbsp;30 Abs.&nbsp;2 ZK bestimmt werden. Die Transaktionswerte gleicher oder gleichartiger Waren, die zu demselben oder ann\u00e4hernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgef\u00fchrt wurden (Art.&nbsp;30 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a und b ZK), k\u00f6nnen vorliegend nicht herangezogen werden. Denn nach den nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen und daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG konnten Transaktionswerte gleicher oder gleichartiger Waren nicht ermittelt werden. Auch die \u00fcbrigen beiden Folgemethoden i.S. des Art.&nbsp;30 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c und d ZK kommen mangels entsprechender Daten nicht zur Anwendung. Ausweislich der bindenden Feststellungen des FG steht die H\u00f6he der \u00fcblichen Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Gewinn und Gemeinkosten nicht fest. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin nur drei Kalkulationen exemplarisch vorgelegt, die nicht alle eingef\u00fchrten Artikel betreffen und die eine Zuordnung der Kosten zu konkreten Einfuhren nach den weiteren, ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des FG nicht erlauben.<\/li><li>cc) Das HZA hat den Zollwert daher im Streitfall zu Recht unter Anwendung der Schlussmethode i.S. des Art.&nbsp;31 ZK ermittelt und den Gesamtbetrag der Kosten f\u00fcr Qualit\u00e4ts- und Schadstoffuntersuchungen auf die Einfuhren aufgeteilt. Diese Vorgehensweise f\u00fchrt nicht zu einem unzul\u00e4ssigen fiktiven Zollwert, weil die Zollwertberechnung auf insgesamt tats\u00e4chlich angefallenen und anteilig umgelegten Kosten beruht und damit konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr deren Aufteilung auf die einzelnen Einfuhren vorliegen.<\/li><li>Der R\u00fcckgriff auf Art.&nbsp;31 ZK f\u00fchrt auch nicht zu einer unzul\u00e4ssigen Vermischung der Transaktionswertmethode mit der Schlussmethode, sondern entspricht gerade deren Prinzip, die in den Art.&nbsp;29 und 30 Abs.&nbsp;2 ZK festgelegten Methoden angemessen flexibel heranzuziehen (Art.&nbsp;141 Abs.&nbsp;1 ZKDVO i.V.m. Anh.&nbsp;23 zu Art.&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 ZK).<\/li><li>5. F\u00fcr die Einfuhren im Mai und Juni 2016 gilt Entsprechendes. Die Kosten f\u00fcr die Schadstoff- und Qualit\u00e4tspr\u00fcfungen, die die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Einfuhren in diesem Zeitraum getragen hat, geh\u00f6ren ebenfalls zum Zollwert und damit gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;85 Abs.&nbsp;1 UZK zu den Bemessungsgrundlagen der Zollschuld.<\/li><li>Die Zollwertvorschriften der Art.&nbsp;29&nbsp;ff. ZK sind &#8211;soweit sie im Streitfall einschl\u00e4gig sind&#8211; im Wesentlichen unver\u00e4ndert in das seit Mai 2016 geltende Zollrecht \u00fcbernommen worden. Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 UZK (i.V.m. Art.&nbsp;128 und 129 UZK-IA) ist der Zollwert vorrangig nach der Transaktionswertmethode und nur subsidi\u00e4r nach den nachrangigen Methoden i.S. des Art.&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 und 2 UZK bzw. nach der Schlussmethode i.S. des Art.&nbsp;74 Abs.&nbsp;3 UZK zu ermitteln.<\/li><li>Im Streitfall ergibt sich der Zollwert unter Anwendung der Schlussmethode nach Art.&nbsp;74 Abs.&nbsp;3 UZK i.V.m. Art.&nbsp;144 UZK-IA und unter Ber\u00fccksichtigung des EuGH-Urteils Sommer (EU:C:2000:574, ZfZ 2001, 13), dessen Grunds\u00e4tze aufgrund der weitgehenden \u00dcbereinstimmung der Zollwertbestimmungen des ZK mit denen des neuen UZK weiterhin Geltung beanspruchen k\u00f6nnen.<\/li><li>6. Dem FG ist kein oder jedenfalls kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler unterlaufen. Insbesondere hat es nicht den Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO verletzt.<\/li><li>Die Norm des \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO enth\u00e4lt eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung die Prozessbeteiligten nach \u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;295 der Zivilprozessordnung (ZPO) &#8211;ausdr\u00fccklich oder durch Unterlassen einer R\u00fcge&#8211; verzichten k\u00f6nnen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20.10.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;27\/15, BFHE 255, 529, BStBl II 2018, 441, Rz&nbsp;29, m.w.N.).<\/li><li>Aus dem insoweit ma\u00dfgeblichen Sitzungsprotokoll (vgl. \u00a7&nbsp;94 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;4, \u00a7&nbsp;164 ZPO) ergibt sich nicht, dass die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung Beweisantr\u00e4ge wiederholt oder das \u00dcbergehen etwaiger Beweisantr\u00e4ge ger\u00fcgt hat. Damit hat sie auf die Einhaltung ihres Anspruchs auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs i.S. von Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO zumindest verzichtet.<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom \u2026 dem FG exemplarisch drei Kalkulationen vorgelegt hat, waren diese auch Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung, in der das HZA eingewandt hat, diese Zahlen seien nicht belegt und daher nicht nachvollziehbar. Die Kl\u00e4gerin hat somit &#8211;unabh\u00e4ngig von einem ausdr\u00fccklichen richterlichen Hinweis&#8211; damit rechnen m\u00fcssen, dass das FG die vorgelegten Unterlagen w\u00fcrdigen und m\u00f6glicherweise nicht als ausreichend ansehen w\u00fcrde. Dies ergab sich nicht erst aus dem Urteil des FG.<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4gerin darauf hinweist, dass sich erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens ergeben habe, dass die Zollwertfeststellung auf Art.&nbsp;33 ZK gest\u00fctzt worden sei, greift dieser Einwand nicht durch, weil diese Vorschrift die zollwertrechtliche Behandlung von Aufwendungen und Kosten regelt, die vorliegend &#8211;soweit sie \u00fcberhaupt angefallen sind&#8211; jedenfalls nicht streitig sind.<\/li><li>7. Zweifel an der Auslegung von Unionsrecht bestehen insoweit nicht, weshalb der Senat ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (vgl. konsolidierte Fassung in ABlEU 2016, Nr.&nbsp;C 202, 47) nicht f\u00fcr geboten h\u00e4lt (vgl. EuGH-Urteil CILFIT vom 06.10.1982&nbsp;&#8211; C-283\/81, EU:C:1982:335).<\/li><li>8. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 23. M\u00e4rz 2021, VII R 24\/19 ECLI:DE:BFH:2021:U.230321.VIIR24.19.0 BFH VII. Senat ZK Art 29 , EWGV 2913\/92 Art 29 , ZK Art 31 , EWGV 2913\/92 Art 31 , EUV 952\/2013 Art 70 , EUV 952\/2013 Art 74 Abs 3 , AEUV Art 267 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 05. 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