{"id":74004,"date":"2021-07-31T19:01:09","date_gmt":"2021-07-31T17:01:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74004"},"modified":"2021-07-31T19:01:09","modified_gmt":"2021-07-31T17:01:09","slug":"urteilsberichtigung-wegen-offensichtlich-versehentlicher-benennung-des-ehegatten-als-klaeger-gegen-einen-gewerbesteuermessbescheid","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/urteilsberichtigung-wegen-offensichtlich-versehentlicher-benennung-des-ehegatten-als-klaeger-gegen-einen-gewerbesteuermessbescheid\/","title":{"rendered":"Urteilsberichtigung wegen offensichtlich versehentlicher Benennung des Ehegatten als Kl\u00e4ger gegen einen Gewerbesteuermessbescheid"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 26. M\u00e4rz 2021, X B 113\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.260321.XB113.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 107 Abs 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , FGO \u00a7 76 Abs 2 , AO \u00a7 162 , GewStG \u00a7 2 Abs 1 , GewStG \u00a7 5 Abs 1 , GewStG VZ 2014 , GewStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 11. August 2020, Az: 3 K 1975\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: F\u00fchrt ein den Gewerbesteuermessbetrag betreffendes Urteil im Rubrum neben dem gewerbesteuerpflichtigen Inhaber des Gewerbebetriebs zu Unrecht auch dessen Ehegatten als weiteren Kl\u00e4ger auf, liegt eine nach \u00a7 107 Abs. 1 FGO zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit vor, wenn die Klage nur vom Unternehmerehegatten erhoben wurde und weder die Aktenlage noch die Gr\u00fcnde des Urteils Anhaltspunkte daf\u00fcr enthalten, dass das FG beide Ehegatten als Kl\u00e4ger qualifizieren wollte.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Berichtigung ist nach Anh\u00e4ngigkeit des Verfahrens in der Rechtsmittelinstanz der BFH.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11.08.2020 &#8211; 3 K 1975\/18 wird im Rubrum insoweit berichtigt, als ausschlie\u00dflich Herr X als Kl\u00e4ger aufgef\u00fchrt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Ferner wird das Urteil im Kostentenor dahingehend berichtigt, als es dort &#8222;hat der Kl\u00e4ger&#8220; anstelle von &#8222;haben die Kl\u00e4ger&#8220; hei\u00dft.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11.08.2020 &#8211; 3 K 1975\/18 wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11.08.2020 &#8211; 3 K 1975\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das angefochtene Urteil ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen offenbarer Unrichtigkeiten zu berichtigen.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und \u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen. Diese Unrichtigkeit kann alle Bestandteile des Urteils i.S. des \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 FGO betreffen, so auch &#8211;wie im Streitfall&#8211; das Rubrum und die Urteilsformel. Die Berichtigung darf nur dazu dienen, das vom Gericht erkennbar Gewollte zu verwirklichen, nicht aber, die gewollte Entscheidung inhaltlich zu korrigieren. Eine \u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. von \u00a7&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 FGO ist nur dann gegeben, wenn es sich um ein &#8222;mechanisches&#8220; Versehen handelt, aufgrund dessen &#8211;wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler&#8211; das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt. Bereits die M\u00f6glichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder unvollst\u00e4ndiger Sachverhaltsermittlung schlie\u00dft die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211;, z.B. Senatsbeschluss vom 27.06.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;106\/16, BFH\/NV 2017, 1442, Rz&nbsp;14).<\/li><li>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben sind in der angefochtenen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) sowohl das Rubrum als auch die Urteilsformel hinsichtlich des Kostentenors zu berichtigen.<\/li><li>a) Das Rubrum weist als Kl\u00e4ger zu 1. Frau X und als Kl\u00e4ger zu 2. Herrn X aus. Dies ist fehlerhaft, da die Klage ausschlie\u00dflich von Herrn X erhoben wurde. Gegen ihn richteten sich auch die Gewerbesteuermessbescheide der Streitjahre, er war zudem alleiniger Adressat der Einspruchsentscheidung. All dies erweist sich der Sache nach als zutreffend, da der Gewerbebetrieb &#8211;der Steuergegenstand i.S. von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Gewerbesteuergesetzes&#8211; in den Streitjahren von Herrn X als Einzelunternehmer gef\u00fchrt wurde.<\/li><li>Der Senat ist davon \u00fcberzeugt, dass die Benennung von Frau X im Rubrum auf einem rein mechanischen Versehen beruht. Dies d\u00fcrfte allein darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren sein, dass das FG das Gewerbesteuerverfahren mit dem unter einem separaten Aktenzeichen gef\u00fchrten Einkommensteuerverfahren, das von beiden Eheleuten gef\u00fchrt wurde, zur gemeinsamen Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;73 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO verbunden hat. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Unrichtigkeit auf einen Rechtsirrtum, einen Denkfehler oder einer unvollst\u00e4ndigen Sachverhaltsermittlung durch das FG zur\u00fcckzuf\u00fchren sein k\u00f6nnte, bestehen f\u00fcr den Senat nicht. Diese Annahme rechtfertigt sich zum einen daraus, dass der in der m\u00fcndlichen Verhandlung aufgenommene Klageantrag nur den Kl\u00e4ger &#8211;Herrn X&#8211; benennt. Dies setzt sich in den Gr\u00fcnden der angefochtenen Entscheidung fort, in der Herr X als &#8222;Kl\u00e4ger&#8220; und Frau X als &#8222;Ehefrau&#8220; bezeichnet wird. Zum anderen haben sich die Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) dieser Beurteilung des Senats in ihrer Stellungnahme vom 08.03.2021 angeschlossen.<\/li><li>b) Konsequenterweise ist dann auch der Folgefehler im Kostentenor zu berichtigen. Alleiniger Kostenschuldner ist der Kl\u00e4ger, Herr X. Gr\u00fcnde daf\u00fcr, die Kosten des Verfahrens einer Person aufzuerlegen, die die Klage nicht (mit-)erhoben hat, bestehen nicht.<\/li><li>3. Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Berichtigung ist nach Anh\u00e4ngigkeit des Verfahrens in der Rechtsmittelinstanz &#8211;wie im Streitfall im Verfahren wegen der Nichtzulassung der Revision&#8211; der BFH. Die berichtigte Fassung tritt an die Stelle der urspr\u00fcnglichen Fassung und ist allein ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Rechtsmittels (Senatsbeschluss in BFH\/NV 2017, 1442, Rz&nbsp;27, m.w.N.).<\/li><li>4. Das Berichtigungsverfahren ist gerichtskostenfrei. Eine Kostenentscheidung ist daher nicht zu treffen (BFH-Beschl\u00fcsse vom 06.10.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;12\/09, BFH\/NV 2011, 275, Rz&nbsp;8, sowie vom 21.07.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;36\/08, BFH\/NV 2017, 42, Rz&nbsp;8, m.w.N.).<\/li><li>Die Beschwerde hat keinen Erfolg.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>1. Die Beschwerde ist unzul\u00e4ssig, soweit sie durch die Kl\u00e4gerin eingelegt worden ist. Sie ist aus den unter I. dargelegten Gr\u00fcnden durch das angefochtene Urteil nicht beschwert.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die vom Kl\u00e4ger benannten Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Zulassung der Revision gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 FGO liegen entweder nicht vor oder sind nicht ordnungsgem\u00e4\u00df dargelegt worden.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Der Kl\u00e4ger wendet sich zun\u00e4chst gegen die vom FG angenommene Befugnis zur Sch\u00e4tzung der Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb und beanstandet die H\u00f6he des Sch\u00e4tzungsergebnisses. Einen Revisionszulassungsgrund i.S. von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 FGO erf\u00fcllt sein Vorbringen allerdings nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Es entspricht st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung, dass die R\u00fcge der falschen Rechtsanwendung und tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung des Streitfalls durch das FG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grunds\u00e4tzlich nicht beachtlich ist. Dies gilt insbesondere f\u00fcr Einwendungen gegen die Richtigkeit von Steuersch\u00e4tzungen (z.B. Verst\u00f6\u00dfe gegen anerkannte Sch\u00e4tzungsgrunds\u00e4tze, Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze sowie materielle Rechtsfehler, u.a. Senatsbeschl\u00fcsse vom 21.01.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;125\/08, BFH\/NV 2009, 951; vom 13.09.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;146\/15, BFH\/NV 2016, 1747, Rz&nbsp;30, sowie vom 07.02.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;79\/16, BFH\/NV 2017, 774, Rz&nbsp;22).<\/p>\n\n\n\n<p>Demzufolge kann der Kl\u00e4ger mit seinen materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Sch\u00e4tzungsbefugnis, die das FG &#8211;wie der Kl\u00e4ger ausf\u00fchrt&#8211; &#8222;unkritisch&#8220; vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) \u00fcbernommen habe, im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht geh\u00f6rt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Ein nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO zur Zulassung der Revision berechtigender erheblicher &#8211;qualifizierter&#8211; Rechtsfehler aufgrund objektiver Willk\u00fcr kann ausnahmsweise nur in F\u00e4llen bejaht werden, in denen das vom FG angenommene Sch\u00e4tzungsergebnis wirtschaftlich unm\u00f6glich und damit schlechthin unvertretbar ist. Ein Versto\u00df gegen Denkgesetze f\u00fchrt bei Sch\u00e4tzungen erst zur Revisionszulassung, wenn sich das Ergebnis als offensichtlich realit\u00e4tsfremd darstellt (Senatsbeschluss vom 08.08.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;117\/18, BFH\/NV 2019, 1219, Rz&nbsp;32).<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Der Kl\u00e4ger beruft sich zwar auf einen qualifizierten Sch\u00e4tzungsfehler, legt diesen allerdings nicht in einer den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gen\u00fcgenden Weise dar; ein solcher Fehler liegt nach Auffassung des Senats auch tats\u00e4chlich nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Das FG hat die vom FA in dessen Einspruchsentscheidung zugrunde gelegte Sch\u00e4tzungsmethode (Geldverkehrsrechnung nebst Sicherheitszuschlag) und das Sch\u00e4tzungsergebnis (Gewinn 2014: &#8230;&nbsp;\u20ac; Gewinn 2015: &#8230;&nbsp;\u20ac) als rechtm\u00e4\u00dfig beurteilt. Weshalb dieses Ergebnis &#8211;wie der Kl\u00e4ger meint&#8211; wirtschaftlich nicht erzielbar gewesen sein sollte, erschlie\u00dft sich dem Senat nicht und wird vom Kl\u00e4ger auch nicht konkretisiert. Die schlichte Behauptung, die Geldverkehrsrechnung sei &#8222;evident falsch&#8220;, gen\u00fcgt keinesfalls. Zudem irrt der Kl\u00e4ger, wenn er &#8211;wiederholt&#8211; anf\u00fchrt, die Sch\u00e4tzung habe sich an der streitig gebliebenen Begleichung des nicht durch Darlehen abgedeckten Kaufpreises der im Fr\u00fchjahr 2014 erworbenen Immobilie orientiert. Ausgangspunkt f\u00fcr die Sch\u00e4tzungsh\u00f6he beider Streitjahre war die ermittelte Unterdeckung des Geldbedarfs, in den der nicht fremdfinanzierte Kaufpreisanteil gar nicht eingestellt wurde. Aus diesem Grund geht auch der &#8222;speziell gewerbesteuerrechtliche&#8220; Einwand (Bl.&nbsp;5 der Beschwerdebegr\u00fcndung) ins Leere.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO zuzulassen. Das Vorbringen des Kl\u00e4gers gen\u00fcgt auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet zwar eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu derjenigen des BFH im Verfahren IX&nbsp;R&nbsp;26\/19. F\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Darlegung dieses Revisionszulassungsgrunds h\u00e4tte es neben einer Gegen\u00fcberstellung abstrakter Rechtss\u00e4tze, die sowohl der angefochtenen als auch der divergierenden Entscheidung tragend zugrunde liegen, ebenso der Ausf\u00fchrungen zur Vergleichbarkeit der Entscheidungssachverhalte bedurft (vgl. statt vieler BFH-Beschluss vom 03.06.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;54\/19, BFHE 268, 550, BStBl II 2020, 586, Rz&nbsp;17). Hieran fehlt es. Insbesondere hat der Kl\u00e4ger nichts dazu vorgebracht, inwiefern der Sachverhalt der Entscheidung IX&nbsp;R&nbsp;26\/19, der die im Sch\u00e4tzungswege zu ermittelnde Aufteilung eines Immobilienkaufpreises auf Grund und Boden einerseits und Geb\u00e4ude andererseits betraf, mit dem vorliegenden Sachverhalt \u00fcberhaupt vergleichbar sein soll.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Die geltend gemachten Verfahrensfehler greifen allesamt nicht durch.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Der Kl\u00e4ger beanstandet zun\u00e4chst, dass das FG dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, seine Mutter als Zeugin zu vernehmen, nicht nachgekommen sei. Der hiermit ger\u00fcgte Versto\u00df gegen die Sachaufkl\u00e4rungspflicht liegt nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO hat das FG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und dabei die erforderlichen Beweise (\u00a7&nbsp;81 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO) zu erheben. Diese Pflicht ist allerdings nicht von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten losgel\u00f6st (Senatsbeschluss vom 21.07.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;167\/16, BFH\/NV 2017, 1447, Rz&nbsp;4). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) ist ein im Ausland ans\u00e4ssiger Zeuge vom FG nicht zu laden, sondern grunds\u00e4tzlich von den Beteiligten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG zu stellen, wenn der ausl\u00e4ndische Zeuge &#8211;wie im Streitfall&#8211; auch zu einem ausl\u00e4ndischen Sachverhalt aussagen soll (sog. Beweismittelbeschaffungspflicht).<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Bezieht sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde ger\u00fcgte unterbliebene Sachaufkl\u00e4rung auf die Vernehmung eines Auslandszeugen, ist in der Beschwerde daher darzulegen, dass der Rechtsmittelf\u00fchrer seiner abgabenrechtlichen Mitwirkungspflicht, den Zeugen zu stellen, gen\u00fcgt hat (BFH-Beschl\u00fcsse vom 25.04.2006&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;38\/05, BFH\/NV 2006, 1444, Rz&nbsp;6, sowie vom 27.10.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;124\/14, BFH\/NV 2016, 207, Rz&nbsp;10). Kommt der Rechtsmittelf\u00fchrer, der sich auf einen im Ausland lebenden Zeugen beruft, seiner erh\u00f6hten Mitwirkungspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 AO nicht nach, darf das FG ohne Ber\u00fccksichtigung des Auslandszeugen den ihm vorliegenden Sachverhalt nach freier \u00dcberzeugung w\u00fcrdigen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 13.02.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;83\/18, BFH\/NV 2019, 579, Rz&nbsp;5, m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Nach diesen Grunds\u00e4tzen war das FG berechtigt, den Beweisantrag, die in Polen lebende Mutter des Kl\u00e4gers als Zeugin u.a. zur Tatsache der Mittelherkunft der nicht durch Darlehen abgedeckten Kaufpreiszahlung der erworbenen Immobilie zu vernehmen, abzulehnen. Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass bzw. welche Bem\u00fchungen der &#8211;fachkundig vertretene&#8211; Kl\u00e4ger entfaltet hat, die Mutter in der m\u00fcndlichen Verhandlung als Zeugin zu stellen.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Im \u00dcbrigen verh\u00e4lt sich das Beschwerdevorbringen nicht zur Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Verfahrensfehlers. Weder hat sich der Kl\u00e4ger zum voraussichtlichen Beweisergebnis ge\u00e4u\u00dfert noch hat er sich mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern eine Zeugenaussage der Mutter zu einem anderen Ergebnis in der Sache h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen. Soweit diese h\u00e4tte bekunden sollen, dass der nicht fremdfinanzierte Teil der Anschaffungskosten des Wohnhauses durch eine Schenkung von 150.000&nbsp;\u20ac abgedeckt worden sei, l\u00e4sst der Kl\u00e4ger auch hier au\u00dfer Betracht, dass die ungekl\u00e4rte Kaufpreisfinanzierung nicht als Rechnungsposten in die Geldverkehrsrechnung eingeflossen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Der zumindest sinngem\u00e4\u00df erhobene Einwand, das FG habe seiner Sachaufkl\u00e4rungspflicht auch dadurch nicht entsprochen, dass es nicht den Abzug von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung festgestellt und zudem den in der m\u00fcndlichen Verhandlung hierzu vorgelegten Girokonto-Auszug unber\u00fccksichtigt gelassen habe, hat f\u00fcr die H\u00f6he des Gewerbesteuermessbetrags keine Relevanz. Gleiches gilt f\u00fcr die R\u00fcge, das FG habe die Bescheinigung \u00fcber die im Jahr 2014 bezahlte Finanzierungsvermittlungsprovision ignoriert.<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Soweit der Kl\u00e4ger eine Verletzung der Hinweispflicht durch das FG nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO geltend macht, hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die richterlichen Hinweispflichten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO zielen weniger auf das von Amts wegen zu beachtende Sachaufkl\u00e4rungsgebot ab, sondern sollen besonders Schutz und Hilfestellung f\u00fcr die Beteiligten geben, ohne allerdings dadurch deren Eigenverantwortlichkeit einzuschr\u00e4nken oder gar zu beseitigen. Liegt die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, diese Tatsachen bei Gericht vorzubringen und zu substantiieren, zur Erreichung des Prozessziels auf der Hand, stellt ein unterlassener Hinweis keine Verletzung von \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO dar, wenn der Beteiligte in dem Verfahren fachkundig vertreten war (vgl. BFH-Beschluss vom 19.03.2001&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;231\/00, BFH\/NV 2001, 1012, unter 3.).<\/p>\n\n\n\n<p>(2) So verh\u00e4lt es sich im Streitfall. Der Kl\u00e4ger war w\u00e4hrend des gesamten Klageverfahrens vor dem FG durch die Prozessbevollm\u00e4chtigten vertreten. Der steuerrechtliche Streit rankte sich ausschlie\u00dflich um die Frage, ob die vom FA ermittelte L\u00fccke zwischen den erkl\u00e4rten Geldmitteln und dem Geldbedarf plausibel zu erkl\u00e4ren war. Insofern entspricht es einer Selbstverst\u00e4ndlichkeit, dass ein fachkundig vertretener Beteiligter auch ohne vorherigen richterlichen Hinweis sp\u00e4testens in der m\u00fcndlichen Verhandlung alle von ihm darzulegenden Tatsachen in substantiierter und geordneter Form vorbringt, die vom Streit ber\u00fchrt sind. Ebenso ist von einem solchen Beteiligten zu erwarten, dass er allgemeing\u00fcltige prozessuale Grunds\u00e4tze zum Beweisantritt und zur Beweiserhebung von sich aus beachtet. Die oftmals &#8211;wie auch im Streitfall&#8211; floskelhaft ge\u00e4u\u00dferte Bitte an das Gericht, auf die Notwendigkeit oder Sachdienlichkeit von weiterem Vortrag oder von Beweisantritten hinzuweisen, entlastet insoweit nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>dd) Auch die R\u00fcge, das angefochtene Urteil erweise sich als \u00dcberraschungsentscheidung, greift nicht durch. Die in diesem Zusammenhang vom Kl\u00e4ger offenbar beanstandete Verk\u00fcndung des Urteils nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung entspricht dem gesetzlichen Regelfall (\u00a7&nbsp;104 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) und kann bereits deshalb nicht \u00fcberraschend sein.<\/p>\n\n\n\n<p>ee) Ohne die erforderliche konkrete Begr\u00fcndung bleibt schlie\u00dflich der Einwand des Kl\u00e4gers, das FG habe seinen Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs sowie auf ein faires Verfahren verletzt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begr\u00fcndung hat der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO. Sie trifft auch die Kl\u00e4gerin, da diese sich weiterhin gegen eine Entscheidung der Vorinstanz wendet, von der sie infolge der Berichtigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 FGO nicht ber\u00fchrt wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 26. M\u00e4rz 2021, X B 113\/20 ECLI:DE:BFH:2021:B.260321.XB113.20.0 BFH X. Senat FGO \u00a7 107 Abs 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , FGO \u00a7 76 Abs 2 , AO \u00a7 162 , GewStG \u00a7 2 Abs 1 , GewStG \u00a7 5 Abs 1 , GewStG VZ 2014 , GewStG VZ 2015 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/urteilsberichtigung-wegen-offensichtlich-versehentlicher-benennung-des-ehegatten-als-klaeger-gegen-einen-gewerbesteuermessbescheid\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Urteilsberichtigung wegen offensichtlich versehentlicher Benennung des Ehegatten als Kl\u00e4ger gegen einen Gewerbesteuermessbescheid<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-74004","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74004","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=74004"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74004\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=74004"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=74004"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=74004"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}