{"id":74006,"date":"2021-07-31T19:02:12","date_gmt":"2021-07-31T17:02:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74006"},"modified":"2021-07-31T19:02:12","modified_gmt":"2021-07-31T17:02:12","slug":"auszahlung-aus-einem-aufbaukonto-der-betrieblichen-altersversorgung-als-ermaessigt-zu-besteuernde-verguetung-fuer-mehrjaehrige-taetigkeit-trennung-der-betrieblichen-altersversorgung-in-basiskonto-un","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/auszahlung-aus-einem-aufbaukonto-der-betrieblichen-altersversorgung-als-ermaessigt-zu-besteuernde-verguetung-fuer-mehrjaehrige-taetigkeit-trennung-der-betrieblichen-altersversorgung-in-basiskonto-un\/","title":{"rendered":"Auszahlung aus einem Aufbaukonto der betrieblichen Altersversorgung als erm\u00e4\u00dfigt zu besteuernde Verg\u00fctung f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit &#8211; Trennung der betrieblichen Altersversorgung in Basiskonto und Aufbaukonto"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 23. April 2021, IX R 3\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.230421.IXR3.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 34 Abs 2 Nr 2 , EStG \u00a7 34 Abs 2 Nr 4 , EStG \u00a7 24 Nr 1 , EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 2 , EStG \u00a7 11 Abs 1 , EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 05. Dezember 2019, Az: 10 K 2705\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Wird ein Teil der Abfindung eines Arbeitnehmers im Wege der Entgeltumwandlung dem arbeitnehmerfinanzierten Aufbaukonto der betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktzusage zugef\u00fchrt, liegt im Zeitpunkt der Entgeltumwandlung insoweit kein Zufluss von Arbeitslohn vor.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Erfolgt die Auszahlung des im Aufbaukonto \u00fcber mehrere Jahre im Wege der Entgeltumwandlung angesammelten Versorgungsguthabens als Einmalzahlung, kann eine Verg\u00fctung f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG anzunehmen sein.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Dem Merkmal der Au\u00dferordentlichkeit steht nicht entgegen, wenn dem Arbeitnehmer daneben eine weitere Altersversorgung aus einem &#8211;vom Aufbaukonto getrennten&#8211; arbeitgeberfinanzierten Basiskonto zusteht, das darauf angesparte Versorgungsguthaben jedoch noch nicht zur Auszahlung gelangt ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen, Au\u00dfensenate Augsburg vom 05.12.2019 &#8211; 10 K 2705\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob die im Zuge der Aufl\u00f6sung eines Versorgungsguthabens aus einer betrieblichen Altersversorgung vorgenommene Kapitalauszahlung tariferm\u00e4\u00dfigt besteuert wird.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten im Streitjahr 2015 Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit sowie Renteneink\u00fcnfte.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin war bis zum 31.05.2013 bei der \u2026 GmbH (Arbeitgeberin) besch\u00e4ftigt. Mit Konzernbetriebsvereinbarung vom Februar 2004, erg\u00e4nzt am 19.09.2012, hatte die vormalige X Holding AG f\u00fcr s\u00e4mtliche dem Konzernverbund angeh\u00f6renden Gesellschaften im Inland die Einrichtung eines Versorgungswerks zur Schaffung einer zus\u00e4tzlichen Altersvorsorge beschlossen. Hierbei handelt es sich um ein beitragsorientiertes System, das aus dem vom Unternehmen finanzierten Basiskonto (Ziff.&nbsp;4 der A-Vereinbarung) und dem optionalen, durch Entgeltumwandlung finanzierten Aufbaukonto (Ziff.&nbsp;5 der A-Vereinbarung) besteht. Nach Ziff.&nbsp;7 der A-Vereinbarung werden Altersleistungen, Invalidenleistungen im Falle unbefristeter Gew\u00e4hrung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente sowie Todesfallleistungen und ein sog. \u00dcberbr\u00fcckungsgeld im Falle der befristeten Gew\u00e4hrung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente als Versorgungsleistungen (Ziff.&nbsp;7.5) gew\u00e4hrt. Nach Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalles errechnet sich die Leistung nach Ziff.&nbsp;6.1.2 der A-Vereinbarung aus den auf dem jeweiligen Versorgungskonto (Aufbaukonto und Basiskonto) gutgeschriebenen Kapitalbausteinen. Der auf die jeweils garantierte Leistung bestehende Rechtsanspruch sollte sich unmittelbar gegen das jeweilige Unternehmen der Konzerngruppe richten (Ziff.&nbsp;3.2 der A-Vereinbarung). Die Durchf\u00fchrung der A-Vereinbarung erfolgt dabei grunds\u00e4tzlich unmittelbar als Direktzusage des Unternehmens (Ziff.&nbsp;3.3.1), Leistungen aus dem Aufbaukonto sowie \u00dcberbr\u00fcckungsgelder werden immer unmittelbar vom Unternehmen erbracht (Ziff.&nbsp;3.3.2). Nach Ziff.&nbsp;8.1 wird das Versorgungskonto grunds\u00e4tzlich als Einmalkapital ausgezahlt, es kann aber auf schriftliches Verlangen des Mitarbeiters auch in Form von bis zu zehn Raten, als lebenslange monatliche Rente oder in einer Kombination ausgezahlt werden. Die gew\u00e4hlte Auszahlungsoption kann dabei f\u00fcr das Basiskonto und das Aufbaukonto unterschiedlich sein.<\/li><li>Auch die Kl\u00e4gerin hatte bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen Einzahlungen in den Versorgungsplan im Wege der Gehaltsumwandlung get\u00e4tigt. Im Jahr 2013 erhielt sie von ihrer Arbeitgeberin anl\u00e4sslich der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses eine Abfindung. Von der vereinbarten Abfindungssumme in H\u00f6he von insgesamt 361.598,96&nbsp;\u20ac wurde ein Betrag von 120.000&nbsp;\u20ac im Wege der Entgeltumwandlung in das Aufbaukonto der betrieblichen Altersversorgung eingezahlt. Als erm\u00e4\u00dfigt zu besteuernder Arbeitslohn f\u00fcr mehrere Jahre bescheinigte die Arbeitgeberin f\u00fcr 2013 einen Betrag von 251.610&nbsp;\u20ac, der so auch der Besteuerung zugrunde gelegt wurde. Die im Jahr 2013 geleisteten Zahlungen in die betriebliche Altersversorgung nahm der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von der Besteuerung aus.<\/li><li>Im Streitjahr erhielt die Kl\u00e4gerin das auf dem Aufbaukonto ausgewiesene Versorgungsguthaben in H\u00f6he von 144.000&nbsp;\u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 475,20&nbsp;\u20ac als Einmalbetrag ausbezahlt. Daneben bezog sie von ihrer Arbeitgeberin im Streitjahr und in den Folgejahren bis zum 31.05.2019 \u00dcberbr\u00fcckungsgeld wegen voller Erwerbsminderung, und zwar 22.334,58&nbsp;\u20ac im Jahr 2015 und 18.604,32&nbsp;\u20ac im Jahr 2016. Voraussetzung f\u00fcr die Zahlung des \u00dcberbr\u00fcckungsgeldes war die Gew\u00e4hrung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.<\/li><li>F\u00fcr die im Streitjahr zugeflossene Auszahlung des Versorgungsguthabens beantragte die Kl\u00e4gerin die erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung. Dies lehnte das FA im Einkommensteuerbescheid vom 22.06.2017 mit der Begr\u00fcndung ab, die Kapitalauszahlung geh\u00f6re zu den Eink\u00fcnften i.S. des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 EStG, sodass \u00a7&nbsp;34 EStG im Hinblick auf das bereits in der Konzernbetriebsvereinbarung enthaltene Wahlrecht auf Kapitalauszahlung nicht zur Anwendung kommen k\u00f6nne.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 13.09.2018 setzte das FA die Einkommensteuer 2015 h\u00f6her fest. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, dass es sich bei dem Vorsorgeplan um einen sog. internen Durchf\u00fchrungsweg i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Betriebsrentengesetzes handele. S\u00e4mtliche Versorgungsleistungen aus einer derartigen Direktzusage f\u00fchrten zu Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Sofern diese Versorgungsleistungen nicht fortlaufend, sondern in einer Summe ausbezahlt w\u00fcrden, handele es sich um erm\u00e4\u00dfigt zu besteuernde Verg\u00fctungen f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten. Im Fall von Teilkapitalauszahlungen in mehreren Kalenderjahren sei der Tatbestand der Zusammenballung indes nicht erf\u00fcllt. Dies sei vorliegend im Hinblick auf die laufenden Versorgungsbez\u00fcge in H\u00f6he von 22.335&nbsp;\u20ac (2015) bzw. 18.604&nbsp;\u20ac (2016) der Fall.<\/li><li>Mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 358 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 05.12.2019 gab das Finanzgericht (FG) der Klage, mit der die Kl\u00e4ger die Anwendung des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG begehrten, statt. Die Einmalzahlung sei unter Ber\u00fccksichtigung der vereinbarten Bedingungen als Verg\u00fctung f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit anzusehen. Hierzu geh\u00f6re auch die Auszahlung des Versorgungskapitals, das sich der Anspruchsberechtigte durch eine mehrj\u00e4hrige, l\u00e4nger als zw\u00f6lf Monate dauernde T\u00e4tigkeit erdient habe. Das Versorgungsguthaben des Aufbaukontos stamme zudem aus den \u00fcber mehrere Jahre von der Kl\u00e4gerin im Wege der Entgeltumwandlung geleisteten Beitr\u00e4gen.<\/li><li>Zudem sei das Erfordernis der Au\u00dferordentlichkeit erf\u00fcllt. Die Auszahlung des auf dem Aufbaukonto angesparten Versorgungsguthabens in einem Betrag f\u00fchre zu einer atypischen Zusammenballung von Eink\u00fcnften, die eine h\u00f6here Einkommensteuer ausl\u00f6sen k\u00f6nnte, als dies bei einem verteilten Zufluss der Einnahmen der Fall gewesen w\u00e4re. Dem stehe nicht entgegen, dass sich das Versorgungsguthaben im Wesentlichen aus dem Beitrag aus der Umwandlung eines Teils des Abfindungsanspruchs f\u00fcr den Verlust des Arbeitsplatzes zusammengesetzt habe. Es handele sich insoweit nicht um eine sch\u00e4dliche Auszahlung einer einheitlichen Entsch\u00e4digungszahlung in zwei Teilbetr\u00e4gen. Denn die bereits im Februar 2013 vereinbarte Umwandlung des k\u00fcnftig &#8211;Ende April 2013&#8211; entstehenden Abfindungsanspruchs habe zu einer einvernehmlichen Herabsetzung des Abfindungsanspruchs um 120.000&nbsp;\u20ac zugunsten der betrieblichen Altersversorgung gef\u00fchrt, sodass sich die Entsch\u00e4digung um diesen Betrag vermindert gehabt habe. Mit der Umwandlung sei nicht nur die Verlagerung des Besteuerungszugriffs vom Zeitpunkt der Zusage und der Anspruchsherabsetzung auf den sp\u00e4teren Eintritt des Versorgungsfalles verbunden gewesen, sondern auch eine Umqualifizierung des Abfindungsanspruchs in einen origin\u00e4ren Leistungsanspruch aus der betrieblichen Altersversorgung.<\/li><li>Dem lasse sich der Gesichtspunkt einer (sch\u00e4dlichen) Teilauszahlung eines einheitlichen Versorgungsanspruchs nicht entgegenhalten. Dies betreffe zun\u00e4chst den Umstand, dass die Kl\u00e4gerin neben der Auszahlung des auf dem Aufbaukonto angesparten Versorgungsguthabens im Streitjahr und in den Folgejahren fortlaufend ein \u00dcberbr\u00fcckungsgeld bezogen habe. Das \u00dcberbr\u00fcckungsgeld werde von der Arbeitgeberin unabh\u00e4ngig vom Anspruch auf das jeweilige Versorgungskonto geleistet und unterliege insoweit auch anderen Voraussetzungen. Entsprechendes gelte f\u00fcr den Umstand, dass sich die Kl\u00e4gerin lediglich das Versorgungsguthaben des Aufbaukontos und nicht auch dasjenige des Basiskontos habe auszahlen lassen. Zwar seien sowohl die Leistungen aus dem Basiskonto als auch diejenigen aus dem Aufbaukonto Bestandteil der betrieblichen Gesamtversorgung. Gleichwohl handele es sich hierbei um zwei selbst\u00e4ndige und auch von den Vertragspartnern von vornherein getrennt behandelte Anspr\u00fcche.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die unzutreffende Anwendung des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nrn.&nbsp;2 und 4 EStG.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnchen, Au\u00dfensenate Augsburg&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;2705\/18 vom 05.12.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Zutreffend hat die Vorinstanz \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG auf die Auszahlung des auf dem Aufbaukonto ausgewiesenen Versorgungsguthabens angewandt.<\/li><li>1. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht (mehr) streitig, dass die Kl\u00e4gerin mit der Auszahlung des Versorgungsguthabens aus dem Aufbaukonto in H\u00f6he von insgesamt 144.475,20&nbsp;\u20ac Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG erzielt hat; bei dem Pensionsplan handelt es sich um eine sog. Direktzusage (zur Abgrenzung zwischen Arbeitslohn i.S. des \u00a7&nbsp;19 EStG und sonstigen Bez\u00fcgen i.S. des \u00a7&nbsp;22 EStG s. Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 03.07.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;172\/07, BFH\/NV 2008, 1672; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211;BMF&#8211; vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147, Rz&nbsp;146; Karst\/St\u00f6ckler in Schlewing\/Henssler\/Schipp\/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Teil&nbsp;5&nbsp;B Unmittelbare Versorgungszusage, Rz&nbsp;162&nbsp;ff.). Die Vorinstanz hat dies genauso beurteilt. Der Senat sieht daher von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>Diese Einnahmen sind &#8211;auch soweit der entgeltumgewandelte Betrag von 120.000&nbsp;\u20ac betroffen ist&#8211; im Streitjahr 2015 zu erfassen (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 EStG). In H\u00f6he der Entgeltumwandlung ist es im Jahr 2013 nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei der Kl\u00e4gerin gekommen; die blo\u00dfe Einr\u00e4umung von Anspr\u00fcchen gegen\u00fcber dem Arbeitnehmer f\u00fchrt bei diesem regelm\u00e4\u00dfig noch nicht zum Zufluss. Erst der Eintritt des Leistungserfolgs durch die Erf\u00fcllung der Anspr\u00fcche bewirkt den Zufluss beim Arbeitnehmer (vgl. nur BFH-Urteile vom 12.04.2007&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;6\/02, BFHE 217, 547, BStBl II 2007, 581, unter II.1.a, Rz&nbsp;13, zur Abl\u00f6sung einer Pensionszusage; vom 29.07.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;39\/09, BFH\/NV 2010, 2296, Rz&nbsp;28\/29, zur &#8222;arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung&#8220; durch aufgeschobene Verg\u00fctung in Gestalt j\u00e4hrlicher Sonderzahlungen).<\/li><li>2. Zutreffend hat die Vorinstanz die Auszahlung des Versorgungsguthabens im Jahr 2015 der Tarifgl\u00e4ttung nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 und 2 EStG unterworfen. Eine Verletzung des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nrn.&nbsp;2 und 4 EStG liegt entgegen der Ansicht des FA nicht vor.<\/li><li>a) Im Streitfall sind die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG ist die auf au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte entfallende Einkommensteuer nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;2 bis 4 EStG zu berechnen (sog. F\u00fcnftelregelung). Als au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte kommen nur die in \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 EStG aufgef\u00fchrten Eink\u00fcnfte in Betracht (vgl. nur Mellinghoff in Kirchhof\/Seer, EStG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;34 Rz&nbsp;6). Das bedeutet aber nicht, dass diese Eink\u00fcnfte ohne Weiteres erm\u00e4\u00dfigt zu besteuern sind. Vielmehr werden au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 und 2 EStG in st\u00e4ndiger Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich nur bejaht, wenn die zu beg\u00fcnstigenden Eink\u00fcnfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Eink\u00fcnften erh\u00f6hte steuerliche Belastungen entstehen. Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entsch\u00e4digung in zwei oder mehreren Veranlagungszeitr\u00e4umen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Eink\u00fcnften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt (vgl. nur BFH-Urteil vom 14.04.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;29\/14, BFH\/NV 2015, 1354, Rz&nbsp;13).<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG kommen als au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte u.a. Entsch\u00e4digungen in Betracht, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG als Ersatz f\u00fcr entgangene oder entgehende Einnahmen gew\u00e4hrt worden sind. Eine Entsch\u00e4digung liegt vor, wenn die bisherige Grundlage f\u00fcr den Erf\u00fcllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (BFH-Urteil in BFH\/NV 2015, 1354, Rz&nbsp;12).<\/li><li>bb) Nach den mit Verfahrensr\u00fcgen nicht angegriffenen und daher den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen hat die Vorinstanz die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG zu Recht f\u00fcr nicht erf\u00fcllt gehalten. Die im Streitjahr erfolgte Auszahlung des Versorgungsguthabens stellt keine Entsch\u00e4digung, die als Ersatz f\u00fcr entgangene oder entgehende Einnahmen gew\u00e4hrt worden ist, i.S. des \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG dar. Eine solche Entsch\u00e4digung muss unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt sowie dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen (BFH-Urteil vom 25.08.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;3\/09, BFHE 226, 261, BStBl II 2010, 1030, Rz&nbsp;11, m.w.N.). Dies mag auf die im Jahr 2013 anl\u00e4sslich des Verlusts des Arbeitsplatzes an die Kl\u00e4gerin gezahlte Abfindung zutreffen. Die Auszahlung des Versorgungsguthabens in H\u00f6he von 144.000&nbsp;\u20ac im Jahr 2015 ist jedoch nicht als Bestandteil dieser Abfindung anzusehen. Sie diente allein der Erf\u00fcllung des Anspruchs der Kl\u00e4gerin auf Auszahlung der auf dem Aufbaukonto gutgeschriebenen Kapitalbausteine. Hierin liegt ein neben die Abfindung getretener Rechtsgrund (vgl. dazu Horn in Herrmann\/Heuer\/Raupach &#8211;HHR&#8211;, \u00a7&nbsp;34 EStG Rz&nbsp;53 &#8222;Vorliegen einer einheitlichen Entsch\u00e4digung&#8220;). Die Kapitalauszahlung ist &#8211;und dies auch nur im Umfang von 120.000&nbsp;\u20ac, die dem Aufbaukonto im Jahr 2013 im Wege der Entgeltumwandlung gutgeschrieben worden sind&#8211; nur mittelbar auf die Abfindung und damit den Verlust von steuerbaren Einnahmen zur\u00fcckzuf\u00fchren. Dies reicht nicht aus.<\/li><li>b) Hingegen hat das FG \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG zu Recht zur Anwendung gebracht.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;1 EStG sind Verg\u00fctungen f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten als au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte zu behandeln. Mehrj\u00e4hrig ist eine T\u00e4tigkeit, soweit sie sich \u00fcber mindestens zwei Veranlagungszeitr\u00e4ume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zw\u00f6lf Monaten umfasst (\u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;2 EStG). Anders als bei den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit muss es sich, wenn die erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung von Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 EStG in Rede steht, bei der mehrj\u00e4hrigen T\u00e4tigkeit nicht um eine abgrenzbare Sondert\u00e4tigkeit handeln. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die T\u00e4tigkeit selbst von der regelm\u00e4\u00dfigen Erwerbst\u00e4tigkeit abgrenzbar ist oder die in mehreren Veranlagungszeitr\u00e4umen erdiente Verg\u00fctung auf einem besonderen Rechtsgrund beruht, der diese von den laufenden Eink\u00fcnften unterscheidbar macht. Eine Einschr\u00e4nkung des Wortlauts des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG ist bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit nicht erforderlich. Dementsprechend ist beim Arbeitnehmer jede Verg\u00fctung f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit, die sich \u00fcber mindestens zwei Veranlagungszeitr\u00e4ume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zw\u00f6lf Monaten umfasst, atypisch zusammengeballt und damit au\u00dferordentlich i.S. des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG (BFH-Urteil vom 07.05.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;44\/13, BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz&nbsp;14\/15).<\/li><li>Allerdings reicht es nicht aus, dass der Arbeitslohn in einem anderen Veranlagungszeitraum als dem zuflie\u00dft, zu dem er wirtschaftlich geh\u00f6rt, und dort mit weiteren Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zusammentrifft. Die Entlohnung muss vielmehr f\u00fcr sich betrachtet zweckbestimmtes Entgelt f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit sein, die Verg\u00fctung folglich f\u00fcr einen Zeitraum von mehr als zw\u00f6lf Monaten und veranlagungszeitraum\u00fcbergreifend geleistet werden. Diese mehrj\u00e4hrige Zweckbestimmung kann sich entweder aus dem Anlass der Zuwendung oder aus den \u00fcbrigen Umst\u00e4nden ergeben. Soweit andere Hinweise auf den Verwendungszweck fehlen, kommt der Berechnung des Entgelts ma\u00dfgebliche Bedeutung zu (BFH-Urteile in BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz&nbsp;16; vom 31.08.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;53\/14, BFHE 255, 120, BStBl II 2017, 322, Rz&nbsp;12).<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen wirtschaftlich vern\u00fcnftige Gr\u00fcnde f\u00fcr die zusammengeballte Entlohnung vorliegen. Diese k\u00f6nnen sowohl in der Person des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers bestehen. Das Merkmal der wirtschaftlich vern\u00fcnftigen Gr\u00fcnde dient der Verh\u00fctung von Missbr\u00e4uchen. Deshalb schlie\u00dft nur eine willk\u00fcrliche, wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Zusammenballung allein aus steuerlichen Gr\u00fcnden die Anwendung der Tarifbeg\u00fcnstigung auf mehrj\u00e4hrigen Arbeitslohn aus (BFH-Urteile in BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz&nbsp;17; in BFHE 255, 120, BStBl II 2017, 322, Rz&nbsp;13).<\/li><li>bb) Zutreffend hat das FG die Auszahlung des Versorgungsguthabens als Verg\u00fctung f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG beurteilt.<\/li><li>(1) Im Hinblick auf das Erfordernis der Mehrj\u00e4hrigkeit hat die Vorinstanz ma\u00dfgebend darauf abgestellt, dass sich die Kl\u00e4gerin das Versorgungskapital durch eine mehrj\u00e4hrige, l\u00e4nger als zw\u00f6lf Monate dauernde T\u00e4tigkeit f\u00fcr ihre Arbeitgeberin erdient habe. Zudem stamme das Versorgungsguthaben auf dem Aufbaukonto aus den \u00fcber mehrere Jahre im Wege der Entgeltumwandlung geleisteten Beitr\u00e4gen.<\/li><li>Dies entspricht &#8211;jedenfalls soweit das FG auf die Zusammensetzung des Versorgungsguthabens abstellt&#8211; den zuvor dargestellten Rechtsgrunds\u00e4tzen und ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat geht mit der BFH-Rechtsprechung zu den Alterseink\u00fcnften davon aus, dass die &#8222;T\u00e4tigkeit&#8220; bei dieser Art von Eink\u00fcnften in der fr\u00fcheren Leistung von Beitr\u00e4gen besteht. Die Voraussetzung der Mehrj\u00e4hrigkeit ist dann erf\u00fcllt, wenn die fr\u00fcheren Beitragszahlungen sich \u00fcber mindestens zwei Veranlagungszeitr\u00e4ume erstrecken und einen Zeitraum von mehr als zw\u00f6lf Monaten umfassen (vgl. BFH-Urteile vom 23.10.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;3\/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz&nbsp;70, zu Eink\u00fcnften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa EStG&nbsp;&#8211; Kapitalleistungen berufsst\u00e4ndischer Versorgungseinrichtungen; vom 20.09.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;23\/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz&nbsp;21, zu Eink\u00fcnften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG&nbsp;&#8211; Leistungen aus einem Pensionsfonds; a.A. HHR\/Horn, \u00a7&nbsp;34 EStG Rz&nbsp;62: Abzustellen ist auf die Verwirklichung des Versorgungstatbestands). Dies ist hier der Fall. Das Guthaben auf dem Aufbaukonto setzte sich &#8211;in einer Gesamtschau&#8211; aus Entgeltumwandlungen aus verschiedenen Veranlagungszeitr\u00e4umen zusammen.<\/li><li>Vor diesem Hintergrund kann der Senat dahinstehen lassen, ob ein veranlagungszeitraum\u00fcbergreifendes Geschehen &#8211;mit dem FG&#8211; zugleich darin erblickt werden kann, dass mit dem Versorgungskapital die zur\u00fcckgehaltene Abfindung und damit das in der Vergangenheit \u00fcber mehrere Jahre Erdiente ausbezahlt worden ist. Zwar unterscheidet sich der Streitfall von der im BFH-Urteil in BFHE 255, 120, BStBl II 2017, 322 (Rz&nbsp;19) beurteilten Konstellation. Dort wurden (nach der W\u00fcrdigung des FG) Versorgungsleistungen aus einer arbeitnehmerfinanzierten Zusage, die auf entgeltumgewandelten j\u00e4hrlichen Bonuszahlungen beruhte, \u00fcber mehrere Jahre gestaffelt ausgezahlt. Die Mehrj\u00e4hrigkeit hat der BFH (nur) f\u00fcr den Fall verneint, dass die Einzelvereinbarung \u00fcber die Entgeltumwandlung allein die Bonuszahlung f\u00fcr ein einzelnes Gesch\u00e4ftsjahr umfasste. Hingegen betrifft die Abfindung der Kl\u00e4gerin&#8211; jedenfalls wenn man auf die Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses abstellt&#8211; mehrere Jahre. Gegen die Annahme einer Mehrj\u00e4hrigkeit unter diesem Aspekt spricht jedoch, dass die Abfindung durch die Entgeltumwandlung ihren Charakter als Abfindung verloren hat und damit f\u00fcr Zwecke des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 EStG einem anderen Regime (Alterseink\u00fcnfte) unterf\u00e4llt.<\/li><li>(2) Anhaltspunkte f\u00fcr eine willk\u00fcrliche Zusammenballung allein aus steuerlichen Gr\u00fcnden bestehen im Streitfall nicht. Der im Pensionsplan &#8211;als Regelfall&#8211; vorgesehenen Option der Einmalauszahlung des Kapitals aus dem Aufbaukonto liegen vielmehr vern\u00fcnftige wirtschaftliche Gr\u00fcnde (Ausrichtung der Altersversorgung am Versorgungsbed\u00fcrfnis der Mitarbeiter) zugrunde. Zudem ist der Pensionsplan von gegenseitigen Interessen der Konzerngesellschaften und der Arbeitnehmer getragen (vgl. dazu Bl\u00fcmich\/Lindberg, \u00a7&nbsp;34 EStG Rz&nbsp;58).<\/li><li>cc) Schlie\u00dflich hat die Vorinstanz das Merkmal der Au\u00dferordentlichkeit der Eink\u00fcnfte zu Recht bejaht.<\/li><li>(1) Die zu beg\u00fcnstigenden Eink\u00fcnfte sind in einem Veranlagungszeitraum (2015) zu erfassen. Durch die Zusammenballung von Eink\u00fcnften entstehen &#8211;ohne die Anwendung des \u00a7&nbsp;34 EStG&#8211; erh\u00f6hte steuerliche Belastungen.<\/li><li>(2) Der Au\u00dferordentlichkeit der im Jahr 2015 erfolgten Auszahlung des Versorgungsguthabens steht nicht entgegen, dass die Einzahlung in das Aufbaukonto weit \u00fcberwiegend aus der Abfindung f\u00fcr den Verlust des Arbeitsplatzes aufgebracht worden ist. Eine (sch\u00e4dliche) Auszahlung einer einheitlichen Entsch\u00e4digung in zwei Teilbetr\u00e4gen ist hierin nicht zu sehen. Denn die Zahlungen beruhten &#8211;wie bereits ausgef\u00fchrt&#8211; auf unterschiedlichen Rechtsgr\u00fcnden. Mit der Verlagerung des Besteuerungszugriffs vom Zeitpunkt der Gehaltsherabsetzung auf den (sp\u00e4teren) Eintritt des Versorgungsfalles (BFH-Urteil in BFH\/NV 2010, 2296) geht einher, dass das steuerliche Schicksal der entgeltumgewandelten Betr\u00e4ge losgel\u00f6st von dem des \u00fcbrigen Arbeitsentgelts (verbleibender Teil der Abfindung) zu sehen ist. Im \u00dcbrigen unterscheidet sich eine nachtr\u00e4glich gezahlte Verg\u00fctung f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit von den Entsch\u00e4digungen nach \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a (und b) EStG dadurch, dass (nur) letztere dazu dienen, einen eingetretenen oder drohenden Schaden aus dem Wegfall von Eink\u00fcnften auszugleichen (Schmidt\/Wacker, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;34 Rz&nbsp;38, unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 20.10.1978&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;107\/77, BFHE 126, 408, BStBl II 1979, 176).<\/li><li>(3) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist schlie\u00dflich, dass das FG keine sch\u00e4dliche Teilauszahlung eines einheitlichen Versorgungsanspruchs (s. BMF-Schreiben in BStBl I 2018, 147, Rz&nbsp;147) angenommen hat. Dabei hat die Vorinstanz im Hinblick auf die Zahlung des \u00dcberbr\u00fcckungsgeldes darauf abgestellt, dass dieses von der Arbeitgeberin unabh\u00e4ngig vom Anspruch auf das jeweilige Versorgungsguthaben als zus\u00e4tzliche Leistung erbracht worden sei und anderen Voraussetzungen unterlegen habe. Was das Versorgungsguthaben auf dem Basiskonto angeht, hat das FG ausgef\u00fchrt, dass es sich bei den Versorgungsguthaben auf dem Basiskonto und auf dem Aufbaukonto um zwei selbst\u00e4ndige und von den Vertragspartnern getrennt behandelte Anspr\u00fcche handele.<\/li><li>Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er an die im Grundsatz zum Bereich der tats\u00e4chlichen Feststellung geh\u00f6rende Vertragsauslegung des FG nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden ist, d.h. ob die Auslegung den Grunds\u00e4tzen der \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft (vgl. nur BFH-Urteil vom 08.11.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;36\/16, BFH\/NV 2018, 215, Rz&nbsp;10). Die Vorinstanz hat den Pensionsplan n\u00e4mlich zutreffend ausgelegt. Von einer Teilkapitalauszahlung eines einheitlichen Vertrags ist nicht auszugehen (s.a. BFH-Urteil in BFHE 255, 120, BStBl II 2017, 322, zu Versorgungsleistungen aus einer arbeitnehmerfinanzierten Zusage, die neben Versorgungsbez\u00fcgen gew\u00e4hrt werden).<\/li><li>Dies gilt zun\u00e4chst im Hinblick auf die Zahlung des \u00dcberbr\u00fcckungsgeldes, das von der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenleistung zu unterscheiden ist. Den Anspruch auf das jeweilige Versorgungskonto erwirbt der Mitarbeiter mit dem Eintritt des Versorgungsfalles des Alters, der Invalidit\u00e4t bei unbefristeter Gew\u00e4hrung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente oder des Todes (Ziff.&nbsp;7.1.1 der A-Vereinbarung). Hingegen erlangt der Mitarbeiter den Anspruch auf ein \u00dcberbr\u00fcckungsgeld bereits mit dem Eintritt des Versorgungsfalles der Invalidit\u00e4t bei befristeter Gew\u00e4hrung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente; den Anspruch auf das jeweilige Versorgungskonto kann er dann erst sp\u00e4ter erwerben (Ziff.&nbsp;7.1.2 der A-Vereinbarung). Diese Trennung zeigt sich auch bei der Anspruchsbemessung: Die H\u00f6he des \u00dcberbr\u00fcckungsgeldes betr\u00e4gt 0,75&nbsp;% des Basiskontos einschlie\u00dflich des Zurechnungsbetrags gem\u00e4\u00df Ziff.&nbsp;7.3.2 (Ziff.&nbsp;7.5.1 der A-Vereinbarung). F\u00e4llt die befristete Rente wieder weg, entspricht die H\u00f6he des Basiskontos dessen letztem Stand vor Eintritt des Versorgungsfalles zuz\u00fcglich etwaiger Kapitalbausteine aus neu bereitgestellten Beitr\u00e4gen, aber ohne Ber\u00fccksichtigung des Zurechnungsbetrages (Ziff.&nbsp;7.5.2 der A-Vereinbarung). Das \u00dcberbr\u00fcckungsgeld f\u00fchrt also nicht zu einem Verbrauch des Basiskontos.<\/li><li>Entsprechendes gilt f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis der Einmalzahlung zum Versorgungsguthaben auf dem Basiskonto. Die gesamte Vertragskonstruktion der A-Vereinbarung ist auf die Trennung zwischen dem (arbeitgeberfinanzierten) Basiskonto und dem (mitarbeiterfinanzierten) Aufbaukonto ausgelegt (vgl. nur Ziff.&nbsp;1.4 der A-Vereinbarung &#8211; Pr\u00e4ambel). W\u00e4hrend das Aufbaukonto im Fall des Ausscheidens des Mitarbeiters aus den Diensten des Unternehmens vor Eintritt des Versorgungsfalles mit dem erreichten Stand erhalten bleibt, gilt dies f\u00fcr das Basiskonto nur, sofern die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erf\u00fcllt sind (Ziff.&nbsp;2.7 der A-Vereinbarung). Zudem kann die Wahl der Auszahlungsoption (grunds\u00e4tzlich Einmalkapital, auf Verlangen des Mitarbeiters Ratenzahlung, Rentenzahlung oder Mischform) f\u00fcr die beiden Versorgungskonten unterschiedlich ausge\u00fcbt werden (Ziff.&nbsp;8.1.2 der A-Vereinbarung). Dies steht der vom FA bef\u00fcrworteten Verklammerung der beiden Bausteine im Sinne einer einheitlichen Gesamtversorgung entgegen. Schlie\u00dflich ist der Kl\u00e4gerin auch das gesamte Guthaben auf dem Aufbaukonto ausbezahlt worden.<\/li><li>(4) Der im Auszahlungsbetrag enthaltene Zinsanteil ist steuerlich ebenso zu beurteilen wie die Versorgungsleistungen selbst (BFH-Urteil in BFHE 255, 120, BStBl II 2017, 322, Rz&nbsp;22).<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 23. April 2021, IX R 3\/20 ECLI:DE:BFH:2021:U.230421.IXR3.20.0 BFH IX. 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