{"id":74008,"date":"2021-07-31T19:03:24","date_gmt":"2021-07-31T17:03:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74008"},"modified":"2021-07-31T19:03:24","modified_gmt":"2021-07-31T17:03:24","slug":"einkuenfte-aus-echten-edelmetall-pensionsgeschaeften-im-privatvermoegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einkuenfte-aus-echten-edelmetall-pensionsgeschaeften-im-privatvermoegen\/","title":{"rendered":"Eink\u00fcnfte aus (echten) Edelmetall-Pensionsgesch\u00e4ften im Privatverm\u00f6gen"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 23. April 2021, IX R 20\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.230421.IXR20.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 22 Nr 3 , EStG \u00a7 11 Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 11 Abs 2 S 1 , HGB \u00a7 340b , AO \u00a7 39 Abs 2 Nr 1 , EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 7<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 27. M\u00e4rz 2019, Az: 3 K 769\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Wird Edelmetall aus dem Privatverm\u00f6gen im Wege eines echten Edelmetall-Pensionsgesch\u00e4fts \u00fcbertragen und zur\u00fcck\u00fcbertragen, liegt mangels eines marktoffenbaren Vorgangs kein privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft vor. Dies gilt auch f\u00fcr im Gegenzug \u00fcbertragene Fremdw\u00e4hrungsguthaben. Der Pensionsgeber erzielt insoweit sonstige Eink\u00fcnfte aus Leistungen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Erfasst wird bei der Ermittlung der sonstigen Eink\u00fcnfte des Pensionsgebers aus Leistungen nur der (positive oder negative) &#8222;Spread&#8220; aus dem Pensionsgesch\u00e4ft. Auch im Falle eines negativen &#8222;Spread&#8220; liegt die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht vor, wenn unter Ber\u00fccksichtigung der Gesamtumst\u00e4nde feststeht, dass das Pensionsgesch\u00e4ft der Erwerbssph\u00e4re und nicht der Privatsph\u00e4re zuzuordnen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Flie\u00dft der &#8222;Spread&#8220; in einer fremden W\u00e4hrung zu, muss der Betrag im Zeitpunkt des Zu- oder Abflusses (einmal) in inl\u00e4ndische W\u00e4hrung umgerechnet werden. Ein positiver &#8222;Spread&#8220; flie\u00dft im Zeitpunkt der Zahlung des &#8222;Kaufpreises&#8220; zu, ein negativer &#8222;Spread&#8220; flie\u00dft im Zeitpunkt der Zahlung des &#8222;R\u00fcckkaufpreises&#8220; ab.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 27.03.2019 &#8211; 3 K 769\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus Edelmetall-Pensionsgesch\u00e4ften als sonstige Eink\u00fcnfte i.S. von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerinnen und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerinnen) sind die alleinigen Rechtsnachfolgerinnen ihres im M\u00e4rz 2016 verstorbenen Vaters \u2026 (Erblasser). Der Erblasser verf\u00fcgte in seinem Privatverm\u00f6gen \u00fcber Edelmetallbest\u00e4nde, die bei der \u2026 (A-Bank) und der \u2026 (B-Bank) verwahrt und auf sog. Metallkonten (in US-Dollar, nachfolgend USD) ausgewiesen wurden. Im Streitjahr (2004) t\u00e4tigte der Erblasser \u00fcber diese Konten Edelmetall-Pensionsgesch\u00e4fte, die nach den Feststellungen der Vorinstanz wie folgt abgewickelt wurden:<\/li><li>Der Erblasser \u00fcbertrug jeweils eine bestimmte Menge eines Edelmetalls aus seinem Bestand gegen Zahlung eines am Wert des Metalls orientierten festen Betrags (in USD) auf die A-Bank bzw. B-Bank (Kassagesch\u00e4ft). Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums von drei oder sechs Monaten \u00fcbertrug die Bank das Edelmetall auf den Erblasser zur\u00fcck gegen Zahlung eines schon bei Abschluss des Gesch\u00e4fts fest vereinbarten Betrags. Der von den Banken an den Erblasser gezahlte Betrag und der von ihm bei der R\u00fcck\u00fcbertragung an die Banken gezahlte Geldbetrag konnten unterschiedlich hoch sein. Buchungstechnisch wurden die Gesch\u00e4fte \u00fcber die Metallkonten abgewickelt, weshalb auch die wechselseitigen Zahlungen in USD ausgewiesen wurden. In fast allen F\u00e4llen erzielte der Erblasser per Saldo aus der empfangenen und der hingegebenen Geldleistung einen Einnahmen\u00fcberhang (sog. positiver &#8222;Spread&#8220;). Lediglich in zwei F\u00e4llen waren die gewechselten Geldleistungen gleich hoch. In einem Fall ergab sich f\u00fcr den Erblasser ein Ausgaben\u00fcberhang (negativer &#8222;Spread&#8220;). Der Erblasser setzte die ihm vor\u00fcbergehend zur Verf\u00fcgung stehenden USD-Guthaben zum Erwerb festverzinslicher Wertpapiere ein, aus denen er Kapitaleink\u00fcnfte erzielte. Dementsprechend erwirtschaftete er bei \u00fcbergreifender Betrachtung auch dann steuerbare \u00dcbersch\u00fcsse, wenn der &#8222;Spread&#8220; negativ war oder null betrug.<\/li><li>Der Erblasser gab die Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2004 im Jahr 2005 ab. Die Eink\u00fcnfte aus den Edelmetallgesch\u00e4ften und die in diesem Zusammenhang erzielten Kapitalertr\u00e4ge erkl\u00e4rte er zun\u00e4chst nicht. Im Jahr 2009 erstattete der Erblasser eine Selbstanzeige. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) erlie\u00df am 18.01.2010 einen nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) ge\u00e4nderten sowie im Hinblick auf die nacherkl\u00e4rten Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen und sonstigen Eink\u00fcnfte vorl\u00e4ufigen Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2004 und ber\u00fccksichtigte dabei die in der Selbstanzeige angegebenen vorl\u00e4ufigen Besteuerungsgrundlagen. Dagegen legte der Erblasser rechtzeitig Einspruch ein.<\/li><li>Nach einer Betriebspr\u00fcfung durch das Finanzamt f\u00fcr Gro\u00df- und Konzernbetriebspr\u00fcfung, das die Selbstanzeige des Erblassers in Zusammenarbeit mit dem Finanzamt f\u00fcr Steuerstrafsachen und Steuerfahndung auswertete, besteht zwischen den Beteiligten Einvernehmen dar\u00fcber, dass (nur) der Unterschied zwischen der vom Pensionsgeber empfangenen und der von ihm hingegebenen Geldleistung als sonstige Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG steuerpflichtig ist. Streitig ist die Berechnung (Ermittlung) der Eink\u00fcnfte.<\/li><li>Nach Auffassung des FA m\u00fcssen die bei jeder \u00dcbertragung (R\u00fcck\u00fcbertragung) des Pensionsguts erbrachten Zahlungen (R\u00fcckzahlungen) von USD in Euro umgerechnet werden. Dann erg\u00e4ben sich im Streitfall Eink\u00fcnfte nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG in H\u00f6he von 3.818.463,61&nbsp;\u20ac. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Aufstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite&nbsp;10&nbsp;ff.) Bezug genommen.<\/li><li>Auf dieser Grundlage erlie\u00df das FA am 07.01.2015 einen nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2004. Den Einspruch des Erblassers wies es mit Einspruchsentscheidung vom 19.02.2016 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Dagegen haben die Kl\u00e4gerinnen rechtzeitig Klage erhoben, mit der sie zun\u00e4chst begehrten, sonstige Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von 552.026,88&nbsp;\u20ac zu ber\u00fccksichtigen. Der jeweilige &#8222;Spread&#8220; sei nur einmal von USD in Euro umzurechnen, und zwar im Zeitpunkt der Beendigung des Gesch\u00e4fts.<\/li><li>Der Vorsitzende Richter am Finanzgericht (FG) hat den Beteiligten einen rechtlichen Hinweis erteilt, wonach zumindest ein positiver &#8222;Spread&#8220; bereits im Zeitpunkt der ersten \u00dcbertragung zugeflossen sein d\u00fcrfte. Dann w\u00fcrde es f\u00fcr die Umrechnung auf diesen Stichtag ankommen (sonstige Eink\u00fcnfte dann: 332.096,88&nbsp;\u20ac). Die Kl\u00e4gerinnen haben sich dem rechtlichen Hinweis mit der Ma\u00dfgabe angeschlossen, dass es dann bei einem von vornherein feststehenden negativen &#8222;Spread&#8220; ebenfalls auf diesen Zeitpunkt ankommen m\u00fcsse. Sie haben danach beantragt, im Streitjahr sonstige Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von lediglich 258.100,87&nbsp;\u20ac anzusetzen.<\/li><li>Das FG hat der Klage \u00fcberwiegend stattgegeben und sie im \u00dcbrigen abgewiesen. Die vom Erblasser erzielten Eink\u00fcnfte seien solche aus \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG und in H\u00f6he von 332.096,88&nbsp;\u20ac anzusetzen. Der positive &#8222;Spread&#8220; sei dem Erblasser nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen bereits im Zeitpunkt der &#8222;Ver\u00e4u\u00dferung&#8220; des Edelmetalls zugeflossen. Er habe mit Erhalt der Zahlung \u00fcber diesen Teil des Geldes bereits frei verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Hinsichtlich des sp\u00e4ter zur\u00fcckzuzahlenden Betrags habe es sich um eine Art Darlehen gehandelt, dessen R\u00fcckzahlung ergebnisneutral zu behandeln sei, da ein Aufwand nicht entstehe. Eine doppelte Umrechnung komme deshalb nicht in Betracht. Mit der doppelten Umrechnung w\u00fcrden zudem W\u00e4hrungsschwankungen steuerlich erfasst, die vor Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer &#8211;au\u00dfer bei Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften&#8211; nicht steuerbar gewesen seien. Stillhaltergesch\u00e4fte seien auch nicht mit echten Pensionsgesch\u00e4ften vergleichbar.<\/li><li>Ein negativer &#8222;Spread&#8220; sei spiegelbildlich erst in dem Zeitpunkt &#8222;abgeflossen&#8220;, in dem der h\u00f6here &#8222;R\u00fcckkaufpreis&#8220; entrichtet werde. Es k\u00f6nne offenbleiben, ob ein negativer &#8222;Spread&#8220; &#8211;mangels Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht&#8211; \u00fcberhaupt steuerbar w\u00e4re oder ob es sich insofern um Werbungskosten (in Form von Geldbeschaffungskosten) bei den zwischenzeitlich erzielten Kapitaleink\u00fcnften handele. Im Streitfall k\u00f6nnte der einzige in Betracht kommende negative &#8222;Spread&#8220; jedenfalls nicht im Streitjahr erfasst werden, weil das betreffende Gesch\u00e4ft erst im Mai 2005 beendet war.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA (sinngem\u00e4\u00df) die Verletzung von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG. Zu Unrecht teile das FG den Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s auf in den (positiven) &#8222;Spread&#8220; als Entgelt f\u00fcr die zeitliche \u00dcberlassung des Edelmetalls einerseits und ein kurzfristiges Darlehen andererseits. Diese Aufteilung sei konstruiert und nicht sachgerecht. Sie k\u00f6nne die F\u00e4lle eines negativen &#8222;Spread&#8220; nicht schl\u00fcssig erkl\u00e4ren. Weder k\u00f6nne das FG erkl\u00e4ren, wie es zu einem negativen &#8222;Spread&#8220; \u00fcberhaupt kommen k\u00f6nne, wenn doch die Pensionsnehmerin (in jedem Fall) ein Entgelt f\u00fcr die Nutzungs\u00fcberlassung zahlen m\u00fcsse, noch k\u00f6nne es erkl\u00e4ren, warum der Erblasser auf ein f\u00fcr ihn von vornherein nachteiliges Gesch\u00e4ft h\u00e4tte eingehen sollen. Vorteile aus der zwischenzeitlichen Nutzung des &#8222;Gelddarlehens&#8220; k\u00f6nnten dabei nicht einbezogen werden, weil sie au\u00dferhalb des Pensionsgesch\u00e4fts l\u00e4gen. Es sei zudem widerspr\u00fcchlich, zwei ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach gleiche Gesch\u00e4fte f\u00fcr steuerliche Zwecke unterschiedlich zu behandeln. Wirtschaftlich zutreffend w\u00e4re es, den Verkaufspreis insgesamt als Entgelt (und mithin als Einnahmen) f\u00fcr die zeitliche Nutzungs\u00fcberlassung anzusehen und dementsprechend das bei R\u00fcckkauf des Edelmetalls geleistete Entgelt als Werbungskosten abzuziehen. Einnahmen und Werbungskosten m\u00fcssten bei Gesch\u00e4ften in fremder W\u00e4hrung jeweils im Zeitpunkt des Zu- oder Abflusses umgerechnet werden. Dies gelte ungeachtet des Umstands, dass es sich um Eink\u00fcnfte aus \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG handele. Der \u00dcbergang auch des wirtschaftlichen Eigentums auf den Pensionsnehmer stehe der Annahme sonstiger Eink\u00fcnfte nicht entgegen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG K\u00f6ln vom 27.03.2019&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;769\/16 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2004 vom 07.01.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.02.2016 dahingehend zu \u00e4ndern, dass sonstige Eink\u00fcnfte aus Edelmetallgesch\u00e4ften &#8211;vor Verlustverrechnung&#8211; in H\u00f6he von 3.818.463,61&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Pensionsgesch\u00e4ften handele es sich wirtschaftlich um wechselseitige Sachdarlehen (Edelmetall gegen Fremdw\u00e4hrungsguthaben). Grundlage der Gesch\u00e4fte sei gewesen, dass das Kursrisiko beim jeweiligen Darlehensgeber verblieb, hinsichtlich des Fremdw\u00e4hrungsguthabens also bei den Banken. Der Erblasser habe demzufolge Kursschwankungen der \u00fcberlassenen Fremdw\u00e4hrungsbetr\u00e4ge zu keinem Zeitpunkt realisiert. Das FA wolle insoweit reine Buchpositionen erfassen und besteuern, durch die sich die finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit des Erblassers nicht erh\u00f6ht habe. Unabh\u00e4ngig davon w\u00e4ren Fremdw\u00e4hrungsgewinne vor Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer und au\u00dferhalb der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnbesteuerung auch nicht steuerbar gewesen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>1. Im Ergebnis zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass der Erblasser aus den Edelmetall-Pensionsgesch\u00e4ften sonstige Eink\u00fcnfte aus Leistungen i.S. des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG erzielt hat.<\/li><li>a) Private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte (s. unter aa) liegen nicht vor. Es fehlt bei einem echten Edelmetall-Pensionsgesch\u00e4ft im Hinblick auf die \u00dcbertragung und R\u00fcck\u00fcbertragung von Wirtschaftsg\u00fctern jeweils an marktoffenbaren Vorg\u00e4ngen. Der Erblasser hat deshalb im Rahmen der Edelmetall-Pensionsgesch\u00e4fte nicht (zuvor angeschafftes) Edelmetall ver\u00e4u\u00dfert (s. unter bb) und auch keine Fremdw\u00e4hrungsguthaben angeschafft und wieder ver\u00e4u\u00dfert (s. unter cc).<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2 EStG z\u00e4hlen zu den sonstigen Eink\u00fcnften (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG) auch solche aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften i.S. des \u00a7&nbsp;23 EStG. Diese umfassen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG u.a. Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte bei &#8222;anderen Wirtschaftsg\u00fctern&#8220;, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als ein Jahr betr\u00e4gt. Mit der genannten Bestimmung erfasst das Einkommensteuergesetz innerhalb der Ver\u00e4u\u00dferungsfrist von einem Jahr realisierte Wert\u00e4nderungen von beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern im Privatverm\u00f6gen (vgl. Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 16.07.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;62\/99, BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74, unter B.III.1., Rz&nbsp;47, m.w.N.).<\/li><li>Ver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG ist die entgeltliche \u00dcbertragung eines &#8211;zuvor angeschafften&#8211; Wirtschaftsguts auf eine andere Person (st\u00e4ndige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil vom 23.07.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;28\/18, BFHE 265, 258, BStBl II 2019, 701). Auch andere marktoffenbare Vorg\u00e4nge k\u00f6nnen den Begriff der Ver\u00e4u\u00dferung erf\u00fcllen (BFH-Urteile vom 16.06.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;21\/14, BFH\/NV 2015, 1567; vom 27.06.2006&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;47\/04, BFHE 214, 267, BStBl II 2007, 162, m.w.N. und Beispielen). Erwirbt etwa der Steuerpflichtige kurz nach der Ver\u00e4u\u00dferung gleichartige Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde wieder, steht dies der Annahme einer Ver\u00e4u\u00dferung und Anschaffung grunds\u00e4tzlich nicht entgegen; es muss sich aber stets um einen marktoffenbaren Vorgang handeln. Das ist z.B. bei der Ver\u00e4u\u00dferung und beim Erwerb \u00fcber eine B\u00f6rse der Fall, weil dann bei jedem Gesch\u00e4ftsvorfall der Marktpreis neu gebildet wird (vgl. BFH-Urteil vom 08.03.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;5\/16, BFHE 257, 211, BStBl II 2017, 930, Rz&nbsp;18 m.w.N., zum Missbrauch steuerlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten). An einem marktoffenbaren Vorgang fehlt es indes, wenn das urspr\u00fcngliche Anschaffungsgesch\u00e4ft r\u00fcckabgewickelt wird (z.B. BFH-Urteil vom 06.09.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;44\/14, BFHE 255, 148, BStBl II 2018, 323); denn im Zuge der R\u00fcckabwicklung findet eine Marktbewertung von Leistung und Gegenleistung nicht statt. Der Leistungsaustausch ist in diesem Fall nur notwendiger Zwischenschritt bei der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des urspr\u00fcnglichen Anschaffungsgesch\u00e4fts.<\/li><li>bb) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat der Erblasser das Edelmetall im Rahmen der Edelmetall-Pensionsgesch\u00e4fte nicht ver\u00e4u\u00dfert und auch nicht angeschafft. Ein marktoffenbarer Vorgang liegt in diesem Zusammenhang nicht vor, da der Pensionsgeber die w\u00e4hrend der Laufzeit des Gesch\u00e4fts eintretenden Wertver\u00e4nderungen des Pensionsguts letztlich nicht realisiert.<\/li><li>(1) Von Pensionsgesch\u00e4ften spricht man, wenn ein Pensionsgeber ihm geh\u00f6rende Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde (Wirtschaftsg\u00fcter; hier: Edelmetallbest\u00e4nde) nach zivilrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben auf Zeit gegen Entgelt auf einen anderen (Pensionsnehmer) \u00fcbertr\u00e4gt. Ein echtes Pensionsgesch\u00e4ft liegt vor, wenn der Pensionsnehmer die Wirtschaftsg\u00fcter zu einem vorbestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im Voraus vereinbarten Betrags auf den Pensionsgeber zur\u00fcckzu\u00fcbertragen hat. Bei unechten Pensionsgesch\u00e4ften ist der Pensionsnehmer dagegen nur zur R\u00fcck\u00fcbertragung berechtigt (vgl. nur Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 29.11.1982&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272). Nach dieser b\u00fcrgerlich-rechtlichen Begriffsbestimmung liegen im Streitfall echte Pensionsgesch\u00e4fte mit Edelmetallen vor. Davon gehen auch die Beteiligten \u00fcbereinstimmend aus.<\/li><li>(2) Ertragsteuerrechtlich ist das Edelmetall-Pensionsgesch\u00e4ft als Einheit zu behandeln. Den (zivil-)rechtlich trennbaren Teilschritten &#8211;der \u00dcbertragung und R\u00fcck\u00fcbertragung des Pensionsguts&#8211; kommt bei der aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden gebotenen Gesamtbetrachtung keine eigenst\u00e4ndige Bedeutung zu. Edelmetall-Pensionsgesch\u00e4fte sind danach nicht darauf gerichtet, den Sachwert der jeweils \u00fcbertragenen und zur\u00fcck\u00fcbertragenen Wirtschaftsg\u00fcter (hier: Edelmetall, Fremdw\u00e4hrungsdarlehen) zu realisieren. Zwar kommt es im ersten Teilschritt dazu, wenn die vom Pensionsgeber erhaltene Geldleistung dem Verkehrswert des \u00fcbertragenen Edelmetalls entspricht. Wegen der von vornherein fest vereinbarten R\u00fcckgabe des Empfangenen wird dieser Vorteil bei der R\u00fcck\u00fcbertragung aber wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht. Jedenfalls diese R\u00fcck\u00fcbertragung ist kein marktoffenbarer Vorgang, denn ihre Konditionen werden von den Vertragspartnern ohne R\u00fccksicht auf die Marktentwicklung im Zuge eines Termingesch\u00e4fts schon bei Abschluss des Vertrags fest vereinbart. Dadurch wird erreicht, dass die Preisgefahr &#8211;d.h. das Kursrisiko&#8211; w\u00e4hrend der Pensionszeit beim urspr\u00fcnglichen Eigent\u00fcmer verbleibt (vgl. nur Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272). Der Pensionsgeber muss das Pensionsgut zum vereinbarten &#8222;Preis&#8220; zur\u00fccknehmen, auch wenn er es sich mit dem erhaltenen Geld g\u00fcnstiger am Markt wieder beschaffen k\u00f6nnte. F\u00fcr den Pensionsnehmer gilt umgekehrt Entsprechendes. Danach ist es letztlich unerheblich, ob im ersten Schritt der Sachwert realisiert wird. Bei zeitgleich abgeschlossenen &#8222;Kauf- und R\u00fcckkaufvertr\u00e4gen&#8220; unterliegen die vereinbarten &#8222;Preise&#8220; letztlich keiner Marktkontrolle (Haarmann in Kirchhof\/Schmidt\/Sch\u00f6n\/Vogel [Hrsg.], Festschrift f\u00fcr Arndt Raupach, Steuer- und Gesellschaftsrecht zwischen Unternehmerfreiheit und Gemeinwohl, 2006, S.&nbsp;233, 242), dies ist auch nicht gewollt.<\/li><li>Nach vollst\u00e4ndiger Abwicklung des Vertrags verbleibt den Vertragspartnern aus dem Edelmetall-Pensionsgesch\u00e4ft selbst nur der (positive oder negative) &#8222;Spread&#8220;. Es handelt sich insofern um den Unterschied zwischen dem bei \u00dcbertragung des Pensionsguts hingeflossenen Geldbetrag (&#8222;Kaufpreis&#8220;) und dem bei R\u00fcck\u00fcbertragung des Pensionsguts zur\u00fcckgeflossenen Betrag (&#8222;R\u00fcckkaufpreis&#8220;). In der Differenz zwischen diesen beiden Betr\u00e4gen kommen vor allem die wechselseitigen Nutzungsentgelte zum Ausgleich. Der Pensionsnehmer entrichtet der Sache nach f\u00fcr die zeitliche \u00dcbertragung des Pensionsguts einen Sachdarlehenszins; der Pensionsgeber einen Zins f\u00fcr die \u00dcberlassung von Geld. Diese wechselseitigen Positionen werden gegeneinander verrechnet und beeinflussen die H\u00f6he des Geldbetrags, der am Ende des Gesch\u00e4fts an den Pensionsnehmer zur\u00fcckflie\u00dft. Das wirtschaftliche Ergebnis des Gesch\u00e4fts h\u00e4ngt mithin vor allem von der H\u00f6he der Geldleistung und dem Wert des Pensionsguts sowie den jeweiligen Zinss\u00e4tzen, aber nicht davon ab, ob die Geldleistung dem Wert des Pensionsguts entspricht. Nach allem ist das echte Pensionsgesch\u00e4ft jedenfalls kein Absatzgesch\u00e4ft (vgl. Heymann\/Balzer\/Kr\u00f6ll, HGB, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;340b Rz&nbsp;2; Benne, Die Wirtschaftspr\u00fcfung 1992, 245, 251; H\u00e4uselmann, Betriebsberater &#8211;BB&#8211; 2000, 1287, 1291; Schmid\/Stoll, Deutsches Steuerrecht &#8211;DStR&#8211; 2001, 2137, 2140, 2144).<\/li><li>(3) Dabei kann offenbleiben, ob und ggf. unter welchen Umst\u00e4nden der Pensionsgeber wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer des Pensionsguts bleibt.<\/li><li>Grunds\u00e4tzlich folgt das wirtschaftliche Eigentum dem zivilrechtlichen Eigentum. Nach allgemeiner Meinung wird der Pensionsnehmer jedenfalls nach zivilrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben Eigent\u00fcmer des Pensionsguts (vgl. nur Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272). Eine davon abweichende ertragsteuerliche Zurechnung k\u00e4me nur in Betracht, wenn ein anderer den Pensionsnehmer (als den zivilrechtlichen Eigent\u00fcmer) nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschlie\u00dfen kann. Soll das Pensionsgut weiterhin dem Pensionsgeber zuzurechnen sein, m\u00fcssten danach in seiner Person die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO erf\u00fcllt sein (dies verkennen Schmid\/Stoll, DStR 2001, 2137, 2142).<\/li><li>Ob der Pensionsgeber auch nach der \u00dcbertragung des zivilrechtlichen Eigentums auf den Pensionsnehmer noch als wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer des Pensionsguts anzusehen ist, wird im Schrifttum insbesondere mit Blick auf die Regelungen in \u00a7&nbsp;340b des Handelsgesetzbuchs (HGB) unterschiedlich beurteilt (bejahend: zu Wirtschaftsg\u00fctern des Privatverm\u00f6gens D\u00f6tsch\/Werner in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;121 [Erg.-Lfg. August 2015 &#8211; ausgesondert]; bejahend zu Wirtschaftsg\u00fctern des Betriebsverm\u00f6gens Bl\u00fcmich\/Krumm, \u00a7&nbsp;5 EStG Rz&nbsp;1082; Schmidt\/Weber-Grellet, EStG, 39.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;5 Rz&nbsp;270 &#8222;Pensionsgesch\u00e4fte&#8220;; Bode in Kirchhof, EStG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;79; a.A. [\u00dcbergang auch des wirtschaftlichen Eigentums]: Haisch in Herrmann\/Heuer\/Raupach &#8211;HHR&#8211;, \u00a7&nbsp;5 EStG Rz&nbsp;1560a, im Hinblick auf echte Pensionsgesch\u00e4fte mit vertretbaren Sachen; H\u00e4uselmann, BB 2000, 1287, 1289; H\u00e4uselmann\/Wagner, Finanz-Rundschau &#8211;FR&#8211; 2003, 331, 334; H\u00e4uselmann, FR 2010, 200, 201; Haarmann in Kirchhof\/Schmidt\/Sch\u00f6n\/Vogel [Hrsg.], a.a.O., S.&nbsp;233, 244).<\/li><li>Die Frage einer m\u00f6glichen vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden ertragsteuerlichen Zurechnung des Pensionsguts im Lichte des \u00a7&nbsp;340b HGB kann gleichwohl auf sich beruhen. Denn der Senat geht zum einen davon aus, dass die genannte Vorschrift f\u00fcr die pers\u00f6nliche Zurechnung von Wirtschaftsg\u00fctern des Privatverm\u00f6gens ohne Bedeutung ist, und zwar ungeachtet der &#8211;umstrittenen&#8211; Frage, ob es sich insofern nur um eine Spezialvorschrift f\u00fcr die Bilanzierung der Kreditinstitute oder um einen allgemeinen Grundsatz ordnungsgem\u00e4\u00dfer Buchf\u00fchrung handelt (so Bl\u00fcmich\/Krumm, \u00a7&nbsp;5 EStG Rz&nbsp;1082; Kempermann in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, \u00a7&nbsp;5 EStG Rz&nbsp;B&nbsp;238; Schmidt\/Weber-Grellet, a.a.O., \u00a7&nbsp;5 Rz&nbsp;270 &#8222;Pensionsgesch\u00e4fte&#8220;; im Ergebnis ebenso Kirchhof\/Bode, a.a.O., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;79, der sich allerdings gegen die Qualifikation von \u00a7&nbsp;340b HGB als einen Grundsatz ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung wendet; a.A. HHR\/Haisch, \u00a7&nbsp;5 EStG Rz&nbsp;1560a; H\u00e4uselmann, BB 2000, 1287, 1289; H\u00e4uselmann\/Wagner, FR 2003, 331, 334). Eine Ma\u00dfgeblichkeit der handelsbilanziellen Behandlung f\u00fcr das Privatverm\u00f6gen w\u00e4re in beiden F\u00e4llen nicht gegeben. Aus diesem Grund muss der Senat auch nicht zu der Frage Stellung nehmen, inwieweit der Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272, wonach echte Pensionsgesch\u00e4fte zivilrechtlich und wirtschaftlich als Kauf und R\u00fcckkauf zu beurteilen sind und die w\u00e4hrend der Pensionszeit erzielten Ertr\u00e4ge des Pensionsguts, ungeachtet dessen wirtschaftlicher Zurechnung und Bilanzierung, dem Pensionsnehmer als dem zivilrechtlich uneingeschr\u00e4nkten Inhaber zustehen, im Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;340b HGB m\u00f6glicherweise \u00fcberholt sein k\u00f6nnte (so Bl\u00fcmich\/Krumm, \u00a7&nbsp;5 EStG Rz&nbsp;1082 strittig). Zum anderen ist eine Ver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 EStG &#8211;wie oben dargelegt&#8211; unter den Umst\u00e4nden des Streitfalles schon mangels eines marktoffenbaren Vorgangs zu verneinen, so dass es nicht mehr darauf ankommen kann, ob das Pensionsgut dem Pensionsgeber &#8211;ungeachtet des \u00dcbergangs des zivilrechtlichen Eigentums auf den Pensionsnehmer&#8211; als wirtschaftlichem Eigent\u00fcmer zuzurechnen ist und bereits deshalb eine Ver\u00e4u\u00dferung ausscheidet.<\/li><li>cc) Der Erblasser hat durch die Edelmetall-Pensionsgesch\u00e4fte auch nicht Fremdw\u00e4hrungsguthaben angeschafft und wieder ver\u00e4u\u00dfert.<\/li><li>Fremdw\u00e4hrungsguthaben werden insbesondere angeschafft, indem sie gegen Umtausch von nationaler W\u00e4hrung erworben werden, und ver\u00e4u\u00dfert, indem sie in die nationale W\u00e4hrung zur\u00fcckgetauscht oder in eine andere Fremdw\u00e4hrung umgetauscht werden (BFH-Urteil vom 02. 05.2000&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;74\/96, BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469). Dabei wird die Wertsteigerung im Privatverm\u00f6gen in Form eines erzielten Kursgewinns nach \u00a7&nbsp;23 EStG durch einen marktoffenbaren Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang realisiert und steuerbar, wenn die ausl\u00e4ndische W\u00e4hrung in nationale W\u00e4hrung zur\u00fcckgetauscht wird. Eine Anschaffung bzw. Ver\u00e4u\u00dferung kann auch im Wege des Tausches gegen andere Wirtschaftsg\u00fcter erfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 21.01.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;11\/13, BFHE 244, 44, BStBl II 2014, 385, dort: Wertpapiere).<\/li><li>Wie dargelegt, hat der Erblasser das Pensionsgut nicht gegen Fremdw\u00e4hrungsguthaben getauscht und wieder zur\u00fcckgetauscht. Es fehlt insofern bei der gebotenen einheitlichen Betrachtung jeweils an einem Absatzgesch\u00e4ft und einem marktoffenbaren Vorgang. Dem steht nicht entgegen, dass der Erblasser etwaige W\u00e4hrungskursschwankungen w\u00e4hrend der Pensionszeit durch Gesch\u00e4fte au\u00dferhalb des Pensionsgesch\u00e4fts h\u00e4tte realisieren k\u00f6nnen. In der Verf\u00fcgung \u00fcber die Fremdw\u00e4hrungsguthaben war er grunds\u00e4tzlich frei. Er musste bei seinen Gesch\u00e4ften nur gew\u00e4hrleisten, den fest vereinbarten Betrag bei F\u00e4lligkeit in fremder W\u00e4hrung wieder zur\u00fcckzahlen zu k\u00f6nnen. Die Besteuerung k\u00f6nnte daran allerdings nur ankn\u00fcpfen, wenn solche Gesch\u00e4fte auch tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt und festgestellt worden w\u00e4ren. Die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit rechtfertigt es dagegen nicht, den Pensionsgeber insoweit steuerlich zu belasten.<\/li><li>b) Auch Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung liegen nicht vor. Zwar liegt einem echten Edelmetall-Pensionsgesch\u00e4ft wirtschaftlich zumindest auch eine entgeltliche Nutzungs\u00fcberlassung des Edelmetalls (in Gestalt eines Sachdarlehens) auf Zeit zugrunde. Dies rechtfertigt jedoch steuerrechtlich weder dessen isolierte Betrachtung noch erf\u00fcllt die Nutzungs\u00fcberlassung den Tatbestand der Norm, denn das zur Nutzung \u00fcberlassene Edelmetall ist kein Sachinbegriff (\u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG). Unabh\u00e4ngig davon, ob es sich \u00fcberhaupt um eine Vielzahl von Sachen handelt (z.B. Metallbarren), fehlt es insofern jedenfalls an einer gemeinsamen Zweckbestimmung (vgl. BeckOK EStG\/Spilker, 9.&nbsp;Ed. [01.01.2021], EStG \u00a7&nbsp;21 Rn. 556).<\/li><li>c) Auch Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG liegen im Streitfall nicht vor, da eine auf eine Sachleistung (hier: R\u00fcck\u00fcbereignung von Edelmetall) gerichtete Forderung keine Kapitalforderung im Sinne der Vorschrift ist (BFH-Urteile vom 12.05.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;4\/15, BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835, und vom 06.02.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;33\/17, BFHE 260, 485, BStBl II 2018, 525).<\/li><li>d) Nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG sind sonstige Eink\u00fcnfte (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG) Eink\u00fcnfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 6 EStG) noch zu den Eink\u00fcnften i.S. von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1, 1a, 2 oder 4 EStG geh\u00f6ren, z.B. Eink\u00fcnfte aus gelegentlichen Vermittlungen oder aus der Vermietung beweglicher Gegenst\u00e4nde, die keinen Sachinbegriff darstellen. Eine (sonstige) Leistung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung ausl\u00f6st.<\/li><li>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat der Erblasser als Pensionsgeber im Rahmen der Edelmetall-Pensionsgesch\u00e4fte Leistungen erbracht. Da es sich jeweils um Austauschgesch\u00e4fte zwischen einander fremden Dritten handelt, bestehen auch keine Zweifel an der Entgeltlichkeit und an der Angemessenheit des Entgelts. Die entgeltliche \u00dcberlassung des Edelmetalls durch den Pensionsgeber kann jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Wie der Senat bereits ausgef\u00fchrt hat, ist das echte Pensionsgesch\u00e4ft auch steuerlich als Einheit zu betrachten. Einer Aufteilung in zwei voneinander unabh\u00e4ngige Sachdarlehen &#8211;Edelmetall-Darlehen und Fremdw\u00e4hrungsdarlehen&#8211; st\u00fcnde zudem entgegen, dass die jeweils geschuldeten Nutzungsentgelte im Rahmen der zu beurteilenden Vertr\u00e4ge nicht aufgedeckt worden sind. Eine m\u00f6gliche Aufteilung im Sch\u00e4tzwege w\u00e4re nicht nur mit erheblichen Unsicherheiten verbunden, sie h\u00e4tte auch keine Grundlage in den bestehenden Vertr\u00e4gen.<\/li><li>Es bedarf indes keiner n\u00e4heren Charakterisierung der Leistung. Steht &#8211;wie hier&#8211; fest, dass ein (wechselseitiger) entgeltlicher Leistungsaustausch vereinbart und vereinbarungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt worden ist, dessen wirtschaftliches Ergebnis von keiner anderen Einkunftsart erfasst wird, ist der Tatbestand des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG erf\u00fcllt.<\/li><li>2. Das FG hat die Eink\u00fcnfte aus \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG auch ohne Rechtsfehler ermittelt.<\/li><li>a) Im Ausgangspunkt zu Recht hat das FG angenommen, dass nur der &#8222;Spread&#8220; der Besteuerung unterliegt.<\/li><li>aa) Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG sind der \u00dcberschuss der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG). Einnahmen sind alle G\u00fcter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart zuflie\u00dfen (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 EStG). Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG). Einnahmen in fremder W\u00e4hrung sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses in Euro umzurechnen (BFH-Urteile vom 27.10.2004&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;29\/02, BFHE 207, 309, BStBl II 2005, 135, und vom 03.12.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;4\/08, BFHE 228, 48, BStBl II 2010, 698, jeweils zu Arbeitslohn in fremder W\u00e4hrung). Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG). Sie sind f\u00fcr das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG).<\/li><li>bb) Nach diesen gesetzlichen Vorgaben ist (nur) der &#8222;Spread&#8220; als Einkunft aus dem Edelmetall-Pensionsgesch\u00e4ft zu erfassen. Auch dar\u00fcber besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit.<\/li><li>Zwar handelt es sich der Sache nach um eine verdeckte &#8222;Swap&#8220;-Position. Die wechselseitigen Zinspositionen, die dahinterstehen, werden jedoch bei einem echten Pensionsgesch\u00e4ft in der Regel nicht aufgedeckt, sind also kaum ermittelbar und k\u00f6nnen wegen der gebotenen einheitlichen Betrachtung auch steuerlich nicht (einzeln) erfasst werden. Steuerlich erfasst werden mithin nicht zwei wechselseitige Sachdarlehen, sondern vielmehr das wirtschaftliche Ergebnis aus dem als Einheit aufzufassenden Edelmetall-Pensionsgesch\u00e4ft.<\/li><li>b) Erfasst werden hierbei der positive sowie der negative &#8222;Spread&#8220;. \u00a7&nbsp;2 EStG ber\u00fccksichtigt im Grundsatz stets auch das negative Ergebnis des Wirtschaftens. Eine Einschr\u00e4nkung ergibt sich insoweit aus dem ungeschriebenen Merkmal der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht.<\/li><li>aa) Die Absicht, aus einem Edelmetall-Pensionsgesch\u00e4ft f\u00fcr sich betrachtet einen Einnahmen\u00fcberschuss zu erzielen, kann indes auch dann zu bejahen sein, wenn ein negativer &#8222;Spread&#8220; von vornherein feststeht. Denn das Merkmal der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht hat vor allem die Funktion, die Erwerbssph\u00e4re von der Privatsph\u00e4re abzugrenzen. Ist die Handlungsweise des Steuerpflichtigen erkennbar wirtschaftlich vern\u00fcnftig und fehlen private Gr\u00fcnde f\u00fcr sein Tun, bewegt es sich mithin offenbar in der Erwerbssph\u00e4re, so ist die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht auch dann nicht zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige bei dem isoliert zu betrachtenden Gesch\u00e4ft bewusst einen Verlust in Kauf nimmt.<\/li><li>bb) Das ist vorliegend der Fall. Denn in die wirtschaftliche Betrachtung muss bei einem echten Pensionsgesch\u00e4ft einbezogen werden, dass der Pensionsnehmer \u00fcber das Pensionsgut w\u00e4hrend der Pensionszeit frei verf\u00fcgen kann. Er kann das Pensionsgut insbesondere zur Eink\u00fcnfteerzielung einsetzen. Entsprechendes gilt aus der Sicht des Pensionsgebers f\u00fcr den empfangenen Geldbetrag. Nimmt man die wirtschaftlichen Vorteile dieser Gesch\u00e4fte, die steuerlich gesondert erfasst werden, erg\u00e4nzend in den Blick, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass bei den streitigen Edelmetall-Pensionsgesch\u00e4ften durchweg die Absicht bestand, Eink\u00fcnfte zu erzielen. Wollte man dies anders sehen, m\u00fcsste der negative &#8222;Spread&#8220; bei den (erzielten) Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen als Werbungskosten (Kapitalbeschaffungskosten) abgezogen werden. Auch in diesem Fall w\u00e4re der negative &#8222;Spread&#8220; steuerbar. Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung des positiven wie des negativen &#8222;Spread&#8220; h\u00e4lt der Senat aus diesen Gr\u00fcnden f\u00fcr nicht \u00fcberzeugend.<\/li><li>c) Der davon abweichenden Ansicht des FA, das nicht den &#8222;Spread&#8220; als solchen, sondern den &#8222;Kaufpreis&#8220; als Einnahme und den &#8222;R\u00fcckkaufpreis&#8220; als Ausgabe erfassen will, kann sich der Senat nicht anschlie\u00dfen.<\/li><li>Der &#8222;Spread&#8220; ist keine Residualgr\u00f6\u00dfe. Er setzt sich nicht aus Einnahmen und Werbungskosten zusammen. Den &#8222;Kaufpreis&#8220; insgesamt als Einnahme und den &#8222;R\u00fcckkaufpreis&#8220; als Werbungskosten zu verstehen, l\u00e4sst sich nicht vereinbaren mit der Erkenntnis, dass das Edelmetall-Pensionsgesch\u00e4ft aus steuerrechtlicher Sicht kein Absatzgesch\u00e4ft ist. Wenn aber Wertsteigerungen des Pensionsguts w\u00e4hrend der Pensionszeit vom Pensionsgeber nicht realisiert werden, kann der &#8222;Kaufpreis&#8220; auch nicht als Einnahme qualifiziert werden. Die Sichtweise des FA h\u00e4tte zur Folge, dass das Edelmetall-Pensionsgesch\u00e4ft wie ein Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft besteuert wird, was seinem wirtschaftlichen Gehalt nicht entspricht. Au\u00dferdem w\u00fcrden bei Abwicklung der Gesch\u00e4fte in fremder W\u00e4hrung Kursgewinne und -verluste im Privatverm\u00f6gen der Besteuerung unterworfen, die jenseits der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnbesteuerung vor Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer, d.h. au\u00dferhalb von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 EStG, steuerlich nicht erfasst wurden (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2010&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;58\/07, BFHE 232, 337, BStBl II 2011, 491) und zumindest im Rahmen der Edelmetall-Pensionsgesch\u00e4fte vom Pensionsgeber auch nicht realisiert worden sind.<\/li><li>d) Ohne Rechtsfehler hat das FG schlie\u00dflich angenommen, dass der positive &#8222;Spread&#8220; mit der Hinzahlung (&#8222;Kaufpreis&#8220;) zuflie\u00dft, w\u00e4hrend der negative &#8222;Spread&#8220; erst mit der R\u00fcckzahlung (&#8222;R\u00fcckkaufpreis&#8220;) abflie\u00dft. Das ergibt sich unmittelbar aus den Regelungen in \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 EStG, die allein auf Zahlungsfl\u00fcsse abstellen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu \u00e4ndern, wonach das Edelmetall-Pensionsgesch\u00e4ft als Einheit zu behandeln ist und die wechselseitigen Positionen miteinander verrechnet werden. Im Fall des positiven &#8222;Spread&#8220; flie\u00dft dem Pensionsgeber das wirtschaftliche Ergebnis aus dem Gesch\u00e4ft bereits mit dem Erhalt des Kaufpreises f\u00fcr die \u00dcbertragung des Pensionsguts zu. Im Fall des negativen &#8222;Spread&#8220; tritt die wirtschaftliche Belastung erst mit der Zahlung des &#8222;R\u00fcckkaufpreises&#8220; ein. Flie\u00dft der (positive oder negative) &#8222;Spread&#8220; in einer fremden W\u00e4hrung zu oder ab, kommt es f\u00fcr die (lediglich einmalige) Umrechnung in Euro ebenfalls auf diese (unterschiedlichen) Zeitpunkte an.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 23. April 2021, IX R 20\/19 ECLI:DE:BFH:2021:U.230421.IXR20.19.0 BFH IX. 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