{"id":74021,"date":"2021-08-08T20:14:09","date_gmt":"2021-08-08T18:14:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74021"},"modified":"2021-08-08T20:14:09","modified_gmt":"2021-08-08T18:14:09","slug":"aussetzung-der-vollziehung-umfang-des-vorsteuerabzugs-einer-fuehrungsholding-leistungsaustausch-bei-erfolgsabhaengiger-verguetung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aussetzung-der-vollziehung-umfang-des-vorsteuerabzugs-einer-fuehrungsholding-leistungsaustausch-bei-erfolgsabhaengiger-verguetung\/","title":{"rendered":"Aussetzung der Vollziehung; Umfang des Vorsteuerabzugs einer F\u00fchrungsholding; Leistungsaustausch bei erfolgsabh\u00e4ngiger Verg\u00fctung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 30. M\u00e4rz 2021, V B 63\/20 (AdV)<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:BA.300321.VB63.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 69 Abs 2 , FGO \u00a7 69 Abs 3 , UStG \u00a7 2 , UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 , UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 4 , EGRL 112\/2006 Art 9 , EGRL 112\/2006 Art 168 Buchst a , UStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 14. September 2020, Az: 5 V 852\/20 A (U)<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Aufgrund des beim EuGH unter dem Az. C-98\/21 anh\u00e4ngigen Vorabentscheidungsersuchens des BFH vom 23.09.2020 &#8211; XI R 22\/18 (BFHE 270, 562, BStBl II 2021, 325) ist ernstlich zweifelhaft, ob der grunds\u00e4tzliche Vorsteuerabzug einer F\u00fchrungsholding nach Ma\u00dfgabe des ausschlie\u00dflichen Entstehungsgrundes eingeschr\u00e4nkt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Der Steuerbarkeit von Beratungsleistungen steht bei summarischer Pr\u00fcfung nicht entgegen, dass die Verg\u00fctung nur im Falle eines Finanzierungserfolgs zu zahlen ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 14.09.2020 &#8211; 5 V 852\/20 A (U) aufgehoben und die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2018 vom 03.02.2020 bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung einer Entscheidung im Einspruchsverfahren ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist der Vorsteuerabzug der Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Antragstellerin) aus Beratungsleistungen im Zusammenhang mit einem Schadensersatzprozess gegen das K\u00f6nigreich Spanien.<\/li><li>Die Antragstellerin ist eine GmbH mit Sitz in X (Inland), ihr Gegenstand ist die Verm\u00f6gensverwaltung durch den Aufbau und das Halten und Verwalten eines Portfolios von Solarkraftwerken und den dazugeh\u00f6rigen Einrichtungen in Europa. Im Streitjahr (2018) betrieb eine Tochtergesellschaft der Antragstellerin, die F&nbsp;S.L.U. (F), in Spanien zwei Solarparks unter der Bezeichnung B&nbsp;I und B&nbsp;II. Die Finanzierung dieser Solarparks erfolgte teilweise mit Fremdkapital der Landesbank und der C-Bank. Kreditnehmerin war jeweils die spanische Tochtergesellschaft F.<\/li><li>Die Solarkraftwerke gingen zwischen Sommer 2010 und Anfang 2011 in Betrieb und leiteten den erzeugten Strom in das Stromnetz von Spanien. F war nach der Rechtslage bei Planung und Errichtung der Solaranlagen davon ausgegangen, eine bestimmte Einspeiseverg\u00fctung \u00fcber einen Zeitraum von 25&nbsp;Jahren zu erhalten.<\/li><li>Seit Dezember 2010 schr\u00e4nkte Spanien jedoch in mehreren Schritten die bisherige F\u00f6rderung der Solarenergie ein. Der dadurch bewirkte Umsatzr\u00fcckgang bei F (ca. 30&nbsp;%) f\u00fchrte dazu, dass die im Kreditvertrag mit den Banken verhandelten Bedingungen hinf\u00e4llig wurden. Zur Vermeidung einer Insolvenz bei der Tochtergesellschaft F wurde die Fremdfinanzierung der beiden Solarparks B&nbsp;I und B&nbsp;II mit den Banken neu verhandelt. Da die F als Betreiberin nicht \u00fcber eigenes Personal verf\u00fcgte, schloss sie mit der Antragstellerin am 30.07.2015\/03.08.2015 einen Beratervertrag. Danach wurde die F von der Antragstellerin bei der laufenden Kommunikation mit den Banken, bei der Abstimmung und Verhandlung der Vertragsunterlagen und der neuen Finanzierungskonditionen sowie bei der Aufbereitung und Erstellung eines neuen Businessplans mit den Banken und deren Wirtschaftspr\u00fcfern unterst\u00fctzt. Hierf\u00fcr erhielt die Antragstellerin eine einmalige Verg\u00fctung in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac f\u00fcr die &#8222;initiale Aufarbeitung der Unterlagen&#8220; sowie eine laufende monatliche Verg\u00fctung von &#8230;&nbsp;\u20ac. Weiterhin war vereinbart, dass die Leistung &#8222;unabh\u00e4ngig vom zeitlichen Anfall nur bei wirksamem Abschluss einer Refinanzierung als erbracht&#8220; gilt.<\/li><li>Nachdem die Refinanzierung gelungen war, stellte die Antragstellerin der F am 03.12.2018 insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit in der Zeit vom August 2015 bis Dezember 2018 ohne Umsatzsteuer in Rechnung, da der Leistungsort in Spanien lag. Die F zahlte den Rechnungsbetrag in zwei Raten (19.12.2018 und 20.12.2018).<\/li><li>Um die abgerechneten Leistungen an die F erbringen zu k\u00f6nnen, hatte die Antragstellerin ihrerseits am 04.08.2015 mit der C-GmbH (Muttergesellschaft des Konzerns) einen Dienstleistungsvertrag geschlossen. Danach sollte die C-GmbH die Antragstellerin bei den Verhandlungen mit den Banken unterst\u00fctzen. Hierf\u00fcr wurden als Verg\u00fctung 95&nbsp;% des Betrags (zuz\u00fcglich Umsatzsteuer) vereinbart, den die Antragstellerin ihrerseits gegen\u00fcber der F abrechnen durfte. Dementsprechend stellte die C-GmbH der Antragstellerin am 19.12.2018 f\u00fcr ihre Leistungen &#8230;&nbsp;\u20ac nebst &#8230;&nbsp;\u20ac Umsatzsteuer in Rechnung. Die Deckelung der Stromproduktion und Reduzierung der Einspeiseverg\u00fctung durch Spanien f\u00fchrten zu einer Wertminderung der Beteiligung der Antragstellerin an der F. Die Antragstellerin erhob deswegen auf der Grundlage des &#8222;Energy Charter Treaty&#8220; (&#8222;ECT-Verfahren&#8220;) am 24.08.2015 eine Schadensersatzklage beim &#8222;International Centre for Settlement of Investment Disputes&#8220; (ICSID) gegen den spanischen Staat. F\u00fcr die Durchf\u00fchrung dieses Schadensersatzprozesses nahm sie (wiederum) Beratungsleistungen von ihrer Muttergesellschaft (C-GmbH) in Anspruch, f\u00fcr die ihr im Streitjahr insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich &#8230;&nbsp;\u20ac Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurden.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus bezog die Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Schadensersatzprozess auch Dienstleistungen von drei im EU-Ausland ans\u00e4ssigen Unternehmen. Hierf\u00fcr wurden ihr folgende Leistungen in Rechnung gestellt, die die Antragstellerin nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 und 5 Satz&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) versteuerte und zugleich den Vorsteuerabzug hieraus geltend machte:-&nbsp;Berechnung der H\u00f6he des Schadensersatzanspruchs durch die W&nbsp;Ltd. (Gro\u00dfbritannien) mit einem Entgelt von &#8230;&nbsp;\u20ac und Umsatzsteuer in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac;-&nbsp;&nbsp;Vertretung vor dem ICSID durch S (Frankreich) mit einem Entgelt von &#8230;&nbsp;\u20ac und Umsatzsteuer in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac;-&nbsp;&nbsp;Vertretung vor dem ICSID durch die O&nbsp;S.L.P. (Spanien) mit einem Entgelt von &#8230;&nbsp;\u20ac und Umsatzsteuer in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Am 20.02.2019 schloss die Antragstellerin einen weiteren Dienstleistungsvertrag mit der F ab<strong>.<\/strong> Danach waren die von der Antragstellerin zu erbringenden Leistungen sowohl f\u00fcr das Jahr 2019 als auch in den Folgejahren mit einer Pauschale in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac zu verg\u00fcten.<\/li><li>Im Streitjahr gab die Antragstellerin zun\u00e4chst Voranmeldungen ab, in denen sie die von der C-GmbH in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machte. Au\u00dferdem meldete sie die auf die Rechnungen der ausl\u00e4ndischen Anw\u00e4lte nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 UStG geschuldete Umsatzsteuer an und machte diese Betr\u00e4ge zugleich als Vorsteuer nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 UStG geltend.<\/li><li>Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung kam die Pr\u00fcferin zu der Auffassung, dass die Antragstellerin als sog. Funktionsholding zwar Unternehmerin sei, sie lie\u00df aber nur die Vorsteuern zum Abzug zu, die der Antragstellerin aufgrund des Dienstleistungsvertrags mit der C-GmbH betreffend die Beratungsleistungen zur Finanzierungsumstellung der F in Rechnung gestellt wurden. Die von der C-GmbH f\u00fcr Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Schadensersatzprozess in Rechnung gestellte Vorsteuer sei dagegen ebenso wenig abziehbar wie diejenige, die im Zusammenhang mit den Beratungsleistungen ausl\u00e4ndischer Anw\u00e4lte gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;13b, 15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 UStG geltend gemacht worden sei. Insoweit fehle es an einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsums\u00e4tzen, weil die Antragstellerin diese Eingangsleistungen nicht f\u00fcr einen Leistungsaustausch mit der F verwendet bzw. keine Weiterbelastung an die F vorgenommen habe. Die insoweit nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG und \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 UStG geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge seien daher entsprechend zu k\u00fcrzen.<\/li><li>Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) schloss sich der Auffassung der Pr\u00fcferin an und erlie\u00df den Umsatzsteuerbescheid 2018 mit einer Nachzahlung von &#8230;&nbsp;\u20ac. Dagegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte sowohl beim FA als auch beim Finanzgericht (FG) ohne Erfolg die Aussetzung der Vollziehung (AdV).<\/li><li>Nach dem Beschluss des FG vom 14.09.2020&nbsp;&#8211; 5&nbsp;V&nbsp;852\/20&nbsp;A&nbsp;(U) habe das FA den Vorsteuerabzug aus den streitgegenst\u00e4ndlichen Eingangsrechnungen f\u00fcr Beratungsleistungen zu Recht versagt. Dabei k\u00f6nne offenbleiben, ob die Antragstellerin tats\u00e4chlich als Funktionsholding und damit als Unternehmerin anzuerkennen sei. Denn die streitigen Beratungsleistungen st\u00fcnden in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den steuerbaren und steuerpflichtigen Beratungsleistungen der Antragstellerin aufgrund des Dienstleistungsvertrags vom 30.07.2015 und 03.08.2015 an die F.<\/li><li>Der begehrte Vorsteuerabzug sei auch nicht im Rahmen der sog. &#8222;Allgemeinkosten&#8220; m\u00f6glich. Die Eingangsleistungen seien direkt und unmittelbar bezogen worden, um eine Schadensersatzleistung gegen den spanischen Staat zu erlangen und Schadensersatzleistungen stellten kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts dar, wenn die Zahlung nicht f\u00fcr eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolge, sondern weil der Zahlende &#8211;wie im Streitfall das K\u00f6nigreich Spanien&#8211; nach Gesetz oder Vertrag f\u00fcr den Schaden und seine Folgen einzustehen habe (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 13.02.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;1\/17, BFHE 263, 560). Der geltend gemachte Anspruch habe sich ausschlie\u00dflich auf Ersatz des Schadens bezogen, der sich aus einer Wertminderung der Beteiligung an der F ergeben habe. Ein (direkter und unmittelbarer) Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen an Spanien k\u00f6nne schon deshalb nicht bestehen, weil die Antragstellerin derartige Leistungen nicht erbracht habe. Die von der K\u00fcrzung der Einspeiseverg\u00fctung unmittelbar betroffene T\u00e4tigkeit der Stromproduktion habe ausschlie\u00dflich die Firma F ausge\u00fcbt.<\/li><li>Die von der Antragstellerin begehrte Zuordnung zu den &#8222;Allgemeinkosten&#8220; sei ausgeschlossen, wenn &#8211;wie vorliegend&#8211; ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang zu einem nicht steuerbaren Vorgang vorliege. Nach dem BFH-Urteil vom 27.01.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;38\/09 (BFHE 232, 278, BStBl II 2012, 68) k\u00f6nne ein Vorsteuerabzug unter dem Gesichtspunkt der &#8222;wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit&#8220; nur dann bestehen, wenn es an einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz fehle. Bestehe hingegen ein solcher unmittelbarer Zusammenhang, greife vorrangig der allgemeine Grundsatz, dass der Bezug von Dienstleistungen f\u00fcr Zwecke steuerbefreiter Ums\u00e4tze oder nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallender Ums\u00e4tze nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtige.<\/li><li>Mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des FG macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, das FG habe die Rechtsgrunds\u00e4tze des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) und des BFH zum Vorsteuerabzug einer Funktionsholding fehlerhaft angewandt.<\/li><li>Selbst wenn ihre Unternehmereigenschaft nicht aus dem Beratervertrag vom 30.07.2015\/03.08.2015 folge, sei insoweit der weitere Beratervertrag vom 20.02.2019 zu ber\u00fccksichtigen, der die Fortsetzung der seit mehreren Jahren durchgef\u00fchrten wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit regele, lediglich mit ge\u00e4ndertem Inhalt. Bei diesen (sp\u00e4teren) Beratungsleistungen handele es sich um eine beabsichtigte wirtschaftliche T\u00e4tigkeit, die ihr schon im Streitjahr den Status einer Funktionsholding verschaffe (BFH-Urteil vom 12.02.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;24\/18, BFHE 268, 351, Rz&nbsp;35).<\/li><li>Ihrem Anspruch auf (weiteren) Vorsteuerabzug stehe nicht entgegen, dass sie die Eingangsleistungen direkt und unmittelbar bezogen habe, um eine Schadensersatzleistung von Spanien zu erlangen. Dieser Schadensersatzanspruch sei ihrer unternehmerischen\/wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit zuzuordnen, da sie keinen nicht wirtschaftlichen\/nicht unternehmerischen T\u00e4tigkeiten nachgehe. Die fehlende Entgeltlichkeit der Schadensersatzleistung rechtfertige keine Versagung des Vorsteuerabzugs. W\u00fcrden s\u00e4mtliche Einnahmen, denen die Entgelteigenschaft fehle, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, k\u00f6nnten Unternehmer mit ausschlie\u00dflich zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ums\u00e4tzen (&#8222;Abzugsums\u00e4tzen&#8220;) keine Vorsteuern auf Geldbeschaffungskosten im weiteren Sinne geltend machen, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um die Beschaffung von Eigen- oder Fremdkapital (Darlehen), echte Zusch\u00fcsse oder Schadensersatz jeder Art handele. Dies sei unzutreffend, da der BFH im Urteil vom 06.04.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;6\/14 (BFHE 253, 456, BStBl II 2017, 577) den Vorsteuerabzug f\u00fcr Aufwendungen zugelassen habe, die der Beschaffung von Eigenkapital einer Funktionsholding dienten (nicht steuerbare Einnahme), soweit dies zum Erwerb einer Beteiligung erforderlich gewesen sei. Nichts anderes gelte, wenn die Leistungen bezogen wurden, um eine nicht steuerbare Schadenersatzleistung zu erhalten, die aus dem Wertverlust einer im Rahmen des Unternehmens gehaltenen Beteiligung resultiere. Hinzu komme, dass die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs notwendige Bedingung daf\u00fcr gewesen sei, auch zuk\u00fcnftig durch Ausgangsleistungen in die Verwaltung der F einzugreifen.<\/li><li>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung sei zu pr\u00fcfen, ob die bezogenen Eingangsleistungen einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit (steuerpflichtigen) Ausgangsums\u00e4tzen oder der wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit aufweisen. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch beruhe auf einer Wertminderung der Beteiligung, daher st\u00fcnden die in diesem Zusammenhang angefallenen Beratungsleistungen nicht in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit Ausgangsums\u00e4tzen. Das Halten der Beteiligung geh\u00f6re zu ihrer, der Antragstellerin, unternehmerischen T\u00e4tigkeit, sodass die streitigen Vorsteuern auch nicht im Zusammenhang mit einer nichtwirtschaftlichen T\u00e4tigkeit st\u00fcnden. Notwendige Folge hieraus sei, dass die Eingangsleistungen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit st\u00fcnden. Dementsprechend habe der BFH in Rz&nbsp;61 des Urteils in BFHE 268, 351 ausgef\u00fchrt, dass die Kosten einer in die Verwaltung einer Tochtergesellschaft eingreifenden Holding f\u00fcr die verschiedenen im Rahmen einer Beteiligung erworbenen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen geh\u00f6rten und als solche Kostenelemente seiner Leistungen seien. Sie hingen somit grunds\u00e4tzlich mit der wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit der Holdinggesellschaft zusammen.<\/li><li>Entgegen der Auffassung des FG verdr\u00e4nge nur ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit Ausgangsums\u00e4tzen die nachrangig m\u00f6gliche Zurechnung von Eingangsleistungen zur wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit. Bei der angestrebten Schadensersatzleistung fehle es aber an einer Leistung, der die bezogenen Eingangsleistungen zugeordnet werden k\u00f6nnten. Da es sich bei der angestrebten Schadensersatzleistung um einen umsatzsteuerlich irrelevanten Vorgang handele, k\u00f6nne dieser kein Ausgangsumsatz sein, zu dem die bezogenen Beratungsleistungen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang st\u00fcnden.<\/li><li>Die Antragstellerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>den Beschluss des FG vom 14.09.2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29.09.2020 aufzuheben und die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2018 vom 03.02.2020 in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac ohne Sicherheitsleistung bis einen Monat nach Zustellung einer Entscheidung im Einspruchsverfahren auszusetzen.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es schlie\u00dft sich den Ausf\u00fchrungen des FG an und tr\u00e4gt erg\u00e4nzend vor:<br \/>Auch wenn das Geld aus dem Schadensersatzanspruch sp\u00e4ter daf\u00fcr verwendet worden sei, um weiterhin umsatzsteuerpflichtige Leistungen zu erbringen, \u00e4ndere diese Verwendung nichts daran, dass es sich um Schadensersatz handele, der nicht f\u00fcr eine Lieferung oder sonstige Leistung erfolgt sei und somit kein Entgelt darstelle. Dieser Auffassung folge auch der EuGH im Urteil Ba\u0161tov\u00e1 vom 10.11.2016&nbsp;&#8211; C-432\/15 (EU:C:2016:855, Rz&nbsp;50). Danach sei ein blo\u00df mittelbarer Zusammenhang in der Weise, dass Ma\u00dfnahmen, mit denen nicht steuerbare Zahlungen erlangt werden, sich auch wirtschaftlich positiv auf die steuerbaren Ums\u00e4tze eines Unternehmens auswirken k\u00f6nnten, nicht ausreichend.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Antrag der Antragstellerin ist begr\u00fcndet. Die beantragte AdV des Umsatzsteuerbescheides 2018 ist unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu gew\u00e4hren. An der Versagung des Vorsteuerabzugs aus den streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen bestehen ernstliche Zweifel.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel i.S. von \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Pr\u00fcfung des angefochtenen Bescheides neben f\u00fcr seine Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (st\u00e4ndige Rechtsprechung seit dem BFH-Beschluss vom 10.02.1967&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;9\/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; BFH-Beschluss vom 08.04.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;223\/08, BFH\/NV 2009, 1437). Die Entscheidung hier\u00fcber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Pr\u00fcfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 07.09.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;157\/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz&nbsp;12, m.w.N.). Zur Gew\u00e4hrung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die f\u00fcr die Rechtswidrigkeit sprechenden Gr\u00fcnde im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit \u00fcberwiegen (BFH-Beschluss in BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz&nbsp;12). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne k\u00f6nnen sich auch aus der Anh\u00e4ngigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH ergeben, sofern die M\u00f6glichkeit besteht, dass die ihm vorgelegte Rechtsfrage auch Auswirkungen auf die Entscheidung des Streitfalls haben kann (vgl. hierzu BFH-Beschl\u00fcsse vom 19.12.2014&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;115\/14, BFH\/NV 2015, 473, sowie vom 19.12.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;30\/12, BFH\/NV 2013, 779; Birkenfeld in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler &#8211;HHSp&#8211;, \u00a7&nbsp;69 FGO Rz&nbsp;337 und 338; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;69 FGO Rz&nbsp;99).<\/li><li>2. Unter Zugrundelegung dieser Grunds\u00e4tze bestehen im Streitfall ernstliche Zweifel an der Versagung des Vorsteuerabzugs aus den streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen und damit an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides 2018.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Diese Vorschrift beruht auf Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;a der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wonach der Steuerpflichtige, der Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen f\u00fcr Zwecke seiner besteuerten Ums\u00e4tze verwendet, befugt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer f\u00fcr Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen.<\/li><li>a) Bei summarischer Pr\u00fcfung ist nicht zweifelhaft, dass die Antragstellerin im Streitjahr als Unternehmerin (\u00a7&nbsp;2 UStG) und damit als Mehrwertsteuerpflichtige (Art.&nbsp;9 MwStSystRL) t\u00e4tig und dem Grunde nach zum Vorsteuerabzug berechtigt war.<\/li><li>aa) Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH ist eine Holdinggesellschaft, deren einziger Zweck der Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen ist, ohne dass sie &#8211;unbeschadet ihrer Rechte als Aktion\u00e4rin oder Gesellschafterin&#8211; unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Gesellschaften eingreift, zwar keine Mehrwertsteuerpflichtige i.S. von Art.&nbsp;9 MwStSystRL und somit nicht zum Vorsteuerabzug nach Art.&nbsp;167&nbsp;ff. MwStSystRL berechtigt (vgl. EuGH-Urteile Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt vom 16.07.2015&nbsp;&#8211; C-108\/14 und C-109\/14, EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604, Rz&nbsp;18&nbsp;f.; Marle Participations vom 05.07.2018&nbsp;&#8211; C-320\/17, EU:C:2018:537, Rz&nbsp;27&nbsp;f.; Ryanair vom 17.10.2018&nbsp;&#8211; C-249\/17, EU:C:2018:834, Rz&nbsp;16; C&nbsp;Foods Acquisition vom 08.11.2018&nbsp;&#8211; C-502\/17, EU:C:2018:888, Rz&nbsp;30; BFH-Urteil in BFHE 268, 351, Rz&nbsp;31). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen unbeschadet der Rechte, die dem Anteilseigner in seiner Eigenschaft als Aktion\u00e4r oder Gesellschafter zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung begr\u00fcndet worden ist, soweit ein solcher Eingriff die Vornahme von Ums\u00e4tzen einschlie\u00dft, die gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;2 MwStSystRL der Mehrwertsteuer unterliegen, wie die Erbringung von administrativen, buchf\u00fchrerischen, finanziellen, kaufm\u00e4nnischen, der Informatik zuzuordnenden und technischen Dienstleistungen (vgl. EuGH-Urteile Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604, Rz&nbsp;20&nbsp;f.; Marle Participations, EU:C:2018:537, Rz&nbsp;29&nbsp;f.; C&nbsp;Foods Acquisition, EU:C:2018:888, Rz&nbsp;32; EuGH-Beschluss MVM&nbsp;&#8211; C-28\/16, EU:C:2017:7, Rz&nbsp;32&nbsp;f., jeweils m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 268, 351, Rz&nbsp;32).<\/li><li>bb) Im Streitfall hat die Antragstellerin auf der Grundlage des Vertrags vom 30.07.2015\/03.08.2015 bis Dezember 2018 in die Verwaltung ihrer einzigen Tochtergesellschaft eingegriffen, indem sie Beratungsleistungen (Kommunikation mit den finanzierenden Banken, Abstimmung und Verhandlung der Vertragsunterlagen und der neuen Finanzierungskonditionen mit den finanzierenden Banken und deren Rechtsanwaltskanzlei sowie Aufbereitung und Erstellung eines neuen Business-Planes mit den finanzierenden Banken und den zu beauftragenden Wirtschaftspr\u00fcfern) gegen die in \u00a7&nbsp;2 des Vertrags n\u00e4her bezeichnete einmalige und laufende Verg\u00fctung erbrachte.<\/li><li>Handelt es sich &#8211;wie im Streitfall&#8211; um eine F\u00fchrungsholding, die ausschlie\u00dflich Beteiligungen h\u00e4lt, in deren Verwaltung sie eingreift, folgt hieraus grunds\u00e4tzlich, dass die von ihr getragenen Kosten als Teil der allgemeinen Aufwendungen der Holdinggesellschaft anzusehen sind, und die f\u00fcr diese Kosten bezahlte Mehrwertsteuer grunds\u00e4tzlich vollst\u00e4ndig abzuziehen ist, es sei denn, dass bestimmte nachgelagerte Ums\u00e4tze mehrwertsteuerfrei sind (vgl. zu Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an Tochtergesellschaften: EuGH-Urteile Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604, Leitsatz&nbsp;1, sowie EuGH-Urteil Sonaecom vom 12.11.2020&nbsp;&#8211; C-42\/19, EU:C:2020:913, Rz&nbsp;43 und 45; BFH-Urteil vom 19.01.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;38\/12, BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567, Leitsatz&nbsp;1).<\/li><li>Diese Urteile betreffen zwar Emissionskosten, es ist aber nicht ersichtlich, dass die Abzugsf\u00e4higkeit der Vorsteuer auf diese Kosten begrenzt ist. Ist aber von einem Abzugsrecht f\u00fcr s\u00e4mtliche Eingangsleistungen (Beratungsleistungen) auszugehen, ist im summarischen Verfahren auch davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin bezogenen Eingangsleistungen grunds\u00e4tzlich in vollem Umfang abzugsf\u00e4hig sein k\u00f6nnen.<\/li><li>b) Fraglich ist aber der Umfang des einer sog. Funktionsholding zustehenden Vorsteuerabzugs.<\/li><li>aa) Im Urteil Investrand vom 02.12.2005&nbsp;&#8211; C-435\/05 (EU:C:2007:87) hat der EuGH den Vorsteuerabzug einer &#8222;passiven Holding-Gesellschaft, die Anteile an anderen Gesellschaften hielt, jedoch nicht in deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung eingriff&#8220;, aus Beratungskosten im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs f\u00fcr eine Beteiligungs\u00fcbertragung aus vorunternehmerischer Zeit abgelehnt. Hinsichtlich der im Rahmen eines schiedsgerichtlichen Verfahrens entstandenen Rechtsberatungskosten lag nach Auffassung des EuGH weder ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit spezifischen Ums\u00e4tzen vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigten, noch lagen allgemeine Aufwendungen vor, die direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit der Steuerpflichtigen zusammenhingen. Da Investrand die Beratungsdienste in jedem Fall in Anspruch genommen h\u00e4tte, um die finanzielle Gegenleistung f\u00fcr eine Anteils\u00fcbertragung zu erlangen, k\u00f6nne nicht angenommen werden, dass die Kosten dieser Beratungsdienste von Investrand f\u00fcr Zwecke ihrer steuerpflichtigen T\u00e4tigkeiten aufgewendet wurden. Im Hinblick darauf, dass sie ihren ausschlie\u00dflichen Entstehungsgrund nicht in diesen steuerpflichtigen T\u00e4tigkeiten hatten, st\u00fcnden diese Kosten auch in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit diesen T\u00e4tigkeiten. Die Kosten der bezogenen Beratungsleistungen hatten ihren ausschlie\u00dflichen Entstehungsgrund somit nicht in den steuerpflichtigen T\u00e4tigkeiten (EuGH-Urteil Investrand, EU:C:2007:87, Rz&nbsp;31 bis 33).<\/li><li>Zwar war die Antragstellerin im Gegensatz hierzu bereits beim Leistungsbezug Unternehmerin. Gleichwohl w\u00e4re nach Ma\u00dfgabe des ausschlie\u00dflichen Entstehungsgrundes der Vorsteuerabzug zu versagen. Denn die Antragstellerin h\u00e4tte die zu Rechtsberatungskosten f\u00fchrenden Leistungen in jedem Fall in Anspruch genommen, um Schadensersatz f\u00fcr die Wertminderung ihrer Beteiligung zu erlangen. Ihren ausschlie\u00dflichen Entstehungsgrund haben diese Aufwendungen auch nicht in der Finanzierungsberatung f\u00fcr die F, sondern unabh\u00e4ngig davon in der Wertminderung ihrer Beteiligung.<\/li><li>bb) Unsicherheiten hinsichtlich des grunds\u00e4tzlichen Rechts auf vollst\u00e4ndigen Vorsteuerabzug ergeben sich jedoch aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des BFH vom 23.09.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;22\/18 (BFHE 270, 562, BStBl II 2021, 325; Az. des EuGH C-98\/21, Rechtssache Finanzamt R). Der EuGH soll hier entscheiden, ob einer gesch\u00e4ftsleitenden Holding, die steuerpflichtige Ausgangsums\u00e4tze an Tochtergesellschaften ausf\u00fchrt, das Recht auf Vorsteuerabzug auch f\u00fcr Leistungen zusteht, die sie von Dritten bezieht und gegen die Gew\u00e4hrung einer Beteiligung am allgemeinen Gewinn in die Tochtergesellschaften einlegt, obwohl die bezogenen Eingangsleistungen nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Ums\u00e4tzen der Holding, sondern mit den (weitgehend) steuerfreien T\u00e4tigkeiten der Tochtergesellschaften stehen, die bezogenen Eingangsleistungen in den Preis der (an die Tochtergesellschaften erbrachten) steuerpflichtigen Ums\u00e4tze keinen Eingang finden und nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit der Holding geh\u00f6ren.<\/li><li>Der vorliegende Streitfall unterscheidet sich zwar davon insbesondere dadurch, dass die Antragstellerin die bezogenen Eingangsleistungen nicht gegen Gew\u00e4hrung einer Beteiligung in ihre Tochtergesellschaft eingelegt hat, sondern die Eingangsleistungen verwendet hat, um nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende Schadensersatzleistungen von Spanien zu erlangen. Es geht aber in beiden F\u00e4llen im Kern darum, ob der Vorsteuerabzug nach Ma\u00dfgabe des sog. ausschlie\u00dflichen Entstehungsgrundes eingeschr\u00e4nkt wird (BFH-Beschluss in BFHE 270, 562, BStBl II 2021, 325, Rz&nbsp;43 bis 45). Bei Bejahung dieser Rechtsfrage scheitert der Vorsteuerabzug der Antragstellerin hinsichtlich der f\u00fcr den Schadensersatzanspruch in Anspruch genommenen Beratungsleistungen. Denn deren ausschlie\u00dflicher Entstehungsgrund liegt im Erhalt einer nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallenden Schadensersatzleistung f\u00fcr die Wertminderung ihrer Beteiligung an der F.<\/li><li>c) Lediglich erg\u00e4nzend weist der Senat darauf hin, dass der Steuerbarkeit der von der Antragstellerin erbrachten Leistungen nicht entgegensteht, dass der den Beratungsleistungen zugrunde liegende Vertrag eine Klausel enth\u00e4lt, wonach die Leistung unabh\u00e4ngig vom zeitlichen Anfall nur bei wirksamem Abschluss einer Refinanzierung als erbracht gilt und damit eine Verg\u00fctung auf den Erfolgsfall beschr\u00e4nkt ist.<\/li><li>Nach dem EuGH-Urteil Ba\u0161tov\u00e1 (EU:C:2016:855) und der Folgerechtsprechung des BFH fehlt es zwar bei Preisgeldern aus Reitturnieren und bei Spielgewinnen eines Berufspokerspielers an einem entgeltlichen Leistungsaustausch (vgl. BFH-Urteile vom 30.08.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;37\/14, BFHE 259, 175, BStBl II 2019, 336, Rz&nbsp;25; vom 02.08.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;21\/16, BFHE 262, 548, BStBl II 2019, 339, Rz&nbsp;22), weil die Ungewissheit einer Zahlung geeignet ist, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempf\u00e4nger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben (vgl. EuGH-Urteil Ba\u0161tov\u00e1, EU:C:2016:855, Rz&nbsp;37).<\/li><li>Dies f\u00fchrt allerdings nicht dazu, dass bei erfolgsabh\u00e4ngigen Verg\u00fctungen generell Zweifel an einem steuerbaren Leistungsaustausch bestehen. Abgesehen davon, dass sowohl das nationale Recht als auch das Unionsrecht von der Steuerbarkeit von (typischerweise erfolgsabh\u00e4ngigen) Vermittlungsleistungen (vgl. Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a bis f MwStSystRL, \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;5 UStG) ausgehen, k\u00f6nnte die Erfolgsabh\u00e4ngigkeit der Verg\u00fctung einem Leistungsaustausch allenfalls dann entgegenstehen, wenn die Zahlung im Rahmen eines Wettbewerbs mit mehreren Konkurrenten von Unw\u00e4gbarkeiten \u00e4hnlicher Art abh\u00e4ngt wie bei einem Reit- oder Pokerturnier. Dass die Zahlung des Entgelts von der Erf\u00fcllung einer bestimmten Bedingung (im Streitfall: Finanzierungserfolg) abh\u00e4ngt, nimmt dem Umsatz aber nicht seinen entgeltlichen Charakter (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts Wahl vom 14.06.2016 in der Rechtssache Ba\u0161tov\u00e1, EU:C:2016:438, Rz&nbsp;38 und 39). Im Streitfall befand sich die Antragstellerin bei ihrer Beratungst\u00e4tigkeit f\u00fcr die F nicht in einem Wettbewerbsverh\u00e4ltnis mit anderen Konkurrenten. Zudem sollte die Verg\u00fctung im Erfolgsfall (Abschluss einer Refinanzierung) ihre jahrelangen Dauerleistungen abgelten und nicht lediglich den (im Ergebnis ungewissen) Refinanzierungserfolg.<\/li><li>d) Aufgrund der rechtlichen Unklarheit in Bezug auf den Umfang des Vorsteuerabzugs bei gesch\u00e4ftsleitenden Holdinggesellschaften mit eigener Umsatzt\u00e4tigkeit liegen nach den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalls ernstliche Zweifel an der Versagung des Vorsteuerabzugs vor. Die Entscheidung hierzu muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. dazu BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2014, 550, Rz&nbsp;26; vom 24.02.2000&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;83\/99, BFHE 191, 304, BStBl II 2000, 298; vom 30.10.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;170\/07, BFH\/NV 2008, 627; vom 08.08.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;39\/11, BFH\/NV 2011, 2106, jeweils m.w.N.).<\/li><li>3. Da die Antragstellerin beim FG die AdV bis zur Entscheidung im Einspruchsverfahren beantragt hatte und eine Einspruchsentscheidung bislang nicht ergangen ist, ist der zeitliche Umfang der gew\u00e4hrten Aussetzung auf einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung beschr\u00e4nkt (vgl. BFH-Beschluss vom 09.05.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;18\/12, BFH\/NV 2012, 1489; Birkenfeld in HHSp, \u00a7&nbsp;69 FGO Rz&nbsp;904, m.w.N.).<\/li><li>4. Die somit zu gew\u00e4hrende AdV ist nicht von einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig zu machen. Eine Gef\u00e4hrdung der umstrittenen Umsatzsteueranspr\u00fcche f\u00fcr das Streitjahr ist weder ersichtlich noch vom FA vorgebracht worden.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 30. M\u00e4rz 2021, V B 63\/20 (AdV) ECLI:DE:BFH:2021:BA.300321.VB63.20.0 BFH V. 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