{"id":74031,"date":"2021-08-08T20:18:46","date_gmt":"2021-08-08T18:18:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74031"},"modified":"2021-08-08T20:18:46","modified_gmt":"2021-08-08T18:18:46","slug":"im-wesentlichen-inhaltsgleich-mit-bfh-urteil-vom-20-04-2021-iv-r-3-20-ausuebung-des-wahlrechts-nach-%c2%a7-4-abs-3-satz-1-estg-durch-auslaendische-personengesellschaft-sperrwirkung-bei-buchfuehru","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/im-wesentlichen-inhaltsgleich-mit-bfh-urteil-vom-20-04-2021-iv-r-3-20-ausuebung-des-wahlrechts-nach-%c2%a7-4-abs-3-satz-1-estg-durch-auslaendische-personengesellschaft-sperrwirkung-bei-buchfuehru\/","title":{"rendered":"Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.04.2021 IV R 3\/20 &#8211; Aus\u00fcbung des Wahlrechts nach \u00a7 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausl\u00e4ndische Personengesellschaft &#8211; Sperrwirkung bei Buchf\u00fchrungs- und Bilanzierungspflicht nach ausl\u00e4ndischem Recht"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 20. April 2021, IV R 20\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.200421.IVR20.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 140 , AO \u00a7 141 , AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a , AO \u00a7 180 Abs 5 Nr 1 , EStG \u00a7 4 Abs 1 , EStG \u00a7 4 Abs 3 S 1 , EStG \u00a7 5 Abs 1 , EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2 , EStG \u00a7 32b Abs 1 S 1 Nr 3 , DBA LUX Art 5 Abs 1 , DBA LUX Art 20 Abs 2 S 2 , FGO \u00a7 120 Abs 3 Nr 2 Buchst b , FGO \u00a7 155 S 1 , HGB \u00a7 242 Abs 1 , ZPO \u00a7 293 , ZPO \u00a7 560 , FGO \u00a7 96 Abs 1 S 3 , EStG VZ 2009<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 13. September 2017, Az: 7 K 7270\/14<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die als Mitunternehmerschaft anzusehende ausl\u00e4ndische Personengesellschaft wird f\u00fcr Zwecke der Ermittlung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Eink\u00fcnfte als &#8222;fiktive&#8220; Normadressatin des \u00a7 4 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt; ein danach ggf. bestehendes Gewinnermittlungswahlrecht ist von ihr selbst, nicht von ihren inl\u00e4ndischen Gesellschaftern auszu\u00fcben.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: In diesem Fall ist das (materielle) Gewinnermittlungswahlrecht nach \u00a7 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausgeschlossen, wenn nach ausl\u00e4ndischen gesetzlichen Vorschriften eine Buchf\u00fchrungs- und Bilanzierungspflicht besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Das Eingreifen der Sperrwirkung setzt nicht voraus, dass die ausl\u00e4ndischen gesetzlichen Pflichten mit den deutschen funktions- und informationsgleich sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin wird als unzul\u00e4ssig verworfen, soweit die Verpflichtung begehrt wird, laufende steuerpflichtige gewerbliche Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung festzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird auf die Revision der Kl\u00e4gerin das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.09.2017 &#8211; 7 K 7270\/14 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des gesamten Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">A.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine inl\u00e4ndische GbR. Gesellschafter der Kl\u00e4gerin sind A (Beigeladener zu 1.) und B (Beigeladener zu 2.), welche die GbR im Streitjahr 2009 mit Vertrag vom 09.11.2009 gegr\u00fcndet haben. Zweck der Kl\u00e4gerin ist der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und das Ver\u00e4u\u00dfern von Beteiligungen sowie der Erwerb, die Verwaltung, das Halten und die laufende Umschichtung (Ver\u00e4u\u00dferung) von Edelmetallen und einzelnen Finanzinstrumenten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;11 des Kreditwesengesetzes. Es wurden Einlagen in H\u00f6he von 1.325.000&nbsp;\u20ac (=&nbsp;53&nbsp;%) f\u00fcr den Beigeladenen zu 1. und 1.175.000&nbsp;\u20ac (=&nbsp;47&nbsp;%) f\u00fcr den Beigeladenen zu 2., ferner eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-\u00dcberschussrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vereinbart. Beide Beigeladene waren im Grundsatz allein zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Vertretung der Kl\u00e4gerin berechtigt; hiervon ausgenommen waren Verf\u00fcgungen \u00fcber Konten und Depots der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Am 03.12.2009 gr\u00fcndete die Kl\u00e4gerin mit der &#8230; S.\u00e0.r.l. (L-G) &#8211;einer Gesellschaft Luxemburger Rechts&#8211; die \u2026 S.e.c.s., Soci\u00e9t\u00e9 en Commandite simple (AS oder ausl\u00e4ndische Unterpersonengesellschaft); die AS ist eine Kommanditgesellschaft Luxemburger Rechts. Zweck der AS war der An- und Verkauf von Gold und Edelmetallen, Spot- und Termingesch\u00e4ften sowie von Derivaten. Die Kl\u00e4gerin war an der AS als Kommanditistin, die L-G als Komplement\u00e4rin beteiligt. Das Gesellschaftskapital betrug 1.001&nbsp;\u20ac, wovon die Kl\u00e4gerin 1.000&nbsp;\u20ac und die L-G 1&nbsp;\u20ac hielten. Dar\u00fcber hinaus haftete die Kl\u00e4gerin mit ihrer Haftsumme von 12,5&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac. Die AS wurde durch die L-G als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin vertreten und residierte im Gro\u00dfherzogtum Luxemburg (Luxemburg) unter derselben Anschrift wie die L-G. Die Kl\u00e4gerin leistete in die AS eine Einlage in H\u00f6he von 2,5&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac. In dem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin aus, dass f\u00fcr die AS nach Luxemburger Recht eine Verpflichtung zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich bestanden habe.<\/li><li>Am 21.12.2009 erteilte die A-Bank der AS eine Kreditzusage zum Erwerb von &#8222;Allocated Gold&#8220; in H\u00f6he von 10&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac, die nur ausgezahlt werden sollten, wenn die AS das mit Kreditmitteln erworbene Gold \u00fcber eine Verkaufsoption gegen Wertverfall absicherte. Die Kreditmittel waren aus den Verkaufserl\u00f6sen des Golds zur\u00fcckzuzahlen. An s\u00e4mtlichem von der AS erworbenen Gold, an im Depot der AS bei der A-Bank befindlichen Wertpapieren und Guthaben sowie an den Anspr\u00fcchen aus den Optionsgesch\u00e4ften wurde der A-Bank ein Pfandrecht einger\u00e4umt. Im Dezember 2009 kaufte die AS Gold. Im Zusammenhang mit den Goldank\u00e4ufen t\u00e4tigte sie Sicherungsgesch\u00e4fte. Mindestens in einem Fall &#8211;nach Darstellung der Kl\u00e4gerin aber auch dar\u00fcber hinaus&#8211; schloss die AS im Jahr 2009 korrespondierend mit dem Vertrag \u00fcber eine sog. Verkaufsoption (Put) auch einen Vertrag \u00fcber eine Kaufoption (Call), ebenso in mehreren F\u00e4llen im Jahr 2010. Physisch befand sich das Gold Ende 2009 in professionellen Depots, jedenfalls in einem Depot in London und wohl auch in einem Depot in Luxemburg.<\/li><li>Nach den Feststellungen des FG verkaufte die AS am 03.02.2010 &#8230; Feinunzen Gold zum Preis von 800&nbsp;\u20ac (=&nbsp;&#8230;&nbsp;\u20ac), am 09.12.2010 &#8230;&nbsp;Feinunzen zum Preis von 1.055&nbsp;\u20ac (=&nbsp;&#8230;&nbsp;\u20ac), wobei es sich wohl um zwei Barren handelte, am 17.12.2010 &#8230; Feinunzen zum Preis von 1.033&nbsp;\u20ac (=&nbsp;&#8230;&nbsp;\u20ac), wobei es sich wohl um drei Barren handelte, am 20.06.2011 ebenfalls &#8230; Feinunzen zum Preis von 1.080&nbsp;\u20ac (=&nbsp;&#8230;&nbsp;\u20ac). Nach einer von der Kl\u00e4gerin eingereichten \u00dcbersicht erwarb die AS im Dezember 2009 vier Tranchen Gold (jeweils mehr als &#8230; Feinunzen) und ver\u00e4u\u00dferte sie wieder im Februar 2010. Auch im Dezember 2010 erwarb die AS vier Tranchen Gold (nunmehr zu &#8230;, &#8230;, &#8230; und &#8230; Feinunzen) und ver\u00e4u\u00dferte sie am 24.12.2010, 18.05., 22.06. und 12.07.2011. Es waren jeweils korrespondierend vollumf\u00e4nglich Put- und Call-Optionen abgeschlossen worden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin reichte am 22.12.2010 beim seinerzeit zust\u00e4ndigen Finanzamt H (FA-H) die Feststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2009 ein. Sie erkl\u00e4rte laufende Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von .\/.&nbsp;830,14&nbsp;\u20ac (Anteil Beigeladener zu 1.: .\/.&nbsp;439,97&nbsp;\u20ac; Anteil Beigeladener zu 2.: .\/.&nbsp;390,17&nbsp;\u20ac) sowie nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfreie laufende Eink\u00fcnfte, f\u00fcr die ein Progressionsvorbehalt in Betracht komme, in H\u00f6he von .\/.&nbsp;&#8230;&nbsp;\u20ac (Anteil Beigeladener zu 1.: .\/.&nbsp;&#8230;&nbsp;\u20ac; Anteil Beigeladener zu 2.: .\/.&nbsp;&#8230;&nbsp;\u20ac). Die laufenden Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von .\/.&nbsp;830,14&nbsp;\u20ac ergaben sich ausweislich ihrer vorgelegten Einnahmen-\u00dcberschussrechnung aus verschiedenen Aufwandspositionen (Reisekosten in H\u00f6he von 784,85&nbsp;\u20ac, Nebenkosten des Geldverkehrs in H\u00f6he von 36,10&nbsp;\u20ac, abziehbarer Vorsteuer in H\u00f6he von 9,19&nbsp;\u20ac). Zudem legte sie eine das Datum vom 28.06.2010 tragende Einnahmen-\u00dcberschussrechnung der AS vor. Der bei den Akten befindliche Abschluss (Bestandsvergleich) der AS zum 31.12.2009 tr\u00e4gt kein Datum. Im Rahmen der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung der AS wurden keine Betriebseinnahmen, aber Betriebsausgaben insbesondere f\u00fcr die Anschaffung von Goldbarren in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac und noch weitere Betriebsausgaben ausgewiesen, so dass sich ein Verlust in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac ergab. Der Abschluss (Bestandsvergleich) der AS wies einen Verlust in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac aus. Es wurden u.a. Goldvorr\u00e4te im Umlaufverm\u00f6gen (nach einer Wertberichtigung in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac) mit &#8230;&nbsp;\u20ac und Bankverbindlichkeiten in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac bilanziert.<\/li><li>Am 23.03.2011 erlie\u00df die Administration des contributions directes, Luxemburg, einen Feststellungsbescheid von Eink\u00fcnften aus gemeinsamen Unternehmen 2009 f\u00fcr die AS, in dem die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb auf .\/.&nbsp;69.617,50&nbsp;\u20ac festgestellt und in voller H\u00f6he der Kl\u00e4gerin zugerechnet wurden.<\/li><li>Am 23.02.2012 erlie\u00df das FA-H den Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2009 (Feststellungsbescheid) f\u00fcr die Kl\u00e4gerin. Dieser Bescheid wies Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac aus; darin waren u.a. Eink\u00fcnfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac enthalten. Daneben wies der Bescheid Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften ebenfalls in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac aus. In den Erl\u00e4uterungen des Bescheids f\u00fchrte das FA-H aus, dass sich der An- und Verkauf von Goldbarren regelm\u00e4\u00dfig im Bereich der privaten Verm\u00f6gensverwaltung vollziehe, so dass keine gewerblichen Eink\u00fcnfte festzustellen seien. W\u00e4re hingegen nicht bereits private Verm\u00f6gensverwaltung gegeben, l\u00e4ge ein Steuerstundungsmodell i.S. des \u00a7&nbsp;15b EStG vor, so dass Verluste nur mit eventuellen Gewinnen sp\u00e4terer Veranlagungszeitr\u00e4ume h\u00e4tten verrechnet werden k\u00f6nnen. Der hiergegen von der Kl\u00e4gerin eingelegte Einspruch wurde von dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) mit Einspruchsentscheidung vom 23.09.2014 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Das FA f\u00fchrte aus, eine Ber\u00fccksichtigung der Verluste scheitere daran, dass ein Steuerstundungsmodell i.S. des \u00a7&nbsp;15b EStG gegeben sei. Au\u00dferdem fehle es an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht.<\/li><li>Hiergegen richtete sich die von der Kl\u00e4gerin erhobene Klage. Ausweislich des Urteils des FG beantragte sie w\u00f6rtlich, &#8222;abweichend vom Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung vom 23.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2014 die laufenden Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von .\/.&nbsp;830,14&nbsp;\u20ac (hilfsweise .\/.&nbsp;2.561,04&nbsp;\u20ac) festzustellen und sie in H\u00f6he von .\/.&nbsp;439,97&nbsp;\u20ac (hilfsweise .\/.&nbsp;1.357,34&nbsp;\u20ac) dem Beigeladenen zu 1. und in H\u00f6he von .\/.&nbsp;390,17&nbsp;\u20ac (hilfsweise .\/.&nbsp;1.203,69&nbsp;\u20ac) dem Beigeladenen zu 2. zuzurechnen, ferner die nach dem DBA Luxemburg steuerfreien und dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Eink\u00fcnfte auf .\/.&nbsp;&#8230;&nbsp;\u20ac festzustellen und in H\u00f6he von .\/.&nbsp;&#8230;&nbsp;\u20ac dem Beigeladenen zu 1. und in H\u00f6he von .\/.&nbsp;&#8230;&nbsp;\u20ac dem Beigeladenen zu 2. zuzurechnen, &#8230;&#8220;.<\/li><li>Die Klage hatte in geringem Umfang Erfolg. Das FG verpflichtete das FA in seinem Urteil vom 13.09.2017&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;7270\/14 unter Aufhebung des Feststellungsbescheids f\u00fcr 2009 vom 23.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2014, die laufenden gewerblichen Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin auf .\/.&nbsp;2.561,04&nbsp;\u20ac festzustellen und sie dem Beigeladenen zu 1. in H\u00f6he von .\/.&nbsp;1.357,34&nbsp;\u20ac und dem Beigeladenen zu 2. in H\u00f6he von .\/.&nbsp;1.203,69&nbsp;\u20ac zuzurechnen, ferner die nach dem DBA steuerfreien gewerblichen Progressionseink\u00fcnfte auf .\/.&nbsp;69.617,50&nbsp;\u20ac festzustellen und sie dem Beigeladenen zu 1. in H\u00f6he von .\/.&nbsp;36.897,28&nbsp;\u20ac und dem Beigeladenen zu 2. in H\u00f6he von .\/.&nbsp;32.720,23&nbsp;\u20ac zuzurechnen. Im \u00dcbrigen wies es die Klage ab.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im Wesentlichen aus, Gegenstand des Klageverfahrens sei ein negativer Feststellungsbescheid. Das FA habe es abgelehnt, eine Feststellung der Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin durchzuf\u00fchren. Eine Feststellung nach \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 EStG sei hingegen nicht Klagegegenstand geworden. Auch wenn im Ausgangsbescheid und in der Einspruchsentscheidung die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;15b EStG bejaht worden seien, habe das FA das Vorliegen gewerblicher Eink\u00fcnfte wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht abgelehnt. \u00a7&nbsp;15b EStG setze aber das Vorliegen gewerblicher Eink\u00fcnfte voraus. Entgegen der Auffassung des FA seien steuerfreie, dem Progressionsvorbehalt unterliegende gewerbliche Eink\u00fcnfte festzustellen. Die Kl\u00e4gerin sei zwar nicht selbst origin\u00e4r gewerblich t\u00e4tig gewesen. Allerdings habe die AS mit ihrem Goldhandel eine origin\u00e4r gewerbliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt, was die gesamte T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin infiziere. Die T\u00e4tigkeit der AS sei innerhalb des angegriffenen Bescheids der Kl\u00e4gerin zu w\u00fcrdigen, weil nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) keine gesonderte und einheitliche Feststellung f\u00fcr die AS erforderlich sei. Die AS habe in Luxemburg auch eine Betriebsst\u00e4tte i.S. der Art.&nbsp;5, Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Gro\u00dfherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und \u00fcber gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 23.08.1958 (BGBl II 1959, 1270) &#8211;DBA-LUX&nbsp;1958&#8211; unterhalten. Nach Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 DBA-LUX 1958, \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG seien die Eink\u00fcnfte im Inland unter Progressionsvorbehalt steuerfrei und nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 AO auf Ebene der Kl\u00e4gerin festzustellen. Allerdings sei der Gewinn der AS durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich, nicht durch Einnahmen-\u00dcberschussrechnung zu ermitteln. Es k\u00f6nne dahinstehen, ob ausl\u00e4ndische Buchf\u00fchrungspflichten die Gewinnermittlung durch Einnahmen-\u00dcberschussrechnung sperrten. Denn dieses Wahlrecht sei auch dann ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige B\u00fccher f\u00fchre und Abschl\u00fcsse erstelle. So verhalte es sich im Streitfall. Unerheblich sei, ob der Abschluss vor oder nach der ebenfalls vorliegenden Einnahmen-\u00dcberschussrechnung erstellt worden sei. Denn die in Luxemburg ans\u00e4ssige, nach Luxemburger Recht zur Vorlage einer Bilanz verpflichtete AS habe zeitnah eine kaufm\u00e4nnische Buchf\u00fchrung gef\u00fchrt. Der Abschluss nach Luxemburger Recht lasse sich auch ohne weiteres f\u00fcr deutsche Besteuerungszwecke verwenden, da die Kl\u00e4gerin auf entsprechende Anfrage nicht erkl\u00e4rt habe, dass das Luxemburger Ergebnis f\u00fcr deutsche Besteuerungszwecke modifiziert werden m\u00fcsse. Im \u00dcbrigen gehe auch der deutsche Gesetzgeber davon aus, dass ausl\u00e4ndische Abschl\u00fcsse unter Ber\u00fccksichtigung erforderlicher Korrekturen f\u00fcr das deutsche Besteuerungsverfahren zugrunde zu legen seien (\u00a7&nbsp;146 Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;3 und 4 AO). Schlie\u00dflich liege die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht vor. Aus der Verpflichtung, den Gewinnanteil der Kl\u00e4gerin an der AS durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich zu ermitteln, folge, dass die Kl\u00e4gerin ihre gesamten Eink\u00fcnfte hiernach zu ermitteln habe.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin, die sie insbesondere auf eine Verletzung des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG und auf Verfahrensfehler st\u00fctzt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;das FG-Urteil vom 13.09.2017&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;7270\/14 aufzuheben und das FA unter Ab\u00e4nderung des Bescheids \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung vom 23.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2014 zu verpflichten,&nbsp;&nbsp;1.&nbsp;&nbsp;die laufenden gewerblichen Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin in 2009 in H\u00f6he von .\/.&nbsp;830,14&nbsp;\u20ac festzustellen und sie in H\u00f6he von .\/.&nbsp;439,97&nbsp;\u20ac dem Beigeladenen zu 1. und in H\u00f6he von .\/.&nbsp;390,17&nbsp;\u20ac dem Beigeladenen zu 2. zuzurechnen,&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;&nbsp;die nach dem DBA steuerfreien und dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Eink\u00fcnfte auf .\/.&nbsp;&#8230;&nbsp;\u20ac festzustellen und in H\u00f6he von .\/.&nbsp;&#8230;&nbsp;\u20ac dem Beigeladenen zu 1. und in H\u00f6he von .\/.&nbsp;&#8230;&nbsp;\u20ac dem Beigeladenen zu 2. zuzurechnen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Beigeladenen haben keine Antr\u00e4ge gestellt. Sie unterst\u00fctzen jedoch mit umfassendem Vortrag die Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">B.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist zum Teil erfolgreich.<\/li><li>Gegenstand des Revisionsverfahrens sind zwei von der Kl\u00e4gerin begehrte &#8211;voneinander zu unterscheidende&#8211; rechtlich selbst\u00e4ndige Feststellungen (dazu I.). Die Revision ist als unzul\u00e4ssig zu verwerfen, soweit die Kl\u00e4gerin die Verpflichtung begehrt, eigene steuerpflichtige Eink\u00fcnfte nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO in H\u00f6he von .\/.&nbsp;830,14&nbsp;\u20ac festzustellen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;; dazu II.). Sie ist hingegen begr\u00fcndet, soweit das FG die Verpflichtung ausspricht, nach dem DBA steuerfreie Progressionseink\u00fcnfte der AS in H\u00f6he von .\/.&nbsp;69.617,50&nbsp;\u20ac festzustellen und diese anteilig den Beigeladenen zu 1. und zu 2. zuzurechnen. Insoweit ist das FG-Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO). Denn die Feststellungen des FG tragen nicht die Entscheidung, wonach die AS f\u00fcr Zwecke der Berechnung der nach dem DBA steuerfreien Progressionseink\u00fcnfte verpflichtet gewesen sei, den Gewinn durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 EStG zu ermitteln (dazu III.). Die Sache ist nicht spruchreif (dazu IV.). Der erkennende Senat entscheidet einheitlich durch Urteil; dies ist m\u00f6glich, wenn die Revision &#8211;wie hier&#8211; bei mehreren Streitgegenst\u00e4nden nur teilweise unzul\u00e4ssig ist (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;43\/16, Rz&nbsp;14, m.w.N.).<\/li><li>I. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind zwei von der Kl\u00e4gerin begehrte, rechtlich selbst\u00e4ndige Feststellungen (zwei Streitgegenst\u00e4nde).<\/li><li>1. Bei der in das Feststellungsverfahren nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO aufzunehmenden Feststellung nach einem DBA steuerfreier, dem Progressionsvorbehalt unterliegender Eink\u00fcnfte handelt es sich um eine gegen\u00fcber den \u00fcbrigen Feststellungen rechtlich selbst\u00e4ndige Feststellung (z.B. BFH-Beschluss vom 24.01.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;81\/17, Rz&nbsp;10).<\/li><li>Ein Feststellungsverfahren ist nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO nicht erforderlich, wenn nur eine der an den Eink\u00fcnften beteiligten Personen im Inland einkommen- oder k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig ist. Diese Regelung ist bei doppelst\u00f6ckigen Personengesellschaften analog anzuwenden. Ein Feststellungsverfahren auf der Stufe der ausl\u00e4ndischen Unterpersonengesellschaft ist danach ausgeschlossen, wenn an ihr &#8211;wie im Streitfall&#8211; zwar eine inl\u00e4ndische (Oberpersonen-)Gesellschaft mit mehreren im Inland einkommen- oder k\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaftern, daneben aber an ihr keine weiteren im Inland steuerpflichtigen Personen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind (z.B. BFH-Urteil vom 24.07.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;57\/11, BFHE 243, 102, BStBl II 2016, 633, Rz&nbsp;19). Die die AS betreffenden Besteuerungsgrundlagen sind im Rahmen des Feststellungsverfahrens der Kl\u00e4gerin festzustellen (z.B. BFH-Urteil vom 09.12.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;49\/09, BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482; BFH-Beschluss vom 24.01.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;81\/17, Rz&nbsp;15). Auch in diesem Fall sind einerseits die Feststellung steuerpflichtiger Eink\u00fcnfte und andererseits die Feststellung nach dem DBA steuerfreier Progressionseink\u00fcnfte rechtlich selbst\u00e4ndige Feststellungen.<\/li><li>2. Danach liegen im Streitfall zwei zu unterscheidende Klagebegehren (Streitgegenst\u00e4nde) vor.<\/li><li>Der Feststellungsbescheid 2009 vom 23.02.2012 wies Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac aus. Darin waren Eink\u00fcnfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac enthalten. Zudem wurden Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften ebenfalls in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac festgestellt. In der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2014 wird insbesondere darauf abgestellt, dass die Gewinnerzielungsabsicht gefehlt habe. Der angegriffene Bescheid ist daher dahin zu verstehen, dass das FA die Durchf\u00fchrung eines Feststellungsverfahrens f\u00fcr die Kl\u00e4gerin mangels Gewinnerzielungsabsicht abgelehnt hat (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;37\/11, Rz&nbsp;39&nbsp;ff., zum negativen Feststellungsbescheid bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht). Danach begehrte die Kl\u00e4gerin vor dem FG einerseits die Feststellung eigener steuerpflichtiger gewerblicher Eink\u00fcnfte und die Feststellung nach dem DBA steuerfreier Progressionseink\u00fcnfte; Letzteres betraf ersichtlich die Eink\u00fcnfte der AS, die ebenfalls im Feststellungsverfahren der Kl\u00e4gerin zu pr\u00fcfen sind. Mit diesen beiden selbst\u00e4ndigen (Verpflichtungs-)Begehren war vor dem FG die Aufhebung der Feststellung von Eink\u00fcnften aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac verbunden.<\/li><li>II. Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unzul\u00e4ssig, soweit sich diese gegen die vom FG ausgesprochene Verpflichtung wendet, nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO laufende steuerpflichtige (gewerbliche) Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von .\/.&nbsp;2.561,04&nbsp;\u20ac festzustellen. Denn insoweit entspricht die Revisionsbegr\u00fcndung nicht den sich aus \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 FGO ergebenden Anforderungen.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a FGO muss die Revisionsbegr\u00fcndung die Umst\u00e4nde bestimmt bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Bezieht sich die Revision &#8211;wie hier&#8211; auf mehrere Streitgegenst\u00e4nde, so m\u00fcssen in der Revisionsbegr\u00fcndung die Rechtsverletzungen bezogen auf s\u00e4mtliche Streitgegenst\u00e4nde bezeichnet werden (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 09.12.1987&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;1\/85, BFHE 151, 554, BStBl II 1988, 463). Diesen Anforderungen entspricht die Revision der Kl\u00e4gerin nicht. Die Revisionsbegr\u00fcndung vom 15.01.2018 besch\u00e4ftigt sich nicht mit der vom FG ausgesprochenen Verpflichtung, das FA habe gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO gewerbliche Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von .\/.&nbsp;2.561,04&nbsp;\u20ac festzustellen; diese Feststellung betrifft einen eigenen Streitgegenstand (dazu oben B.I.). Die Revisionsbegr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin setzt sich inhaltlich allein mit dem anderen Streitgegenstand auseinander, und zwar mit der Frage, ob die ausl\u00e4ndische Unterpersonengesellschaft (AS) die nach dem DBA steuerfreien Progressionseink\u00fcnfte zu Recht durch Einnahmen-\u00dcberschussrechnung ermittelt habe. Dass sich die Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 22.05.2018 mit der Frage auseinandersetzen, wie die Kl\u00e4gerin ihre im Inland steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte zu ermitteln hat, kann insoweit nicht zur Zul\u00e4ssigkeit der Revision f\u00fchren. Denn die Revision ist vom Rechtsmittelf\u00fchrer hinreichend zu begr\u00fcnden; die Beigeladenen haben jedoch keine Revision eingelegt.<\/li><li>III. Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet, soweit das FG-Urteil die Feststellung nach dem DBA steuerfreier, dem Progressionsvorbehalt unterliegender Eink\u00fcnfte der AS betrifft.<\/li><li>Das FG hat \u00fcber dieses Klagebegehren ohne Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens entschieden (dazu 1.). Ebenso ist die Annahme, wonach die AS nach dem DBA steuerfreie Progressionseink\u00fcnfte erzielt hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu 2.). Zutreffend liegt dem FG-Urteil auch die \u00dcberlegung zugrunde, dass ein ggf. nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG bestehendes, die Eink\u00fcnfte der AS betreffendes Gewinnermittlungswahlrecht der AS, nicht der Kl\u00e4gerin als deren inl\u00e4ndischer Gesellschafterin zust\u00fcnde (dazu 3.). Die Feststellungen des FG tragen aber nicht seine Entscheidung, wonach die AS f\u00fcr Zwecke der Berechnung der nach dem DBA steuerfreien Progressionseink\u00fcnfte verpflichtet gewesen sei, den Gewinn durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 EStG zu ermitteln (dazu 4.).<\/li><li>1. Das FG hat keinen von Amts wegen zu beachtenden Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens begangen.<\/li><li>a) Das FG hat \u00a7&nbsp;74 FGO nicht verletzt, weil bei der im Streitfall gegebenen Konstellation kein vorgreifliches Feststellungsverfahren auf Ebene der AS durchzuf\u00fchren war (dazu bereits B.I.1.).<\/li><li>b) Ebenso hat das FG nicht gegen \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO versto\u00dfen. Ein solcher Versto\u00df scheidet schon deshalb aus, weil die inl\u00e4ndischen Obergesellschafter der Kl\u00e4gerin zum Klageverfahren notwendig beigeladen worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 24.01.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;81\/17, Rz&nbsp;15).<\/li><li>2. Im Streitfall sind nach einem DBA steuerfreie, dem Progressionsvorbehalt unterliegende Eink\u00fcnfte gegeben.<\/li><li>Die DBA-rechtliche Einordnung der von der AS erzielten Eink\u00fcnfte beurteilt sich nach dem DBA-LUX&nbsp;1958; das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Gro\u00dfherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 23.04.2012 (BGBl II 2012, 1403) &#8211;DBA-LUX&nbsp;2012&#8211; greift hingegen erst f\u00fcr Steuersachverhalte ein, die ab dem 01.01.2014 verwirklicht werden (vgl. Art.&nbsp;30 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 DBA-LUX&nbsp;2012). Danach sind im Streitfall Unternehmensgewinne (gewerbliche Eink\u00fcnfte) nach Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 DBA-LUX&nbsp;1958 gegeben, f\u00fcr welche Luxemburg das Besteuerungsrecht zusteht. In der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) unterliegen diese Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 DBA-LUX&nbsp;1958 (vgl. auch \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG) dem Progressionsvorbehalt. Da dies zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren nicht in Streit steht, sieht der erkennende Senat insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>3. Im Ausgangspunkt zu Recht ist das FG auch davon ausgegangen, dass ein &#8211;die Eink\u00fcnfte der AS aus dem Goldhandel betreffendes&#8211; ggf. bestehendes Gewinnermittlungswahlrecht nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG von der AS selbst, nicht von der Kl\u00e4gerin auszu\u00fcben w\u00e4re.<\/li><li>a) Das DBA-LUX 1958 bestimmt nicht, wie Deutschland als Wohnsitzstaat die Eink\u00fcnfte f\u00fcr Zwecke des Progressionsvorbehalts zu ermitteln hat. Diese Frage beantwortet deshalb das innerstaatliche Recht (vgl. BFH-Urteil vom 13.09.1989&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;117\/87, BFHE 158, 340, BStBl II 1990, 57, unter II.3.; Siegers in Wassermeyer Luxemburg, Stand Januar 1998, Art.&nbsp;20 Rz&nbsp;89); mithin ist \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG anwendbar.<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG d\u00fcrfen Steuerpflichtige als Gewinn den \u00dcberschuss der Betriebseinnahmen \u00fcber die Betriebsausgaben (nur dann) ansetzen, wenn sie nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, B\u00fccher zu f\u00fchren und regelm\u00e4\u00dfig Abschl\u00fcsse zu machen, und auch (freiwillig) keine B\u00fccher f\u00fchren und keine Abschl\u00fcsse machen.<\/li><li>Da zwischen den Beteiligten nicht &#8211;jedenfalls nicht substantiell&#8211; in Streit steht, dass die ausl\u00e4ndische Personengesellschaft &#8211;hier die AS&#8211; f\u00fcr Zwecke der Ermittlung der nach dem DBA steuerfreien Progressionseink\u00fcnfte wie eine inl\u00e4ndische Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) behandelt wird, die AS mithin &#8222;fiktive&#8220; Normadressatin (&#8222;Steuerpflichtige&#8220;) des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG ist, sieht der erkennende Senat insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab. Danach st\u00fcnde ein ggf. bestehendes Gewinnermittlungswahlrecht der AS zu. Keinen Einfluss auf dieses Wahlrecht h\u00e4tte die &#8211;im Revisionsverfahren ohnehin nicht mehr zu pr\u00fcfende (dazu oben B.II.)&#8211; Frage, nach welcher Methode die Kl\u00e4gerin ihre steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte aus ihren eigenen Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen h\u00e4tte ermitteln m\u00fcssen.<\/li><li>4. Die bisherigen Feststellungen des FG tragen aber nicht dessen Entscheidung, wonach die AS f\u00fcr Zwecke der Berechnung der nach dem DBA-LUX&nbsp;1958 steuerfreien Progressionseink\u00fcnfte verpflichtet gewesen sei, den Gewinn durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 EStG zu ermitteln.<\/li><li>Auch ausl\u00e4ndische gesetzliche Vorschriften, die eine Buchf\u00fchrungs- und Abschlusspflicht begr\u00fcnden, k\u00f6nnen in der im Streitfall vorliegenden Fallkonstellation das (materielle) Gewinnermittlungswahlrecht nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG ausschlie\u00dfen (dazu a). Das Eingreifen der Sperrwirkung setzt voraus, dass die ausl\u00e4ndischen Gesetze sowohl eine Buchf\u00fchrungs- als auch eine Abschluss- und damit Bilanzierungspflicht normieren (dazu b). Es ist aber nicht erforderlich, dass die ausl\u00e4ndischen gesetzlichen Pflichten mit den deutschen funktions- und informationsgleich sind (dazu c). Besteht f\u00fcr die ausl\u00e4ndische Personengesellschaft keine Sperrwirkung aufgrund einer gesetzlichen (ausl\u00e4ndischen) Buchf\u00fchrungs- und Abschlusspflicht, steht es ihr frei, ihr Wahlrecht entsprechend den inl\u00e4ndischen Regeln auszu\u00fcben (dazu d). Diese Grunds\u00e4tze hat das FG nicht beachtet (dazu e).<\/li><li>a) Das Gewinnermittlungswahlrecht steht nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG nur solchen Steuerpflichtigen (Gewinnermittlungssubjekten) zu, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften B\u00fccher f\u00fchren und regelm\u00e4\u00dfig Abschl\u00fcsse machen. Das Bestehen einer gesetzlichen Buchf\u00fchrungs- und Abschlusspflicht sperrt daher die M\u00f6glichkeit der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung. Derartige Pflichten k\u00f6nnen sich aus au\u00dfersteuerrechtlichen (vgl. \u00a7&nbsp;140 AO) und steuerrechtlichen Vorschriften (\u00a7&nbsp;141 AO) ergeben. Die wichtigsten au\u00dfersteuerrechtlichen Buchf\u00fchrungs- und Abschlusspflichten normieren die \u00a7\u00a7&nbsp;238&nbsp;ff. des Handelsgesetzbuchs &#8211;HGB&#8211; (Kanzler in Herrmann\/Heuer\/Raupach &#8211;HHR&#8211;, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz&nbsp;544). Nach Auffassung des Senats sind aber in der im Streitfall vorliegenden Fallkonstellation auch ausl\u00e4ndische gesetzliche Vorschriften, die eine Buchf\u00fchrungs- und Abschlusspflicht begr\u00fcnden, im Grundsatz geeignet, das (materielle) Gewinnermittlungswahlrecht nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG auszuschlie\u00dfen. Denn auch solche Vorschriften sind &#8222;gesetzliche Vorschriften&#8220; im Sinne dieser Norm.<\/li><li>aa) Ob eine ausl\u00e4ndische Buchf\u00fchrungs- und Abschlusspflicht als solche zum Ausschluss des Wahlrechts nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG f\u00fchren kann, hat der BFH &#8211;jedenfalls in einer Urteilssache&#8211; noch nicht tragend entschieden (vgl. auch Pfirrmann, BFH\/PR 2019, 163, 164).<\/li><li>Entschieden ist bisher, dass die Einnahmen-\u00dcberschussrechnung f\u00fcr den inl\u00e4ndischen Gesellschafter einer ausl\u00e4ndischen Personengesellschaft ausgeschlossen ist, wenn die ausl\u00e4ndische Personengesellschaft im Ausland tats\u00e4chlich B\u00fccher f\u00fchrt und Abschl\u00fcsse aufstellt (BFH-Urteile vom 25.06.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;24\/13, BFHE 246, 404, BStBl II 2015, 141, Rz&nbsp;12&nbsp;ff.; vom 10.12.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;3\/13, Rz&nbsp;6). In den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalten haben die ausl\u00e4ndischen Personengesellschaften ihren Gewinn (ausschlie\u00dflich) mittels Bilanzen (Jahresabschl\u00fcssen) ermittelt, w\u00e4hrend der inl\u00e4ndische Gesellschafter seinen Gewinn durch Einnahmen-\u00dcberschussrechnungen ermitteln wollte. Dies hat der BFH f\u00fcr den inl\u00e4ndischen Gesellschafter mit Blick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Gewinnermittlung f\u00fcr die Personengesellschaft abgelehnt. Der erkennende Senat hat diese Entscheidungen dahin verstanden, dass die Einnahmen-\u00dcberschussrechnung ausgeschlossen ist, wenn die ausl\u00e4ndische Personengesellschaft im Ausland tats\u00e4chlich B\u00fccher f\u00fchrt und Abschl\u00fcsse aufstellt, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob dies freiwillig oder aufgrund einer ausl\u00e4ndischen Rechtspflicht geschieht (BFH-Urteil vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;50\/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456, Rz&nbsp;68).<\/li><li>Zudem ist h\u00f6chstrichterlich bereits entschieden, dass &#8222;andere Gesetze&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;140 AO auch ausl\u00e4ndische Rechtsnormen sein k\u00f6nnen (BFH-Urteil vom 14.11.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;81\/16, BFHE 263, 108, BStBl II 2019, 390, Rz&nbsp;13&nbsp;ff.). Damit werden ausl\u00e4ndische Buchf\u00fchrungs- und Aufzeichnungspflichten, soweit diese f\u00fcr die Besteuerung von Bedeutung sind, zu inl\u00e4ndischen Pflichten. In dem Beschluss vom 15.10.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;93\/15 (BFHE 251, 309, BStBl II 2016, 66, Rz&nbsp;10) hat der BFH dar\u00fcber hinaus &#8211;allerdings nicht tragend&#8211; ausgef\u00fchrt, dass &#8222;eine ausl\u00e4ndische Buchf\u00fchrungspflicht ebenso wie eine tats\u00e4chliche (freiwillige) Buchf\u00fchrung jedenfalls das Wahlrecht zur \u00dcberschussrechnung nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG ausschlie\u00dft&#8220;.<\/li><li>bb) Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass eine ausl\u00e4ndische Buchf\u00fchrungs- und Abschlusspflicht das Gewinnermittlungswahlrecht sperrt (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2019, H&nbsp;4.5&nbsp;(1) &#8222;Wahl der Gewinnermittlungsart&#8220;).<\/li><li>cc) Das Fachschrifttum ist geteilter Auffassung. Nach wohl (inzwischen) \u00fcberwiegender Meinung sind ausl\u00e4ndische Buchf\u00fchrungs- und Abschlusspflichten geeignet, die Einnahmen-\u00dcberschussrechnung zu sperren (z.B. Schmidt\/Wacker, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;401; derselbe in L\u00fcdicke, Aktuelle Problemfelder im Internationalen Steuerrecht, S.&nbsp;97; HHR\/Kanzler, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz&nbsp;512; Baranowski, Der Betrieb 1992, 240; Wachter, Finanz-Rundschau &#8211;FR&#8211; 2006, 393, 399; Stahl\/Mann, FR 2013, 286, 293; Gosch, BFH\/PR 2015, 1, 2; derselbe, BFH\/PR 2016, 49, 50; Dr\u00fcen, Internationales Steuerrecht &#8211;IStR&#8211; 2019, 833; derselbe, IStR 2020, 263; Neumann-Tomm, IStR 2020, 260). Nach anderer Meinung schlie\u00dfen ausl\u00e4ndische Buchf\u00fchrungs- und Abschlusspflichten das Gewinnermittlungswahlrecht nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG nicht aus (Schmidt\/Heinz, GmbH-Rundschau &#8211;GmbHR&#8211; 2008, 581, 584&nbsp;f.; Hennrichs, Deutsches Steuerrecht 2015, 1420, 1423; Rohde, Steuerrecht kurzgefa\u00dft 2015, 320, 321; Schmidt\/Renger, IStR 2015, 253, 255; M\u00fcller, Betriebs-Berater 2015, 2327, 2329). Zur Begr\u00fcndung wird insbesondere angef\u00fchrt, dass es sich bei den &#8222;gesetzliche[n] Vorschriften&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG nur um Pflichten aus dem nationalen Rechtskreis handeln k\u00f6nne (z.B. Schmidt\/Heinz, GmbHR 2008, 581, 584).<\/li><li>dd) Der erkennende Senat ist &#8211;anders als die Kl\u00e4gerin und die Beigeladenen&#8211; der Auffassung, dass auch ausl\u00e4ndische gesetzliche Buchf\u00fchrungs- und Abschlusspflichten zum Ausschluss der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/li><li>Die gegenteilige Ansicht kann sich nicht auf den Wortlaut des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG st\u00fctzen. Die in dieser Norm verwendete Formulierung (&#8222;gesetzlicher Vorschriften&#8220;) beschr\u00e4nkt sich &#8211;ebenso wie diejenige in \u00a7&nbsp;4 AO (&#8222;Gesetz ist jede Rechtsnorm&#8220;)&#8211; nicht nur auf inl\u00e4ndische Rechtsnormen. Der Wortlaut ist danach offen und l\u00e4sst eine Erstreckung auf ausl\u00e4ndische Buchf\u00fchrungs- und Abschlusspflichten zu.<\/li><li>Etwas anderes l\u00e4sst sich auch nicht aus den Formulierungen in \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG (&#8222;gesetzlicher Vorschriften&#8220;) und in \u00a7&nbsp;140 AO (&#8222;anderen Gesetzen&#8220;) entnehmen, die mit der in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG verwendeten (&#8222;gesetzlicher Vorschriften&#8220;) vergleichbar sind (anderer Ansicht Schmidt\/Heinz, GmbHR 2008, 581, 584). Denn \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG nimmt anders als \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 EStG nicht auf das deutsche Handelsrecht Bezug (vgl. BFH-Urteil in BFHE 158, 340, BStBl II 1990, 57, unter II.5.a) und \u00a7&nbsp;140 AO erfasst gerade auch ausl\u00e4ndische Buchf\u00fchrungspflichten (BFH-Urteil in BFHE 263, 108, BStBl II 2019, 390).<\/li><li>Ebenso fordert der Zweck des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG keine andere Auslegung. Die Einnahmen-\u00dcberschussrechnung stellt gegen\u00fcber dem Betriebsverm\u00f6gensvergleich eine vereinfachte Art der Gewinnermittlung dar (z.B. BFH-Urteil vom 19.10.2005&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;4\/04, BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509, unter II.1.). Sie bezweckt (weiterhin), die Gewinnermittlung durch Verzicht auf die Buchf\u00fchrung zu vereinfachen (vgl. BTDrucks II\/481, S.&nbsp;75&nbsp;f.; vgl. auch HHR\/Kanzler, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz&nbsp;506), auch wenn dieser Zweck im Laufe der Jahre durch zahlreiche Ausnahmen vom Zu- und Abflussprinzip (vgl. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 S\u00e4tze&nbsp;3 und 4 EStG) zur\u00fcckgedr\u00e4ngt wurde (vgl. HHR\/Kanzler, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz&nbsp;506). Werden jedoch B\u00fccher gef\u00fchrt oder Bilanzen aufgestellt, l\u00e4sst sich dieser Vereinfachungszweck nicht mehr erreichen (vgl. Wachter, FR 2006, 393, 399). Was Grundlage f\u00fcr das F\u00fchren von B\u00fcchern oder die Aufstellung von Abschl\u00fcssen (Bilanzen) ist, hat insoweit keine Bedeutung.<\/li><li>b) F\u00fcr das Eingreifen der Sperrwirkung nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG kommt es jedoch darauf an, dass die ausl\u00e4ndischen Gesetze sowohl eine Buchf\u00fchrungs- als auch eine Abschluss- und damit Bilanzierungspflicht normieren (dazu aa). Diese Pflichten hat das FG als Tatsachengericht zu ermitteln (dazu bb).<\/li><li>aa) Die Buchf\u00fchrungspflicht muss &#8211;wie \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG voraussetzt&#8211; mit einer Abschlusserstellungspflicht einhergehen. Das Bestehen einer blo\u00dfen (ggf. auch laufenden) Buchf\u00fchrungspflicht nach ausl\u00e4ndischem Recht reicht daher nicht aus (gleicher Ansicht Neumann-Tomm, IStR 2020, 260, 263). Zudem sind blo\u00dfe (branchenspezifische) ausl\u00e4ndische Aufzeichnungs- und Buchf\u00fchrungspflichten, die keine laufende Buchf\u00fchrungspflicht begr\u00fcnden, nicht geeignet, das Wahlrecht auszuschlie\u00dfen, auch wenn sie \u00fcber \u00a7&nbsp;140 AO zu inl\u00e4ndischen Pflichten werden. Denn dieses Verst\u00e4ndnis gilt auch f\u00fcr den reinen Inlandsfall (ebenso z.B. FG N\u00fcrnberg, Urteil vom 22.06.1992&nbsp;&#8211; V&nbsp;166\/88, Entscheidungen der Finanzgerichte 1992, 705, zu \u00a7&nbsp;10 der Makler- und Bautr\u00e4gerverordnung; HHR\/Kanzler, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz&nbsp;544; Dr\u00fcen, IStR 2019, 833, 839&nbsp;f.). Es ist eine laufende Buchf\u00fchrungspflicht erforderlich, mit der eine Abschlusspflicht einhergeht. Die Abschlusspflicht muss darauf gerichtet sein, eine Grundlage f\u00fcr den Betriebsverm\u00f6gensvergleich zu liefern, also eine Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz beinhalten. Deshalb muss auch die ausl\u00e4ndische Bilanz &#8211;vergleichbar \u00a7&nbsp;242 Abs.&nbsp;1 HGB&#8211; das Verm\u00f6gen und die Schulden des Gewinnermittlungssubjekts stichtagsbezogen darstellen. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine bilanzielle Grundlage gegeben, die f\u00fcr den Betriebsverm\u00f6gensvergleich nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 EStG nutzbar ist.<\/li><li>bb) Ob das ausl\u00e4ndische Recht diesen Anforderungen gen\u00fcgt, hat das FG als Tatsachengericht festzustellen. Es ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz, das ma\u00dfgebende ausl\u00e4ndische Recht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;293 der Zivilprozessordnung (ZPO) von Amts wegen zu ermitteln. Wie das FG das ausl\u00e4ndische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456, Rz&nbsp;60, m.w.N.). Die Feststellungen zu Bestehen und Inhalt des ausl\u00e4ndischen Rechts sind f\u00fcr das Revisionsgericht grunds\u00e4tzlich bindend (\u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;560 ZPO). Sie sind revisionsrechtlich wie Tatsachenfeststellungen zu behandeln (z.B. BFH-Urteil in BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456, Rz&nbsp;61, m.w.N.). Fehlen jedoch die erforderlichen Feststellungen zum ma\u00dfgeblichen ausl\u00e4ndischen Recht, liegt ein materieller Mangel vor. Ebenso entf\u00e4llt die Bindungswirkung, soweit die erstinstanzlichen Feststellungen auf einem nur kursorischen \u00dcberblick \u00fcber die zu behandelnde Materie beruhen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456, Rz&nbsp;61, m.w.N.).<\/li><li>c) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin und der Beigeladenen ist &#8211;soweit die Frage des Wahlrechtsausschlusses in Rede steht&#8211; nicht erforderlich, dass die ausl\u00e4ndischen gesetzlichen Pflichten mit denen nach deutschem Recht funktions- und informationsgleich sind. Die Sperrwirkung setzt nicht voraus, dass der sich nach deutschen Gewinnermittlungsvorschriften ergebende Gewinn aus den ausl\u00e4ndischen B\u00fcchern und dem ausl\u00e4ndischen Abschluss (Bilanz) ohne nennenswerte Umrechnungen entnommen werden kann.<\/li><li>aa) Im Fachschrifttum ist das Meinungsbild hierzu kontrovers.<\/li><li>Zum Teil wird f\u00fcr den Ausschluss des Wahlrechts verlangt, dass die ausl\u00e4ndischen Gewinnermittlungsregeln (qualitativ) weitgehend den deutschen entsprechen; die ausl\u00e4ndischen gesetzlichen Vorschriften m\u00fcssten mit den deutschen funktions- und informationsgleich sein (Dr\u00fcen, IStR 2019, 833, 840; derselbe, IStR 2020, 263, 266&nbsp;f.; Schmidt\/Loschelder, a.a.O., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;371; \u00e4hnlich BeckOK EStG\/Weitemeyer\/Rehr, 9.&nbsp;Ed. [01.01.2021], EStG \u00a7&nbsp;4 Rn.&nbsp;1545a). Hierf\u00fcr sei erforderlich, dass die ausl\u00e4ndische Buchf\u00fchrungs- und Abschlusspflicht ohne nennenswerte \u00dcberleitung zum Unterschiedsbetrag nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 EStG f\u00fchre (Dr\u00fcen, IStR 2019, 833, 841, 845). Das FG als Tatsacheninstanz habe diese qualitative Vergleichbarkeit von Amts wegen zu ermitteln (Dr\u00fcen, IStR 2019, 833, 841, Fu\u00dfnoten 124, 125; derselbe, IStR 2020, 263, 267).<\/li><li>Andere Autoren bejahen hingegen die Sperrwirkung unabh\u00e4ngig davon, welche &#8222;materielle&#8220; Qualit\u00e4t die Bilanzierungsvorgaben nach ausl\u00e4ndischem Recht aufweisen (z.B. Gosch, BFH\/PR 2015, 1, 2; Neumann-Tomm, IStR 2020, 260, 262&nbsp;f.; so wohl bereits Wachter, FR 2006, 393, 399; vgl. auch Strecker, Der AO-Steuer-Berater &#8211;AO-StB&#8211; 2019, 170).<\/li><li>bb) Nach Auffassung des erkennenden Senats m\u00fcssen die ausl\u00e4ndischen gesetzlichen Vorschriften nur die unter B.III.4.b&nbsp;aa dargestellten Anforderungen erf\u00fcllen; sie m\u00fcssen aber nicht mit den deutschen Gesetzen funktions- und informationsgleich sein. Entspricht der ausl\u00e4ndische Abschluss nicht der Gewinnermittlung nach deutschem Steuerrecht (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 EStG), ist eine entsprechende \u00dcberleitungsrechnung vorzunehmen.<\/li><li>Es besteht kein Bed\u00fcrfnis, ein derartiges qualitatives Merkmal f\u00fcr die ausl\u00e4ndischen B\u00fccher und Abschl\u00fcsse in den \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG hineinzulesen, weil dem deutschen Bilanzrecht das Erfordernis einer \u00dcberleitungsrechnung nicht fremd ist. Selbst der nach deutschem Handelsrecht aufgestellte Jahresabschluss (\u00a7\u00a7&nbsp;238&nbsp;ff. HGB) ist den steuerrechtlichen Vorschriften anzupassen (vgl. \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;2 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung); der Steuerpflichtige kann, muss hierf\u00fcr aber keine Steuerbilanz aufstellen (HHR\/Pfl\u00fcger, \u00a7&nbsp;25 EStG Rz&nbsp;45). Ebenso schreibt \u00a7&nbsp;146 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 AO f\u00fcr den darin geregelten Fall einer nach ausl\u00e4ndischem Recht zur Buchf\u00fchrung verpflichteten ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte eine \u00dcberleitungsrechnung vor (vgl. BFH-Urteil vom 16.02.1996&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;43\/95, BFHE 180, 286, BStBl II 1997, 128, unter II.4.a); die ausl\u00e4ndischen Buchf\u00fchrungsergebnisse m\u00fcssen in die inl\u00e4ndische Buchf\u00fchrung \u00fcbernommen (\u00a7&nbsp;146 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 AO) und an die deutschen steuerrechtlichen Vorschriften angepasst werden (\u00dcberleitungsrechnung nach \u00a7&nbsp;146 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 AO). Wie bereits ausgef\u00fchrt, sind auch die von der deutschen Steuer auszunehmenden Eink\u00fcnfte nach deutschem Recht zu ermitteln (dazu oben B.III.3.a). Entspricht der ausl\u00e4ndische Abschluss nicht der Gewinnermittlung nach deutschem Steuerrecht (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 EStG), sind entsprechende Anpassungen durch eine \u00dcberleitungsrechnung vorzunehmen (vgl. Wacker in L\u00fcdicke, Aktuelle Problemfelder im Internationalen Steuerrecht, S.&nbsp;97). Die im ausl\u00e4ndischen Recht gr\u00fcndende Buchf\u00fchrungs- und Abschlusspflicht f\u00fchrt daher zu einem Wahlrechtsausschluss, nicht aber dazu, dass das nach ausl\u00e4ndischem Recht ermittelte Ergebnis ungepr\u00fcft der deutschen Besteuerung zugrunde gelegt werden kann. Im \u00dcbrigen liegt auch dem BFH-Urteil in BFHE 246, 404, BStBl II 2015, 141 (Rz&nbsp;13), wonach der Wahlrechtsausschluss aus dem tats\u00e4chlichen F\u00fchren von B\u00fcchern und Erstellen von Abschl\u00fcssen nach ausl\u00e4ndischem Recht folgt, die Auffassung zugrunde, dass die Progressionseink\u00fcnfte nach innerstaatlichem Recht zu ermitteln sind.<\/li><li>Au\u00dferdem ist bei einem Inlandsfall f\u00fcr ein Gewinnermittlungssubjekt, das nicht gesetzlich buchf\u00fchrungs- und abschlusspflichtig ist, der Betriebsverm\u00f6gensvergleich nicht schon dann ausgeschlossen, wenn die Buchf\u00fchrung nicht ordnungsgem\u00e4\u00df ist (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.1964&nbsp;&#8211; IV&nbsp;147\/64, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1966, 113). Ggf. ist der Gewinn im Sch\u00e4tzungswege durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich zu ermitteln (vgl. HHR\/Kanzler, vor \u00a7\u00a7&nbsp;4-7 EStG Rz&nbsp;15). Trifft der nicht buchf\u00fchrungs- und abschlusspflichtige Steuerpflichtige (das Gewinnermittlungssubjekt) keine Wahl, so ist der Gewinn ebenfalls durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich zu ermitteln (BFH-Urteil vom 19.03.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;57\/07, BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.2.a). Auch in solchen F\u00e4llen k\u00f6nnen daher ggf. umfangreiche Anpassungen notwendig werden.<\/li><li>cc) Soweit rechtsstaatliche Bedenken deshalb erhoben werden, weil ausl\u00e4ndische &#8211;nicht dem deutschen Grundgesetz und der Kontrolle des deutschen Gesetzgebers unterliegende&#8211; Rechtsnormen materiell-rechtliche Auswirkungen haben, l\u00e4sst sich diesen &#8211;wie bei \u00a7&nbsp;140 AO&#8211; ggf. mit einer entsprechenden Anwendung des kollisionsrechtlichen ordre public-Vorbehaltes begegnen, dem zufolge eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden ist, wenn sie zu einem Ergebnis f\u00fchren w\u00fcrde, das mit den wesentlichen Grunds\u00e4tzen deutschen Rechts &#8211;insbesondere mit den Grundrechten&#8211; nicht vereinbar ist (BFH-Urteil in BFHE 263, 108, BStBl II 2019, 390, Rz&nbsp;17; Strecker, AO-StB 2019, 170, 171).<\/li><li>d) Besteht f\u00fcr eine ausl\u00e4ndische Personengesellschaft keine Sperrwirkung aufgrund einer gesetzlichen (ausl\u00e4ndischen) Buchf\u00fchrungs- und Abschlusspflicht, steht es ihr frei, in der im Streitfall vorliegenden Fallkonstellation das Wahlrecht als &#8222;fiktive&#8220; Normadressatin des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG auszu\u00fcben.<\/li><li>Dabei sind die Regeln (entsprechend) zu befolgen, die auch f\u00fcr den reinen Inlandsfall gelten. Danach ist f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Wahlrechts die tats\u00e4chliche Handhabung der Gewinnermittlung ma\u00dfgeblich (z.B. BFH-Urteil vom 02.06.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;39\/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154, Rz&nbsp;19, m.w.N.). Das Gewinnermittlungssubjekt hat sein Wahlrecht ausge\u00fcbt, indem es die Einnahmen-\u00dcberschussrechnung oder den Betriebsverm\u00f6gensvergleich fertiggestellt hat und diese Gewinnermittlung als endg\u00fcltig ansieht. Alleine durch die Einrichtung einer Buchf\u00fchrung wird das Wahlrecht noch nicht zugunsten des Betriebsverm\u00f6gensvergleichs ausge\u00fcbt. Das Wahlrecht zugunsten dieser Gewinnermittlung kann n\u00e4mlich nicht vor Erstellung eines Abschlusses nach Ablauf des Wirtschaftsjahres endg\u00fcltig getroffen werden (z.B. BFH-Urteil in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.3.b). Als Beweisanzeichen hierf\u00fcr kann u.a. die Tatsache gewertet werden, dass es jene &#8211;z.B. durch die \u00dcbersendung an das Finanzamt&#8211; in den Rechtsverkehr gibt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154, Rz&nbsp;19, m.w.N.). An die solcherma\u00dfen ausge\u00fcbte Wahl ist die Personengesellschaft gebunden (vgl. BFH-Urteil vom 08.10.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;74\/05, BFHE 223, 261, BStBl II 2009, 238, unter II.B.b, m.w.N.).<\/li><li>Dies bedeutet: F\u00fchrt die Personengesellschaft tats\u00e4chlich B\u00fccher im Ausland und stellt sie dort tats\u00e4chlich einen Abschluss nach ausl\u00e4ndischem Recht auf, ohne auch eine Einnahmen-\u00dcberschussrechnung zu erstellen, ist das Wahlrecht zugunsten des Betriebsverm\u00f6gensvergleichs ausge\u00fcbt. Solche Sachverhalte lagen den BFH-Urteilen in BFHE 246, 404, BStBl II 2015, 141 und vom 10.12.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;3\/13 zugrunde. Will die ausl\u00e4ndische Personengesellschaft f\u00fcr Zwecke der Ermittlung der nach dem DBA steuerfreien Progressionseink\u00fcnfte hingegen die Einnahmen-\u00dcberschussrechnung w\u00e4hlen, muss das Wahlrecht entsprechend ausge\u00fcbt werden, bevor im In\u2013 oder Ausland eine Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich erfolgt. Als starkes Beweisanzeichen hierf\u00fcr kann der Umstand gewertet werden, dass bei dem inl\u00e4ndischen Finanzamt eine Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG eingereicht wird, bevor der ausl\u00e4ndischen Steuerverwaltung ggf. eine Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich zugeleitet worden ist.<\/li><li>e) Diesen Grunds\u00e4tzen entspricht das FG-Urteil nicht.<\/li><li>aa) Das FG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass sich eine Buchf\u00fchrungs- sowie Abschluss- und damit Bilanzierungspflicht der AS nur aus luxemburgischen gesetzlichen Vorschriften ergeben kann. Die AS unterlag keiner inl\u00e4ndischen Buchf\u00fchrungs- und Abschlusspflicht. Zwar ist nach den \u00a7\u00a7&nbsp;238&nbsp;ff. HGB jeder Kaufmann verpflichtet, B\u00fccher zu f\u00fchren und Abschl\u00fcsse aufzustellen. Personenhandelsgesellschaften in Form der OHG und KG gelten als Kaufmann (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 HGB). Auch eine Gesellschaft ausl\u00e4ndischen Rechts kann unter \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 HGB fallen (St\u00f6rk\/Lewe in Beck Bil-Komm., 12.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;238 HGB Rz&nbsp;47). Allerdings k\u00f6nnen die \u00a7\u00a7&nbsp;238&nbsp;ff. HGB f\u00fcr eine ausl\u00e4ndische Personengesellschaft allenfalls dann eingreifen, wenn sie entweder ihren Verwaltungssitz im Inland hat (vgl. M\u00fcKoBilR\/Graf, \u00a7&nbsp;238 HGB Rz&nbsp;10&nbsp;ff.) oder \u00fcber eine inl\u00e4ndische Zweigniederlassung verf\u00fcgt (M\u00fcKoHGB\/Krafka, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13d Rz&nbsp;18). Beides ist &#8211;soweit ersichtlich&#8211; im Streitfall nicht gegeben. Die AS hat ihren Sitz in Luxemburg und verf\u00fcgt nach den Feststellungen des FG alleine dort \u00fcber eine Betriebsst\u00e4tte.<\/li><li>bb) Das FG h\u00e4tte aber die Frage nach der zeitlichen Reihenfolge zwischen Fertigstellung der deutschen Einnahmen-\u00dcberschussrechnung und des Luxemburger Abschlusses nur dann offen lassen d\u00fcrfen, wenn die AS nach luxemburgischen gesetzlichen Vorschriften verpflichtet gewesen w\u00e4re, B\u00fccher zu f\u00fchren und Abschl\u00fcsse zu erstellen. Diese Frage hat das FG wegen &#8211;aus seiner Sicht&#8211; fehlender Entscheidungserheblichkeit aber gerade nicht beantwortet.<\/li><li>Umgekehrt h\u00e4tte es die Frage, ob ausl\u00e4ndische gesetzliche Buchf\u00fchrungs- und Abschlusspflichten das Wahlrecht nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG ausschlie\u00dfen, nur dann dahinstehen lassen d\u00fcrfen, wenn die AS ohnehin die Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich gew\u00e4hlt h\u00e4tte. Insoweit hat es das FG als ma\u00dfgeblich angesehen, dass die AS tats\u00e4chlich B\u00fccher gef\u00fchrt habe. Alleine hierdurch wird aber das Wahlrecht &#8211;wie ausgef\u00fchrt (dazu B.III.4.d)&#8211; nicht zugunsten des Betriebsverm\u00f6gensvergleichs ausge\u00fcbt.<\/li><li>IV. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/li><li>Die im FG-Urteil enthaltenen Feststellungen liefern dem erkennenden Senat keine ausreichende Tatsachengrundlage, um den Streitfall abschlie\u00dfend beurteilen zu k\u00f6nnen.<\/li><li>1. Soweit die Frage der Buchf\u00fchrungs- und Abschlusspflicht nach luxemburgischen gesetzlichen Vorschriften betroffen ist, ist zwar zuzugeben, dass diese Frage im FG-Verfahren nicht strittig war. So hei\u00dft es im FG-Urteil, die Kl\u00e4gerin r\u00e4ume selbst ein, dass nach luxemburgischem Recht eine Pflicht zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich bestanden habe. Ebenso wird ausgef\u00fchrt, es sei f\u00fcr die AS ein Bestandsvergleich nach luxemburgischem Handelsrecht vorgelegt worden. Weiter hei\u00dft es im FG-Urteil, dass die AS nach luxemburgischem Recht zur Vorlage einer Bilanz verpflichtet gewesen sei. Schlie\u00dflich hat das FG auf die Ziff.&nbsp;2 im Anhang des luxemburgischen Abschlusses der AS zum 31.12.2009 Bezug genommen, wonach die AS nach luxemburgischem Recht B\u00fccher gef\u00fchrt und einen Abschluss erstellt habe. Damit steht zwar fest, dass die AS tats\u00e4chlich B\u00fccher gef\u00fchrt und einen Abschluss (eine Bilanz) erstellt hat. Ebenso deutet dies darauf hin, dass sie hierzu aufgrund luxemburgischer gesetzlicher Vorschriften verpflichtet war. Gleichwohl enth\u00e4lt das FG-Urteil keine eigenen Feststellungen dazu, nach welchen gesetzlichen luxemburgischen Vorschriften die AS zur Buchf\u00fchrung und Abschlusserstellung verpflichtet gewesen sein soll. Es fehlt eine &#8211;wenn auch nur kurze&#8211; Darstellung zum entscheidungserheblichen luxemburgischen Recht, welche den erkennenden Senat binden k\u00f6nnte.<\/li><li>Das FG wird daher zu ermitteln haben, ob die AS nach luxemburgischen gesetzlichen Vorschriften verpflichtet war, B\u00fccher zu f\u00fchren und Abschl\u00fcsse (Bilanzen) zu erstellen, die das Verm\u00f6gen und die Schulden der AS bilanziell darstellen. Im Streitfall bestehen Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass solche gesetzliche Pflichten bestanden haben. Bei Bejahung dieser Frage ist die Gewinnermittlung durch Einnahmen-\u00dcberschussrechnung gesperrt. Der Gewinn ist dann durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 EStG nach den innerstaatlichen Vorschriften zu ermitteln.<\/li><li>2. Sollte die vorbezeichnete Frage zu verneinen sein, wird das FG der Frage nachzugehen haben, ob die AS bereits vor Einreichung der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung den nach luxemburgischen Vorgaben (dann freiwillig) erstellten Abschluss (Bilanz) fertiggestellt und als endg\u00fcltig angesehen hat. Feststellungen hierzu fehlen bisher. Ein starkes Beweisanzeichen f\u00fcr die Wahlrechtsaus\u00fcbung ist die \u00dcbersendung der Gewinnermittlung an die Steuerbeh\u00f6rden.<\/li><li>V. Die Entscheidung erfolgt aufgrund m\u00fcndlicher Verhandlung und im allseitigen Einverst\u00e4ndnis der mitwirkenden Richter in einer Beratung und Abstimmung im Rahmen einer Videokonferenz (zur Zul\u00e4ssigkeit einer Entscheidung aufgrund einer solchen Beratung s. BFH-Urteil vom 10.02.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;35\/19, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen).<\/li><li>VI. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO. Auch bei nur teilweiser Zur\u00fcckverweisung der Sache muss dem FG die Entscheidung \u00fcber die gesamten Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen werden (z.B. BFH-Urteil vom 17.11.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;2\/09, Rz&nbsp;50).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 20. April 2021, IV R 20\/17 ECLI:DE:BFH:2021:U.200421.IVR20.17.0 BFH IV. 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