{"id":74033,"date":"2021-08-08T20:19:12","date_gmt":"2021-08-08T18:19:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74033"},"modified":"2021-08-08T20:19:12","modified_gmt":"2021-08-08T18:19:12","slug":"ablehnung-eines-antrags-auf-prozesskostenhilfe-pkh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ablehnung-eines-antrags-auf-prozesskostenhilfe-pkh\/","title":{"rendered":"Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH)"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 21. Mai 2021, II S 5\/21 (PKH)<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.210521.IIS5.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 52a , FGO \u00a7 55 , FGO \u00a7 62 Abs 4 , FGO \u00a7 116 Abs 1 , FGO \u00a7 116 Abs 2 , FGO \u00a7 142 Abs 1 , ZPO \u00a7 114 Abs 1 S 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 04. M\u00e4rz 2020, Az: 2 K 1695\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Rechtsbehelfsbelehrung in einem FG-Urteil f\u00fcr die Erhebung einer Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision muss keinen Hinweis auf die M\u00f6glichkeit der Einlegung auf elektronischem Weg enthalten.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Weist die Rechtsbehelfsbelehrung in einem FG-Urteil f\u00fcr die Erhebung einer Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision auf die M\u00f6glichkeit der Einlegung auf elektronischem Weg hin, gen\u00fcgt die Angabe, dass f\u00fcr den elektronischen Weg \u00a7 52a FGO gilt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Antrag wird abgelehnt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ergeht gerichtsgeb\u00fchrenfrei.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Antragsteller (Antragsteller) beantragt mit Schreiben vom 11.03.2021, das am selben Tag beim Bundesfinanzhof (BFH) einging, Prozesskostenhilfe (PKH) f\u00fcr eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (Nichtzulassungsbeschwerde) gegen das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts (FG) vom 04.03.2020&nbsp;&#8211; &#8230;&nbsp;. Die Revision wurde in dem Urteil nicht zugelassen. Das Urteil enth\u00e4lt eine Rechtsmittelbelehrung, dass die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden kann und die Beschwerde beim BFH, Postfach&nbsp;86&nbsp;02&nbsp;40, 81629&nbsp;M\u00fcnchen, Hausanschrift: Ismaninger Str.&nbsp;109, 81675&nbsp;M\u00fcnchen, Telefax-Anschluss 089\/9231-201 innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils schriftlich oder auf elektronischem Weg einzulegen ist. In der Rechtsmittelbelehrung wird ausgef\u00fchrt, dass die Beschwerde das angefochtene Urteil bezeichnen und der Beschwerdeschrift eine Ausfertigung oder Abschrift desselben beigef\u00fcgt werden soll. Schlie\u00dflich weist die Rechtsmittelbelehrung darauf hin, dass f\u00fcr den elektronischen Weg \u00a7&nbsp;52a der Finanzgerichtsordnung (FGO) und die Elektronische-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24.11.2017 &#8211;ERVV&#8211; (BGBl I, 3803) mit sp\u00e4teren \u00c4nderungen gelten.<\/li><li>Das Urteil wurde dem Antragsteller ausweislich der Zustellungsurkunde am 13.03.2020 zugestellt.<\/li><li>Der Antragsteller vertritt die Auffassung, die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Jahres sei nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;2 FGO fristgerecht. Die Rechtsmittelbelehrung sei unrichtig, da die Darstellung der Einlegung des Rechtsmittels \u00fcber den sicheren \u00dcbermittlungsweg nach \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 FGO fehlerhaft sei. Hierbei liege der Fehler &#8222;im Zusammenspiel der Rechtsmittelbelehrung des FG und des BFH&#8220;. In der Rechtsmittelbelehrung des FG sei die Anschrift des BFH f\u00fcr den Postweg sowie eine Telefaxnummer f\u00fcr die Schriftform \u00fcber Telefax eindeutig angegeben. F\u00fcr den elektronischen Weg existierten hingegen keine weiteren Erl\u00e4uterungen; es werde hier einzig auf die geltenden Rechtsgrundlagen verwiesen. F\u00fcr den elektronischen Weg m\u00fcsse eine g\u00fcltige Adresse eigenst\u00e4ndig herausgefunden werden. Die Angaben f\u00fcr die Nutzung der DE-Mail beim BFH seien weder eindeutig noch ausreichend.<\/li><li>Eine Erkl\u00e4rung \u00fcber die pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse wurde vom Antragsteller eingereicht.<\/li><li>Der Antragsteller beantragt, ihm PKH f\u00fcr eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde zu gew\u00e4hren.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/li><li>1. Der vom Antragsteller selbst gestellte Antrag ist zul\u00e4ssig. Insbesondere besteht f\u00fcr die Antragstellung &#8211;ungeachtet der Regelung des \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;4 FGO&#8211; kein Vertretungszwang (BFH-Beschluss vom 23.06.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;S&nbsp;3\/19 (PKH), BFH\/NV 2020, 1090, Rz&nbsp;8).<\/li><li>2. Der Antrag auf PKH ist indes unbegr\u00fcndet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.<\/li><li>a) PKH erh\u00e4lt auf entsprechenden Antrag ein Beteiligter, der nach seinen pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen die Kosten der Prozessf\u00fchrung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (\u00a7&nbsp;142 Abs.&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;114 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Zivilprozessordnung &#8211;ZPO&#8211;). Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn f\u00fcr dessen Eintritt bei summarischer Pr\u00fcfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2020, 1090, Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/li><li>b) Wird PKH f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Rechtsmittelverfahrens beantragt und wird &#8211;wie im Streitfall&#8211; nicht zugleich innerhalb der Rechtsmittelfrist durch eine vor dem BFH postulationsf\u00e4hige Person oder Gesellschaft Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn damit zu rechnen ist, dass dem Antragsteller wegen unverschuldeter Vers\u00e4umung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist alle erforderlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine positive Entscheidung \u00fcber seinen Antrag schafft (st\u00e4ndige Rechtsprechung, BFH-Beschluss vom 15.04.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;5\/14 (PKH), BFH\/NV 2014, 1381, Rz&nbsp;6).<\/li><li>aa) Wird die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil eines FG nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;1 FGO durch Beschwerde angefochten, so ist die Beschwerde nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;2 FGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils beim BFH einzulegen. Vor dem BFH m\u00fcssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollm\u00e4chtigte vertreten lassen. Dies gilt auch f\u00fcr Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird (\u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;4 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 FGO). Als Bevollm\u00e4chtigte sind nur die in \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen (\u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 FGO).<\/li><li>bb) Hat der Antragsteller die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist nicht durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigten Person eingelegt, so verspricht die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn wegen Vers\u00e4umung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO) zu gew\u00e4hren ist (vgl. BFH-Beschluss vom 22.03.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;1\/12, BFH\/NV 2012, 1170, Rz&nbsp;12). Dies setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sein PKH-Gesuch vorlegt (vgl. BFH-Beschluss vom 18.01.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;S&nbsp;7\/10 (PKH), BFH\/NV 2011, 630, unter II.2.b).<\/li><li>c) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erf\u00fcllt. Der Antragsteller hat seinen PKH-Antrag erst am 11.03.2021 und daher deutlich au\u00dferhalb eines Monats nach Zustellung des FG-Urteils am 13.03.2020 beim BFH eingereicht.<\/li><li>Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat sich die Frist f\u00fcr die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde &#8211;und in der Folge des PKH-Gesuchs im Rahmen der Beantragung von PKH f\u00fcr die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Antragsteller selbst (vgl. unter II.2.b&nbsp;bb)&#8211; nicht deshalb nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO auf bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des FG-Urteils verl\u00e4ngert, weil die Rechtsmittelbelehrung des FG fehlerhaft war.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 FGO beginnt die Frist f\u00fcr einen Rechtsbehelf nur, wenn der Beteiligte ordnungsgem\u00e4\u00df u.a. \u00fcber die Beh\u00f6rde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtbehelfs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO grunds\u00e4tzlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe i.S. des \u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 FGO zul\u00e4ssig. Der Begriff Rechtsbehelf umfasst auch gerichtliche Rechtsbehelfe, darunter die prozessualen Mittel zur Rechtsverwirklichung im Wege gerichtlicher Verfahren einschlie\u00dflich Antrag, Klage und Rechtsmittel (BFH-Urteil vom 01.08.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;28\/11, BFHE 238, 319, BStBl II 2013, 131, Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/li><li>bb) Die Rechtsmittelbelehrung im FG-Urteil vom 04.03.2020 war vollst\u00e4ndig und richtig.<\/li><li>(1) Hinsichtlich der Rechtsbehelfsbelehrung f\u00fcr die Einlegung eines Einspruchs nach \u00a7&nbsp;357 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) hat der BFH wiederholt entschieden, dass sie dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 des Grundgesetzes &#8211;GG&#8211;; Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG) Rechnung tragen muss, aber auch so einfach und klar wie m\u00f6glich sein soll. Unrichtig ist eine Belehrung daher erst dann, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollst\u00e4ndig oder missverst\u00e4ndlich gefasst ist, dass hierdurch &#8211;bei objektiver Betrachtung&#8211; die M\u00f6glichkeit zur Fristwahrung gef\u00e4hrdet erscheint. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch dann noch vollst\u00e4ndig und richtig, wenn sie im Hinblick auf die Form der Einlegung des Rechtsbehelfs nur den Wortlaut des Gesetzes &#8211;im Fall der Einlegung des Einspruchs also den des \u00a7&nbsp;357 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO&#8211; wiederholt, und zwar auch in Bezug auf die Einlegung des Rechtsbehelfs per E-Mail (BFH-Urteil vom 20.11.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;2\/12, BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236, Rz&nbsp;13&nbsp;ff., m.w.N.). Das Finanzamt muss keinen erg\u00e4nzenden Hinweis auf \u00a7&nbsp;87a AO (elektronische Form als Alternative zur Schriftlichkeit im Sinne der hergebrachten Schriftform) geben (BFH-Urteil in BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236, Rz&nbsp;16).<\/li><li>(2) Im Hinblick auf die Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung zur Erhebung der Klage hat der BFH ebenfalls entschieden, dass sie nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO unrichtig erteilt worden ist, weil sie keinen Hinweis auf die M\u00f6glichkeit der \u00dcbermittlung der Klage mittels eines elektronischen Dokuments gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52a FGO enthielt. Denn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 FGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist richtig erteilt, wenn sie den Wortlaut des \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 FGO wiedergibt. Einen Verweis auf die M\u00f6glichkeit der \u00dcbermittlung der Klageschrift mittels elektronischen Dokuments enth\u00e4lt \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 FGO nicht (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;18\/13, BFH\/NV 2015, 1349, Rz&nbsp;22, m.w.N.).<\/li><li>(3) Dieselben Grunds\u00e4tze gelten in Bezug auf die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung in einem FG-Urteil f\u00fcr die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei dem BFH. \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO verlangt hinsichtlich der Form der Einlegung, dass die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil bezeichnen soll. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schriftlich einzulegen (allgemeine Meinung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15.01.2002&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;143\/01, BFH\/NV 2002, 669, m.w.N.). Das ergibt sich f\u00fcr die Nichtzulassungsbeschwerde &#8211;anders als f\u00fcr die Revision (\u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;1 FGO) und f\u00fcr die Beschwerde nach \u00a7&nbsp;128 FGO (\u00a7&nbsp;129 Abs.&nbsp;1 FGO)&#8211; zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz, aber aus dem Umstand, dass es sich um einen bestimmenden Schriftsatz handelt. Dieses Ergebnis wird best\u00e4tigt durch die Anordnung in \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO, dass der Beschwerdeschrift eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils beigef\u00fcgt werden soll (BFH-Beschluss vom 17.08.2010&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;190\/09, BFH\/NV 2010, 2285, Rz&nbsp;3). Eine Rechtsbehelfsbelehrung f\u00fcr die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist richtig i.S. des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 FGO, wenn sie darauf hinweist, dass die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils schriftlich einzulegen ist, in der Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil bezeichnet werden muss und der Nichtzulassungsbeschwerde eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigef\u00fcgt werden soll. Ein Hinweis auf die M\u00f6glichkeit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auf elektronischem Weg ist nicht notwendig.<\/li><li>(4) Enth\u00e4lt eine Rechtsbehelfsbelehrung auch Angaben, die nicht zwingend vorgeschrieben sind, muss sie diese richtig, vollst\u00e4ndig und unmissverst\u00e4ndlich darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 21.06.2007&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;70\/06, BFH\/NV 2007, 2064, unter II.2.a, m.w.N.). Der BFH hat mit R\u00fccksicht auf die im Interesse des Steuerpflichtigen liegende Klarheit der Rechtsbehelfsbelehrung in einem Fall, in dem die Frage des Fristbeginns in Rede stand, entschieden, dass es ausreichend ist, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung den Gesetzeswortlaut der einschl\u00e4gigen Bestimmung wiedergibt und verst\u00e4ndlich \u00fcber die allgemeinen Merkmale des Fristbeginns unterrichtet. Letzteres setzt nicht voraus, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist. Vielmehr gen\u00fcgt eine abstrakte Belehrung anhand des Gesetzestextes \u00fcber die vorgeschriebene Anfechtungsfrist. Die konkrete Berechnung ist den Beteiligten \u00fcberlassen; es kann nicht auf s\u00e4mtliche Modalit\u00e4ten hingewiesen werden. Es besteht keine Veranlassung, bei Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht Pflichtangaben sind, h\u00f6here Anforderungen an die Detailliertheit der Rechtsbehelfsbelehrung zu stellen als bei solchen Angaben, die notwendiges Element der Rechtsbehelfsbelehrung sind. Bez\u00fcglich einer Frist als Pflichtangabe und ihrer im Einzelfall sehr komplizierten Berechnung reicht es daher aus, den Wortlaut der einschl\u00e4gigen Bestimmung wiederzugeben. Dies gilt erst recht, wenn Angaben zur Form gemacht werden, die schon dem Grunde nach nicht zwingender Bestandteil der Rechtsbehelfsbelehrung sind (s. BFH-Urteil in BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236, Rz&nbsp;22, und BFH-Beschluss vom 28.04.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;65\/13, BFH\/NV 2015, 1074, Rz&nbsp;15).<\/li><li>(5) Diese Grunds\u00e4tze sind auf Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung des FG bez\u00fcglich der elektronischen Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu \u00fcbertragen. Insoweit ist ausreichend, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung &#8211;falls sie auf die M\u00f6glichkeit der elektronischen Einlegung verweist, was keine Pflichtangabe ist&#8211;, die Angabe enth\u00e4lt, dass f\u00fcr den elektronischen Weg \u00a7&nbsp;52a FGO gilt.<\/li><li>(6) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben gen\u00fcgte es, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung des FG hinsichtlich der Angabe der elektronischen Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auf \u00a7&nbsp;52a FGO und die ERVV verwiesen wurde. Es waren keine Angaben notwendig, welche Adresse beim BFH f\u00fcr die elektronische Einlegung im konkreten Fall einschl\u00e4gig ist.<\/li><li>3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgeb\u00fchrenfrei.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 21. Mai 2021, II S 5\/21 (PKH) ECLI:DE:BFH:2021:B.210521.IIS5.21.0 BFH II. 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