{"id":74035,"date":"2021-08-08T20:19:51","date_gmt":"2021-08-08T18:19:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74035"},"modified":"2021-08-08T20:19:51","modified_gmt":"2021-08-08T18:19:51","slug":"keine-zusammenschau-bei-erwerb-von-geschwistern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-zusammenschau-bei-erwerb-von-geschwistern\/","title":{"rendered":"Keine Zusammenschau bei Erwerb von Geschwistern"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 25. Mai 2021, II B 87\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.250521.IIB87.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GrEStG \u00a7 3 Nr 2 , GrEStG \u00a7 3 Nr 3 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 23. November 2020, Az: 4 K 1100\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Wendet ein Schenker einen Grundst\u00fccksanteil zun\u00e4chst einem Abk\u00f6mmling zu, ist der anschlie\u00dfende Erwerb des Grundst\u00fccksanteils durch einen anderen Abk\u00f6mmling nicht aufgrund einer Zusammenschau von \u00a7 3 Nrn. 2 und 3 GrEStG steuerbefreit, unabh\u00e4ngig davon, ob eine entsprechende Auflage bestand.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 3 GrEStG ist auf die Abwicklung von Bruchteilsgemeinschaften, die im Wege der vorweggenommenen Erbfolge entstanden sind, nicht entsprechend anwendbar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 23.11.2020 &#8211; 4 K 1100\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde ist, soweit sie die Darlegungsanforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erf\u00fcllt, unbegr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Rechtssache hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Eine Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein. Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist eine Rechtsfrage, wenn hinsichtlich ihrer Beantwortung Unsicherheit besteht. Eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 05.06.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;21\/18, BFH\/NV 2019, 1253, Rz&nbsp;3, und vom 30.06.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;90\/19, BFH\/NV 2020, 1279, Rz&nbsp;3, jeweils m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Erf\u00fcllung der Darlegungsanforderungen ist eine hinreichend bestimmte, f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grunds\u00e4tzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schl\u00fcssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die f\u00fcr bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im Streitfall kl\u00e4rbar ist. Insbesondere sind Ausf\u00fchrungen dazu erforderlich, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gr\u00fcnden die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 14.09.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;64\/19, BFH\/NV 2021, 306, Rz&nbsp;2, und vom 08.09.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;17\/20, BFH\/NV 2021, 185, Rz&nbsp;9, jeweils m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p>Dieselben Grunds\u00e4tze gelten f\u00fcr die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO als Unterfall der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2020, 1279, Rz&nbsp;4).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Unabh\u00e4ngig davon, dass der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) sich nicht substantiiert mit der zu den Rechtsfragen bereits vorhandenen Rechtsprechung auseinandergesetzt hat, ist die Revision nach diesen Grunds\u00e4tzen mangels Kl\u00e4rungsbedarfs nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung oder zur Rechtsfortbildung zuzulassen.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Als Rechtsfrage formuliert der Kl\u00e4ger sinngem\u00e4\u00df, ob au\u00dferhalb der anerkannten Verkn\u00fcpfung von \u00a7&nbsp;3 Nrn.&nbsp;2 und 6 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) eine interpolierende Betrachtung der \u00a7&nbsp;3 Nrn.&nbsp;2 und 3 GrEStG auf einen Grundst\u00fcckserwerb des zuvor durch eine Schenkung des Erblassers \u00fcbertragenen Grundst\u00fccksanteils durch Abk\u00f6mmlinge des Schenkers anwendbar sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend gekl\u00e4rt. So liegt selbst bei einer Schenkung mit Auflage ein abgek\u00fcrzter Leistungsweg, der der Zusammenschau zug\u00e4nglich w\u00e4re, nicht vor, wenn der Gegenstand der Auflage bereits ganz oder teilweise Gegenstand der Zuwendung des urspr\u00fcnglichen Schenkers an den Erstbeschenkten war. Denn in diesem Falle h\u00e4tte der Schenker den Gegenstand der Auflage auch unmittelbar dem Zweitbeschenkten zuwenden k\u00f6nnen. Es stellt keine Abk\u00fcrzung, sondern eine Verl\u00e4ngerung des Leistungswegs dar, wenn der Schenker dasjenige, was er im Ergebnis dem Zweitbeschenkten zuwenden will, dem Erstbeschenkten mit der Auflage zuwendet, es an den Zweitbeschenkten weiterzureichen, statt eine unmittelbare Zuwendung an den Zweitbeschenkten zu bewirken. Hinsichtlich der Leistungsbeziehungen verh\u00e4lt sich eine solche Gestaltung gerade invers zu der Rechtsfigur des abgek\u00fcrzten Leistungswegs. Unerheblich ist, ob es anderweitige &#8211;auch beachtliche&#8211; Gr\u00fcnde gab, den Umweg der Schenkung unter Auflage zu w\u00e4hlen, denn diese k\u00f6nnen nicht zu einer Besteuerung f\u00fchren, wie sie stattf\u00e4nde, wenn dieser Weg nicht gew\u00e4hlt worden w\u00e4re. Wie eine unmittelbare Zuwendung des urspr\u00fcnglichen Schenkers an den Zweitbeschenkten zu behandeln gewesen w\u00e4re, ist ebenfalls unerheblich, da dieser fiktive Sachverhalt nicht Gegenstand der Besteuerung ist (BFH-Urteil vom 25.08.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;30\/18, BFHE 270, 553, BStBl II 2021, 322, Rz&nbsp;26).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Damit ist die anschlie\u00dfende Frage im Streitfall nicht kl\u00e4rbar, ob aus dem erkennbaren bzw. ge\u00e4u\u00dferten Willen des Schenkers die Zuwendungsempf\u00e4nger im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge gleichm\u00e4\u00dfig zu bedenken, bereits abzuleiten sei, dass die sp\u00e4tere Vereinigung der Anteile in jeweils einer Hand vom Schenker im Sinne einer Auflage beabsichtigt und gewollt sei und somit keine ausdr\u00fcckliche Auflage notwendig sei.<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Schlie\u00dflich h\u00e4lt der Kl\u00e4ger es f\u00fcr fraglich, ob eine Schenkung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge einem Grundst\u00fcckserwerb von Todes wegen gleichzustellen sei, so dass f\u00fcr das geschenkte Grundst\u00fcck \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 GrEStG anwendbar sei. Im Rahmen seiner Begr\u00fcndung hat der Kl\u00e4ger ausgef\u00fchrt, dass die in \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 GrEStG geregelte Grunderwerbsteuerbefreiung bei Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft auf die Abwicklung von Bruchteilsgemeinschaften, die im Wege der vorweggenommenen Erbfolge entstanden seien, angewandt werden m\u00fcsse. Es handele sich insofern um einen &#8222;vorweggenommenen Nachlass&#8220;. Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers, der Erwerbe aus dem Nachlass und aus vorweggenommener Erbfolge z.B. in \u00a7&nbsp;14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes gleichstelle. Auf beide solle keine Grunderwerbsteuer anfallen.<\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings hat der BFH bereits entschieden, dass die Begrenzung der Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 GrEStG auf die Miterben, denen Gesamthandsberechtigungen an dem ererbten Gegenstand zustehen, dem Zweck der Befreiungsvorschrift entspricht (BFH-Urteil vom 16.01.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;7\/16, BFHE 263, 465, BStBl II 2019, 617, Rz&nbsp;33, m.w.N.). Eine teleologische Erweiterung auf einen &#8222;vorweggenommenen Nachlass&#8220; ist somit ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dferdem gilt selbst f\u00fcr Bruchteilsgemeinschaften, die im Rahmen vorl\u00e4ufiger Ma\u00dfnahmen bei der Auseinandersetzung &#8222;echter&#8220; Nachl\u00e4sse entstanden sind, dass die gesamth\u00e4nderische Bindung eines Nachlasses durch die Umwandlung in Bruchteilseigentum i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;741&nbsp;ff., 1008&nbsp;ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs gel\u00f6st wird und damit der Gegenstand seine Eigenschaft als Teil des Nachlasses verliert. Eine Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 GrEStG kommt in einem solchen Fall somit auch dann nicht in Betracht, wenn die Miterben die Bildung von Bruchteilseigentum nur als vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahme ansahen und von Anfang an die Absicht hatten, durch sp\u00e4tere Vereinbarung die Eigentumsverh\u00e4ltnisse abweichend zu gestalten, wenn also das Bruchteilseigentum nur als Zwischenl\u00f6sung auf dem Weg zur endg\u00fcltigen Auseinandersetzung (etwa durch den Erwerb von Alleineigentum) gewollt war (vgl. BFH-Urteil vom 07.02.2001&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;5\/99, BFH\/NV 2001, 938; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.04.2015&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;1380\/13, Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1295, Rz&nbsp;27&nbsp;f.; FG M\u00fcnster, Urteil vom 29.10.2020&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;809\/18&nbsp;GrE, Zeitschrift f\u00fcr die Steuer- und Erbrechtspraxis 2021, 16, Rz&nbsp;19, jeweils m.w.N.). Hier liegt keine Auseinandersetzung mehr vor, sondern der jeweilige Miterbe wird vielmehr aufgrund rechtsgesch\u00e4ftlicher \u00dcbertragung Alleineigent\u00fcmer (vgl. BFH-Urteil vom 29.09.2015&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;23\/14, BFHE 251, 485, BStBl II 2016, 104, Rz&nbsp;35).<\/p>\n\n\n\n<p>Selbst wenn man &#8211;wie der Kl\u00e4ger&#8211; von einem &#8222;vorweggenommenen Nachlass&#8220; ausgehen wollte, h\u00e4tte dieser somit sp\u00e4testens mit der \u00dcbertragung der Grundst\u00fccke auf die Br\u00fcder und damit der Begr\u00fcndung von Bruchteilseigentum seine Qualit\u00e4t als &#8222;Nachlass&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 GrEStG verloren, so dass die Frage im Streitfall nicht kl\u00e4rbar w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Im \u00dcbrigen ergeht die Entscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ohne Angabe weiterer Gr\u00fcnde, insbesondere ohne detaillierte Darstellung des Tatbestands.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 25. Mai 2021, II B 87\/20 ECLI:DE:BFH:2021:B.250521.IIB87.20.0 BFH II. Senat GrEStG \u00a7 3 Nr 2 , GrEStG \u00a7 3 Nr 3 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1 vorgehend FG N\u00fcrnberg, 23. November 2020, Az: 4 K 1100\/19 Leits\u00e4tze 1. 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