{"id":74041,"date":"2021-08-15T20:17:13","date_gmt":"2021-08-15T18:17:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74041"},"modified":"2021-08-15T20:17:13","modified_gmt":"2021-08-15T18:17:13","slug":"rueckforderung-von-zu-unrecht-gezahltem-kindergeld-bei-grenzueberschreitenden-sachverhalten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/rueckforderung-von-zu-unrecht-gezahltem-kindergeld-bei-grenzueberschreitenden-sachverhalten\/","title":{"rendered":"R\u00fcckforderung von zu Unrecht gezahltem Kindergeld bei grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalten"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 14. April 2021, III R 36\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.140421.IIIR36.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 31 S 3 , AO \u00a7 37 Abs 2 , AO \u00a7 38 , AO \u00a7 44 , EGV 883\/2004 Art 68 , EGV 987\/2009 Art 6 , EGV 987\/2009 Art 60 , EGV 987\/2009 Art 73 , EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 26. Mai 2020, Az: 6 K 263\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. F\u00fcr die Frage, ob Kindergeld behalten werden darf oder zur\u00fcckzuzahlen ist, kommt es auf das Vorliegen von Kindergeldfestsetzungs- oder Aufhebungsbescheiden an und nicht auf den abstrakten materiell-rechtlichen Kindergeldanspruch.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Bei der R\u00fcckforderung von zu Unrecht gezahltem Kindergeld ergibt sich bei l\u00e4nder\u00fcbergreifenden Sachverhalten keine Anspruchskonkurrenz des Anspruchs nach den europarechtlichen Regelungen der VO Nr. 883\/2004 und VO Nr. 987\/2009 mit dem R\u00fcckforderungsanspruch nach den nationalen Vorschriften.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Ein etwaiger Erstattungsanspruch des deutschen Leistungstr\u00e4gers gegen einen ausl\u00e4ndischen Leistungstr\u00e4ger nach den europarechtlichen Bestimmungen ist kein auf steuerrechtlichen Gr\u00fcnden beruhender \u00f6ffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nach \u00a7 37 Abs. 2 AO. Ein Ausgleichsanspruch zwischen den Mitgliedstaaten nach der VO Nr. 987\/2009 ber\u00fchrt daher nicht den R\u00fcckforderungsanspruch der Familienkasse gegen den Kindergeldberechtigten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 26.05.2020 &#8211; 6 K 263\/18 aufgehoben, soweit der Klage gegen den R\u00fcckforderungsbescheid vom 03.07.2018 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.09.2018 stattgegeben wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Unter Aufhebung der Kostenentscheidung des Finanzgerichts werden die Kosten des gesamten Verfahrens der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Im Revisionsverfahren ist noch streitig, ob zu Unrecht gezahltes Kindergeld von der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) zur\u00fcckgefordert werden kann.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie ist schwedische Staatsangeh\u00f6rige und Mutter der in ihrem Haushalt lebenden Kinder L (geboren 2006) und B (geboren 2012). Sie hat das alleinige Sorgerecht f\u00fcr die Kinder. Der von der Kl\u00e4gerin geschiedene Kindesvater lebt in Schweden und \u00fcbt dort seit Januar 2017 eine Erwerbst\u00e4tigkeit aus. Die Kl\u00e4gerin ist nicht erwerbst\u00e4tig und bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.<\/li><li>Die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (Familienkasse) zahlte f\u00fcr die Kinder zun\u00e4chst laufend Kindergeld. Nach Kenntniserlangung von der Erwerbst\u00e4tigkeit des Kindesvaters hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung f\u00fcr den Zeitraum Januar bis Juli 2017 mit Bescheid vom 03.07.2018 teilweise auf. Sie f\u00fchrte aus, deutsches Kindergeld sei gegen\u00fcber den schwedischen Leistungen nachrangig, f\u00fcr den genannten Zeitraum bestehe nur noch ein Anspruch in H\u00f6he des Unterschiedsbetrages. Zugleich forderte sie den bereits \u00fcberzahlten Betrag in H\u00f6he von insgesamt 1.529,92&nbsp;\u20ac von der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck.<\/li><li>Den dagegen eingelegten Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 12.09.2018 zur\u00fcck und hielt daran fest, dass der f\u00fcr die Kinder in Schweden bestehende Anspruch vorrangig sei.<\/li><li>Im anschlie\u00dfenden Klageverfahren trug die Familienkasse vor, der schwedische Tr\u00e4ger habe mitgeteilt, dass der in Schweden lebende und arbeitende Kindesvater dort mangels Sorgerechts keinen Anspruch auf Familienleistungen habe. Dabei habe der schwedische Tr\u00e4ger aber die Regelung des Art.&nbsp;60 der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;987\/2009 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;883\/2004 \u00fcber die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union &#8211;ABlEU&#8211; 2009 Nr.&nbsp;L&nbsp;284, S.&nbsp;1) in der f\u00fcr den Streitzeitraum geltenden Fassung (VO&nbsp;Nr.&nbsp;987\/2009 &#8211;Durchf\u00fchrungsverordnung&#8211;) au\u00dfer Acht gelassen. Dies bedeute f\u00fcr den Streitfall, dass Schweden aufgrund der Erwerbst\u00e4tigkeit des Kindesvaters vorrangig zust\u00e4ndig sei. Mangels Sorgerechts folge daraus zwar kein Anspruch des Kindesvaters, die in der Bundesrepublik Deutschland lebende Kindesmutter m\u00fcsse in Schweden jedoch so behandelt werden, als ob sie dort leben und den schwedischen Rechtsvorschriften unterliegen w\u00fcrde. Daher seien die schwedischen Familienleistungen zu Recht angerechnet und der \u00fcberzahlte Betrag sei zutreffend zur\u00fcckgefordert worden. Den europ\u00e4ischen Verordnungen sei auch nicht zu entnehmen, dass die Familienkasse verpflichtet w\u00e4re, das zu erstattende Kindergeld vom schwedischen Tr\u00e4ger einzufordern. Unabh\u00e4ngig davon habe sie erfolglos versucht, eine Erstattung von schwedischer Seite zu erlangen. Nach mehrmaliger Erinnerung, zuletzt mit Schreiben vom 13.06.2019, habe der schwedische Tr\u00e4ger der Familienkasse lediglich eine Bescheinigung \u00fcbersandt, wonach Schweden keine Familienleistungen f\u00fcr die Zeit von Januar bis Juli 2017 gew\u00e4hre. Daraufhin habe die Familienkasse den schwedischen Tr\u00e4ger erneut um Erstattung ersucht und ausdr\u00fccklich auf einen Anspruch der Kindesmutter hingewiesen.<\/li><li>Die Klage hatte Erfolg, soweit sie sich gegen die R\u00fcckforderung richtete.<\/li><li>Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) wurde die Kindergeldfestsetzung f\u00fcr den Streitzeitraum in H\u00f6he des in Schweden bestehenden Anspruchs der Kl\u00e4gerin auf Familienleistungen zu Recht aufgehoben. Insoweit wies das FG die Klage ab. Das FG hob jedoch den R\u00fcckforderungsbescheid mit der Begr\u00fcndung auf, die Familienkasse k\u00f6nne von der Kl\u00e4gerin den \u00fcberzahlten Betrag nicht nach \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) zur\u00fcckfordern, da sie aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null nur den anderen Schuldner, den schwedischen Tr\u00e4ger, auf R\u00fcckzahlung in Anspruch nehmen d\u00fcrfe.<\/li><li>Mit der allein von der Familienkasse eingelegten Revision wird die Verletzung von Bundesrecht ger\u00fcgt.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>das Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 26.05.2020&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;263\/18 aufzuheben, soweit die R\u00fcckforderung des Kindergeldes durch die Familienkasse von der Kl\u00e4gerin durch das FG aufgehoben wurde und die Klage auch insoweit abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage auch insoweit, als die Kl\u00e4gerin die Aufhebung des R\u00fcckforderungsbescheids begehrt (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Entgegen der Auffassung des FG war die Kl\u00e4gerin verpflichtet, das bestandskr\u00e4ftig aufgehobene und gezahlte Kindergeld in H\u00f6he von 1.529,92&nbsp;\u20ac zur\u00fcckzuzahlen.<\/li><li>1. Der R\u00fcckzahlungsanspruch der Familienkasse ergibt sich aus \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO.<\/li><li>Ist eine Steuerverg\u00fctung wie das Kindergeld (\u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes) ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO gegen\u00fcber dem Leistungsempf\u00e4nger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages. Diese Rechtsfolge tritt auch ein, wenn der rechtliche Grund f\u00fcr die Zahlung sp\u00e4ter wegf\u00e4llt (\u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO).<\/li><li>a) Im Streitfall ist das Kindergeld f\u00fcr den Streitzeitraum in H\u00f6he von 1.529,92&nbsp;\u20ac ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Das FG hat die Klage, soweit sie sich gegen die am 03.07.2018 erfolgte teilweise Aufhebung des Kindergeldes f\u00fcr den Zeitraum Januar bis Juli 2017 richtete, abgewiesen. Hiergegen hat die Kl\u00e4gerin keine Revision eingelegt. Durch die bestandskr\u00e4ftige (teilweise) Aufhebung des Kindergeldfestsetzungsbescheids in genannter H\u00f6he ist der rechtliche Grund f\u00fcr die Zahlung weggefallen (\u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO). Ob die Anrechnung der schwedischen Familienleistungen zu Recht erfolgt ist, obwohl der schwedische Leistungstr\u00e4ger &#8211;m\u00f6glicherweise zu Unrecht&#8211; einen Anspruch auf schwedische Familienleistungen verneint hat, kann aufgrund der Bestandskraft des Bescheids vom 03.07.2018, soweit er die teilweise \u00c4nderung der Festsetzung betraf, im vorliegenden Verfahren nicht mehr gepr\u00fcft werden. Wird ein Bescheid \u00fcber die Bewilligung von Kindergeld aufgehoben, steht mit Ergehen dieses Aufhebungsbescheids, solange dessen Vollzugsfolgen fortbestehen, fest, dass das auf der Grundlage des Bewilligungsbescheids gezahlte Kindergeld zu Unrecht geleistet worden ist (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 24.08.2001&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;83\/99, BFHE 196, 278, BStBl II 2002, 47; BFH-Beschluss vom 22.01.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;289\/03, BFH\/NV 2004, 759). Es ist auch gekl\u00e4rt, dass es f\u00fcr die Frage, ob Kindergeld behalten werden darf oder zur\u00fcckzuzahlen ist, auf das Vorliegen von Kindergeldfestsetzungs- oder Aufhebungsbescheiden &#8211;mithin auf die formelle Bescheidlage&#8211; ankommt und nicht auf den abstrakten materiell-rechtlichen Kindergeldanspruch (vgl. Senatsurteil vom 15.07.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;32\/08, BFH\/NV 2010, 2237).<\/li><li>b) Die Kl\u00e4gerin ist Leistungsempf\u00e4ngerin des zu Unrecht gezahlten Kindergeldes. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH ist Leistungsempf\u00e4nger i.S. des \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO derjenige, demgegen\u00fcber die Finanzbeh\u00f6rde oder Familienkasse ihre &#8211;vermeintlich oder tats\u00e4chlich bestehende&#8211; abgabenrechtliche Verpflichtung erf\u00fcllen will (BFH-Urteile vom 23.10.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;63\/11, BFH\/NV 2013, 689, und vom 18.09.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;53\/11, BFHE 239, 292, BStBl II 2013, 710, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>c) \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO r\u00e4umt der Beh\u00f6rde auch keinen Ermessensspielraum ein. Da es sich bei dem \u00f6ffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch um einen Anspruch aus dem Steuerrechtsverh\u00e4ltnis handelt, richtet sich seine Entstehung nach \u00a7&nbsp;38 AO (Boeker in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;37 AO Rz&nbsp;27, m.w.N.). Hiernach entsteht der Anspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht kn\u00fcpft. Die Familienkasse war daher nicht gehalten, bei der Entscheidung \u00fcber den Erlass des angegriffenen Bescheids zu pr\u00fcfen, ob die R\u00fcckforderung ermessenskonform war.<\/li><li>d) Der schwedische Leistungstr\u00e4ger war im Streitfall wegen dieses gegen die Kl\u00e4gerin gerichteten R\u00fcckforderungsanspruch auch nicht Gesamtschuldner (\u00a7&nbsp;44 AO) mit der Folge, dass bei der Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners es grunds\u00e4tzlich in das Ermessen der Beh\u00f6rde nach \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO gestellt ist, an wen sie sich wendet (vgl. BFH-Urteile vom 18.03.1987&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;35\/86, BFHE 149, 267, BStBl II 1987, 419; vom 08.08.1991&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;19\/88, BFHE 165, 307, BStBl II 1991, 939; BFH-Beschluss vom 11.07.2001&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;28\/99, BFHE 195, 510, BStBl II 2002, 267). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 AO sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis schulden oder f\u00fcr sie haften, Gesamtschuldner. F\u00fcr den hier vorliegenden \u00f6ffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist der schwedische Leistungstr\u00e4ger nicht R\u00fcckforderungsschuldner.<\/li><li>Hieran \u00e4ndert auch das Unionsrecht nichts (Verordnung (EG) Nr.&nbsp;883\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der f\u00fcr den Streitzeitraum ma\u00dfgeblichen Fassung &#8211;VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004&#8211; (Grundverordnung), ABlEU 2004 Nr.&nbsp;L&nbsp;166, S.&nbsp;1, und der VO Nr.&nbsp;987\/2009). Ein etwaiger Erstattungsanspruch (vgl. Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;4, Abs.&nbsp;5, Art.&nbsp;60 Abs.&nbsp;5 der VO Nr.&nbsp;987\/2009) des deutschen Leistungstr\u00e4gers gegen den schwedischen Leistungstr\u00e4ger ist kein auf steuerrechtlichen Gr\u00fcnden beruhender Erstattungsanspruch i.S. des \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO, sondern ein zwischen den Mitgliedstaaten aufgrund einer internationalen Vereinbarung (m\u00f6glicherweise) bestehender verfahrensrechtlicher Ausgleichsanspruch. Auch wenn sich dieser gegen den vorrangig zust\u00e4ndigen Mitgliedstaat auf Erstattung einer des nachrangig zust\u00e4ndigen Mitgliedstaats gezahlten Familienleistung richtet, kann nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass der in \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO geregelte Anspruch auf der Umkehrung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis i.S. des \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 AO beruht (vgl. BFH-Urteil vom 12.11.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;15\/13, BFHE 243, 309, BStBl II 2014, 359). An diesem Rechtsverh\u00e4ltnis ist der schwedische Leistungstr\u00e4ger nicht beteiligt.<\/li><li>e) Entgegen der Ansicht des FG steht der Familienkasse f\u00fcr das rechtsgrundlos gezahlte Kindergeld in H\u00f6he des vermeintlich bestehenden Anspruchs auf schwedische Familienleistungen daher auch kein weiterer (Haftungs-)Schuldner zur Verf\u00fcgung, der eine ermessensgerechte Auswahlentscheidung unter den Schuldnern nach sich ziehen k\u00f6nnte.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;60 Abs.&nbsp;5 der VO&nbsp;Nr.&nbsp;987\/2009 kann zwar der Tr\u00e4ger, der eine vorl\u00e4ufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die h\u00f6her ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Art.&nbsp;73 der Durchf\u00fchrungsverordnung vom vorrangig zust\u00e4ndigen Tr\u00e4ger zur\u00fcckfordern. Dieses Verfahren soll auch vermeiden, dass bei einer nachtr\u00e4glichen Feststellung der r\u00fcckwirkend geltenden vorrangigen Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats, die Kindergeldfestsetzung &#8211;soweit ein Anspruch auf ausl\u00e4ndische Familienleistungen besteht und vorrangig ist&#8211; aufgehoben wird, wenn feststeht, dass der Kindergeldberechtigte insgesamt keine h\u00f6heren Leistungen als die ihm zustehenden inl\u00e4ndischen und ausl\u00e4ndischen erhalten hat. Wenn aber die Kindergeldfestsetzung bestandskr\u00e4ftig aufgehoben wurde, f\u00fchrt das in Art.&nbsp;60 Abs.&nbsp;5 i.V.m. Art.&nbsp;73 der VO&nbsp;Nr.&nbsp;987\/2009 geregelte Verfahren nicht dazu, dass der ausl\u00e4ndische Leistungstr\u00e4ger zum weiteren Schuldner des Erstattungsanspruchs nach \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO wird oder f\u00fcr diesen haftet (vgl. \u00a7&nbsp;191 AO). Die in Art.&nbsp;6, Art.&nbsp;60, Art.&nbsp;73 der VO&nbsp;Nr.&nbsp;987\/2009 und Art.&nbsp;68 der VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004 aufgenommenen Regelungen dienen einer engen und effektiven Zusammenarbeit zwischen den Tr\u00e4gern der verschiedenen Mitgliedstaaten und sind Ausfluss des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union (ABlEU 2012, Nr.&nbsp;C&nbsp;326). Sie regeln u.a. das Verfahren der Mitgliedstaaten bei Meinungsverschiedenheiten, insbesondere bei der \u00dcberpr\u00fcfung der in Art.&nbsp;68 der VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004 getroffenen Koordinierungsregelungen und erm\u00f6glichen den Mitgliedstaaten auch im Interesse der Leistungsberechtigten vorl\u00e4ufige Entscheidungen zu treffen. Sie ber\u00fchren aber nicht unmittelbar die Rechtsbeziehungen zwischen dem Leistungsempf\u00e4nger, der ohne rechtlichen Grund eine Leistung erhalten hat, und dem Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger. Die Regelungen aus der VO&nbsp;Nr.&nbsp;883\/2004 und aus der VO&nbsp;Nr.&nbsp;987\/2009 verleihen dem Kindergeldberechtigten weder materielle Leistungsanspr\u00fcche noch begr\u00fcnden sie Einwendungen oder Einreden gegen die Durchsetzbarkeit \u00f6ffentlich-rechtlicher Erstattungsanspr\u00fcche. Der Kindergeldberechtigte kann daher der gesetzlich vorgesehenen Erstattungspflicht f\u00fcr rechtsgrundlos geleistetes Kindergeld nicht mit dem Einwand begegnen, der inl\u00e4ndische Leistungstr\u00e4ger m\u00f6ge im Hinblick auf einen m\u00f6glicherweise bestehenden Anspruch auf ausl\u00e4ndische Familienleistungen die R\u00fcckzahlung von dem anderen Mitgliedstaat fordern. Es ist grunds\u00e4tzlich allein Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, die materiellen und formellen Voraussetzungen f\u00fcr einen Erstattungsanspruch bei rechtsgrundlos gezahlten Familienleistungen festzulegen (Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten). Damit wird die Aus\u00fcbung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte des Kindergeldberechtigten auch nicht praktisch unm\u00f6glich gemacht oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschwert &#8211;Effektivit\u00e4tsgrundsatz&#8211; (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;73\/10, BFHE 238, 1, BStBl II 2013, 566, Rz&nbsp;19, m.w.N.).<\/li><li>f) Der R\u00fcckforderung steht auch nicht entgegen, dass die Kl\u00e4gerin m\u00f6glicherweise keine Kenntnis von einem Anspruch auf ausl\u00e4ndische Familienleistungen hatte. \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO setzt kein Verschulden auf Seiten des Leistungsempf\u00e4ngers voraus. Der R\u00fcckzahlungsanspruch besteht vielmehr auch dann, wenn den Leistungsempf\u00e4nger an der Fehlleistung kein Verschulden trifft oder wenn er diese nicht einmal erkannt hat (Senatsurteil vom 10.03.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;29\/15, BFH\/NV 2016, 1278, Rz&nbsp;24). Der R\u00fcckforderungsanspruch ist Ausdruck eines \u00fcbergeordneten und allgemein herrschenden Prinzips, dass derjenige, der vom Staat auf Kosten der Allgemeinheit etwas zu Unrecht erhalten hat, grunds\u00e4tzlich verpflichtet ist, das Erhaltene zur\u00fcckzuzahlen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 09.07.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;35\/17, BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz&nbsp;28; BFH-Beschluss vom 22.07.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;38\/13, BFH\/NV 2014, 1721, Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/li><li>g) Einer R\u00fcckforderung steht auch nicht der Gesichtspunkt von Treu und Glauben oder der Verwirkungsgedanke entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 27.02.2007&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;1\/06, BFH\/NV 2007, 1120). Zur Schaffung des erforderlichen Vertrauenstatbestandes (Umstandsmomentes) m\u00fcssen besondere Umst\u00e4nde hinzukommen, die die Geltendmachung des R\u00fcckforderungsanspruchs als illoyale Rechtsaus\u00fcbung erscheinen lassen. Dem Verhalten der Familienkasse muss die konkludente Zusage zu entnehmen sein, dass der Kindergeldempf\u00e4nger mit einer R\u00fcckforderung des Kindergeldes nicht zu rechnen braucht (z.B. Senatsbeschluss vom 28.01.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;37\/09, BFH\/NV 2010, 837, m.w.N.). Ein solches Verhalten ist vorliegend nicht erkennbar. Allein die in den europ\u00e4ischen Verordnungen enthaltenen Regelungen und Grunds\u00e4tze \u00fcber die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten reichen ohne ein besonderes Verhalten der Familienkasse nicht aus, zwischen der Kl\u00e4gerin und der Familienkasse ein konkretes Rechtsverh\u00e4ltnis als Grundlage f\u00fcr die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu begr\u00fcnden.<\/li><li>2. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 14. April 2021, III R 36\/20 ECLI:DE:BFH:2021:U.140421.IIIR36.20.0 BFH III. 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