{"id":74043,"date":"2021-08-15T20:18:01","date_gmt":"2021-08-15T18:18:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74043"},"modified":"2021-08-15T20:18:01","modified_gmt":"2021-08-15T18:18:01","slug":"rueckforderung-von-kindergeld-bei-auszahlung-an-das-kind","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/rueckforderung-von-kindergeld-bei-auszahlung-an-das-kind\/","title":{"rendered":"R\u00fcckforderung von Kindergeld bei Auszahlung an das Kind"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 14. April 2021, III R 1\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.140421.IIIR1.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 31 S 3 , EStG \u00a7 74 Abs 1 , EStG \u00a7 74 Abs 2 , AO \u00a7 37 Abs 2 , AO \u00a7 227 , SGB 10 \u00a7 104 , SGB 10 \u00a7 107 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 15. M\u00e4rz 2019, Az: 2 K 65\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Zahlt die Familienkasse Kindergeld rechtsgrundlos an das Kind auf Anweisung des Kindergeldberechtigten aus, ist nur der Kindergeldberechtigte R\u00fcckforderungsschuldner.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Erf\u00fcllungszust\u00e4ndigkeit f\u00fcr erhaltenes Kindergeld \u00e4ndert sich von der Person des Kindergeldberechtigten auf einen Dritten erst nach einer Entscheidung \u00fcber eine Auszahlung nach \u00a7 74 Abs. 1 EStG. Der Abzweigungsbescheid stellt einen f\u00fcr den Empf\u00e4nger beg\u00fcnstigenden und einen f\u00fcr den Kindergeldberechtigten belastenden Verwaltungsakt mit Doppelwirkung dar (vgl. Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>3. Das blo\u00dfe Bestehen einer Abzweigungslage ohne Vorliegen eines Abzweigungsbescheids l\u00e4sst die Empfangsberechtigung des Kindergeldberechtigten unber\u00fchrt (vgl. Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 15.03.2019 &#8211; 2 K 65\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (Familienkasse) zu Recht von der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) an deren Tochter (T) ausgezahltes Kindergeld in H\u00f6he von 10.912,29&nbsp;\u20ac f\u00fcr den Zeitraum Januar 2012 bis M\u00e4rz 2017 zur\u00fcckfordern konnte.<\/li><li>Die Betreuerin der Kl\u00e4gerin stellte im Namen der Kl\u00e4gerin im Oktober 2016 einen Kindergeldantrag f\u00fcr die im Jahr 1971 geborene Tochter der Kl\u00e4gerin. Als bezugsberechtigte Person gab sie die Tochter an, die den Antrag auch selbst unterschrieben hatte. Das Kindergeld sollte direkt an T ausgezahlt werden. Zuvor hatte T im April 2016 bei der Familienkasse selbst einen Antrag auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes an sich gestellt, woraufhin die Familienkasse auf das Erfordernis der Antragstellung durch die kindergeldberechtigte Kl\u00e4gerin hinwies.<\/li><li>T erhielt von dem Beigeladenen (Jobcenter) &#8211;mit Ausnahme des Monats Januar 2012&#8211; in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann w\u00e4hrend des streitigen Zeitraums Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB&nbsp;II). Kindergeld rechnete der Sozialleistungstr\u00e4ger auf die hiernach erbrachten Leistungen nicht an. Die entsprechenden Berechnungsb\u00f6gen \u00fcber Sozialleistungsbez\u00fcge \u00fcbermittelte das Jobcenter der Familienkasse per E-Mail am 19.12.2016.<\/li><li>Mit Bescheid vom 13.03.2017 setzte die Familienkasse &#8211;aufgrund einer unstreitig vor dem 25.&nbsp;Lebensjahr bei T vorliegenden Behinderung&#8211; gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin Kindergeld r\u00fcckwirkend f\u00fcr den Zeitraum Januar 2012 bis M\u00e4rz 2017 in H\u00f6he von 11.736&nbsp;\u20ac fest. Der Betrag wurde wunschgem\u00e4\u00df auf ein Konto der T \u00fcberwiesen.<\/li><li>Mit Fax vom 15.03.2017 wies die Betreuerin der Kl\u00e4gerin die Familienkasse und das Jobcenter darauf hin, dass das festgesetzte Kindergeld offenbar an das Jobcenter zu erstatten sei. Die Betreuerin bat daher die Familienkasse, das f\u00fcr den Streitzeitraum festgesetzte Kindergeld nicht an T auszuzahlen. Die Kassenanordnung der Familienkasse f\u00fcr die Auszahlung an T datierte jedoch bereits vom 06.03.2017.<\/li><li>Mit Schreiben vom 19.09.2017 machte das Jobcenter einen Erstattungsanspruch in H\u00f6he von 10.912,29&nbsp;\u20ac gegen\u00fcber der Familienkasse geltend. Der im Vergleich zu dem festgesetzten Kindergeld von 11.736&nbsp;\u20ac geringere Erstattungsanspruch ergab sich daraus, dass das Jobcenter im Monat Januar 2012 keine und f\u00fcr einige Monate geringere Sozialleistungen als das festgesetzte Kindergeld erbracht hatte. Im Hinblick hierauf zahlte die Familienkasse an das Jobcenter den geforderten Betrag aus dem Erstattungsanspruch aus.<\/li><li>Mit Bescheid vom 21.11.2017 forderte die Familienkasse den an das Jobcenter erstatteten Betrag in H\u00f6he von 10.912,29 \u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) von der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 19.02.2018 zur\u00fcck.<\/li><li>Die anschlie\u00dfend erhobene Klage unter Beiladung des Jobcenters hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 1482 genannten Gr\u00fcnden Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Ansicht, dass die Kl\u00e4gerin nicht die Leistungsempf\u00e4ngerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO sei.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>das Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 15.03.2019&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;65\/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Jobcenter hat keinen Antrag gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Familienkasse ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Entgegen der Auffassung des FG war die Kl\u00e4gerin verpflichtet, das an T f\u00fcr die Zeit von Januar 2012 bis M\u00e4rz 2017 gezahlte Kindergeld in H\u00f6he von 10.912,29&nbsp;\u20ac zur\u00fcckzuzahlen. Die Familienkasse hat zu Recht einen Abrechnungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO erlassen und diesen auf \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO gest\u00fctzt.<\/li><li>1. Der R\u00fcckzahlungsanspruch der Familienkasse ergibt sich aus \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO.<\/li><li>Ist eine Steuerverg\u00fctung wie das Kindergeld (\u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes &#8211;EStG&#8211;) ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO gegen\u00fcber dem Leistungsempf\u00e4nger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. Diese Rechtsfolge tritt auch ein, wenn der rechtliche Grund f\u00fcr die Zahlung sp\u00e4ter wegf\u00e4llt (\u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO).<\/li><li>a) Im Streitfall ist das Kindergeld f\u00fcr den Streitzeitraum ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Zwar hatte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Streitzeitraum unstreitig einen Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr ihre Tochter gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG. Der Anspruch war jedoch im Zeitpunkt der Zahlung bereits durch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die das Jobcenter nach dem SGB&nbsp;II an die Tochter der Kl\u00e4gerin erbracht hatte, erf\u00fcllt worden und damit erloschen (\u00a7&nbsp;47 AO).<\/li><li>aa) Dies ergibt sich &#8211;wie das FG zutreffend unter Punkt&nbsp;I.3. ausgef\u00fchrt hat&#8211; aus \u00a7&nbsp;74 Abs.&nbsp;2 EStG i.V.m. den \u00a7&nbsp;104 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2, \u00a7&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB&nbsp;X).<\/li><li>bb) Entgegen der Ansicht der Familienkasse im Revisionsverfahren war der Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Jobcenters gegen\u00fcber der Familienkasse auch nicht nach \u00a7&nbsp;104 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;X ausgeschlossen. Die Familienkasse ist dem Jobcenter aus \u00a7&nbsp;104 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;X zur Erstattung verpflichtet. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungstr\u00e4ger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von \u00a7&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;X vorliegen, ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;104 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;X der Leistungstr\u00e4ger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungstr\u00e4ger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungstr\u00e4gers Kenntnis erlangt hat. Im vorliegenden Fall hatte die Familienkasse zum Zeitpunkt der Zahlung des Kindergeldes ausreichende Kenntnis davon, dass der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Kindergeld bereits in H\u00f6he der SGB&nbsp;II-Leistungen an T f\u00fcr den Streitzeitraum erloschen war. Nach den nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen und den Senat deshalb bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) hatte das Jobcenter der Familienkasse mit E-Mail vom 19.12.2016 die f\u00fcr den Streitzeitraum ma\u00dfgeblichen Berechnungsb\u00f6gen f\u00fcr die an T geleisteten Sozialleistungen \u00fcbermittelt. Im Klageverfahren hatte die Familienkasse zudem mit Schreiben vom 07.01.2019 auf Nachfrage des Gerichts zur Kenntnis gleichartiger Leistungen durch das Jobcenter mitgeteilt, dass durch die \u00fcbersandten Berechnungsb\u00f6gen \u00fcber Arbeitslosengeld&nbsp;II (ALG&nbsp;II) der Zeitraum und die H\u00f6he der monatlichen Leistungen des ALG&nbsp;II-Tr\u00e4gers ohne Anrechnung des Kindergeldes bekannt waren. Die Schlussfolgerung des FG, die Familienkasse habe im Zeitpunkt ihrer Kindergeldzahlung ausreichende Kenntnis \u00fcber die Erbringung nachrangiger Sozialleistungen gehabt, ist daher nachvollziehbar. F\u00fcr die erforderliche Kenntnis von Leistungen des nachrangig verpflichteten Leistungstr\u00e4gers reicht es aus, wenn Umst\u00e4nde, die im Einzelfall f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Erstattungsanspruch ma\u00dfgeblich sind, und der Zeitraum, f\u00fcr den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 05.06.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;15\/12, BFHE 246, 298, BStBl II 2015, 145, Rz&nbsp;22, m.w.N.). Mit der \u00dcbersendung der ALG&nbsp;II-Berechnungsb\u00f6gen wusste die Familienkasse, welche Leistungen des Jobcenters f\u00fcr welche Zeitr\u00e4ume und in welcher H\u00f6he erbracht wurden und dass eine Anrechnung von Kindergeld nicht erfolgt ist. Soweit die Familienkasse auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.03.1992&nbsp;&#8211; 7&nbsp;RAr&nbsp;26\/91 (BSGE 70, 186) hinweist, ergibt sich hieraus nichts anderes. In dieser Entscheidung hat das BSG ausgef\u00fchrt, dass die Tatsache allein, dass es sich beim Leistungsempf\u00e4nger um einen &#8222;Sozialhilfefall&#8220; handelt, f\u00fcr die Kenntnis nicht ausreichend sei. Wenn hingegen die einzelnen Sozialleistungen f\u00fcr jeden Monat des ma\u00dfgeblichen Zeitraums mitgeteilt werden, ist der erstattungsverpflichtete Leistungstr\u00e4ger ohne weitere Nachforschungen in der Lage zu entscheiden, welche Teile zur Erf\u00fcllung des Erstattungsanspruchs einzubehalten und welche an den Kindergeldberechtigten auszuzahlen sind.<\/li><li>b) Entgegen der Ansicht des FG ist die Kl\u00e4gerin auch Leistungsempf\u00e4ngerin des ohne Rechtsgrund gezahlten Kindergeldes.<\/li><li>aa) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH ist Leistungsempf\u00e4nger i.S. des \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO derjenige, demgegen\u00fcber die Finanzbeh\u00f6rde oder Familienkasse ihre &#8211;vermeintlich oder tats\u00e4chlich bestehende&#8211; abgabenrechtliche Verpflichtung erf\u00fcllen will (BFH-Urteile vom 23.10.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;63\/11, BFH\/NV 2013, 689; vom 18.09.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;53\/11, BFHE 239, 292, BStBl II 2013, 270, Rz&nbsp;13, m.w.N.). Demnach ist ein Dritter als tats\u00e4chlicher Empf\u00e4nger einer Zahlung dann nicht Leistungsempf\u00e4nger i.S. des \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO, wenn die Beh\u00f6rde u.a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Verg\u00fctungsberechtigten an einen Dritten zahlt (vgl. Senatsbeschluss vom 28.01.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;112\/08, BFH\/NV 2010, 836; BFH-Urteile vom 29.01.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;64\/01, BFH\/NV 2003, 905, und vom 25.03.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;84\/98, BFH\/NV 2003, 1404). Denn auch in einem derartigen Fall erbringt die Finanzbeh\u00f6rde ihre Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegen\u00fcber dem tats\u00e4chlichen Rechtsinhaber zu erf\u00fcllen. Da der durch die Anweisung beg\u00fcnstigte Zahlungsempf\u00e4nger den Zahlungsanspruch nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die Leistung mit dem Willen erbracht wird, eine Forderung gegen\u00fcber dem tats\u00e4chlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erf\u00fcllen, ist nicht der Empf\u00e4nger der Zahlung, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungs- bzw. Verg\u00fctungsberechtigte als Leistungsempf\u00e4nger i.S. des \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO anzusehen (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 2003, 905).<\/li><li>Diese Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr das Kindergeld, da es nach \u00a7&nbsp;31 Satz&nbsp;3 EStG als Steuerverg\u00fctung gezahlt wird (BFH-Urteile in BFH\/NV 2003, 905, und vom 16.03.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;48\/03, BFH\/NV 2004, 1218). Demnach ist nicht das Kind, sondern der Kindergeldberechtigte Leistungsempf\u00e4nger i.S. des \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO, wenn die Familienkasse das Kindergeld aufgrund einer Zahlungsanweisung des Kindergeldberechtigten dem Kind zahlt (Senatsbeschluss in BFH\/NV 2010, 836, Rz&nbsp;3, m.w.N.).<\/li><li>bb) Mit der Angabe des Kontos der T im Kindergeldantrag hat die Kl\u00e4gerin der Familienkasse die Anweisung erteilt, das Kindergeld auf dieses Konto zu \u00fcberweisen. Damit hat sie den Zahlungsweg veranlasst. Zudem erbrachte die Familienkasse mit der Befolgung der Anweisung ihre Leistung mit dem Willen, den Zahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin als Kindergeldberechtigte zu erf\u00fcllen.<\/li><li>cc) Entgegen der Ansicht des FG steht diesem Ergebnis auch nicht entgegen, dass die Voraussetzungen einer Abzweigung i.S. des \u00a7&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 EStG vorlagen. Ohne eine entsprechende Feststellung der Familienkasse durch einen Verwaltungsakt wird der Zahlungsempf\u00e4nger nicht zum Leistungsempf\u00e4nger i.S. des \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO.<\/li><li>(1) Es ist zwar richtig, dass in Abzweigungsf\u00e4llen der Dritte (Abzweigungsempf\u00e4nger) und nicht der Kindergeldberechtigte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO zur Erstattung verpflichtet ist (BFH-Urteil vom 24.08.2001&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;83\/99, BFHE 196, 278, BStBl II 2002, 47; Senatsurteil vom 10.03.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;29\/15, BFH\/NV 2016, 1278, Rz&nbsp;26). Bei einer Abzweigung nach \u00a7&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 EStG zahlt die Familienkasse willentlich an den Abzweigungsempf\u00e4nger, und zwar zur Erf\u00fcllung des diesem zustehenden Auszahlungsanspruchs. Die Entscheidung \u00fcber eine Auszahlung nach \u00a7&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 EStG erfolgt durch einen Verwaltungsakt nach \u00a7&nbsp;118 AO (Wendl in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;74 EStG Rz&nbsp;14; BFH-Urteil in BFHE 196, 278, BStBl II 2002, 47). Mit der Entscheidung \u00fcber die Abzweigung stellt die Familienkasse fest, dass sich der Kindergeldberechtigte die abgezweigte Leistung als Erf\u00fcllung seines weiter bestehenden Kindergeldanspruchs zurechnen lassen muss und dass der Abzweigungsempf\u00e4nger die Leistung gleichzeitig mit Erf\u00fcllungswirkung des ihm aufgrund der Abzweigung zustehenden Anspruchs auf Auszahlung in Empfang nehmen darf. Die Erf\u00fcllungszust\u00e4ndigkeit f\u00fcr erhaltenes Kindergeld \u00e4ndert sich von der Person des Kindergeldberechtigten auf einen Dritten aber erst dann und soweit, wie ein (bestandskr\u00e4ftiger) Abzweigungsbescheid der Familienkasse ergangen ist, bei dem es sich f\u00fcr den Empf\u00e4nger um einen beg\u00fcnstigenden und f\u00fcr den bisher Kindergeldberechtigten um einen belastenden Verwaltungsakt mit Doppelwirkung handelt (BFH-Urteil vom 17.12.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;18\/15, BFHE 252, 155, BStBl II 2016, 960, Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/li><li>(2) Hingegen l\u00e4sst das blo\u00dfe Bestehen einer Abzweigungslage ohne Vorliegen eines Abzweigungsbescheids die Empfangsberechtigung des Kindergeldberechtigten im Auszahlungsverfahren (Erhebungsverfahren) unber\u00fchrt (vgl. Senatsurteil vom 27.10.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;16\/09, BFH\/NV 2012, 720, unter II.2.c; Senatsbeschluss vom 19.06.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;79\/12, BFH\/NV 2013, 1422, Rz&nbsp;11).<\/li><li>2. Einer R\u00fcckforderung steht auch nicht der Gesichtspunkt von Treu und Glauben oder der Verwirkungsgedanke als Auspr\u00e4gung des Grundsatzes von Treu und Glauben entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 27.02.2007&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;1\/06, BFH\/NV 2007, 1120).<\/li><li>a) Nach der Rechtsprechung des BFH steht der Grundsatz von Treu und Glauben der R\u00fcckforderung gezahlten Kindergeldes selbst dann nicht entgegen, wenn die Beh\u00f6rde trotz Kenntnis von Umst\u00e4nden, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs f\u00fchren, zun\u00e4chst weiterhin Leistungen erbringt (vgl. BFH-Beschluss vom 13.03.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;133\/11, BFH\/NV 2013, 933). Erforderlich sind vielmehr besondere Umst\u00e4nde, die die Geltendmachung des R\u00fcckforderungsanspruchs als illoyale Rechtsaus\u00fcbung erscheinen lassen (BFH-Urteil vom 14.10.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;56\/01, BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123, m.w.N.). Hinzukommen muss ein Verhalten des Berechtigten, aus dem der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen darf, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden soll (Umstandsmoment oder Vertrauenstatbestand, vgl. BFH-Urteile vom 21.07.1988&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;97\/83, BFH\/NV 1989, 356, 359, und vom 15.06.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;93\/03, BFH\/NV 2005, 153). Bei einem Massenverfahren wie dem Kindergeldrecht ist ein besonders eindeutiges Verhalten der Familienkasse zu fordern, dem entnommen werden kann, dass sie auch unter Ber\u00fccksichtigung ver\u00e4nderter Umst\u00e4nde von einem Fortbestehen des Kindergeldanspruchs ausgeht und ein anderer Eindruck bei dem Kindergeldempf\u00e4nger ausgeschlossen ist (vgl. Senatsbeschluss in BFH\/NV 2007, 1120).<\/li><li>b) Hiernach liegen im Streitfall die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vor. Es fehlt an einem Verhalten der Familienkasse, aus dem die Kl\u00e4gerin bei objektiver Betrachtung den Schluss ziehen durfte, das zu Unrecht ausgezahlte Kindergeld werde ihr bzw. ihrer Tochter belassen. Selbst wenn die Familienkasse bereits wusste, dass Sozialleistungen ohne Anrechnung von Kindergeld gezahlt wurden, reicht die Auszahlung des Kindergeldes trotz Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen nicht aus (vgl. BFH-Urteile vom 26.07.2001&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;163\/00, BFHE 196, 274, BStBl II 2002, 174, und in BFH\/NV 2005, 153). Es fehlen besondere zus\u00e4tzliche Umst\u00e4nde, die die Geltendmachung des R\u00fcckforderungsanspruchs als illoyale Rechtsaus\u00fcbung erscheinen lassen.<\/li><li>c) Da es sich bei dem R\u00fcckforderungsanspruch auch nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, kommt unter diesem Gesichtspunkt auch der Gedanke des mitwirkenden Verschuldens der Familienkasse nicht zum Tragen. Das Verhalten der Beh\u00f6rde kann ggf. lediglich bei der Frage einer Billigkeitsentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;227 AO (vgl. Senatsurteil vom 27.05.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;45\/19, BFH\/NV 2020, 1283) ber\u00fccksichtigt werden. Auch etwaige pers\u00f6nliche Billigkeitsgr\u00fcnde sind f\u00fcr die Beurteilung des Abrechnungsbescheids (\u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO) unerheblich und k\u00f6nnen dementsprechend in dem die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der R\u00fcckforderung betreffenden Revisionsverfahren nicht gekl\u00e4rt werden.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO. Au\u00dfergerichtliche Kosten des Beigeladenen waren nicht zu erstatten, weil der Beigeladene keine Antr\u00e4ge gestellt und das Verfahren nicht mit eigenen Beitr\u00e4gen gef\u00f6rdert hat (\u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 14. April 2021, III R 1\/20 ECLI:DE:BFH:2021:U.140421.IIIR1.20.0 BFH III. 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