{"id":74045,"date":"2021-08-15T20:18:39","date_gmt":"2021-08-15T18:18:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74045"},"modified":"2021-08-15T20:18:39","modified_gmt":"2021-08-15T18:18:39","slug":"pflicht-zur-einreichung-einer-e-bilanz-bei-finanziellem-aufwand-von-ca-40-e","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/pflicht-zur-einreichung-einer-e-bilanz-bei-finanziellem-aufwand-von-ca-40-e\/","title":{"rendered":"Pflicht zur Einreichung einer E-Bilanz bei finanziellem Aufwand von ca. 40 \u20ac"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 21. April 2021, XI R 29\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.210421.XIR29.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 5b , AO \u00a7 150 Abs 8 , GmbHG \u00a7 5a , KStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 , KStG \u00a7 8 Abs 1 , KStG \u00a7 31 Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 25 Abs 4 , GG Art 3 Abs 1 , GG Art 20 Abs 3 , EStG VZ 2018 , KStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 09. September 2020, Az: 3 K 6\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. \u00a7 5b Abs. 1 EStG ist verfassungsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Eine &#8222;unbillige H\u00e4rte&#8220; i.S. des \u00a7 5b Abs. 2 EStG liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Eink\u00fcnfte des bilanzierenden Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr gering oder negativ sind. Vielmehr ist zu beurteilen, ob angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sind. Nur wenn dies der Fall ist, liegt ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand i.S. des \u00a7 150 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 AO vor.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Ein finanzieller Aufwand in H\u00f6he von 40,54 \u20ac f\u00fcr die durch \u00a7 5b Abs. 1 EStG vorgeschriebene elektronische \u00dcbermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ist auch f\u00fcr einen &#8222;Kleinstbetrieb&#8220; nicht (wirtschaftlich) unzumutbar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 09.09.2020 &#8211; 3 K 6\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) einen Anspruch darauf hat, dass der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) zur Vermeidung unbilliger H\u00e4rten auf die elektronische \u00dcbermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung der Kl\u00e4gerin verzichtet.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist eine haftungsbeschr\u00e4nkte Unternehmergesellschaft (UG) mit einem Stammkapital von 2.500&nbsp;\u20ac. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von sog. Internetplattformen. Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin, ein Rechtsanwalt, der von der UG kein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Gehalt erh\u00e4lt.<\/li><li>Die Steuererkl\u00e4rungen und Bilanzen f\u00fcr die Jahre 2011 bis 2016 reichte die Kl\u00e4gerin in Papierform ein. F\u00fcr das Jahr 2017 \u00fcbermittelte die Kl\u00e4gerin die Steuererkl\u00e4rungen elektronisch, w\u00e4hrend sie ihre Bilanz sowie ihre Gewinn- und Verlustrechnung weiterhin in Papierform einreichte.<\/li><li>In der Begr\u00fcndung des K\u00f6rperschaftsteuerbescheids f\u00fcr das Jahr 2017 vom 02.10.2018 wies das FA die Kl\u00e4gerin darauf hin, dass die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung nach \u00a7&nbsp;5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) elektronisch zu \u00fcbermitteln seien. Gleichwohl reichte die Kl\u00e4gerin die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung f\u00fcr das Jahr 2018 nicht nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz elektronisch ein, w\u00e4hrend sie ihre Steuererkl\u00e4rungen erneut in elektronischer Form \u00fcbermittelte.<\/li><li>Mit Schreiben vom 29.10.2019 forderte das FA die Kl\u00e4gerin unter Verweis auf \u00a7&nbsp;5b EStG, \u00a7&nbsp;31 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) und \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;6 der Abgabenordnung (AO) auf, die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2018 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu \u00fcbermitteln. Ein Verzicht auf die elektronische \u00dcbermittlung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO komme nicht in Betracht.<\/li><li>Mit E-Mail vom 01.11.2019 \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2018 und beantragte gleichzeitig, die Unterlagen auf diesem Weg einreichen zu d\u00fcrfen, da sie nur geringe Ums\u00e4tze bzw. Gewinne erwirtschafte und eine Infrastruktur zur elektronischen Einreichung der Bilanz nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand zu errichten sei. Sie habe keinen Steuerberater beauftragt. Die Buchhaltung werde vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin erledigt. Ein Programm f\u00fcr die Erstellung einer E-Bilanz sei nicht vorhanden. Ihre Buchf\u00fchrungssoftware stamme aus dem Jahr 2008. Kenntnisse, um diese Daten f\u00fcr eine E-Bilanz aufzubereiten, seien nicht vorhanden.<\/li><li>Mit Schreiben vom 04.11.2019 und Bescheid vom 11.11.2019 lehnte das FA den Antrag der Kl\u00e4gerin ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, dass eine Unzumutbarkeit aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden bereits deshalb nicht angenommen werden k\u00f6nne, da der Unternehmensgegenstand der Kl\u00e4gerin (Betrieb von Internetplattformen) entsprechende technische F\u00e4higkeiten voraussetze. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit sei auch nicht erkennbar. Der Erwerb einer entsprechenden Software sei auch als anteilige Investition in die Folgejahre zu sehen, in denen die Bilanzen ebenfalls elektronisch einzureichen seien.<\/li><li>Der Einspruch, mit dem die Kl\u00e4gerin vortrug, dass sie grunds\u00e4tzlich zur elektronischen Einreichung bereit sei, es ihr dazu aber an einer Eingabem\u00f6glichkeit bzw. Eingabemaske seitens der Finanzverwaltung mangele und der Erwerb einer entsprechenden Software bei einem Kleinstunternehmen einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verursachen w\u00fcrde, blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 06.12.2019). Das FA erg\u00e4nzte seine bisherigen Erw\u00e4gungen dahin gehend, dass Kosten f\u00fcr eine neue Software nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig seien, da allein auf der ELSTER-Website bereits neun Anbieter aufgelistet seien, die mit ihrer Software ELSTER unterst\u00fctzen w\u00fcrden und kostenfrei erh\u00e4ltlich seien. Weitere Tatsachen, die eine unbillige H\u00e4rte begr\u00fcnden k\u00f6nnten, seien nicht ersichtlich. Das Ermessen sei daher pflichtgem\u00e4\u00df ausge\u00fcbt worden.<\/li><li>Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Kl\u00e4gerin geltend machte, die kostenlose Basisversion einer E-Bilanz-Software sei f\u00fcr sie nicht zumutbar und es sei Aufgabe der Finanzverwaltung, eine zumutbare, kostenlose M\u00f6glichkeit zur \u00dcbermittlung der Buchhaltungsdaten zur Verf\u00fcgung zu stellen, durch Urteil vom 09.09.2020&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;6\/20 (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2021, 176) ab. Der Ablehnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung seien rechtm\u00e4\u00dfig. Das FA habe den Antrag auf Verzicht auf die elektronische \u00dcbermittlung der Bilanz f\u00fcr das Streitjahr zu Recht abgelehnt. Die elektronische \u00dcbermittlung sei weder pers\u00f6nlich noch wirtschaftlich unzumutbar. Eine pers\u00f6nliche Unzumutbarkeit sei nicht ersichtlich. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Kl\u00e4gerin ihre Steuererkl\u00e4rungen elektronisch \u00fcbermittele. Dar\u00fcber hinaus sei ihr Unternehmenszweck der &#8222;Betrieb von Internetplattformen&#8220;. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit sei ebenfalls nicht gegeben. Die Kl\u00e4gerin verf\u00fcge unstreitig \u00fcber eine taugliche Hardware, so dass es ihr nur an einer entsprechenden Software mangele. Auf der ELSTER-Website seien aber bereits mehrere Software-Anbieter aufgelistet, die die M\u00f6glichkeit der \u00dcbertragung einer E-Bilanz b\u00f6ten. Das Programm &#8222;myebilanz&#8220; sei ein Programm, das die Funktion der \u00dcbertragung der E-Bilanz zur Verf\u00fcgung stelle und in einer kostenfreien Basis-Version angeboten werde. Dar\u00fcber hinaus werde eine kostenpflichtige &#8222;PLUS-Lizenz&#8220; f\u00fcr 40,54&nbsp;\u20ac pro Jahr angeboten, was keinen erheblichen finanziellen Aufwand darstelle. Dar\u00fcber hinaus seien auf der ELSTER-Website noch weitere Anbieter gelistet, die ihre Software zu einem vergleichsweise g\u00fcnstigen Preis anb\u00f6ten. In einem Fall variierten die Kosten zwischen 10&nbsp;\u20ac und 25&nbsp;\u20ac. Auch diese Kosten stellten keinen erheblichen finanziellen Aufwand dar.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin habe zwar ausweislich ihrer Gewinn- und Verlustrechnung im Jahr 2017 einen Verlust erzielt. In den Vorjahren seien aber zumeist Gewinne im unteren vierstelligen Bereich erwirtschaftet worden, so auch im streitgegenst\u00e4ndlichen Wirtschaftsjahr 2018. Die vom FG ermittelten Kosten f\u00fcr eine entsprechende Softwarel\u00f6sung seien auch in Bezug auf die Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin nicht als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig anzusehen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Kosten steuermindernd geltend gemacht werden k\u00f6nnten.<\/li><li>Zwar k\u00f6nne auch, wenn die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO nicht vorl\u00e4gen, aus anderen Gr\u00fcnden eine unbillige H\u00e4rte gegeben sein. Allerdings habe die Kl\u00e4gerin \u00fcber ihre Auffassung hinaus, die Finanzverwaltung k\u00f6nne die elektronische Abgabe der Bilanz nur fordern, wenn sie selbst eine kostenfreie Eingabem\u00f6glichkeit zur Verf\u00fcgung stelle, keine Gr\u00fcnde vorgetragen, die zu einer solchen unbilligen H\u00e4rte f\u00fchren k\u00f6nnten.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts sowie Verfahrensfehler. Sie macht geltend, das FG habe entscheidungserhebliche Tatsachen falsch ermittelt und verk\u00fcrzt einbezogen sowie daraus nicht nachvollziehbare Schl\u00fcsse gezogen.<\/li><li>Mangels vorhandener Schnittstelle der Finanzverwaltung gen\u00fcge eine normale &#8222;Medienkompetenz&#8220; nicht, um eine E-Bilanz einzureichen.<\/li><li>Die pers\u00f6nliche Unzumutbarkeit d\u00fcrfe nicht mit dem Argument verneint werden, der Steuerpflichtige k\u00f6nne die Leistungen Dritter (hier: Software-Anbieter) in Anspruch nehmen. Nur mit Hilfe ihrer eigenen Mittel und den Mitteln der Finanzverwaltung sei die Kl\u00e4gerin nicht in der Lage, den Datensatz f\u00fcr die E-Bilanz zu erzeugen und zu \u00fcbermitteln. Die vom FG angef\u00fchrte kostenlose Software sei eine &#8222;Bastelsoftware&#8220; und der Verweis darauf unw\u00fcrdig. Es handele sich um ein &#8222;Feigenblatt&#8220;, um zu verdecken, dass sich die Finanzverwaltung davon &#8222;freigesprochen&#8220; habe, selbst einen Zugang zu er\u00f6ffnen. Die kostenlose Variante der Software sei unbequem, um die Kunden zum Kauf der kostenpflichtigen Version zu bringen.<\/li><li>Die elektronische \u00dcbermittlung sei au\u00dferdem wirtschaftlich unzumutbar. Der tats\u00e4chliche Mindestbetrag, den das FG falsch ermittelt habe, betrage seit 31.08.2020 nicht mehr 25&nbsp;\u20ac, sondern 39&nbsp;\u20ac f\u00fcr eine Daten\u00fcbermittlung. Au\u00dferdem sei nicht ihr Gewinn ma\u00dfgeblich, sondern das Ergebnis der gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit. Es sei von einem Betrag von 660&nbsp;\u20ac auszugehen (39&nbsp;\u20ac entspreche 5,9&nbsp;%). \u00dcberdies bestehe ein Verlustvortrag. Abweichungen in dieser Gr\u00f6\u00dfenordnung m\u00fcssten vom Steuerpflichtigen nach dem Rechtsgedanken der \u00a7&nbsp;156 AO, \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 und Abs.&nbsp;5a Satz&nbsp;3, \u00a7&nbsp;39a Abs.&nbsp;5, \u00a7&nbsp;41c, \u00a7&nbsp;42d Abs.&nbsp;5 EStG, \u00a7&nbsp;1 bis 5 der Kleinbetrags-Verordnung (KBV) nicht mehr hingenommen werden. Der Gesetzgeber habe in den Gesetzesmaterialien die Kosten der Hardware, der \u00fcblichen Software und die Verbindungskosten im Blick gehabt. Nicht gemeint habe er die Kosten f\u00fcr spezielle Software; denn der Steuerpflichtige m\u00fcsse ohnehin schon anteilig die allgemeinen Kosten tragen. Niemand w\u00fcrde der Finanzverwaltung zubilligen, f\u00fcr ein Papierformular 39&nbsp;\u20ac zu verlangen oder dem Steuerpflichtigen ein unverst\u00e4ndliches kostenloses Formular mit unsichtbaren Eingaben, das in einer Fremdsprache abgefasst sei, zur Verf\u00fcgung zu stellen. Dass dies hier quasi im Verborgenen elektronisch geschehe, mache die Sache nicht annehmbarer.<\/li><li>Jedenfalls liege ein in \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO nicht benannter Fall der Unzumutbarkeit vor. Die Pflicht zur Inanspruchnahme eines externen Dienstleisters, um die eigenen steuerlichen Verpflichtungen erf\u00fcllen zu m\u00fcssen, sei unzumutbar. Dies stelle per se keinen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zugang zur Finanzverwaltung dar, so dass kein ad\u00e4quater Weg vorhanden sei, um die steuerlichen Pflichten gegen\u00fcber der Finanzverwaltung zu erf\u00fcllen. Wo die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen keinerlei Wege er\u00f6ffne, seine Bilanz selbst zu \u00fcbermitteln, sondern ihn auf Angebote Dritter verweise, m\u00fcsse der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsma\u00dfstab zugunsten des Steuerpflichtigen verschoben werden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung und den Ablehnungsbescheid aufzuheben sowie das FA zu verpflichten, die Kl\u00e4gerin von der Verpflichtung zur elektronischen \u00dcbermittlung ihrer Bilanz zu befreien.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet; sie ist daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat zu Recht erkannt, dass die Entscheidung des FA, den Antrag der Kl\u00e4gerin abzulehnen, einer gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung standh\u00e4lt.<\/li><li>1. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin grunds\u00e4tzlich verpflichtet ist, den Inhalt ihrer Bilanz sowie ihre Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an das FA zu \u00fcbermitteln.<\/li><li>a) Wird der Gewinn nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 oder \u00a7&nbsp;5a EStG ermittelt, so ist nach \u00a7&nbsp;5b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\u00fcbertragung zu \u00fcbermitteln.<\/li><li>b) Die UG als Variante der GmbH (vgl. dazu Westermann in Scholz, GmbHG, 12.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;5a Rz&nbsp;7) ist eine Kapitalgesellschaft i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KStG (z.B. Klein in Herrmann\/Heuer\/Raupach &#8211;HHR&#8211;, \u00a7&nbsp;1 KStG Rz&nbsp;36; Levedag in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;63; Bl\u00fcmich\/Rengers, \u00a7&nbsp;1 KStG Rz&nbsp;70; Hey in Tipke\/Lang, Steuerrecht, 24.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;11.23; s.a. Senatsurteil vom 18.09.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;30\/16, BFHE 262, 386, BStBl II 2019, 67, Rz&nbsp;18), die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt.<\/li><li>c) Zwischen den Beteiligten besteht zu Recht kein Streit dar\u00fcber, dass die Verpflichtung zur elektronischen \u00dcbermittlung von Daten an die Finanzverwaltung (einschlie\u00dflich der Pflicht zur Schaffung der daf\u00fcr erforderlichen Voraussetzungen) verfassungsgem\u00e4\u00df ist (vgl. Senatsurteil vom 14.03.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;33\/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, zur Umsatzsteuer-Voranmeldung; Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 17.08.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;133\/14, BFH\/NV 2016, 72, zur K\u00f6rperschaftsteuer- und Gewerbesteuererkl\u00e4rung; vom 14.02.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;43\/16, BFH\/NV 2017, 729, zur Einkommensteuererkl\u00e4rung bei Gewinneink\u00fcnften; kritisch aber HHR\/M\u00fcller, \u00a7&nbsp;5b EStG Rz&nbsp;7).<\/li><li>2. Ebenfalls zutreffend hat das FG angenommen, dass im Streitfall die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch darauf hat, dass das FA zur Vermeidung unbilliger H\u00e4rten (&#8222;pers\u00f6nlich unzumutbar&#8220;) auf die elektronische \u00dcbermittlung verzichtet.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;5b Abs.&nbsp;2 EStG kann auf Antrag die Finanzbeh\u00f6rde zur Vermeidung unbilliger H\u00e4rten auf eine elektronische \u00dcbermittlung verzichten; \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO gilt entsprechend.<\/li><li>b) Ordnen die Steuergesetze &#8211;wie insoweit z.B. \u00a7&nbsp;5b Abs.&nbsp;2 EStG&#8211; an, dass die Finanzbeh\u00f6rde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger H\u00e4rten auf eine \u00dcbermittlung der Steuererkl\u00e4rung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\u00fcbertragung verzichten kann, ist nach \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 AO einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erkl\u00e4rungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\u00fcbertragung f\u00fcr den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder pers\u00f6nlich unzumutbar ist. Liegt eine pers\u00f6nliche oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit vor, besteht ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf den Verzicht auf elektronische \u00dcbermittlung des Inhalts der E-Bilanz durch die Finanzbeh\u00f6rde (vgl. Senatsurteil in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, Rz&nbsp;38; BFH-Urteil vom 15.05.2018&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;14\/17, BFH\/NV 2018, 1137, Rz&nbsp;18).<\/li><li>c) F\u00fcr eine pers\u00f6nliche Unzumutbarkeit in diesem Sinne w\u00e4re nach \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 AO erforderlich, dass die Kl\u00e4gerin nach den individuellen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten der f\u00fcr sie handelnden Personen nicht oder nur eingeschr\u00e4nkt in der Lage ist, die M\u00f6glichkeiten der Datenfern\u00fcbertragung zu nutzen. Daran fehlt es.<\/li><li>aa) Anhaltspunkte daf\u00fcr sind nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, die den Senat insoweit binden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO), nicht ersichtlich. Dies ergibt sich, wie das FG zutreffend entschieden hat, bereits daraus, dass die Kl\u00e4gerin ihre Steuererkl\u00e4rungen elektronisch \u00fcbermittelt.<\/li><li>bb) Die Einwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fchren zu keiner anderen Beurteilung; denn das Vorbringen, der Prozessbevollm\u00e4chtigte als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sei pers\u00f6nlich nicht dazu in der Lage, die vom FG in seinem Urteil angef\u00fchrte kostenlose Software zu nutzen, da diese zu komplex sei, f\u00fchrt nicht zu der Annahme, dass die Kl\u00e4gerin nicht dazu in der Lage w\u00e4re, andere M\u00f6glichkeiten der Datenfern\u00fcbertragung zu nutzen.<\/li><li>3. Auch die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte wirtschaftliche Unzumutbarkeit hat das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.<\/li><li>a) Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit i.S. des \u00a7&nbsp;5b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO (s. dazu oben unter II.2.a und b) liegt nach \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 AO vor, wenn die Schaffung der technischen M\u00f6glichkeiten f\u00fcr eine Datenfern\u00fcbertragung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand m\u00f6glich w\u00e4re. Die (Nicht-) Anwendung dieser Vorschrift durch das FA ist gerichtlich voll \u00fcberpr\u00fcfbar, es liegt insoweit kein (gerichtlich nur begrenzt \u00fcberpr\u00fcfbarer) Ermessens- oder Beurteilungsspielraum der Finanzbeh\u00f6rde vor (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 2018, 1137, Rz&nbsp;18).<\/li><li>b) Mit der Vorschrift hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass allein das Fehlen der f\u00fcr eine elektronische \u00dcbermittlung der Steuererkl\u00e4rung erforderlichen Technik keinen Anspruch i.S. des \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 AO auf Befreiung von der Abgabe der Steuererkl\u00e4rung in elektronischer Form begr\u00fcndet, wenn deren Anschaffung wirtschaftlich zumutbar ist (Senatsurteil in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, Rz&nbsp;58). Technik in diesem Sinne sind u.a. der dazu notwendige Internetanschluss, die dazu notwendigen Ger\u00e4te (Hardware) sowie die dazu notwendigen Programme (Software).<\/li><li>c) Nicht ausdr\u00fccklich gesetzlich geregelt ist indes, unter welchen Voraussetzungen ein &#8222;nicht unerheblicher finanzieller Aufwand&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO, \u00a7&nbsp;5b Abs.&nbsp;2 EStG vorliegt.<\/li><li>aa) Der VIII.&nbsp;Senat des BFH hat in seinen Urteilen vom 16.06.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;29\/17 (BFHE 269, 284, BStBl II 2021, 288, Rz&nbsp;14, 20, zur Pflicht zur elektronischen \u00dcbermittlung der Einkommensteuererkl\u00e4rung nach \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;4 EStG) sowie vom 16.06.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;29\/19 (BFHE 269, 289, BStBl II 2021, 290, Rz&nbsp;16, zur Pflicht zur Einreichung einer Einnahmen\u00fcberschussrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;4 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211;EStDV&#8211;) angenommen, dass bei der Pflicht zur elektronischen \u00dcbermittlung der Einkommensteuererkl\u00e4rung und der Einnahmen\u00fcberschussrechnung die Grenze zu einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand \u00fcberschritten sei, wenn die Schaffung der technischen Voraussetzungen in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verh\u00e4ltnis mehr zu den Eink\u00fcnften stehe, f\u00fcr die die Einkommensteuererkl\u00e4rung und die Einnahmen\u00fcberschussrechnung durch Datenfern\u00fcbertragung zu \u00fcbermitteln seien. Aus der dortigen Gesetzessystematik folge, dass dem finanziellen Aufwand f\u00fcr die Einrichtung und Aufrechterhaltung der Datenfern\u00fcbertragungsm\u00f6glichkeit nur die Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nrn.&nbsp;1 bis 3 EStG im jeweiligen Veranlagungszeitraum gegen\u00fcbergestellt werden d\u00fcrften (a.A. Klein\/R\u00e4tke, AO, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;150 Rz&nbsp;96).<\/li><li>bb) Weiterhin hat der VIII.&nbsp;Senat des BFH im Urteil in BFHE 269, 289, BStBl 2021, 290 angenommen, bei Eink\u00fcnften eines Steuerpflichtigen in H\u00f6he von 14.534&nbsp;\u20ac liege eine einem Kleinstbetrieb vergleichbare Situation vor, in der die Kosten f\u00fcr die Umstellung auf den elektronischen Rechtsverkehr mit dem FA, zu denen nicht nur die Aufwendungen f\u00fcr die Bereitstellung einer Internetverbindung, sondern auch f\u00fcr die Anschaffung oder Umr\u00fcstung und dauerhafte Pflege der erforderlichen Hard- und Software geh\u00f6ren, erheblich ins Gewicht fielen (BFH-Urteil in BFHE 269, 289, BStBl II 2021, 290, Rz&nbsp;16). Im dortigen Fall verf\u00fcgte der Steuerpflichtige &#8211;anders als im Streitfall&#8211; weder \u00fcber entsprechende technische Ger\u00e4te (Hardware) noch \u00fcber einen Internetanschluss f\u00fcr die elektronische \u00dcbermittlung der Steuererkl\u00e4rung an das FA, ohne dass dem Urteil die konkreten Kosten f\u00fcr deren Anschaffung zu entnehmen w\u00e4ren.<\/li><li>cc) In \u00e4hnlicher Weise hatte es das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bis zum Veranlagungszeitraum 2016 bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500&nbsp;\u20ac im Wirtschaftsjahr nicht beanstandet, wenn der Steuererkl\u00e4rung eine formlose Gewinnermittlung beigef\u00fcgt wurde, und auf die elektronische \u00dcbermittlung der Einnahmen\u00fcberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\u00fcbertragung (\u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;4 EStDV) verzichtet (vgl. BMF-Schreiben vom 29.09.2016, BStBl I 2016, 1019). Seit dem Veranlagungszeitraum 2017 besteht diese Regelung jedoch nicht mehr fort (vgl. BMF-Schreiben vom 09.10.2017, BStBl I 2017, 1381).<\/li><li>dd) Der erkennende Senat hat sich mit der Frage, wann ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand i.S. des \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 AO vorliegt, f\u00fcr den Bereich der Umsatzsteuer in seinem Urteil in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477 befasst. Er hat dort im Rahmen seiner Pr\u00fcfung sowohl auf die H\u00f6he der anzumeldenden Ums\u00e4tze (Rz&nbsp;49&nbsp;f.) als auch auf den Gewinn des Unternehmers abgestellt (Rz&nbsp;54). Weiterhin war zu ber\u00fccksichtigen, dass &#8211;was nach wie vor gilt&#8211; das Umsatzsteuerrecht mit der Kleinunternehmerregelung dem Unternehmer bis zu dem in \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 und 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) genannten Gesamtumsatz (fr\u00fcher 17.500&nbsp;\u20ac, jetzt 22.000&nbsp;\u20ac) erm\u00f6glicht, keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen (\u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 UStG) abzugeben und im Rahmen der elektronisch einzureichenden Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung (\u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 UStG) nur sehr wenige Angaben machen zu m\u00fcssen. Sind dar\u00fcber hinaus weitere Angaben erforderlich, beruht dies auf einem freiwilligen Verzicht des Steuerpflichtigen oder auf der Verwirklichung von Sachverhalten, die nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG nicht von der Kleinunternehmerregelung umfasst sind.<\/li><li>ee) In Bezug auf \u00a7&nbsp;5b EStG hat der VII.&nbsp;Senat des BFH mit Urteil in BFH\/NV 2018, 1137 (Rz&nbsp;22) eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit verneint, wenn die technischen M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die elektronische \u00dcbermittlung offensichtlich vorl\u00e4gen.<\/li><li>ff) Das FG M\u00fcnster hat zu \u00a7&nbsp;5b EStG in seinem Urteil vom 28.01.2021&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;436\/20&nbsp;AO (EFG 2021, 705, Rz&nbsp;24&nbsp;ff.) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH zu \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;4 EStG angenommen, dass \u00fcber die Frage der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit unter Ber\u00fccksichtigung des Umsatzes und des Gewinns des Gewerbebetriebs zu entscheiden sei, weil es sich dabei um die ma\u00dfgeblichen Kriterien f\u00fcr die Einteilung in Betriebsgr\u00f6\u00dfenklassen handele, auf die der Gesetzgeber mit dem Begriff &#8222;Kleinstbetrieb&#8220; erkennbar Bezug genommen habe. Es hat einen Aufwand von 267&nbsp;\u20ac f\u00fcr ein Buchhaltungsprogramm zuz\u00fcglich der anteiligen Arbeitszeit des entgeltlich angestellten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers als f\u00fcr einen Kleinstbetrieb nicht unerheblichen Aufwand angesehen, wobei die dortige Kl\u00e4gerin im ma\u00dfgeblichen Veranlagungszeitraum einen Verlust erwirtschaftet hatte. Ein \u00fcberwiegender Vorteil, der durch die elektronische \u00dcbermittlung eintr\u00e4te, sei nicht zu erkennen, weil hinsichtlich der Besteuerung von Klein- bzw. Kleinstunternehmern die auf der maschinellen \u00dcbermittlung beruhenden Vorteile der Finanzverwaltung geringer ausfielen.<\/li><li>gg) Das Schrifttum folgt in Bezug auf die angefochtene Vorentscheidung der Auffassung des FG (BeckOK EStG\/Paetsch, 9.&nbsp;Ed. [01.01.2021], EStG \u00a7&nbsp;5b Rz&nbsp;54b; s.a. Born-Otremba, EFG 2021, 178) und verweist ansonsten auf die allgemeinen Grunds\u00e4tze zu \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO (z.B. HHR\/M\u00fcller, \u00a7&nbsp;5b EStG Rz&nbsp;34; Bl\u00fcmich\/Hofmeister, \u00a7&nbsp;5b EStG Rz&nbsp;45).<\/li><li>d) Entgegen der Ansicht der Revision liegt eine &#8222;unbillige H\u00e4rte&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;5b Abs.&nbsp;2 EStG nicht schon dann vor, wenn die Eink\u00fcnfte des bilanzierenden Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr gering oder negativ sind. Vielmehr ist zu beurteilen, ob angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sind. Nur wenn dies der Fall ist, liegt ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand i.S. des \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 AO vor.<\/li><li>aa) Im Rahmen der Pr\u00fcfung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit bei \u00a7&nbsp;5b Abs.&nbsp;2 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO sind die unter II.3.c&nbsp;aa und bb genannten (zu Steuererkl\u00e4rungen entwickelten) Grunds\u00e4tze zu modifizieren, da \u00a7&nbsp;5b EStG nicht der Gesetzessystematik des \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;4 EStG folgt. Daher sind nicht nur der erkl\u00e4rte Gewinn und Umsatz im Veranlagungszeitraum, die u.a. Eingang in die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung des bzw. der Wirtschaftsjahre(s) finden, sondern auch der \u00fcbrige Inhalt der zu \u00fcbermittelnden Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung in die Betrachtung mit einzubeziehen; denn die maschinelle \u00dcbermittlung von steuererheblichen Daten an die Finanzverwaltung dient sowohl der Sicherstellung der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung (vgl. Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes &#8211;GG&#8211;; s.a. \u00a7&nbsp;88 AO) als auch der Gew\u00e4hrleistung einer effektiven, m\u00f6glichst einfachen Verwaltung (Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG; vgl. BFH-Urteile vom 16.11.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;18\/09, BFHE 235, 452, BStBl II 2012, 129, Rz&nbsp;68; vom 28.10.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;36\/19, BFHE 271, 199, Rz&nbsp;38; zum Zweck des \u00a7&nbsp;5b EStG im Hinblick auf die \u00a7\u00a7&nbsp;85&nbsp;ff., 88 AO s.a. Bl\u00fcmich\/Hofmeister, \u00a7&nbsp;5b EStG Rz&nbsp;6; BeckOK\/Paetsch, a.a.O., \u00a7&nbsp;5b EStG Rz&nbsp;3; Schindler in Kirchhof\/Seer, EStG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;5b Rz&nbsp;1; Schmidt\/Weber-Grellet, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;5b Rz&nbsp;1). Soweit diese beiden Gemeinwohlinteressen es rechtfertigen, Steuerpflichtigen die Pflicht aufzuerlegen, bestimmte Daten elektronisch an das FA zu \u00fcbermitteln, h\u00e4ngt in Bezug auf eine elektronisch zu \u00fcbermittelnde Bilanz und eine elektronisch zu \u00fcbermittelnde Gewinn- und Verlustrechnung das zu ber\u00fccksichtigende Gemeinwohlinteresse nicht (nur) von der H\u00f6he der erkl\u00e4rten Ums\u00e4tze oder der erkl\u00e4rten Eink\u00fcnfte, sondern (auch) vom Umfang des Jahresabschlusses ab; denn der in der M\u00f6glichkeit zur (veranlagungszeitraum\u00fcbergreifenden) maschinellen Pr\u00fcfung elektronischer Daten liegende Vorteil der Finanzverwaltung (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 235, 452, BStBl II 2012, 129, Rz&nbsp;64; in BFHE 271, 199, Rz&nbsp;38; s. zu Risikomanagement-Systemen auch \u00a7&nbsp;88 Abs.&nbsp;5 AO) ist umso gr\u00f6\u00dfer, je umfangreicher und komplexer eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung sind. Ob die erkl\u00e4rten Eink\u00fcnfte in einem bestimmten Veranlagungszeitraum positiv oder negativ sind, spielt insoweit, anders als bei \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;4 EStG, eine untergeordnete Rolle. Es erscheint aus Sicht des erkennenden Senats z.B. &#8211;zumal vor dem Hintergrund des Bilanzenzusammenhangs&#8211; fernliegend, dass ein b\u00f6rsennotiertes Unternehmen aufgrund einer isolierten Betrachtung seiner Eink\u00fcnfte in einem Verlustjahr nicht verpflichtet sein k\u00f6nnte, seine Bilanz elektronisch an das FA zu \u00fcbermitteln. Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck; denn der Umfang der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung ist bei den vom Gesetzgeber bei Schaffung des \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO besonders erw\u00e4hnten &#8222;Kleinstbetrieben&#8220; (vgl. BTDrucks 16\/10940, S.&nbsp;10; s. dazu auch Klein\/R\u00e4tke, a.a.O., \u00a7&nbsp;150 Rz&nbsp;97) typischerweise \u00fcbersichtlich, wie der Jahresabschluss der Kl\u00e4gerin im Streitfall zeigt. Verluste k\u00f6nnen hingegen sowohl &#8222;Kleinstbetriebe&#8220; als auch Gro\u00dfunternehmen erleiden.<\/li><li>bb) Auch wenn der Kl\u00e4gerin darin beizupflichten ist, dass die Pr\u00fcfung einer unbilligen H\u00e4rte im Rahmen des \u00a7&nbsp;5b EStG trotz des Umstands durchzuf\u00fchren ist, dass die Kl\u00e4gerin ihre Steuererkl\u00e4rungen elektronisch an das FA \u00fcbermittelt, weil sich Anforderungen und Investitionsaufwand im Bereich des \u00a7&nbsp;5b EStG von denen f\u00fcr die \u00dcbermittlung der Steuererkl\u00e4rung unterscheiden k\u00f6nnen (vgl. Martini in: Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;5b Rz&nbsp;C&nbsp;13), f\u00fchrt dies aber umgekehrt auch nicht dazu, dass &#8211;wie die Kl\u00e4gerin m\u00f6glicherweise meint&#8211; bei einem (wie auch immer definierten) &#8222;Kleinstbetrieb&#8220; oder &#8222;Verlustbetrieb&#8220; bzw. einer &#8222;\u00fcbersichtlichen&#8220; Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung mit nur wenigen Bilanzpositionen immer eine &#8222;unbillige H\u00e4rte&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;5b Abs.&nbsp;2 EStG zu bejahen w\u00e4re, weil jeglicher finanzieller Aufwand (ab dem ersten Euro) ein &#8222;nicht unerheblicher finanzieller Aufwand&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;2 AO w\u00e4re. Auch bei Kleinstbetrieben besteht kein voraussetzungsloser, &#8222;automatischer&#8220; Anspruch auf eine Befreiung von der Pflicht zur elektronischen \u00dcbermittlung der Bilanz. Weder \u00a7&nbsp;5b Abs.&nbsp;2 EStG noch \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO sehen einen derartigen &#8222;Automatismus&#8220; vor, sondern verlangen das Vorliegen einer &#8222;unbilligen&#8220; H\u00e4rte bzw. &#8211;im Fall der behaupteten wirtschaftlichen Unzumutbarkeit&#8211; eines &#8222;nicht unerheblichen&#8220; finanziellen Aufwands.<\/li><li>e) Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist das FG, auch wenn es teilweise von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen ist, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass im Streitfall eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit zu verneinen ist.<\/li><li>aa) Das FG hat angenommen, dass die Kl\u00e4gerin, die sowohl \u00fcber einen Internetanschluss als auch \u00fcber eine f\u00fcr die elektronische \u00dcbermittlung taugliche Hardware verf\u00fcgt, entweder keine Kosten f\u00fcr eine Software, die die von \u00a7&nbsp;5b Abs.&nbsp;1 EStG geforderte elektronische \u00dcbermittlung erm\u00f6glicht, tragen m\u00fcsse, soweit sie dazu eine frei zug\u00e4ngliche Software nutzen k\u00f6nne. Wenn die Kl\u00e4gerin diese nicht nutzen k\u00f6nne oder wolle, stehe alternativ eine kommerzielle Version\/Software zur Verf\u00fcgung, deren Kosten zwischen 10&nbsp;\u20ac und 40&nbsp;\u20ac l\u00e4gen. Dieser Betrag sei auch f\u00fcr ein Kleinstunternehmen, das im ma\u00dfgeblichen Wirtschaftsjahr einen Gewinn im vierstelligen Bereich erzielt habe, wirtschaftlich m\u00f6glich und damit nicht unbillig, zumal dieser Betrag steuerlich in Abzug gebracht werden k\u00f6nne.<\/li><li>bb) Ausgehend davon greift die Verfahrensr\u00fcge der Kl\u00e4gerin, die Kosten f\u00fcr eine vom FG angef\u00fchrte Software l\u00e4gen nicht zwischen 10&nbsp;\u20ac und 25&nbsp;\u20ac, sondern jedenfalls seit Ende August 2020, und damit vor Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung, bei 39&nbsp;\u20ac, was das FG bei der Urteilsfindung \u00fcber die Verpflichtungsklage der Kl\u00e4gerin habe ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 269, 284, BStBl II 2021, 288, Rz&nbsp;18), nicht durch; denn das FG ist in Rz&nbsp;23 der Vorentscheidung (EFG 2021, 176) davon ausgegangen, dass selbst Kosten in H\u00f6he von 40,54&nbsp;\u20ac pro Wirtschaftsjahr keinen erheblichen finanziellen Aufwand darstellten. Dieser Betrag liegt \u00fcber den von der Kl\u00e4gerin angegebenen 39&nbsp;\u20ac.<\/li><li>cc) Das FG hat bei seiner W\u00fcrdigung, dass dieser Aufwand nicht wirtschaftlich unzumutbar sei, in Rz&nbsp;24 der Vorentscheidung (EFG 2021, 176) dem Aufwand zwar vorrangig die Ertragslage des Unternehmens im jeweiligen Veranlagungszeitraum gegen\u00fcbergestellt, aber auch auf die Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin abgehoben. Den sonstigen Umfang der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung hat es nicht untersucht. Die Bilanz der Kl\u00e4gerin, deren Inhalt das FG durch Bezugnahme tats\u00e4chlich festgestellt hat (vgl. dazu allgemein z.B. BFH-Urteile vom 07.12.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;23\/14, BFHE 260, 312, BStBl II 2018, 444, Rz&nbsp;31; vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;23\/15, BFHE 260, 271, BStBl II 2019, 469, Rz&nbsp;13) und die vom Senat daher ber\u00fccksichtigt werden darf, zeigt, dass die Kl\u00e4gerin auch insoweit ein &#8222;Kleinstbetrieb&#8220; ist, was auch das FG &#8211;im Ergebnis zutreffend&#8211; seiner Pr\u00fcfung zugrunde gelegt hat. Sie weist eine Bilanzsumme von 16.277&nbsp;\u20ac und Gewinnr\u00fccklagen in H\u00f6he von 3.810&nbsp;\u20ac aus. Die Gewinn- und Verlustrechnung weist Ums\u00e4tze von 2.648&nbsp;\u20ac und ein Ergebnis der gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit von 660&nbsp;\u20ac aus. Als Aktivverm\u00f6gen sind Sachanlagen und ein &#8222;Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten, Postgiro&#8220; vorhanden. Allerdings f\u00fchrt allein dieser Umstand nicht dazu, dass die Kl\u00e4gerin von der Pflicht zur elektronischen \u00dcbermittlung zu befreien w\u00e4re, sondern nur dazu, dass zu pr\u00fcfen ist, ob vor diesem Hintergrund der finanzielle Aufwand f\u00fcr die Kl\u00e4gerin unzumutbar ist (s. oben II.3.d&nbsp;bb).<\/li><li>dd) Ausgehend davon begegnet das Ergebnis der Beurteilung des FG, ein finanzieller Aufwand in H\u00f6he von 40,54&nbsp;\u20ac pro Jahr f\u00fcr die elektronische \u00dcbermittlung einer Bilanz sei auch bei einem Kleinstunternehmen kein erheblicher finanzieller Aufwand und nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, auch unter Ber\u00fccksichtigung einer Bilanzsumme von 16.277&nbsp;\u20ac, von Gewinnr\u00fccklagen in H\u00f6he von 3.810&nbsp;\u20ac, Umsatzerl\u00f6sen von 2.648&nbsp;\u20ac und einem Ergebnis der gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit von 660&nbsp;\u20ac keinen Bedenken, zumal dieser Betrag gewinnmindernd zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/li><li>f) Die Einwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fchren zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere ist der den Steuerpflichtigen zumutbare Aufwand f\u00fcr die Daten\u00fcbermittlung nicht auf Kleinbetr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;156 AO i.V.m. der KBV begrenzt, so dass sich auch aus der \u00dcberschreitung des Betrags von 25&nbsp;\u20ac kein Anspruch auf Befreiung ergibt.<\/li><li>4. Soweit die Kl\u00e4gerin einwendet, es liege ein sonstiger Ausnahmefall vor, der die auferlegte Pflicht zur elektronischen Daten\u00fcbermittlung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erscheinen lasse, bleibt auch dies ohne Erfolg; das FG hat zu Recht angenommen, dass das FA das ihm insoweit einger\u00e4umte Ermessen (vgl. allgemein Senatsurteil in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477; BFH-Urteil in BFH\/NV 2018, 1137; Klein\/R\u00e4tke, a.a.O., \u00a7&nbsp;150 Rz&nbsp;100) nicht \u00fcberschritten habe.<\/li><li>a) Einen solchen Ausnahmefall leitet die Kl\u00e4gerin daraus ab, dass der Fiskus einerseits vom Steuerpflichtigen fordere, dass er dem Fiskus seine Daten elektronisch \u00fcbermittele, aber andererseits dem Steuerpflichtigen nicht die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffne, diese Daten ohne fremde Hilfe elektronisch an die Finanzverwaltung zu \u00fcbermitteln. Insbesondere bestehe keine \u00dcbermittlungsm\u00f6glichkeit durch ein Programm der Finanzverwaltung oder eine Online-Anwendung der Finanzverwaltung, z.B. \u00fcber www.elster.de.<\/li><li>b) Es trifft zwar zu, dass f\u00fcr die nach \u00a7&nbsp;5b EStG zu \u00fcbermittelnden Daten &#8211;anders als z.B. f\u00fcr die Einnahmen\u00fcberschussrechnung&#8211; eine direkte Eingabem\u00f6glichkeit \u00fcber www.elster.de nicht besteht. Aber selbst wenn eine solche kostenlose Eingabem\u00f6glichkeit \u00fcber &#8222;Elster&#8220; aus Sicht der Steuerpflichtigen w\u00fcnschenswert w\u00e4re, besteht darauf kein rechtlicher Anspruch. Dies ergibt sich schon daraus, dass auch die Einreichung einer Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung auf Papier Kosten verursacht und das Vorhandensein entsprechender &#8222;Technik&#8220;, die der Steuerpflichtige auf seine Kosten selbst beschaffen muss, voraussetzt. Diese Kosten mussten schon bisher nicht vom Fiskus erstattet, sondern konnten, soweit es um die Eink\u00fcnfteermittlung geht, aufgrund des objektiven Nettoprinzips gewinnmindernd ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Au\u00dferdem ist es nach der unter II.1.c angef\u00fchrten Rechtsprechung nicht verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber vom Steuerpflichtigen &#8211;innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des \u00a7&nbsp;150 Abs.&nbsp;8 AO, die vorliegend nicht \u00fcberschritten sind&#8211; fordert, dass er ggf. noch fehlende technische Voraussetzungen zur Daten\u00fcbermittlung auf seine Kosten schafft, also z.B. f\u00fcr einen noch fehlenden Internetzugang sorgt und sich ein Eingabeger\u00e4t sowie die dazu erforderliche Software (z.B. ein Betriebssystem) beschafft. Auch diese Mittel m\u00fcssen vom Fiskus nicht kostenlos zur Verf\u00fcgung gestellt werden. F\u00fcr die Software zur \u00dcbermittlung gilt nichts anderes.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>6. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung durch Urteil (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 21. April 2021, XI R 29\/20 ECLI:DE:BFH:2021:U.210421.XIR29.20.0 BFH XI. Senat EStG \u00a7 5b , AO \u00a7 150 Abs 8 , GmbHG \u00a7 5a , KStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 , KStG \u00a7 8 Abs 1 , KStG \u00a7 31 Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 25 Abs 4 , GG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/pflicht-zur-einreichung-einer-e-bilanz-bei-finanziellem-aufwand-von-ca-40-e\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Pflicht zur Einreichung einer E-Bilanz bei finanziellem Aufwand von ca. 40 \u20ac<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-74045","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74045","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=74045"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74045\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=74045"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=74045"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=74045"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}