{"id":74051,"date":"2021-08-20T12:04:36","date_gmt":"2021-08-20T10:04:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74051"},"modified":"2021-08-20T12:04:36","modified_gmt":"2021-08-20T10:04:36","slug":"erbschaft-und-schenkungsteuer-feststellung-der-summen-der-gemeinen-werte-der-wirtschaftsgueter-des-verwaltungsvermoegens-beguenstigung-von-grundstuecken-im-betriebsvermoegen-bei-nutzungsueberlassun","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erbschaft-und-schenkungsteuer-feststellung-der-summen-der-gemeinen-werte-der-wirtschaftsgueter-des-verwaltungsvermoegens-beguenstigung-von-grundstuecken-im-betriebsvermoegen-bei-nutzungsueberlassun\/","title":{"rendered":"Erbschaft- und Schenkungsteuer: Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens; Beg\u00fcnstigung von Grundst\u00fccken im Betriebsverm\u00f6gen bei Nutzungs\u00fcberlassung an Dritte"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 16. M\u00e4rz 2021, II R 3\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.160321.IIR3.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>BewG \u00a7 151 Abs 1 S 1 Nr 1 , BewG \u00a7 154 , ErbStG \u00a7 13a , ErbStG \u00a7 13b Abs 2 S 2 Nr 1 S 2 Buchst a , ErbStG \u00a7 13b Abs 2a<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 11. Oktober 2018, Az: 3 K 533\/17 F<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Beteiligter am Verfahren der gesonderten Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens und des jungen Verwaltungsverm\u00f6gens ist der Erwerber, der die Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr das Betriebsverm\u00f6gen in Anspruch nehmen k\u00f6nnte. Dies kann auch ein Verm\u00e4chtnisnehmer sein, wenn der Erbe aufgrund einer letztwilligen Verf\u00fcgung verpflichtet ist, das dem Grunde nach steuerbeg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen vollst\u00e4ndig auf ihn zu \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Eine steuersch\u00e4dliche Nutzungs\u00fcberlassung eines Grundst\u00fccks an Dritte ist anzunehmen, wenn das Grundst\u00fcck einer Personengesellschaft nicht von dem Erblasser oder Schenker, sondern von einer anderen Personengesellschaft \u00fcberlassen wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Erblasser Gesellschafter dieser Personengesellschaft ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 11.10.2018 &#8211; 3 K 533\/17 F wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine im Jahr 2008 gegr\u00fcndete GmbH &amp; Co. KG. Alleiniger Kommanditist war A.<\/li><li>Mit Vertrag vom 29.08.1991 war ein Grundst\u00fcck (Betriebsgrundst\u00fcck) an die TK-GmbH zu betrieblichen Zwecken verpachtet worden. Seit Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rte das Betriebsgrundst\u00fcck zu ihrem Betriebsverm\u00f6gen und stellte dort den Hauptverm\u00f6genswert dar. Die TK-GmbH wurde im Jahr 2008 durch Formwechsel in die TK-KG umgewandelt. Alleiniger Kommanditist mit einer Kommanditeinlage von 26.000&nbsp;\u20ac war A. Einzelvertretungsbefugte Komplement\u00e4rin ohne Kapitaleinlage war die TV-GmbH, deren Alleingesellschafter mit einem Gesch\u00e4ftsanteil von 25.000&nbsp;\u20ac ebenfalls A war. Einzelvertretungsbefugte und von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7&nbsp;181 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreite Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der TV-GmbH waren A und sein Sohn, der durch das Finanzgericht (FG) zum Verfahren beigeladen wurde (Beigeladener). Die Verpachtung des Betriebsgrundst\u00fccks wurde zwischen der Kl\u00e4gerin und der TK-KG fortgesetzt.<\/li><li>Mit notariell beurkundetem Schenkungsvertrag vom 18.12.2008 \u00fcbertrug A einen Teil-Kommanditanteil an der TK-KG in H\u00f6he von 24.700&nbsp;\u20ac (95&nbsp;%) auf den Beigeladenen. Der Schenkungsvertrag sah in \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 ein Widerrufsrecht vor, nach dem A einen vererblichen Anspruch auf (R\u00fcck-)\u00dcbertragung der Schenkungsgegenst\u00e4nde u.a. dann hatte, wenn der Beigeladene sich durch eine schwere Verfehlung gegen A des groben Undanks schuldig gemacht (\u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;2.1 des Schenkungsvertrags) oder ohne Zustimmung des A \u00fcber den Schenkungsgegenstand verf\u00fcgt hatte (\u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;2.7 des Schenkungsvertrags).<\/li><li>Am 18.12.2008 wurde zudem der Gesellschaftsvertrag der TK-KG neugefasst. Nach dessen \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 war weiterhin zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Vertretung der TK-KG die TV-GmbH allein berechtigt und verpflichtet. Gemeinsam vertretungsbefugte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der TV-GmbH waren A und der Beigeladene. In \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 des Gesellschaftsvertrags wurde vereinbart, dass zur Vornahme von bestimmten Gesch\u00e4ften und Rechtshandlungen, die \u00fcber den \u00fcblichen Rahmen des Gesch\u00e4ftsbetriebes hinausgehen, die Einwilligung der Gesellschafterversammlung der TK-KG erforderlich war. Im Anschluss wurden verschiedene solcher Rechtshandlungen und Rechtsgesch\u00e4fte &#8211;z.B. der Erwerb von und die Verf\u00fcgung \u00fcber Grundst\u00fccke oder die \u00c4nderung des Gesellschaftszwecks&#8211; genannt. In einem als &#8222;Abs.&nbsp;2&#8220; bezeichneten Abs.&nbsp;3 des \u00a7&nbsp;5 des Gesellschaftsvertrags wurde schlie\u00dflich niedergelegt, dass Gesellschafterbeschl\u00fcsse gem\u00e4\u00df Abs.&nbsp;3 (gemeint: Abs.&nbsp;2) der Mehrheit von 96&nbsp;% der Stimmen bedurften. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 des Gesellschaftsvertrags war die Gesellschafterversammlung nur dann beschlussf\u00e4hig, wenn alle Gesellschafter ordnungsgem\u00e4\u00df geladen wurden und in der Versammlung mindestens mehr als 96&nbsp;% des Kommanditkapitals vertreten waren. Nach \u00a7&nbsp;17 des Gesellschaftsvertrags konnte ein Gesellschafter seinen Gesch\u00e4ftsanteil nur auf andere Personen \u00fcbertragen, wenn ein Einwilligungsbeschluss der Gesellschafter mit einer Mehrheit von 96&nbsp;% aller nach dem Gesellschaftsvertrag vorhandenen Stimmen vorlag. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;5 des Gesellschaftsvertrags gew\u00e4hrten je 100&nbsp;\u20ac Kommanditeinlage eine Stimme.<\/li><li>A verstarb am &#8230;2012. Alleinerbin war seine Ehefrau (E). In einem gemeinschaftlichen Testament vom &#8230;2006 hatten A und E durch Verm\u00e4chtnis verf\u00fcgt, dass der &#8222;gesamte an&#8220; die TK-KG &#8222;verpachtete [\u2026], betrieblich genutzte [\u2026] Grundbesitz&#8220; auf den Beigeladenen \u00fcbergehen sollte. In Erf\u00fcllung dieses Verm\u00e4chtnisses \u00fcbertrug E im November 2012 alle Anteile an der Kl\u00e4gerin und die noch nicht in seinem Eigentum befindlichen Anteile an der TK-KG auf den Beigeladenen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin reichte am 12.07.2012 eine Erkl\u00e4rung zur Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsverm\u00f6gen nach \u00a7&nbsp;97 Abs.&nbsp;1a, \u00a7&nbsp;151 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Bewertungsgesetzes (BewG) ein. Der Wert des Betriebsgrundst\u00fccks auf den &#8230;2012 wurde am 18.06.2013 auf X&nbsp;\u20ac festgestellt.<\/li><li>Mit unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des Werts des Betriebsverm\u00f6gens auf den &#8230;2012 f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer nach \u00a7&nbsp;151 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 BewG, die gesonderte Feststellung des Verwaltungsverm\u00f6gens nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (StVereinfG 2011) vom 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131 &#8211;ErbStG a.F.&#8211;) und die gesonderte Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Besch\u00e4ftigten nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1a ErbStG a.F. (Feststellungsbescheid) vom 02.07.2013 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) den Wert des Anteils am Betriebsverm\u00f6gen auf Y&nbsp;\u20ac und die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens sowie die Ausgangslohnsumme auf 0&nbsp;\u20ac fest. Feststellungsbeteiligte i.S. des \u00a7&nbsp;154 des Bewertungsgesetzes i.d.F. des StVereinfG 2011 (BewG 2012) waren die Kl\u00e4gerin und der Beigeladene.<\/li><li>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung wurde der Feststellungsbescheid zweimal ge\u00e4ndert und mit \u00c4nderungsbescheid vom 12.02.2015 die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens auf X&nbsp;\u20ac (= Quote des Verwaltungsverm\u00f6gens: 98,77&nbsp;%) festgestellt. Der \u00c4nderungsbescheid bezeichnete als Feststellungsbeteiligte wiederum die Kl\u00e4gerin und den Beigeladenen.<\/li><li>Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen aus, der ge\u00e4nderte Feststellungsbescheid weise zu Recht als Beteiligte nur die Kl\u00e4gerin und den Beigeladenen aus. Der streitbefangene Grundbesitz sei zutreffend als Verwaltungsverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG a.F. qualifiziert worden. Die Voraussetzungen der R\u00fcckausnahme nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a ErbStG a.F. l\u00e4gen nicht vor. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 195 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit ihrer Revision macht die Kl\u00e4gerin eine Verletzung von \u00a7&nbsp;151 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 BewG und \u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 BewG 2012 sowie von \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a und Abs.&nbsp;2a ErbStG a.F. geltend.<\/li><li>Der Feststellungsbescheid sei entgegen \u00a7&nbsp;119 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) nicht hinreichend bestimmt und deshalb nach \u00a7&nbsp;125 Abs.&nbsp;1 AO nichtig. E h\u00e4tte an der Feststellung beteiligt werden m\u00fcssen. Als Gesamtrechtsnachfolgerin des A seien ihr &#8211;und nicht dem Beigeladenen als Verm\u00e4chtnisnehmer&#8211; im Todeszeitpunkt die Anteile an der Kl\u00e4gerin zuzurechnen. Demgem\u00e4\u00df sei E nach \u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;151 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 BewG 2012 i.V.m. \u00a7&nbsp;97 BewG notwendige Feststellungsadressatin. Mit dieser Feststellung gehe die hier streitige Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2a ErbStG a.F. zwingend einher. Es sei nicht ma\u00dfgebend, wer die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;13b ErbStG a.F. letztlich in Anspruch nehme.<\/li><li>Der Feststellungsbescheid sei auch materiell-rechtlich rechtswidrig. Die R\u00fcckausnahme nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Alternative&nbsp;1 ErbStG a.F. definiere einen eigenen erbschaftsteuerrechtlichen Begriff der Betriebsaufspaltung. Der ertragsteuerrechtlich geforderte einheitliche gesch\u00e4ftliche Bet\u00e4tigungswille als Voraussetzung der personellen Verflechtung werde dem erbschaftsteuerrechtlichen Ziel nicht gerecht, dasjenige Verm\u00f6gen zu beg\u00fcnstigen, das dem Erhalt von Arbeitspl\u00e4tzen diene. A sei zu 100&nbsp;% an der Kl\u00e4gerin und zu 5&nbsp;% an der TK-KG beteiligt gewesen. Letzteres reiche im Streitfall aus, um eine erbschaftsteuerrechtliche Betriebsaufspaltung anzunehmen. A sei nicht nur als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rin ma\u00dfgebend an den allt\u00e4glichen Gesch\u00e4ften der TK-KG, sondern wegen des in \u00a7&nbsp;5 des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen Quorums von 96&nbsp;% auch an deren au\u00dfergew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ften beteiligt gewesen. Im \u00dcbrigen habe A schon deshalb einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen bei der Kl\u00e4gerin wie bei der TK-KG durchsetzen k\u00f6nnen, weil die Schenkung unter den Vorbehalt des Widerrufs gestellt worden sei und der Beigeladene \u00fcber den Gegenstand der Zuwendung nicht ohne Zustimmung von A habe verf\u00fcgen d\u00fcrfen.<\/li><li>Im \u00dcbrigen sei die Ungleichbehandlung zwischen einem Einzelunternehmen und einer Kapitalgesellschaft einerseits und einer Personengesellschaft andererseits nicht gerechtfertigt. H\u00e4tte sich das verpachtete Betriebsgrundst\u00fcck im Verm\u00f6gen des A befunden, w\u00e4re es unstreitig seinem Sonderbetriebsverm\u00f6gen bei der TK-KG zuzurechnen und damit beg\u00fcnstigt gewesen. Ebenso verhielte es sich, wenn sich das Grundst\u00fcck im Verm\u00f6gen einer GmbH bef\u00e4nde und A die Anteile hieran hielte.<\/li><li>Sollte die Beteiligung des A an der Kl\u00e4gerin in \u00dcbereinstimmung mit der Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 16.09.2014 (Deutsches Steuerrecht 2014, 2180) dem Sonderbetriebsverm\u00f6gen der TK-KG zuzurechnen gewesen sein, w\u00e4re das Betriebsgrundst\u00fcck ebenfalls kein Verwaltungsverm\u00f6gen, da dann die R\u00fcckausnahme nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Alternative&nbsp;2 ErbStG a.F. einschl\u00e4gig sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den \u00c4nderungsbescheid vom 12.02.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.01.2017 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsverm\u00f6gens auf 0&nbsp;\u20ac festgestellt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Bei der Feststellung nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2a ErbStG a.F. handele es sich um eine von der Feststellung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;151 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 BewG i.V.m. \u00a7&nbsp;97 BewG zu unterscheidende, eigenst\u00e4ndige Feststellung, auch wenn beide Feststellungen in einem Bescheid ergangen seien. Die Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;13a ErbStG a.F. k\u00f6nne der Beigeladene als Verm\u00e4chtnisnehmer und nicht E als Erbin in Anspruch nehmen. Daher betreffe die Feststellung nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2a ErbStG a.F. nur ihn. Die R\u00fcckausnahme des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Alternative&nbsp;1 ErbStG a.F. finde keine Anwendung. Nachdem A dem Beigeladenen die Anteile an der TK-KG geschenkt habe, habe er seinen Willen dort nicht mehr durchsetzen k\u00f6nnen. Auch die R\u00fcckausnahme nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Alternative&nbsp;2 ErbStG a.F. sei nicht einschl\u00e4gig. Die Vorschrift sei eng auszulegen. Das Betriebsgrundst\u00fcck befinde sich nicht im Sonderbetriebsverm\u00f6gen des A.<\/li><li>Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.<\/li><li>Die Beteiligten haben auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass nur die Kl\u00e4gerin und der Beigeladene Beteiligte am Feststellungsverfahren nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2a ErbStG a.F. sind. Ebenfalls zutreffend hat das FG entschieden, dass es sich bei dem Betriebsgrundst\u00fcck um Verwaltungsverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG a.F. handelt. Die Voraussetzungen der R\u00fcckausnahmen nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a und Buchst.&nbsp;b ErbStG a.F. liegen nicht vor.<\/li><li>1. Die Vorschriften der \u00a7\u00a7&nbsp;13a, 13b ErbStG a.F. sind verfassungswidrig, jedoch nach Ma\u00dfgabe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;21\/12 (BGBl I 2015, 4, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50) weiter anzuwenden und nur begrenzt einer verfassungskonformen Auslegung zug\u00e4nglich (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 02.12.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;22\/18, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;26&nbsp;ff.).<\/li><li>2. Der \u00c4nderungsbescheid vom 12.02.2015 hat zu Recht E nicht als Feststellungsbeteiligte ausgewiesen. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Kl\u00e4gerin andernfalls daraus \u00fcberhaupt eine Beschwer i.S. von \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO h\u00e4tte ableiten k\u00f6nnen.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2a ErbStG a.F. stellt das f\u00fcr die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Finanzamt i.S. des \u00a7&nbsp;152 Nrn.&nbsp;1 bis 3 BewG die Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nrn.&nbsp;1 bis 5 und des jungen Verwaltungsverm\u00f6gens i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 ErbStG a.F. gesondert fest, wenn diese Werte f\u00fcr die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend, wenn nur ein Anteil am Betriebsverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG a.F. \u00fcbertragen wird. Die Entscheidung, ob die Werte von Bedeutung sind, trifft das f\u00fcr die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder f\u00fcr die Feststellung nach \u00a7&nbsp;151 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nrn.&nbsp;1 bis 3 BewG zust\u00e4ndige Finanzamt. \u00a7&nbsp;151 Abs.&nbsp;3 und die \u00a7\u00a7&nbsp;152 bis 156 BewG 2012 sind auf \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2a S\u00e4tze&nbsp;1 bis 3 ErbStG a.F. entsprechend anzuwenden. Nach \u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 BewG 2012 sind am Feststellungsverfahren beteiligt diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist (\u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 BewG 2012), diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserkl\u00e4rung aufgefordert hat (\u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 BewG 2012) und diejenigen, die eine Steuer schulden, f\u00fcr deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist (\u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 BewG 2012).<\/li><li>aa) Der Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;1 ErbStG a.F. sind die Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens und des jungen Verwaltungsverm\u00f6gens. Gegenstand der Feststellung i.S. des entsprechend anwendbaren \u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 BewG 2012 sind die Wirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens. Welche Wirtschaftsg\u00fcter zum Verwaltungsverm\u00f6gen geh\u00f6ren, wird in \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nrn.&nbsp;1 bis 5 ErbStG a.F. abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlt. Darunter fallen Dritten zur Nutzung \u00fcberlassene Grundst\u00fccke.<\/li><li>bb) Wem der Gegenstand der Feststellung nach \u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 BewG 2012 i.V.m. \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2a ErbStG a.F. zuzurechnen ist, richtet sich nach zivilrechtlichen Grunds\u00e4tzen. Die Zurechnung des festgestellten Gegenstands erfolgt in der Regel an den b\u00fcrgerlich-rechtlichen Eigent\u00fcmer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 AO (Grootens\/Brokmeier in Lippross\/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, 120.1.&nbsp;Lieferung 08.2020, \u00a7&nbsp;154 BewG Rz&nbsp;2; Hartmann in Stenger\/Loose, Bewertungsrecht, \u00a7&nbsp;154 BewG Rz&nbsp;9). Auch eine Personengesellschaft kann zivilrechtliche Eigent\u00fcmerin eines Grundst\u00fccks sein (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2006&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;218\/05, Betriebs-Berater 2006, 2490, unter I.2., zu einer GbR).<\/li><li>cc) Beteiligte am Feststellungsverfahren sind nach \u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 BewG 2012 diejenigen, die eine Steuer schulden, f\u00fcr deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist. Ein Verm\u00e4chtnisnehmer ist Schuldner der Erbschaftsteuer f\u00fcr seinen Verm\u00e4chtniserwerb (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes &#8211;ErbStG&#8211;). Kann er f\u00fcr seinen Erwerb die Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 und 2 ErbStG a.F. in Anspruch nehmen, weil der Erbe aufgrund einer letztwilligen Verf\u00fcgung des Erblassers beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen auf ihn \u00fcbertragen musste (\u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG a.F.), ist die Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens und des jungen Verwaltungsverm\u00f6gens f\u00fcr die Festsetzung der Erbschaftsteuer des Verm\u00e4chtnisnehmers von Bedeutung.<\/li><li>dd) Soweit der BFH mit Urteil vom 06.07.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;44\/10 (BFHE 234, 107, BStBl II 2012, 5, Rz&nbsp;24) zu \u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878 &#8211;BewG 2007&#8211;) entschieden hat, dass diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung i.S. des \u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 BewG 2007 zuzurechnen ist, entgegen \u00a7&nbsp;39 AO die in Betracht kommenden Steuerschuldner seien (vgl. auch RB&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 der zum Zeitpunkt des streitgegenst\u00e4ndlichen Erwerbs geltenden Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 &#8211;ErbStR 2011&#8211; vom 19.12.2011, BStBl I 2011, Sondernummer 1\/2011, S.&nbsp;2), h\u00e4lt er daran f\u00fcr \u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 BewG 2012 nicht mehr fest. Der BFH hatte die Auslegung des \u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 BewG 2007 auf den Sinn und Zweck und den Regelungszusammenhang gest\u00fctzt. Nachdem \u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 BewG 2012 aufgrund des StVereinfG 2011 eingef\u00fcgt wurde, ist diese weitgehende Gesetzesauslegung nicht mehr notwendig.<\/li><li>b) Im Streitfall hat das FA im \u00c4nderungsbescheid zutreffend nur die Kl\u00e4gerin und den Beigeladenen am Feststellungsverfahren nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;1 ErbStG a.F. i.V.m. \u00a7&nbsp;154 BewG 2012 beteiligt.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin war Feststellungsbeteiligte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 BewG 2012 i.V.m. \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2a S\u00e4tze&nbsp;1 und 4 ErbStG a.F., da ihr am Todestag des A als Steuerstichtag das Betriebsgrundst\u00fcck als zivilrechtliche Eigent\u00fcmerin zuzurechnen war. Nicht entscheidungserheblich ist, dass E durch den Tod des A als seine testamentarische Alleinerbin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das Eigentum an den Anteilen an der Kl\u00e4gerin erworben hat, in deren Betriebsverm\u00f6gen sich das Betriebsgrundst\u00fcck befand. Hierdurch \u00e4ndert sich nichts an der Eigent\u00fcmerstellung der Kl\u00e4gerin in Bezug auf das Betriebsgrundst\u00fcck.<\/li><li>bb) Der Beigeladene war im Feststellungsverfahren nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2a ErbStG a.F. Beteiligter gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 BewG 2012. Die Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens war f\u00fcr die Festsetzung der Erbschaftsteuer f\u00fcr seinen Verm\u00e4chtniserwerb von Bedeutung. Sein Erwerb bestand aus &#8211;dem Grunde nach&#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 ErbStG a.F. beg\u00fcnstigtem Verm\u00f6gen. Das Verm\u00e4chtnis aus dem Testament vom 12.12.2006 war zwar dem Wortlaut nach nicht mehr erf\u00fcllbar, nachdem das Betriebsgrundst\u00fcck nicht mehr im Eigentum des A, sondern der Kl\u00e4gerin stand. E und der Beigeladene haben das Verm\u00e4chtnis indes \u00fcbereinstimmend so ausgelegt, dass es auf \u00dcbertragung aller Anteile an der Kl\u00e4gerin gerichtet gewesen sei. Dies kann der Anteils\u00fcbertragung von E auf den Beigeladenen im November 2012 in Erf\u00fcllung des Verm\u00e4chtnisses entnommen werden. Diese Auslegung entspricht dem Grundgedanken des \u00a7&nbsp;2084 BGB, da das Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin fast nur aus dem Betriebsgrundst\u00fcck bestand. Die \u00dcbertragung der Anteile durch E kam der ihr rechtlich nicht m\u00f6glichen \u00dcbertragung des Betriebsgrundst\u00fccks gleich.<\/li><li>cc) E war am Feststellungsverfahren nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2a ErbStG a.F. nicht zu beteiligen. Ihr war weder das Betriebsgrundst\u00fcck als Gegenstand der Feststellung zuzurechnen noch wurde sie durch das FA zur Abgabe einer Feststellungserkl\u00e4rung hinsichtlich der Feststellungen nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2a ErbStG a.F. aufgefordert. Wegen ihrer Verpflichtung, die gesamten Anteile an der Kl\u00e4gerin auf den Beigeladenen als Verm\u00e4chtnisnehmer zu \u00fcbertragen, schuldete sie auch keine Steuer, f\u00fcr deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist. Nicht entscheidungserheblich ist in diesem Zusammenhang, dass E durch den Tod des A als seine Alleinerbin zivilrechtlich Eigent\u00fcmerin der Anteile an der Kl\u00e4gerin wurde. Die Zurechnung der Anteile ist f\u00fcr das Feststellungsverfahren hinsichtlich der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2a ErbStG a.F. nicht von Bedeutung. Die Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;1 ErbStG a.F. und die Feststellung des Werts des Betriebsverm\u00f6gens nach \u00a7&nbsp;151 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 BewG, das der E zuzurechnen w\u00e4re, sind zwei getrennte Feststellungen. Dies belegt auch \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;4 ErbStG a.F., der zwar auf \u00a7&nbsp;151 Abs.&nbsp;3 BewG, nicht aber auf \u00a7&nbsp;151 Abs.&nbsp;1 BewG verweist. Beide Feststellungen sind jeweils eigenst\u00e4ndig einer \u00dcberpr\u00fcfung im Einspruchs- und Klageverfahren zug\u00e4nglich, auch wenn sie in einem Bescheid zusammengefasst sind (\u00e4hnlich BFH-Urteil vom 05.09.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;57\/15, BFHE 262, 455, BStBl II 2019, 42, Rz&nbsp;13, zu den Feststellungen der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Besch\u00e4ftigten nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 ErbStG a.F.).<\/li><li>3. Das Betriebsgrundst\u00fcck ist Verwaltungsverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG a.F.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG a.F. geh\u00f6rt zum beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen vorbehaltlich \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 ErbStG a.F. inl\u00e4ndisches Betriebsverm\u00f6gen (\u00a7\u00a7&nbsp;95 bis 97 BewG) beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStG a.F. bleibt Verm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 ErbStG a.F. ausgenommen, wenn das Betriebsverm\u00f6gen der Betriebe oder der Gesellschaften zu mehr als 50&nbsp;% aus Verwaltungsverm\u00f6gen besteht.<\/li><li>b) Die Wirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens sind in \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nrn.&nbsp;1 bis 5 ErbStG a.F. abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlt. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Einordnung von Wirtschaftsg\u00fctern als Verwaltungsverm\u00f6gen sind die Verh\u00e4ltnisse am Stichtag der Entstehung der Steuer (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 ErbStG; vgl. RE&nbsp;13b.8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ErbStR 2011; nunmehr RE 13b.12 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 &#8211;ErbStR 2019&#8211; vom 16.12.2019, BStBl I 2019, Sondernummer&nbsp;1\/2019; Geck in Kapp\/Ebeling, \u00a7&nbsp;13b ErbStG Rz&nbsp;79, 88). Zum Verwaltungsverm\u00f6gen geh\u00f6ren Dritten zur Nutzung \u00fcberlassene Grundst\u00fccke (\u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG a.F.). &#8222;Dritter&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG a.F. ist jede Person, die nicht mit dem Nutzungs\u00fcberlassenden identisch ist. Dritte k\u00f6nnen nat\u00fcrliche Personen &#8211;auch Angeh\u00f6rige&#8211;, Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften sein (vgl. Geck in Kapp\/Ebeling, \u00a7&nbsp;13b ErbStG Rz&nbsp;94&nbsp;f.).<\/li><li>4. Die R\u00fcckausnahme nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Alternative&nbsp;1 ErbStG a.F. liegt nicht vor.<\/li><li>a) Nach dieser Vorschrift ist eine Nutzungs\u00fcberlassung eines Grundst\u00fccks an Dritte nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl im \u00fcberlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen durchsetzen konnte, soweit keine Nutzungs\u00fcberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Alternative&nbsp;1 ErbStG a.F. nimmt mit dem Beherrschungserfordernis das zur ertragsteuerrechtlichen Betriebsaufspaltung begr\u00fcndete Merkmal der personellen Verflechtung auf (Stalleiken in von&nbsp;Oertzen\/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13b Rz&nbsp;113, zu der aktuellen, aber der bisherigen Fassung entsprechenden Vorschrift des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Alternative&nbsp;1 ErbStG). Ob mit der Finanzverwaltung davon auszugehen ist, dass die gesamten Voraussetzungen der ertragsteuerrechtlichen Betriebsaufspaltung erf\u00fcllt sein m\u00fcssen (RE&nbsp;13b.10 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 bis 4 ErbStR 2011; ebenso weiterhin RE&nbsp;13b.14 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 bis 4 ErbStR 2019), darunter die sachliche Verflechtung sowie im Rahmen der personellen Verflechtung die &#8222;unmittelbare&#8220; Durchsetzung des Bet\u00e4tigungswillens (vgl. aus ertragsteuerrechtlicher Sicht BFH-Urteil vom 15.04.1999&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;11\/98, BFHE 188, 412, BStBl II 1999, 532, unter 1.b; kritisch dazu im vorliegenden Kontext Stalleiken, a.a.O., \u00a7&nbsp;13b Rz&nbsp;113; Meincke\/Hannes\/Holtz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 17.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13b Rz&nbsp;51; J\u00fclicher in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, ErbStG, \u00a7&nbsp;13b Rz&nbsp;262 bis 265; offen BeckOK, ErbStG\/Korezkij, 9.&nbsp;Ed. 01.10.2020, ErbStG \u00a7&nbsp;13b Rn&nbsp;132), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.<\/li><li>bb) Ertragsteuerrechtlich liegt eine personelle Verflechtung vor, wenn eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Gesch\u00e4fts- und Bet\u00e4tigungswillen durchzusetzen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 24.09.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;9\/13, BFHE 251, 227, BStBl II 2016, 154, Rz&nbsp;27). Dies ist anzunehmen, wenn die Person oder Personen, die das Besitzunternehmen tats\u00e4chlich beherrschen, in der Lage sind, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchzusetzen. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist nach den Verh\u00e4ltnissen des einzelnen Falles zu entscheiden. An diese Voraussetzung sind strenge Anforderungen zu stellen (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 08.11.1971&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, Leitsatz).<\/li><li>cc) F\u00fcr eine personelle Beherrschung des Betriebsunternehmens ist &#8211;abgesehen vom Sonderfall der faktischen Beherrschung&#8211; erforderlich, dass der Gesellschafter nach den gesellschaftsrechtlichen Stimmverh\u00e4ltnissen in der Lage ist, seinen Willen durchzusetzen. Er muss \u00fcber die Mehrheit der Stimmen verf\u00fcgen, die der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz f\u00fcr Gesellschafterbeschl\u00fcsse vorsieht, sofern wenigstens f\u00fcr &#8222;die Gesch\u00e4fte des t\u00e4glichen Lebens&#8220; das Mehrheitsprinzip ma\u00dfgeblich ist (vgl. BFH-Urteil vom 21.08.1996&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;25\/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44, unter 3.). Die Mehrheit der Stimmen reicht auch dann zur Beherrschung aus, wenn in besonderen F\u00e4llen vorausgesetzt wird, dass Gesellschafterbeschl\u00fcsse einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit zu fassen sind (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2005&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;56\/04, BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415, unter II.1.a, f\u00fcr eine GmbH als Betriebsgesellschaft).<\/li><li>dd) Ein einheitlicher gesch\u00e4ftlicher Bet\u00e4tigungswille kann einkommensteuerrechtlich ausnahmsweise auch auf anderer als gesellschaftsrechtlicher Grundlage &#8211;n\u00e4mlich bei faktischer Beherrschung der Besitz- oder Betriebsgesellschaft durch einen Gesellschafter oder einen Dritten&#8211; zu bejahen sein. Die F\u00e4higkeit, den gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen im Betriebsunternehmen durchzusetzen, kann &#8211;ohne entsprechenden Anteilsbesitz&#8211; in Ausnahmef\u00e4llen auch durch eine besondere tats\u00e4chliche Machtstellung des Besitzgesellschafters in der Betriebsgesellschaft vermittelt werden (vgl. BFH-Urteil vom 16.06.1982&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;118\/80, BFHE 136, 287, BStBl II 1982, 662, unter 2.).<\/li><li>Eine solche wirtschaftliche Machtstellung der Gesellschafter der Besitzgesellschaft im Verh\u00e4ltnis zu den diesen nahestehenden Gesellschaftern der Betriebsgesellschaft kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn sie aus fachlichen Gr\u00fcnden eine eindeutige Vorrangstellung auf dem Gebiet der in Frage stehenden gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigung haben, die es den Gesellschaftern der Betriebsgesellschaft im eigenen wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse zwingend nahelegt, sich bei der Aus\u00fcbung ihrer Rechte als Gesellschafter der Betriebsgesellschaft weithin den Vorstellungen der ihnen nahestehenden Gesellschafter der Besitzgesellschaft unterzuordnen (BFH-Urteil vom 29.07.1976&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;145\/72, BFHE 119, 462, BStBl II 1976, 750, unter 2.c). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Alleininhaber des Besitzunternehmens als Gesellschafter im Betriebsunternehmen zwar nicht \u00fcber die Mehrheit der das Stimmrecht bestimmenden Anteile verf\u00fcgt, jedoch der alleinige und als solcher von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7&nbsp;181 BGB befreiter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des Betriebsunternehmens ist, die erforderliche Sachkunde besitzt, die Gesch\u00e4fte des Betriebsunternehmens zu f\u00fchren und aufgrund einer \u00fcber den Tod hinaus erteilten Vollmacht ohne weiteres in der Lage ist, seine Minderheitsbeteiligung an dem Betriebsunternehmen auf eine Mehrheitsbeteiligung aufzustocken und so die Stimmenmehrheit in dem Betriebsunternehmen zu erlangen (vgl. BFH-Urteil vom 29.01.1997&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;23\/96, BFHE 182, 216, BStBl II 1997, 437). Erforderlich ist eine faktische Einwirkung auf die zur Beherrschung f\u00fchrenden Stimmrechte, nicht nur auf die kaufm\u00e4nnische oder technische Betriebsf\u00fchrung (vgl. BFH-Beschluss vom 29.08.2001&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;15\/01, BFH\/NV 2002, 185, unter 2.b&nbsp;aa).<\/li><li>Ma\u00dfgebend f\u00fcr das Vorliegen einer faktischen Beherrschung sind stets die Umst\u00e4nde des Einzelfalls (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;22\/07, BFH\/NV 2010, 208, unter II.1.a). An den Nachweis, dass der oder die eigentlich rechtlich herrschenden Gesellschafter den Willen des faktisch Herrschenden befolgen m\u00fcssen, sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BFH-Urteil vom 12.10.1988&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;5\/86, BFHE 154, 566, BStBl II 1989, 152, unter 2.b). Die objektive Feststellungslast tr\u00e4gt derjenige, der hieraus g\u00fcnstigere Folgen f\u00fcr sich ableitet (vgl. Kahle\/Heinstein in Frotscher\/Geurts, EStG, Anhang&nbsp;2 zu \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;139).<\/li><li>ee) Nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Alternative&nbsp;1 ErbStG a.F. muss der Erblasser oder Schenker diejenige Person sein, die den \u00fcberlassenden Betrieb (Besitzunternehmen) sowie den nutzenden Betrieb (Betriebsunternehmen) tats\u00e4chlich beherrscht. Eine Beherrschung durch den Erwerber gen\u00fcgt nicht.<\/li><li>b) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Alternative&nbsp;1 ErbStG a.F. im Streitfall am Todestag des A nicht vorlagen.<\/li><li>aa) Nach der \u00dcbertragung der Anteile an der TK-KG in H\u00f6he von 95&nbsp;% von A auf den Beigeladenen am 18.12.2008 konnte A seinen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen zwar weiterhin bei der Kl\u00e4gerin, nicht mehr jedoch in der TK-KG durchsetzen. Er verf\u00fcgte dort nur noch \u00fcber 5&nbsp;% und damit nicht \u00fcber die Mehrheit der Stimmen. Es ist ohne Belang, dass die Gesellschafterversammlung nur beschlussf\u00e4hig war, wenn mindestens mehr als 96&nbsp;% der Stimmen anwesend waren, und dass gewisse Gesch\u00e4fte und Rechtshandlungen sowie die Verf\u00fcgung \u00fcber Gesch\u00e4ftsanteile einer Mehrheit von 96&nbsp;% und somit der Mitwirkung von A bedurften. Damit besa\u00df A zwar eine Sperrminorit\u00e4t, die bewirkte, dass der Beigeladene in diesen Angelegenheiten seinen Willen gegen ihn nicht durchzusetzen vermochte. Er konnte dies umgekehrt gegen den Beigeladenen aber auch nicht. Die Position des A als einzelvertretungsbefugter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der TV-GmbH, die wiederum einzelvertretungsberechtigte Gesellschafterin der TG-KG und allein zu deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung berufen war (\u00a7&nbsp;161 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;114 Abs.&nbsp;2 des Handelsgesetzbuchs), reicht nicht aus, da sie nichts an den gesellschaftsrechtlichen Stimmverh\u00e4ltnissen \u00e4nderte.<\/li><li>bb) A konnte die TK-KG auch nicht faktisch beherrschen. F\u00fcr die faktische Beherrschung ist es zwar grunds\u00e4tzlich unsch\u00e4dlich, dass A lediglich die Stellung eines Minderheitsgesellschafters innehatte. Er war aber nicht in der Lage, auf die zur Beherrschung f\u00fchrenden Stimmrechte einzuwirken. Die in \u00a7&nbsp;2 des Schenkungsvertrags vorgesehene M\u00f6glichkeit zum Widerruf der Schenkung reicht f\u00fcr eine solche Einwirkung nicht aus. Denn ein Widerruf und die damit einhergehende M\u00f6glichkeit der Wiedererlangung von 95&nbsp;% der Anteile und somit der Kapital- und Stimmenmehrheit bei der TK-KG war nicht jederzeit und bedingungslos m\u00f6glich, sondern an qualifizierte vertragliche Voraussetzungen gebunden. Danach h\u00e4tte sich der Beigeladene z.B. entweder durch eine schwere Verfehlung gegen A des groben Undanks schuldig machen m\u00fcssen (\u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;2.1 des Schenkungsvertrags) oder der Beigeladene h\u00e4tte ohne Zustimmung des A \u00fcber die erworbenen Anteile oder die daraus resultierenden Rechte verf\u00fcgen m\u00fcssen. Anders als in dem durch den BFH in BFHE 182, 216, BStBl II 1997, 437 entschiedenen Fall war es A daher nicht jederzeit und bedingungslos m\u00f6glich, die Mehrheit der Stimmrechte bei der TK-KG (wieder) zu erlangen.<\/li><li>5. Die Voraussetzungen der R\u00fcckausnahme nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Alternative&nbsp;2 ErbStG a.F. liegen ebenfalls nicht vor.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Alternative&nbsp;2 ErbStG a.F. stellen zur Nutzung \u00fcberlassene Grundst\u00fccke auch dann kein Verwaltungsverm\u00f6gen dar, wenn der Erblasser oder Schenker als Gesellschafter einer Gesellschaft i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes den Verm\u00f6gensgegenstand der Gesellschaft zur Nutzung \u00fcberlassen hatte, und diese Rechtsstellung auf den Erwerber \u00fcbergegangen ist, soweit keine Nutzungs\u00fcberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt. Mit dieser Formulierung erfasst das Gesetz Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Erblassers oder Schenkers (RE&nbsp;13b.10 Abs.&nbsp;2 ErbStR 2011; Geck in Kapp\/Ebeling, \u00a7&nbsp;13b ErbStG Rz&nbsp;103; Stalleiken in von&nbsp;Oertzen\/Loose, a.a.O., \u00a7&nbsp;13b Rz&nbsp;116). Solches liegt nicht vor, wenn nicht der Erblasser oder Schenker als Mitunternehmer selbst, sondern eine gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft den Verm\u00f6gensgegenstand einer gewerblichen Schwesterpersonengesellschaft zur Nutzung \u00fcberl\u00e4sst. In einem solchen Fall handelt es sich um Betriebsverm\u00f6gen der \u00fcberlassenden Personengesellschaft und nicht um Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Gesellschafter bei der nutzenden Personengesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.1994&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;63\/93, BFHE 177, 28, BStBl II 1996, 93, unter II.1.a und II.2.). F\u00fcr eine analoge Anwendung des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Alternative&nbsp;2 ErbStG a.F. auf solche F\u00e4lle fehlt es an einer Regelungsl\u00fccke. Die R\u00fcckausnahmen in \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG a.F. sind abschlie\u00dfend normiert und einer Erweiterung nicht zug\u00e4nglich.<\/li><li>b) Im Streitfall wurde das Betriebsgrundst\u00fcck im Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin gehalten. Es war nicht Sonderbetriebsverm\u00f6gen des A.<\/li><li>c) Dahingestellt bleiben kann, ob die Beteiligung des A an der Kl\u00e4gerin dem Sonderbetriebsverm\u00f6gen der TK-KG zuzurechnen sein k\u00f6nnte. Die eng auszulegende R\u00fcckausnahme des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Alternative&nbsp;2 ErbStG a.F. verlangt, dass der Erblasser bzw. Schenker selbst denjenigen Verm\u00f6gensgegenstand \u00fcberl\u00e4sst, der zum Verwaltungsverm\u00f6gen geh\u00f6rt. Die \u00dcberlassung des Verm\u00f6gensgegenstands durch eine Personengesellschaft reicht nicht, auch wenn der Erblasser\/Schenker deren Anteile in seinem Sonderbetriebsverm\u00f6gen h\u00e4lt. Ebenso wenig gen\u00fcgt es, wenn er seine Beteiligung an der Personengesellschaft \u00fcberl\u00e4sst, denn dann ist nicht derjenige Verm\u00f6gensgegenstand, der Teil des Verwaltungsverm\u00f6gens ist, Gegenstand der \u00dcberlassung.<\/li><li>6. Eine Nutzungs\u00fcberlassung an Dritte ist nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b ErbStG a.F. unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch dann nicht anzunehmen, wenn die Nutzungs\u00fcberlassung im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betriebs erfolgt. Diese zus\u00e4tzlichen Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b ErbStG a.F. liegen im Streitfall nicht vor, was zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig ist. Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob dadurch, dass &#8211;wie der Beigeladene in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG ausgef\u00fchrt hat&#8211; neben dem Betriebsgrundst\u00fcck auch noch der Firmenwert an die TK-KG verpachtet worden sei, eine Betriebsverpachtung im Ganzen begr\u00fcndet worden sein k\u00f6nnte.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nach \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO nicht erstattungsf\u00e4hig. Da er keinen Antrag gestellt hat, hat er kein eigenes Kostenrisiko i.S. des \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;3 FGO getragen. Zudem hat er das Verfahren weder durch einen eigenen Sachvortrag noch durch Rechtsausf\u00fchrungen gef\u00f6rdert (vgl. BFH-Beschluss vom 10.08.1988&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;138\/87, BFHE 153, 519, BStBl II 1988, 842).<\/li><li>8. Der Senat entscheidet im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 16. M\u00e4rz 2021, II R 3\/19 ECLI:DE:BFH:2021:U.160321.IIR3.19.0 BFH II. Senat BewG \u00a7 151 Abs 1 S 1 Nr 1 , BewG \u00a7 154 , ErbStG \u00a7 13a , ErbStG \u00a7 13b Abs 2 S 2 Nr 1 S 2 Buchst a , ErbStG \u00a7 13b Abs 2a vorgehend FG M\u00fcnster, 11. 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