{"id":74061,"date":"2021-08-20T12:08:27","date_gmt":"2021-08-20T10:08:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74061"},"modified":"2021-08-20T12:08:27","modified_gmt":"2021-08-20T10:08:27","slug":"typischerweise-arbeitstaegliches-aufsuchen-eines-vom-arbeitgeber-festgelegten-sammelpunkts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/typischerweise-arbeitstaegliches-aufsuchen-eines-vom-arbeitgeber-festgelegten-sammelpunkts\/","title":{"rendered":"Typischerweise arbeitst\u00e4gliches Aufsuchen eines vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkts"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 19. April 2021, VI R 6\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.190421.VIR6.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4 , EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 3 , EStG \u00a7 9 Abs 4 S 3 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 05. Dezember 2018, Az: 1 K 594\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die entsprechende Anwendung der Entfernungspauschale setzt gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG voraus, dass der Arbeitnehmer den Ort oder das weitr\u00e4umige Gebiet zur Aufnahme der Arbeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zum einen typischerweise arbeitst\u00e4glich und zum anderen auch dauerhaft aufzusuchen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ein &#8222;typischerweise arbeitst\u00e4gliches&#8220; Aufsuchen erfordert kein ausnahmsloses Aufsuchen des vom Arbeitgeber festgelegten Orts oder Gebiets an s\u00e4mtlichen Arbeitstagen des Arbeitnehmers. Ein nach Weisung &#8222;typischerweise fahrt\u00e4gliches&#8220; Aufsuchen gen\u00fcgt aber nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>3. F\u00fcr die Frage, ob der Arbeitnehmer denselben Ort oder dasselbe weitr\u00e4umige T\u00e4tigkeitsgebiet aufgrund der Weisung des Arbeitgebers &#8222;dauerhaft&#8220; aufzusuchen hat, ist die Legaldefinition in \u00a7 9 Abs. 4 Satz 3 EStG entsprechend heranzuziehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des Th\u00fcringer Finanzgerichts vom 05.12.2018 &#8211; 1 K 594\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Th\u00fcringer Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die f\u00fcr das Streitjahr (2014) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ist bei der &#8230;(KG) als Baumaschinenf\u00fchrer angestellt. Zu den jeweiligen Arbeitsorten (Baustellen) gelangte er im Streitjahr entsprechend einer betriebsinternen Anweisung der KG jeweils mit einem Sammelfahrzeug seines Arbeitgebers. Dies betraf sowohl Fahrten mit t\u00e4glicher R\u00fcckkehr als auch Fahrten zu sonstigen Arbeitsorten, an denen der Kl\u00e4ger (mehrt\u00e4gig) \u00fcbernachtete. Die Eins\u00e4tze auf den &#8222;Fernbaustellen&#8220; dauerten in der Regel die gesamte Woche.<\/li><li>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit u.a.:Fahrtkosten15 km x 145 Tage x 0,30 \u20ac x 21.305 \u20ac<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ber\u00fccksichtigte die Aufwendungen nur mit der Entfernungspauschale in H\u00f6he von 653&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Einspruch der Kl\u00e4ger blieb ohne Erfolg. W\u00e4hrend des Klageverfahrens erlie\u00df das FA einen aus hier nicht streitigen Gr\u00fcnden ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Kl\u00e4ger weitere Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von 653&nbsp;\u20ac begehrten, mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 261 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Sie beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das FG-Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 10.08.2017 dahingehend zu \u00e4ndern, dass weitere Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von 653&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Rechtsstreit beigetreten. Einen Antrag hat es nicht gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4ger ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Rechtssache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>1. Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen. Handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitnehmers um solche f\u00fcr die Wege zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), ist zu deren Abgeltung f\u00fcr jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte aufsucht, grunds\u00e4tzlich eine Entfernungspauschale f\u00fcr jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte von 0,30&nbsp;\u20ac anzusetzen (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG; Senatsurteil vom 04.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536).<\/li><li>2. Hat ein Arbeitnehmer keine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausf\u00fcllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen T\u00e4tigkeit dauerhaft denselben Ort typischerweise arbeitst\u00e4glich aufzusuchen (sog. Sammelpunkt), gilt \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 EStG f\u00fcr die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort entsprechend (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG).<\/li><li>Insoweit handelt es sich dem Grunde nach um eine Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit, so dass Verpflegungsmehraufwendungen und \u00dcbernachtungskosten unbeschadet der Anwendung der Entfernungspauschale zu gew\u00e4hren sind. Solche Aufwendungen stehen vorliegend auch nicht im Streit.<\/li><li>a) Die Frage, ob ein Arbeitnehmer ohne erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zur Aufnahme seiner beruflichen T\u00e4tigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weitr\u00e4umige T\u00e4tigkeitsgebiet typischerweise arbeitst\u00e4glich aufzusuchen hat, wird &#8211;wie im Fall der Zuordnung zu einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG)&#8211; durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausf\u00fcllenden Absprachen und Weisungen bestimmt (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG).<\/li><li>aa) Zu den arbeits- oder dienstrechtlichen Weisungen und Verf\u00fcgungen (im weiteren Verlauf: arbeitsrechtliche) z\u00e4hlen alle schriftlichen, aber auch m\u00fcndlichen Absprachen oder Weisungen (BTDrucks 17\/10774, S.&nbsp;15). Solche Absprachen und Weisungen k\u00f6nnen insbesondere im Arbeitsvertrag oder aber auch durch Aus\u00fcbung des Direktionsrechts (beispielsweise im Beamtenverh\u00e4ltnis durch dienstliche Anordnung) kraft der Organisationsgewalt des Arbeitgebers oder Dienstherrn (im weiteren Verlauf: Arbeitgeber) erfolgen (s. Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;16).<\/li><li>Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht ex ante nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weitr\u00e4umige T\u00e4tigkeitsgebiet typischerweise arbeitst\u00e4glich aufzusuchen hat.<\/li><li>bb) Die arbeitsrechtliche Anordnung des Arbeitgebers als solche muss f\u00fcr ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden (s. Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;17). Die Feststellung einer entsprechenden Anordnung ist durch alle nach der Finanzgerichtsordnung zugelassenen Beweismittel m\u00f6glich und durch das FG im Rahmen einer umfassenden W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu treffen.<\/li><li>b) Die entsprechende Anwendung der Entfernungspauschale nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 EStG setzt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG voraus, dass der Arbeitnehmer den Ort oder das weitr\u00e4umige Gebiet zur Aufnahme der Arbeit aufgrund der Weisung des Arbeitgebers zum einen typischerweise arbeitst\u00e4glich und zum anderen auch dauerhaft aufzusuchen hat.<\/li><li>aa) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah insoweit noch vor, dass der Arbeitnehmer &#8222;zur Aufnahme seiner beruflichen T\u00e4tigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weitr\u00e4umige T\u00e4tigkeitsgebiet aufzusuchen&#8220; hat (BTDrucks 17\/10774, S.&nbsp;4). Ziel dabei war es, f\u00fcr die Fahrten zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Ort, an dem sich der Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Festlegungen regelm\u00e4\u00dfig einzufinden oder seine dienstlichen T\u00e4tigkeiten regelm\u00e4\u00dfig aufzunehmen hat (z.B. Fahrten zu einem Busdepot oder F\u00e4hrhafen), die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort mit der Entfernungspauschale nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 EStG als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen (BTDrucks 17\/10774, S.&nbsp;13). Erg\u00e4nzt wurde dies auf Empfehlung des Finanzausschusses durch den Zusatz &#8222;typischerweise arbeitst\u00e4glich&#8220; (BTDrucks 17\/11180, S.&nbsp;8). Hierdurch sollte klargestellt werden, dass die vorgesehene Regelung lediglich f\u00fcr die Berufsgruppen gilt, die im Normalfall arbeitst\u00e4glich z.B. an einem vom Arbeitgeber festgelegten Ort ein Fahrzeug in Empfang nehmen, dort im Rahmen der Sammelbef\u00f6rderung abgeholt werden oder z.B. ein ihnen zugewiesenes Waldgebiet, Hafengebiet oder einen Zustellbezirk aufsuchen (BTDrucks 17\/11217, S.&nbsp;7).<\/li><li>bb) Nach dem Wortlaut &#8222;typischerweise&#8220; ist nicht ma\u00dfgebend, dass der Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber bestimmten Ort oder das Gebiet im Veranlagungszeitraum ausnahmslos aufzusuchen hat. Vielmehr erfordert das Gesetz nur, dass er ihn nach der Anweisung &#8222;typischerweise arbeitst\u00e4glich&#8220; aufzusuchen hat. Typischerweise meint &#8222;in der Regel \u00fcblich&#8220;, &#8222;im Normalfall&#8220;. Damit bringt der Wortsinn zum Ausdruck, dass das Gesetz gerade kein ausnahmsloses Aufsuchen an s\u00e4mtlichen Arbeitstagen voraussetzt.<\/li><li>Wie das BMF zu Recht ausf\u00fchrt, kommt es auch nicht darauf an, dass hierbei eine bestimmte prozentuale oder tageweise Grenze \u00fcberschritten wird. Ma\u00dfgebend ist vielmehr, ob der Arbeitnehmer entsprechend der Weisung des Arbeitgebers den Ort in der Regel aufzusuchen hat. Ausnahmen sind mithin durchaus m\u00f6glich, wie z.B. infolge einer Fortbildungsveranstaltung oder eines unvorhergesehenen Einsatzes.<\/li><li>Nicht ausreichend ist es entgegen der Ansicht des BMF jedoch, wenn der Arbeitnehmer bei wechselnden Einsatzorten wei\u00df, dass er an jedem Arbeitstag, an dem er Fahrten von seiner Wohnung aus durchf\u00fchren wird, immer den vom Arbeitgeber festgelegten Ort vor Aufnahme seiner beruflichen T\u00e4tigkeit aufzusuchen hat. Einem solchen Verst\u00e4ndnis der Regelung steht der eindeutige Gesetzeswortlaut des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG entgegen. Das Gesetz fordert ein &#8222;typischerweise arbeitst\u00e4gliches&#8220; Aufsuchen, so dass ein nur &#8222;typischerweise fahrt\u00e4gliches&#8220; Aufsuchen gerade nicht ausreicht.<\/li><li>cc) Ein dauerhaftes Aufsuchen ist entsprechend der Legaldefinition in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG zu bejahen, wenn die Anordnung des Arbeitgebers zum Aufsuchen desselben Orts oder desselben weitr\u00e4umigen T\u00e4tigkeitsgebiets unbefristet, f\u00fcr die Dauer des Dienstverh\u00e4ltnisses oder \u00fcber einen Zeitraum von 48&nbsp;Monaten hinaus erfolgt.<\/li><li>3. Das FG ist von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen. Der Senat kann aufgrund der von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen nicht beurteilen, ob der Kl\u00e4ger nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG f\u00fcr seine Fahrten zum Betriebssitz des Arbeitgebers im Streitjahr tats\u00e4chlich nur die Entfernungspauschale beanspruchen kann.<\/li><li>a) Nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) hatte der Kl\u00e4ger keine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 EStG. Das steht im Revisionsverfahren zu Recht auch nicht mehr im Streit. Der Senat sieht deshalb insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>b) Das FG hat weiter festgestellt, dass der Kl\u00e4ger zu seinen jeweiligen Arbeitsorten (Bau-\/Einsatzstellen) entsprechend einer betriebsinternen Anweisung jeweils mit einem Sammelfahrzeug seines Arbeitgebers gelangte. Hiergegen haben die Kl\u00e4ger keine Verfahrensr\u00fcgen erhoben, so dass der Senat auch an diese Feststellung nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden ist. Dass das Aufsuchen des Betriebssitzes zum Zwecke des Weitertransports an die Einsatzorte im Streitfall nicht unbefristet &#8211;und damit nicht dauerhaft&#8211; erfolgen sollte, ist nicht vorgetragen und auch ansonsten nicht ersichtlich.<\/li><li>c) Das FG hat allerdings rechtsfehlerhaft ein typischerweise arbeitst\u00e4gliches Aufsuchen des Betriebssitzes des Arbeitgebers als Sammelpunkt i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG allein aufgrund der Anzahl der dorthin unternommenen Fahrten im Verh\u00e4ltnis zu den Gesamtarbeitstagen des Kl\u00e4ger bejaht. Nach Ma\u00dfgabe der vorstehenden Ausf\u00fchrungen h\u00e4lt dies einer revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung nicht stand.<\/li><li>Im zweiten Rechtsgang wird das FG daher aufzukl\u00e4ren haben, ob der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df den Weisungen des Arbeitgebers bei einer ex ante Betrachtung den Betriebssitz seines Arbeitgebers als von diesem festgelegten Ort (Sammelpunkt) auch typischerweise arbeitst\u00e4glich aufsuchen sollte. Dabei wird es u.a. entscheidend darauf ankommen, ob von vornherein feststand, dass der Kl\u00e4ger nicht nur auf eint\u00e4gigen Baustellen eingesetzt werden w\u00fcrde, sondern auch auf mehrt\u00e4gigen Fernbaustellen. Hierf\u00fcr kann auch die Betriebsstruktur des Arbeitgebers eine Rolle spielen. In diesem Fall l\u00e4ge aus ex ante Sicht kein typischerweise arbeitst\u00e4gliches Aufsuchen des Betriebssitzes des Arbeitgebers vor. Denn dann h\u00e4tte von vornherein festgestanden, dass der Kl\u00e4ger den Betriebssitz nur an den Fahrtagen aufsuchen sollte. Ein nur typischerweise fahrt\u00e4gliches Aufsuchen ist nach den Ausf\u00fchrungen unter II.2.b&nbsp;bb aber nicht ausreichend.<\/li><li>Sollte das FG demgegen\u00fcber zu der Erkenntnis gelangen, dass der Kl\u00e4ger aus der ex ante Sicht grunds\u00e4tzlich nur tageweise auf lokalen Baustellen eingesetzt werden sollte, es sich bei den tats\u00e4chlich erfolgten wiederholten mehrt\u00e4gigen Eins\u00e4tzen auf Fernbaustellen mithin um nicht absehbare Ausnahmen handelte, w\u00e4re der Tatbestand des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG hingegen erf\u00fcllt. Denn nach den Ausf\u00fchrungen unter II.2.b&nbsp;bb setzt ein aus ex ante Sicht typischerweise arbeitst\u00e4gliches Aufsuchen nur voraus, dass dies in der Regel zu erfolgen hatte, ohne dass ein ausnahmsloses Aufsuchen erforderlich w\u00e4re.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 19. April 2021, VI R 6\/19 ECLI:DE:BFH:2021:U.190421.VIR6.19.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4 , EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 3 , EStG \u00a7 9 Abs 4 S 3 , EStG VZ 2014 vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 05. 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