{"id":74063,"date":"2021-08-20T12:09:02","date_gmt":"2021-08-20T10:09:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74063"},"modified":"2021-08-20T12:09:02","modified_gmt":"2021-08-20T10:09:02","slug":"steuerliche-behandlung-eines-zeitlich-nicht-begrenzten-leitungsrechts-bei-der-gewinnermittlung-nach-durchschnittssaetzen-gemaess-%c2%a7-13a-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerliche-behandlung-eines-zeitlich-nicht-begrenzten-leitungsrechts-bei-der-gewinnermittlung-nach-durchschnittssaetzen-gemaess-%c2%a7-13a-estg\/","title":{"rendered":"Steuerliche Behandlung eines zeitlich nicht begrenzten Leitungsrechts bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittss\u00e4tzen gem\u00e4\u00df \u00a7 13a EStG"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 19. April 2021, VI R 49\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.190421.VIR49.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 8 Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 1 S 1 , EStG \u00a7 13a Abs 3 S 1 Nr 4 , EStG \u00a7 13a Abs 4 , EStG \u00a7 21 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 21 Abs 3 , EStG \u00a7 22 Nr 3 , BGB \u00a7 133 , BGB \u00a7 157 , BGB \u00a7 1090 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 19. September 2018, Az: 9 K 325\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ein landwirtschaftlich genutztes Betriebsgrundst\u00fcck, auf dem in einer Tiefe von 3 bis 4 m ein Regenwasserkanal verlegt wird, bleibt einkommensteuerrechtlich ein einheitliches Wirtschaftsgut (Best\u00e4tigung des BFH-Urteils vom 24.03.1982 &#8211; IV R 96\/78, BFHE 135, 483, BStBl II 1982, 643).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Leistungen, die ein Landwirt f\u00fcr die Bewilligung einer beschr\u00e4nkt pers\u00f6nlichen Dienstbarkeit zulasten eines Betriebsgrundst\u00fccks bezieht, mit der er das zeitlich nicht begrenzte Recht einger\u00e4umt hat, auf dem Grundst\u00fcck in 3 bis 4 m Tiefe einen Regenwasserkanal zu verlegen und zu unterhalten, sind bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittss\u00e4tzen gem\u00e4\u00df \u00a7 13a EStG mit dem Grundbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7 13a Abs. 4 EStG abgegolten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger werden das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 19.09.2018 &#8211; 9 K 325\/17 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 21.08.2017 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Einkommensteuerbescheid des Beklagten vom 21.06.2016 wird dahin ge\u00e4ndert, dass die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Land- und Forstwirtschaft auf 4.421 \u20ac herabgesetzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute und wurden f\u00fcr das Streitjahr (2014) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kl\u00e4ger unterhielt im Nebenerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Gr\u00f6\u00dfe von 16,69&nbsp;ha, dessen Gewinn er f\u00fcr das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr nach Durchschnittss\u00e4tzen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte.<\/li><li>Am &#8230;2014 schloss der Kl\u00e4ger mit der Gemeinde X einen notariell beurkundeten Vertrag. Darin bewilligte er der Gemeinde die Eintragung einer beschr\u00e4nkt pers\u00f6nlichen Dienstbarkeit zulasten des zu seinem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Grundst\u00fccks Flurst\u00fcck&nbsp;1 der Gemarkung Y mit folgendem Inhalt:&#8220;Die politische Gemeinde &#8230; [X] ist berechtigt, in der in dem als Anlage zu diesem Protokoll genommenen Lageplan rot umrandeten Fl\u00e4che des Grundst\u00fccks &#8211;Flurst\u00fcck&nbsp;&#8230; [1] der Gemarkung &#8230; [Y]&#8211; einen Regenwasserkanal zu verlegen und dauernd dessen Unterhaltung und Erhaltung vorzunehmen. Die Kosten f\u00fcr Instandhaltung, Reinigung und Pflege des Regenwasserkanals obliegt der politischen Gemeinde &#8230; [X].&#8220;<\/li><li>Als Gegenleistung zahlte die Gemeinde X an den Kl\u00e4ger einen Betrag in H\u00f6he von 20.000&nbsp;\u20ac. Ferner \u00fcbertrug sie ihm das Flurst\u00fcck&nbsp;2 der Gemarkung X zur Gr\u00f6\u00dfe von 23&nbsp;210&nbsp;qm. Der Wert des Grundst\u00fccks wurde mit 46.420&nbsp;\u20ac bemessen (2&nbsp;\u20ac\/qm gem\u00e4\u00df Bodenrichtwertkarte). Die Zahlung des Barbetrags und die Besitz\u00fcbergabe des Grundst\u00fccks erfolgten im Juli 2014.<\/li><li>Die Gemeinde verlegte den Regenwasserkanal mit einem Durchmesser von 1,2&nbsp;m auf dem Grundst\u00fcck des Kl\u00e4gers in einer Tiefe von 3 bis 4&nbsp;m. Die landwirtschaftliche Nutzung des Grundst\u00fccks wurde durch den Regenwasserkanal nicht beeintr\u00e4chtigt.<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger f\u00fcr das Streitjahr Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Land- und Forstwirtschaft in H\u00f6he von 4.418&nbsp;\u20ac (Wirtschaftsjahr 2013\/2014: 4.104&nbsp;\u20ac, Wirtschaftsjahr 2014\/2015: 4.733&nbsp;\u20ac). Die mit der Eintragung der Grunddienstbarkeit in Zusammenhang stehenden Leistungen der Gemeinde X betrachteten sie im Rahmen der Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;13a EStG als mit dem Grundbetrag abgegolten.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) sah die Leistungen der Gemeinde hingegen als Miet- und Pachtzinsen i.S. von \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung an und erh\u00f6hte die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Land- und Forstwirtschaft f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2014\/2015 insoweit um 66.420&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 161 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab. Anders als das FA ordnete das FG die Leistungen der Gemeinde den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus Vermietung und Verpachtung zu.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Sie beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG sowie die Einspruchsentscheidung vom 21.08.2017 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 21.06.2016 dahin zu \u00e4ndern, dass die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Land- und Forstwirtschaft auf 4.421&nbsp;\u20ac herabgesetzt werden.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4ger ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat die Leistungen, die der Kl\u00e4ger von der Gemeinde X f\u00fcr die Bewilligung der Eintragung der beschr\u00e4nkt pers\u00f6nlichen Dienstbarkeit bezogen hat, zu Unrecht als Einnahmen bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung (\u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG) angesehen. Es handelt sich auch nicht um sonstige Eink\u00fcnfte aus Leistungen i.S. von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG. Vielmehr liegen Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft vor. Die Einnahmen sind bei der Gewinnermittlung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13a EStG jedoch mit dem Grundbetrag (\u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;4 EStG) abgegolten; vereinnahmte Miet- und Pachtzinsen i.S. von \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG (in der im Streitjahr geltenden Fassung) sind insoweit nicht gegeben.<\/li><li>1. Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG insbesondere Eink\u00fcnfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft.<\/li><li>a) Betriebseinnahmen bei den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft sind in Anlehnung an \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 EStG alle Zug\u00e4nge in Geld oder Geldeswert, die durch den landwirtschaftlichen Betrieb veranlasst sind. Eine Einnahme ist betrieblich veranlasst, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb gegeben ist (Senatsurteil vom 21.11.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;54\/16, BFHE 263, 191, BStBl II 2019, 311, Rz&nbsp;14, m.w.N.).<\/li><li>Ein solcher Zusammenhang ist im Streitfall entgegen der Auffassung des FG zu bejahen. Denn der Kl\u00e4ger erhielt die fraglichen Leistungen der Gemeinde X nach dem Inhalt des notariell beurkundeten Vertrags vom &#8230;2014 f\u00fcr die Bewilligung der Eintragung der beschr\u00e4nkt pers\u00f6nlichen Dienstbarkeit, durch die ein zu seinem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rendes Grundst\u00fcck belastet wurde. Die Einnahmen standen mithin in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Betrieb des Kl\u00e4gers. F\u00fcr die betriebliche Veranlassung ist es dabei nicht erforderlich, dass die Einnahmen im Betrieb erwirtschaftet wurden oder ein Entgelt f\u00fcr eine betriebliche Leistung darstellten (Senatsurteil in BFHE 263, 191, BStBl II 2019, 311, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>b) Der betrieblichen Veranlassung steht auch nicht entgegen, dass der Regenwasserkanal auf dem Grundst\u00fcck des Kl\u00e4gers in einer Tiefe von 3 bis 4&nbsp;m verlegt wurde. Denn auch diese Schichten des Grundst\u00fccks geh\u00f6ren zum landwirtschaftlichen Betriebsverm\u00f6gen. Sie bilden mit den oberen Bodenschichten ein einheitliches Wirtschaftsgut &#8222;Grund und Boden&#8220;, wie die Kl\u00e4ger und das FA zu Recht \u00fcbereinstimmend vorgetragen haben.<\/li><li>aa) Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des &#8222;Wirtschaftsguts&#8220; in Anlehnung an den Begriff &#8222;Verm\u00f6gensgegenstand&#8220; im Handelsrecht nicht nur Sachen und Rechte i.S. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB), sondern auch sonstige Vorteile. Darunter sind tats\u00e4chliche Zust\u00e4nde sowie konkrete M\u00f6glichkeiten und Vorteile f\u00fcr den Betrieb zu verstehen, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten l\u00e4sst und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zug\u00e4nglich sind. Das Merkmal der selbst\u00e4ndigen Bewertbarkeit wird \u00fcblicherweise weiter dahingehend konkretisiert, dass ein Erwerber des gesamten Betriebs in dem Vorteil einen greifbaren Wert sehen w\u00fcrde, f\u00fcr den er im Rahmen des Gesamtpreises ein ins Gewicht fallendes besonderes Entgelt ansetzen w\u00fcrde. Zum jeweiligen Stichtag muss ein wirtschaftlich ausnutzbarer Verm\u00f6gensvorteil vorliegen, der als realisierbarer Verm\u00f6genswert angesehen werden kann. Der Begriff des Wirtschaftsguts setzt hingegen nicht voraus, dass es dem Betrieb einen Nutzen f\u00fcr mehrere Jahre erbringt (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 12.03.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;9\/17, BFHE 268, 319, BStBl II 2021, 226, Rz&nbsp;25, m.w.N.).<\/li><li>Von den selbst\u00e4ndigen Wirtschaftsg\u00fctern abzugrenzen sind deren unselbst\u00e4ndige Bestandteile (z.B. BFH-Urteile vom 24.01.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;45\/05, BFHE 220, 366, BStBl II 2009, 449, unter II.1.a, und vom 21.07.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;10\/07, BFH\/NV 2010, 184, jeweils zum Bodenschatz bei Grund und Boden), die wertbildenden Faktoren &#8211;wie z.B. gesch\u00e4ftswertbildende Rechtsreflexe und Nutzungsvorteile&#8211; eines Wirtschaftsguts (z.B. BFH-Urteil vom 30.09.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/08, BFHE 231, 144, BStBl II 2011, 406, Rz&nbsp;17, m.w.N.). Diese unselbst\u00e4ndigen Faktoren\/Bestandteile eines Wirtschaftsguts k\u00f6nnen sich jedoch zu einem eigenen Wirtschaftsgut verselbst\u00e4ndigen (z.B. BFH-Urteil vom 09.08.2011&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;13\/08, BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875). Hierf\u00fcr fordert die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung ein Inverkehrbringen des bisher unselbst\u00e4ndigen Teils\/Bestandteils. Ein derartiges Inverkehrbringen wurde von der Rechtsprechung beispielsweise in folgenden F\u00e4llen bejaht: Bei einem Bodenschatz, wenn insbesondere mit seiner Aufschlie\u00dfung oder Verwertung begonnen wird (BFH-Urteil in BFHE 220, 366, BStBl II 2009, 449, unter II.1.a), bei einer Ackerpr\u00e4mienberechtigung (Ackerquote), wenn die Genehmigung eines Fl\u00e4chentausches im Zusammenhang mit der Verpachtung\/Anpachtung von Ackerfl\u00e4chen erteilt oder sie zum Gegenstand eines Kauf-\/Erwerbsvertrags gemacht wird (BFH-Urteil in BFHE 231, 144, BStBl II 2011, 406, Rz&nbsp;26), und bei einer Vertragsarztzulassung, wenn sie Gegenstand eines gesonderten Ver\u00e4u\u00dferungsvorgangs ist (BFH-Urteil in BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875, Rz&nbsp;25).<\/li><li>bb) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben handelt es sich bei den 3 bis 4&nbsp;m tiefen Schichten des kl\u00e4gerischen Grundst\u00fccks nicht um ein selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut des Privatverm\u00f6gens, das mit der Bestellung der beschr\u00e4nkt pers\u00f6nlichen Dienstbarkeit und der hierdurch gestatteten Verlegung und Unterhaltung des Regenwasserkanals in Verkehr gebracht wurde.<\/li><li>Die fraglichen Bodenschichten bilden vielmehr sowohl zivil- als auch steuerrechtlich mit dem Grund und Boden eine Einheit. Der Untergrund ist als unselbst\u00e4ndiger Bestandteil des Wirtschaftsguts Grund und Boden anzusehen. Die Ackerkrume h\u00e4ngt mit den darunterliegenden Schichten durch Austausch von Wasser und Mineralstoffen zusammen und wird in ihrer Beschaffenheit und Qualit\u00e4t durch die Zusammensetzung des Untergrunds, aus dessen Verwitterung sie entstanden ist, mitbestimmt (BFH-Urteil vom 24.03.1982&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;96\/78, BFHE 135, 483, BStBl II 1982, 643).<\/li><li>(1) Die tieferen Grundst\u00fccksschichten wurden im Streitfall auch nicht durch die Bestellung der beschr\u00e4nkt pers\u00f6nlichen Dienstbarkeit und die anschlie\u00dfende Errichtung des Regenwasserkanals &#8211;\u00e4hnlich eines Bodenschatzes, dessen Abbau bevorsteht&#8211; als selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut in Verkehr gebracht.<\/li><li>Werden Leitungen oder Kan\u00e4le unter der Erdoberfl\u00e4che verlegt, so tritt der Boden, in dem die Leitungen oder Kan\u00e4le verlegt werden, nicht neben dem Grundst\u00fcck als selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut in Erscheinung (BFH-Urteil in BFHE 135, 483, BStBl II 1982, 643). Vielmehr handelt es sich bei der M\u00f6glichkeit, zulasten des Grundst\u00fccks eine beschr\u00e4nkt pers\u00f6nliche Dienstbarkeit zu bestellen und in 3 bis 4&nbsp;m Tiefe einen Regenwasserkanal zu errichten, um einen blo\u00dfen Nutzungsvorteil des (einheitlichen) Wirtschaftsguts &#8222;Grund und Boden&#8220;. Die Bewilligung einer beschr\u00e4nkt pers\u00f6nlichen Dienstbarkeit zulasten eines Grundst\u00fccks und die hierdurch gestattete Errichtung und Unterhaltung eines Regenwasserkanals auf dem Grundst\u00fcck sind untrennbar mit dem Grund und Boden verbunden. Sie haben nicht zur Folge, dass diese Nutzung(sm\u00f6glichkeit) als besonderes Wirtschaftsgut neben dem Grund und Boden anzusehen ist.<\/li><li>(2) Eine Verselbst\u00e4ndigung der fraglichen Bodenschichten kommt zudem nicht deshalb in Betracht, weil der Kl\u00e4ger und die Gemeinde X in dem notariell beurkundeten Vertrag vom &#8230;2014 der M\u00f6glichkeit, auf dem Grundst\u00fcck einen Regenwasserkanal zu verlegen und zu unterhalten, einen eigenen Wert beigemessen haben. Die Nutzung der tieferen Schichten des Grundst\u00fccks f\u00fcr die Errichtung und Unterhaltung des Regenwasserkanals stellt f\u00fcr sich vielmehr lediglich einen wertbildenden Faktor des Grundst\u00fccks dar (s.a. BFH-Urteile vom 10.03.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;41\/13, BFHE 253, 337, BStBl II 2016, 984 Rz&nbsp;30, zur baurechtlichen Nutzungsm\u00f6glichkeit eines landwirtschaftlichen Grundst\u00fccks f\u00fcr eine Windenergieanlage, und vom 20.03.2003&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;27\/01, BFHE 202, 256, BStBl II 2003, 878, zu einem Auff\u00fcllrecht).<\/li><li>(3) Das hiernach in der Regel einheitliche Wirtschaftsgut Grund und Boden kann allerdings auch dann in einzelne ertragsteuerlich unterschiedlich zu beurteilende Wirtschaftsg\u00fcter zu zerlegen sein, wenn sich auf dem Grundst\u00fcck oder unter der Oberfl\u00e4che ein Geb\u00e4ude befindet und die Grundst\u00fccks- oder Geb\u00e4udenutzfl\u00e4chen in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenh\u00e4ngen stehen (s. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 26.11.1973&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;5\/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132). Dies ist auch bei einem bebauten Grundst\u00fcck der Fall, das in einer bestimmten Fl\u00e4che und in einer bestimmten Tiefe unter der Erdoberfl\u00e4che aufgrund einer beschr\u00e4nkt pers\u00f6nlichen Dienstbarkeit von einer U-Bahnr\u00f6hre durchschnitten oder von der U-Bahn unterfahren wird, insbesondere, wenn der f\u00fcr die U-Bahnr\u00f6hre in Anspruch genommene Grundst\u00fccksraum vom Anwesen des Eigent\u00fcmers aus nicht zug\u00e4nglich ist (BFH-Urteil vom 18.08.1977&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;7\/74, BFHE 123, 176, BStBl II 1977, 796).<\/li><li>Bei einem landwirtschaftlich genutzten Grundst\u00fcck hat der BFH auch die mehr als 100&nbsp;m unter der Oberfl\u00e4che gelegenen, durch Aussolung eines Salzstocks gewonnenen, nicht zug\u00e4nglichen Hohlr\u00e4ume, die aufgrund einer beschr\u00e4nkt pers\u00f6nlichen Dienstbarkeit einem Mineral\u00f6lunternehmen ohne zeitliche Begrenzung zur Nutzung als Erd\u00f6ltiefspeicher \u00fcberlassen waren, nicht dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet und demgem\u00e4\u00df den ideellen, auf die Hohlr\u00e4ume entfallenden Grundst\u00fccksanteil nicht als land- und forstwirtschaftliches Betriebsverm\u00f6gen, sondern als Privatverm\u00f6gen angesehen (BFH-Urteil vom 14.10.1982&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;19\/79, BFHE 137, 255, BStBl II 1983, 203; BFH-Beschluss vom 11.03.1976&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;62\/75, BFHE 119, 135, BStBl II 1976, 535). Hierf\u00fcr war ausschlaggebend, dass die Tiefspeicher, obwohl sie keine Bauwerke waren, sondern nur nat\u00fcrliche Hohlr\u00e4ume darstellten, von dem Grund und Boden schon deshalb als gesondertes Wirtschaftsgut abzuspalten waren, weil sie in einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang standen als die landwirtschaftlich genutzte Oberfl\u00e4che. Die Grundst\u00fccke konnten deshalb wie ein Geb\u00e4udegrundst\u00fcck einkommensteuerrechtlich in einen betrieblichen und einen privaten Teil aufgespalten werden.<\/li><li>Die im Streitfall von dem Regenwasserkanal in 3 bis 4&nbsp;m Tiefe in Anspruch genommene und damit nicht weit unter der Erdoberfl\u00e4che liegende, nur durch Aufgrabung von der Erdoberfl\u00e4che her erreichbare Bodenschicht l\u00e4sst sich jedoch weder mit einem unterirdischen Bauwerk wie einer U-Bahnr\u00f6hre noch mit einem beh\u00e4lterlosen Erd\u00f6ltiefspeicher vergleichen. Diese Bodenschicht stellt vielmehr zusammen mit der Ackerkrume nicht nur b\u00fcrgerlich-rechtlich, sondern auch wirtschaftlich und demzufolge einkommensteuerrechtlich ein einheitliches Ganzes dar. Deshalb ist der Grund und Boden im Bereich des Regenwasserkanals nicht in die reine Ackerkrume und die darunterliegende Bodenschicht ideell aufzuteilen.<\/li><li>(4) Entgegen der Ansicht des FG ergibt sich aus dem BFH-Urteil in BFH\/NV 2010, 184 nichts anderes. Der X.&nbsp;Senat des BFH hat dort entschieden, dass ein greifbar werdendes Wirtschaftsgut Kiesvorkommen, welches in dem zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen eines landwirtschaftlichen Betriebs geh\u00f6renden Grundst\u00fcck liegt, dem Privatverm\u00f6gen des Steuerpflichtigen zuzuordnen sei.<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des IV.&nbsp;Senats, der sich der erkennende Senat anschlie\u00dft und auf die auch der X.&nbsp;Senat in seinem Urteil in BFH\/NV 2010, 184 Bezug genommen hat, k\u00f6nnen Bodensch\u00e4tze im Zeitpunkt ihrer Konkretisierung als Wirtschaftsgut &#8211;unabh\u00e4ngig von der Zugeh\u00f6rigkeit des Grundst\u00fccks, in dem sie lagern&#8211; zum Privatverm\u00f6gen oder zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen des Grundeigent\u00fcmers geh\u00f6ren, wenn dieser eine Land- und Forstwirtschaft betreibt (BFH-Urteile vom 28.10.1982&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;73\/81, BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106, und in BFHE 220, 366, BStBl II 2009, 449). Notwendiges Betriebsverm\u00f6gen einer Land- und Forstwirtschaft k\u00f6nnen Bodensch\u00e4tze sein, wenn sie unter landwirtschaftlichem Grund und Boden entdeckt und von Anfang an f\u00fcr die Zwecke der Landwirtschaft gewonnen und verwertet werden (z.B. f\u00fcr den Bau von Forststra\u00dfen und Betriebsgeb\u00e4uden). Letzteres war in dem vom X.&nbsp;Senat des BFH mit Urteil in BFH\/NV 2010, 184 entschiedenen Sachverhalt allerdings nicht der Fall, so dass das Kiesvorkommen dort zum Privatverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers geh\u00f6rte.<\/li><li>Soweit der X.&nbsp;Senat in dem vorgenannten Urteil ausgef\u00fchrt hat, zum landwirtschaftlichen Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6re der Grund und Boden nur bis zu der Tiefe, bis zu der die Bodenbearbeitung und die Wurzelverflechtungen reichten, so dass tiefere Bodenschichten zum Privatverm\u00f6gen geh\u00f6rten, war dies f\u00fcr jene Entscheidung daher jedenfalls nicht tragend. Der erkennende Senat geht im \u00dcbrigen nicht davon aus, dass der X.&nbsp;Senat mit seinem Urteil in BFH\/NV 2010, 184, ohne den Gro\u00dfen Senat des BFH anzurufen, von dem dort nicht erw\u00e4hnten Urteil des IV.&nbsp;Senats in BFHE 135, 483, BStBl II 1982, 643 abweichen wollte; dies gilt erst recht hinsichtlich der vom X.&nbsp;Senat ausdr\u00fccklich in Bezug genommenen Urteile in BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106 und in BFHE 220, 366, BStBl II 2009, 449.<\/li><li>c) Nach alledem geh\u00f6ren die fraglichen Leistungen der Gemeinde X im Zusammenhang mit der Bestellung der beschr\u00e4nkt pers\u00f6nlichen Dienstbarkeit zu den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus Land- und Forstwirtschaft. Sie sind daher nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;3 EStG weder den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung noch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG den sonstigen Eink\u00fcnften aus Leistungen zuzurechnen.<\/li><li>2. a) Nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;3 EStG (in der im Streitjahr geltenden Fassung) ist der nach Durchschnittss\u00e4tzen zu ermittelnde Gewinn die Summe aus dem Grundbetrag (Abs.&nbsp;4), den Zuschl\u00e4gen f\u00fcr Sondernutzungen (Abs.&nbsp;5), den nach Abs.&nbsp;6 gesondert zu ermittelnden Gewinnen und insbesondere den vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen (Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4).<\/li><li>Sonstige Vorg\u00e4nge, z.B. Entsch\u00e4digungen, die nicht im Rahmen des Abs.&nbsp;6 erfasst werden, sind mit dem Grundbetrag nach Abs.&nbsp;4 und dem Zuschlag nach Abs.&nbsp;5 abgegolten (BFH-Urteil vom 11.09.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;57\/10, Rz&nbsp;14; BTDrucks 14\/265, S.&nbsp;178).<\/li><li>Der Durchschnittssatzgewinn umfasst hiernach u.a. &#8211;in voller H\u00f6he (s. BFH-Urteil vom 05.12.2002&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/02, BFHE 201, 175, BStBl II 2003, 345)&#8211; die vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen. Das sind alle Entgelte f\u00fcr eine obligatorische oder dingliche Nutzungs- oder Fruchtziehungs\u00fcberlassung. Darunter fallen die Entgelte f\u00fcr die \u00dcberlassung von Wirtschaftsg\u00fctern des Betriebsverm\u00f6gens, wie z.B. Grund und Boden, Geb\u00e4ude, Mietwohnungen, bewegliche oder immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter, ohne dass es auf die Bezeichnung der vertraglichen Vereinbarungen ankommt (BFH-Urteile vom 29.11.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;49\/05, BFHE 220, 79, BStBl II 2008, 425, und vom 11.09.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;57\/10, Rz&nbsp;16).<\/li><li>Grunds\u00e4tzlich kann auch das Entgelt f\u00fcr die zeitlich begrenzte Belastung eines Grundst\u00fccks mit einer Dienstbarkeit als Mietzins i.S. von \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG zu beurteilen sein. Durch die Belastung eines Grundst\u00fccks mit einer beschr\u00e4nkt pers\u00f6nlichen Dienstbarkeit (\u00a7&nbsp;1090 BGB) kann der Eigent\u00fcmer dem Berechtigten die Befugnis einr\u00e4umen, das Grundst\u00fcck in einzelnen Beziehungen zu nutzen. Hat eine solche Belastung keinen endg\u00fcltigen Rechtsverlust (Eigentumsverlust) zur Folge, kann das Entgelt hierf\u00fcr als Miet- oder Pachtzins zu beurteilen sein, wenn es sich nach seinem wirtschaftlichen Gehalt als Gegenleistung f\u00fcr die Nutzung eines Grundst\u00fccks darstellt (ebenso BFH-Urteil vom 02.07.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;31\/16, BFHE 262, 102, BStBl II 2018, 759, Rz&nbsp;15, m.w.N., zu den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung).<\/li><li>Ob eine Nutzungs- oder Fruchtziehungs\u00fcberlassung in dem vorgenannten Sinne vorliegt, hat in erster Linie das FG als Tatsacheninstanz zu beurteilen. Dabei ist ma\u00dfgebend auf den wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Vereinbarung abzustellen, wie er sich nach dem Gesamtbild der gestalteten Verh\u00e4ltnisse des Einzelfalls unter Ber\u00fccksichtigung des wirklichen Willens der Vertragsparteien ergibt. Die Tatsachen- und Beweisw\u00fcrdigung durch das FG, zu der auch die Auslegung von Vertr\u00e4gen geh\u00f6rt, ist f\u00fcr das Revisionsgericht grunds\u00e4tzlich bindend. Die revisionsrechtliche \u00dcberpr\u00fcfung durch den BFH beschr\u00e4nkt sich daher darauf, ob die vorgenommene W\u00fcrdigung unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln (insbesondere \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 BGB) m\u00f6glich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 11.02.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;25\/13, BFHE 244, 555, BStBl II 2014, 566, Rz&nbsp;16, m.w.N.).<\/li><li>b) Nach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Das FG hat das Vorliegen von Miet- und Pachtzinsen i.S. von \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG rechtsfehlerhaft bejaht.<\/li><li>Die Vorinstanz hat bei der Auslegung des notariell beurkundeten Vertrags vom &#8230;2014 nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt, dass die zugunsten der Gemeinde X bestellte beschr\u00e4nkt pers\u00f6nliche Dienstbarkeit zeitlich nicht begrenzt war. Das FG hat auch nicht festgestellt, dass sich schuldrechtlich aus dem notariell beurkundeten Vertrag oder aus sonstigen Vereinbarungen ergab, dass die Gemeinde den Regenwasserkanal nur f\u00fcr einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren begrenzten Zeitraum auf dem Grundst\u00fcck des Kl\u00e4gers belassen und unterhalten durfte. Ebenso wenig hat das FG festgestellt, dass dem Kl\u00e4ger und\/oder der Gemeinde bei Annahme einer unbefristeten Vertragsbindung ein (ordentliches) K\u00fcndigungsrecht zustand, wie dies bei unbefristeten Miet- und Pachtvertr\u00e4gen der Fall ist. Solches haben die Beteiligten auch nicht vorgetragen.<\/li><li>Die vom Kl\u00e4ger angenommene Nutzungsdauer des Regenwasserkanals von 50 bis 100&nbsp;Jahren hat das FG &#8211;zu Recht&#8211; selbst nicht als ma\u00dfgeblichen Zeitraum der Nutzungs\u00fcberlassung angesehen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen, deren Inhalt das FG festgestellt hat, war die Gemeinde zudem nicht verpflichtet, den Regenwasserkanal nach Ablauf der Nutzungsdauer oder sonst aus dem Grundst\u00fcck wieder zu entfernen bzw. ihn zur\u00fcckzubauen. Nach dem Vertrag ist es im \u00dcbrigen nicht ausgeschlossen, dass die Gemeinde nach Ablauf der Nutzungsdauer des Kanals oder zu einem anderen Zeitpunkt den zun\u00e4chst eingebrachten Regenwasserkanal durch einen anderen ersetzt.<\/li><li>Selbst wenn man &#8211;wie das FG&#8211; in der durch die beschr\u00e4nkt pers\u00f6nliche Dienstbarkeit einger\u00e4umten M\u00f6glichkeit, auf dem kl\u00e4gerischen Grundst\u00fcck einen Regenwasserkanal zu verlegen und diesen zu unterhalten, eine entgeltliche Nutzungs\u00fcberlassung sehen wollte, st\u00fcnde die hiernach sowohl dinglich als auch schuldrechtlich zeitlich unbegrenzte Nutzungs\u00fcberlassung der Annahme entgegen, es habe sich bei den von der Gemeinde X an den Kl\u00e4ger f\u00fcr die Einr\u00e4umung der beschr\u00e4nkt pers\u00f6nlichen Dienstbarkeit erbrachten Leistungen um Miet- oder Pachtzinsen i.S. von \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG gehandelt.<\/li><li>Vielmehr stellen sich die Leistungen der Gemeinde an den Kl\u00e4ger sowohl zivilrechtlich als auch bei wirtschaftlicher Betrachtung als Ausgleich f\u00fcr die mit der Eintragung der beschr\u00e4nkt pers\u00f6nlichen Dienstbarkeit einhergehende Eigentumsbeschr\u00e4nkung dar. Im Vordergrund der von der Gemeinde erbrachten Leistungen steht nicht die Verg\u00fctung einer Nutzungsm\u00f6glichkeit des Grundst\u00fccks, sondern vielmehr dessen dingliche Belastung mit der Dienstbarkeit. Dies wird letztlich auch dadurch verdeutlicht, dass die landwirtschaftliche Nutzung des Grundst\u00fccks &#8211;wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist&#8211; durch den Regenwasserkanal in keiner Weise beeintr\u00e4chtigt ist. Das Grundst\u00fcck ist weiterhin ohne Einschr\u00e4nkung f\u00fcr die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nutzbar. Dementsprechend kann auch nicht angenommen werden, dass die Gemeinde die fraglichen Leistungen an den Kl\u00e4ger f\u00fcr eine Nutzungs\u00fcberlassung erbracht hat (s.a. Senatsurteil in BFHE 263, 191, BStBl II 2019, 311, zur Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Eintragung einer beschr\u00e4nkt pers\u00f6nlichen Dienstbarkeit zur Sicherung eines Flutungsrechts, und BFH-Urteil in BFHE 262, 102, BStBl II 2018, 759, zur Entsch\u00e4digung f\u00fcr das mit einer immerw\u00e4hrenden Dienstbarkeit gesicherte, zeitlich nicht begrenzte Recht auf \u00dcberspannung eines Grundst\u00fccks mit einer Hochspannungsleitung).<\/li><li>3. Die Belastung des kl\u00e4gerischen Grundst\u00fccks mit der beschr\u00e4nkt pers\u00f6nlichen Dienstbarkeit stellt auch keine beim Durchschnittssatzgewinn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG zu ber\u00fccksichtigende Ver\u00e4u\u00dferung oder Entnahme von Grund und Boden dar. Hier\u00fcber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Der Senat sieht deshalb insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>4. Die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Land- und Forstwirtschaft sind nach alledem antragsgem\u00e4\u00df auf 4.421&nbsp;\u20ac herabzusetzen:Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft gem\u00e4\u00df Bescheid vom 21.06.2016:37.631&nbsp;\u20acabz\u00fcglich Gewinnerh\u00f6hung wegen vereinnahmter Miet- und Pachtzinsen gem\u00e4\u00df Bescheid vom 21.06.2016 (66.420&nbsp;\u20ac \/ 2):.\/.&nbsp;33.210&nbsp;\u20acEink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft neu:4.421&nbsp;\u20ac<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 19. April 2021, VI R 49\/18 ECLI:DE:BFH:2021:U.190421.VIR49.18.0 BFH VI. 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