{"id":74065,"date":"2021-08-20T12:09:45","date_gmt":"2021-08-20T10:09:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74065"},"modified":"2021-08-20T12:09:45","modified_gmt":"2021-08-20T10:09:45","slug":"umsatzbesteuerung-von-geldspielautomaten-mit-gewinnmoeglichkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/umsatzbesteuerung-von-geldspielautomaten-mit-gewinnmoeglichkeit\/","title":{"rendered":"Umsatzbesteuerung von Geldspielautomaten mit Gewinnm\u00f6glichkeit"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 20. April 2021, XI B 39\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.200421.XIB39.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 , UStG \u00a7 4 Nr 9 Buchst b , UStG \u00a7 10 Abs 1 , EGRL 112\/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c , EGRL 112\/2006 Art 73 , EGRL 112\/2006 Art 135 Abs 1 Buchst i , UStG VZ 2007 , SpielbkV \u00a7 6 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 09. Juli 2020, Az: 11 K 136\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Es ist nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, dass Ums\u00e4tze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnm\u00f6glichkeit (Gl\u00fccksspiel mit Geldeinsatz) umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 09.07.2020 &#8211; 11 K 136\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob die Umsatzbesteuerung von Ums\u00e4tzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten im Jahr 2007 (Streitjahr) rechtm\u00e4\u00dfig ist.<\/li><li>Mit Beschluss vom 01.08.2019 setzte das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht (FG) das von der Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) angestrengte Klageverfahren unter Hinweis auf die beim Bundesfinanzhof (BFH) anh\u00e4ngigen Revisionsverfahren mit den Aktenzeichen XI&nbsp;R&nbsp;13\/18 und XI&nbsp;R&nbsp;26\/18 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus. Auf die Beschwerde der Kl\u00e4gerin hob der erkennende Senat mit Beschluss vom 15.10.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;75\/19 (BFH\/NV 2020, 214) den Aussetzungsbeschluss auf, weil eine Aussetzung des Verfahrens nach \u00a7&nbsp;74 FGO nicht in Betracht komme, wenn &#8222;lediglich&#8220; beim BFH ein Musterverfahren anh\u00e4ngig sei.<\/li><li>Das FG wies nach Ergehen der BFH-Urteile vom 11.12.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;13\/18 (BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296), vom 11.12.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;23\/18 (BFH\/NV 2020, 615) und vom 11.12.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;26\/18 (BFH\/NV 2020, 616) durch Urteil vom 09.07.2020&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;136\/16 die Klage ab und lie\u00df die Revision nicht zu. Es entschied, der angefochtene Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr sei rechtm\u00e4\u00dfig. Ums\u00e4tze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten seien umsatzsteuerbar und -steuerpflichtig.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision, mit der sie vorbringt, die Revision sei wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO), zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 FGO) und wegen Verfahrensm\u00e4ngeln i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO, auf denen die Entscheidung beruhen k\u00f6nne, zuzulassen.<\/li><li>Einen von der Kl\u00e4gerin gestellten Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat das FG durch Beschluss vom 04.08.2020 abgelehnt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist nicht begr\u00fcndet. Die geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde liegen, soweit sie ordnungsgem\u00e4\u00df dargelegt sind, nicht vor.<\/li><li>1. Die Rechtssache hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung.<\/li><li>a) Grunds\u00e4tzliche Bedeutung i.S. von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO kommt einer Rechtssache zu, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Au\u00dferdem muss die Rechtsfrage kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren kl\u00e4rbar sein (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 14.07.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;1\/20, BFH\/NV 2020, 1258, Rz&nbsp;10; vom 10.02.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;24\/20, BFH\/NV 2021, 549, Rz&nbsp;3; jeweils m.w.N.).<\/li><li>b) Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes hat der Beschwerdef\u00fchrer eine hinreichend bestimmte, f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grunds\u00e4tzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schl\u00fcssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die f\u00fcr bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im Streitfall kl\u00e4rbar ist (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 26.09.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;65\/17, BFH\/NV 2018, 240, Rz&nbsp;12&nbsp;f.; vom 08.09.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;17\/20, BFH\/NV 2021, 185, Rz&nbsp;9). Ist zu einer Rechtsfrage bereits Rechtsprechung vorhanden, hat sich der Beschwerdef\u00fchrer damit auseinanderzusetzen und zu er\u00f6rtern, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als gekl\u00e4rt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Kl\u00e4rung bedarf (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 07.02.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;119\/17, BFH\/NV 2018, 544, Rz&nbsp;3; vom 05.07.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;17\/18, BFH\/NV 2018, 1139, Rz&nbsp;13).<\/li><li>c) Ausgehend davon muss der Senat nicht abschlie\u00dfend entscheiden, ob die Beschwerdebegr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin angesichts der BFH-Urteile in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, in BFH\/NV 2020, 615 und in BFH\/NV 2020, 616 sowie dem BFH-Beschluss vom 11.12.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;62\/19 (BFH\/NV 2020, 784) den unter II.1.b dargestellten Darlegungsanforderungen gen\u00fcgt. Jedenfalls sind die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen aufgrund dieser Entscheidungen sowie der sich daran anschlie\u00dfenden BFH-Beschl\u00fcsse vom 29.07.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;S&nbsp;8\/20 (BFH\/NV 2021, 34) und vom 30.06.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;S&nbsp;11\/20 (BFH\/NV 2021, 26), mit denen der Senat mehrere Anh\u00f6rungsr\u00fcgen zur\u00fcckgewiesen hat, nicht mehr kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig.<\/li><li>aa) Der Senat hat mit den genannten Entscheidungen im Jahr 2019 seine st\u00e4ndige Rechtsprechung zur Besteuerung von Ums\u00e4tzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnm\u00f6glichkeit (Gl\u00fccksspiel mit Geldeinsatz) erneut in mehreren Revisionsverfahren \u00fcberpr\u00fcft sowie &#8211;aus seiner Sicht ausf\u00fchrlich und eingehend&#8211; begr\u00fcndet, warum diese umsatzsteuerbar und seit dem 06.05.2006 umsatzsteuerpflichtig sind. Das Verfahren XI&nbsp;R&nbsp;13\/18 (BFH-Urteil in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296) betraf dabei u.a. das Jahr 2007, um das auch vorliegend gestritten wird.<\/li><li>bb) Die Rechtsprechung der Finanzgerichte folgt dieser Rechtsprechung (vgl. neben der Vorinstanz z.B. Urteile des FG M\u00fcnster vom 24.09.2020&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;797\/18&nbsp;U, juris; 5&nbsp;K&nbsp;292\/17&nbsp;U, juris, und 5&nbsp;K&nbsp;344\/17&nbsp;U, Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 64, dort auch zur Anwendung des Regelsteuersatzes) ebenso wie \u00fcberwiegend die Literatur (vgl. z.B. Dziadkowski, Umsatzsteuer-Rundschau 2020, 445, 448; Oldiges, Neue Wirtschafts-Briefe 2020, 2675, 2678; Salewski\/Brockerhoff, Zeitschrift f\u00fcr Wett- und Gl\u00fccksspielrecht 2020, 435, 439).<\/li><li>cc) Die von der Beschwerde angef\u00fchrten Argumente und aufgeworfenen Rechtsfragen zu Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), zu einem angeblichen strukturellen Vollzugsdefizit, zur Steuerbarkeit gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL, zu \u00a7&nbsp;6 der Verordnung \u00fcber \u00f6ffentliche Spielbanken (SpielbkV), zur Zul\u00e4ssigkeit einer Rechtsfortbildung, zur Abw\u00e4lzbarkeit, zur Bemessungsgrundlage sowie zur angeblichen Nichtbesteuerung der \u00f6ffentlichen Spielbanken geben keinen Anlass, von dieser st\u00e4ndigen, im Jahr 2019 best\u00e4tigten Rechtsprechung abzur\u00fccken, und begr\u00fcnden nicht die Notwendigkeit, sie erneut in einem neuerlichen Revisionsverfahren zu best\u00e4tigen.<\/li><li>2. Die geltend gemachte Divergenz ist bereits nicht i.S. des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO dargelegt.<\/li><li>a) Eine Zulassung der Revision gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH), das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG; das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht \u00fcbereinstimmt (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 27.02.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;97\/17, BFH\/NV 2018, 738, Rz&nbsp;8; vom 03.02.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;45\/20, BFH\/NV 2021, 673, Rz&nbsp;13).<\/li><li>b) Zur schl\u00fcssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss der Beschwerdef\u00fchrer tragende abstrakte Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander so gegen\u00fcberstellen, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2018, 1139, Rz&nbsp;19; vom 28.10.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;26\/20, BFH\/NV 2021, 536, Rz&nbsp;20). Au\u00dferdem muss sich aus der Beschwerdebegr\u00fcndung ergeben, dass dem Streitfall ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt wie der angeblichen Divergenzentscheidung (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2018, 240, Rz&nbsp;25; vom 23.07.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;29\/19, BFH\/NV 2019, 1363, Rz&nbsp;31; jeweils m.w.N.).<\/li><li>c) Die Beschwerdebegr\u00fcndung gen\u00fcgt diesen Anforderungen nicht. Sie behauptet zwar, das FG sei vom EuGH-Urteil Metropol Spielst\u00e4tten vom 24.10.2013&nbsp;&#8211; C-440\/12 (EU:C:2013:687) sowie vom Senatsurteil in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296 abgewichen. Sie benennt auch sich angeblich widersprechende Aussagen in einzelnen Passagen der Entscheidungsgr\u00fcnde. Aber sie geht nicht darauf ein, dass alle Entscheidungen zum selben Ergebnis gelangt sind.<\/li><li>aa) Der EuGH hat im Urteil Metropol Spielst\u00e4tten (EU:C:2013:687) Folgendes entschieden:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;1. Art.&nbsp;401 der Richtlinie 2006\/112\/EG \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist in Verbindung mit Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Gl\u00fccksspiele kumulativ erhoben werden d\u00fcrfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat&#8230;.3. Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 und Art.&nbsp;73 der Richtlinie 2006\/112 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift oder Praxis, wonach beim Betrieb von Spielautomaten mit Gewinnm\u00f6glichkeit die H\u00f6he der Kasseneinnahmen dieser Automaten nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird, nicht entgegenstehen&#8230;.5. Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie 2006\/112 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht.&#8220;<\/li><li>bb) Der Senat hat, soweit hier von Interesse, im Urteil in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296 entschieden, dass Ums\u00e4tze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnm\u00f6glichkeit (Gl\u00fccksspiel mit Geldeinsatz) umsatzsteuerbar sind, dass ein Aufsteller von Geldspielautomaten sich f\u00fcr Ums\u00e4tze ab dem 06.05.2006 nicht auf die Steuerbefreiung des Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i MwStSystRL berufen kann, dass \u00a7&nbsp;6 SpielbkV in Bezug auf die Umsatzsteuer zum 01.01.1968 au\u00dfer Kraft getreten ist, dass der Teil der Summe der Spieleins\u00e4tze, der den an die Spieler ausgezahlten Gewinnen entspricht, nicht zur Besteuerungsgrundlage geh\u00f6rt, sondern nur der Teil der Eins\u00e4tze, \u00fcber den der Betreiber effektiv selbst verf\u00fcgen kann, dass die Umsatzsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Gl\u00fccksspiele kumulativ erhoben werden d\u00fcrfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat und dass die Frage, ob es gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot verst\u00f6\u00dft, dass bei \u00f6ffentlichen Spielbanken die Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe angerechnet wird, im Klageverfahren wegen Umsatzsteuer nicht entscheidungserheblich ist.<\/li><li>cc) Dass die Vorinstanz zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine hiervon abweichende Rechtsauffassung vertreten h\u00e4tte, legt die Beschwerde nicht hinreichend dar und ist im \u00dcbrigen auch nicht ersichtlich: Das FG ist vielmehr &#8211;unter ausdr\u00fccklicher Berufung auf diese Rechtsprechung&#8211; zum n\u00e4mlichen Ergebnis gelangt und hat ebenfalls angenommen, dass Ums\u00e4tze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten umsatzsteuerbar und -steuerpflichtig seien. Als Bemessungsgrundlage wurden ebenfalls die Kasseneinnahmen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums zugrunde gelegt. Dies stimmt mit dem Ergebnis der angeblichen Divergenzentscheidungen vollst\u00e4ndig \u00fcberein.<\/li><li>d) Soweit die Beschwerde eine Abweichung vom EuGH-Urteil Ba\u0161tov\u00e1 vom 10.11.2016&nbsp;&#8211; C-432\/15 (EU:C:2016:855) r\u00fcgt, legt sie nicht dar, dass vergleichbare Sachverhalte zugrunde l\u00e4gen, so dass diese R\u00fcge bereits unzul\u00e4ssig ist. Dies ist auch tats\u00e4chlich nicht der Fall, da jenes Urteil nicht die Besteuerung eines Betreibers von Geldspielautomaten betrifft (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, Rz&nbsp;33). Au\u00dferdem liegt keine Abweichung vor. Der Senat verweist insoweit zur Begr\u00fcndung auf die Rz&nbsp;30&nbsp;ff. des BFH-Urteils in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296 sowie die Rz&nbsp;11&nbsp;f. des BFH-Beschlusses in BFH\/NV 2021, 34, in denen er dies in einem mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt ausf\u00fchrlich erl\u00e4utert und zu Einwendungen im Rahmen einer Anh\u00f6rungsr\u00fcge Stellung genommen hat.<\/li><li>3. Das FG hat nicht gegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO versto\u00dfen.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung.<\/li><li>aa) Die Nichtber\u00fccksichtigung von Umst\u00e4nden, die &#8211;ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts&#8211; richtigerweise in die Beweisw\u00fcrdigung h\u00e4tten einflie\u00dfen m\u00fcssen, kann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unber\u00fccksichtigt l\u00e4sst oder seiner Sachaufkl\u00e4rungspflicht nicht nachkommt (vgl. BFH-Beschluss vom 09.04.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;89\/13, BFH\/NV 2014, 1228, Rz&nbsp;19&nbsp;ff., m.w.N.); denn das FG muss als &#8222;Gesamtergebnis des Verfahrens&#8220; insbesondere den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten vollst\u00e4ndig zur Kenntnis nehmen und bei der Urteilsfindung ber\u00fccksichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 11.02.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;69,&nbsp;70\/19, BFH\/NV 2020, 891, Rz&nbsp;4&nbsp;ff.).<\/li><li>bb) Die ordnungsgem\u00e4\u00dfe R\u00fcge eines derartigen Verfahrensmangels setzt die Darlegung voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen des Beteiligten nicht entspreche oder eine aus den Akten klar feststehende Tatsache unber\u00fccksichtigt gelassen habe; die Aktenteile, die das FG nach Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers nicht ber\u00fccksichtigt haben soll, m\u00fcssen dabei genau bezeichnet und die sich daraus ergebenden wesentlichen Tatumst\u00e4nde benannt werden (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 24.06.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;45\/13, BFH\/NV 2014, 1584, Rz&nbsp;46, m.w.N.; vom 23.03.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;69\/20, juris, Rz&nbsp;31).<\/li><li>cc) Von der Sachverhaltsfeststellung zu unterscheiden ist die W\u00fcrdigung des festgestellten Sachverhalts. Wird diese angegriffen, so handelt es sich grunds\u00e4tzlich um die R\u00fcge eines materiell-rechtlichen Fehlers, die die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 22.10.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;94\/14, BFH\/NV 2016, 748, Rz&nbsp;8; vom 12.06.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;71\/18, BFH\/NV 2019, 1329, Rz&nbsp;18). Selbst Verst\u00f6\u00dfe gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze sind in der Regel materiell-rechtliche Fehler und k\u00f6nnen nicht als Verfahrensmangel ger\u00fcgt werden (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 03.02.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;53\/15, BFH\/NV 2016, 954, Rz&nbsp;36; vom 04.03.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;30\/19, BFH\/NV 2020, 611, Rz&nbsp;14, m.w.N.).<\/li><li>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG mit seinen Ausf\u00fchrungen auf S.&nbsp;10 des Urteils nicht gegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO versto\u00dfen.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt diesbez\u00fcglich, dass das FG auf S.&nbsp;10 des Urteils Folgendes ausgef\u00fchrt habe: &#8222;Auch der EuGH h\u00e4lt ungeachtet der Zufallsabh\u00e4ngigkeit einzelner Spielverl\u00e4ufe die Veranstaltung von Gl\u00fccksspielen in st\u00e4ndiger Rechtsprechung f\u00fcr umsatzsteuerbar. In diesem Zusammenhang hat der EuGH immer wieder betont, dass der Anteil der Spieleins\u00e4tze, der als Gewinn wieder ausgesch\u00fcttet wird, von vornherein feststeht.&#8220; Dies sei jedoch im Streitfall nicht der Fall.<\/li><li>bb) Der Senat muss nicht entscheiden, ob er dieser Deutung der Entscheidungsgr\u00fcnde durch die Kl\u00e4gerin folgen k\u00f6nnte, oder er die Sichtweise des FG im Beschluss vom 04.08.2020 f\u00fcr zutreffend h\u00e4lt, das insoweit das Vorliegen unrichtiger Tatsachen verneint hat. Selbst wenn man mit der Beschwerde annehmen w\u00fcrde, das FG habe unzutreffend festgestellt, dass im Streitfall der Anteil der Spieleins\u00e4tze, der als Gewinn wieder ausgesch\u00fcttet wird, von vornherein feststehe, was tats\u00e4chlich nicht der Fall sei, l\u00e4ge darin kein Verfahrensfehler des FG, auf dem die Entscheidung beruhen k\u00f6nnte; denn nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG liegt auch dann ein Leistungsaustausch vor, wenn der Anteil der Spieleins\u00e4tze, der als Gewinn wieder ausgesch\u00fcttet wird, nicht von vornherein feststeht. Dies zeigt sich zweifelsfrei daran, dass das FG im Rahmen der Subsumtion (Urteil S.&nbsp;11&nbsp;f.) einen Leistungsaustausch auch f\u00fcr den Fall der Zufallsabh\u00e4ngigkeit bejaht hat. Dies ist im \u00dcbrigen auch zutreffend (vgl. dazu auch BFH-Beschluss in BFH\/NV 2021, 34, Rz&nbsp;11&nbsp;f.). Die bez\u00fcglich der zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde liegen nicht vor (s. oben II.1.) bzw. sind nicht dargelegt (s. oben II.2.).<\/li><li>c) Ebenso hat das FG mit den Ausf\u00fchrungen auf S.&nbsp;11 des Urteils keinen solchen Verfahrensfehler begangen.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt, das FG habe auf S.&nbsp;11 des Urteils unter Verweis auf Rz&nbsp;35 des BFH-Urteils in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296 ausgef\u00fchrt, dass Geldspielautomaten so konstruiert seien, dass sie dem Betreiber einen vorhersehbaren Ertrag verschaffen w\u00fcrden und der Betreiber bis auf wenige Prozentpunkte genau wisse, mit welchem Ertrag er rechnen k\u00f6nne. Dabei handele es sich um die Kalkulationsgrundlage des Betreibers. Letztlich handele es sich um die Gegenleistung f\u00fcr die Bereitstellung der Automaten. Der H\u00f6he nach sei dieser Betrag leicht zu bestimmen, da er dem der Kasse entnommenen Betrag entspreche. Die Kl\u00e4gerin habe jedoch unter Beweisantritt das Gegenteil vorgetragen und habe den Beweis durch Sachverst\u00e4ndigengutachten angeboten.<\/li><li>bb) Das FG hat sich indes mit dem Beweisantrag der Kl\u00e4gerin im Urteil auseinandergesetzt sowie auf den S.&nbsp;12 und 13 begr\u00fcndet, warum nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung kein Beweis dazu erhoben werden m\u00fcsse, wie hoch die Auszahlungsquoten der Automaten der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich seien. Ob die in der Werbung verbreiteten Auszahlungsquoten (zwischen 80&nbsp;% und 95&nbsp;%, teilweise sogar mehr) zutr\u00e4fen, sei nicht von Bedeutung. Bez\u00fcglich der zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG liegen Zulassungsgr\u00fcnde nicht vor (s. oben II.1.) bzw. sind schon nicht hinreichend dargelegt (s. oben II.2.).<\/li><li>4. Soweit der Vortrag der Kl\u00e4gerin als R\u00fcge verstanden werden k\u00f6nnte, das FG habe seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) verletzt, f\u00fchrt auch diese nicht zum Erfolg; denn auch f\u00fcr die Pr\u00fcfung, ob sich dem FG eine weitere Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 16.03.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;98\/15, BFH\/NV 2016, 1049, Rz&nbsp;9; vom 10.02.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;93\/19, BFH\/NV 2020, 754, Rz&nbsp;11).<\/li><li>5. Der Beschluss ergeht nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ohne weitere Begr\u00fcndung.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 20. April 2021, XI B 39\/20 ECLI:DE:BFH:2021:B.200421.XIB39.20.0 BFH XI. 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