{"id":74071,"date":"2021-08-20T12:11:54","date_gmt":"2021-08-20T10:11:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74071"},"modified":"2021-08-20T12:11:54","modified_gmt":"2021-08-20T10:11:54","slug":"eugh-vorlage-zu-betriebsvorrichtungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/eugh-vorlage-zu-betriebsvorrichtungen\/","title":{"rendered":"EuGH-Vorlage zu Betriebsvorrichtungen"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">EuGH-Vorlage vom 26. Mai 2021, V R 22\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:VE.260521.VR22.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 4 Nr 12 S 2 , EGRL 112\/2006 Art 135 Abs 2 Buchst c , AEUV Art 267 , EGRL 112\/2006 Art 135 Abs 1 Buchst l , UStG VZ 2010 , UStG VZ 2011 , UStG VZ 2012 , UStG VZ 2013 , UStG VZ 2014 , BGB \u00a7 581<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 11. Juni 2020, Az: 11 K 24\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>Erfasst die Steuerpflicht der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen gem\u00e4\u00df Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; nur die isolierte (eigenst\u00e4ndige) Vermietung derartiger Vorrichtungen und Maschinen oder auch<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; die Vermietung (Verpachtung) derartiger Vorrichtungen und Maschinen, die aufgrund einer zwischen denselben Parteien erfolgenden Geb\u00e4udeverpachtung (und als Nebenleistung zu dieser) nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei ist?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>I. Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>Erfasst die Steuerpflicht der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen gem\u00e4\u00df Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; nur die isolierte (eigenst\u00e4ndige) Vermietung derartiger Vorrichtungen und Maschinen oder auch<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; die Vermietung (Verpachtung) derartiger Vorrichtungen und Maschinen, die aufgrund einer zwischen denselben Parteien erfolgenden Geb\u00e4udeverpachtung (und als Nebenleistung zu dieser) nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei ist?<\/p>\n\n\n\n<p>II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union ausgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) verpachtete in den Jahren 2010 bis 2014 (Streitjahre) Stallgeb\u00e4ude zur Putenaufzucht mit auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen. Es handelte sich bei diesen um speziell abgestimmte Ausstattungselemente f\u00fcr die vertragsgem\u00e4\u00dfe Nutzung als Putenaufzuchtstall. Die Vorrichtungen dienten der F\u00fctterung in der Putenhaltung, um die Tiere mit einer Industrief\u00f6rderspirale (vom Silo bis zur speziell entworfenen Futterschale) in der vorgegebenen Zeit zur Schlachtreife aufzuziehen. Heizungs- und L\u00fcftungsanlagen dienten der Sicherung des jeweils erforderlichen Stallklimas (Aufzucht der K\u00fcken bei 29&nbsp;Grad Celsius, Absenkung der Stalltemperatur bis zur f\u00fcnften Lebenswoche stufenweise auf 20 bis 22&nbsp;Grad Celsius). Spezielle Beleuchtungssysteme sorgten f\u00fcr eine gleichm\u00e4\u00dfige Ausleuchtung zur Vermeidung sch\u00e4dlicher Schattenpl\u00e4tze (entsprechend besonderer Rechtsvorschriften und Verbandsrichtlinien mit einer Beleuchtungsst\u00e4rke zwischen 0,5&nbsp;lux w\u00e4hrend der Nachtruhe und ca. 20&nbsp;lux am Tag).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ging davon aus, dass seine Leistung bei der Verpachtung der Stallgeb\u00e4ude zur Putenaufzucht mit den auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen insgesamt umsatzsteuerfrei sei. Es lag hierf\u00fcr ein einheitliches Entgelt vor, das nach den vertraglichen Regelungen nicht auf die \u00dcberlassung des Stalls einerseits und Vorrichtungen und Maschinen andererseits aufgeteilt war.<\/li><li>Demgegen\u00fcber vertrat der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) die Auffassung, dass das einheitlich vereinbarte Pachtentgelt nach Ma\u00dfgabe der beim Kl\u00e4ger entstehenden Kosten zu 20&nbsp;% auf die Vorrichtungen entfalle und insoweit umsatzsteuerpflichtig sei. Das FA erlie\u00df daher dem entsprechende \u00c4nderungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre. Der als au\u00dfergerichtlicher Rechtsbehelf eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/li><li>Demgegen\u00fcber gab das Finanzgericht (FG) der hiergegen eingelegten Klage statt. Nach seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 1725 ver\u00f6ffentlichten Urteil liegt eine insgesamt und damit auch im Umfang der Verpachtung der eingebauten Vorrichtungen und Maschinen steuerfreie Leistung vor. Zwar sei die eigenst\u00e4ndige Verpachtung derartiger Vorrichtungen und Maschinen steuerpflichtig. Handele es sich aber wie im vorliegenden Fall bei der \u00dcberlassung derartiger Vorrichtungen und Maschinen um eine Nebenleistung zur \u00dcberlassung eines Stallgeb\u00e4udes, sei die Verpachtung auch insoweit steuerfrei, als sie auf die \u00dcberlassung dieser Vorrichtungen und Maschinen entfalle. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) zur Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ging das FG davon aus, dass eine einheitliche Leistung vorliege, wenn ein zur Miete angebotenes Geb\u00e4ude mit begleitenden Leistungen in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv eine Gesamtheit bilde (EuGH-Urteil Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie vom 16.04.2015&nbsp;&#8211; C-42\/14, EU:C:2015:229, Rz&nbsp;42). Erg\u00e4nzend verwies das FG auch darauf, dass der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden habe, dass es sich bei der \u00dcberlassung des Inventars um eine Nebenleistung zur gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreien Verpachtung eines Seniorenwohnparks handele (BFH-Urteil vom 11.11.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;37\/14, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs &#8211;BFHE&#8211; 251, 517, Bundessteuerblatt &#8211;BStBl&#8211; II 2017, 1259). Daher sei die \u00dcberlassung der Vorrichtungen und Maschinen eine Nebenleistung zur steuerfreien Verpachtung. Es l\u00e4gen speziell abgestimmte Ausstattungselemente vor, die nur dazu gedient h\u00e4tten, die vertragsgem\u00e4\u00dfe Nutzung des Putenstalls unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Hiergegen wendet sich das FA mit seiner Revision.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>1. Rechtlicher Rahmen<\/strong><\/li><li><strong>a) Unionsrecht<\/strong><\/li><li>Nach Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer die&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Vermietung und Verpachtung von Grundst\u00fccken.<\/li><li>Hiervon schlie\u00dft Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 MwStSystRL folgende Ums\u00e4tze aus:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;Die folgenden Ums\u00e4tze sind von der Befreiung nach Absatz&nbsp;1 Buchstabe&nbsp;l ausgeschlossen:<br \/>a) Gew\u00e4hrung von Unterkunft nach den gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Hotelgewerbes oder in Sektoren mit \u00e4hnlicher Zielsetzung, einschlie\u00dflich der Vermietung in Ferienlagern oder auf Grundst\u00fccken, die als Campingpl\u00e4tze erschlossen sind;<br \/>b) Vermietung von Pl\u00e4tzen f\u00fcr das Abstellen von Fahrzeugen;<br \/>c) Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen;<br \/>d) Vermietung von Schlie\u00dff\u00e4chern.<br \/>Die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen weitere Ausnahmen von der Befreiung nach Absatz&nbsp;1 Buchstabe&nbsp;l vorsehen.&#8220;<\/li><li><strong>b) Nationales Recht<\/strong><\/li><li>Von den unter \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG fallenden Ums\u00e4tzen sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;1 UStG steuerfrei:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;a) die Vermietung und die Verpachtung von Grundst\u00fccken, von Berechtigungen, f\u00fcr die die Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts \u00fcber Grundst\u00fccke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,<br \/>b) die \u00dcberlassung von Grundst\u00fccken und Grundst\u00fccksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf \u00dcbertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags,<br \/>c) die Bestellung, die \u00dcbertragung und die \u00dcberlassung der Aus\u00fcbung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundst\u00fccken.&#8220;<\/li><li>Von dieser Steuerfreiheit ausgeschlossen sind nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 UStG:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafr\u00e4umen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereith\u00e4lt, die Vermietung von Pl\u00e4tzen f\u00fcr das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingpl\u00e4tzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage geh\u00f6ren (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundst\u00fccks sind.&#8220;<\/li><li><strong>2. Vorbemerkungen<\/strong><\/li><li><strong>a) Anwendung von Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l MwStSystRL<\/strong><\/li><li><strong>aa) Steuerfreiheit der Geb\u00e4udeverpachtung<\/strong><\/li><li>Im Streitfall liegt eine insgesamt nach Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l MwStSystRL steuerfreie Verpachtung vor. In Bezug auf die Verpachtung des Stalls beruht dies darauf, dass sich die Steuerfreiheit auch auf die Vermietung (oder Verpachtung) eines &#8222;Geb\u00e4udes allein&#8220; erstreckt (EuGH-Urteil Maierhofer vom 16.01.2003&nbsp;&#8211; C-315\/00, EU:C:2003:23, Rz&nbsp;40). Die Steuerfreiheit erfasst in Abgrenzung zur Vermietung beweglicher Gegenst\u00e4nde, zu denen zum Beispiel (z.B.) mobile Wohnanh\u00e4nger und Mobilheime oder leicht versetzbare Zelte und leichte Freizeitunterk\u00fcnfte geh\u00f6ren, auch die Vermietung von Geb\u00e4uden, die aus in das Erdreich eingelassenen Konstruktionen bestehen, die nicht leicht demontiert und versetzt werden k\u00f6nnen, ohne dass es aber darauf ankommt, dass sie vom Boden untrennbar in diesen eingelassen sind (EuGH-Urteil Maierhofer, EU:C:2003:23, Rz&nbsp;30&nbsp;ff.). Diese Voraussetzungen sind hier erf\u00fcllt.<\/li><li><strong>bb) Steuerfreiheit der Verpachtung der weiteren Gegenst\u00e4nde<\/strong><\/li><li>Auch die Verpachtung der Industrief\u00f6rderspirale, sowie von Heizungs- und L\u00fcftungsanlagen und von Beleuchtungssystemen ist nach Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l MwStSystRL steuerfrei.<\/li><li>Dies folgt aus dem EuGH-Urteil Mailat vom 19.12.2018&nbsp;&#8211; C-17\/18 (EU:C:2018:1038, Rz&nbsp;41). Danach ist Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l MwStSystRL dahin auszulegen, &#8222;dass ein Pachtvertrag, der eine Immobilie, die einem Gesch\u00e4ftsbetrieb diente, sowie s\u00e4mtliche f\u00fcr diesen Betrieb erforderlichen Sachanlagen und Inventargegenst\u00e4nde zum Gegenstand hat, eine einheitliche Leistung darstellt, bei der die Verpachtung der Immobilie die Hauptleistung ist.&#8220; Der EuGH hat dies in Rz&nbsp;39 seines Urteils damit begr\u00fcndet, &#8222;dass sich die Verpachtung der beweglichen Gegenst\u00e4nde (&#8230;) nicht von der Verpachtung der (&#8230;) Immobilie trennen lassen d\u00fcrfte. Im \u00dcbrigen ist unstreitig, dass einige dieser beweglichen Gegenst\u00e4nde wie die K\u00fcchenausstattung und -ger\u00e4te mit dieser Immobilie fest verbunden und in diesem Stadium als deren wesentliche Bestandteile anzusehen sind. Da die Inventargegenst\u00e4nde, die gleichzeitig mit der Immobilie vermietet, beziehungsweise in einigen F\u00e4llen \u00fcbereignet wurden, ebenso wie die Immobilie f\u00fcr den Betrieb des Restaurants bestimmt waren, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass mit dieser Vermietung\/\u00dcbereignung ein eigener Zweck verfolgt wird, vielmehr stellt sie sich als Mittel dar, um die Hauptleistung, die in der Verpachtung besteht, unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.&#8220;<\/li><li>Best\u00e4tigt wird diese Auslegung auch durch die allerdings erst nach den Streitjahren in Kraft getretenen Regelungen in Art.&nbsp;13b Buchst.&nbsp;d der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr.&nbsp;282\/2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung der Durchf\u00fchrungsvorschriften zur Richtlinie 2006\/112\/EG \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a und Art.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr.&nbsp;1042\/2013 des Rates vom 07.10.2013 zur \u00c4nderung der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr.&nbsp;282\/2011 bez\u00fcglich des Ortes der Dienstleistung). Danach gelten als Grundst\u00fcck auch &#8222;Sachen, Ausstattungsgegenst\u00e4nde oder Maschinen, die auf Dauer in einem Geb\u00e4ude oder einem Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden k\u00f6nnen, ohne das Geb\u00e4ude oder das Bauwerk zu ver\u00e4ndern&#8220;. F\u00fcr eine Ver\u00e4nderung reicht es dabei aus, dass die bisherige Funktionalit\u00e4t des Bauwerkes nach der Entfernung der Sache erheblich beeintr\u00e4chtigt ist (Englisch in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;40).<\/li><li>Schlie\u00dflich ist zu beachten, dass die in das Stallgeb\u00e4ude fest eingebauten Gegenst\u00e4nde nach dem nationalen Zivilrecht wesentliche Grundst\u00fccksbestandteile sind (vergleiche &#8211;vgl.&#8211; z.B. BFH-Urteil vom 14.07.2010&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;9\/09, BFHE 231, 253, BStBl II 2010, 1086, Rz&nbsp;22&nbsp;f. zu einer F\u00fctterungs- und L\u00fcftungsanlage in einem Schweinestall; M\u00fcKoBGB\/Stresemann, 8.&nbsp;Auflage &#8211;Aufl.&#8211;, \u00a7&nbsp;94 Rz&nbsp;36 zu Ventilatoren in Gefl\u00fcgelhallen oder Be- und Entl\u00fcftungsanlagen). Dieser zivilrechtlichen Betrachtung kommt zwar im Hinblick auf die autonom-unionsrechtliche Auslegung des Grundst\u00fccksbegriffs der Richtlinie keine Bindungswirkung zu, verdeutlicht aber den Charakter dieser Gegenst\u00e4nde als Grundst\u00fccksbestandteile.<\/li><li><strong>b) Anwendung von Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL<\/strong><\/li><li><strong>aa) Unterschiedliche Sprachfassungen<\/strong><\/li><li>Im Streitfall geht es nach den vom Kl\u00e4ger abgeschlossenen Vertr\u00e4gen um die Verpachtung, nicht aber die Vermietung von Stallgeb\u00e4uden, die mit weiteren Gegenst\u00e4nden (Industrief\u00f6rderspirale, Heizungs- und L\u00fcftungsanlagen sowie Beleuchtungssysteme) ausgestattet sind.<\/li><li>Insoweit ist zu beachten, dass die Richtlinie in Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l MwStSystRL die Vermietung und Verpachtung befreit und in Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL hiervon aber nur die Vermietung ausnimmt.<\/li><li>Der Senat geht insoweit von einer Besonderheit der deutschen Sprachfassung aus, die unter Ber\u00fccksichtigung weiterer Sprachfassungen ohne Bedeutung ist. So unterscheidet die englische Sprachfassung zwischen &#8222;leasing or letting&#8220; (Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l MwStSystRL) und &#8222;letting&#8220; (Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL) und die franz\u00f6sische Sprachfassung zwischen &#8222;l&#8217;affermage et la location&#8220; (Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l MwStSystRL) und &#8222;les locations&#8220; (Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL).<\/li><li>Sieht man in &#8222;Vermietung&#8220;, &#8222;leasing&#8220; und &#8222;l&#8217;affermage&#8220; einerseits und in &#8222;Verpachtung&#8220;, &#8222;letting&#8220; und &#8222;les locations&#8220; andererseits jeweils identische Begriffe in unterschiedlichen Sprachfassungen, bez\u00f6ge sich Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL in der deutschen Sprachfassung auf eine &#8222;Vermietung&#8220;, in der englischen oder franz\u00f6sischen Sprachfassung aber auf eine &#8222;Verpachtung&#8220;.<\/li><li>Dies rechtfertigt aus der Sicht des Senats die Annahme, dass f\u00fcr die Auslegung von Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL nicht zwischen der Vermietung und der Verpachtung der dort bezeichneten Vorrichtungen und Maschinen zu unterscheiden ist.<\/li><li><strong>bb) Keine ma\u00dfgeblichen Unterschiede zwischen Vermietung und Verpachtung<\/strong><\/li><li>Zudem hat sich der EuGH (im hier vorliegenden Zusammenhang) noch nicht zu den Unterschieden zwischen der Vermietung und der Verpachtung ge\u00e4u\u00dfert. Insbesondere hat der EuGH in seinem Urteil Mailat, EU:C:2018:1038 (siehe &#8211;s.&#8211; oben II.2.a&nbsp;bb) die Steuerfreiheit der Verpachtung bejaht, ohne diese zur Vermietung abzugrenzen.<\/li><li>Nach dem nationalen Zivilrecht, dem allerdings f\u00fcr die umsatzsteuerrechtliche Auslegung im Hinblick auf die gebotene autonom-unionsrechtliche Auslegung keine bindende Bedeutung zukommt, besteht die Besonderheit der Verpachtung gegen\u00fcber der Vermietung darin, dass der Pachtvertrag den Verp\u00e4chter verpflichtet, dem P\u00e4chter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Fr\u00fcchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsm\u00e4\u00dfigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, w\u00e4hrend der Pachtzeit zu gew\u00e4hren (\u00a7&nbsp;581 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches). Danach erfolgt die Abgrenzung zwischen Miet- und Pachtvertrag objektbestimmt und richtet sich nach der Parteivereinbarung \u00fcber Eignung und Verwendung des Vertragsgegenstands. Soll dieser f\u00fcr den P\u00e4chter nur Gebrauchsvorteile abwerfen, liegt ein Mietvertrag vor; soll er auch die Ziehung von Fr\u00fcchten (Erzeugnissen) erm\u00f6glichen, ist ein Pachtvertrag zustande gekommen. Bei der \u00dcberlassung von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen kommt es darauf an, wie die zu \u00fcberlassenden R\u00e4ume im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eingerichtet sind. Sind sie schon so ausgestattet, dass sie sich zu einem bestimmten Betrieb eignen, soll ein Pachtvertrag vorliegen, ansonsten handelt es sich um einen Mietvertrag (vgl. z.B. M\u00fcKoBGB\/Harke, 8.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;581 Rz&nbsp;17&nbsp;f.). Danach ist vorliegend von einem Pachtvertrag auszugehen.<\/li><li>Die Differenzierung zwischen Vermietung und Verpachtung rechtfertigt allerdings aus der Sicht des Senats keine unterschiedliche Behandlung von Vermietung und Verpachtung f\u00fcr Zwecke des Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL. Denn der EuGH definiert die nach Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l MwStSystRL steuerfreie Vermietung dahingehend, dass der Vermieter eines Grundst\u00fccks dem Mieter gegen Zahlung eines Mietzinses f\u00fcr eine vereinbarte Dauer das Recht \u00fcbertr\u00e4gt, das Grundst\u00fcck in Besitz zu nehmen und andere von ihm auszuschlie\u00dfen (EuGH-Urteil R\u00e9gie communale autonome du stade Luc Varenne vom 22.01.2015&nbsp;&#8211; C-55\/14, EU:C:2015:29, Rz&nbsp;22). Dass die Verpachtung ein zus\u00e4tzliches Recht zur Fruchtziehung gew\u00e4hrt, \u00e4ndert an der Steuerfreiheit nach Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l MwStSystRL nichts, wie bereits das Beispiel der steuerfreien Verpachtung landwirtschaftlich zu nutzender Fl\u00e4chen zeigt. Ebenso sollten aus der Sicht des Senats Vermietung und Verpachtung bei Anwendung des Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL gleichbehandelt werden. Hierf\u00fcr spricht (aus der Sicht des f\u00fcr die unionsrechtliche Auslegung allerdings nicht ma\u00dfgeblichen nationalen Rechts) auch der Umstand, dass eine Verpachtung erst dann vorliegt, wenn ein zu \u00fcberlassendes Geb\u00e4ude bereits mit auf Dauer eingerichteten Vorrichtungen und Maschinen \u00fcberlassen wird.<\/li><li><strong>cc) Nationale Regelungsbefugnis<\/strong><\/li><li>Selbst wenn Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL nur den Fall der Vermietung, nicht aber auch den der Verpachtung erfassen sollte, ist zu beachten, dass Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 MwStSystRL die Mitgliedstaaten erm\u00e4chtigt, weitere Ausnahmen von der Befreiung nach Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l MwStSystRL vorzusehen.<\/li><li>Erg\u00e4be sich aus Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL daher nur eine Steuerpflicht der Vermietung von Vorrichtungen und Maschinen, bliebe die Verpachtung dieser Vorrichtungen und Maschinen zwar nach Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l MwStSystRL steuerfrei. Das nationale Recht w\u00fcrde dann aber auf der Grundlage von Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 MwStSystRL eine Steuerpflicht der Verpachtung von Vorrichtungen und Maschinen durch \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 UStG anordnen (vgl. aber auch EuGH-Urteil Maierhofer, EU:C:2003:23, Rz&nbsp;22, 24 zu aus Fertigteilen errichteten Geb\u00e4uden).<\/li><li>Es w\u00fcrde sich dann die Frage stellen, ob der auf der Grundlage von Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 MwStSystRL angeordneten Steuerpflicht der Charakter eines Aufteilungsgebots zukommt oder ob diese Steuerpflicht gegen\u00fcber der Einheitlichkeit der Leistung nachrangig ist.<\/li><li><strong>dd) Zum nationalen Begriff der Vorrichtungen und Maschinen<\/strong><\/li><li>Lediglich vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass das nationale Recht in \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 UStG eine von Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL abweichende Begriffsbildung verwendet. So umschreibt das nationale Recht die &#8222;auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen&#8220; als Betriebsvorrichtungen. Ob diesem Begriff eine von der Richtlinie abweichende Bedeutung zukommen kann, ist nach den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalls ohne Bedeutung. Denn bei den im Streitfall neben dem Stallgeb\u00e4ude verpachteten Gegenst\u00e4nden, zu denen eine Industrief\u00f6rderspirale, Heizungs- und L\u00fcftungsanlagen sowie Beleuchtungssysteme geh\u00f6rten, handelt es sich sowohl um Betriebsvorrichtungen im Sinne (i.S.) von \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 UStG wie auch um auf Dauer eingebaute Vorrichtungen und Maschinen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL.<\/li><li><strong>c) Zur einheitlichen Leistung<\/strong><\/li><li><strong>aa) Bisherige Rechtsprechung<\/strong><\/li><li>Wie der EuGH zuletzt in seinem Urteil Frenetikexito vom 04.03.2021&nbsp;&#8211; C-581\/19 (EU:C:2021:167, Rz&nbsp;37&nbsp;ff.) unter Verweisung auf fr\u00fchere Rechtsprechung entschieden hat, ist bei einem wirtschaftlichen Vorgang, der ein Leistungsb\u00fcndel darstellt, eine Gesamtbetrachtung erforderlich, um zu ermitteln, ob sich ihm eine oder mehrere Leistungen entnehmen lassen, wobei jede Leistung in der Regel als eigene, selbst\u00e4ndige Leistung zu betrachten ist.<\/li><li>Gleichwohl darf in Abweichung von dieser Regel erstens ein Umsatz nicht k\u00fcnstlich aufgespalten werden. Deshalb liegt eine einheitliche Leistung dann vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd w\u00e4re.<\/li><li>Zweitens stellt ein wirtschaftlicher Vorgang dann eine einheitliche Leistung dar, wenn ein oder mehrere Teile als die Hauptleistung, andere Teile dagegen als Nebenleistungen anzusehen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Dabei ist das erste in diesem Zusammenhang zu ber\u00fccksichtigende Kriterium, dass aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers ein eigenst\u00e4ndiger Zweck der Leistung fehlt. So ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie f\u00fcr die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Das zweite Kriterium, das in Wirklichkeit ein Indiz f\u00fcr das erste darstellt, zielt auf die Ber\u00fccksichtigung des jeweiligen Wertes jeder der Leistungen, aus denen sich der wirtschaftliche Vorgang zusammensetzt, wobei sich der eine im Verh\u00e4ltnis zum anderen als gering oder gar marginal herausstellt.<\/li><li>Diese Grunds\u00e4tze legt auch der Senat seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung zugrunde (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 05.09.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;57\/17, BFHE 266, 430, BStBl II 2020, 356, Rz&nbsp;28&nbsp;ff.).<\/li><li><strong>bb) Beurteilung im Streitfall<\/strong><\/li><li>Das FG hat auf der Grundlage der vorstehenden Grunds\u00e4tze der Rechtsprechung entschieden, dass die \u00dcberlassung der Vorrichtungen und Maschinen eine Nebenleistung zur Geb\u00e4ude\u00fcberlassung als Hauptleistung war. Dies begr\u00fcndete das FG damit, dass es sich bei diesen Vorrichtungen und Maschinen um speziell abgestimmte Ausstattungselemente handelte, die nur dazu dienten, die vertragsgem\u00e4\u00dfe Nutzung des Putenstalls unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Die Vorrichtungen seien f\u00fcr die F\u00fctterung von Tieren in der Putenhaltung entwickelt worden, um diese mit der Industrief\u00f6rderspirale in der vorgegebenen Zeit zur Schlachtreife aufzuziehen. Heizungs- und L\u00fcftungsanlagen seien notwendig gewesen, um den Anforderungen an das Stallklima gerecht zu werden. Spezielle Beleuchtungssysteme dienten einer gleichm\u00e4\u00dfigen Ausleuchtung. Bei den weiteren Anlagen zur F\u00fctterung habe es sich um Gegenst\u00e4nde gehandelt, die f\u00fcr die Nutzung der gepachteten St\u00e4lle n\u00fctzlich oder sogar notwendig waren.<\/li><li>Der Senat geht davon aus, dass die sich hieraus ergebende W\u00fcrdigung der Einheitlichkeit im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH steht. Hierf\u00fcr spricht insbesondere das EuGH-Urteil Mailat (EU:C:2018:1038, s. oben II.2.a&nbsp;bb).<\/li><li><strong>3. Zur Beantwortung der Vorlagefrage<\/strong><\/li><li><strong>a) Rechtsfolge des Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL bei einheitlichen Leistungen<\/strong><\/li><li>Wenn nach den Umst\u00e4nden des Streitfalls und den Ausf\u00fchrungen zur Rechtslage davon auszugehen ist, dass-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;die Verpachtung des Geb\u00e4udes mit den dort auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen (im Streitfall Industrief\u00f6rderspirale, Heizungs- und L\u00fcftungsanlagen sowie Beleuchtungssysteme) insgesamt die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l MwStSystRL erf\u00fcllt (s. oben II.2.a),-&nbsp;&nbsp;auf die Verpachtung der Vorrichtungen und Maschinen grunds\u00e4tzlich der Ausschlusstatbestand des Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL anzuwenden ist (s. oben II.2.b), und dass-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;zudem ein einheitlicher Umsatz bestehend aus der f\u00fcr sich betrachtet (nach Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l MwStSystRL) steuerfreien Geb\u00e4udeverpachtung mit einer (aufgrund des Zusammenhangs mit dieser Geb\u00e4udeverpachtung als Nebenleistung) ebenso steuerfreien Verpachtung von Vorrichtungen und Maschinen vorliegt (s.&nbsp;oben II.2.c), die nur nach Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL steuerpflichtig sein k\u00f6nnte,stellt sich die dem EuGH hier vorgelegte Frage zur Auslegung von Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL. Aus Sicht des Senats bestehen hierzu zwei Auslegungsm\u00f6glichkeiten.<\/li><li><strong>b) Vorrang der einheitlichen Leistung<\/strong><\/li><li><strong>aa) Argumente f\u00fcr den Vorrang der Einheitlichkeit<\/strong><\/li><li><strong>(1) Parallele zur \u00dcberlassung von Fahrzeugabstellpl\u00e4tzen<\/strong><\/li><li>Den Grunds\u00e4tzen des EuGH zur Bestimmung eines einheitlichen Umsatzes k\u00f6nnte einerseits Vorrang gegen\u00fcber Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL zukommen.<\/li><li>F\u00fcr einen derartigen Vorrang spricht die Rechtsprechung des EuGH zu Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b MwStSystRL. Hierzu hat der EuGH entschieden, dass &#8222;der Begriff &#8218;Vermietung von Pl\u00e4tzen f\u00fcr das Abstellen von Fahrzeugen&#8216; die Vermietung aller f\u00fcr das Abstellen von Fahrzeugen bestimmten Fl\u00e4chen einschlie\u00dflich geschlossener Garagen umfasst, da\u00df diese Vermietung jedoch dann nicht von der Steuerbefreiung f\u00fcr die &#8218;Vermietung von Grundst\u00fccken&#8216; ausgeschlossen werden kann, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von Grundst\u00fccken, die f\u00fcr einen anderen Gebrauch bestimmt sind, eng verbunden ist&#8220; (EuGH-Urteil Henriksen vom 13.07.1989&nbsp;&#8211; C-173\/88, EU:C:1989:329, Rz&nbsp;17). Der EuGH stellte hierf\u00fcr darauf ab, dass die Vermietung des Grundst\u00fccks und die Vermietung des Fahrzeugabstellplatzes einen &#8222;einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang&#8220; darstellten, was der EuGH im Hinblick auf die Zugeh\u00f6rigkeit zu ein und demselben Geb\u00e4udekomplex und eine Vermietung beider Gegenst\u00e4nde von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter bejahte (EuGH-Urteil Henriksen, EU:C:1989:329, Rz&nbsp;15&nbsp;f.). Dem folgt der Senat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 30.03.2006&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;52\/05, BFHE 213, 253, BStBl II 2006, 731, und vom 10.12.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;41\/19, Sammlung amtlich nicht ver\u00f6ffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 2021, 949).<\/li><li>Danach ist im Streitfall von einer insgesamt steuerfreien Leistung auszugehen. Denn der Putenmaststall und die in ihm eingebauten Vorrichtungen und Maschinen waren Teil eines Geb\u00e4udekomplexes. Die \u00dcberlassung von Stall sowie von Vorrichtungen und Maschinen erfolgte durch den Kl\u00e4ger an den P\u00e4chter. Zudem ergibt sich die Einheitlichkeit aus den Grunds\u00e4tzen zu Haupt- und Nebenleistung (s. oben II.2.c).<\/li><li><strong>(2) Parallele zur \u00dcberlassung von Inventar<\/strong><\/li><li>Zu beachten sind auch die Rechtsfolgen, die sich ergeben, wenn ein Geb\u00e4ude mit Inventar vermietet oder verpachtet wird, bei dem es sich nicht um i.S. von Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL auf Dauer eingebaute Vorrichtungen und Maschinen handelt. So ist es z.B. bei der Verpachtung eines Seniorenwohnparks mit der diese begleitenden \u00dcberlassung von Inventar in der Form von Pflegebetten und anderen speziell abgestimmten, zum Betrieb eines Seniorenheims zwingend erforderlichen Ausstattungselementen, die nicht dauerhaft eingebaut sind. In der \u00dcberlassung dieses Inventars, die f\u00fcr sich genommen nicht nach Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l MwStSystRL steuerfrei ist, hat der Senat eine Nebenleistung zu der nach dieser Bestimmung steuerfreien Geb\u00e4ude\u00fcberlassung gesehen (BFH-Urteil in BFHE 251, 517, BStBl II 2017, 1259).<\/li><li>Auch aus dem EuGH-Urteil Mailat (EU:C:2018:1038, s. oben II.2.a&nbsp;bb) ergibt sich, dass die \u00dcberlassung von Inventar, die nicht gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l MwStSystRL steuerfrei ist, Nebenleistung zu einer nach dieser Bestimmung steuerfreien Geb\u00e4ude\u00fcberlassung sein kann. Der Charakter als Nebenleistung f\u00fchrt hier dann dazu, eine ansonsten nicht bestehende Steuerfreiheit zu erlangen.<\/li><li>Die Steuerfreiheit einer zu einer Geb\u00e4ude\u00fcberlassung hinzutretenden Inventar\u00fcberlassung k\u00f6nnte als Wertungswiderspruch zur Steuerpflicht bei einer zur Geb\u00e4ude\u00fcberlassung hinzutretenden \u00dcberlassung von dort auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzusehen sein.<\/li><li><strong>(3) Neuere EuGH-Rechtsprechung<\/strong><\/li><li>F\u00fcr den Vorrang der einheitlichen Leistung gegen\u00fcber Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL k\u00f6nnte auch das EuGH-Urteil Stadion Amsterdam vom 18.01.2018&nbsp;&#8211; C-463\/16 (EU:C:2018:22) sprechen. Danach ist eine einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen, einem Haupt- und einem Nebenbestandteil, besteht, f\u00fcr die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Steuers\u00e4tze g\u00e4lten, nur zu dem f\u00fcr diese einheitliche Leistung geltenden Mehrwertsteuersatz zu besteuern.<\/li><li>Dieses Urteil zu unterschiedlichen Steuers\u00e4tzen l\u00e4sst sich auch auf die Frage von Steuerfreiheit und Steuerpflicht einer einheitlichen Leistung \u00fcbertragen und steht grunds\u00e4tzlich der Annahme entgegen, bei einer einheitlichen Leistung k\u00f6nne die Hauptleistung steuerfrei und die Nebenleistung steuerpflichtig sein. Allerdings hat sich der EuGH dabei nicht mit dem Sondertatbestand des Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL befasst.<\/li><li><strong>bb) Rechtsfolge: Anwendung des Ausschlusstatbestands nur auf die isolierte \u00dcberlassung von Vorrichtungen und Maschinen<\/strong><\/li><li>Folge eines Vorrangs der Einheitlichkeit ist, dass sich die Anwendung von Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL wie bei Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b MwStSystRL auf die F\u00e4lle beschr\u00e4nkt, in denen die \u00dcberlassung der Vorrichtungen und Maschinen eigenst\u00e4ndig und damit ohne Zusammenhang mit einer weitergehenden Geb\u00e4ude- oder Grundst\u00fccks\u00fcberlassung erfolgt.<\/li><li>Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL k\u00e4me dann die Funktion zu, die Steuerfreiheit nach Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l MwStSystRL, die auch bei der isolierten \u00dcberlassung (ohne zus\u00e4tzliche Geb\u00e4udevermietung) von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzuwenden ist, f\u00fcr diesen Fall auszuschlie\u00dfen.<\/li><li>Demgegen\u00fcber w\u00fcrde der Charakter als Nebenleistung (zur Geb\u00e4ude\u00fcberlassung) dazu f\u00fchren, dass eine ansonsten bereits bestehende Steuerfreiheit erhalten bleibt.<\/li><li><strong>c) Argumente f\u00fcr die Anwendung des Aufteilungsgebots<\/strong><\/li><li>Aus Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL k\u00f6nnte andererseits ein Aufteilungsgebot abzuleiten sein, so dass einheitliche Ums\u00e4tze in einen (nach Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l MwStSystRL) steuerfreien und einen (nach Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL) steuerpflichtigen Teil aufzuspalten sind.<\/li><li>Dementsprechend hat der Senat auch entschieden, dass die Vermietung und Verpachtung von Vorrichtungen und Maschinen (Betriebsvorrichtungen) selbst dann nicht von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn diese wesentliche Bestandteile eines Grundst\u00fccks sind. Dieses Aufteilungsgebot lasse auch keine Einbeziehung der \u00dcberlassung von Betriebsvorrichtungen in die Steuerbefreiung der Grundst\u00fccksvermietung unter dem Gesichtspunkt der unselbst\u00e4ndigen Nebenleistung zu (BFH-Urteil vom 28.05.1998&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;19\/96, BFHE 185, 555, BStBl II 2010, 307).<\/li><li>F\u00fcr diese Sichtweise k\u00f6nnte sprechen, dass die Verpachtung von Vorrichtungen und Maschinen im Widerspruch zum passiven Charakter der Vermietung steht. Insoweit entnimmt der Senat der Rechtsprechung des EuGH, dass der Vermietung eines Grundst\u00fccks ein &#8222;passiver Charakter&#8220; zukommt, w\u00e4hrend die Steuerfreiheit f\u00fcr die Grundst\u00fccksvermietung und -verpachtung nicht f\u00fcr eine \u00dcberlassung von Maschinen und Vorrichtungen gilt, die nicht nur eine passive Zurverf\u00fcgungstellung eines Grundst\u00fccks, sondern au\u00dferdem seitens des Eigent\u00fcmers eine ganze Reihe gesch\u00e4ftlicher T\u00e4tigkeiten wie Aufsicht, Verwaltung und st\u00e4ndige Unterhaltung sowie Zurverf\u00fcgungstellung anderer Anlagen mit sich bringt, so dass, sofern nicht ganz besondere Umst\u00e4nde vorliegen, die Vermietung dieses Grundst\u00fccks keine ausschlaggebende Dienstleistung darstellen kann (EuGH-Urteil Veronsaajien oikeudenvalvontayksikk\u00f6 vom 02.07.2020&nbsp;&#8211; C-215\/19, EU:C:2020:518, Rz&nbsp;43). Dies k\u00f6nnte sich f\u00fcr die Auslegung von Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL dahingehend auswirken, dass die \u00dcberlassung der dort genannten Vorrichtungen und Maschinen nicht im vorstehenden Sinne &#8222;passiv&#8220; erfolgt, sondern wesentlich durch die Aufrechterhaltung eines betriebsbereiten Zustands dieser Maschinen etc. gepr\u00e4gt ist, woraus sich die Steuerpflicht auch f\u00fcr den Fall der einheitlichen Leistung erkl\u00e4ren k\u00f6nnte.<\/li><li><strong>d) Keine Kl\u00e4rung der Vorlagefrage durch die bisherige EuGH-Rechtsprechung<\/strong><\/li><li>Der Senat versteht das EuGH-Urteil Mailat (EU:C:2018:1038, s. oben II.2.a&nbsp;bb) dahingehend, dass sich aus diesem keine Kl\u00e4rung der Vorlagefrage ergibt. Zwar ist der EuGH dort auch von einer Nebenleistung zu einer steuerfreien Grundst\u00fccksverpachtung in Bezug auf bewegliche, aber mit der Immobilie fest verbundenen Gegenst\u00e4nde als deren wesentliche Bestandteile ausgegangen (EuGH-Urteil Mailat, EU:C:2018:1038, Rz&nbsp;39). Obwohl sich auf dieser Grundlage die Frage nach einer Anwendung von Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL und einer hieraus ergebenden Steuerpflicht stellen kann, hat sich der EuGH dazu in diesem Urteil nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/li><li><strong>4. Zur Entscheidungserheblichkeit<\/strong><\/li><li>Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich. Der Senat ber\u00fccksichtigt bei seiner Auslegung des nationalen Rechts die Vorgaben des Unionsrechts und damit auch, dass die Verpachtung der St\u00e4lle einschlie\u00dflich der Verpachtung der Vorrichtungen und Maschinen nach Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l MwStSystRL steuerfrei ist. Daher kommt der Anwendung von Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL als Grundlage von \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 UStG entscheidende Bedeutung zu. Ist die Anwendung dieser Bestimmung, da sie ein Aufteilungsgebot beinhaltet, zu bejahen, f\u00fchrt dies zur Aufhebung des Urteils des FG und zur Klageabweisung. Ist diese Bestimmung nicht anzuwenden, da der \u00dcberlassung der Vorrichtungen und Maschinen als Nebenleistung zur Grundst\u00fccks\u00fcberlassung Vorrang zukommt, ist das Urteil des FG demgegen\u00fcber zu best\u00e4tigen.<\/li><li><strong>5. Zur Rechtsgrundlage der Vorlage<\/strong><\/li><li>Die Einleitung des Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH beruht auf Art.&nbsp;267 des Vertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union.<\/li><li><strong>6. Zur Verfahrensaussetzung<\/strong><\/li><li>Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 in Verbindung mit \u00a7&nbsp;74 der Finanzgerichtsordnung.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Vorlage vom 26. Mai 2021, V R 22\/20 ECLI:DE:BFH:2021:VE.260521.VR22.20.0 BFH V. 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