{"id":74087,"date":"2021-08-26T11:24:10","date_gmt":"2021-08-26T09:24:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74087"},"modified":"2021-08-26T11:24:10","modified_gmt":"2021-08-26T09:24:10","slug":"privates-veraeusserungsgeschaeft-nach-unentgeltlicher-uebertragung-grundsaetzlich-kein-gestaltungsmissbrauch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/privates-veraeusserungsgeschaeft-nach-unentgeltlicher-uebertragung-grundsaetzlich-kein-gestaltungsmissbrauch\/","title":{"rendered":"Privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft nach unentgeltlicher \u00dcbertragung &#8211; grunds\u00e4tzlich kein Gestaltungsmissbrauch"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 23. April 2021, IX R 8\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.230421.IXR8.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 23 Abs 1 S 3 , AO \u00a7 42 Abs 1 S 1 , AO \u00a7 42 Abs 1 S 2 , AO \u00a7 42 Abs 2 , EStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 21. M\u00e4rz 2019, Az: 6 K 551\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. \u00a7 23 Abs. 1 Satz 3 EStG ist eine Missbrauchsverhinderungsvorschrift i.S. von \u00a7 42 Abs. 1 Satz 2 AO; damit ist die Annahme eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten gem\u00e4\u00df \u00a7 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AO f\u00fcr den Fall der Ver\u00e4u\u00dferung nach unentgeltlicher \u00dcbertragung grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Hat der Steuerpflichtige die Ver\u00e4u\u00dferung eines Grundst\u00fccks angebahnt, liegt ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten grunds\u00e4tzlich nicht vor, wenn er das Grundst\u00fcck unentgeltlich auf seine Kinder \u00fcbertr\u00e4gt und diese das Grundst\u00fcck an den Erwerber ver\u00e4u\u00dfern; der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ist dann bei den Kindern nach deren steuerlichen Verh\u00e4ltnissen zu erfassen<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin werden das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 21.03.2019 &#8211; 6 K 551\/17 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 24.08.2015 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Einkommensteuer 2012 wird unter Ab\u00e4nderung des Einkommensteuerbescheids 2012 des Beklagten vom 16.03.2015 auf den Betrag festgesetzt, der sich ohne Ansatz sonstiger Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften in H\u00f6he von 97.591 \u20ac ergibt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten um die Besteuerung eines Gewinns aus einem privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und &#8211;damit zusammenh\u00e4ngend&#8211; um das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs nach \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag im Jahr 2011 das Grundst\u00fcck A-Stra\u00dfe in B. Der Kaufpreis betrug \u2026&nbsp;\u20ac. Unter dem \u20262012 \u00fcbertrug die Kl\u00e4gerin das Eigentum an ihrem Grundst\u00fcck unentgeltlich jeweils zu h\u00e4lftigem Miteigentum auf ihren vollj\u00e4hrigen Sohn und ihre vollj\u00e4hrige Tochter (Beigeladene zu 1. und 2.). Mit notariell beurkundetem Vertrag vom selben Tag verkauften die Beigeladenen das Grundst\u00fcck an Z. Der Kaufpreis betrug \u2026&nbsp;\u20ac. Er wurde nach \u00a7&nbsp;3 des Vertrags je zur H\u00e4lfte an die Beigeladenen ausgezahlt. Die Verkaufsverhandlungen mit Z waren allein von der Kl\u00e4gerin gef\u00fchrt worden.<\/li><li>In ihrer Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr (2012) erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin keinen Gewinn aus einem privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) \u00fcberpr\u00fcfte im Rahmen einer betriebsnahen Veranlagung die Angaben der Kl\u00e4gerin. Das FA sah in der Schenkung an die Beigeladenen einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten i.S. von \u00a7&nbsp;42 AO; der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn sei der Kl\u00e4gerin zuzurechnen. Im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 05.03.2014 setzte das FA daher sonstige Eink\u00fcnfte aus einem privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft in H\u00f6he von 97.591&nbsp;\u20ac an. Die Kl\u00e4gerin legte gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2012 erfolglos Einspruch ein. Am 04.04.2014 und am 16.03.2015 erlie\u00df das FA aus nicht streitigen Gr\u00fcnden ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide f\u00fcr das Streitjahr.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 21.03.2019&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;551\/17 als unbegr\u00fcndet ab. Die Erfassung des privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts bei der Kl\u00e4gerin entspreche der Besteuerung einer den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen angemessenen Gestaltung. Es habe ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten i.S. des \u00a7&nbsp;42 AO vorgelegen. Die Kl\u00e4gerin sei bei der Verkaufsanbahnung t\u00e4tig geworden, habe aber unmittelbar vor dem Verkauf an die von ihr gefundenen K\u00e4ufer &#8211;statt an diese zu verkaufen&#8211; das Grundst\u00fcck auf ihre Kinder \u00fcbertragen. Dadurch habe sie die Besteuerung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns bei sich vermieden. \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG sei nicht als spezielle Missbrauchsvorschrift anzusehen, die einer Anwendung des \u00a7&nbsp;42 AO vorgehe. Die Wahl der unangemessenen rechtlichen Gestaltung habe bei der Kl\u00e4gerin im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil in H\u00f6he von 14.186&nbsp;\u20ac gef\u00fchrt. Die Kl\u00e4gerin habe f\u00fcr die gew\u00e4hlte Gestaltung auch keine au\u00dfersteuerlichen Gr\u00fcnde nachgewiesen, die nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse beachtlich seien.<\/li><li>Mit ihrer Revision tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin im Wesentlichen vor, das FG habe seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht verletzt und gegen das Gebot rechtlichen Geh\u00f6rs versto\u00dfen. Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn sei vom FG fehlerhaft ihr und nicht den Beigeladenen zugerechnet worden. Ein Gestaltungsmissbrauch liege nicht vor. F\u00fcr \u00a7&nbsp;42 AO sei kein Raum, wenn der Steuerpflichtige einen vom Gesetz vorgezeichneten Weg gew\u00e4hlt habe. Dies sei hinsichtlich einer unentgeltlichen Rechtsnachfolge und Weiterver\u00e4u\u00dferung durch den Beschenkten nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG der Fall. Ihr habe zudem jegliche Missbrauchsabsicht gefehlt. Es stehe ihr frei, ihre Verh\u00e4ltnisse im Rahmen des rechtlich M\u00f6glichen so einzurichten, dass sich f\u00fcr sie eine m\u00f6glichst geringe steuerliche Belastung ergebe.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des FG N\u00fcrnberg vom 21.03.2019&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;551\/17 aufzuheben und die Einkommensteuer unter \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids 2012 vom 16.03.2015 und der Einspruchsentscheidung vom 24.08.2015 auf den Betrag herabzusetzen, der sich ergibt, wenn im Veranlagungszeitraum 2012 bei der Kl\u00e4gerin keine sonstigen Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften in H\u00f6he von 97.591&nbsp;\u20ac angesetzt werden,<br \/>hilfsweise f\u00fcr den Fall, dass der Bundesfinanzhof (BFH) die Sache nicht f\u00fcr spruchreif halten sollte, die Sache an einen anderen Senat des FG zur anderweitigen Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG habe zutreffend entschieden, dass ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten vorliege und der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn bei der Kl\u00e4gerin zu erfassen sei. Bei \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG handele es sich nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht um eine steuerliche Umgehungsvorschrift, die der Anwendung des \u00a7&nbsp;42 AO vorgehe. \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG begr\u00fcnde kein Wahlrecht, bei welchem Steuerpflichtigen der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn zu versteuern sei und erlaube auch nicht ein unbeschr\u00e4nktes Verschieben von Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen. Die zwischen den Erwerb und die Ver\u00e4u\u00dferung geschaltete Schenkung sei unangemessen, wenn sie lediglich dazu diene, ein steuerbares Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft zu vermeiden. Es seien vom FG keine beachtlichen au\u00dfersteuerlichen Gr\u00fcnde festgestellt worden.<\/li><li>Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die zul\u00e4ssige Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin den Tatbestand eines privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG verwirklicht hat. Sie hat das streitgegenst\u00e4ndliche Grundst\u00fcck nicht ver\u00e4u\u00dfert (s. unten 1.). Auch ein Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts, der zur Entstehung des Steueranspruchs aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks bei der Kl\u00e4gerin f\u00fchren k\u00f6nnte, liegt nicht vor (s. unten 2.).<\/li><li>1. Die Kl\u00e4gerin hat das im Jahr 2011 angeschaffte Grundst\u00fcck nicht ver\u00e4u\u00dfert, sondern es nach den bindenden Feststellungen des FG unter dem \u20262012 unentgeltlich im Wege der Schenkung auf die Beigeladenen \u00fcbertragen. Dass die Voraussetzungen f\u00fcr die steuerliche Anerkennung von Rechtsgesch\u00e4ften zwischen nahestehenden Personen der Annahme einer unentgeltlichen \u00dcbertragung entgegenstehen, l\u00e4sst sich den Feststellungen des FG nicht entnehmen. Da die Kl\u00e4gerin das Grundst\u00fcck nicht ver\u00e4u\u00dfert hat, ist ihr auch kein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG entstanden.<\/li><li>2. Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten (\u00a7&nbsp;42 AO), der zur Entstehung des Steueranspruchs aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks bei der Kl\u00e4gerin f\u00fchren k\u00f6nnte, liegt ebenfalls nicht vor.<\/li><li>Die unentgeltliche \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks an einen Dritten, der das Grundst\u00fcck sodann innerhalb der Spekulationsfrist des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG ver\u00e4u\u00dfert, unterf\u00e4llt dem Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG und stellt daher ungeachtet der zeitlichen N\u00e4he zwischen \u00dcbertragung und Weiterver\u00e4u\u00dferung grunds\u00e4tzlich keinen Gestaltungsmissbrauch i.S. des \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 AO dar.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand der Regelung in einem Einzelsteuergesetz erf\u00fcllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift (\u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO). Anderenfalls entsteht nach \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs i.S. des \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 AO so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.<\/li><li>aa) Unterf\u00e4llt ein Sachverhalt einer Regelung i.S. des \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO, bestimmen sich die Rechtsfolgen allein nach dieser Vorschrift. Daneben kommt die Annahme eines Missbrauchs von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts nach \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 AO und die daran ankn\u00fcpfende Rechtsfolge in \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO grunds\u00e4tzlich nicht in Betracht (so auch Anwendungserlass zur Abgabenordnung &#8211;AEAO&#8211; zu \u00a7&nbsp;42 Nr.&nbsp;1; Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;42 AO Rz&nbsp;10&nbsp;ff.; ders. in Der AO-Steuer-Berater 2009, 209<em>; <\/em>Fischer in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;42 AO Rz&nbsp;25, 292; Klein\/Ratschow, AO, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;42 Rz&nbsp;90; St\u00f6ber in Gosch, AO \u00a7&nbsp;42 Rz&nbsp;53, 56; Hey, Deutsches Steuerrecht &#8211;DStR&#8211;, Beihefter zu Heft&nbsp;3\/2014, S.&nbsp;8,&nbsp;9; Mosler\/M\u00fcnzner\/Schulze, DStR 2021, 193, 196).<\/li><li>bb) Bei \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG handelt es sich um eine Regelung, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient und damit um eine spezielle Missbrauchsverhinderungsvorschrift i.S. des \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO.<\/li><li>(1) Nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG ist f\u00fcr den Fall des unentgeltlichen Erwerbs dem Einzelrechtsnachfolger f\u00fcr die Zwecke des \u00a7&nbsp;23 EStG die Anschaffung oder die \u00dcberf\u00fchrung des Wirtschaftsguts in das Privatverm\u00f6gen durch den Rechtsvorg\u00e4nger zuzurechnen. Die Vorschrift regelt die Entstehung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns bei vorangegangenem unentgeltlichen Erwerb. Vom Rechtsvorg\u00e4nger verwirklichte Besteuerungsmerkmale werden dem unentgeltlichen Rechtsnachfolger aufgrund Gesetzes pers\u00f6nlich zugerechnet (vgl. KKB\/B\u00e4uml, \u00a7&nbsp;23 EStG, 6.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;292; Schmidt\/Weber-Grellet, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;23 Rz&nbsp;40; Bl\u00fcmich\/Ratschow, \u00a7&nbsp;23 EStG Rz&nbsp;112; BeckOK EStG\/Trossen, 9.&nbsp;Ed. [01.01.2021], EStG \u00a7&nbsp;23 Rn.&nbsp;231; Wernsmann in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff &#8211;KSM&#8211;, EStG, \u00a7&nbsp;23 Rz&nbsp;B&nbsp;84). Dies bewirkt, dass das private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft bei demjenigen besteuert wird, der die Ver\u00e4u\u00dferung vorgenommen und den Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s tats\u00e4chlich erhalten hat.<\/li><li>(2) \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG dient nach seinem Sinn und Zweck der Verhinderung von Missbr\u00e4uchen. Mit der Vorschrift soll verhindert werden, dass ein nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG steuerverstricktes Wirtschaftsgut durch unentgeltliche \u00dcbertragung mangels Ver\u00e4u\u00dferung aus der Steuerverhaftung ausscheidet und beim Rechtsnachfolger mangels Anschaffung nicht steuerverstrickt wird bzw. im Fall der Entnahme mangels Anschaffung nicht in die Steuerverhaftung eintritt. Denn \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 EStG setzt sowohl die Anschaffung als auch die Ver\u00e4u\u00dferung des betroffenen Wirtschaftsguts voraus. Anschaffung ist indes (nur) der entgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts, Ver\u00e4u\u00dferung die entgeltliche \u00dcbertragung des zuvor angeschafften Wirtschaftsguts auf einen Dritten (vgl. Kube in Kirchhof\/Seer, EStG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;23 Rz&nbsp;11, 14; Musil in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;23 EStG Rz&nbsp;86, 91; Schmidt\/Weber-Grellet, a.a.O., \u00a7&nbsp;23 Rz&nbsp;31, 50; Bl\u00fcmich\/Ratschow, \u00a7&nbsp;23 EStG Rz&nbsp;90,&nbsp;120; BeckOK EStG\/Trossen, a.a.O., EStG \u00a7&nbsp;23 Rz&nbsp;208, 248; KKB\/B\u00e4uml, \u00a7&nbsp;23 EStG, a.a.O., Rn&nbsp;221, 246; G\u00fcnther, Finanz-Rundschau 2020,&nbsp;895,&nbsp;901&nbsp;f.). Durch die unentgeltliche \u00dcbertragung auf einen Dritten k\u00f6nnte ohne die Regelung in \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG die Besteuerung als privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft umgangen werden.<\/li><li>(3) Auch aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich, dass es sich um eine spezielle Missbrauchsverhinderungsvorschrift handelt.<\/li><li>Nach fr\u00fcherer Rechtsprechung des BFH war der unentgeltliche Erwerb keine Anschaffung i.S. des \u00a7&nbsp;23 EStG. Folglich war die sp\u00e4tere Ver\u00e4u\u00dferung kein Spekulationsgesch\u00e4ft im Sinne der Vorschrift. Die Rechtsprechung hatte jedoch in F\u00e4llen, in denen ein Grundst\u00fcck nach der Anschaffung unentgeltlich im Wege der Schenkung auf einen Dritten \u00fcbertragen wird und dieser das Grundst\u00fcck innerhalb der Spekulationsfrist ver\u00e4u\u00dfert, die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs f\u00fcr m\u00f6glich erachtet (vgl. Senatsurteil vom 12.07.1988&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;149\/83, BFHE 154, 93, BStBl II 1988, 942, unter II.3.a, und BFH-Urteil vom 04.10.1990&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;153\/88, BFH\/NV 1991, 239). Diese Rechtsprechung ist mit der Regelung in \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG hinf\u00e4llig geworden (so Kube in Kirchhof\/Seer, a.a.O., \u00a7&nbsp;23 Rz&nbsp;13; Carl\u00e9 in Korn, \u00a7&nbsp;23 EStG Rz&nbsp;63; Risthaus, Der Betrieb 1999, 1032, 1035; Wendt, Der Ertrag-Steuer-Berater &#8211;EStB&#8211; 1999, 57, 60).<\/li><li>Mit \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die die von der fr\u00fcheren Rechtsprechung des BFH als rechtsmissbr\u00e4uchliche Gestaltung erfassten Sachverhalte regelt. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Vorschrift um eine spezielle Missbrauchsverhinderungsvorschrift. Der Gesetzgeber hat zu erkennen gegeben, dass durch die unentgeltliche \u00dcbertragung die Besteuerung als privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft nicht umgangen werden soll, indem vor einer Ver\u00e4u\u00dferung das betroffene Wirtschaftsgut z.B. auf eine nahestehende Person \u00fcbertragen wird, die dann den Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang verwirklicht (vgl. BeckOK EStG\/Trossen, a.a.O., EStG \u00a7&nbsp;23 Rz&nbsp;232; Wernsmann in KSM, EStG, \u00a7&nbsp;23 Rz&nbsp;B&nbsp;83). Daher wird in der Gesetzesbegr\u00fcndung auch ausdr\u00fccklich auf die Vermeidung m\u00f6glicher Missbrauchsf\u00e4lle und die mit der Anwendung des \u00a7&nbsp;42 AO verbundenen Schwierigkeiten hingewiesen. Diese Schwierigkeiten sollen mit der Einf\u00fcgung der Vorschrift vermieden werden, indem im Fall der Schenkung stets auf die Anschaffung durch den Rechtsvorg\u00e4nger abgestellt wird (vgl. BTDrucks&nbsp;14\/23, S.&nbsp;180; Wendt, EStB 1999, 57, 60).<\/li><li>cc) Im Streitfall ist auch der Tatbestand des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG erf\u00fcllt. Die Kl\u00e4gerin und die Beigeladenen haben mit der unentgeltlichen \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks und der anschlie\u00dfenden Ver\u00e4u\u00dferung genau die Voraussetzungen erf\u00fcllt, die mittels Anwendung des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG zur Entstehung jeweils eines h\u00e4lftigen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns bei den Beigeladenen f\u00fchren.<\/li><li>b) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde im Zuge der Vertragsanbahnung oder un\u00fcbliche Elemente der Vertragsgestaltung im Zusammenhang mit der unentgeltlichen \u00dcbertragung eines Grundst\u00fccks auf nahestehende Personen und eine damit im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vorgenommene, von vornherein geplante Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferung im Einzelfall dazu f\u00fchren k\u00f6nnen, dass der Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang &#8211;unabh\u00e4ngig von der Erfassung dieses Sachverhalts unter \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG&#8211; ausnahmsweise mit Blick auf \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 AO &#8211;oder ggf. nach Ma\u00dfgabe anderer Rechtsvorschriften und -grunds\u00e4tze&#8211; nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann. Denn derartige Sachverhaltsumst\u00e4nde hat das FG nicht festgestellt; insbesondere liegt im Streitfall &#8211;entgegen der Auffassung des FG&#8211; kein Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts vor.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO liegt ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gew\u00e4hlt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil f\u00fchrt. Dies gilt nach Absatz&nbsp;2 Satz&nbsp;2 der Vorschrift nicht, wenn der Steuerpflichtige f\u00fcr die gew\u00e4hlte Gestaltung au\u00dfersteuerliche Gr\u00fcnde nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse erheblich sind.<\/li><li>bb) Den Feststellungen des FG l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass die vertraglichen Regelungen zur Schenkung des Grundst\u00fccks an die Beigeladenen sowie die Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks an Z unangemessene Vereinbarungen enthielten. Die Beigeladenen konnten nach den Feststellungen des FG \u00fcber das geschenkte Grundst\u00fcck nach der \u00dcbertragung frei verf\u00fcgen. Sie waren insbesondere nicht vertraglich gebunden, an die Erwerber zu ver\u00e4u\u00dfern, mit denen ausschlie\u00dflich die Kl\u00e4gerin zuvor Verkaufsverhandlungen gef\u00fchrt hatte. Die Beigeladenen waren auch nicht verpflichtet, den Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s an die Kl\u00e4gerin abzuf\u00fchren. Zudem ist in der Folge der \u00dcbertragung an die Beigeladenen das Entstehen eines steuerbaren Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns nicht vermieden und ein gesetzlich nicht vorgesehener Steuervorteil nicht erzielt worden. Vielmehr ist der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG bei den Beigeladenen entstanden und auch dort zu erfassen.<\/li><li>cc) Auch der Umstand, dass der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn bei den Beigeladenen niedriger besteuert wird als bei der Kl\u00e4gerin, f\u00fchrt nicht zur Annahme eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten. Einem Steuerpflichtigen ist es nicht verwehrt, die rechtlichen Verh\u00e4ltnisse so zu gestalten, dass sich eine geringere steuerliche Belastung ergibt. Das Bestreben, Steuern zu sparen, macht f\u00fcr sich allein eine Gestaltung noch nicht unangemessen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 29.11.1982&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272, unter C.III.,; Senatsurteile vom 17.12.2003&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;56\/03, BFHE 205, 70, BStBl II 2004, 648, unter II.1.a, und vom 07.12.2010&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;40\/09, BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427, Rz&nbsp;10; s.a. AEAO zu \u00a7&nbsp;42 Nr.&nbsp;2.2 Satz&nbsp;2). Vorliegend ergibt sich ein &#8222;Steuervorteil&#8220; allein daraus, dass die unentgeltliche \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks von Gesetzes wegen akzeptiert wird mit der Folge, dass ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nicht vom Schenker, sondern vom Beschenkten nach dessen pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen versteuert werden muss.<\/li><li>3. Da das FG von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen ist, kann sein Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif.<\/li><li>Weder hat die Kl\u00e4gerin den Tatbestand eines privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts verwirklicht noch ist ihr die von den Beigeladenen verwirklichte Ver\u00e4u\u00dferung pers\u00f6nlich zurechenbar. Vielmehr haben die Beigeladenen den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn erzielt, sodass er auch bei diesen jeweils h\u00e4lftig steuerlich zu erfassen ist.<\/li><li>4. Weil die Revision bereits mit der Sachr\u00fcge in vollem Umfang Erfolg hat, kommt es auf die erhobenen Verfahrensr\u00fcgen nicht mehr an (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 03.12.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;23\/16, BFH\/NV 2020, 853, Rz&nbsp;31, m.w.N.).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsf\u00e4hig. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem FA die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese haben weder Sachantr\u00e4ge gestellt noch anderweitig das Ver-fahren wesentlich gef\u00f6rdert (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/15, BFHE 261, 333, BStBl II 2020, 645, Rz&nbsp;39, m.w.N.).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 23. April 2021, IX R 8\/20 ECLI:DE:BFH:2021:U.230421.IXR8.20.0 BFH IX. Senat EStG \u00a7 23 Abs 1 S 3 , AO \u00a7 42 Abs 1 S 1 , AO \u00a7 42 Abs 1 S 2 , AO \u00a7 42 Abs 2 , EStG VZ 2012 vorgehend FG N\u00fcrnberg, 21. 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