{"id":74089,"date":"2021-08-26T11:25:20","date_gmt":"2021-08-26T09:25:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74089"},"modified":"2021-08-26T11:25:20","modified_gmt":"2021-08-26T09:25:20","slug":"glaubhaftmachung-des-rechtzeitigen-einwurfs-einer-angeblich-auf-dem-postweg-verlorengegangenen-sendung-durch-den-bevollmaechtigten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/glaubhaftmachung-des-rechtzeitigen-einwurfs-einer-angeblich-auf-dem-postweg-verlorengegangenen-sendung-durch-den-bevollmaechtigten\/","title":{"rendered":"Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Einwurfs einer angeblich auf dem Postweg verlorengegangenen Sendung durch den Bevollm\u00e4chtigten"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 04. Mai 2021, VIII B 121\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.040521.VIIIB121.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 110 , ZPO \u00a7 294 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1 , FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 16. September 2020, Az: 1 K 1489\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH gekl\u00e4rt, dass der Vortrag, der Bevollm\u00e4chtigte habe ein Einspruchsschreiben an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit selbst in einen bestimmten Briefkasten eingeworfen, nicht allein durch dessen eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht sein kann, sondern vom FA zur Glaubhaftmachung zus\u00e4tzliche objektive Beweismittel verlangt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 16.09.2020 &#8211; 1 K 1489\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zuzulassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nrn.&nbsp;1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wird teilweise nicht den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO entsprechend dargelegt, im \u00dcbrigen sind deren Anforderungen nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Die vom Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) geltend gemachte grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gen\u00fcgend dargelegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt sinngem\u00e4\u00df die Rechtsfrage f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bedeutsam, ob nach Vers\u00e4umung der Einspruchsfrist im Rahmen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;110 der Abgabenordnung (AO) der detaillierte, schl\u00fcssige und nachvollziehbare Tatsachenvortrag, der Bevollm\u00e4chtigte habe das Schreiben zur Einspruchseinlegung an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit in einen bestimmten Briefkasten eingeworfen, allein durch eine eidesstattliche Versicherung des Bevollm\u00e4chtigten als pr\u00e4sentes Beweismittel glaubhaft gemacht werden k\u00f6nne. Mit diesem Vorbringen wirft der Kl\u00e4ger jedoch schon keine abstrakte, \u00fcber den Einzelfall hinaus f\u00fcr die Allgemeinheit bedeutsame Rechtsfrage auf. Vielmehr r\u00fcgt er, das Finanzgericht (FG) habe im Streitfall den rechtzeitigen Einwurf seines Schriftsatzes zur Einspruchseinlegung zu Unrecht nicht als i.S. des \u00a7&nbsp;110 Abs.&nbsp;2 AO glaubhaft gemacht beurteilt. Das Vorbringen des Kl\u00e4gers betrifft nur die Rechtsanwendung des FG im Einzelfall und gen\u00fcgt nicht den Anforderungen an die substantiierte Darlegung einer grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 02.04.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;3\/07, juris, unter 1.b&nbsp;bb; vom 16.02.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;48\/10, BFH\/NV 2011, 993, Rz&nbsp;15).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Darlegungsvoraussetzungen w\u00e4ren im \u00dcbrigen auch dann nicht erf\u00fcllt, wenn man dem Vorbringen des Kl\u00e4gers noch eine hinreichend abstrakte Rechtsfrage entnehmen wollte. Denn auf dieser Grundlage fehlt es an der Darlegung der Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit dieser Rechtsfrage. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH gen\u00fcgt allein eine eidesstattliche Versicherung des Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr die Glaubhaftmachung nicht, wenn der Bevollm\u00e4chtigte &#8211;wie hier&#8211; vortr\u00e4gt, das fristwahrende Schriftst\u00fcck selbst eingeworfen zu haben. Vielmehr kann es erforderlich sein, dass zu der Erkl\u00e4rung objektive Beweismittel &#8211;vor allem die Eintragung der Frist im Fristenkontrollbuch und deren L\u00f6schung aufgrund der Eintragung im Postausgangsbuch&#8211; hinzutreten m\u00fcssen (vgl. BFH-Beschluss vom 03.08.2005&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;26\/05, BFH\/NV 2006, 307, unter a [Rz&nbsp;7], m.w.N.; BFH-Urteil vom 31.01.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;19\/16, BFH\/NV 2017, 885, Rz&nbsp;22). Gleiches gilt f\u00fcr die anwaltliche Versicherung, die Sendung selbst eingeworfen zu haben (BFH-Beschl\u00fcsse vom 04.11.1999&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;81\/99, BFH\/NV 2000, 546, unter 3.a; vom 25.04.1995&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;86\/94, BFH\/NV 1995, 1002 [Rz&nbsp;8]; vom 25.05.2011&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;25\/09, BFH\/NV 2011, 1389, Rz&nbsp;8). Danach h\u00e4tte der Kl\u00e4ger darlegen m\u00fcssen, aufgrund welcher neuen Gesichtspunkte eine erneute h\u00f6chstrichterliche Kl\u00e4rung der aufgeworfenen Rechtsfrage veranlasst ist. Eine solche Begr\u00fcndung fehlt jedoch.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Auch der vom Kl\u00e4ger geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO greift nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Die schl\u00fcssige R\u00fcge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als ein anderes Gericht (insbesondere der BFH, ein anderes FG oder ein anderes oberstes Bundesgericht). Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht \u00fcbereinstimmt. F\u00fcr die schl\u00fcssige R\u00fcge einer Divergenz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO sind hierzu die angeblichen Divergenzentscheidungen genau zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus diesen Entscheidungen andererseits gegen\u00fcberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 08.04.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;103\/19, BFH\/NV 2020, 898, Rz&nbsp;5, 6; vom 21.03.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;129\/18, BFH\/NV 2019, 812, Rz&nbsp;4).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Vorliegend entnimmt der Kl\u00e4ger den vermeintlichen Divergenzentscheidungen einen unzutreffenden tragenden Rechtssatz und stellt diesen den tragenden Rechtsausf\u00fchrungen des FG in der Vorentscheidung gegen\u00fcber. Damit legt er das Vorhandensein einer Divergenz bereits nicht schl\u00fcssig dar.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, das FG weiche von den durch ihn bezeichneten Divergenzentscheidungen in grunds\u00e4tzlicher Weise ab, wenn es die Schilderung des Kl\u00e4gers, den Brief mit dem Einspruchsschreiben an einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Uhrzeit in einen n\u00e4her bezeichneten Briefkasten eingeworfen zu haben, einerseits als einen detailliert und schl\u00fcssig sowie nachvollziehbar dargelegten Geschehensablauf einstufe, andererseits aber dessen Best\u00e4tigung durch eine eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollm\u00e4chtigten als nicht glaubhaft gemacht ansehe. Den von ihm bezeichneten Divergenzentscheidungen sei der tragende Rechtssatz zu entnehmen, dass eine detaillierte, schl\u00fcssige und nachvollziehbare Schilderung des Bevollm\u00e4chtigten, ein Schriftst\u00fcck selbst eingeworfen zu haben, allein durch die eidesstattliche Versicherung des Vorgangs glaubhaft gemacht sei.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Dieser vom Kl\u00e4ger herausgearbeitete Rechtssatz l\u00e4sst sich indes keiner der von ihm bezeichneten Divergenzentscheidungen entnehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit unter Rz&nbsp;13 des BFH-Beschlusses vom 15.05.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;14\/17 (BFH\/NV 2019, 924) und in den vom Kl\u00e4ger weiter angef\u00fchrten BFH-Beschl\u00fcssen vom 28.02.1985&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;261\/84 (BFH\/NV 1986, 30, unter 2.) und vom 13.07.1989&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;64\/88 (BFH\/NV 1990, 577 [Rz&nbsp;8]) die st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH referiert wird, die erforderlichen Angaben zum Posteinwurf der angeblich auf dem Postweg verlorengegangenen Sendung durch den Bevollm\u00e4chtigten (oder Dritte) seien anhand geeigneter (pr\u00e4senter) Beweismittel wie z.B. einer eidesstattlichen Versicherung, eines Postausgangsbuchs und eines Fristenkontrollbuchs glaubhaft zu machen, ist den Entscheidungen nicht die abstrakte Aussage zu entnehmen, diese Angaben k\u00f6nnten beim Einwurf durch den Bevollm\u00e4chtigten stets allein mittels dessen eidesstattlicher Versicherung glaubhaft gemacht werden, ohne dass weitere pr\u00e4sente Beweismittel verlangt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n\n\n\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr den BFH-Beschluss in BFH\/NV 2000, 546, in dem der BFH unter 3.a sogar ausdr\u00fccklich formuliert, &#8222;die in der eidesstattlichen Versicherung aufgestellte Behauptung, ein Einspruchsschreiben [&#8230;] sei an diesem Tage durch den Prozessbevollm\u00e4chtigten pers\u00f6nlich in den Briefkasten geworfen worden, ist nicht n\u00e4her belegt worden&#8220;. Aus dem Beschluss geht damit deutlich hervor, dass die eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollm\u00e4chtigten, die auf dem Postweg vermeintlich verlorengegangene Sendung selbst eingeworfen zu haben, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung allein nicht gen\u00fcgen muss. Auch aus der vom Kl\u00e4ger angesprochenen Passage des Beschlusses in BFH\/NV 2000, 546 (unter 2.), der zus\u00e4tzliche Nachweis der Aufgabe zur Post durch Angaben in einem Postausgangsbuch k\u00f6nne entbehrlich sein, folgt nichts anderes. Denn in dieser Passage des Beschlusses geht es allein darum, dass fehlende Angaben in einem Postausgangsbuch den glaubhaft gemachten rechtzeitigen Einwurf der Sendung nicht in Frage stellen, wenn feststeht, dass der Brief vom Prozessbevollm\u00e4chtigten eingeworfen wurde und &#8211;nachweislich&#8211; anschlie\u00dfend auf dem Postweg verlorengeht.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch das FG M\u00fcnster hat im Urteil vom 16.09.2020&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;94\/18&nbsp;E (Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1839, Rz&nbsp;31, 36) die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollm\u00e4chtigten, ein fristwahrendes Schreiben selbst eingeworfen zu haben, nur zusammen mit anderen vorgelegten Unterlagen als Glaubhaftmachung der unverschuldeten Fristvers\u00e4umung angesehen. Indem es eine unverschuldete S\u00e4umnis im dortigen Streitfall als glaubhaft gemacht angesehen hat, hat es weder ausdr\u00fccklich noch in fallbezogenen Ausf\u00fchrungen den tragenden Rechtssatz aufgestellt, allein die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Bevollm\u00e4chtigten gen\u00fcge f\u00fcr die Glaubhaftmachung des Sachverhalts, eine Postsendung an einem bestimmten Tag zu einem bestimmten Zeitpunkt in einen bestimmten Briefkasten eingeworfen zu haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur schlie\u00dflich geltend gemachten Divergenz des FG-Urteils zum Beschluss des S\u00e4chsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) vom 02.12.2015&nbsp;&#8211; 3&nbsp;A&nbsp;557\/13.A (Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht &#8211; Rechtsprechungs-Report &#8211;NVwZ-RR&#8211; 2016, 442) ist weder vom Kl\u00e4ger schl\u00fcssig erl\u00e4utert noch sonst ersichtlich, dass eine Abweichung im Grunds\u00e4tzlichen vorliegen k\u00f6nnte. Aus dem Beschluss in NVwZ-RR 2016, 442 geht allein hervor, dass das S\u00e4chsische OVG nach den Umst\u00e4nden des dort entschiedenen Einzelfalls den rechtzeitigen Einwurf einer Berufungsbegr\u00fcndungsschrift durch den Prozessbevollm\u00e4chtigten mittels einer eidesstattlichen Versicherung als glaubhaft gemacht angesehen hat. Nicht ersichtlich ist, dass das S\u00e4chsische OVG den abstrakten Rechtssatz aufgestellt haben k\u00f6nnte, die eidesstattliche Versicherung des Bevollm\u00e4chtigten sei in solchen F\u00e4llen stets allein zur Glaubhaftmachung ausreichend.<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Wenn der Kl\u00e4ger geltend macht, dass das FG bei Pr\u00fcfung der Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Einspruchsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;110 AO bei der W\u00fcrdigung der ihm unterbreiteten Tatsachen zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen sei, die rechtzeitige Aufgabe der Einspruchsschrift zur Post durch den Bevollm\u00e4chtigten sei nicht glaubhaft gemacht worden, so legt er hiermit ebenfalls nicht die von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO geforderte fehlende \u00dcbereinstimmung im Rechtsgrunds\u00e4tzlichen dar, sondern wendet sich im Kern gegen die Tatsachenw\u00fcrdigung des FG und damit gegen die materielle Richtigkeit des Urteils. Gleiches gilt, soweit der Kl\u00e4ger die Ausf\u00fchrungen des FG, er habe Angaben und Beweismittel zur \u00dcberwachung von Fristen in der Kanzlei seines Prozessbevollm\u00e4chtigten vorlegen m\u00fcssen, um glaubhaft zu machen, dass nicht eine unzureichende Fristenkontrolle f\u00fcr die Fristvers\u00e4umung urs\u00e4chlich geworden sei, als widerspr\u00fcchlich ansieht. Diese Angriffe des Kl\u00e4gers gegen die rechtliche und tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil das Beschwerdeverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 FGO nicht dazu dient, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Entscheidungen zu gew\u00e4hrleisten (vgl. BFH-Beschluss vom 29.11.2007&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;58\/07, BFH\/NV 2008, 399, unter 2.b).<\/p>\n\n\n\n<p>3. Schlie\u00dflich ist auch der geltend gemachte Verfahrensfehler vom Kl\u00e4ger nicht schl\u00fcssig dargelegt worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur gesetzm\u00e4\u00dfigen Darlegung der vom Kl\u00e4ger behaupteten Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) durch das FG, das die Zeugin Z trotz des schrifts\u00e4tzlich gestellten Beweisantrags nicht vernommen habe, bedarf es nach st\u00e4ndiger BFH-Rechtsprechung u.a. Ausf\u00fchrungen dazu, inwiefern das angegriffene Urteil &#8211;ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG&#8211; auf der unterlassenen Vernehmung gerade der Zeugin Z beruhen k\u00f6nnte, was das voraussichtliche Ergebnis dieser Zeugenvernehmung gewesen w\u00e4re und dass die Nichterhebung dieses Beweises auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung nochmals ausdr\u00fccklich ger\u00fcgt wurde. Da die Zeugin vom FG nicht zur m\u00fcndlichen Verhandlung geladen worden war, war f\u00fcr den Kl\u00e4ger bzw. seinen Prozessbevollm\u00e4chtigten erkennbar, dass das FG eine Beweiserhebung nicht beabsichtigte. Es h\u00e4tte deshalb in der m\u00fcndlichen Verhandlung ein Anlass zur R\u00fcge dieses Unterlassens bestanden (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 20.06.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;167\/15, BFH\/NV 2016, 1577, Rz&nbsp;37; vom 02.01.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;131\/18, BFH\/NV 2019, 286, Rz&nbsp;5). Der Kl\u00e4ger legt jedoch nicht dar, warum er die Nichterhebung dieses Beweises in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht ausdr\u00fccklich ger\u00fcgt hat. Ferner verdeutlicht er nicht, warum das Ergebnis der Zeugenaussage, es habe im Fr\u00fchjahr 2018 St\u00f6rungen im Betriebsablauf der Poststelle des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) gegeben, nach dem ma\u00dfgeblichen Rechtsstandpunkt des FG zu einer anderen Entscheidung h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Der Senat sieht von einer Darlegung des Tatbestands und einer weiteren Begr\u00fcndung ab (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO).<\/p>\n\n\n\n<p>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 04. Mai 2021, VIII B 121\/20 ECLI:DE:BFH:2021:B.040521.VIIIB121.20.0 BFH VIII. Senat AO \u00a7 110 , ZPO \u00a7 294 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1 , FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1 vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 16. 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