{"id":74093,"date":"2021-08-26T11:26:44","date_gmt":"2021-08-26T09:26:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74093"},"modified":"2021-08-26T11:26:44","modified_gmt":"2021-08-26T09:26:44","slug":"beherrschungsidentitaet-bei-treuhaenderischer-bindung-der-mehrheitlich-an-einer-besitzgesellschaft-beteiligten-kommanditistin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beherrschungsidentitaet-bei-treuhaenderischer-bindung-der-mehrheitlich-an-einer-besitzgesellschaft-beteiligten-kommanditistin\/","title":{"rendered":"Beherrschungsidentit\u00e4t bei treuh\u00e4nderischer Bindung der mehrheitlich an einer Besitzgesellschaft beteiligten Kommanditistin"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 20. Mai 2021, IV R 31\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.200521.IVR31.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 9 Nr 1 S 2 , EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 15 Abs 2 , AO \u00a7 39 Abs 2 Nr 1 S 2 , EStG VZ 2008 , EStG VZ 2009 , GewStG VZ 2008 , GewStG VZ 2009<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 17. Oktober 2019, Az: 6 K 832\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Mehrheitsbeteiligung eines einzelnen Gesellschafters oder einer Personengruppe vermittelt diesen grunds\u00e4tzlich auch bei einer KG die erforderliche Mehrheit der Stimmen in der Gesellschafterversammlung und damit die M\u00f6glichkeit, in der KG ihren Willen durchzusetzen.Trotz Mehrheitsbeteiligung kann aber aufgrund der Umst\u00e4nde des Einzelfalls eine Beherrschungsidentit\u00e4t zu verneinen sein.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Hat die mehrheitlich an einer Betriebsgesellschaft beteiligte Kommanditistin einer Besitzgesellschaft aufgrund der ihr als Treuh\u00e4nderin gegen\u00fcber Treugebern obliegenden Treuepflicht in der Gesellschafterversammlung der Besitz-KG ihre eigenen Interessen \u00fcberwiegend den Interessen der Treugeber unterzuordnen, so scheidet die Annahme einer personellen Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung aus.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin werden das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 17.10.2019 &#8211; 6 K 832\/16 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 29.02.2016 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge 2008 und 2009 werden unter Ab\u00e4nderung der ge\u00e4nderten Gewerbesteuermessbescheide 2008 und 2009, jeweils vom 09.07.2015, jeweils auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn an Stelle der einfachen K\u00fcrzung nach \u00a7 9 Nr. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes die erweiterte K\u00fcrzung i.S. des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge 2008 und 2009 wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Gegenstand des Unternehmens der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), der X-GmbH &amp; Co. KG, ist nach ihrem Gesellschaftsvertrag vom \u2026 1997 &#8222;der Erwerb, die Errichtung \u2026 und die Vermietung von Grundst\u00fccken \u2026 sowie die Beteiligung \u2026&#8220;.<\/li><li>Die Kommanditanteile an der Kl\u00e4gerin wurden in den Streitjahren (2008 und 2009) s\u00e4mtlich von der A-Holding gehalten, wobei diese in den Streitjahren zwischen 38,81&nbsp;% und 48,43&nbsp;% der Kommanditanteile auf eigene Rechnung, die \u00fcbrigen treuh\u00e4nderisch f\u00fcr Andere hielt. Die treuh\u00e4nderische Beteiligung \u2026 erfolgte aufgrund eines Emissionsprospekts durch Abschluss eines f\u00fcr s\u00e4mtliche Treugeber gleichlautenden Treuhandvertrags. Durch diesen war sichergestellt, dass die A-Holding mindestens 25,1&nbsp;% des Kommanditkapitals auf eigene Rechnung hielt. Im \u00dcbrigen waren die Treugeber aufgrund des Gesellschaftsvertrags berechtigt, unmittelbar an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen und ihre mitgliedschaftlichen Rechte dort auszu\u00fcben. Gleicherma\u00dfen war es ihnen m\u00f6glich, sich in der Gesellschafterversammlung durch die A-Holding vertreten zu lassen und dieser Weisungen zur Stimmrechtsaus\u00fcbung zu erteilen.<\/li><li>Pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin war die B-GmbH, die am Kapital der Kl\u00e4gerin nicht beteiligt war. Alleinige Gesellschafterin der B-GmbH war die A-Holding.<\/li><li>Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin oblag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 des Gesellschaftsvertrags ausschlie\u00dflich der Komplement\u00e4rin (B-GmbH). Sie war von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7&nbsp;181 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreit. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung erstreckte sich auf alle Rechtsgesch\u00e4fte, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich sind, insbesondere die bereits im Investitionsplan genannten. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsma\u00dfnahmen, die \u00fcber den gew\u00f6hnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgingen, bedurften der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, es sei denn, ihre unverz\u00fcgliche Ergreifung war f\u00fcr die Belange der Gesellschaft erforderlich.<\/li><li>Die Zustimmung zu Gesch\u00e4ften, die \u00fcber den gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb hinausgingen, bedurfte regelm\u00e4\u00dfig der einfachen Mehrheit (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 des Gesellschaftsvertrags), in besonderen F\u00e4llen einer qualifizierten Mehrheit von 75&nbsp;% (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;3 des Gesellschaftsvertrags) der anwesenden bzw. vertretenen Stimmen. Zu den Gesch\u00e4ften i.S. des \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 des Gesellschaftsvertrags z\u00e4hlten insbesondere der Erwerb, die Ver\u00e4u\u00dferung und Belastung von Grundst\u00fccken, soweit dies nicht im Investitionsplan vorgesehen war, die Vermietung und Verpachtung der Objekte, soweit es sich nicht um die Vermietung gem\u00e4\u00df der Zweckbestimmung im Emissionsprospekt handelte, sowie die K\u00fcndigung von Geb\u00e4ude- und Grundst\u00fccksmietvertr\u00e4gen.<\/li><li>Zwischen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der A-Holding und der B-GmbH bestand weitgehende Personenidentit\u00e4t.<\/li><li>Vermittelt durch eine 100&nbsp;%-ige Beteiligung an der H-GmbH hielt die A-Holding zudem s\u00e4mtliche Aktien an der X-AG (AG), die wiederum alleinige Kommanditistin der M-GmbH &amp; Co. KG (M-KG) war. Zwischen der A-Holding und der H-GmbH sowie zwischen der H-GmbH und der AG bestanden Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertr\u00e4ge. Komplement\u00e4rinnen der M-KG waren die S-GmbH, die Y-GmbH, sowie die V-GmbH, deren s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsanteile wiederum von der AG gehalten wurden. Zwischen der AG und der S-GmbH bestand ebenfalls ein Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin vermietete der M-KG eine Immobilie, in der ein \u2026 betrieben wurde. Der Mietvertrag vom 03.11.1997 wurde beginnend ab dem 01.01.1998 f\u00fcr die Dauer von 20&nbsp;Jahren geschlossen. Nach Ablauf dieser Zeit verl\u00e4ngerte sich die Mietdauer automatisch um jeweils f\u00fcnf Jahre, wenn nicht zuvor eine der Vertragsparteien den Mietvertrag mit einer zw\u00f6lfmonatigen Frist k\u00fcndigte. Im \u00dcbrigen konnte die Kl\u00e4gerin den Mietvertrag aufgrund Zahlungsr\u00fcckstands von einer Monatsmiete oder bei allgemeiner Einstellung der Zahlungen durch die Mieterin k\u00fcndigen. Die anf\u00e4nglich vereinbarte Miete unterlag einer Indexanpassung auf Anforderung eines Vertragsteils.<\/li><li>In ihren Gewerbesteuererkl\u00e4rungen 2008 und 2009 nahm die Kl\u00e4gerin jeweils die erweiterte K\u00fcrzung bei einem Grundst\u00fccksunternehmen i.S. des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren g\u00fcltigen Fassung (GewStG) in Anspruch. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) folgte dem zun\u00e4chst in seinen Gewerbesteuermessbescheiden f\u00fcr 2008 vom 25.03.2010 und f\u00fcr 2009 vom 22.02.2011, die unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung &#8211;AO&#8211;) standen.<\/li><li>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung versagte das FA mit nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO ge\u00e4nderten Bescheiden &#8211;nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) tragen die ma\u00dfgeblichen Eingabewertb\u00f6gen das Datum vom 17.06.2015&#8211; die erweiterte K\u00fcrzung. Zur Begr\u00fcndung wurde im Pr\u00fcfungsbericht ausgef\u00fchrt, dass die Kl\u00e4gerin aufgrund einer zwischen ihr und der M-KG bestehenden Betriebsaufspaltung gewerblich t\u00e4tig werde. Die A-Holding sei imstande, sowohl bei der Kl\u00e4gerin als auch bei der M-KG ihren einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Willen durchzusetzen, wodurch eine personelle Verflechtung dieser Gesellschaften begr\u00fcndet werde. Die Vermietung einer wesentlichen Betriebsgrundlage an die M-KG begr\u00fcnde zudem die erforderliche sachliche Verflechtung.<\/li><li>Der Einspruch der Kl\u00e4gerin wurde im Wesentlichen damit begr\u00fcndet, dass keine Beherrschung der Kl\u00e4gerin durch die A-Holding vorgelegen habe. Die A-Holding habe die Mehrheit der Kommanditanteile an der Kl\u00e4gerin lediglich treuh\u00e4nderisch gehalten, sodass sie in der Gesellschafterversammlung der Kl\u00e4gerin ihren Willen nicht habe durchsetzen k\u00f6nnen. Mithin fehle es an der f\u00fcr eine Betriebsaufspaltung erforderlichen personellen Verflechtung. Die Beherrschung der Kl\u00e4gerin durch die A-Holding k\u00f6nne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die A-Holding Alleingesellschafterin der Komplement\u00e4rin (B-GmbH) sei. Wegen der rechtlichen Verselbst\u00e4ndigung der B-GmbH als juristische Person entfalte diese &#8211;wie sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.08.1992&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;13\/91 (BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134) ergebe&#8211; abschirmende Wirkung. Der Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 29.02.2016).<\/li><li>Das FG K\u00f6ln wies die Klage mit Urteil vom 17.10.2019&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;832\/16 mit der Begr\u00fcndung ab, dass zwischen der Kl\u00e4gerin und der M-KG eine Betriebsaufspaltung vorgelegen habe. Auch eine personelle Verflechtung sei zu bejahen, weil die A-Holding, vermittelt durch die H-GmbH und die AG, jedenfalls unter Ausnutzung der durch die Beherrschungsvertr\u00e4ge begr\u00fcndeten Weisungsbefugnisse in der Gesellschafterversammlung der Betriebsgesellschaft (M-KG) ihren Willen habe durchsetzen k\u00f6nnen. Die A-Holding habe aber auch bei der Kl\u00e4gerin als Besitzgesellschaft ihren Willen hinsichtlich der Gesch\u00e4fte des t\u00e4glichen Lebens durchsetzen k\u00f6nnen. Zwar sei sie nicht mehrheitlich im eigenen Namen und f\u00fcr eigene Rechnung an der Kl\u00e4gerin beteiligt und habe mithin im Rahmen der Gesellschafterversammlung der Kl\u00e4gerin nicht die Mehrheit der Stimmrechte gehabt. Gleichwohl habe sie, vermittelt durch ihre Beteiligung an der B-GmbH als Komplement\u00e4rin der Kl\u00e4gerin, beherrschenden Einfluss auf die Gesch\u00e4fte des t\u00e4glichen Lebens gehabt. Diese M\u00f6glichkeit habe der A-Holding auch nicht durch die Gesellschafterversammlung der Kl\u00e4gerin entzogen werden k\u00f6nnen, denn die B-GmbH sei durch den Gesellschaftsvertrag zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Vertretung berufen gewesen. Ihre Abberufung h\u00e4tte daher einer \u00c4nderung des Gesellschaftsvertrags bedurft, die jedoch nicht gegen die Stimmen der A-Holding habe erfolgen k\u00f6nnen. Damit sei auch die Abberufung der von der A-Holding berufenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von deren Zustimmung abh\u00e4ngig gewesen. Es gen\u00fcge die Beherrschung der Gesch\u00e4fte des t\u00e4glichen Lebens bez\u00fcglich des die sachliche Verflechtung begr\u00fcndenden \u00dcberlassungsgesch\u00e4fts. Diese Gesch\u00e4fte h\u00e4tten keiner Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft. Dass die K\u00fcndigung des Mietverh\u00e4ltnisses gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 des Gesellschaftsvertrags der Zustimmung bedurfte, sei unerheblich, denn die K\u00fcndigung des Mietverh\u00e4ltnisses sei auch und insbesondere aus der Perspektive der Treugeber-Kommanditisten als Grundlagengesch\u00e4ft anzusehen. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne sich auch nicht auf die Abschirmwirkung der B-GmbH als Kapitalgesellschaft berufen. In seinem Urteil in BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134 habe der BFH die beherrschende Stellung einer nat\u00fcrlichen Person bez\u00fcglich einer Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH &amp; Co. KG u.a. deshalb bejaht, weil sie, vermittelt durch die Komplement\u00e4r-GmbH, die t\u00e4glichen Gesch\u00e4fte der Betriebsgesellschaft habe steuern k\u00f6nnen. Mithin sei eine abschirmende Wirkung bezogen auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung gerade nicht anzunehmen. Dies gelte umso mehr, als zwischen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der A-Holding und der B-GmbH weitreichende Personenidentit\u00e4t bestanden habe.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG).<\/li><li>Sie ist weiterhin der Auffassung, dass mangels Beherrschung der Kl\u00e4gerin als Besitzgesellschaft durch die A-Holding keine personelle Verflechtung und damit keine Betriebsaufspaltung vorliege, und begr\u00fcndet dies u.a. damit, dass die A-Holding mangels Mehrheit der Stimmrechte nicht ihren Willen in der Gesellschafterversammlung der Kl\u00e4gerin habe durchsetzen k\u00f6nnen. Ihr sei es nicht m\u00f6glich gewesen, z.B. auf ge\u00e4nderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen der M-KG als Betriebsgesellschaft zu reagieren, wenn dies die wirtschaftlichen Interessen der Kl\u00e4gerin und der Treugeber beeintr\u00e4chtigt h\u00e4tte, zumindest nicht ohne die Gefahr des Entzugs der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugnis. Sie habe auch eine zur Abberufung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin erforderliche \u00c4nderung des Gesellschaftsvertrags nicht durch ihre Sperrminorit\u00e4t verhindern k\u00f6nnen, denn sie sei &#8211;als Folge der Ausgestaltung der Kl\u00e4gerin als Publikums-KG bzw. als \u2026 in Gestalt eines geschlossenen Immobilienfonds&#8211; aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet gewesen, einer von der Mehrheit der Treugeber beschlossenen \u00c4nderung des Gesellschaftsvertrags mit Blick auf die Komplement\u00e4rin zuzustimmen. Soweit sich der einheitliche Beherrschungswille auf das Nutzungsverh\u00e4ltnis der wesentlichen Betriebsgrundlage beziehen m\u00fcsse, dieses insbesondere nicht gegen den Willen der hinter Besitz- und Betriebsgesellschaft stehenden Person oder Personengruppe aufgel\u00f6st werden d\u00fcrfe, habe die A-Holding weder als Kommanditistin noch als mittelbare Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin gegen den Willen der anderen Gesellschafter der Kl\u00e4gerin &#8211;der Treugeber&#8211; einen Abschluss oder eine K\u00fcndigung eines Mietvertrags durchsetzen k\u00f6nnen. Vielmehr habe sie bei diesem und einer Reihe anderer zustimmungspflichtiger Gesch\u00e4fte von den Treugebern \u00fcberstimmt werden k\u00f6nnen. Aber auch soweit nach Ansicht des FG allein die Beherrschung der Gesch\u00e4fte des t\u00e4glichen Lebens f\u00fcr die personelle Verflechtung ma\u00dfgebend sei, sei die Komplement\u00e4rin der Kl\u00e4gerin nicht in der Lage gewesen, das Tagesgesch\u00e4ft autonom zu beherrschen. Die Mietkonditionen seien durch den Emissionsprospekt und den in \u00a7&nbsp;11 des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen Zustimmungsvorbehalt derart vorgegeben gewesen, dass eine einseitige Einflussnahme durch die A-Holding auf die Komplement\u00e4rin zur Verbesserung der Lage der Betriebsgesellschaft oder als Reaktion auf ver\u00e4nderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen nicht m\u00f6glich gewesen sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des FG K\u00f6ln vom 17.10.2019&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;832\/16 und die Einspruchsentscheidung des FA vom 29.02.2016 aufzuheben und unter Ab\u00e4nderung der ge\u00e4nderten Gewerbesteuermessbescheide 2008 und 2009, jeweils vom 09.07.2015, den Gewerbesteuermessbetrag 2008 und 2009 jeweils auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn an Stelle der einfachen K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG die erweiterte K\u00fcrzung i.S. des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG gew\u00e4hrt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es ist u.a. der Auffassung, dass es im Streitfall auf die Stimmrechtsmehrheit in der Gesellschafterversammlung nicht ankomme, weil die Beherrschung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung im Sinne der Gesch\u00e4fte des t\u00e4glichen Lebens durch die besonderen atypischen gesellschaftsvertraglichen Rahmenbedingungen vorgegeben gewesen sei. \u00dcber die B-GmbH habe die A-Holding ihre gesch\u00e4ftlichen Vorstellungen im Bereich der Alltagsgesch\u00e4fte in der Kl\u00e4gerin als Besitzgesellschaft entfalten k\u00f6nnen. Ein Weisungsrecht der Treugeber-Kommanditisten sei insoweit nahezu ausgeschlossen. Die Stellung der A-Holding als geringf\u00fcgig unterh\u00e4lftig beteiligte Gesellschafterin und die au\u00dfergew\u00f6hnlich stark ausgestaltete Machtstellung in der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung &#8211;alleinige Beherrschung der Gesch\u00e4fte des t\u00e4glichen Lebens, zudem keine Aufl\u00f6sung des Mietverh\u00e4ltnisses gegen den Willen der A-Holding&#8211; f\u00fchre dazu, dass sich auf Dauer nur der einheitliche gesch\u00e4ftliche Bet\u00e4tigungswille der A-Holding in Besitz- und Betriebsunternehmen durchsetzen k\u00f6nne.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung und zur \u00c4nderung der angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide in dem beantragten Umfang. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass im Streitfall eine Betriebsaufspaltung der erweiterten K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG entgegensteht.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2&nbsp;% des Einheitswerts des zum Betriebsverm\u00f6gen des Unternehmers geh\u00f6renden Grundbesitzes gek\u00fcrzt (sog. einfache K\u00fcrzung). An Stelle der K\u00fcrzung nach Satz&nbsp;1 tritt nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalverm\u00f6gen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienh\u00e4user, Zweifamilienh\u00e4user oder Eigentumswohnungen errichten und ver\u00e4u\u00dfern, die K\u00fcrzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entf\u00e4llt (sog. erweiterte K\u00fcrzung). Die erweiterte K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG ist &#8211;\u00fcber die hier unstreitig nicht gegebenen F\u00e4lle der Versagung der Inanspruchnahme der erweiterten K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 GewStG hinaus&#8211; grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen der Gewerblichkeit \u00fcberschreitet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Grundst\u00fccksunternehmen infolge einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen (origin\u00e4r) gewerbliche Eink\u00fcnfte erzielt. Denn der Zweck der sog. Besitzgesellschaft ist in diesen F\u00e4llen von vornherein nicht auf die Verm\u00f6gensverwaltung, sondern auf die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr und die Partizipation an der durch die Betriebsgesellschaft verwirklichten Wertsch\u00f6pfung gerichtet. Die \u00dcberlassung eines Grundst\u00fccks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wird deshalb als gewerbliche T\u00e4tigkeit beurteilt und schlie\u00dft eine erweiterte K\u00fcrzung aus (z.B. BFH-Urteile vom 22.01.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;80\/06, BFH\/NV 2009, 1279, unter II.1.a, m.w.N.; vom 22.06.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;54\/14, BFHE 254, 354, BStBl II 2017, 529, Rz&nbsp;21).<\/li><li>2. Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn einem Betriebsunternehmen wesentliche Grundlagen f\u00fcr seinen Betrieb von einem Besitzunternehmen \u00fcberlassen werden und die hinter dem Betriebs- und dem Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen haben. Dieser ist anzunehmen, wenn die Person oder Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, auch in dem Betriebsunternehmen ihren Willen durchsetzen kann. Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen zu bejahen, dass das Besitzunternehmen durch die Vermietungs- und Verpachtungst\u00e4tigkeit \u00fcber das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist das Besitzunternehmen nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes &#8211;EStG&#8211; (origin\u00e4r) gewerblich t\u00e4tig (z.B. BFH-Urteil vom 28.05.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;4\/17, BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz&nbsp;24, m.w.N.).<\/li><li>a) Die Beteiligten und ihnen folgend das FG sind zu Recht davon ausgegangen, dass eine sachliche Verflechtung im Streitfall zu bejahen ist. Eine solche Verflechtung ist gegeben, wenn es sich bei dem vermieteten Wirtschaftsgut f\u00fcr das Betriebsunternehmen um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt. Bei einem Grundst\u00fcck ist das der Fall, wenn es f\u00fcr die Betriebsf\u00fchrung des Betriebsunternehmens von nicht nur geringer Bedeutung ist. Das ist stets anzunehmen, wenn das Grundst\u00fcck der r\u00e4umliche und funktionale Mittelpunkt der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Betriebsunternehmens ist (z.B. BFH-Urteil in BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz&nbsp;25, m.w.N.). Das im Streitfall vermietete und f\u00fcr einen \u2026 genutzte Grundst\u00fcck stellte eine wesentliche Betriebsgrundlage der M-KG dar.<\/li><li>b) Das FG hat jedoch wie das FA zu Unrecht eine personelle Verflechtung bejaht.<\/li><li>aa) Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Gesch\u00e4fts- und Bet\u00e4tigungswillen durchzusetzen. F\u00fcr die personelle Verflechtung ist entscheidend, dass die Geschicke des Besitzunternehmens in den wesentlichen Fragen durch die Person oder Personen bestimmt werden, die auch hinter dem Betriebsunternehmen stehen. Zu den wesentlichen Fragen geh\u00f6ren insbesondere die hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen bestehenden Nutzungs\u00fcberlassungsvertr\u00e4ge (sachliche Verflechtung), die nicht gegen den Willen der Person oder der Personengruppe sollen aufgel\u00f6st werden k\u00f6nnen, die das Besitzunternehmen beherrscht (z.B. BFH-Urteile in BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, unter II.2.b; in BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz&nbsp;27, m.w.N.).<\/li><li>Dies kann nicht nur bei einer &#8211;im Streitfall nicht gegebenen&#8211; Beteiligungsidentit\u00e4t zu bejahen sein, bei der an beiden Unternehmen dieselben Personen im gleichen Verh\u00e4ltnis beteiligt sind (vgl. z.B. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 08.11.1971&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, unter V.4.). Eine personelle Verflechtung kann auch bei fehlender Beteiligungsidentit\u00e4t vorliegen, wenn der Mehrheitsgesellschafter oder die Mehrheits-Personengruppe in beiden Unternehmen ihren gesch\u00e4ftlichen Willen durchsetzen k\u00f6nnen (Beherrschungsidentit\u00e4t; z.B. BFH-Beschluss vom 23.12.2003&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;45\/02, juris, unter 2.a). So geht die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung bei einem Unternehmen in der Rechtsform einer KG (wie hier die Kl\u00e4gerin) im Grundsatz davon aus, dass in dieser Gesellschaft (nur) derjenige seinen Willen durchsetzen kann, der auch \u00fcber die erforderliche Mehrheit der Stimmen in der Gesellschafterversammlung der KG verf\u00fcgt (BFH-Urteil in BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, unter II.2.b, zu einer Betriebs-Personengesellschaft).<\/li><li>Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710 (Rz&nbsp;29) ausgef\u00fchrt hat, dass sich eine personelle Verflechtung ergeben k\u00f6nne, &#8222;wenn eine Person oder Personengruppe zwar nicht nach den Beteiligungsverh\u00e4ltnissen, aber nach ihren Befugnissen zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung bei der Besitz- wie auch der Betriebsgesellschaft in Bezug auf die die sachliche Verflechtung begr\u00fcndenden Wirtschaftsg\u00fcter ihren Willen durchsetzen kann&#8220;, sollte damit nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass bei Pr\u00fcfung der Beherrschungsidentit\u00e4t der Frage der Mehrheitsbeteiligung an Besitz- und Betriebsunternehmen keine Bedeutung (mehr) zukommt. Dies ergibt sich zum einen schon aus dem Bezug auf das BFH-Urteil vom 16.05.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;54\/11 (Rz&nbsp;36), wo ausdr\u00fccklich vom Gegenteil die Rede ist. Zum anderen waren nach dem der Entscheidung in BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710 zugrunde liegenden Sachverhalt drei Gesellschafter gemeinsam (als Personengruppe) jeweils mehrheitlich an Besitz- und Betriebsunternehmen beteiligt, wobei eine Beherrschungsidentit\u00e4t trotz dieser Beteiligungsverh\u00e4ltnisse von jenem FG wegen eines von diesem angenommenen Versto\u00dfes gegen \u00a7&nbsp;181 BGB verneint worden war.<\/li><li>Ob die Voraussetzungen der personellen Verflechtung erf\u00fcllt sind, ist allerdings anhand der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse des Einzelfalls festzustellen (z.B. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, unter V.4.; BFH-Urteil vom 16.05.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;54\/11, Rz&nbsp;36 am Ende). Nicht in jedem Fall kann n\u00e4mlich schon allein aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung an Besitz- und Betriebsunternehmen auf eine personelle Verflechtung geschlossen werden. Vielmehr kann trotz einer nominellen Mehrheitsbeteiligung die Beherrschung durch den Mehrheitsgesellschafter zu verneinen sein. Deshalb k\u00f6nnen besondere Umst\u00e4nde des Einzelfalls auch bei einer Mehrheitsbeteiligung von Gesellschaftern an Besitz- und Betriebsunternehmen die Pr\u00fcfung erfordern, ob diese Umst\u00e4nde der Durchsetzung eines einheitlichen Gesch\u00e4fts- und Bet\u00e4tigungswillens in beiden Unternehmen und damit einer personellen Verflechtung entgegenstehen. Eine solche Situation kann u.a. bei einem treuh\u00e4nderischen Halten der Beteiligung gegeben sein. So gebietet es die dem Treuh\u00e4nder gegen\u00fcber dem Treugeber obliegende Treuepflicht, dass er in der Gesellschafterversammlung seine eigenen Interessen den Interessen des Treugebers unterordnet (BFH-Urteil vom 17.03.1987&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;36\/84, BFHE 150, 356, BStBl II 1987, 858, unter II.3.b, zur Treuhand an einem GmbH-Anteil).<\/li><li>bb) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben liegt im Streitfall keine personelle Verflechtung vor. Zwar hat das FG zu Recht bei der Beurteilung der personellen Verflechtung auch die mittelbare Beteiligung der A-Holding \u00fcber eine Kapitalgesellschaft an der M-KG als Betriebsgesellschaft ber\u00fccksichtigt (1). Ungeachtet der vom FG entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin bejahten Frage, ob bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung auch eine mittelbare Beteiligung der A-Holding \u00fcber eine Kapitalgesellschaft (B-GmbH) an der Kl\u00e4gerin als Besitzgesellschaft ber\u00fccksichtigt werden kann (2), scheitert die Annahme einer personellen Verflechtung bereits daran, dass die A-Holding in den Streitjahren nicht in der Lage war, ihren Willen in der Kl\u00e4gerin durchzusetzen (3).<\/li><li>(1) Die Beteiligten und ihnen folgend das FG sind zu Recht davon ausgegangen, dass die A-Holding die M-KG als Betriebsgesellschaft mittelbar \u00fcber ihre 100&nbsp;%-ige Beteiligung an der H-GmbH, diese wiederum zu 100&nbsp;% beteiligt an der AG als alleiniger Kommanditistin der M-KG, sowie die in diesem Zusammenhang mit den Komplement\u00e4rinnen der M-KG abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertr\u00e4ge beherrschen konnte. Schon nach bisheriger Rechtsprechung des BFH, an der festzuhalten ist, kann die Herrschaft \u00fcber das Betriebsunternehmen auch mittelbar \u00fcber eine Kapitalgesellschaft ausge\u00fcbt und damit &#8211;unter der Voraussetzung der gleichzeitigen Beherrschung des Besitzunternehmens&#8211; eine personelle Verflechtung begr\u00fcndet werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.08.1974&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;136\/70, BFHE 114, 98, BStBl II 1975, 112; in BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, unter II.1.b, m.w.N.; vom 28.11.2001&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;50\/97, BFHE 197, 254, BStBl II 2002, 363, unter II.4.a; vom 20.07.2005&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;22\/02, BFHE 210, 345, BStBl II 2006, 457, unter II.3.d; vom 29.11.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;82\/05, BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471, unter II.2.d; vom 05.06.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;76\/05, BFHE 222, 284, BStBl II 2008, 858, unter II.2.b; vom 29.11.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;8\/16, BFHE 260, 224, BStBl II 2018, 426, Rz&nbsp;48). Nachdem zwischen den Beteiligten insoweit auch im Revisionsverfahren kein Streit besteht, sieht der Senat von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>(2) Ob der Annahme der Beherrschung der Kl\u00e4gerin als Besitzgesellschaft durch die A-Holding entgegensteht, dass die A-Holding zwar auch alleinige Gesellschafterin der allein zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung berufenen Komplement\u00e4rin der Kl\u00e4gerin (B-GmbH) gewesen ist, diese jedoch die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft hat, kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Insoweit kann hier offen bleiben, ob an der bisherigen Rechtsprechung des BFH festzuhalten ist, dass eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an der Besitzgesellschaft, die lediglich mittelbar \u00fcber eine Kapitalgesellschaft besteht, wegen des sog. Durchgriffsverbots &#8211;entgegen der Ansicht des FG&#8211; nicht zur Beurteilung einer personellen Verflechtung herangezogen werden kann.<\/li><li>(3) Denn das FG hat jedenfalls verkannt, dass die aus gesellschaftsrechtlicher Sicht mehrheitlich an der Kl\u00e4gerin beteiligte A-Holding &#8211;ungeachtet des Umstands, dass treuh\u00e4ndisch gehaltene Gesellschaftsanteile (hier Kommanditanteile) steuerrechtlich nach \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO dem Treugeber zuzurechnen sind&#8211; nach Ma\u00dfgabe der im Streitfall getroffenen Regelungen im Emissionsprospekt, in den Treuhandvertr\u00e4gen und im Gesellschaftsvertrag der Kl\u00e4gerin in den wesentlichen Fragen, insbesondere in Bezug auf den hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlage &#8222;Grundst\u00fcck&#8220; bestehenden Nutzungs\u00fcberlassungsvertrag, bei der Kl\u00e4gerin als Besitzunternehmen nicht ihren Willen durchsetzen konnte. Denn insbesondere die K\u00fcndigung von Geb\u00e4ude- und Grundst\u00fccksmietvertr\u00e4gen war nach dem Gesellschaftsvertrag mit einfacher Mehrheit der in der Gesellschafterversammlung anwesenden und\/oder vertretenen Stimmen zustimmungspflichtig. Dabei konnte die A-Holding jedoch nach dem Gesellschaftsvertrag \u00fcber keine eigene Stimmenmehrheit verf\u00fcgen, sondern allenfalls gemeinsam mit den Stimmen der Treugeber. Selbst wenn bzw. soweit die A-Holding die zur eigenen Teilnahme an der Gesellschafterversammlung berechtigten Treugeber dort vertreten h\u00e4tte, h\u00e4tte sie deren Weisungen zur Stimmrechtsaus\u00fcbung folgen m\u00fcssen. Deshalb h\u00e4tte der Mietvertrag mit der M-KG als rechtliche Grundlage des die sachliche Verflechtung begr\u00fcndenden Nutzungsverh\u00e4ltnisses &#8211;selbst wenn dies im Hinblick auf die Interessenlage der Treugeber unwahrscheinlich erscheint&#8211; auch gegen den Willen der A-Holding aufgel\u00f6st werden k\u00f6nnen.<\/li><li>3. Ist deshalb im Streitfall eine Betriebsaufspaltung zu verneinen, liegen die Voraussetzungen der erweiterten K\u00fcrzung vor. Unter Ber\u00fccksichtigung dessen sind die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide zu \u00e4ndern. Die \u00dcbertragung der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags 2008 und 2009 auf das FA beruht auf \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 FGO.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 20. Mai 2021, IV R 31\/19 ECLI:DE:BFH:2021:U.200521.IVR31.19.0 BFH IV. Senat GewStG \u00a7 9 Nr 1 S 2 , EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG \u00a7 15 Abs 2 , AO \u00a7 39 Abs 2 Nr 1 S 2 , EStG VZ 2008 , EStG VZ 2009 , GewStG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beherrschungsidentitaet-bei-treuhaenderischer-bindung-der-mehrheitlich-an-einer-besitzgesellschaft-beteiligten-kommanditistin\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Beherrschungsidentit\u00e4t bei treuh\u00e4nderischer Bindung der mehrheitlich an einer Besitzgesellschaft beteiligten Kommanditistin<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-74093","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74093","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=74093"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74093\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=74093"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=74093"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=74093"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}