{"id":74095,"date":"2021-08-26T11:27:34","date_gmt":"2021-08-26T09:27:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74095"},"modified":"2021-08-26T11:27:34","modified_gmt":"2021-08-26T09:27:34","slug":"aufforderung-zur-ueberlassung-eines-datentraegers-nach-gdpdu-zur-betriebspruefung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aufforderung-zur-ueberlassung-eines-datentraegers-nach-gdpdu-zur-betriebspruefung\/","title":{"rendered":"Aufforderung zur \u00dcberlassung eines Datentr\u00e4gers nach &#8222;GDPdU&#8220; zur Betriebspr\u00fcfung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 07. Juni 2021, VIII R 24\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.070621.VIIIR24.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 5 , AO \u00a7 118 Abs 1 , AO \u00a7 147 Abs 1 , AO \u00a7 147 Abs 6 , AO \u00a7 193 Abs 1 , AO \u00a7 200 Abs 1 , AO \u00a7 200 Abs 2 , EStG \u00a7 4 Abs 3 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 27. Juni 2018, Az: 1 K 2318\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Aufforderung der Finanzverwaltung an einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn im Wege der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung ermittelt, zu Beginn einer Au\u00dfenpr\u00fcfung einen Datentr\u00e4ger &#8222;nach GDPdU&#8220; zur Verf\u00fcgung zu stellen, ist als unbegrenzter Zugriff auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen unabh\u00e4ngig von den gem\u00e4\u00df \u00a7 147 Abs. 1 AO bestehenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Steuerpflichtigen zu verstehen und damit rechtswidrig (Anschluss an das BFH-Urteil vom 12.02.2020 &#8211; X R 8\/18, BFH\/NV 2020, 1045).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Eine solche Aufforderung ist zudem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, wenn bei einem Berufsgeheimnistr\u00e4ger nicht sichergestellt ist, dass der Datenzugriff und die Auswertung der Daten nur in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen des Steuerpflichtigen oder in den Dienstr\u00e4umen der Finanzverwaltung stattfindet (Best\u00e4tigung des Senatsurteils vom 16.12.2014 &#8211; VIII R 52\/12, BFHE 250, 1).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 27.06.2018 &#8211; 1 K 2318\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschr\u00e4nkter Berufshaftung nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz. Sie ermittelte ihren Gewinn im Streitzeitraum 2012 bis 2014 im Wege der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) erlie\u00df f\u00fcr den Streitzeitraum am 02.01.2017 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin eine Pr\u00fcfungsanordnung. Gepr\u00fcft werden sollten die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen f\u00fcr die Einkommensbesteuerung einschlie\u00dflich des Gewerbesteuermessbetrages und die Umsatzsteuer f\u00fcr 2012 bis 2014. Das Finanzgericht (FG) M\u00fcnchen wies die gegen die Pr\u00fcfungsanordnung gerichtete Klage durch Urteil vom 27.06.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;2316\/17 (nicht ver\u00f6ffentlicht) als unbegr\u00fcndet ab. Die Entscheidung ist mit Zur\u00fcckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Kl\u00e4gerin durch den Bundesfinanzhof (BFH) rechtskr\u00e4ftig geworden (Senatsbeschluss vom 13.12.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;114\/18, BFH\/NV 2019, 385).<\/li><li>Zusammen mit der Pr\u00fcfungsanordnung forderte der f\u00fcr die Au\u00dfenpr\u00fcfung vorgesehene Pr\u00fcfer &#8222;die \u00dcberlassung eines Datentr\u00e4gers nach GDPdU&#8220; (den Grunds\u00e4tzen zum Datenzugriff und zur Pr\u00fcfbarkeit digitaler Unterlagen nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211;BMF&#8211; vom 16.07.2001&nbsp;&#8211; IV&nbsp;D&nbsp;2&nbsp;-S&nbsp;0316-&nbsp;136\/01, BStBl I 2001, 415) zu Beginn der Betriebspr\u00fcfung an.<\/li><li>Der hiergegen erhobene Einspruch der Kl\u00e4gerin blieb erfolglos. Das FG gab jedoch der anschlie\u00dfend erhobenen Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1845 mitgeteilten Gr\u00fcnden statt.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Es r\u00fcgt die Verletzung materiellen Bundesrechts, da das FG die Aufforderung zur \u00dcberlassung des Datentr\u00e4gers zu Unrecht als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und rechtswidrig beurteilt habe. Zudem sei dem FG ein Verfahrensfehler unterlaufen, da es nicht von Amts wegen aufgekl\u00e4rt habe, welche Sicherheitsvorkehrungen f\u00fcr den Datenzugriff auf den Laptops der Au\u00dfenpr\u00fcfer und im FA vorhanden seien.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnchen vom 27.06.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;2318\/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Es ist nicht zu beanstanden, dass das FG die vor der Au\u00dfenpr\u00fcfung an die Kl\u00e4gerin gerichtete Aufforderung des FA, einen &#8222;Datentr\u00e4ger nach GDPdU&#8220; zu \u00fcberlassen, aufgehoben hat. Die angefochtene Aufforderung des FA zur Datentr\u00e4ger\u00fcberlassung ist bereits mangels hinreichender Begrenzung des Umfangs des beabsichtigten Zugriffs auf die Daten der Kl\u00e4gerin rechtswidrig (s. unter II.1. und 2.). Selbst wenn der Senat der Aufforderung den Inhalt beimessen w\u00fcrde, dass das FA mittels des Datentr\u00e4gers nur auf gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;147 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Unterlagen und Daten der Kl\u00e4gerin zugreifen will, ist die Aufforderung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und rechtswidrig, weil sie keine Beschr\u00e4nkung enth\u00e4lt, dass der \u00fcberlassene Datentr\u00e4ger vom Pr\u00fcfer nur in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen der Kl\u00e4gerin oder in den Dienstr\u00e4umen des FA ausgewertet werden darf (s. unter II.3.).<\/li><li>1. Sind Unterlagen nach \u00a7&nbsp;147 Abs.&nbsp;1 AO mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbeh\u00f6rde im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Pr\u00fcfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung auch verlangen, dass ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datentr\u00e4ger zur Verf\u00fcgung gestellt werden (\u00a7&nbsp;147 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 AO). Es steht der Finanzverwaltung auch bei einer Gewinnermittlung im Wege der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung wie im Streitfall zu, nach \u00a7&nbsp;147 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 AO die \u00dcberlassung der gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datentr\u00e4ger zu verlangen (Senatsurteile vom 16.12.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;52\/12, BFHE 250, 1, Rz&nbsp;21; vom 24.06.2009&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;80\/06, BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452).<\/li><li>2. Die hier streitbefangene Aufforderung an die Kl\u00e4gerin, einen &#8222;Datentr\u00e4ger nach GDPdU&#8220; zu \u00fcberlassen, ist im Sinne eines unbegrenzten Zugriffs auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen der Kl\u00e4gerin zu verstehen und daher rechtswidrig.<\/li><li>a) Die Aufforderung des FA an den Steuerpflichtigen, Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datentr\u00e4ger f\u00fcr eine Au\u00dfenpr\u00fcfung zur Verf\u00fcgung zu stellen, ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt (Senatsurteil vom 08.04.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;61\/06, BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579, unter II.7. [Rz&nbsp;27]). Der Senat ist selbst zur Auslegung von dessen Regelungsinhalt berechtigt und verpflichtet (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 01.10.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;32\/13, BFHE 251, 298, BStBl II 2016, 139, Rz&nbsp;33). Wie der Regelungsgehalt zu verstehen ist, bestimmt sich danach, wie der Adressat den Inhalt des Verwaltungsakts nach dessen objektivem Sinngehalt unter Ber\u00fccksichtigung von Treu und Glauben verstehen durfte (vgl. Senatsurteil vom 28.10.2009&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;78\/05, BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455, unter II.3.c und d).<\/li><li>b) Die Aufforderung zur \u00dcberlassung des Datentr\u00e4gers musste von der Kl\u00e4gerin nach dem ma\u00dfgeblichen objektiven Empf\u00e4ngerhorizont dahin verstanden werden, dass das FA mittels des Datentr\u00e4gers unbegrenzt auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen der Kl\u00e4gerin zugreifen wollte. Ein Vorlageverlangen, das den nur begrenzten Umfang der Befugnis des FA zur Anforderung von elektronischen Aufzeichnungen nach \u00a7&nbsp;147 Abs.&nbsp;6 AO \u00fcberschreitet, ist jedoch rechtswidrig (vgl. BFH-Urteil vom 12.02.2020&nbsp; X&nbsp;R&nbsp;8\/18, BFH\/NV 2020, 1045, Rz&nbsp;13, 15, 29).<\/li><li>F\u00fcr Steuerpflichtige mit Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit &#8211;wie die Kl\u00e4gerin&#8211;, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Gewinn den \u00dcberschuss der Betriebseinnahmen \u00fcber die Betriebsausgaben ansetzen, ist der sachliche Umfang der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach \u00a7&nbsp;147 Abs.&nbsp;1 AO &#8211;und mithin zugleich der sachliche Umfang der Zugriffsbefugnis der Finanzbeh\u00f6rde nach \u00a7&nbsp;147 Abs.&nbsp;6 AO&#8211; im Regelfall auf solche Unterlagen begrenzt, die zum Verst\u00e4ndnis und zur \u00dcberpr\u00fcfung der f\u00fcr sie geltenden steuergesetzlichen Aufzeichnungspflichten, z.B. in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;5, Abs.&nbsp;7 EStG und \u00a7&nbsp;22 des Umsatzsteuergesetzes, von Bedeutung sind (Senatsurteil in BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452, unter II.1.b&nbsp;dd; s.a. BFH-Urteil in BFH\/NV 2020, 1045, Rz&nbsp;20, 21, sowie die Gliederungspunkte I., I.1., I.1.c, I.2. bis I.3. des BMF-Schreibens in BStBl I 2001, 415). Damit ging die Aufforderung zur Datentr\u00e4ger\u00fcberlassung \u00fcber die dem FA durch \u00a7&nbsp;147 Abs.&nbsp;6 AO einger\u00e4umte Befugnis hinaus. Der Verweis auf die &#8222;GDPdU&#8220; l\u00e4sst nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, dass das FA nur die \u00dcberlassung derjenigen Datenbest\u00e4nde der Kl\u00e4gerin auf einem Datentr\u00e4ger verlangt hat, f\u00fcr die ihm eine Zugriffsbefugnis zusteht. Auch unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen des FA in der Einspruchsentscheidung ergibt sich nicht, dass das FA eine Datentr\u00e4ger\u00fcberlassung nur in Bezug auf diejenigen Daten verlangt hat, f\u00fcr die die Kl\u00e4gerin Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten treffen.<\/li><li>3. Selbst wenn der Senat der Aufforderung des FA zur Datentr\u00e4ger\u00fcberlassung den Inhalt beimessen w\u00fcrde, dass sie sich nur auf die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;147 Abs.&nbsp;1 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen bezogen hat, ist deren Aufhebung durch das FG nicht zu beanstanden.<\/li><li>a) Die im Rahmen des \u00a7&nbsp;147 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 AO zu treffende Ermessensentscheidung des FA, ihm gespeicherte Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datentr\u00e4ger zur Verf\u00fcgung zu stellen, ist vom FG nach \u00a7&nbsp;102 Satz&nbsp;1 FGO daraufhin \u00fcberpr\u00fcfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten sind und ob vom Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ermessen steht der Finanzbeh\u00f6rde daher insbesondere dahingehend zu, ob und ggf. in welcher Form sie sich der in \u00a7&nbsp;147 Abs.&nbsp;6 AO einger\u00e4umten Befugnisse bedient und auf Daten Zugriff nehmen m\u00f6chte. Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensaus\u00fcbung des FA schlie\u00dft die Pr\u00fcfung ein, ob der jeweils gew\u00e4hlte Datenzugriff notwendig, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, erf\u00fcllbar und zumutbar ist, um den steuererheblichen Sachverhalt festzustellen (Senatsurteil in BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455, unter II.3.b).<\/li><li>b) Der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gebietet, dass die Finanzverwaltung in Aus\u00fcbung ihres legitimen Interesses an einer \u00dcberlassung digitalisierter Daten im Rahmen der Au\u00dfenpr\u00fcfung nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig in Rechte des Steuerpflichtigen eingreift und deshalb ihre Befugnisse aus \u00a7&nbsp;147 Abs.&nbsp;6 AO nur in dem durch die Zwecke der Au\u00dfenpr\u00fcfung gebotenen zeitlichen und sachlichen Umfang unter Ber\u00fccksichtigung der berechtigten Interessen der Steuerpflichtigen am Schutz ihrer pers\u00f6nlichen Daten aus\u00fcbt (Senatsurteile in BFHE 250, 1, Rz&nbsp;26; in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579, unter II.7. [Rz&nbsp;27]).<\/li><li>c) Die angefochtene Aufforderung zur Datentr\u00e4ger\u00fcberlassung ist &#8211;wie vom FG erkannt&#8211; unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil das FA mittels der Daten\u00fcberlassung beabsichtigte, auch au\u00dferhalb der Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume der Kl\u00e4gerin und der Dienststelle, etwa auf den Dienstlaptops der Au\u00dfenpr\u00fcfer, auf die Daten der Kl\u00e4gerin zuzugreifen und diese auszuwerten.<\/li><li>aa) Das FA hat in seiner Revisionsbegr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, die Aufforderung zur \u00dcberlassung eines Datentr\u00e4gers sei so zu verstehen, dass es zur Mitnahme der Daten aus der Sph\u00e4re des Steuerpflichtigen und zu einem Datenzugriff auf den Dienstlaptops der Pr\u00fcfer unter Beachtung des Steuergeheimnisses und der Grunds\u00e4tze des BMF-Schreibens vom 14.11.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;A&nbsp;4-S&nbsp;0316\/13\/10003 (BStBl I 2014, 1450, Rz&nbsp;168) komme. Wie der Senat jedoch bereits entschieden hat (Senatsurteil in BFHE 250, 1, Rz&nbsp;31), gebietet es der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, der Gefahr einer missbr\u00e4uchlichen Verwendung der gesch\u00fctzten Daten von Berufsgeheimnistr\u00e4gern Rechnung zu tragen und nach M\u00f6glichkeit auszuschlie\u00dfen, dass die Daten au\u00dferhalb der Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume des Steuerpflichtigen oder der Dienstr\u00e4ume der Finanzverwaltung, z.B. infolge eines Diebstahls des Pr\u00fcfer-Notebooks, in fremde H\u00e4nde geraten k\u00f6nnen. Dieses Bed\u00fcrfnis ist ohne nennenswerte Beeintr\u00e4chtigung einer rechnergest\u00fctzten Au\u00dfenpr\u00fcfung angemessen ber\u00fccksichtigt, wenn die Daten des Steuerpflichtigen nur in seinen Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen oder an Amtsstelle erhoben und verarbeitet werden d\u00fcrfen.<\/li><li>Selbst wenn der Senat dem Vortrag des FA in der Revisionsbegr\u00fcndung folgend unterstellt, der Pr\u00fcfer werde die Vorgaben des BMF-Schreibens in BStBl I 2014, 1450 (Rz&nbsp;168) beachten, ist die Aufforderung des FA zur Datentr\u00e4ger\u00fcberlassung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Eine bindende Vorgabe f\u00fcr den Au\u00dfenpr\u00fcfer, die Daten ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen nicht au\u00dferhalb der Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume des Steuerpflichtigen und der Dienstr\u00e4ume \u00fcber einen Dienstlaptop auszuwerten, enth\u00e4lt Rz&nbsp;168 des BMF-Schreibens in BStBl I 2014, 1450 gerade nicht. Vielmehr sieht die Regelung lediglich vor, dass eine Mitnahme der Datentr\u00e4ger aus der Sph\u00e4re des Steuerpflichtigen im Regelfall nur in Abstimmung mit dem Steuerpflichtigen erfolgen &#8222;sollte&#8220;.<\/li><li>bb) Ob die Aufforderung des FA im Streitfall auch deshalb unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein k\u00f6nnte, weil das einem Berufsgeheimnistr\u00e4ger im Rahmen des Datentr\u00e4gerzugriffs ebenfalls zustehende Recht zur Anonymisierung von Mandantendaten (vgl. Senatsurteile in BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455; in BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452; in BFHE 250, 1, und Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;147 AO Rz&nbsp;69) nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin in ihrem Datenverarbeitungssystem nicht ohne weiteres m\u00f6glich sei, einen hohen Aufwand und eine hohe Kostenbelastung verursache und deshalb unzumutbar sei, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, weil sich die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Aufforderung schon aus den dargelegten Gr\u00fcnden ergibt (s. unter aa). Ob ein solcher Einwand eines Berufsgeheimnistr\u00e4gers m\u00f6glicherweise generell unerheblich sein k\u00f6nnte, weil von ihm verlangt werden kann, seine Datenbest\u00e4nde so zu organisieren, dass bei einer Einsichtnahme des FA in die steuerlich relevanten Datenbest\u00e4nde keine gesch\u00fctzten Bereiche tangiert werden k\u00f6nnen (s. in diesem Sinne Urteile des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 16.11.2011&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;4819\/08, EFG 2012, 577, und vom 07.11.2012&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;554\/12, EFG 2013, 268, nachgehend aus anderen Gr\u00fcnden durch das Senatsurteil in BFHE 250, 1 aufgehoben, und Urteil des FG N\u00fcrnberg vom 30.07.2009&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;1286\/2008, EFG 2009, 1991; zu anderen Steuerpflichtigen als Berufsgeheimnistr\u00e4gern s. BFH-Beschluss vom 26.09.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;53,&nbsp;54\/07, BFHE 219, 19, BStBl II 2008, 415, unter II.4.; gleicher Ansicht BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 1450, Rz&nbsp;172, 177), ist im Streitfall aus diesem Grund ebenfalls nicht entscheidungserheblich und nicht abschlie\u00dfend zu beurteilen.<\/li><li>4. Danach hat das FG die Aufforderung zur \u00dcberlassung des Datentr\u00e4gers zu Recht aufgehoben. Weder ein inhaltlich unbegrenztes Vorlageverlangen (s. unter II.2.) noch ein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiges Vorlageverlangen des FA (s. unter II.3.) kann im Wege der Auslegung nachtr\u00e4glich auf den gesetzlich zul\u00e4ssigen Regelungsgegenstand der Einsichtnahme eingeschr\u00e4nkt werden (BFH-Urteil in BFH\/NV 2020, 1045, Rz&nbsp;29).<\/li><li>5. Soweit das FA einen Versto\u00df des FG gegen die Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen aufkl\u00e4ren zu m\u00fcssen (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO), als Verfahrensfehler r\u00fcgt, hat die R\u00fcge keinen Erfolg. Da nach der W\u00fcrdigung des FG eine Datentr\u00e4gerauswertung nur in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen der Kl\u00e4gerin oder an Amtsstelle verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist (s. unter II.3.), war eine Aufkl\u00e4rung der tats\u00e4chlichen Rahmenbedingungen f\u00fcr den Datentr\u00e4gerzugriff auf Laptops der Pr\u00fcfer an anderen Orten aus Sicht des FG f\u00fcr die Entscheidung unerheblich.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 07. Juni 2021, VIII R 24\/18 ECLI:DE:BFH:2021:U.070621.VIIIR24.18.0 BFH VIII. Senat AO \u00a7 5 , AO \u00a7 118 Abs 1 , AO \u00a7 147 Abs 1 , AO \u00a7 147 Abs 6 , AO \u00a7 193 Abs 1 , AO \u00a7 200 Abs 1 , AO \u00a7 200 Abs 2 , EStG \u00a7 4 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aufforderung-zur-ueberlassung-eines-datentraegers-nach-gdpdu-zur-betriebspruefung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Aufforderung zur \u00dcberlassung eines Datentr\u00e4gers nach &#8222;GDPdU&#8220; zur Betriebspr\u00fcfung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-74095","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74095","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=74095"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74095\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=74095"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=74095"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=74095"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}