{"id":74099,"date":"2021-09-04T13:40:16","date_gmt":"2021-09-04T11:40:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74099"},"modified":"2021-09-04T13:40:16","modified_gmt":"2021-09-04T11:40:16","slug":"teilweise-inhaltsgleich-mit-bfh-urteil-vom-15-03-2021-i-r-61-17-abkommensrechtliches-schachtelprivileg-fuer-ausschuettungen-einer-luxemburger-sicav","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/teilweise-inhaltsgleich-mit-bfh-urteil-vom-15-03-2021-i-r-61-17-abkommensrechtliches-schachtelprivileg-fuer-ausschuettungen-einer-luxemburger-sicav\/","title":{"rendered":"Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.03.2021 I R 61\/17 &#8211; Abkommensrechtliches Schachtelprivileg f\u00fcr Aussch\u00fcttungen einer Luxemburger SICAV"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 15. M\u00e4rz 2021, I R 1\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.150321.IR1.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>DBA LUX 1958 Art 13 Abs 1 , DBA LUX 1958 Art 20 Abs 2 S 3 , DBA LUX 1958 Art 2 Abs 2 , KStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 , KStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 4 , KStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 5 , KStG \u00a7 8 Abs 1 S 1 , KStG \u00a7 8b Abs 5 S 1 , InvStG \u00a7 11 , EStG \u00a7 50d Abs 9 S 1 Nr 1 , InvG \u00a7 96 , InvG \u00a7\u00a7 96ff , FGO \u00a7 155 S 1 , ZPO \u00a7 293 , KStG VZ 2011<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 29. November 2017, Az: 4 K 1186\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Nach der Rechtslage des Jahres 2011 sind Aussch\u00fcttungen einer Luxemburger SICAV an eine inl\u00e4ndische KGaA, der mindestens 25 % der stimmberechtigten Anteile an der SICAV geh\u00f6ren, wegen des sog. abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs des DBA-Luxemburg 1958 von der Besteuerung im Inland ausgenommen (ebenso Senatsurteil vom 15.03.2021 &#8211; I R 61\/17).<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Das FG hat den Inhalt des ausl\u00e4ndischen Rechts (hier: zur M\u00f6glichkeit einer Kapitalr\u00fcckzahlung durch eine SICAV) festzustellen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur K\u00f6rperschaftsteuer zum 31.12.2011 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 29.11.2017 &#8211; 4 K 1186\/16 im \u00dcbrigen aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird insoweit an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), deren Kommanditaktien zu 75&nbsp;% von F und zu 25&nbsp;% von A gehalten werden. Pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin ist eine GbR (GbR), an der F zu 75&nbsp;% und A zu 25&nbsp;% beteiligt sind.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erwarb am 15.12.2011 zum Kaufpreis von \u2026&nbsp;\u20ac (einschlie\u00dflich Spesen) insgesamt \u2026 Anteile (53,91&nbsp;%) an einer SICAV-FIS (SICAV), einem am 24.10.2011 gegr\u00fcndeten Spezial-Investmentfonds mit variablem Aktienkapital in der Rechtsform der S.A. nach luxemburgischem Recht, den sie mit Sondereinlage der GbR in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und im \u00dcbrigen mit einem Kontokorrentkredit der \u2026-Bank finanzierte. Die Kl\u00e4gerin ver\u00e4u\u00dferte die Anteile an der SICAV am 28.12.2011 und erzielte dabei nach Abzug von Spesen einen Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Der insoweit von der Kl\u00e4gerin ermittelte Ver\u00e4u\u00dferungsverlust in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac ergab sich aus folgenden Umst\u00e4nden:<\/li><li>Im ersten Gesch\u00e4ftsjahr, dem Rumpfgesch\u00e4ftsjahr 2011\/2012, bestand die Verm\u00f6gensanlage und die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der SICAV im Wesentlichen in dem Erwerb und der Ver\u00e4u\u00dferung von festverzinslichen Wertpapieren und im Halten von Bankguthaben. Hieraus erzielte sie nach Abzug aller Aufwendungen einen Verlust in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. In der Ertrags- und Aufwandsrechnung f\u00fcr den Berichtszeitraum 2011\/2012 weist die SICAV nur Zinsen aus Bankguthaben in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac als positiven Ertrag sowie einen positiven Aufwandsausgleich in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac aus. In der Verm\u00f6gensentwicklung weist die SICAV ferner u.a. realisierte Gewinne in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac sowie realisierte Verluste in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac aus. Zum 30.09.2012 hatte die SICAV ein im Wesentlichen aus Bankguthaben bestehendes Aktivverm\u00f6gen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und ein Nettoverm\u00f6gen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Die SICAV nahm im Gesch\u00e4ftsjahr 2011\/2012 insgesamt drei als Zwischenaussch\u00fcttungen bezeichnete Zahlungen an ihre jeweiligen Anleger vor. Die Zwischenaussch\u00fcttungen erfolgten am 05.12.2011 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac je Anteilsschein, am 22.12.2011 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac je Anteilsschein und am 24.09.2012 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac je Anteilsschein.<\/li><li>Die SICAV erwirtschaftete weder im Zeitraum von ihrer Gr\u00fcndung bis zur Zwischenaussch\u00fcttung am 05.12.2011 noch im Zeitraum nach dieser Zahlung bis zur Zwischenaussch\u00fcttung am 22.12.2011 einen Nettoverm\u00f6genszuwachs aus eigenen Mitteln. Vielmehr wurden erzielte Wertsteigerungen (insbesondere hinsichtlich der St\u00fcckzinsen) durch gegenl\u00e4ufige Aufwendungen kompensiert. Gleichwohl gab die SICAV in ihren im Inland erfolgten Bekanntmachungen der Angaben gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Nr.&nbsp;2 des Investmentsteuergesetzes in der im Streitjahr (2011) geltenden Fassung (InvStG 2004) jeweils an, dass der &#8222;Betrag der Aussch\u00fcttung&#8220; jeweils dem &#8222;Betrag der ausgesch\u00fctteten Ertr\u00e4ge&#8220; entspreche. Ferner gab sie aussch\u00fcttungsgleiche Ertr\u00e4ge hinsichtlich der Zahlung am 22.12.2011 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac je Anteilsschein an.<\/li><li>Nach den Feststellungen des Bundeszentralamts f\u00fcr Steuern (BZSt) beruhten die hinsichtlich der Zwischenaussch\u00fcttung bekanntgemachten &#8222;ausgesch\u00fctteten Ertr\u00e4ge&#8220; und &#8222;aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge&#8220; darauf, dass die SICAV jeweils einige Tage vor der jeweiligen Zwischenaussch\u00fcttung festverzinsliche Wertpapiere erworben und zun\u00e4chst jeweils vor der Zwischenaussch\u00fcttung die Zinsscheine isoliert (d.h. ohne die Wertpapiere) an die \u2026-Bank ver\u00e4u\u00dfert hatte, so dass die betroffenen Wertpapiere ab der Abtrennung der Zinsscheine unter einer neuen Wertpapier-Kennnummer ohne Zinsscheine gehandelt wurden und werden (sog. Bondstripping). Die aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Zinsscheine erzielte Liquidit\u00e4t verwendete die SICAV f\u00fcr die Zwischenaussch\u00fcttungen. Wenige Tage nach der jeweiligen Zwischenaussch\u00fcttung ver\u00e4u\u00dferte die SICAV auch die &#8211;nunmehr ohne Zinsscheine gehandelten&#8211; Wertpapiere zu dem auf Grund der Abtrennung der Zinsscheine abgezinsten Wert des Wertpapiers.<\/li><li>Jeweils am Tag der Anschaffung der festverzinslichen Wertpapiere ging die SICAV sog. Euro-BUXL-Futures ein, die nach den Feststellungen des BZSt nicht mit den von der SICAV angeschafften festverzinslichen Wertpapieren h\u00e4tten erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen, aber gleichwohl wirtschaftlich weitgehend gegenl\u00e4ufige Ertrags- und Verlustchancen beinhalteten. Die Future-Positionen wurden teils am jeweiligen Tag der Ver\u00e4u\u00dferung der Zinsscheine und im \u00dcbrigen am jeweiligen Tag der Ver\u00e4u\u00dferung der (nunmehr ohne Zinsscheine gehandelten) Wertpapiere geschlossen. Zwischen dem jeweiligen Tag der Ver\u00e4u\u00dferung der Wertpapiere und der Anschaffung der n\u00e4chsten Wertpapiere hielt die SICAV ihr Verm\u00f6gen jeweils \u00fcberwiegend als Bankguthaben.<\/li><li>Die SICAV unterlag in Luxemburg nur der sog. Fondssteuer in H\u00f6he von 0,01&nbsp;% pro Jahr. Bemessungsgrundlage hierf\u00fcr bildete der Nettoverm\u00f6genswert am Ende eines Quartals. Auf die Aussch\u00fcttungen an die Anteilseigner wurde nach luxemburgischem Steuerrecht keine (Quellen-)Steuer erhoben.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin war nur im Zeitpunkt der Zwischenaussch\u00fcttung vom 22.12.2011 an der SICAV beteiligt. Ihr flossen aus dieser Zwischenaussch\u00fcttung insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac zu. In ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2011 wies sie die Zwischenaussch\u00fcttung als &#8222;Ertr\u00e4ge aus Beteiligungen&#8220; aus. In Summe wies die Kl\u00e4gerin in ihrem Jahresabschluss hinsichtlich der SICAV somit einen Verlust in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac aus (=&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac &#8222;Ertr\u00e4ge aus Beteiligungen&#8220; .\/.&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac Ver\u00e4u\u00dferungsverlust), der in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac auf den von der Kl\u00e4gerin selbst entrichteten Spesen beruhte. Zur Finanzierung der Anschaffung der Anteile an der SICAV fielen zudem Zinsaufwendungen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac an. Unter Ber\u00fccksichtigung der weiteren (nicht streitigen) Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle erzielte die Kl\u00e4gerin einen Jahresfehlbetrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Dieser Jahresfehlbetrag setzt sich zusammen aus dem Jahresfehlbetrag (ohne Verlustanteil der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin) in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und dem von der GbR entsprechend dem Verh\u00e4ltnis ihrer Hafteinlage zum eingezahlten Kommanditkapital zu \u00fcbernehmenden Verlustanteil in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Der von der GbR \u00fcbernommene Verlustanteil wird in der Gewinn- und Verlustrechnung der Kl\u00e4gerin als Ertrag ausgewiesen.<\/li><li>Diese Betr\u00e4ge legte die Kl\u00e4gerin ihren K\u00f6rperschaftsteuer- und Gewerbesteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr das Streitjahr zugrunde. Sie gab ferner an, dass die &#8222;Ertr\u00e4ge aus Beteiligungen&#8220; in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac nach Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Gro\u00dfherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und \u00fcber gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 23.08.1958 (BGBl II 1959, 1270, BStBl I 1959, 1023) i.d.F. des Erg\u00e4nzungsprotokolls vom 15.06.1973 (BGBl II 1978, 111, BStBl I 1978, 73) &#8211;DBA-Luxemburg 1958&#8211; steuerfrei seien.<\/li><li>Das BZSt teilte dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) \u00fcber die zust\u00e4ndige Oberfinanzdirektion mit, die SICAV unterliege dem Investmentsteuergesetz und der Erl\u00f6s aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Zinsscheine sei als ausgesch\u00fctteter Kapitalertrag zu ber\u00fccksichtigen. Es sei keine Verrechnung mit den erworbenen St\u00fcckzinsen und mit den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen aus den festverzinslichen Wertpapieren geboten. Das FA behandelte die von der Kl\u00e4gerin als steuerfrei erkl\u00e4rten &#8222;Ertr\u00e4ge aus Beteiligungen&#8220; als steuerpflichtig. Die Aussch\u00fcttung der SICAV erf\u00fclle nicht die Voraussetzungen des Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 DBA-Luxemburg 1958.<\/li><li>Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Hessische Finanzgericht (FG) f\u00fchrte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 622 abgedruckten Urteil vom 29.11.2017&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;1186\/16 aus, zwar komme durchaus in Betracht, dass eine Schachtelbeteiligung i.S. von Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 DBA-Luxemburg 1958 bestanden habe, die Steuerfreistellung scheitere aber jedenfalls daran, dass die Kl\u00e4gerin von der SICAV keine nach Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 DBA-Luxemburg 1958 freizustellende Dividende, sondern eine Kapitalr\u00fcckzahlung erhalten habe.<\/li><li>Dagegen wehrt sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Revision, die sie auf die Verletzung von Bundesrecht st\u00fctzt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 2011, den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur K\u00f6rperschaftsteuer zum 31.12.2011 sowie den Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr 2011, jeweils vom 08.09.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.05.2016, dahingehend zu \u00e4ndern, dass die von der Kl\u00e4gerin bezogene Dividende in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac als steuerfrei behandelt wird.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist hinsichtlich des Bescheids zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur K\u00f6rperschaftsteuer zum 31.12.2011 unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;), da es sich insoweit um einen nicht mit Erfolg anfechtbaren Folgebescheid handelt (dazu 1.). Im \u00dcbrigen ist die Revision begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO). Soweit die K\u00f6rperschaftsteuer 2011 betroffen ist, fehlt es bereits an einem noch durchzuf\u00fchrenden Feststellungsverfahren (dazu 2.). Ansonsten reichen die Feststellungen des FG nicht aus, um abschlie\u00dfend dar\u00fcber entscheiden zu k\u00f6nnen, ob die von der Kl\u00e4gerin bezogene Dividende in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac nach Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 DBA-Luxemburg 1958 steuerfrei ist (dazu 3.).<\/li><li>1. Dem Bescheid zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur K\u00f6rperschaftsteuer zum 31.12.2011 kommt aufgrund der Regelungen des \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (KStG) die Wirkung eines Folgebescheids zu. Die vorgenannten Vorschriften ordnen die entsprechende Anwendung des \u00a7&nbsp;351 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) an, wonach Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids angegriffen werden k\u00f6nnen. Einspr\u00fcche und Klagen gegen die Feststellungsbescheide, die auf Einwendungen gegen die Grundlagenbescheide gest\u00fctzt werden, sind daher unbegr\u00fcndet (vgl. Senatsurteil vom 27.06.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;13\/16, BFHE 262, 340, BStBl II 2019, 632). Die genannten Vorschriften sind im Streitfall auch anwendbar, da die K\u00f6rperschaftsteuererkl\u00e4rung nach dem 13.12.2010 beim FA eingereicht worden ist (vgl. \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;25 Satz&nbsp;5 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 &#8211;JStG 2010&#8211; vom 08.12.2010, BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394).<\/li><li>2. Hinsichtlich der K\u00f6rperschaftsteuer 2011 ist nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt, ob die Ergebnisanteile des pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters einer KGaA Gegenstand eines Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung sind. Die Kl\u00e4rung dieser Frage kann aber nur im Rahmen eines vorzuschaltenden Feststellungsverfahrens erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.06.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;32\/16, BFH\/NV 2016, 1679; Senatsurteil vom 15.03.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;41\/16, BFHE 258, 246). Schon aus diesem Grund kann das FG-Urteil insoweit keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht spruchreif, da \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des streitbefangenen K\u00f6rperschaftsteuerbescheids 2011 erst nach Erlass eines Feststellungsbescheids entschieden werden kann. Das FG hat das Verfahren insoweit im zweiten Rechtsgang gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 FGO auszusetzen und damit dem FA Gelegenheit zu geben, die fehlende Feststellung nachzuholen (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;12\/17, BFHE 270, 450).<\/li><li>3. Hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags 2011 kann der Senat auf Grundlage der Feststellungen des FG nicht abschlie\u00dfend dar\u00fcber entscheiden, ob die Aussch\u00fcttungen der SICAV als Schachteldividenden nach Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 i.V.m. Satz&nbsp;3 DBA-Luxemburg 1958 von der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) auszunehmen waren.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (GewStG) gilt als Gewerbebetrieb stets und in vollem Umfang die T\u00e4tigkeit der Kapitalgesellschaften, insbesondere auch der KGaA. Die von der SICAV erhaltenen Leistungen geh\u00f6ren insoweit zum gewerbesteuerpflichtigen Gewerbeertrag der Kl\u00e4gerin, bei dem es sich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 GewStG um den nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes zu ermittelnden Gewinn aus dem Gewerbebetrieb handelt, vermehrt und vermindert um die in den \u00a7\u00a7&nbsp;8 und 9 GewStG bezeichneten Betr\u00e4ge.<\/li><li>b) Die von der SICAV erhaltenen Zahlungen bleiben nicht nach dem (innerstaatlichen) Schachtelprivileg des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens au\u00dfer Ansatz. Denn es handelt sich dabei um auf Investmentanteile ausgesch\u00fcttete Ertr\u00e4ge bzw. Zwischengewinne i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG, auf die nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 InvStG 2004 \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 KStG grunds\u00e4tzlich nicht anwendbar ist. Der Begriff der Investmentanteile i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 InvStG 2004 erstreckt sich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 InvStG 2004 auch auf ausl\u00e4ndische Investmentanteile i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;9 des vormaligen Investmentgesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (InvG). Nach der Begriffsbestimmung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;9 InvG sind ausl\u00e4ndische Investmentanteile Anteile an ausl\u00e4ndischen Investmentverm\u00f6gen, die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ausgegeben werden (ausl\u00e4ndische Investmentgesellschaft), und bei denen der Anleger verlangen kann, dass ihm gegen R\u00fcckgabe des Anteils sein Anteil an dem ausl\u00e4ndischen Investmentverm\u00f6gen ausgezahlt wird, oder bei denen der Anleger kein Recht zur R\u00fcckgabe der Anteile hat, aber die ausl\u00e4ndische Investmentgesellschaft in ihrem Sitzstaat einer Aufsicht \u00fcber Verm\u00f6gen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt ist. Nach den von den Beteiligten nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanz sind diese Voraussetzungen im Fall der SICAV erf\u00fcllt.<\/li><li>Die Ausnahmeregelung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 InvStG 2004, wonach \u00a7&nbsp;8b KStG auf ausgesch\u00fcttete und aussch\u00fcttungsgleiche Ertr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 sowie Satz&nbsp;2 EStG anzuwenden ist, greift vorliegend nicht ein, weil diese Tatbest\u00e4nde nur inl\u00e4ndische Ertr\u00e4ge erfassen. Ebenso wenig greift der Ausnahmetatbestand des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 InvStG 2004 i.V.m. \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 sowie Satz&nbsp;2 EStG ein, der zwar auch ausl\u00e4ndische Ertr\u00e4ge erfasst, aber lediglich hier nicht verfahrensgegenst\u00e4ndliche Kapitaleink\u00fcnfte nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 oder Satz&nbsp;2 sowie Abs.&nbsp;3 EStG betrifft.<\/li><li>c) Das FG ist zun\u00e4chst ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Anwendung des DBA-Luxemburg 1958 auf die Aussch\u00fcttungen der SICAV nicht gem\u00e4\u00df Nr.&nbsp;1 des Schlussprotokolls zum Abkommen (Schlussprotokoll) ausgeschlossen ist. Danach gilt das Abkommen &#8222;nicht f\u00fcr Holdinggesellschaften im Sinne der besonderen luxemburgischen Gesetze (zur Zeit Gesetze vom 31.&nbsp;Juli 1929 und 27.&nbsp;Dezember 1937)&#8220; und auch nicht f\u00fcr Eink\u00fcnfte, die eine Person mit Wohnsitz in Deutschland von diesen Holdinggesellschaften bezieht, und f\u00fcr Anteile an diesen Gesellschaften, die dieser Person geh\u00f6ren.<\/li><li>aa) Bei der SICAV handelt es sich nach den den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen der Vorinstanz zum Luxemburger Recht zun\u00e4chst nicht um eine Holdinggesellschaft in diesem Sinne (ebenso im Ergebnis Senatsurteil vom 15.03.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;61\/17, zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmt).<\/li><li>bb) Das FG hat hierzu die Auffassung vertreten, dass der Typ der Holdinggesellschaft basierend auf dem Luxemburger Gesetz vom 31.07.1929 zum 01.01.2007 abgeschafft worden sei. Dem l\u00e4sst sich noch hinzuf\u00fcgen, dass nach Steichen in Wassermeyer, Anh. Luxemburg Rz&nbsp;130 (Stand: Oktober 2008) die nach dem 01.08.2006 gegr\u00fcndeten Gesellschaften nicht mehr in den Genuss des &#8222;Holding-1929-Regimes&#8220; gekommen sind (s.a. Senatsurteil vom 15.03.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;61\/17).<\/li><li>cc) Die dagegen vorgebrachten Einw\u00e4nde des FA haben keinen Erfolg (s.a. Senatsurteil vom 15.03.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;61\/17).<\/li><li>Soweit vorgetragen worden ist, durch die Verwendung des Terminus &#8222;zur Zeit&#8220; in Nr.&nbsp;1 des Schlussprotokolls h\u00e4tten die Vertragsstaaten zum Ausdruck gebracht, dass die Ausschlussklausel nicht auf Holdinggesellschaften im Sinne der Luxemburger Gesetze vom 31.07.1929 und 27.12.1937 beschr\u00e4nkt sei und vielmehr auch solche luxemburgischen Gesellschaften erfasst w\u00fcrden, die fortentwickeltem Luxemburger Recht unterl\u00e4gen, das vergleichbar den Gesetzen vom 31.07.1929 und 27.12.1937 eine besondere steuerliche Privilegierung regele, ist dem nicht zu folgen (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;61\/17): Die Ausschlussklausel der Nr.&nbsp;1 des Schlussprotokolls zielt nicht allgemein auf in Luxemburg steuerbefreite, in Konzernfunktionen agierende Unternehmen, sondern speziell auf Unternehmen des Typus Holdinggesellschaft nach den Luxemburger Gesetzen ab. Mit Abschaffung des speziellen gesetzlichen Besteuerungsregimes f\u00fcr Holdinggesellschaften in Luxemburg ist daher die Grundlage f\u00fcr die Ausschlussklausel entfallen. Eine \u00fcber den Abkommenswortlaut hinausgehende, teleologisch oder gleichheitsrechtlich motivierte Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Ausschlussklausel auf andere in Luxemburg steuerbeg\u00fcnstigte Bet\u00e4tigungsformen &#8211;wie die der SICAV&#8211; ist nicht m\u00f6glich (vgl. zur Bedeutung des Abkommenswortlauts als Auslegungsgrenze z.B. Senatsurteil vom 30.05.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;62\/16, BFHE 262, 54; Lehner in Vogel\/Lehner, DBA, 6.&nbsp;Aufl., Grundlagen Rz&nbsp;106a; Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;2 AO Rz&nbsp;41).<\/li><li>Die SICAV werden auch nicht deshalb zu Holdinggesellschaften im Sinne der Luxemburger Gesetze, weil die Luxemburger Beh\u00f6rden es offenbar geduldet haben, dass die steuerbeg\u00fcnstigten Holdinggesellschaften neben den T\u00e4tigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Ver\u00e4u\u00dferung von Beteiligungen auch im Wertpapierbereich t\u00e4tig gewesen sind. Es ist insoweit nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen, dass nach der Luxemburger Praxis selbst solche Unternehmen unter das Besteuerungsregime der Holdinggesellschaften gefallen sind, die &#8211;wie die SICAV&#8211; keine Beteiligungen an anderen Unternehmen gehalten haben, sondern ausschlie\u00dflich im Wertpapierbereich t\u00e4tig gewesen sind.<\/li><li>Schlie\u00dflich wird das vom FG gefundene Ergebnis durch den dem Senat im Verfahren I&nbsp;R&nbsp;61\/17 bekannt gewordenen Schriftwechsel zwischen dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Luxemburger Finanzministerium aus dem Jahr 1993 best\u00e4tigt. Dort begr\u00fcndet das Luxemburger Finanzministerium mit Schreiben an das BMF vom 16.07.1993, aus welchen Gr\u00fcnden die Investmentgesellschaften &#8222;sicav&#8220; und &#8222;sicaf&#8220; keine Holdinggesellschaften im Sinne der Nr.&nbsp;1 des Schlussprotokolls seien und diesen strukturell auch nicht gleichgesetzt werden k\u00f6nnten. Das BMF hat sich dem damaligen Bundesamt f\u00fcr Finanzen gegen\u00fcber in einem Schreiben vom 29.07.1993 dieser Auffassung angeschlossen. Dass es auch Staaten gegeben haben mag, die den Luxemburger SICAV auf der Grundlage ihrer Abkommen mit Luxemburg keinen Abkommensschutz einger\u00e4umt haben, vermag die Auslegung der Nr.&nbsp;1 des Schlussprotokolls zum DBA-Luxemburg 1958 nicht zu beeinflussen.<\/li><li>d) Die Aussch\u00fcttungen der SICAV unterfallen auch der Verteilungsvorschrift des Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 DBA-Luxemburg 1958 (Senatsurteil vom 15.03.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;61\/17). Diesem zufolge steht dem Wohnsitzstaat &#8211;im Streitfall Deutschland&#8211; das Besteuerungsrecht f\u00fcr Dividenden zu, die eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten aus dem anderen Staat bezieht. Dem anderen Vertragsstaat verbleibt aber nach Ma\u00dfgabe von Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;2 bis 4 DBA-Luxemburg 1958 das Recht zum Steuerabzug an der Quelle.<\/li><li>Die Anwendbarkeit des Dividendenartikels folgt aus Nr.&nbsp;12 des Schlussprotokolls. Nach dessen Satz&nbsp;1 macht u.a. der Besitz von Aktien den Besitzer nicht zum Unternehmer oder Mitunternehmer. Satz&nbsp;2 der Vorschrift bestimmt, dass Eink\u00fcnfte aus diesen Wertpapieren und Anteilen &#8222;als Dividenden (Artikel&nbsp;13) behandelt&#8220; werden. Bei den Aussch\u00fcttungen der SICAV handelt es sich um Eink\u00fcnfte aus Aktien im Sinne von Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;1 des Schlussprotokolls, weil die SICAV eine besondere Form der Luxemburger soci\u00e9t\u00e9 anonyme, einer Aktiengesellschaft, ist. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass es sich bei den Eink\u00fcnften nach dem nationalen Recht Deutschlands um Eink\u00fcnfte handelt, die nach den Vorgaben des Investmentsteuergesetzes 2004 zu ermitteln sind. Aufgrund der ausdr\u00fccklichen abkommensrechtlichen Regelung in Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 des Schlussprotokolls ist insoweit kein Raum f\u00fcr einen R\u00fcckgriff auf das nationale Recht.<\/li><li>e) Grunds\u00e4tzlich werden nach Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 DBA-Luxemburg 1958 von der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Steuer des Wohnsitzstaats (hier: Deutschland) die Eink\u00fcnfte und Verm\u00f6gensteile ausgenommen, f\u00fcr die nach den vorhergehenden Artikeln der andere Staat (hier: Luxemburg gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;2 DBA-Luxemburg 1958) das Besteuerungsrecht hat. Bei Dividenden gilt dies jedoch gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz 3 DBA-Luxemburg 1958 nur f\u00fcr Dividenden, die einer Kapitalgesellschaft von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staat gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25&nbsp;% der erstgenannten Gesellschaft geh\u00f6ren. Ob die letztgenannten Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, vermag der Senat auf Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen indessen nicht zu entscheiden.<\/li><li>aa) Dass es sich bei der Kl\u00e4gerin um eine Kapitalgesellschaft i.S. des Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 DBA-Luxemburg 1958 handelt, die im Streitjahr zu mindestens 25&nbsp;% an der SICAV beteiligt war, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Der Senat sieht dazu von eigenen Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>bb) Mit dem FG ist die in Luxemburg ans\u00e4ssige und von dort aus geleitete (vgl. Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 DBA-Luxemburg 1958) SICAV auch eine Kapitalgesellschaft i.S. des Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 DBA-Luxemburg 1958 (Senatsurteil vom 15.03.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;61\/17; FG D\u00fcsseldorf, Urteile vom 17.10.2017&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;1441\/14&nbsp;K,G,F, EFG 2017, 1939, und vom 17.12.2018&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;3874\/15&nbsp;F, EFG 2019, 505 [Revision anh\u00e4ngig unter I&nbsp;R&nbsp;8\/19]).<\/li><li>aaa) Mangels eigenst\u00e4ndiger Definition oder sonstiger Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr die Begriffsbestimmung im DBA-Luxemburg 1958 ist f\u00fcr den Begriff der Kapitalgesellschaft das Verst\u00e4ndnis Deutschlands als des Anwenderstaats ma\u00dfgeblich. Denn nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 DBA-Luxemburg 1958 wird bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat jeder Begriff, der nicht in diesem Abkommen bestimmt ist, die Auslegung erfahren, die sich aus den Gesetzen ergibt, die in dem Vertragsstaat in Kraft sind und sich auf Steuern im Sinne dieses Abkommens beziehen, falls der Zusammenhang keine andere Auslegung erfordert. F\u00fcr die Klassifikation als Kapitalgesellschaft aus deutscher Sicht hat das FG zutreffend auf den Tatbestand des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KStG abgestellt, der als Kapitalgesellschaften insbesondere Europ\u00e4ische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung anf\u00fchrt. Bei ausl\u00e4ndischen Gesellschaften ist darauf abzustellen, ob sie dem Typ nach einer unter \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KStG fallenden Kapitalgesellschaft entsprechen (vgl. Senatsurteile vom 20.08.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;34\/08, BFHE 222, 521, BStBl II 2009, 263; vom 06.06.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;52\/11, BFHE 237, 356, BStBl II 2014, 240).<\/li><li>bbb) Das FG ist davon ausgegangen, dass die SICAV trotz ihrer besonderen Form und des variablen Kapitals auch eine soci\u00e9t\u00e9 anonyme, d.h. eine Aktiengesellschaft des luxemburgischen Rechts sei, die sich durch eine eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit, ein getrenntes Verm\u00f6gen, keine \u00fcber die Einlagen hinausgehende Haftung der Anleger und durch die Fremdorganschaft auszeichne und mithin dem Typus einer Kapitalgesellschaft in Form einer Investmentaktiengesellschaft mit ver\u00e4nderlichem Kapital (\u00a7\u00a7&nbsp;96&nbsp;ff. InvG, s. jetzt \u00a7\u00a7&nbsp;108&nbsp;ff. des Kapitalanlagegesetzbuchs &#8211;KAGB&#8211;) entspreche, die wiederum auf dem Vorbild der Luxemburger SICAV beruhe (ebenso Urteil des FG D\u00fcsseldorf in EFG 2019, 505). Als besondere Form der Aktiengesellschaft sei die Investmentaktiengesellschaft &#8211;und folglich auch die SICAV&#8211; eine Kapitalgesellschaft i.S. von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KStG.<\/li><li>ccc) Die vom FG festgestellte Vergleichbarkeit der gesellschaftsrechtlichen Strukturen von SICAV und Investmentaktiengesellschaft wird vom FA nicht in Abrede gestellt. Es ist jedoch der Auffassung, dass es sich bei SICAV und Investmentaktiengesellschaften nicht um Aktiengesellschaften i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KStG, sondern um eigenst\u00e4ndige Rechtsformen handelt, die unter \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 KStG (sonstige juristische Personen des privaten Rechts) zu subsumieren seien. Dem ist nicht zu folgen (s.a. Senatsurteil vom 15.03.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;61\/17).<\/li><li>(1) Nach den Feststellungen des FG wurde die M\u00f6glichkeit zur Gr\u00fcndung einer SICAV u.a. mit dem (Luxemburger) Gesetz &#8222;concernant les organismes de placement collectif&#8220; (\u00fcber Organismen f\u00fcr gemeinsame Anlagen &#8211;OGAW&#8211;) vom 20.12.2002 geschaffen. Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;25 dieses Gesetzes gelten als SICAV Gesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht (soci\u00e9t\u00e9 anonyme), deren ausschlie\u00dflicher Zweck darin besteht, die ihr zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und\/oder anderen liquiden Finanzanlagen i.S. von Art.&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 dieses Gesetzes anzulegen und ihren Anteilsinhabern das Ergebnis der Verwaltung ihrer Verm\u00f6genswerte zukommen zu lassen, deren Anteile zum Vertrieb im Wege eines \u00f6ffentlichen Angebotes oder einer Privatplatzierung bestimmt sind und deren Satzung bestimmt, dass ihr Kapital zu jeder Zeit dem Nettoverm\u00f6gen der Gesellschaft entspricht. Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;26 des Gesetzes vom 20.12.2002 gelten vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieses Gesetzes f\u00fcr SICAV die auf Aktiengesellschaften (soci\u00e9t\u00e9 anonyme) anwendbaren Bestimmungen, wobei die soci\u00e9t\u00e9 anonyme in Art.&nbsp;23 ff. des luxemburgischen Gesetzes vom 10.08.1915 \u00fcber die Handelsgesellschaften geregelt ist. Die Besonderheiten der SICAV bestehen danach darin, dass das Kapital zu jeder Zeit dem Nettoverm\u00f6gen der Gesellschaft entspricht und die Anleger, die Mitglieder der Gesellschaft und damit Aktion\u00e4re sind, jederzeit das Recht haben, die Anteile zur\u00fcckzugeben. Dennoch sind sie aber nicht unmittelbar an dem Fondsverm\u00f6gen beteiligt, sondern besitzen lediglich Aktien an dem Fonds. Die besonderen Bestimmungen, die im Gesetz vom 20.12.2002 hinsichtlich der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital eingef\u00fchrt wurden, dienen den fondsspezifischen Besonderheiten und Anforderungen des Kapitalmarktes bzw. dem Anlegerschutz. So unterliegen OGAW etwa besonders strengen Regeln betreffend Investitionspolitik und Risikostreuung.<\/li><li>(2) Das FG ist zun\u00e4chst zutreffend davon ausgegangen, dass die soci\u00e9t\u00e9 anonyme luxemburgischen Rechts einer deutschen AG entspricht (vgl. BMF-Schreiben vom 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076, dort Tabelle&nbsp;1). Die AG ist &#8211;ebenso wie die soci\u00e9t\u00e9 anonyme&#8211; eine Gesellschaft mit eigener Rechtspers\u00f6nlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind. F\u00fcr die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gl\u00e4ubigern gegen\u00fcber jeweils nur das Gesellschaftsverm\u00f6gen und ist die Gesellschaft jeweils mit der \u00dcbernahme aller Aktien (Zeichnung) durch die Gr\u00fcnder errichtet bzw. entsteht sie mit der Eintragung in das Handelsregister. Danach ist eine soci\u00e9t\u00e9 anonyme im Rahmen des Typenvergleichs grunds\u00e4tzlich als Kapitalgesellschaft anzusehen (ebenso Urteil des FG D\u00fcsseldorf in EFG 2017, 1939; s.a. BMF-Schreiben vom 02.12.2013, BStBl I 2013, 1506).<\/li><li>(3) Das FG ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die SICAV der deutschen Investmentaktiengesellschaft mit ver\u00e4nderlichem Kapital nach \u00a7\u00a7&nbsp;96&nbsp;ff. InvG entspricht und dass sie gegen\u00fcber der soci\u00e9t\u00e9 anonyme keine derartigen Besonderheiten aufweist, die es rechtfertigen w\u00fcrden, sie trotz ihrer Grundstruktur nicht mehr als Aktiengesellschaft einzuordnen.<\/li><li>(a) \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvG bestimmt, dass Investmentaktiengesellschaften &#8222;nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft&#8220; betrieben werden d\u00fcrfen. \u00a7&nbsp;99 Abs.&nbsp;1 InvG ordnet an, dass die Investmentaktiengesellschaften &#8211;mit Ausnahme der dort aufgef\u00fchrten Einzelbestimmungen&#8211; den Vorschriften des Aktiengesetzes unterliegen, soweit sich aus den Vorschriften des dritten Kapitels des Investmentgesetzes nichts anderes ergibt. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber die Investmentaktiengesellschaft als spezielle Form der Aktiengesellschaft, nicht aber als Rechtsform sui generis versteht (ebenso M\u00fcchler, Die Investmentaktiengesellschaft mit ver\u00e4nderlichem Kapital, 2014, S.&nbsp;61: &#8222;besondere Form der AG&#8220;; vgl. auch Neumann, Betriebs-Berater 2013, 669, 670, und Fischer\/Steck in Berger\/Steck\/L\u00fcbbeh\u00fcsen, InvG\/InvStG, \u00a7&nbsp;96 InvG Rz&nbsp;1: &#8222;vollwertige Aktiengesellschaft&#8220;). Ein triftiger Grund daf\u00fcr, dieses Verst\u00e4ndnis nicht auch auf den Tatbestand des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KStG zu \u00fcbertragen, ist nicht erkennbar (im Ergebnis ebenso Sch\u00e4fer in Moritz\/Jesch, InvStG, 1.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;11 Rz&nbsp;38; Englisch in Berger\/Steck\/L\u00fcbbeh\u00fcsen, a.a.O., \u00a7&nbsp;11 InvStG Rz&nbsp;21; Bl\u00fcmich\/Rengers, \u00a7&nbsp;1 KStG Rz 146 &#8222;Luxemburg&#8220;; Bl\u00fcmich\/Mann, \u00a7&nbsp;11 InvStG 2004 Rz&nbsp;8; Klein in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;1 KStG Rz&nbsp;30a). Insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das Gesetz mit den in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 3 KStG angef\u00fchrten Steuerpflichtigen innerhalb der Gruppe der juristischen Personen (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 4 KStG) die Gesellschaften (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit) erfasst, w\u00e4hrend \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 KStG im Wesentlichen auf die rechtsf\u00e4higen Vereine und rechtsf\u00e4higen Stiftungen abzielt (vgl. Levedag in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;50; Dr\u00fcen in Frotscher\/Dr\u00fcen, KStG\/GewStG\/UmwStG, \u00a7&nbsp;1 KStG Rz&nbsp;38). Dies spricht daf\u00fcr, auch alle Sonderformen der in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 3 KStG erfassten Gesellschaftstypen unter diese Bestimmungen und nicht unter den Tatbestand des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 KStG zu subsumieren. Soweit die Revision im Bereich der Anwendung der abkommensrechtlichen Schachtelprivilegien eine einschr\u00e4nkende Auslegung des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KStG bef\u00fcrwortet, fehlt es daf\u00fcr an einem hinreichenden Differenzierungsgrund.<\/li><li>(b) Dem FA ist einzur\u00e4umen, dass f\u00fcr die Investmentaktiengesellschaft durchaus gewichtige Abweichungen von den allgemeinen Regeln des Aktiengesetzes gelten: So verf\u00fcgt die Investmentaktiengesellschaft \u00fcber kein festes Grundkapital (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 des Aktiengesetzes &#8211;AktG&#8211;), sondern \u00fcber ein &#8222;Gesellschaftskapital&#8220;, dessen Wert dem Wert des Gesellschaftsverm\u00f6gens entspricht (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz 4, Abs.&nbsp;1a, \u00a7&nbsp;104 InvG; dazu z.B. M\u00fcchler, a.a.O., S.&nbsp;157&nbsp;ff.; Fock\/Hartig in Wachter [Hrsg.], Festschrift f\u00fcr Sebastian Spiegelberger zum 70.&nbsp;Geburtstag, Vertragsgestaltung im Zivil- und Steuerrecht, 2009, S.&nbsp;653, 658&nbsp;f.); dies hat zur Konsequenz, dass abweichend von \u00a7&nbsp;8 AktG ausschlie\u00dflich nennbetragslose St\u00fcckaktien ausgegeben werden k\u00f6nnen (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 InvG); den Aktion\u00e4ren steht in den Grenzen des \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 InvG das Recht zu, dass ihnen gegen R\u00fcckgabe von Aktien ihr Anteil am Gesellschaftskapital ausgezahlt wird; das aktienrechtliche Prinzip der Satzungsstrenge (\u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;5 AktG) gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;99 Abs.&nbsp;1 InvG nicht f\u00fcr die Investmentaktiengesellschaft. Diese Besonderheiten f\u00fchren indessen nicht dazu, dass die Investmentaktiengesellschaft f\u00fcr die Zwecke des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KStG nicht als besondere Form der Aktiengesellschaft anzusehen ist.<\/li><li>(c) Soweit bezweifelt worden ist, dass es sich bei den Anlageaktion\u00e4ren einer Investmentaktiengesellschaft, die &#8211;anders als die Unternehmensaktion\u00e4re (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1b InvG)&#8211; nicht an der Hauptversammlung teilnehmen d\u00fcrfen und die grunds\u00e4tzlich kein Stimmrecht haben (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1c InvG), \u00fcberhaupt um Gesellschaftsmitglieder handelt oder ob insoweit nicht vielmehr Austauschverh\u00e4ltnisse vorliegen (vgl. Fock\/Hartig, a.a.O., S.&nbsp;659&nbsp;f.), kommt dem f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls keine Relevanz zu. Denn es besteht auf der Grundlage der Feststellungen des FG kein Anhalt daf\u00fcr, dass die Rechtsstellung der Kl\u00e4gerin in Bezug auf die SICAV mit der eines Anlageaktion\u00e4rs bei der Investmentaktiengesellschaft i.S. von \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1c InvG vergleichbar gewesen ist.<\/li><li>cc) Die Kl\u00e4gerin hielt zum Zeitpunkt der Aussch\u00fcttungen mindestens 25&nbsp;% &#8211;konkret 53,91&nbsp;%&#8211; der stimmberechtigten Aktien der SICAV.<\/li><li>dd) Die von der Kl\u00e4gerin empfangenen Zahlungen sind schlie\u00dflich Aussch\u00fcttungen der SICAV und nicht solche eines Zweckverm\u00f6gens i.S. von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 KStG (vgl. auch Senatsurteil vom 15.03.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;61\/17).<\/li><li>aaa) &#8222;Andere Zweckverm\u00f6gen des privaten Rechts&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 KStG sind &#8211;trotz fehlender zivilrechtlicher Rechtspers\u00f6nlichkeit&#8211; eigenst\u00e4ndige Steuersubjekte und als solche nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 DBA-Luxemburg 1958 abkommensberechtigte &#8222;Personen&#8220;. Ein Zweckverm\u00f6gen ist ein wirtschaftlich selbst\u00e4ndiges, einem bestimmten Zweck zu dienen bestimmtes Sonderverm\u00f6gen, das aus dem Verm\u00f6gen des Widmenden ausgeschieden ist und aus dem eigene Eink\u00fcnfte flie\u00dfen (Senatsurteil vom 05.11.1992&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;39\/92, BFHE 170, 62, BStBl II 1993, 388). Die wirtschaftliche Selbst\u00e4ndigkeit des Zweckverm\u00f6gens ist nur gegeben, wenn kein sonstiges Steuersubjekt &#8211;weder der Widmende noch ein anderer formaler Eigent\u00fcmer&#8211; \u00fcber das Verm\u00f6gen und die daraus gezogenen Ertr\u00e4ge wie ein Eigent\u00fcmer verf\u00fcgen kann, sondern eine Zweckbindung besteht, die nicht einseitig aufgehoben werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;33\/17, BFHE 269, 225; Senatsurteil vom 29.01.2003&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;106\/00, BFHE 201, 287; Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 19.12.1952&nbsp;&#8211; III&nbsp;216\/51&nbsp;S, BFHE 57, 135, BStBl III 1953, 54; Dr\u00fcen in Frotscher\/Dr\u00fcen, a.a.O., \u00a7&nbsp;1 KStG Rz&nbsp;46; Bl\u00fcmich\/Rengers, \u00a7&nbsp;1 KStG Rz&nbsp;107).<\/li><li>bbb) Die zum Gesellschaftsverm\u00f6gen der SICAV geh\u00f6renden Wirtschaftsg\u00fcter (Wertpapiere) sind nicht im vorstehend beschriebenen Sinne vom Verm\u00f6gen der SICAV separiert. Diese war Eigent\u00fcmerin der Wirtschaftsg\u00fcter, ohne dass das wirtschaftliche Eigentum daran i.S. von \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO einem anderen zustand.<\/li><li>(1) Die zivilrechtliche Struktur der Kapital-Investmentgesellschaften &#8211;wie SICAV oder Investmentaktiengesellschaft&#8211; unterscheidet sich von der eines Investmentfonds in Vertragsform, bei der die Wirtschaftsg\u00fcter des Sonderverm\u00f6gens im Eigentum einer Kapitalanlagegesellschaft stehen (vgl. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;1 InvG). Die Kapitalanlagegesellschaft im Falle des Investmentfonds in Vertragsform ist lediglich formal Eigent\u00fcmerin der Wirtschaftsg\u00fcter des Sonderverm\u00f6gens, hat dieses jedoch getrennt von dem eigenen Verm\u00f6gen zu halten (\u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InvG) und \u00fcbt die Eigent\u00fcmerbefugnisse treuh\u00e4nderisch f\u00fcr die Anleger aus (Vollrechtstreuhand, vgl. Schmitz in Berger\/Steck\/L\u00fcbbeh\u00fcsen, a.a.O., \u00a7&nbsp;30 InvG Rz&nbsp;9). Im Falle der Kapital-Investmentgesellschaften gibt es hingegen kein rechtlich unterscheidbares Investmentverm\u00f6gen; dieses geht im Gesellschaftsverm\u00f6gen auf (vgl. K\u00f6ndgen in Berger\/Steck\/L\u00fcbbeh\u00fcsen, a.a.O., \u00a7&nbsp;1 InvG Rz&nbsp;6; M\u00fcchler, a.a.O., S.&nbsp;254, jeweils zur Investmentaktiengesellschaft). Auch f\u00fcr die SICAV ist nicht erkennbar, dass zwischen der Gesellschaft und den Aktion\u00e4ren eine gesellschaftsrechtliche oder schuldrechtliche Vereinbarung besteht, der zufolge die Gesellschaft die zur Kapitalanlage bestimmten Wirtschaftsg\u00fcter nicht auf eigene Rechnung, sondern auf Rechnung der Aktion\u00e4re erwirbt und verwaltet. Dass die Gesellschaft bei ihren Aktivit\u00e4ten an die satzungsm\u00e4\u00dfigen und gesetzlichen Anlegerschutz-Vorgaben gebunden ist, f\u00fchrt nicht zu einem Handeln auf fremde Rechnung und zur Verlagerung des wirtschaftlichen Eigentums am Gesellschaftsverm\u00f6gen auf die Aktion\u00e4re.<\/li><li>(2) F\u00fcr Investmentaktiengesellschaften wurde das Vorstehende auf investmentsteuerrechtlicher Ebene durch die Regelungen des \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 InvStG 2004 nachvollzogen. Nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 gilt das inl\u00e4ndische Sonderverm\u00f6gen als Zweckverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 KStG (sog. Zweckverm\u00f6gensfiktion). Sonderverm\u00f6gen sind nach der Definition des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 InvG inl\u00e4ndische Investmentverm\u00f6gen, die nach den dort benannten Ma\u00dfgaben von einer Kapitalanlagegesellschaft f\u00fcr Rechnung der Anleger verwaltet werden. F\u00fcr Investmentaktiengesellschaften ordnet \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 InvStG 2004 hingegen lediglich die Geltung der Steuerfreiheit (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InvStG 2004), nicht aber auch die Anwendung der Zweckverm\u00f6gensfiktion an (vgl. Beschluss des Hessischen FG vom 07.08.2012&nbsp;&#8211; 4&nbsp;V&nbsp;3084\/11, juris; Englisch in Berger\/Steck\/L\u00fcbbeh\u00fcsen, a.a.O., \u00a7&nbsp;11 InvStG Rz&nbsp;6). F\u00fcr eine ausl\u00e4ndische Gesellschaft wie die SICAV, auf die \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 ohnehin nicht anwendbar gewesen ist, kann nichts anderes gelten.<\/li><li>Soweit nach dem Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz &#8211;InvStRefG&#8211;) vom 19.07.2016 (BGBl I 2016, 1730, BStBl&nbsp;I 2016, 731) nunmehr auch die Kapital-Investmentgesellschaften begrifflich zu den &#8222;Investmentfonds&#8220; i.S. des Investmentsteuergesetzes z\u00e4hlen (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 InvStG i.d.F. des InvStRefG &#8211;InvStG 2018&#8211; i.V.m. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 KAGB, s.a. BTDrucks 18\/8045, S.&nbsp;72) und als Zweckverm\u00f6gen i.S. von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 KStG (inl\u00e4ndische Fonds) bzw. als Verm\u00f6gensmasse i.S. von \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 KStG (ausl\u00e4ndische Fonds) fingiert werden (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 InvStG 2018), gilt dies gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 InvStRefG erst mit Wirkung ab 01.01.2018 und ber\u00fchrt daher die rechtliche Beurteilung des Streitfalls nicht.<\/li><li>ee) Die streitbefangenen Aussch\u00fcttungen k\u00f6nnen auch Dividenden i.S. des Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 DBA-Luxemburg 1958 darstellen (s.a. Senatsurteil vom 15.03.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;61\/17; Urteile des FG D\u00fcsseldorf in EFG 2017, 1939, und in EFG 2019, 505). Die vom FG vertretene Rechtsauffassung, es l\u00e4ge insoweit lediglich eine Kapitalr\u00fcckzahlung vor (dagegen Urteil des FG D\u00fcsseldorf in EFG 2019, 505; Neumann, Finanz-Rundschau &#8211;FR&#8211; 2018, 889, 890&nbsp;ff.; Matuszewski\/Kleinert, FR 2019, 461, 465; Kammeter, Internationale Steuer-Rundschau 2019, 256, 257; Korff\/Erdem, Internationales Steuerrecht &#8211;IStR&#8211; 2019, 478, 480), h\u00e4lt einer revisionsgerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand.<\/li><li>aaa) Wie oben ausgef\u00fchrt, sind die Aussch\u00fcttungen der SICAV Eink\u00fcnfte aus Aktien gem\u00e4\u00df Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;1 des Schussprotokolls und daher nach dessen Satz&nbsp;2 als Dividenden i.S. des Art.&nbsp;13 DBA-Luxemburg 1958 zu behandeln. Die Sachzusammenh\u00e4nge und die systematischen Verkn\u00fcpfungen zwischen der Verteilungsvorschrift des Art.&nbsp;13 DBA-Luxemburg 1958 und der Methodennorm des Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 DBA-Luxemburg 1958, deren Adressat der Wohnsitzstaat ist, sprechen daf\u00fcr, dass die Regelung in Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 des Schlussprotokolls im Grundsatz hier wie dort gleicherma\u00dfen einschl\u00e4gig ist (vgl. Senatsurteil vom 04.06.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;62\/06, BFHE 222, 255, BStBl II 2008, 793).<\/li><li>bbb) Allerdings umfasst der Anwendungsbereich des Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 DBA-Luxemburg 1958 nur &#8222;echte&#8220; (aus Kapitalbeteiligungen von mindestens 25&nbsp;% herr\u00fchrende) Dividenden, nicht aber Dividenden fiktiver Art (Senatsurteil in BFHE 222, 255, BStBl II 2008, 793 zu Eink\u00fcnften aus typisch stiller Beteiligung). Die Aussch\u00fcttungen der SICAV sind &#8222;echte&#8220; Dividenden in diesem Sinne, denn sie beruhen auf einer realen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Kl\u00e4gerin am Kapital der SICAV.<\/li><li>ccc) Soweit die Vorinstanz die Auffassung vertreten hat, die streitbefangenen Aussch\u00fcttungen seien nach luxemburgischem Recht als Kapitalr\u00fcckzahlungen zu werten, ist dem nicht zu folgen. Revisionsrechtlich handelt es sich bei der Ermittlung ausl\u00e4ndischen Rechts um Feststellungen, die der Tatsacheninstanz vorbehalten sind (z.B. Senatsurteil vom 27.03.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;33\/16, BFH\/NV 2020, 201). Es geh\u00f6rt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;293 der Zivilprozessordnung zu den Aufgaben des FG als Tatsacheninstanz, das ma\u00dfgebliche ausl\u00e4ndische Recht von Amts wegen zu ermitteln (Senatsurteil vom 15.03.1995&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;14\/94, BFHE 177, 263, BStBl II 1995, 502). An einer solchen sachgerechten Ermittlung des Inhalts des ausl\u00e4ndischen Rechts fehlt es im Streitfall bereits deshalb, weil das FG seine Auffassung nur auf den Inhalt einer einzelnen Vorschrift des luxemburgischen Rechts gewonnen hat und dem keine amtliche \u00dcbersetzung des in franz\u00f6sischer Sprache abgefassten Gesetzestextes zugrunde lag. Es ist zudem fraglich, ob nach luxemburgischem Recht eine R\u00fcckzahlung von Nennkapital bei einer SICAV \u00fcberhaupt vorstellbar ist (vgl. Urteil des FG D\u00fcsseldorf in EFG 2019, 505, m.w.N.). Zum Inhalt des entsprechenden luxemburgischen Rechts fehlen aber die notwendigen umfassenderen Feststellungen des FG, zu deren Gewinnung ggf. auch die Hinzuziehung eines Sachverst\u00e4ndigen erwogen werden k\u00f6nnte.<\/li><li>f) Der Anwendbarkeit des Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 DBA-Luxemburg 1958 st\u00fcnde nicht entgegen, dass Luxemburg von dem ihm in Bezug auf die Aussch\u00fcttungen der SICAV gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;2 DBA-Luxemburg 1958 zustehenden Quellenbesteuerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat (s.a. Senatsurteil vom 15.03.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;61\/17). Da eine R\u00fcckfallklausel nicht vereinbart ist, hebt das DBA-Luxemburg 1958 bei Anwendung der Freistellungsmethode vorbehaltlos auf eine virtuelle Doppelbesteuerung ab (vgl. auch Senatsurteile vom 24.08.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;46\/10, BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764 &#8211;zum DBA-Gro\u00dfbritannien 1964\/1970&#8211;; vom 10.06.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;79\/13, BFHE 250, 110, BStBl II 2016, 326 &#8211;zum DBA-Schweiz 1971&#8211;). Die Annahme des FA, das Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung sei nur einschl\u00e4gig, wenn die Eink\u00fcnfte auf der Grundlage des nationalen Rechts des Quellenstaats steuerbar sind, dieser die Steuern aber im konkreten Fall tats\u00e4chlich nicht erhebt (so die Konstellation des Senatsbeschlusses vom 10.01.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;66\/09, BFHE 236, 304), ist unzutreffend. Aus welchem Grund die Eink\u00fcnfte im Quellenstaat nicht besteuert werden, spielt f\u00fcr die Freistellungsverpflichtung des Wohnsitzstaats keine Rolle; diese greift auch dann, wenn der Quellenstaat den Sachverhalt keiner Steuerpflicht unterwirft (z.B. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 29.02.1940&nbsp;&#8211; III 206\/39, RFHE 48, 191, RStBl 1940, 532; Senatsurteil vom 13.09.1972&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;130\/70, BFHE 107, 158, BStBl II 1973, 57; Lehner in Vogel\/Lehner, a.a.O., Grundlagen Rz&nbsp;69; Wassermeyer in Wassermeyer, MA Vor Art.&nbsp;1 Rz&nbsp;4). Soweit das FA meint, die Freistellungsverpflichtung entfalle auch jenseits im Abkommen vereinbarter R\u00fcckfallklauseln aus dem \u00fcbergeordneten Gesichtspunkt der Vermeidung einer doppelten Nichtbesteuerung, kann solches dem DBA-Luxemburg 1958 nicht entnommen werden. Verst\u00e4ndigen sich zwei Vertragsstaaten auf die Freistellungsmethode, dann geschieht das stets und vorbehaltlich besonderer, im Abkommen vereinbarter R\u00fcckfallklauseln vor dem Hintergrund einer &#8222;Kann-Besteuerung&#8220; in dem anderen Vertragsstaat (Senatsbeschluss in BFHE 236, 304).<\/li><li>g) Im Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Gro\u00dfherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 23.04.2012 (BGBl II 2012, 1403, BStBl I 2015, 8) &#8211;DBA-Luxemburg 2012&#8211; ist eine R\u00fcckfallklausel vereinbart worden, der zufolge nur jene Eink\u00fcnfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, die nach dem Abkommen in Luxemburg &#8222;tats\u00e4chlich besteuert&#8220; werden (Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 DBA-Luxemburg 2012). Das DBA-Luxemburg 2012 gilt jedoch insoweit erst ab dem 01.01.2014 und ist auf den Streitfall nicht anwendbar (s.a. Senatsurteil vom 15.03.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;61\/17).<\/li><li>h) F\u00fcr die Aussch\u00fcttungen der SICAV ist das Schachtelprivileg des Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 DBA-Luxemburg 1958 im \u00dcbrigen auch dann in voller H\u00f6he zu gew\u00e4hren, wenn pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der KGaA eine aus nat\u00fcrlichen Personen gebildete Personengesellschaft ist (vgl. Senatsurteil vom 19.05.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;62\/09, BFHE 230, 18 zum vergleichbar formulierten DBA-Frankreich).<\/li><li>i) Zu Recht hat das FG schlie\u00dflich den Tatbestand der (unilateralen) R\u00fcckfallklausel des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG im Streitfall als nicht erf\u00fcllt angesehen. Nach dieser Bestimmung wird in dem Fall, dass die Eink\u00fcnfte eines unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, die Freistellung ungeachtet des Abkommens nicht gew\u00e4hrt, wenn der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Eink\u00fcnfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden k\u00f6nnen. Da im Streitfall die Steuerfreiheit der Eink\u00fcnfte der SICAV in Luxemburg nicht auf einem abkommensrechtlichen Qualifikationskonflikt (dazu n\u00e4her Senatsurteil vom 11.07.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;52\/16, BFHE 262, 365, BStBl II 2019, 105), sondern auf einem Verzicht Luxemburgs auf das ihm abkommensrechtlich zugewiesene Besteuerungsrecht beruht, greift \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG im Streitfall nicht ein (s.a. Senatsurteil vom 15.03.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;61\/17).<\/li><li>j) Der durch das Gesetz zur \u00c4nderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 08.05.2012 (BGBl I 2012, 1030) eingef\u00fchrte \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;11 EStG, der auch auf die hybride Gesellschaftsform der KGaA gerichtet ist, war im Streitjahr noch nicht anwendbar (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;59a Satz&nbsp;12 EStG).<\/li><li>4. Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um abschlie\u00dfend beurteilen zu k\u00f6nnen, ob die von der Kl\u00e4gerin bezogenen Aussch\u00fcttungen in Deutschland nach Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 DBA-Luxemburg 1958 steuerfrei zu belassen sind. Das FG-Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Dabei wird das FG &#8211;ohne rechtliche Bindungswirkung&#8211; Folgendes zu beachten haben:<\/li><li>a) Da nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 InvStG 2004 nur \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 KStG und nicht auch dessen Abs.&nbsp;5 von der Anwendung ausgeschlossen ist, gelangt dieser Abs.&nbsp;5 nach nationalem Recht zur Anwendung. Grund hierf\u00fcr ist, dass \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 KStG nicht auf nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 KStG au\u00dfer Ansatz gebliebene Bez\u00fcge anzuwenden ist, sondern auf au\u00dfer Ansatz gebliebene Bez\u00fcge i.S. des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 KStG (Senatsurteil vom 26.04.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;84\/15, BFHE 258, 310, BStBl II 2018, 492). Damit ist \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;5 KStG nicht in seiner Anwendung ausgeschlossen (ebenso Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 22.03.2017&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;383\/16, EFG 2017, 1943; Korff\/Erdem, IStR 2019, 478, 480; abweichend Urteil des FG D\u00fcsseldorf in EFG 2019, 505).<\/li><li>b) Das FG hat &#8211;aufgrund seiner materiellen Einsch\u00e4tzung des Streitfalls konsequent&#8211; keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Kl\u00e4gerin nicht nur zivilrechtliche, sondern auch wirtschaftliche Eigent\u00fcmerin der Anteile an der SICAV war, so dass ihr die entsprechende Aussch\u00fcttung im Streitjahr auch wirklich pers\u00f6nlich zuzurechnen w\u00e4re. Zwar haben die Beteiligten dies im FG-Verfahren nicht in Zweifel gezogen, allerdings hat das FG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgef\u00fchrt, dass aus verschiedenen Gr\u00fcnden Anlass f\u00fcr eine entsprechende \u00dcberpr\u00fcfung besteht: Die SICAV hat im zeitlichen Umfang ihrer drei Aussch\u00fcttungstermine das sog. Zins- oder Bondstripping betrieben und dadurch einen laufenden Ertrag generiert, den sie aussch\u00fctten konnte. Dadurch sollte es aus Sicht des FG nicht nur der Kl\u00e4gerin, sondern auch weiteren Anlegern der SICAV erm\u00f6glicht werden, hinsichtlich der ausgesch\u00fctteten Liquidit\u00e4t das abkommensrechtliche Schachtelprivileg geltend zu machen, obwohl alle Anleger jeweils nur kurze Zeit vor\/nach dem Aussch\u00fcttungstermin an der SICAV beteiligt waren. Die dabei eintretende negative Vorsteuerrendite wird bei der beschriebenen Gestaltung alleine durch Anwendung des Schachtelprivilegs nach dem DBA in eine positive Nachsteuerrendite &#8222;verwandelt&#8220;. Das FG hat insoweit zutreffend ausgef\u00fchrt, dass es insoweit im zweiten Rechtsgang ggf. seine Aufgabe sein wird, die von der Kl\u00e4gerin abgeschlossenen Ankaufs-, Verkaufs-, Finanzierungs-, Beratungs- und sonstigen Vertr\u00e4ge einschlie\u00dflich etwaiger Sicherungs- und Stimmbindungsrechte an den SICAV-Anteilen darauf hin zu untersuchen, ob die Kl\u00e4gerin nicht nur zivilrechtliche, sondern auch wirtschaftliche Eigent\u00fcmerin der SICAV-Anteile war. Das FG wird insoweit ggf. auch der Frage nachzugehen haben, ob die \u00fcbrigen Beteiligten der Strukturierung (Banken, Verwalter, weitere Anleger usw.) tats\u00e4chlich einen beherrschenden Stimmrechtseinfluss der Kl\u00e4gerin akzeptiert oder ihren nach dem Gesellschaftsrecht bestehenden Einfluss in einer die Annahme des wirtschaftlichen Eigentums ausschlie\u00dfenden Weise eingeschr\u00e4nkt haben.<\/li><li>c) Das FG wird ggf. auch der vom FA im Einspruchsverfahren angesprochenen Frage noch einmal nachzugehen haben, ob im Streitfall ein sog. Steuerstundungsmodell i.S. des \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;2 EStG vorgelegen haben kann. Abgesehen davon, dass das FA bislang nicht dargelegt hat, warum es sich insgesamt um eine &#8222;modellhafte Gestaltung&#8220; bzw. bei der Steuerfreiheit der Eink\u00fcnfte um &#8222;Verluste&#8220; im Sinne der Vorschrift handeln soll, fehlen bislang Feststellungen zur Ertragsprognose i.S. des \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;3 EStG. Im \u00dcbrigen ist mit Blick auf den erst durch Art.&nbsp;6 Nr.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;c JStG 2010 mit Wirkung zum 14.12.2010 eingef\u00fcgten \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;7 InvStG fraglich, ob \u00a7&nbsp;15b EStG im Streitfall \u00fcberhaupt Anwendung findet (dazu Urteil des FG D\u00fcsseldorf in EFG 2017, 1939; gegen die Anwendbarkeit Matuszewski\/Kleinert, FR 2019, 461, 465; Rau, FR 2019, 511, 514; f\u00fcr die Anwendbarkeit BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1506).<\/li><li>d) Der vom FA ebenfalls im Rahmen des Einspruchsverfahrens angesprochene \u00a7&nbsp;42 AO ist bezogen auf die Verh\u00e4ltnisse des Streitjahrs nicht zwingend wegen des Vorrangs des \u00a7&nbsp;15b EStG unanwendbar (so aber Matuszewski\/Kleinert, FR 2019, 461, 466 ff.; a.A. BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1506). Mit Urteil vom 17.11.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/18, zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, hat der Senat zu \u00a7&nbsp;42 AO i.d.F. ab 2008 dahingehend erkannt, dass \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz 2 und 3 AO nunmehr eine ausdr\u00fcckliche Regelung zum Verh\u00e4ltnis einzelsteuergesetzlicher Umgehungsverhinderungsregelungen gegen\u00fcber der Missbrauchsklausel der AO enth\u00e4lt und der Wortlaut keinen Zweifel daran l\u00e4sst, dass solche einzelsteuergesetzlichen Vorschriften die Anwendung des \u00a7&nbsp;42 AO nur dann verdr\u00e4ngen, wenn sie tatbestandlich einschl\u00e4gig sind. F\u00fcr eine gesetzestechnisch begr\u00fcndete &#8222;automatische&#8220; Abschirmwirkung der einzelsteuergesetzlichen Umgehungsverhinderungsvorschrift ist danach kein Raum. Allerdings m\u00fcssen bei der Pr\u00fcfung des Vorliegens eines Missbrauchs i.S. des \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 AO diejenigen Wertungen des Gesetzgebers, die den von ihm geschaffenen einzelsteuergesetzlichen Umgehungsverhinderungsvorschriften zugrunde liegen, zur Vermeidung von Wertungswiderspr\u00fcchen im Rahmen der Auslegung ber\u00fccksichtigt werden. Entsprechend wird das FG den Streitfall ggf. auch unter diesem Aspekt zu w\u00fcrdigen und der Frage nachzugehen haben, ob sich ein Missbrauchsvorwurf insbesondere aus der Kombination eines sog. Bondstripping-Modells mit einer KGaA als Anteilseignerin eines SICAV ergibt (dazu Rau, FR 2019, 511&nbsp;ff.).<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung folgt &#8211;ungeachtet der nur teilweisen Zur\u00fcckverweisung mit Blick auf den Grundsatz der &#8222;Einheitlichkeit der Kostenentscheidung&#8220;&#8211; aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 15. 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