{"id":74109,"date":"2021-09-04T13:43:03","date_gmt":"2021-09-04T11:43:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74109"},"modified":"2021-09-04T13:43:03","modified_gmt":"2021-09-04T11:43:03","slug":"kuerzung-der-verpflegungspauschalen-im-fall-der-mahlzeitengestellung-auch-dann-wenn-der-steuerpflichtige-nicht-ueber-eine-erste-taetigkeitsstaette-verfuegt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kuerzung-der-verpflegungspauschalen-im-fall-der-mahlzeitengestellung-auch-dann-wenn-der-steuerpflichtige-nicht-ueber-eine-erste-taetigkeitsstaette-verfuegt\/","title":{"rendered":"K\u00fcrzung der Verpflegungspauschalen im Fall der Mahlzeitengestellung auch dann, wenn der Steuerpflichtige nicht \u00fcber eine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte verf\u00fcgt"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 12. Juli 2021, VI R 27\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.120721.VIR27.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 4 , EStG \u00a7 9 Abs 4a S 2 , EStG \u00a7 9 Abs 4a S 3 , EStG \u00a7 9 Abs 4a S 4 Halbs 1 , EStG \u00a7 9 Abs 4a S 8 , EStG \u00a7 8 Abs 2 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 02. Juli 2019, Az: 15 K 266\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Verpflegungspauschalen sind auch dann nach \u00a7 9 Abs. 4a Satz 8 EStG zu k\u00fcrzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verf\u00fcgung stellt, der Arbeitnehmer aber nicht \u00fcber eine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte verf\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 02.07.2019 &#8211; 15 K 266\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erzielte im Streitjahr (2014) als nautischer Offizier Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. In der Zeit vom 17.01.2014 bis 12.04.2014 sowie vom 11.05.2014 bis 08.09.2014 war er auf See an Bord von Schiffen t\u00e4tig.<\/li><li>An Bord der Schiffe stellte der Arbeitgeber dem Kl\u00e4ger unentgeltlich Mahlzeiten zur Verf\u00fcgung. An &#8222;Hafentagen&#8220; nahm der Kl\u00e4ger die zur Verf\u00fcgung gestellte Bordverpflegung teilweise nicht in Anspruch. An einzelnen Tagen musste sich die Mannschaft in H\u00e4fen selbst versorgen.<\/li><li>In den Heuerabrechnungen wies der Arbeitgeber diese Mahlzeiten zun\u00e4chst als steuerpflichtigen Sachbezug aus. Dies korrigierte er mit ge\u00e4nderten Heuerabrechnungen, in denen er den Sachbezug als steuerfrei behandelte.<\/li><li>In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr machte der Kl\u00e4ger u.a. Verpflegungsmehraufwendungen in H\u00f6he von 4.056&nbsp;\u20ac (169&nbsp;Tage&nbsp;x 24&nbsp;\u20ac) als Werbungskosten geltend.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) lie\u00df die Verpflegungsmehraufwendungen nicht zum Abzug zu.<\/li><li>Der Einspruch des Kl\u00e4gers blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der der Kl\u00e4ger nunmehr Verpflegungsmehraufwendungen in H\u00f6he von 4.944&nbsp;\u20ac f\u00fcr 206&nbsp;Tage als Werbungskosten begehrte, teilweise statt und wies sie im \u00dcbrigen mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1537 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab. Dem Kl\u00e4ger st\u00fcnden Verpflegungsmehraufwendungen in H\u00f6he von gesch\u00e4tzt 240&nbsp;\u20ac f\u00fcr die Tage zu, an denen der Arbeitgeber diesem ausnahmsweise an Hafentagen keine Mahlzeiten zur Verf\u00fcgung gestellt habe. F\u00fcr alle anderen Tage habe das FA zu Recht nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) keinen Verpflegungsmehraufwand zum Abzug zugelassen, da dem Kl\u00e4ger an diesen Tagen von seinem Arbeitgeber Fr\u00fchst\u00fcck, Mittag- und Abendessen unentgeltlich zur Verf\u00fcgung gestellt worden seien.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Er beantragt,<br \/>das FG-Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 18.11.2016 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 29.12.2015 dahingehend zu \u00e4ndern, dass neben dem vom FG bereits zugesprochenen Betrag in H\u00f6he von 240&nbsp;\u20ac weitere Verpflegungsmehraufwendungen bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von 4.704&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Rechtsstreit beigetreten. Einen Antrag hat es nicht gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kl\u00e4ger bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit \u00fcber den zugesprochenen Betrag hinaus keine weiteren Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abziehen kann.<\/li><li>1. Mehraufwendungen des Arbeitnehmers f\u00fcr die Verpflegung sind nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a EStG als Werbungskosten abziehbar. Wird der Arbeitnehmer au\u00dferhalb seiner Wohnung und ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte beruflich t\u00e4tig (ausw\u00e4rtige berufliche T\u00e4tigkeit), ist nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 EStG zur Abgeltung der ihm tats\u00e4chlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschale anzusetzen. Hat der Arbeitnehmer keine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte, gelten die S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 entsprechend (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;1 EStG). Denn liegen die Voraussetzungen des Abs.&nbsp;4 nicht vor und ist der Arbeitnehmer gleichwohl au\u00dferhalb seiner Wohnung beruflich t\u00e4tig, befindet er sich ebenfalls auf Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;8 EStG sind die u.a. nach Satz&nbsp;3 ermittelten Verpflegungspauschalen um 20&nbsp;% f\u00fcr Fr\u00fchst\u00fcck und um jeweils 40&nbsp;% f\u00fcr Mittag- und Abendessen zu k\u00fcrzen, wenn dem Arbeitnehmer anl\u00e4sslich oder w\u00e4hrend einer T\u00e4tigkeit au\u00dferhalb seiner ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte vom Arbeitgeber eine Mahlzeit zur Verf\u00fcgung gestellt wird.<\/li><li>Das Zurverf\u00fcgungstellen einer Mahlzeit durch den Arbeitgeber (oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten) i.S. von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;8 EStG erfordert dabei nicht, dass der Arbeitnehmer die Mahlzeit auch tats\u00e4chlich einnimmt (ausf\u00fchrlich Senatsurteil vom 07.07.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;16\/18, BFHE 269, 550, BStBl II 2020, 783, Rz&nbsp;15&nbsp;ff., m.w.N.). Aus welchen Gr\u00fcnden der Arbeitnehmer eine ihm von seinem Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung gestellte Mahlzeit nicht einnimmt, ist insoweit ebenfalls unerheblich.<\/li><li>2. Bei Heranziehung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger dem Grunde nach Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit abziehen kann. Zwar verf\u00fcgte er im Streitjahr als nautischer Offizier, der auf See t\u00e4tig war, nicht \u00fcber eine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 EStG; gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;1 EStG gelten die S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 f\u00fcr Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeiten von Arbeitnehmern ohne erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte jedoch entsprechend.<\/li><li>3. Das FG hat weiter zu Recht entschieden, dass die Verpflegungspauschalen nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;8 EStG im Hinblick auf die vom Arbeitgeber des Kl\u00e4gers zur Verf\u00fcgung gestellten Mahlzeiten an Bord zu k\u00fcrzen sind (ebenso Schmidt\/Kr\u00fcger, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;313; Bl\u00fcmich\/Th\u00fcrmer, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;599; Bergkemper in Herrmann\/Heuer\/Raupach &#8211;HHR&#8211;, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;583).<\/li><li>a) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. W\u00e4hrend \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;2 EStG die ausw\u00e4rtige berufliche T\u00e4tigkeit definiert, legt \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG die in diesem Fall anzusetzenden Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen fest. \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;1 EStG stellt durch die Anordnung der entsprechenden Geltung der S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 sodann klar, dass der Ansatz von pauschalierten Verpflegungsmehraufwendungen auch erfolgt, wenn der Steuerpflichtige \u00fcber keine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte verf\u00fcgt. \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;8 EStG legt wiederum fest, inwiefern im Fall der Mahlzeitengestellung die in Satz&nbsp;3 der Vorschrift geregelten Verpflegungspauschalen zu k\u00fcrzen sind. Satz&nbsp;8 ist mithin als Modifikation der S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 ausgestaltet. Die Geltungsanordnung in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;1 EStG erstreckt sich damit f\u00fcr den Arbeitnehmer, der keine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte hat, nicht nur auf die entsprechende Anwendung der Verpflegungspauschalen f\u00fcr Mehraufwendungen des Arbeitnehmers, der au\u00dferhalb seiner Wohnung und ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte t\u00e4tig wird, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 EStG, sondern zugleich auf die entsprechende Anwendung der Modifikation dieser Verpflegungspauschalen nach Satz&nbsp;8, soweit ihm eine Mahlzeit zur Verf\u00fcgung gestellt wird.<\/li><li>b) Aus der Gesetzeshistorie, der Systematik sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt sich nichts anderes. Auch danach ist \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;8 EStG nicht isoliert, sondern im Kontext des gesamten Abs.&nbsp;4a sowie des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;8 und 9 EStG zu betrachten.<\/li><li>aa) Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der gesetzlichen Neuregelung der Verpflegungsmehraufwendungen in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a EStG eine Vereinfachung gegen\u00fcber der fr\u00fcheren Rechtslage.<\/li><li>Wurden einem Arbeitnehmer bei einer ausw\u00e4rtigen beruflichen T\u00e4tigkeit Mahlzeiten zur Verf\u00fcgung gestellt, blieb der Werbungskostenabzug nach der bis 2013 geltenden Rechtslage in H\u00f6he der Verpflegungspauschalen davon unber\u00fchrt. Der geldwerte Vorteil musste jedoch im Gegenzug beim Arbeitnehmer als Sachbezug versteuert werden. Diese Rechtslage wurde mit der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 grundlegend neu gestaltet. Steht dem Arbeitnehmer dem Grunde nach der Werbungskostenabzug in Form von Verpflegungspauschalen zu, so unterbleibt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;9 EStG nunmehr die Lohnversteuerung der \u00fcblichen, nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;8 EStG zu bewertenden Mahlzeiten. Im Gegenzug sind die Verpflegungspauschalen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;8 EStG entsprechend zu k\u00fcrzen (Senatsurteil in BFHE 269, 550, BStBl II 2020, 783, Rz&nbsp;18).<\/li><li>Durch den Verzicht auf die Besteuerung des geldwerten Vorteils einerseits bei gleichzeitiger K\u00fcrzung des Werbungskostenabzugs andererseits wollte der Gesetzgeber insbesondere die Arbeitgeber und die Finanzverwaltung im Besteuerungsverfahren von Verwaltungsaufwand entlasten (BTDrucks 17\/10774, S.&nbsp;12 und 16; Senatsurteil in BFHE 269, 550, BStBl II 2020, 783, Rz&nbsp;19).<\/li><li>Des Weiteren will \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a EStG den Mehraufwand typisierend festlegen, der \u00fcber das hinausgeht, was ein Arbeitnehmer f\u00fcr seine Verpflegung ohnehin w\u00e4hrend eines normalen Arbeitstags an der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte bzw. bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsf\u00fchrung aufwendet (BTDrucks 17\/10774, S.&nbsp;15). Denn die jedem Steuerpflichtigen t\u00e4glich entstehenden Aufwendungen f\u00fcr Verpflegung stellen steuerlich grunds\u00e4tzlich nicht abziehbare Kosten der Lebensf\u00fchrung dar. Als Werbungskosten kommen nur die Mehraufwendungen f\u00fcr die Verpflegung in Betracht (Senatsurteil in BFHE 269, 550, BStBl II 2020, 783, Rz&nbsp;20), weil insoweit das private Moment ausnahmsweise als steuerlich vernachl\u00e4ssigbar in den Hintergrund tritt (HHR\/Bergkemper, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;564).<\/li><li>Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verf\u00fcgung, konnte der Gesetzgeber typisierend davon ausgehen, dass dem Arbeitnehmer insoweit f\u00fcr seine Verpflegung keine Mehraufwendungen entstehen. Es ist daher nur folgerichtig, in einem solchen Fall die ebenfalls im Wege der Typisierung festgelegten Verpflegungspauschalen (anteilig) zu k\u00fcrzen, wie dies \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;8 EStG anordnet (Senatsurteil in BFHE 269, 550, BStBl II 2020, 783, Rz&nbsp;21).<\/li><li>Hieraus folgt aber nicht nur, dass es bei typisierender Betrachtung auch in einem solchen Fall an einem beruflich veranlassten Verpflegungsmehraufwand fehlt, wenn der Arbeitnehmer &#8211;wie der Kl\u00e4ger an manchen Hafentagen&#8211; eine ihm zur Verf\u00fcgung gestellte Mahlzeit &#8211;aus welchen Gr\u00fcnden auch immer&#8211; nicht einnimmt und sich anderweitig verpflegt (s. Senatsurteil in BFHE 269, 550, BStBl II 2020, 783, Rz&nbsp;21). Vielmehr bedingen sich der Verzicht auf die Versteuerung des geldwerten Vorteils f\u00fcr eine dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit zur Verf\u00fcgung gestellte Mahlzeit einerseits und die (anteilige) K\u00fcrzung der Verpflegungspauschalen im Rahmen des Werbungskostenabzugs andererseits gegenseitig.<\/li><li>bb) Mit \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;1 EStG hat der Gesetzgeber zudem klargestellt, dass der Werbungskostenabzug nicht auf F\u00e4lle beschr\u00e4nkt ist, in denen der Arbeitnehmer &#8211;wie in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;2 EStG vorausgesetzt&#8211; &#8222;au\u00dferhalb seiner Wohnung und ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte beruflich t\u00e4tig&#8220; wird, sondern eine ausw\u00e4rtige berufliche T\u00e4tigkeit auch dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer nicht \u00fcber eine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte nach neuem Reisekostenrecht verf\u00fcgt. Dementsprechend ist in der Gesetzesbegr\u00fcndung allgemein von einer ausw\u00e4rtigen T\u00e4tigkeit die Rede (BTDrucks 17\/10774, S.&nbsp;12 und 15&nbsp;ff.).<\/li><li>cc) Auch hat der Gesetzgeber bereits in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;2 EStG festgelegt, dass der Werbungskostenabzug einen tats\u00e4chlich entstandenen beruflich veranlassten Mehraufwand voraussetzt. Nach den Ausf\u00fchrungen unter II.3.b&nbsp;aa konnte der Gesetzgeber im Fall der Mahlzeitengestellung aber typisierend davon ausgehen, dass dem Arbeitnehmer insoweit f\u00fcr seine Verpflegung keine Mehraufwendungen entstehen (s.a. Kr\u00fcger, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2021, 32).<\/li><li>dd) Aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers mit der Neuregelung des Reisekostenrechts &#8211;bei gleichzeitigem Verzicht auf die Besteuerung des geldwerten Vorteils&#8211; der Werbungskostenabzug f\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen im Falle der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber f\u00fcr jede Form der ausw\u00e4rtigen beruflichen T\u00e4tigkeit entfallen sollte.<\/li><li>ee) Die Auffassung des Kl\u00e4gers w\u00fcrde zudem zu einer vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollten doppelten Beg\u00fcnstigung von Arbeitnehmern ohne erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte &#8211;und zwar durch eine unversteuert, beitragsfrei gebliebene Mahlzeit einerseits und einem gleichwohl bestehenden Werbungskostenabzug andererseits&#8211; und damit zugleich zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer mit erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte gegen\u00fcber solchen ohne erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte f\u00fchren.<\/li><li>c) Danach waren die dem Kl\u00e4ger dem Grunde nach zustehenden Verpflegungspauschalen wegen der ihm von seinem Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung gestellten Mahlzeiten (Fr\u00fchst\u00fcck, Mittag- und Abendessen) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;8 EStG um insgesamt 100&nbsp;% auf 0&nbsp;\u20ac zu k\u00fcrzen. Soweit dem Kl\u00e4ger an einzelnen Hafentagen vom Arbeitgeber tats\u00e4chlich keine Mahlzeiten zur Verf\u00fcgung gestellt wurden, hat das FG folgerichtig von einer K\u00fcrzung abgesehen und f\u00fcr diese Tage Verpflegungsmehraufwendungen gew\u00e4hrt.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 12. Juli 2021, VI R 27\/19 ECLI:DE:BFH:2021:U.120721.VIR27.19.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 9 Abs 4 , EStG \u00a7 9 Abs 4a S 2 , EStG \u00a7 9 Abs 4a S 3 , EStG \u00a7 9 Abs 4a S 4 Halbs 1 , EStG \u00a7 9 Abs 4a S 8 , EStG \u00a7 8 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kuerzung-der-verpflegungspauschalen-im-fall-der-mahlzeitengestellung-auch-dann-wenn-der-steuerpflichtige-nicht-ueber-eine-erste-taetigkeitsstaette-verfuegt\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">K\u00fcrzung der Verpflegungspauschalen im Fall der Mahlzeitengestellung auch dann, wenn der Steuerpflichtige nicht \u00fcber eine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte verf\u00fcgt<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-74109","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74109","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=74109"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74109\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=74109"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=74109"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=74109"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}