{"id":74113,"date":"2021-09-04T13:44:10","date_gmt":"2021-09-04T11:44:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74113"},"modified":"2021-09-04T13:44:10","modified_gmt":"2021-09-04T11:44:10","slug":"keine-wiedereinsetzung-bei-krankheitsbedingter-ueberlastung-ohne-bemuehen-um-einen-vertreter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-wiedereinsetzung-bei-krankheitsbedingter-ueberlastung-ohne-bemuehen-um-einen-vertreter\/","title":{"rendered":"Keine Wiedereinsetzung bei krankheitsbedingter \u00dcberlastung ohne Bem\u00fchen um einen Vertreter"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 21. Juli 2021, X B 126\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.210721.XB126.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 56 Abs 1 , FGO \u00a7 116 Abs 3 S 4 , FGO \u00a7 139 Abs 4<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 22. Oktober 2020, Az: 15 K 909\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Eine Erkrankung ist nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie pl\u00f6tzlich aufgetreten ist, mit ihr nicht gerechnet werden musste und sie so schwerwiegend war, dass weder die Wahrung der laufenden Fristen noch die Bestellung eines Dritten, der sich um die Fristwahrung k\u00fcmmern konnte, m\u00f6glich war.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Ein berufsm\u00e4\u00dfiger Prozessbevollm\u00e4chtigter, der infolge der Nachwirkungen einer schweren Erkrankung nur eingeschr\u00e4nkt arbeitsf\u00e4hig und daher nicht in der Lage ist, s\u00e4mtliche kurzfristig anfallenden fristgebundenen Angelegenheiten gleichzeitig zu erledigen, muss sich auch au\u00dferhalb seiner Kanzlei um einen Vertreter bem\u00fchen, der die fristgebundenen Angelegenheiten \u00fcbernehmen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Au\u00dfergerichtliche Kosten eines Beigeladenen sind nicht erstattungsf\u00e4hig, wenn er zwar einzelne Schrifts\u00e4tze eingereicht hat, diese das Verfahren aber nicht wesentlich gef\u00f6rdert haben und er auch keinen Antrag gestellt hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 22.10.2020 &#8211; 15 K 909\/19 wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) ist den Prozessbevollm\u00e4chtigten (P) des Kl\u00e4gers und Beschwerdef\u00fchrers (Kl\u00e4ger), einer Rechtsanwaltskanzlei mit sechs Rechtsanw\u00e4lten, am 28.10.2020 zugestellt worden. Nach Einlegung der Beschwerde hat die Senatsvorsitzende die Frist f\u00fcr die Einreichung der Beschwerdebegr\u00fcndung auf Antrag der P bis zu dem in \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzlich vorgesehenen H\u00f6chstma\u00df von drei Monaten (hier: 28.01.2021) verl\u00e4ngert.<\/li><li>Am 27.01.2021 beantragten die P beim Bundesfinanzhof (BFH), die Begr\u00fcndungsfrist weiter bis mindestens zum 01.03.2021 zu verl\u00e4ngern. Dies wurde damit begr\u00fcndet, dass der allein sachbearbeitende Rechtsanwalt (R) und Namensgeber der Kanzlei sich im Dezember 2020 einer Notoperation habe unterziehen m\u00fcssen und vom 16. bis 31.12.2020 arbeitsunf\u00e4hig gewesen sei. Auch im Januar 2021 sei R infolge der Erkrankung nur eingeschr\u00e4nkt arbeitsf\u00e4hig gewesen. Ferner habe die Kanzlei zum Ende des Jahres 2020 mehrere neue Mandate mit Verj\u00e4hrungssachen sowie im einstweiligen Rechtsschutz angenommen. R k\u00f6nne die Anfertigung der Beschwerdebegr\u00fcndung nicht an die anderen Rechtsanw\u00e4lte der Kanzlei delegieren, da nur er das Revisionsrecht beherrsche.<\/li><li>Die Senatsvorsitzende lehnte den Fristverl\u00e4ngerungsantrag unter Hinweis auf \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 FGO ab, regte allerdings an, die im Fristverl\u00e4ngerungsantrag bereits angedeuteten Umst\u00e4nde in einem k\u00fcnftigen Wiedereinsetzungsverfahren glaubhaft zu machen.<\/li><li>Am 01.03.2021 (Montag) gingen die Beschwerdebegr\u00fcndung sowie ein Wiedereinsetzungsantrag beim BFH ein. Zu dessen Begr\u00fcndung wurde ausgef\u00fchrt, R habe bei der Notoperation ein Abszess am Gaumen entfernt werden m\u00fcssen. Er habe nicht mehr schlucken k\u00f6nnen. Ferner habe sich ein Larynx\u00f6dem gebildet. R habe w\u00e4hrend der Erkrankung sein gesamtes K\u00f6rperfett verloren. Auch nach R\u00fcckkehr aus dem Krankenhaus habe er nur sehr eingeschr\u00e4nkt arbeiten k\u00f6nnen. W\u00e4hrend er seit 1982 durchgehend 65 bis 70&nbsp;Stunden pro Woche gearbeitet habe, nie krank gewesen sei und kaum Urlaub genommen habe, seien es jetzt anf\u00e4nglich nur noch 20&nbsp;Wochenstunden, sp\u00e4ter 30&nbsp;Wochenstunden gewesen. Auch dies sei aber noch zu viel gewesen, da er sich im Mai 2021 einer weiteren Notoperation habe unterziehen m\u00fcssen.<\/li><li>Nach seiner R\u00fcckkehr in die Kanzlei am 28.12.2020 habe R dort zahlreiche anderweitige fristgebundene Angelegenheiten vorgefunden. Eine Delegation auf andere Kanzleimitglieder sei nur sehr eingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich gewesen, da die Angelegenheiten zum Teil \u00e4u\u00dferst komplex seien und nur R sie in der n\u00f6tigen Tiefe kenne. Zudem seien die anderen Rechtsanw\u00e4lte mit ihren eigenen F\u00e4llen ausgelastet gewesen. Die hohe Beanspruchung im Januar 2021 habe allerdings nicht auf den neu aufgenommenen Mandaten beruht, sondern darauf, dass in Bestandsmandaten umfangreiche Arbeiten erforderlich gewesen seien, zu deren Erledigung R wegen seiner Erkrankung nicht gekommen sei, und die verl\u00e4ngerten Fristen nunmehr abgelaufen seien. Die \u00dcberlastung im Januar 2021 sei daher allein auf die fortbestehende Erkrankung, nicht aber auf ein in der Annahme neuer Mandate liegendes Verschulden zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/li><li>Die anderen Rechtsanw\u00e4lte der Kanzlei seien nicht in der Lage, das vorliegende Verfahren zu bearbeiten. Niemand von ihnen habe Erfahrung im Steuerrecht oder in Verfahren vor dem BFH. R hingegen sei anderthalb Jahre bei einem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zugelassenen Rechtsanwalt t\u00e4tig gewesen und habe seitdem ca.&nbsp;50&nbsp;Verfahren vor dem BGH gef\u00fchrt. Er sei vertieft im Steuerrecht t\u00e4tig, f\u00fchre j\u00e4hrlich ca. zehn finanzgerichtliche Verfahren und habe auch schon f\u00fcnf Verfahren vor dem BFH gef\u00fchrt.<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) h\u00e4lt die Beschwerde f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unzul\u00e4ssig.<\/li><li>1. Der Kl\u00e4ger hat die Frist zur Begr\u00fcndung der Beschwerde nicht gewahrt. Die bereits bis zum gesetzlichen H\u00f6chstma\u00df (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 FGO) verl\u00e4ngerte Frist lief am 28.01.2021 ab und konnte nicht weiter verl\u00e4ngert werden. Die Beschwerdebegr\u00fcndung ist erst am 01.03.2021 beim BFH eingegangen. Da dies zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sieht der Senat von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>2. Dem Kl\u00e4ger kann wegen der Fristvers\u00e4umung auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew\u00e4hrt werden.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO ist auf Antrag &#8211;nach \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 FGO auch ohne Antrag&#8211; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Verschulden des Prozessbevollm\u00e4chtigten steht dem Verschulden des Beteiligten gleich (\u00a7&nbsp;85 Abs.&nbsp;2 der Zivilprozessordnung i.V.m. \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO). Die Tatsachen zur Begr\u00fcndung des Antrags sind glaubhaft zu machen (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO). Schon einfache Fahrl\u00e4ssigkeit steht der Annahme entgegen, ein Beteiligter oder sein Vertreter sei &#8222;ohne Verschulden&#8220; an der Fristwahrung gehindert gewesen (Senatsbeschluss vom 24.06.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;38\/07, BFH\/NV 2008, 1517, unter II.2. vor a).<\/li><li>b) Der Eintritt einer Erkrankung kann als Entschuldigungsgrund anzuerkennen sein. Dies setzt nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung allerdings voraus, dass die Krankheit pl\u00f6tzlich aufgetreten ist, mit ihr nicht gerechnet werden musste und sie so schwerwiegend war, dass weder die Wahrung der laufenden Fristen noch die Bestellung eines Dritten, der sich um die Fristwahrung k\u00fcmmern konnte, m\u00f6glich war. Wer gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss &#8211;zur Vermeidung eines Organisationsverschuldens&#8211; \u00fcberdies grunds\u00e4tzlich daf\u00fcr Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Gesch\u00e4ftsbetriebes \u00fcbernommen hat (zum Ganzen BFH-Entscheidungen vom 29.07.2003&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;39,&nbsp;43\/02, BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828, unter 1.; vom 10.05.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;5\/13, BFH\/NV 2013, 1428, Rz&nbsp;9, und vom 09.04.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;9\/18, BFH\/NV 2018, 828, Rz&nbsp;15&nbsp;ff., Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.07.2019&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2605\/18; BGH-Beschluss vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZB&nbsp;213\/17, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2018, 383).<\/li><li>Es geh\u00f6rt zu den Organisationspflichten eines Rechtsanwalts, die nach den jeweiligen Umst\u00e4nden gebotene Vorsorge f\u00fcr den Fall zu treffen, dass er unvorhergesehen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben &#8211;vor allem an der Wahrung gesetzlicher Fristen&#8211; gehindert ist (BFH-Beschluss vom 07.02.2002&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;12\/01, BFH\/NV 2002, 794, unter II.3.a). Insbesondere muss ein Prozessbevollm\u00e4chtigter, der wegen einer chronischen Erkrankung in seiner Arbeitsf\u00e4higkeit eingeschr\u00e4nkt ist, sein B\u00fcro so organisieren, dass Fristen auch f\u00fcr den Fall eines pl\u00f6tzlich auftretenden Krankheitsschubes ordnungsgem\u00e4\u00df gewahrt werden k\u00f6nnen, z.B. durch Bereithaltung eines Vertreters (BFH-Beschluss vom 11.10.1995&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;106\/95, BFH\/NV 1996, 332).<\/li><li>Unverschuldet handelt ein berufsm\u00e4\u00dfiger Prozessbevollm\u00e4chtigter in solchen F\u00e4llen nur dann, wenn er pl\u00f6tzlich in einer Weise erkrankt, die es ihm &#8211;auch wenn er sich allgemein um einen Vertreter gek\u00fcmmert hat&#8211; unm\u00f6glich gemacht hat, diesen Vertreter rechtzeitig ausreichend zu informieren (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2002, 794, unter II.3.b).<\/li><li>c) Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann im Streitfall keine Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist gew\u00e4hrt werden.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hat zwar hinreichend glaubhaft gemacht, dass R vom 16. bis zum 31.12.2020 aufgrund einer pl\u00f6tzlich eingetretenen schweren Erkrankung nicht arbeitsf\u00e4hig war. Ferner geht der Senat davon aus, dass R aufgrund der andauernden und erheblichen Nachwirkungen dieser Erkrankung w\u00e4hrend des gesamten Monats Januar 2021 das hohe Niveau seiner bisherigen beruflichen Leistungsf\u00e4higkeit nicht hat erreichen k\u00f6nnen, allerdings in diesem Zeitraum regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr seine Kanzlei t\u00e4tig gewesen ist. Dar\u00fcber hinaus unterstellt der Senat, dass es dem R in dieser Situation objektiv nicht m\u00f6glich war, in s\u00e4mtlichen von ihm zu bearbeitenden Verfahren (sehr umfangreiche Kartellangelegenheit, mehrere einstweilige Verf\u00fcgungssachen mit teilweise erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen, die bei einem obersten Gerichtshof des Bundes einzureichende Beschwerdebegr\u00fcndung im vorliegenden Verfahren) die ablaufenden, bereits verl\u00e4ngerten Fristen gleichzeitig einzuhalten, und eine kanzleiinterne Vertretung ausgeschlossen war, weil die weiteren kanzleizugeh\u00f6rigen Rechtsanw\u00e4lte in diesen Rechtsgebieten keine ausreichenden Erfahrungen besa\u00dfen.<\/li><li>&#8222;Ohne Verschulden&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO handelt ein berufsm\u00e4\u00dfiger Prozessbevollm\u00e4chtigter aber auch in einer solchen Ausnahmesituation nur, wenn er die ihm zumutbaren M\u00f6glichkeiten aussch\u00f6pft, zu versuchen, die fristgebundene T\u00e4tigkeit, die von ihm selbst krankheitsbedingt nicht mehr erbracht werden kann, an einen Vertreter zu delegieren. Diesen Versuch hat R nicht unternommen, obwohl ihm seit der Wiederaufnahme seiner beruflichen T\u00e4tigkeit (28.12.2020) bis zum Fristablauf (28.01.2021) ein hierf\u00fcr grunds\u00e4tzlich ausreichender Zeitraum zur Verf\u00fcgung stand, es sich also &#8211;in dieser zweiten Phase der Erkrankung&#8211; nicht um einen pl\u00f6tzlichen Notfall handelte. Vor diesem Hintergrund war die Entscheidung des R, keinen fachkundigen Vertreter au\u00dferhalb seiner Kanzlei zu suchen, sondern in dieser Sache einen &#8211;nach der klaren gesetzlichen Regelung des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 FGO von vornherein aussichtslosen&#8211; zweiten Fristverl\u00e4ngerungsantrag zu stellen und sich im \u00dcbrigen anderweitigen, ebenfalls \u00e4u\u00dferst dringenden Angelegenheiten zu widmen, im Hinblick auf das vorliegende Verfahren nicht geeignet, um den Folgen seiner krankheitsbedingt eingeschr\u00e4nkten Leistungsf\u00e4higkeit zu begegnen (ebenso zu einem vergleichbaren Fall BGH-Beschluss vom 10.02.2021&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZB&nbsp;4\/20, Monatsschrift f\u00fcr Deutsches Recht 2021, 575).<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>Der Beigeladenen k\u00f6nnen mangels Antragstellung keine Kosten auferlegt werden (\u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;3 FGO). Aus demselben Grund entspricht es auch nicht der Billigkeit, ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO f\u00fcr erstattungsf\u00e4hig zu erkl\u00e4ren. Zwar hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren einen &#8211;unstreitig vom nicht postulationsf\u00e4higen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beigeladenen selbst stammenden und daher nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen&#8211; Schriftsatz eingereicht. Er hat jedoch keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko getragen. Auch hat er weder das erstinstanzliche Verfahren noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gef\u00f6rdert (vgl. zu diesen Kriterien f\u00fcr die Billigkeitsentscheidung BFH-Urteil vom 05.06.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;43\/11, BFHE 245, 240, BStBl II 2014, 695, Rz&nbsp;35, m.w.N.).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 21. Juli 2021, X B 126\/20 ECLI:DE:BFH:2021:B.210721.XB126.20.0 BFH X. Senat FGO \u00a7 56 Abs 1 , FGO \u00a7 116 Abs 3 S 4 , FGO \u00a7 139 Abs 4 vorgehend FG K\u00f6ln, 22. Oktober 2020, Az: 15 K 909\/19 Leits\u00e4tze 1. 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