{"id":74121,"date":"2021-09-11T12:17:33","date_gmt":"2021-09-11T10:17:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74121"},"modified":"2021-09-11T12:17:33","modified_gmt":"2021-09-11T10:17:33","slug":"verfassungsrechtlich-zulaessige-unechte-rueckwirkung-durch-%c2%a7%c2%a7-15b-20-abs-2b-satz-1-estg-i-v-m-%c2%a7-52-abs-37d-estg-i-d-f-des-jstg-2007","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verfassungsrechtlich-zulaessige-unechte-rueckwirkung-durch-%c2%a7%c2%a7-15b-20-abs-2b-satz-1-estg-i-v-m-%c2%a7-52-abs-37d-estg-i-d-f-des-jstg-2007\/","title":{"rendered":"Verfassungsrechtlich zul\u00e4ssige unechte R\u00fcckwirkung durch \u00a7\u00a7 15b, 20 Abs. 2b Satz 1 EStG i.V.m. \u00a7 52 Abs. 37d EStG i.d.F. des JStG 2007"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 25. M\u00e4rz 2021, VIII R 16\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.250321.VIIIR16.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 15b , EStG \u00a7 52 Abs 37d , EStG \u00a7 20 Abs 2b S 1 , EStG \u00a7 25 Abs 1 , EStG \u00a7 36 Abs 1 , EStG \u00a7 52 Abs 33a S 1 , EStG VZ 2006 , AO \u00a7 38 , GG Art 2 Abs 1 , GG Art 3 Abs 1 , GG Art 20 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 16. April 2018, Az: 10 K 201\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>\u00a7\u00a7 15b, 20 Abs. 2b Satz 1 EStG i.V.m. \u00a7 52 Abs. 37d Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) beinhalten eine zul\u00e4ssige unechte R\u00fcckwirkung, soweit danach im Jahr 2006 entstandene negative Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen aus einem Steuerstundungsmodell, das der Steuerpflichtige am 20.12.2005 gezeichnet hat, der Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 15b EStG unterliegen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 16.04.2018 &#8211; 10 K 201\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Hiervon ausgenommen sind die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tr\u00e4gt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Feststellung eines verrechenbaren Verlustes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr (2006) anzuwendenden Fassung (EStG), den der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) aus einer Beteiligung an der Beigeladenen erzielt hat.<\/li><li>Die Beigeladene ist eine KG, deren Komplement\u00e4rin eine weder am Gewinn noch am Verlust beteiligte GmbH ist. Als gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Kommanditist war im Streitjahr Herr&nbsp;Z und als Treuhandkommanditistin die YA-GmbH beteiligt.<\/li><li>Unternehmenszweck der Beigeladenen war das Halten und Verwalten einer von der Y-Bank emittierten Schuldverschreibung mit einem festen, j\u00e4hrlich zahlbaren Zins und einer Bonusverzinsung, die am Ende der Laufzeit verg\u00fctet wird (&#8222;Asset Linked Note&#8220;). Die Laufzeit der Asset Linked Note reichte vom 22.12.2005 bis zum 21.12.2012. Der Festzins betrug 2,6&nbsp;% p.a., zahlbar j\u00e4hrlich nachsch\u00fcssig jeweils am 22.12. eines Jahres. Am 21.12.2012 wurden ein einmaliger Festzins in H\u00f6he von 10,2057&nbsp;% sowie ein Bonuszins in H\u00f6he von mindestens 2,33&nbsp;% auf den Nominalbetrag der Asset Linked Note gezahlt.<\/li><li>Anleger konnten sich zun\u00e4chst \u00fcber die Treuhandkommanditistin mit einer Mindesteinlage von 600.000&nbsp;\u20ac an der Beigeladenen beteiligen und ab dem 01.01.2006 ihre Eintragung als Kommanditisten in das Handelsregister beantragen. Sie hatten die M\u00f6glichkeit, den Erwerb der Beteiligung fremd zu finanzieren. F\u00fcr die Gew\u00e4hrung entsprechender Darlehen lag ein verbindliches Angebot der Y-Bank vor, welches die Anleger mit der Unterzeichnung eines dem Beteiligungsprospekt beiliegenden Darlehensvertrags annehmen konnten. Das Darlehen war mit einem Zinssatz von 3,1233&nbsp;% p.a. des Bruttodarlehensbetrags zu verzinsen. Dar\u00fcber hinaus war ein Disagio in H\u00f6he von 5&nbsp;% zu entrichten, welches bei der Auszahlung des Bruttodarlehensbetrags einbehalten wurde. Die Zinszahlungen waren j\u00e4hrlich im Voraus am 22.12. eines Jahres f\u00e4llig und wurden ab dem zweiten Jahr mit den j\u00e4hrlich f\u00e4lligen Festzinszahlungen auf die Asset Linked Note verrechnet. Den die Festzinszahlungen \u00fcbersteigenden Teil der Darlehenszinsen konnten die Anleger durch eine Erh\u00f6hung des Darlehensbetrags ebenfalls fremdfinanzieren. Hierzu erhielten sie jedes Jahr in H\u00f6he des Differenzbetrags ein Angebot \u00fcber die Inanspruchnahme eines zus\u00e4tzlichen Darlehens. Die R\u00fcckzahlung des (Gesamt-)Darlehens war zum 21.12.2012 f\u00e4llig.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beteiligte sich am 20.12.2005 als Treugeber mit einer Kommanditeinlage in H\u00f6he von 900.000&nbsp;\u20ac an der Beigeladenen. Zur Finanzierung seiner Einlage nahm er bei der Y-Bank ein Darlehen in gleicher H\u00f6he auf. Die auf den Kl\u00e4ger j\u00e4hrlich entfallenden Zinsen aus der Asset Linked Note wurden vollst\u00e4ndig f\u00fcr die Tilgung der Darlehenszinsen verwendet. Zur Finanzierung der Zinsdifferenz machte er von dem Angebot der Inanspruchnahme eines zus\u00e4tzlichen Darlehens Gebrauch. Im Streitjahr entrichtete der Kl\u00e4ger Darlehenszinsen in H\u00f6he von insgesamt 30.130&nbsp;\u20ac. Die anteilig auf ihn entfallenden Zinsen aus der Asset Linked Note beliefen sich auf 23.400&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Mit Bescheid vom 22.10.2007 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) die Eink\u00fcnfte der Beigeladenen aus Kapitalverm\u00f6gen auf .\/.&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac gesondert und einheitlich fest. Damit verbunden wurde die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 EStG f\u00fcr die Anleger. F\u00fcr den Kl\u00e4ger wurde ein verrechenbarer Verlust in H\u00f6he von 6.730&nbsp;\u20ac festgestellt. Mit \u00c4nderungsbescheid vom 25.01.2008 stellte das FA die Eink\u00fcnfte der Beigeladenen auf .\/.&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac fest. Der verrechenbare Verlust des Kl\u00e4gers betrug weiterhin 6.730&nbsp;\u20ac. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 der Abgabenordnung (AO). Mit Bescheid vom 09.07.2009 hob das FA den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auf.<\/li><li>Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) Baden-W\u00fcrttemberg mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1947 ver\u00f6ffentlichtem Urteil ab.<\/li><li>Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Revision. Er macht die Verletzung materiellen Rechts geltend.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 16.04.2018&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;201\/17 aufzuheben und den Bescheid f\u00fcr 2006 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des nicht ausgleichsf\u00e4higen Verlustes nach \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 EStG vom 22.10.2007 in Gestalt des \u00c4nderungsbescheids vom 09.07.2009 und der Einspruchsentscheidung vom 08.01.2010 dergestalt zu \u00e4ndern, dass die den Kl\u00e4ger betreffende Feststellung eines verrechenbaren Verlustes nach \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 EStG aufgehoben wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der angefochtene Bescheid \u00fcber die Feststellung eines verrechenbaren Verlustes nach \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 EStG rechtm\u00e4\u00dfig ist.<\/li><li>1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist &#8211;wie das FG zu Recht entschieden hat&#8211; allein die Feststellung des verrechenbaren Verlustes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 EStG.<\/li><li>a) Das FA hat in dem angefochtenen Bescheid von der in \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 EStG vorgesehenen M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht, die gesonderte Feststellung nach \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG mit der gesonderten und einheitlichen Eink\u00fcnftefeststellung zu verbinden. Jedoch hat der Kl\u00e4ger allein die in dem Bescheid (auch) enthaltene Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 EStG angefochten. Zwar bezieht sich der von ihm im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Klageantrag auf den Bescheid f\u00fcr das Streitjahr \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und den verrechenbaren Verlust nach \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 EStG. Gleichwohl folgt hieraus nicht, dass der Kl\u00e4ger auch die in dem Bescheid erfolgte gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr das Streitjahr anfechten wollte. Er hat insbesondere nicht die H\u00f6he der f\u00fcr ihn festgestellten (anteiligen) Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen angegriffen. Ausweislich seiner Klagebegr\u00fcndung ging es ihm allein um die Kl\u00e4rung der Frage der Verrechenbarkeit des Verlustes.<\/li><li>b) Der Kl\u00e4ger war in Bezug auf die streitige Feststellung des verrechenbaren Verlustes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) klagebefugt, denn die Anwendung der Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung des \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;1 EStG im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 S\u00e4tze&nbsp;1 und 5 EStG betrifft eine Frage, die i.S. von \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 FGO den Kl\u00e4ger als Feststellungsbeteiligten pers\u00f6nlich angeht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 07.04.2005&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/03, BFHE 209, 353, BStBl II 2005, 598; vgl. auch BFH-Urteil vom 06.06.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;7\/16, BFHE 265, 147, BStBl II 2019, 513, Rz&nbsp;24). Dem steht nicht entgegen, dass der Kl\u00e4ger nicht unmittelbar als Kommanditist, sondern mittelbar \u00fcber die Treuhandkommanditistin als Treugeber an der Beigeladenen beteiligt war. Denn \u00fcber die Anwendung des \u00a7&nbsp;15b EStG wurde im Streitfall, wie das FG im Ergebnis zutreffend erkannt hat, nicht auf Ebene der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink\u00fcnfte aus der Gesellschaft, sondern auf Ebene der Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG entschieden, weil die Frage nach dem Vorliegen eines Steuerstundungsmodells i.S. des \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;2 EStG nur anlegerbezogen, d.h. unter Ber\u00fccksichtigung der von dem jeweiligen Anleger in Anspruch genommenen Fremdfinanzierung und des Zeitpunkts seines Beitritts zur Beigeladenen beantwortet werden konnte. Dementsprechend hat das FA im angefochtenen Bescheid die Feststellung des nicht ausgleichsf\u00e4higen Verlustes i.S. des \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG f\u00fcr jeden einzelnen Treugeber getroffen. Der Kl\u00e4ger war daher von der ihm gegen\u00fcber ergangenen Feststellung i.S. des \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG unmittelbar betroffen i.S. des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 FGO. Da die Feststellung des verrechenbaren Verlustes mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink\u00fcnfte der Gesellschaft verbunden wurde, hat das FG diese zutreffend gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO notwendig beigeladen (vgl. Gr\u00e4ber\/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;48 Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>2. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die negativen Kapitaleink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers als verrechenbare Verluste i.S. des \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 EStG festzustellen waren.<\/li><li>a) Das FG ist zutreffend von der Anwendbarkeit des \u00a7&nbsp;15b EStG im Streitfall ausgegangen.<\/li><li>aa) Die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15b i.V.m. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2b Satz&nbsp;1 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) vorgesehene eingeschr\u00e4nkte Verlustverrechnung f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen gilt erstmals f\u00fcr im Veranlagungszeitraum 2006 erzielte Verluste (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;37d Satz&nbsp;1 EStG i.d.F. des JStG 2007). Dar\u00fcber hinaus folgt aus der Verweisung des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;37d Satz&nbsp;2 EStG i.d.F. des JStG 2007 auf \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;33a EStG, dass die Regelung nur auf Verluste von Steuerstundungsmodellen anzuwenden ist, denen der Steuerpflichtige nach dem 10.11.2005 beigetreten ist oder f\u00fcr die nach dem 10.11.2005 mit dem Au\u00dfenvertrieb begonnen wurde. Danach unterliegen auch die im Streitjahr &#8211;hinsichtlich der Einkunftsart und H\u00f6he bestandskr\u00e4ftig festgestellten&#8211; Verluste des Kl\u00e4gers aus der am 20.12.2005 erworbenen Beteiligung an der Beigeladenen der eingeschr\u00e4nkten Verlustverrechnung.<\/li><li>bb) Die f\u00fcr eine Anwendung erforderliche \u00dcberschusserzielungsabsicht des Kl\u00e4gers ergibt sich im Streitfall aus dem &#8211;mit der Klage nicht angefochtenen&#8211; Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, bei dem es sich um einen positiven Feststellungsbescheid handelt (vgl. BFH-Urteil vom 17.01.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;7\/13, BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700). Im \u00dcbrigen steht die \u00dcberschusserzielungsabsicht des Kl\u00e4gers nicht im Streit, weil die Totalprognose hinsichtlich seiner Eink\u00fcnfte aus der Asset Linked Note positiv ist.<\/li><li>b) Das FG hat weiter zu Recht entschieden, dass es sich bei der Beteiligung des Kl\u00e4gers an der Beigeladenen zum Zwecke des (anteiligen) Erwerbs der Asset Linked Note um ein Steuerstundungsmodell i.S. des \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;1 EStG handelt.<\/li><li>aa) Ein Steuerstundungsmodell i.S. des \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;1 EStG ist anzunehmen, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Eink\u00fcnfte erzielt werden sollen (\u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG). Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die M\u00f6glichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit \u00fcbrigen Eink\u00fcnften zu verrechnen (\u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG). Als Konzept kann dabei nicht jegliche Investitionsplanung, sondern nur die Erstellung einer umfassenden und regelm\u00e4\u00dfig an mehrere Interessenten gerichteten Investitionskonzeption angesehen werden, die bereits vor der eigentlichen Investitionsentscheidung festgelegt worden sein muss (BFH-Urteil vom 06.02.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;59\/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465). Ist Teil des Konzepts die Gr\u00fcndung einer Gesellschaft, gilt dies sowohl bezogen auf den Gesch\u00e4ftsgegenstand der Gesellschaft als auch auf ihre Konstruktion vor der eigentlichen Investitionsentscheidung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465). Das vorgefertigte Konzept muss von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person (Anbieter\/Initiator) erstellt worden sein, denn nur dann kann diesem dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG entsprechend die M\u00f6glichkeit &#8222;geboten&#8220; werden, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit \u00fcbrigen Eink\u00fcnften zu verrechnen. Gibt hingegen der Investor\/Anleger die einzelnen Leistungen und Zusatzleistungen sowie deren Ausgestaltung &#8211;sei es von Anfang an oder in Abwandlung des zun\u00e4chst vorgefertigten Konzepts&#8211; selbst vor und bestimmt er damit das Konzept nicht nur unwesentlich mit, so handelt es sich nicht (mehr) um ein vorgefertigtes Konzept. Das Vorliegen einer modellhaften Gestaltung i.S. des \u00a7&nbsp;15b EStG erfordert daher, dass eine von einem Anbieter\/Initiator abstrakt entwickelte Investitionskonzeption f\u00fcr Interessierte am Markt zur Verf\u00fcgung steht, auf die der Investor\/Anleger &#8222;nur&#8220; noch zugreifen muss; hieran fehlt es, wenn der Investor\/Anleger eine von ihm selbst oder dem in seinem Auftrag &#8211;nicht aber im Auftrag eines Anbieters\/Initiators&#8211; t\u00e4tigen Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition umsetzt (vgl. zum Ganzen: BFH-Urteil in BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700, m.w.N.).<\/li><li>bb) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist das FG zu Recht vom Vorliegen eines Steuerstundungsmodells i.S. des \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;2 EStG ausgegangen. Nach den Feststellungen des FG wurde den Anlegern die M\u00f6glichkeit geboten, in der Anfangsphase der Investition prognostizierte Verluste mit ihren \u00fcbrigen Eink\u00fcnften zu verrechnen. Die Anleihebedingungen und die Darlehensvertr\u00e4ge waren danach so aufeinander abgestimmt, dass bezogen auf den Anlagebetrag ein sich bei der Besteuerung des Anlegers in der Anfangsphase der Investition auswirkender Verlust erzielt werden konnte, der erst zum Ende des Investitionszeitraums wieder ausgeglichen wurde. So sollten nach der im Beteiligungsprospekt enthaltenen Rentabilit\u00e4tsberechnung f\u00fcr den Fall des fremdfinanzierten Erwerbs einer Beteiligung in H\u00f6he von 600.000&nbsp;\u20ac in den Jahren 2005 bis 2011 jeweils Verluste in H\u00f6he von insgesamt 81.234&nbsp;\u20ac und erst im Jahr 2012 ein \u00dcberschuss in H\u00f6he von 89.784&nbsp;\u20ac erzielt werden. Das streitbefangene Konzept war zudem f\u00fcr eine unbestimmte Vielzahl von Anlegern aufgelegt und nicht einer individuellen Anpassung durch den einzelnen Anleger zug\u00e4nglich. Dementsprechend beschr\u00e4nkte sich auch die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers im Streitfall darauf, einer bereits fertig konzipierten und bestehenden Gesellschaft beizutreten, ohne auf deren Ausgestaltung oder Gesch\u00e4ftsgegenstand Einfluss nehmen zu k\u00f6nnen. Auch das dem Beteiligungsprospekt beiliegende Darlehensangebot der Y-Bank war so ausgestaltet, dass der Kl\u00e4ger auf die Finanzierungsm\u00f6glichkeit &#8222;nur&#8220; noch zugreifen musste.<\/li><li>c) Die Anwendung des \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;1 EStG ist, wie das FG zu Recht entschieden hat, auch nicht durch \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;3 EStG ausgeschlossen.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;3 EStG ist \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;1 EStG nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase der Investition das Verh\u00e4ltnis der Summe der prognostizierten Verluste zur H\u00f6he des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Kapitals 10&nbsp;% \u00fcbersteigt. Anfangsphase im Sinne der Vorschrift ist der Zeitraum, in dem nach dem zugrunde liegenden Konzept nicht nachhaltig positive Eink\u00fcnfte erzielt werden; sie ist im Regelfall identisch mit der Verlustphase und endet, wenn nach der Prognoserechnung des Konzepts ab einem bestimmten Veranlagungszeitraum dauerhaft und nachhaltig positive Eink\u00fcnfte erzielt werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465).<\/li><li>bb) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Nach den Feststellungen des FG erzielte ein Anleger mit einer Mindesteinlage von 600.000&nbsp;\u20ac und einem in gleicher H\u00f6he in Anspruch genommenen Darlehen sowie entsprechenden Darlehenserh\u00f6hungen in den Folgejahren in der Anfangsphase der Investition (2005 bis 2011) einen Verlust von mehr als 60.000&nbsp;\u20ac, n\u00e4mlich in H\u00f6he von 81.234&nbsp;\u20ac. Aufgrund der einheitlichen Finanzierungsbedingungen erzielte deshalb auch der Kl\u00e4ger, der seine Einlage in H\u00f6he von 900.000&nbsp;\u20ac vollst\u00e4ndig fremdfinanziert und entsprechende Darlehenserh\u00f6hungen zur Finanzierung der die Zinsertr\u00e4ge \u00fcbersteigenden Darlehenszinsen in Anspruch genommen hatte, in der Anfangsphase der Investition einen Gesamtverlust in H\u00f6he von mehr als 10&nbsp;% des von ihm aufzubringenden Kapitals.<\/li><li>3. Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers f\u00fchrt die nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;37d Satz&nbsp;1 EStG r\u00fcckwirkende Anwendung des \u00a7&nbsp;15b i.V.m. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2b Satz&nbsp;1 EStG auf das Streitjahr nicht zu einer verfassungswidrigen Verletzung schutzw\u00fcrdigen Vertrauens. Ein Versto\u00df gegen das verfassungsrechtliche R\u00fcckwirkungsverbot liegt, wie das FG zutreffend entschieden hat, nicht vor.<\/li><li>a) Hinsichtlich der Zul\u00e4ssigkeit r\u00fcckwirkender Gesetzes\u00e4nderungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zwischen Gesetzen mit echter R\u00fcckwirkung, die grunds\u00e4tzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind, und solchen mit unechter R\u00fcckwirkung, die grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig sind, zu unterscheiden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17.12.2013&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;5\/08, BVerfGE 135, 1, m.w.N.). Eine Rechtsnorm entfaltet echte R\u00fcckwirkung, wenn sie nachtr\u00e4glich in einen abgeschlossenen Sachverhalt \u00e4ndernd eingreift, was insbesondere der Fall ist, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verk\u00fcndung f\u00fcr bereits abgeschlossene Tatbest\u00e4nde gelten soll. Im Steuerrecht liegt eine echte R\u00fcckwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachtr\u00e4glich ab\u00e4ndert. F\u00fcr den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die \u00c4nderung von Normen mit Wirkung f\u00fcr den laufenden Veranlagungszeitraum der Kategorie der unechten R\u00fcckwirkung zuzuordnen ist; denn nach \u00a7&nbsp;38 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, d.h. des Kalenderjahres (BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 14.05.1986&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;2\/83, BVerfGE 72, 200; vom 03.12.1997&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;882\/97, BVerfGE 97, 67; vom 10.10.2012&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;6\/07, BVerfGE 132, 302; BVerfG-Urteil vom 10.04.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1236\/11, BVerfGE 148, 217).<\/li><li>b) Sofern eine Steuerrechtsnorm nach diesen Grunds\u00e4tzen unechte R\u00fcckwirkung entfaltet, k\u00f6nnen im Verh\u00e4ltnis zu sonstigen F\u00e4llen unechter R\u00fcckwirkung gesteigerte Anforderungen gelten. Ein besonders schutzw\u00fcrdiges Vertrauen ist etwa anzunehmen, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Verk\u00fcndung der Neuregelung nach der alten Rechtslage eine verfestigte Erwartung auf Verm\u00f6genszuw\u00e4chse erlangt und realisiert hatte oder h\u00e4tte realisieren k\u00f6nnen (BVerfG-Beschluss vom 07.07.2010&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;748\/05, 2&nbsp;BvR&nbsp;753\/05, 2&nbsp;BvR&nbsp;1738\/05, BVerfGE 127, 61). Das gilt vor allem dann, wenn auf der Grundlage des geltenden Rechts vor Verk\u00fcndung des r\u00fcckwirkenden Gesetzes bereits Leistungen zugeflossen waren (vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 07.07.2010&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;14\/02, 2&nbsp;BvL&nbsp;2\/04, 2&nbsp;BvL&nbsp;13\/05, BVerfGE 127, 1, und 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/03, 2&nbsp;BvL&nbsp;57\/06, 2&nbsp;BvL&nbsp;58\/06, BVerfGE 127, 31; einschr\u00e4nkend BVerfG-Beschluss in BVerfGE 132, 302, Rz&nbsp;64&nbsp;ff.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 23.10.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;43\/18, BFHE 266, 533, BStBl II 2020, 281) oder der Betroffene vor der Einbringung des neuen Gesetzes in den Deutschen Bundestag verbindliche Festlegungen getroffen hatte (vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse in BVerfGE 127, 31, und in BVerfGE 132, 302, Rz&nbsp;54&nbsp;ff.; BVerfG-Urteil in BVerfGE 148, 217, Rz&nbsp;140). Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht aber nicht so weit, den Regelungsadressaten vor jeder Entt\u00e4uschung zu bewahren (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 132, 302). Soweit nicht besondere Momente der Schutzw\u00fcrdigkeit hinzutreten, genie\u00dft die blo\u00dfe allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zuk\u00fcnftig unver\u00e4ndert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 05.02.2002&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;305\/93, 2&nbsp;BvR&nbsp;348\/93, BVerfGE 105, 17; vom 08.12.2009&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;758\/07, BVerfGE 125, 104; in BVerfGE 132, 302, Rz&nbsp;45; BVerfG-Urteil in BVerfGE 148, 217, Rz&nbsp;138). Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind gegeneinander abzuw\u00e4gen. Die unechte R\u00fcckwirkung ist mit den Grunds\u00e4tzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar, wenn sie zur F\u00f6rderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabw\u00e4gung zwischen dem Gewicht des entt\u00e4uschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechts\u00e4nderung rechtfertigenden Gr\u00fcnde die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 1).<\/li><li>c) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben entfaltet \u00a7&nbsp;15b i.V.m. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2b Satz&nbsp;1 EStG eine verfassungsrechtlich zul\u00e4ssige unechte R\u00fcckwirkung.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;15b i.V.m. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2b Satz&nbsp;1 EStG bewirkt \u00fcber die Anwendungsregelung des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;37d S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG i.d.F. des JStG 2007 eine unechte R\u00fcckwirkung. Das JStG 2007 wurde am 18.12.2006 im BGBl verk\u00fcndet, seine belastenden Rechtsfolgen &#8211;hier in Gestalt einer Anwendung des \u00a7&nbsp;15b EStG auf im Veranlagungszeitraum 2006 erzielte Verluste aus Kapitalverm\u00f6gen&#8211; treten jedoch unter R\u00fcckgriff auf einen bereits zuvor ins Werk gesetzten Sachverhalt, n\u00e4mlich den am 20.12.2005 erfolgten Beteiligungserwerb des Kl\u00e4gers, mit der Feststellung der verrechenbaren Verluste zum 31.12.2006 ein. Auch im Rahmen der Veranlagung des Kl\u00e4gers wirkt sich die r\u00fcckwirkende Anwendung von \u00a7&nbsp;15b EStG erst im Zeitpunkt der Entstehung der Einkommensteuer, also am 31.12.2006, aus, w\u00e4hrend die Verluste des Vorjahres als ausgleichsf\u00e4hig behandelt wurden. Die gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 EStG ist f\u00fcr den Einkommensteuerbescheid desselben Zeitraums insoweit ein Grundlagenbescheid (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;74\/13, BFHE 252, 364, BStBl II 2016, 388).<\/li><li>bb) Der r\u00fcckwirkenden Anwendung von \u00a7&nbsp;15b EStG auf das Streitjahr steht nicht ein \u00fcberwiegendes schutzw\u00fcrdiges Vertrauen des Kl\u00e4gers in eine Fortgeltung der fr\u00fcheren Rechtslage entgegen.<\/li><li>aaa) Ein Vertrauenstatbestand im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG, der das Interesse des Kl\u00e4gers an einer Fortgeltung der f\u00fcr ihn g\u00fcnstigen fr\u00fcheren Rechtslage als besonders schutzw\u00fcrdig erscheinen lie\u00dfe, liegt nicht vor.<\/li><li>(1) Insbesondere genie\u00dft das Vertrauen des Kl\u00e4gers nicht deshalb einen erh\u00f6hten Schutz, weil die r\u00fcckwirkende Anwendung des \u00a7&nbsp;15b EStG eine konkret verfestigte Verm\u00f6gensposition des Kl\u00e4gers nachtr\u00e4glich entwertet h\u00e4tte. Eine im Zeitpunkt der Verk\u00fcndung der Neuregelung verfestigte Erwartung des Kl\u00e4gers, entstandene Verm\u00f6genszuw\u00e4chse steuerfrei realisieren zu k\u00f6nnen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 1), oder eine hiermit vergleichbare Verm\u00f6gensposition liegen im Streitfall nicht vor. Der Kl\u00e4ger beruft sich vielmehr allein darauf, dass die im Streitjahr erzielten negativen Kapitaleink\u00fcnfte nach altem Recht als ausgleichs- und abzugsf\u00e4hige Verluste zu behandeln gewesen w\u00e4ren. Zudem kommt es f\u00fcr das Vorliegen einer verfestigten Verm\u00f6gensposition allein darauf an, ob diese bereits im Zeitpunkt der Verk\u00fcndung der Neuregelung objektiv entstanden war (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 1, Rz&nbsp;66). Dies war in Bezug auf die negativen Kapitaleink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers im Streitjahr nicht der Fall, denn die F\u00e4lligkeit der f\u00fcr das Streitjahr zu entrichtenden Darlehenszinsen trat nach den Feststellungen des FG erst am 22.12. des Streitjahrs ein (vgl. Ziff.&nbsp;2.8 des Darlehensvertrags). Im Zeitpunkt der Verk\u00fcndung des JStG 2007 am 18.12.2006 waren die negativen Kapitaleink\u00fcnfte mithin noch nicht entstanden (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 25.03.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/11, juris, Rz&nbsp;92&nbsp;f.).<\/li><li>(2) Dem Vertrauen des Kl\u00e4gers in die Fortgeltung der alten Rechtslage ist auch nicht deshalb ein erh\u00f6htes Gewicht beizumessen, weil der Kl\u00e4ger mit seinem Beteiligungserwerb eine verbindliche Verm\u00f6gensdisposition getroffen hatte, deren steuerliche Auswirkungen sich aufgrund der Unk\u00fcndbarkeit der zugrunde liegenden Vertr\u00e4ge \u00fcber einen mehrj\u00e4hrigen Zeitraum erstreckten. Der nach der Rechtsprechung des BVerfG vorgesehene Vertrauensschutz bei verbindlichen Dispositionen bedeutet, dass der Steuerpflichtige im Hinblick auf die Gew\u00e4hrleistungsfunktion der Rechtsordnung grunds\u00e4tzlich darauf vertrauen darf, dass die im Zeitpunkt der Disposition geltende Rechtslage nicht ohne hinreichend gewichtigen Rechtfertigungsgrund r\u00fcckwirkend ge\u00e4ndert wird, da anderenfalls das Vertrauen in die Rechtssicherheit und Rechtsbest\u00e4ndigkeit der Rechtsordnung ernsthaft gef\u00e4hrdet w\u00e4re (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 132, 302, Rz&nbsp;54). Diesem Schutz verbindlicher Dispositionen wurde im Streitfall dadurch Rechnung getragen, dass die im Veranlagungszeitraum der get\u00e4tigten Disposition &#8211;d.h. im Jahr 2005&#8211; angefallenen Verluste entsprechend der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage als ausgleichs- und abzugsf\u00e4hig behandelt wurden. Das \u00fcber diesen Zeitraum hinausgehende Vertrauen des Kl\u00e4gers war jedoch darauf gerichtet, dass die zu diesem Zeitpunkt bestehende Rechtslage auch in den Folgejahren unver\u00e4ndert fortbestehen werde. Einen verfassungsrechtlichen Schutz seines Vertrauens in die Fortdauer einer aktuell bestehenden Rechtslage kann der Steuerpflichtige aber grunds\u00e4tzlich nicht beanspruchen, weil er im Hinblick auf das stets in Rechnung zu stellende (mindestens potentielle) \u00c4nderungsbed\u00fcrfnis des Gesetzgebers nicht auf den zeitlich unbegrenzten Fortbestand der einmal geltenden Rechtslage vertrauen kann und es m\u00f6glich ist, wirtschaftliche Dispositionen durch entsprechende Anpassungsklauseln auf m\u00f6gliche zuk\u00fcnftige \u00c4nderungen einzustellen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 31, Rz&nbsp;74; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 25.03.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/11, juris, Rz&nbsp;68&nbsp;ff.).<\/li><li>bbb) Bei einer Gesamtabw\u00e4gung zwischen dem Interesse des Kl\u00e4gers an einer Fortgeltung der fr\u00fcheren Rechtslage und dem gesetzgeberischen \u00c4nderungsinteresse ist die W\u00fcrdigung des FG, im Streitfall l\u00e4gen hinreichend gewichtige Gr\u00fcnde vor, die geeignet und erforderlich seien, die r\u00fcckwirkende Anwendung des \u00a7&nbsp;15b EStG auf im Veranlagungszeitraum 2006 erzielte Verluste aus Kapitalverm\u00f6gen zu rechtfertigen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>Der Gesetzgeber verfolgte mit der Einf\u00fchrung des \u00a7&nbsp;15b EStG im Rahmen des Gesetzes zur Beschr\u00e4nkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (VerlustverrBeschrG) vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3683) das Ziel, die steuerliche Attraktivit\u00e4t von Fondsgestaltungen, die ihren Anlegern in der Anfangsphase hohe Verluste zuweisen und so zu einer Steuerstundung f\u00fchren, einzuschr\u00e4nken. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers handelte es sich in solchen F\u00e4llen um betriebswirtschaftlich wenig sinnvolle Investitionen, die ohne die damit verbundenen steuerlichen Vorteile nicht get\u00e4tigt w\u00fcrden und somit zu einer Fehlallokation von Kapital f\u00fchrten (BTDrucks 16\/107, S.&nbsp;1, 6). Die unbeschr\u00e4nkte steuerliche Abzugsf\u00e4higkeit von Verlusten aus derartigen Steuerstundungsmodellen f\u00fchre mittelbar zu einer volkswirtschaftlich fragw\u00fcrdigen F\u00f6rderung von Steuersparmodellen, die insbesondere von Steuerpflichtigen mit h\u00f6heren Eink\u00fcnften genutzt werde, um die Steuerbelastung gezielt zu senken (BTDrucks 16\/254, S.&nbsp;1). Eine wirkungsvolle Einschr\u00e4nkung der Steuerstundungsmodelle sah der Gesetzgeber in der Einf\u00fchrung einer Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung, der zufolge die Verluste aus derartigen Steuerstundungsmodellen nur noch mit sp\u00e4teren positiven Eink\u00fcnften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden k\u00f6nnen (BTDrucks 16\/107, S.&nbsp;1, 4, 6; BTDrucks 16\/254, S.&nbsp;1, 3). Zwar war die Anwendung des \u00a7&nbsp;15b EStG im Bereich der Kapitaleink\u00fcnfte auf Verluste aus stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG beschr\u00e4nkt, so dass der Kl\u00e4ger jedenfalls darauf vertrauen durfte, dass die von ihm im Jahr 2005 erzielten Verluste aus Kapitalverm\u00f6gen nicht von dieser Regelung betroffen sein w\u00fcrden. Das Vertrauen des Kl\u00e4gers darauf, dass Steuerstundungsmodelle au\u00dferhalb des Bereichs des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG auch zuk\u00fcnftig von der Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung ausgenommen bleiben w\u00fcrden, ist jedoch abzuw\u00e4gen mit dem Interesse des Gesetzgebers, darauf zu reagieren, dass zwischenzeitlich entsprechende Modelle massiv am Markt angeboten worden waren (vgl. BTDrucks 16\/2712, S.&nbsp;63). Bei dieser Abw\u00e4gung ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Kl\u00e4ger im Investitionszeitpunkt am 20.12.2005 hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der k\u00fcnftig entstehenden Verluste nicht auf eine aktuell bestehende Gesetzeslage vertraute, sondern darauf, dass diese auch zuk\u00fcnftig fortbestehen werde (vgl. Schober, EFG 2018, 1947, 1950). Dar\u00fcber hinaus musste einem rechtskundigen Beteiligten wie dem Kl\u00e4ger bewusst sein, dass der Gesetzgeber weitere Steuerstundungsmodelle, die in Reaktion auf die Beschr\u00e4nkung in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG entwickelt werden w\u00fcrden, durch eine zeitnahe Anpassung der Gesetzeslage in der Zukunft auch f\u00fcr bestehende Fonds erfassen k\u00f6nnte. Denn die beschr\u00e4nkte Anwendbarkeit von \u00a7&nbsp;15b EStG auf F\u00e4lle des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG beruhte darauf, dass Steuerstundungsmodelle bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen au\u00dferhalb dieses Teilbereichs nicht in nennenswertem Umfang hervorgetreten waren. Zugleich hatte der Gesetzgeber bereits bei Einf\u00fchrung des \u00a7&nbsp;15b EStG im Jahr 2005 seine generelle Absicht, Verluste aus der Zeichnung von Steuerstundungsmodellen einer Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung zu unterwerfen, zum Ausdruck gebracht (vgl. Gesetzesentwurf vom 29.11.2005, BTDrucks 16\/107, S.&nbsp;6&nbsp;ff.). Demgegen\u00fcber entschied sich der Kl\u00e4ger im Jahr 2005 freiwillig, d.h. ohne sich in einer Zwangslage befunden zu haben (vgl. hierzu: BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 31, Rz&nbsp;77), f\u00fcr eine Investition in die Beigeladene unter Ausnutzung einer konzeptionell mit dieser verbundenen M\u00f6glichkeit zur Fremdfinanzierung, wobei er aufgrund fehlender Anpassungsklauseln nicht die M\u00f6glichkeit hatte, in den Folgejahren auf zuk\u00fcnftige gesetzliche \u00c4nderungen zu reagieren. Jedenfalls im Streitfall \u00fcberwiegt deshalb das Gewicht des entt\u00e4uschten Vertrauens des Kl\u00e4gers nicht das Interesse des Gesetzgebers an einer r\u00fcckwirkenden Anwendung der Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung des \u00a7&nbsp;15b EStG auf s\u00e4mtliche Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen zur effektiven Verhinderung von Umgehungsgestaltungen. Ob die r\u00fcckwirkende Anwendung des \u00a7&nbsp;15b EStG auch auf solche Verluste gerechtfertigt ist, die aus einer erst im Jahr 2006 vor der Einbringung des JStG 2007 in den Deutschen Bundestag get\u00e4tigten Investition in ein Steuerstundungsmodell resultieren (vgl. Jochum in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;I&nbsp;67), bedarf wegen der fr\u00fcheren Beteiligung des Kl\u00e4gers im Jahr 2005 vorliegend keiner Entscheidung.<\/li><li>4. \u00a7&nbsp;15b i.V.m. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2b Satz&nbsp;1 EStG f\u00fchrt auch nicht zu einer nach Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der an der Beigeladenen beteiligten Anleger. Zwar bewirkt die Anwendungsregelung des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;37d Satz&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;33a Satz&nbsp;1 EStG i.d.F. des JStG 2007, dass Anleger, die bis zum 10.11.2005 einem Steuerstundungsmodell beigetreten sind, zeitlich unbefristeten Vertrauensschutz genie\u00dfen, w\u00e4hrend Anleger, die erst nach diesem Zeitpunkt eine entsprechende Investition get\u00e4tigt haben, mit hieraus erzielten Verlusten ab dem Veranlagungszeitraum 2006 der Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung des \u00a7&nbsp;15b i.V.m. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2b Satz&nbsp;1 EStG unterliegen. Die Beschr\u00e4nkung der Anwendung des \u00a7&nbsp;15b i.V.m. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2b Satz&nbsp;1 EStG auf nach dem 10.11.2005 get\u00e4tigte Investitionen ist jedoch dadurch gerechtfertigt, dass sie der Gleichstellung mit dem Personenkreis dient, der bei Einf\u00fchrung des \u00a7&nbsp;15b EStG durch das VerlustverrBeschrG erfasst wurde (BTDrucks 16\/2712, S.&nbsp;64). Der Gesetzgeber hat die Gew\u00e4hrung von Vertrauensschutz damit begr\u00fcndet, dass die gesetzgeberische Absicht, Steuerstundungsmodelle generell wirkungsvoll beschr\u00e4nken zu wollen, sp\u00e4testens zum Stichtag 11.11.2005 \u00f6ffentlich bekannt gewesen sei (BTDrucks 16\/107, S.&nbsp;7). Vor dem Hintergrund des f\u00fcr solche Stichtagsregelungen geltenden weiten Gestaltungsspielraums (z.B. BVerfG-Beschluss vom 27.02.2007&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;10\/00, BVerfGE 117, 272, Rz&nbsp;73) ist es deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bei der Anwendung des \u00a7&nbsp;15b i.V.m. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2b Satz&nbsp;1 EStG danach differenziert, ob die Investition in ein Steuerstundungsmodell vor oder nach diesem Zeitpunkt get\u00e4tigt wurde.<\/li><li>5. Der Senat l\u00e4sst offen, ob \u00a7&nbsp;15b EStG gegen das Gebot der Folgerichtigkeit und der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verst\u00f6\u00dft, weil die Vorschrift im Gegensatz zu \u00a7&nbsp;7g, \u00a7&nbsp;7h und \u00a7&nbsp;7i EStG steht. Diese Frage ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich, weil der Kl\u00e4ger im Streitfall keine nach diesen Vorschriften beg\u00fcnstigte Investition get\u00e4tigt hat.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgr\u00fcnden gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO erstattungsf\u00e4hig, weil diese keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (BFH-Urteil vom 20.10.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;35\/08, BFH\/NV 2012, 377, m.w.N.).<\/li><li>7. Die Entscheidung ergeht mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 25. M\u00e4rz 2021, VIII R 16\/18 ECLI:DE:BFH:2021:U.250321.VIIIR16.18.0 BFH VIII. 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