{"id":74125,"date":"2021-09-11T12:19:42","date_gmt":"2021-09-11T10:19:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74125"},"modified":"2021-09-11T12:19:42","modified_gmt":"2021-09-11T10:19:42","slug":"betriebsaufspaltung-und-minderjaehrige-kinder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/betriebsaufspaltung-und-minderjaehrige-kinder\/","title":{"rendered":"Betriebsaufspaltung und minderj\u00e4hrige Kinder"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 14. April 2021, X R 5\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.140421.XR5.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>BGB \u00a7 181 , BGB \u00a7 1626 Abs 1 S 2 , BGB \u00a7 1630 Abs 1 , BGB \u00a7 1643 Abs 3 , BGB \u00a7 1829 Abs 1 , BGB \u00a7 1909 , BGB \u00a7 1915 Abs 1 , BGB \u00a7 1922 , BGB \u00a7 2033 , GmbHG \u00a7 16 , GmbHG \u00a7 18 Abs 1 , GmbHG \u00a7 35 Abs 1 , GmbHG \u00a7 40 , GmbHG \u00a7 47 Abs 1 , EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStR R 15.7 Abs 8 S 1 , EStG VZ 2010<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 29. Januar 2019, Az: 11 K 1398\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die personelle Verflechtung verlangt &#8211;abgesehen vom Sonderfall der faktischen Beherrschung&#8211;, dass der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter auch in der Betriebskapitalgesellschaft die Stimmenmehrheit innehat und dort in der Lage ist, seinen Willen durchzusetzen; eine Beteiligung von exakt 50 % der Stimmen reicht nicht aus (Best\u00e4tigung des BFH-Urteils vom 30.11.2005 &#8211; X R 56\/04, BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Sind sowohl ein Elternteil als auch dessen minderj\u00e4hriges Kind an der Betriebskapitalgesellschaft beteiligt, sind die Stimmen des Kindes jedenfalls dann nicht dem Elternteil zuzurechnen, wenn in Bezug auf die Gesellschafterstellung des Kindes eine Erg\u00e4nzungspflegschaft angeordnet ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg, Au\u00dfensenate Freiburg, vom 29.01.2019 &#8211; 11 K 1398\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der am 03.01.2010 verstorbene V war bis zu seinem Tod alleiniger Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH (GmbH). Gesch\u00e4ftsgegenstand der GmbH war im Wesentlichen die Ausf\u00fchrung von Bau- und Betonbauarbeiten sowie von Flachdachabdichtungen. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 des Gesellschaftsvertrags (GV) der GmbH reicht f\u00fcr die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der Stimmen aus, soweit in der Satzung oder im Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbHG) nicht zwingend eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. \u00a7&nbsp;5 GV sieht die M\u00f6glichkeit vor, den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von dem Verbot eines Insichgesch\u00e4fts nach \u00a7&nbsp;181 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu befreien.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin zu 1. und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), Witwe des V, ist die Alleineigent\u00fcmerin des mit einer Lagerhalle einschlie\u00dflich B\u00fcro- und Sozialtrakt sowie Garagen bebauten Grundst\u00fccks. Bereits mit Vertrag vom 26.02.2001 hatte die Kl\u00e4gerin dieses Grundst\u00fcck an die GmbH verpachtet.<\/li><li>Erben des V sind neben der Kl\u00e4gerin (zu \u00bd) ihre beiden S\u00f6hne, die Kl\u00e4ger zu 2. und zu 3., zu je \u00bc. Der Kl\u00e4ger zu 3. war im Streitjahr 2010 noch minderj\u00e4hrig. Die Erbengemeinschaft blieb im Streitjahr ungeteilt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und der Kl\u00e4ger zu 2. unterzeichneten am 11.01.2010 ein als Protokoll einer Gesellschafterversammlung bezeichnetes Dokument, wonach die Kl\u00e4gerin zur einzelvertretungsberechtigten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der GmbH bestellt und von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7&nbsp;181 BGB befreit wurde. F\u00fcr den Kl\u00e4ger zu 3. unterzeichnete die Kl\u00e4gerin dieses Dokument, wobei sie in einem Klammerzusatz darauf hinwies, sie vertrete den Kl\u00e4ger zu 3. als Erziehungsberechtigte. Die Kl\u00e4gerin wurde zun\u00e4chst nicht als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin ins Handelsregister eingetragen.<\/li><li>Obwohl die Kl\u00e4gerin nicht \u00fcber die nach der Handwerksordnung notwendige fachliche Ausbildung verf\u00fcgte, duldete die Handwerkskammer laut einem Aktenvermerk vom 11.04.2010 bis zum Abschluss der Berufsausbildung des Kl\u00e4gers zu 2. die Fortf\u00fchrung des Betriebs.<\/li><li>Mit Beschluss vom 07.06.2010 ordnete das Familiengericht eine Erg\u00e4nzungspflegschaft f\u00fcr den Kl\u00e4ger zu 3. an. Sie umfasste die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte und -pflichten des Kl\u00e4gers zu 3. in der GmbH.<\/li><li>Am 17.06.2010 fasste die Gesellschaftsversammlung der GmbH wiederum den Beschluss, die Kl\u00e4gerin zur einzelvertretungsberechtigten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der GmbH zu bestellen. Diesen Beschluss unterschrieb die Erg\u00e4nzungspflegerin f\u00fcr den Kl\u00e4ger zu 3. Eine Befreiung der Kl\u00e4gerin von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7&nbsp;181 BGB enth\u00e4lt dieser Beschluss nicht.<\/li><li>Die am 13.07.2010 beim Handelsregister eingegangene Gesellschafterliste f\u00fchrte die Erbengemeinschaft, bestehend aus der Kl\u00e4gerin und den Kl\u00e4gern zu 2. und zu 3., als Gesellschafterin der GmbH auf. Der nicht geteilte Gesch\u00e4ftsanteil betrug 25.000&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin wurde am 14.07.2010 als einzelvertretungsberechtigte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der GmbH in das Handelsregister, allerdings ohne Befreiung von den Beschr\u00e4nkungen nach \u00a7&nbsp;181 BGB, eingetragen.<\/li><li>Nachdem die Kl\u00e4gerin zusammen mit der Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolgerin des V f\u00fcr das Streitjahr zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df zur Einkommensteuer veranlagt worden war, ordnete der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) die Pr\u00fcfung der Eink\u00fcnfte aus der Verpachtung des Grundst\u00fccks der Kl\u00e4gerin an.<\/li><li>Der Pr\u00fcfer war der Ansicht, dass mit der Bestellung der Kl\u00e4gerin zur einzelvertretungsberechtigten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin am 17.06.2010 neben der bereits bestehenden sachlichen Verflechtung auch eine personelle Verflechtung mit der GmbH eingetreten sei. Gegen ihren Willen habe sie als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin nicht abberufen werden k\u00f6nnen. Aufgrund der deshalb vorliegenden Betriebsaufspaltung sei das Grundst\u00fcck in das Besitzunternehmen der Kl\u00e4gerin einzulegen gewesen. F\u00fcr die Zeit ab dem 17.06.2010 habe sie aus der Verpachtung des Grundst\u00fccks folglich gewerbliche Eink\u00fcnfte erzielt. F\u00fcr das nicht streitbefangene Jahr 2012 ging der Pr\u00fcfer aufgrund der Bestellung der Kl\u00e4ger zu 2. und 3. zu weiteren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der GmbH von der Beendigung der Betriebsaufspaltung und einem Aufgabegewinn aus.<\/li><li>Der vom FA ermittelte Einlagewert des Grundst\u00fccks f\u00fchrte zu einer Erh\u00f6hung der Summe der Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin um 2.434&nbsp;\u20ac, da die zeitanteilig ermittelte Absetzung f\u00fcr Abnutzung im Besitzunternehmen der Kl\u00e4gerin entsprechend geringer ausfiel. Der Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid vom 15.07.2013 erging gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin sowie gegen\u00fcber s\u00e4mtlichen Kl\u00e4gern als Erben nach V.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2019, 1770).<\/li><li>Das FA macht mit seiner Revision geltend, das FG habe die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung rechtsfehlerhaft verneint. Neben der sachlichen sei auch die personelle Verflechtung gegeben gewesen, da die Kl\u00e4gerin die gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungen der GmbH beherrscht habe. Dies folge daraus, dass ihr aufgrund der Verm\u00f6genssorge zum einen die Stimmrechte des minderj\u00e4hrigen Kl\u00e4gers zu 3. zuzurechnen sei und sie zum anderen am 17.06.2010 zur alleinigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin bestellt worden sei. Das FG habe den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12.03.1985&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;571\/81 u.a. (BVerfGE 69, 188, BStBl II 1985, 475), der zur Frage der Zusammenrechnung der Anteile von Eheleuten &#8211;also von voll gesch\u00e4ftsf\u00e4higen Erwachsenen&#8211; ergangen sei, rechtsfehlerhaft auch auf das Verh\u00e4ltnis von Eltern und minderj\u00e4hrigen Kindern angewendet. Dies verkenne, dass minderj\u00e4hrige Kinder noch nicht in der Lage seien, die Tragweite ihrer Entscheidung vorauszusehen und einen eigenst\u00e4ndigen Willen zu bilden. Weder die Bestellung eines Erg\u00e4nzungspflegers noch die Genehmigung bestimmter Gesch\u00e4fte durch das Familiengericht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1822 BGB ver\u00e4nderten den Umfang der Verm\u00f6genssorge durch den Elternteil. Die Anteile minderj\u00e4hriger Kinder seien deshalb dem Elternteil zuzurechnen, der die Verm\u00f6genssorge innehabe. Somit habe die Kl\u00e4gerin in beiden Unternehmen das Tagesgesch\u00e4ft beherrscht. Sie habe im Namen des Kl\u00e4gers zu 3. in der Gesellschafterversammlung bei Beschl\u00fcssen \u00fcber Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsma\u00dfnahmen auftreten k\u00f6nnen. Aufgrund einer teleologischen Reduktion gelte \u00a7&nbsp;181 BGB insoweit nicht.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Eine Betriebsaufspaltung scheitere an der fehlenden personellen Verflechtung der Kl\u00e4gerin mit der GmbH, da sie nur \u00fcber einen Anteil von exakt 50&nbsp;% verf\u00fcgt habe. Auch habe die Kl\u00e4gerin im Streitjahr f\u00fcr Verwaltungsma\u00dfnahmen einer gerichtlichen Genehmigung bedurft.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten und unterst\u00fctzt die Ansicht des FA. Es erg\u00e4nzt dessen Vortrag insoweit, als es auf die faktische Beherrschung der GmbH durch die Kl\u00e4gerin abstellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Das FG hat zutreffend erkannt, dass es trotz der vorliegenden sachlichen Verflechtung an der f\u00fcr das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung (unter 1.). notwendigen personellen Verflechtung zwischen der Kl\u00e4gerin und der GmbH fehlt, so dass der streitige Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid, der zu einer h\u00f6heren Einkommensteuerbelastung der mit der Erbengemeinschaft zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kl\u00e4gerin gef\u00fchrt hat, aufzuheben ist. Die somit zul\u00e4ssige Klage hatte zu Recht Erfolg.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beherrscht die GmbH nicht, da sie lediglich zu 50&nbsp;% an ihr beteiligt ist (unter 2.). Daran \u00e4ndert sich auch nichts dadurch, dass sie zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der GmbH bestellt wurde (unter 3.). Die Anteile des minderj\u00e4hrigen Kl\u00e4gers zu 3. k\u00f6nnen der Kl\u00e4gerin mangels gleichgelagerter Interessen nicht zugerechnet werden (unter 4.). Auch eine personelle Verflechtung aufgrund einer faktischen Beherrschung der GmbH durch die Kl\u00e4gerin liegt nicht vor (unter 5.).<\/li><li>1. Eine Betriebsaufspaltung setzt voraus, dass einer Betriebsgesellschaft wesentliche Grundlagen f\u00fcr ihren Betrieb von einem Besitzunternehmen \u00fcberlassen werden und die hinter dem Betriebs- und dem Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen haben; dieser ist anzunehmen, wenn die Person bzw. Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchsetzen kann (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 08.11.1971&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, st\u00e4ndige Rechtsprechung). Ob die damit umschriebenen Voraussetzungen einer sachlichen und personellen Verflechtung vorliegen, ist nach den Verh\u00e4ltnissen des einzelnen Falles zu entscheiden (etwa Senatsurteil vom 18.08.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;22\/07, BFH\/NV 2010, 208, Rz&nbsp;31, m.w.N.). Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und der Betriebsgesellschaft zu bejahen, dass das Besitzunternehmen durch die Vermietungs- oder Verpachtungst\u00e4tigkeit \u00fcber die Betriebsgesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist das Besitzunternehmen nach der st\u00e4ndigen zur Betriebsaufspaltung ergangenen Rechtsprechung des BFH gewerblich t\u00e4tig (z.B. BFH-Urteil vom 16.05.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;54\/11, BFH\/NV 2013, 1557, Rz&nbsp;32, m.w.N.).<\/li><li>Eine sachliche Verflechtung setzt voraus, dass das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen zumindest eine f\u00fcr dieses wesentliche Betriebsgrundlage \u00fcberl\u00e4sst. Da das \u00fcberlassene Verm\u00f6gen regelm\u00e4\u00dfig auch f\u00fcr das Besitzunternehmen eine besondere wirtschaftliche Bedeutung hat, wird (gerade) durch diese sachliche Verflechtung gew\u00e4hrleistet, dass die Einflussnahme auf beide Unternehmen und ihre Gesch\u00e4ftspolitik koordiniert wird (vgl. auch Senatsurteil in BFH\/NV 2010, 208, Rz&nbsp;46, und BFH-Urteil vom 24.08.1989&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;135\/86, BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014, unter 3., jeweils m.w.N.). Denn erst durch die \u00dcberlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage an das Betriebsunternehmen fungiert diese als unternehmerisches Instrument der Beherrschung.<\/li><li>Im Streitfall ist die \u00dcberlassung einer solchen wesentlichen Betriebsgrundlage, hier des Grundst\u00fccks, gegeben, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, so dass der Senat auf weitere Ausf\u00fchrungen verzichtet.<\/li><li>2. F\u00fcr eine personelle Verflechtung ist &#8211;abgesehen vom hier nicht gegebenen Sonderfall der faktischen Beherrschung (dazu unter 5.)&#8211; erforderlich, dass der Gesellschafter nach den gesellschaftsrechtlichen Stimmverh\u00e4ltnissen in der Lage ist, seinen Willen in beiden Unternehmen durchzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.1992&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;15\/91, BFHE 171, 490, BStBl II 1993, 876, unter II.1.a). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erf\u00fcllt. Die Kl\u00e4gerin war zwar Alleineigent\u00fcmerin des \u00fcberlassenen Grundst\u00fccks, nicht aber in der Lage, auch in der GmbH ihren Willen so durchzusetzen, dass eine personelle Verflechtung gegeben ist.<\/li><li>a) Damit ein Gesellschafter eine GmbH beherrscht, ist es gesellschaftsrechtlich ausreichend &#8211;aber auch notwendig&#8211;, dass er \u00fcber die Stimmrechtsmehrheit verf\u00fcgt, die der Gesellschaftsvertrag f\u00fcr Gesellschafterbeschl\u00fcsse vorschreibt. Dies gilt selbst dann, wenn der Gesellschafter ansonsten die laufende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung innehat (sog. Gesch\u00e4fte des t\u00e4glichen Lebens). Exakt 50&nbsp;% der Stimmen reichen deshalb noch nicht aus.<\/li><li>Im Hinblick auf die personelle Verflechtung ist entscheidend, ob die hinter dem Besitzunternehmen und der Betriebsgesellschaft stehenden Personen &#8222;einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen&#8220; haben. Denn dann unterscheidet sich die T\u00e4tigkeit des Besitzunternehmens von der T\u00e4tigkeit eines normalen Vermieters (so auch BVerfG-Beschluss vom 14.01.1969&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;136\/62, BVerfGE 25, 28, BStBl II 1969, 389, unter B.1.c). Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist nach den Verh\u00e4ltnissen des einzelnen Falles zu entscheiden, wobei hieran nach Auffassung des Gro\u00dfen Senats des BFH strenge Anforderungen zu stellen sind (BFH-Beschluss in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, unter V.4.).<\/li><li>b) Das Besitzunternehmen kann auch das Einzelunternehmen einer nat\u00fcrlichen Person sein, die an der Betriebsgesellschaft beteiligt ist (vgl. BFH-Urteil vom 26.01.1989&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;151\/86, BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455, unter 1.). Auch in diesem Fall muss sichergestellt sein, dass dieser Gesellschafter in der Betriebsgesellschaft seinen Willen durchsetzen kann. Dazu bedarf es im Fall einer GmbH der Mehrheit der Anteile (vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 490, BStBl II 1993, 876, unter II.1.a). Etwas anderes gilt, wenn f\u00fcr Beschl\u00fcsse der Gesellschafter eine qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist, was hier jedoch nicht der Fall ist. Die Anzahl der Stimmen richtet sich nach dem Umfang der Anteile (vgl. nur BFH-Urteil vom 27.02.1991&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;25\/88, BFH\/NV 1991, 454, unter 2., m.w.N.). An dieser Voraussetzung hat der Senat auch in seinen Urteilen vom 30.11.2005&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;56\/04 (BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415, unter II.1.b&nbsp;dd) und vom 02.09.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;32\/05 (BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634, unter II.2.a) ausdr\u00fccklich festgehalten (vgl. dar\u00fcber hinaus die umfassenden Nachweise zur h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung bei S\u00f6ffing\/Micker, Die Betriebsaufspaltung, 8.&nbsp;Aufl. 2021, Rz&nbsp;364 Fu\u00dfnote&nbsp;1). Folglich reicht eine &#8222;Patt-Situation&#8220;, bei der ein Gesellschafter nur exakt 50&nbsp;% der Stimmen der Betriebsgesellschaft h\u00e4lt, grunds\u00e4tzlich nicht aus.<\/li><li>c) Die Kl\u00e4gerin kann als Mitglied der Erbengemeinschaft nach V nicht schon aufgrund ihres Stimmenanteils von exakt 50&nbsp;% die Betriebskapitalgesellschaft beherrschen. F\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls sind die zivilrechtlichen Besonderheiten der Erbengemeinschaft ohne Bedeutung. Sie erm\u00f6glichen es nicht, ihr eine Stimmrechtsmehrheit in der Gesellschafterversammlung der GmbH zu verschaffen.<\/li><li>aa) Da das Verm\u00f6gen des V den Kl\u00e4gern in ungeteilter Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zusteht (\u00a7&nbsp;1922, \u00a7&nbsp;2033 BGB), ist jeder von ihnen an dem zum Nachlass geh\u00f6renden GmbH-Anteil mitberechtigt und folglich Gesellschafter. Dabei k\u00f6nnen sie ihre Rechte zwar grunds\u00e4tzlich nur gemeinschaftlich aus\u00fcben (vgl. nur Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2013&nbsp;&#8211; 7&nbsp;W&nbsp;76\/13, GmbH-Rundschau 2014, 254, Rz&nbsp;14, m.w.N.). Wie vom FG zutreffend angenommen, gilt jedoch die sog. mittelbare einheitliche Rechtsaus\u00fcbung (Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211;BGH&#8211; vom 12.06.1989&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;246\/88, BGHZ 108, 21, 30; Sch\u00fcrnbrand, Neue Zeitschrift f\u00fcr Gesellschaftsrecht 2016, 241: &#8222;gefestigte Praxis&#8220;). In diesem Fall ist abweichend vom Grundsatz gemeinschaftlicher Verwaltung der Erbengemeinschaft auf die Verteilung der Stimmrechte in der Erbengemeinschaft abzustellen. Die deshalb auf die Kl\u00e4gerin entfallenden 50&nbsp;% der Stimmen f\u00fchren folglich nur zur Patt-Situation bei der Betriebs-GmbH. Die Kl\u00e4gerin kann die Betriebs-GmbH nicht ohne weitere Umst\u00e4nde oder ohne die Zurechnung weiterer Stimmen beherrschen.<\/li><li>bb) Sollte entgegen dieser Ansicht &#8211;so eine in der zivilrechtlichen Literatur vereinzelt vertretene Auffassung (sog. unmittelbar einheitliche Rechtsaus\u00fcbung, vgl. Z\u00f6llner\/Noack in Baumbach\/Hueck, GmbHG, 22.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;47 Rz&nbsp;38; wohl auch Scholz\/Seibt, GmbHG, 12.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;18 Rz&nbsp;12)&#8211; nur eine unmittelbare einheitliche Rechtsaus\u00fcbung zul\u00e4ssig sein, w\u00e4re eine Beherrschung der GmbH durch die Kl\u00e4gerin schon deshalb zu verneinen, weil die Erbengemeinschaft Ma\u00dfnahmen in Bezug auf die GmbH-Beteiligung dann nur einstimmig h\u00e4tte treffen k\u00f6nnen.<\/li><li>3. Eine Beherrschung der GmbH ergibt sich im Streitfall auch nicht daraus, dass die Kl\u00e4gerin zugleich Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der GmbH wurde und so die sog. Gesch\u00e4fte des t\u00e4glichen Lebens der Betriebsgesellschaft bestimmen konnte. Es fehlt die weiterhin notwendige Mehrheitsbeteiligung der Kl\u00e4gerin an der GmbH.<\/li><li>a) Seit dem BFH-Urteil vom 12.11.1985&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;240\/81 (BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296, unter I.3.b) vertritt die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung die Ansicht, dass es f\u00fcr eine Beherrschung im Sinne der Betriebsaufspaltung auf das f\u00fcr die Gesch\u00e4fte des t\u00e4glichen Lebens ma\u00dfgebende Stimmrechtsverh\u00e4ltnis ankommt (ebenso etwa BFH-Urteile vom 27.08.1992&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;13\/91, BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, unter II.1.a, und vom 30.01.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;72\/11, BFHE 240, 541, BStBl II 2013, 684, Rz&nbsp;12; Senatsurteil vom 21.08.1996&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;25\/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44, unter 3.). Bei einem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist insoweit erforderlich, aber auch ausreichend, dass er \u00fcber eine Beschlussmehrheit i.S. von \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 GmbHG verf\u00fcgt. Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag in besonderen F\u00e4llen einstimmige Beschl\u00fcsse oder eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt (Senatsurteil in BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415, unter II.1.b&nbsp;bb). Macht der Gesellschaftsvertrag Gesch\u00e4fte des t\u00e4glichen Lebens (zur Abgrenzung von ungew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ften vgl. Senatsurteil in BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44, unter 4.) nicht von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abh\u00e4ngig, hat der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Gesch\u00e4fte des t\u00e4glichen Lebens zwar im Interesse der Gesellschaft, aber grunds\u00e4tzlich eigenverantwortlich zu f\u00fchren (vgl. \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;45 GmbHG). Ein Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der \u00fcber die Mehrheit der Stimmen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 GmbHG verf\u00fcgt, beherrscht deshalb dann die Gesch\u00e4fte des t\u00e4glichen Lebens in der Betriebsgesellschaft, wenn ihm &#8211;abgesehen vom Vorliegen eines wichtigen Grundes&#8211; die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugnis nicht gegen seinen Willen entzogen werden kann (Senatsurteil in BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415, unter II.1.b&nbsp;cc). Diese Sachlage ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung zeitlich unbefristet erteilt worden ist (Senatsurteil in BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415, unter II.1.b&nbsp;ee).<\/li><li>b) J\u00fcngst hat der IV. Senat des BFH in seinem Urteil vom 28.05.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;4\/17 (BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz&nbsp;29, m.w.N.) bereits eine personelle Verflechtung bejaht, wenn eine Person oder Personengruppe zwar nicht nach den Beteiligungsverh\u00e4ltnissen, wohl aber nach ihren Befugnissen zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung bei der Besitz- und der Betriebsgesellschaft in Bezug auf die die sachliche Verflechtung begr\u00fcndenden Wirtschaftsg\u00fcter ihren Willen durchsetzen k\u00f6nne.<\/li><li>aa) Dieser Entscheidung des IV. Senats des BFH lag allerdings eine besondere Sachverhaltskonstellation zugrunde. Die mit 100&nbsp;% der Stimmen die Betriebskapitalgesellschaft beherrschende ma\u00dfgebende Personengruppe war an der Besitzpersonengesellschaft lediglich mit 99&nbsp;% beteiligt. Der 1&nbsp;%-Minderheitsgesellschafter konnte aufgrund des Einstimmigkeitsprinzips in dieser GbR (vgl. \u00a7&nbsp;709 Abs.&nbsp;1 BGB) Beschl\u00fcsse der ma\u00dfgebenden Personengruppe verhindern. Lediglich f\u00fcr diese Situation stellte der IV.&nbsp;Senat des BFH fest, dass bei der Beherrschung der Gesch\u00e4fte der laufenden Verwaltung durch die ma\u00dfgebende Personengruppe trotz des geltenden Einstimmigkeitsprinzips eine personelle Verflechtung vorliege.<\/li><li>bb) Der IV. Senat urteilte, eine Beherrschungsidentit\u00e4t liege in diesem Zusammenhang vor, wenn dieser Person(engruppe) die alleinige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugnis f\u00fcr die laufende Verwaltung einschlie\u00dflich der Nutzungs\u00fcberlassung in dem Besitz- und Betriebsunternehmen \u00fcbertragen sei. K\u00f6nnten die hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen bestehenden Nutzungs\u00fcberlassungsvertr\u00e4ge nicht gegen den Willen der die Besitzgesellschaft beherrschenden Person oder Personengruppe aufgel\u00f6st werden und beherrsche diese zugleich alle Gesch\u00e4fte der laufenden Verwaltung, sei daher Beherrschungsidentit\u00e4t und damit auch personelle Verflechtung gegeben (BFH-Urteil in BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz&nbsp;29).<\/li><li>cc) Bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung k\u00f6nnte es auf den ersten Blick f\u00fcr eine personelle Verflechtung bereits ausreichen, wenn ein Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Betriebsgesellschaft nur \u00fcber 50&nbsp;% der Stimmrechte verf\u00fcgt, soweit die Grundst\u00fccks\u00fcberlassung als ein Gesch\u00e4ft des t\u00e4glichen Lebens zu qualifizieren w\u00e4re. Allerdings k\u00e4me es durch eine solche Interpretation des Urteils zu einer Verkennung der vom Gro\u00dfen Senat des BFH im Beschluss in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, unter V.4. geforderten strengen Anforderungen an die Voraussetzungen einer personellen Verflechtung. Au\u00dferdem w\u00fcrde dadurch \u00fcbersehen, dass es sich, soweit die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung bislang auf das Kriterium der Gesch\u00e4fte des t\u00e4glichen Lebens abgestellt hat, stets um Sachverhalte handelte, in denen die Person bzw. Personengruppe in beiden Unternehmen mehr als 50&nbsp;% der Stimmen innehatte (vgl. z.B. auch Senatsurteil in BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415, unter II.1.b&nbsp;dd).<\/li><li>(1) Damit sich die gewerbliche T\u00e4tigkeit des Besitzunternehmers bzw. der Besitzgesellschaft von derjenigen eines Vermieters unterscheidet, bedarf es einer besonderen Durchsetzungskraft der hinter dem Besitz- und Betriebsunternehmen stehenden Personen. Die deshalb n\u00f6tige Beherrschung beider Unternehmen muss somit strukturell mehr voraussetzen, als eine blo\u00dfe Verhinderung der Ver\u00e4nderung des die sachliche Verflechtung ausmachenden Nutzungsverh\u00e4ltnisses. Die Person bzw. Personengruppe hat, unabh\u00e4ngig von der Frage, ob ein Gesch\u00e4ft der laufenden Verwaltung vorliegt, ihre Beherrschungsposition grunds\u00e4tzlich aus eigener Macht zu erreichen. Schlie\u00dflich verlangt auch \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 GmbHG, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmen, eine einfache Mehrheit. Gleichzeitig wird dadurch sichergestellt, dass nicht blo\u00df ein Fall der faktischen Beherrschung vorliegt. Folglich kann das Innehaben von 50&nbsp;% der Stimmen der GmbH noch nicht ausreichen, um eine personelle Verflechtung bei Vorliegen der \u00fcbrigen Voraussetzungen anzunehmen.<\/li><li>(2) Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung und der damit verbundenen Beherrschung aller Gesch\u00e4fte der laufenden Verwaltung kann nur im Fall eines gesellschaftsvertraglich festgelegten h\u00f6heren Quorums zus\u00e4tzliche Bedeutung zukommen. Erst dann stellt sich die Frage, ob im Einzelfall in Folge der Stimmenmehrheit auch eine tats\u00e4chliche Beherrschung gegeben ist. In diesem Zusammenhang ist auch entscheidend, welche Bedeutung das Doppelvertretungsverbot des \u00a7&nbsp;181 BGB hat und ob es gesellschaftsrechtlich durch die \u00dcbertragung der Vertretung auf andere Personen (etwa einen Prokuristen) umgangen werden kann (bejahend: BFH-Urteil in BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz&nbsp;35).<\/li><li>4. Eine \u00fcber den Stimmenanteil von 50&nbsp;% hinausgehende Zurechnung der Stimmen des minderj\u00e4hrigen Kl\u00e4gers zu 3. an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ertragsteuerrechtliche Zwecke kann mangels gleichgelagerter wirtschaftlicher Interessen nicht vorgenommen werden.<\/li><li>a) Die im Rahmen der Betriebsaufspaltung notwendige Beherrschung kann im Fall der Beteiligung mehrerer Personen an einem Unternehmen auch dadurch erf\u00fcllt werden, dass die an beiden Unternehmen beteiligten Personen zwar in unterschiedlicher H\u00f6he beteiligt sind, zusammen in beiden Unternehmen aber \u00fcber die Mehrheit der Stimmen verf\u00fcgen (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, unter V.4.). Wie im Fall der f\u00fcr eine Besitz-Gesellschaft entwickelten Personengruppentheorie wird bei einer Betriebsaufspaltung (zur Begrifflichkeit vgl. auch S\u00f6ffing\/Micker, Die Betriebsaufspaltung, 8.&nbsp;Aufl. 2021, Rz&nbsp;351), bei der auf Seiten des Besitzunternehmens nur eine Person, auf Seiten des Betriebsunternehmens aber mehrere Personen beteiligt sind, das Handeln der Gesellschafter des Betriebsunternehmens durch gleichgerichtete Interessen bestimmt (vgl. auch BFH-Urteil vom 02.08.1972&nbsp;&#8211; IV 87\/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796).<\/li><li>b) Solche gleichgerichteten Interessen lagen im Streitfall nicht &#8211;wie das FA meint&#8211; im Hinblick auf die Interessen der Kl\u00e4gerin und ihres minderj\u00e4hrigen Sohnes, des Kl\u00e4gers zu 3., ab dem 17.06.2010 vor (unter aa) und konnten, sollten sie in dem vorangegangenen Zeitraum seit dem Tode des V anzunehmen sein, dennoch nicht zur Beherrschung der GmbH f\u00fchren (unter bb).<\/li><li>aa) Aufgrund der Bestellung der Erg\u00e4nzungspflegerin k\u00f6nnen die Anteile des Kl\u00e4gers zu 3. der Kl\u00e4gerin auch nach deren ordnungsm\u00e4\u00dfiger Wahl zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin in der Gesellschafterversammlung vom 17.06.2010 nicht zugerechnet werden. Die Erg\u00e4nzungspflegerin vertritt die Interessen des Kl\u00e4gers zu 3. in der Betriebskapitalgesellschaft unabh\u00e4ngig von den Interessen der Kl\u00e4gerin, so dass die Vermutung gleichgelagerter wirtschaftlicher Interessen dieser beiden Kl\u00e4ger nicht zum Tragen kommt. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die zu Ehegatten ergangene Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss in BVerfGE 69, 188, BStBl II 1985, 475) f\u00fcr minderj\u00e4hrige Kinder entsprechend gilt (bejahend die Finanzverwaltung, vgl. R&nbsp;15.7 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuer-Handbuchs 2020), kommt es letztlich nicht an.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1626 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB umfasst die elterliche Sorge &#8211;hier der Kl\u00e4gerin&#8211; zwar auch das Verm\u00f6gen des Kindes (Verm\u00f6genssorge). Ist jedoch ein Pfleger bestellt, erstreckt sich die elterliche Sorge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1630 Abs.&nbsp;1 BGB nicht auf Angelegenheiten des Kindes, f\u00fcr die ein Pfleger bestellt ist. Dies betrifft gerade das Verh\u00e4ltnis der Eltern zum Erg\u00e4nzungspfleger nach \u00a7&nbsp;1909 BGB (Palandt-G\u00f6tz, \u00a7&nbsp;1630 BGB Rz&nbsp;1).<\/li><li>Aufgrund der Bestellung des Erg\u00e4nzungspflegers im Beschluss vom 07.06.2010 sind ausdr\u00fccklich und vollumf\u00e4nglich die Gesellschafterrechte und damit insbesondere auch die Stimmrechte des Kl\u00e4gers zu 3. im Verh\u00e4ltnis zur GmbH nicht mehr Teil der Verm\u00f6genssorge der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Eine Vermutung, dass die Interessen der Kl\u00e4gerin und des Kl\u00e4gers zu 3. gleichgelagert sind, besteht deshalb im Streitfall nicht. Der Kl\u00e4gerin sind die Stimmanteile des Kl\u00e4gers zu 3. nicht zuzurechnen. Der Kl\u00e4ger zu 3. bildet ebenso wenig wie der vollj\u00e4hrige Kl\u00e4ger zu 2. mit der Kl\u00e4gerin eine Personengruppe, die die GmbH beherrscht und innerhalb derer die Kl\u00e4gerin das Sagen hat.<\/li><li>bb) Auch in dem Zeitraum zwischen dem Tod des V und der Bestellung der Erg\u00e4nzungspflegerin war eine Zusammenfassung der (ggf.) gleichgerichteten Interessen der Kl\u00e4gerin und des Kl\u00e4gers zu 3. nicht m\u00f6glich, so dass die Kl\u00e4gerin die GmbH in dieser Phase nicht beherrschen konnte.<\/li><li>(1) Mit dem Tod des V hat die Betriebskapitalgesellschaft ihren Alleingesch\u00e4ftsf\u00fchrer verloren. Mangels Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerbestellung bis zur Gesellschafterversammlung am 11.01.2010 konnte insbesondere auch die Kl\u00e4gerin die GmbH nicht wirksam gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GmbHG vertreten. In einer solchen Situation vertreten die Gesellschafter die f\u00fchrungslose GmbH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GmbHG zwar passiv, aber nicht aktiv (vgl. nur Scholz\/Schneider\/Schneider, GmbHG, 12.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;35 Rz&nbsp;77, m.w.N.).<\/li><li>(2) Die Gesellschafterversammlung vom 11.01.2010 konnte allerdings nicht wirksam gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zu 3. einberufen werden. Diese Einladung h\u00e4tte bereits an einen Erg\u00e4nzungspfleger gerichtet werden m\u00fcssen (vgl. zur Nachlasspflegschaft Landgericht Berlin, Beschluss vom 23.08.1985&nbsp;&#8211; 98&nbsp;T&nbsp;12\/85, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungsreport Zivilrecht 1986, 195). Der Ladungsmangel f\u00fchrt zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung getroffenen Beschl\u00fcsse (so BGH-Urteil vom 20.02.1984&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;116\/83, Wertpapier-Mitteilungen Teil&nbsp;IV 1984, 473, zur analogen Anwendung des \u00a7&nbsp;241 Nr.&nbsp;1 des Aktiengesetzes). Die dennoch nachtr\u00e4glich m\u00f6gliche Genehmigung durch die Erg\u00e4nzungspflegerin liegt ebenso wenig vor wie eine den Mangel heilende Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister (vgl. dazu nur BGH-Urteil vom 23.03.1981&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;27\/80, BGHZ 80, 212).<\/li><li>(3) Die Kl\u00e4gerin konnte au\u00dferdem in der Gesellschafterversammlung vom 11.01.2010 nicht wirksam zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin bestellt werden. Zwar ist dies so im Protokoll vom 11.01.2010 vermerkt worden. Auch hat die Kl\u00e4gerin den Kl\u00e4ger zu 3. ausweislich des Protokolls dieser Gesellschafterversammlung vertreten. Allerdings war die Kl\u00e4gerin trotz ihrer Verm\u00f6genssorge bereits zu diesem Zeitpunkt an einer Stimmabgabe f\u00fcr den Kl\u00e4ger zu 3. gehindert.<\/li><li>Mit dem Tod des Gesellschafters geht der Gesch\u00e4ftsanteil ohne weiteres auf den minderj\u00e4hrigen Erben \u00fcber; auch ohne Mitwirkung eines Erg\u00e4nzungspflegers und ohne Genehmigung des Familiengerichts wird er Anteilsinhaber (vgl. nur B\u00fcrger, Rheinische Notar-Zeitschrift &#8211;RNotZ&#8211; 2006, 156 (168)). Allerdings bedarf es auch in diesem Fall bei der Stimmabgabe des Minderj\u00e4hrigen einer ordnungsm\u00e4\u00dfigen Vertretung. Da die Kl\u00e4gerin als Elternteil zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin bestellt werden sollte, hatte sie aufgrund des damit bestehenden Interessenkonflikts das Verbot des Insichgesch\u00e4ftes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;181 BGB zu beachten. Deshalb konnte sie sich nicht ohne Erg\u00e4nzungspfleger mit den Stimmen des Kl\u00e4gers zu 3. zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin bestellen lassen. Die fehlende Mitwirkung eines Erg\u00e4nzungspflegers f\u00fchrte dazu, dass die Bestellung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1643 Abs.&nbsp;3, \u00a7&nbsp;1915 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;1829 Abs.&nbsp;1 BGB schwebend unwirksam war (vgl. nur B\u00fcrger, RNotZ 2006, 156 (166), sowie allgemein auch BGH-Urteil vom 08.10.1975&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;115\/74, Neue Juristische Wochenschrift 1976, 104, unter II.1.b).<\/li><li>Eine Genehmigung ist im Streitfall nicht erteilt worden, da die Erg\u00e4nzungspflegerin den Beschluss in der Folgezeit nicht best\u00e4tigt hat. Dies ist auch nicht konkludent geschehen. Davon k\u00f6nnte allenfalls ausgegangen werden, wenn der (wirksame) Gesellschafterbeschluss vom 17.06.2010 dem fr\u00fcheren &#8211;schwebend unwirksamen&#8211; Beschluss vom 11.01.2010 inhaltlich entsprechen und sich daher ggf. als r\u00fcckwirkende Best\u00e4tigung des letzteren darstellen w\u00fcrde. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Denn im Gesellschafterbeschluss vom 17.06.2010 wurde die Kl\u00e4gerin gerade nicht &#8211;wie im urspr\u00fcnglichen Beschluss vorgesehen&#8211; vom Selbstkontrahierungsverbot des \u00a7&nbsp;181 BGB befreit.<\/li><li>(4) Au\u00dferdem fehlte es bis zur Anmeldung des Beschlusses vom 17.06.2010 an der durch den Tod des V erforderlich gewordenen Korrektur der Gesellschafterliste (\u00a7&nbsp;16, \u00a7&nbsp;40 GmbHG), die vor einer Eintragung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung vorzunehmen ist (vgl. insoweit Mohr, Der GmbH-Steuerberater 2016, 370 (371)).<\/li><li>5. Auch eine faktische Beherrschung der GmbH durch die Kl\u00e4gerin scheidet aus.<\/li><li>a) Der BFH hat zwar in besonderen Ausnahmef\u00e4llen f\u00fcr die Beherrschung im Sinne der Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze zur Betriebsaufspaltung auch eine faktische Beherrschung der Besitz- oder Betriebsgesellschaft durch einen Gesellschafter oder einen Dritten gen\u00fcgen lassen. Eine solche faktische Beherrschung liegt vor, wenn auf die Gesellschafter, deren Stimmen zur Erreichung der im Einzelfall erforderlichen Stimmenmehrheit fehlen, aus wirtschaftlichen oder anderen Gr\u00fcnden Druck dahingehend ausge\u00fcbt werden kann, dass sie sich dem Willen der beherrschenden Person oder Personengruppe unterordnen (BFH-Urteil vom 21.01.1999&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;96\/96, BFHE 187, 570, BStBl II 2002, 771, unter 2., m.w.N.).<\/li><li>b) Im Streitfall kann eine solche Beherrschung nicht angenommen werden.<\/li><li>aa) Schon aufgrund der Bestellung der Erg\u00e4nzungspflegerin ergeben sich gen\u00fcgend Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass (auch) der Kl\u00e4ger zu 3. sich insoweit nicht dem Willen seiner Mutter unterordnen muss.<\/li><li>bb) Auch liegt eine faktische Beherrschung eines Gesellschafters nicht schon deshalb vor, wenn er nicht die zum Betrieb einer GmbH erforderlichen Kenntnisse besitzt (vgl. insoweit auch BFH-Urteil vom 15.10.1998&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;20\/98, BFHE 187, 260, BStBl II 1999, 445 in Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 29.07.1976&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;145\/72, BFHE 119, 462, BStBl II 1976, 750, welches eine faktische Beherrschung bereits bei fehlender Sachkenntnis angenommen hat). Wird diese Kenntnis dagegen etwa durch einen sachkundigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erg\u00e4nzt oder gar ersetzt, kann von einer Beherrschung durch den (alleinigen) Sachverstand eines (Mit-)Gesellschafters nicht ausgegangen werden.<\/li><li>Weder hat das FG festgestellt noch sind im konkreten Fall Anhaltspunkte daf\u00fcr erkennbar, dass die Erg\u00e4nzungspflegerin nicht \u00fcber eine f\u00fcr die \u00fcbertragene Aufgabe geeignete Qualifikation verf\u00fcgt h\u00e4tte und sie und der von ihr vertretene Kl\u00e4ger zu 3. &#8222;v\u00f6llig fachunkundig&#8220; gewesen w\u00e4ren. Im Gegenteil hat das FG festgestellt, dass der Kl\u00e4ger zu 3. bereits im Jahr 2012 &#8211;nur zwei Jahre nach dem Streitjahr&#8211; zum weiteren einzelvertretungsberechtigten und von den Einschr\u00e4nkungen des \u00a7&nbsp;181 BGB befreiten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH bestellt worden ist. Dieser zeitliche Ablauf spricht durchaus daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4ger zu 3. bereits im Streitjahr 2010 Betriebskenntnisse besa\u00df, die eine faktische Beherrschung ausschl\u00f6ssen.<\/li><li>cc) Ohne Bedeutung ist auch in Bezug auf die faktische Beherrschung die Duldung der Handwerkskammer zur Fortf\u00fchrung des Betriebs, da allein deshalb eine Beherrschung des Kl\u00e4gers zu 3. nicht angenommen werden kann.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 14. April 2021, X R 5\/19 ECLI:DE:BFH:2021:U.140421.XR5.19.0 BFH X. 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