{"id":74127,"date":"2021-09-11T12:20:16","date_gmt":"2021-09-11T10:20:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74127"},"modified":"2021-09-11T12:20:16","modified_gmt":"2021-09-11T10:20:16","slug":"einspruchsgegenstand-grenzen-der-ueberpruefungsmoeglichkeit-im-einspruchsverfahren-einheitliche-erstausbildung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einspruchsgegenstand-grenzen-der-ueberpruefungsmoeglichkeit-im-einspruchsverfahren-einheitliche-erstausbildung\/","title":{"rendered":"Einspruchsgegenstand; Grenzen der \u00dcberpr\u00fcfungsm\u00f6glichkeit im Einspruchsverfahren; einheitliche Erstausbildung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 14. April 2021, III R 50\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.140421.IIIR50.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 118 , AO \u00a7 218 Abs 2 , AO \u00a7 367 Abs 2 S 1 , AO \u00a7 367 Abs 2 S 2 , EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a , EStG \u00a7 32 Abs 4 S 2 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 18. Dezember 2019, Az: 2 K 2059\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die vorbehaltlose Festsetzung von Kindergeld und die Verf\u00fcgung \u00fcber die Nichtauszahlung sind eigenst\u00e4ndige Verwaltungsakte. Richtet sich der Einspruch nur gegen die verweigerte Auszahlung, liegt hierin nicht zugleich ein Einspruch gegen die Festsetzung.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die der Familienkasse einger\u00e4umte \u00dcberpr\u00fcfungsm\u00f6glichkeit im Einspruchsverfahren findet ihre Grenze in dem angefochtenen Verwaltungsakt als formellem Gegenstand des Einspruchs.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der &#8222;Gesamtplan&#8220; des Kindes, sein Berufsziel erst durch eine weitere Ausbildung zu erreichen, ist nicht das allein ma\u00dfgebliche Kriterium f\u00fcr die Annahme einer einheitlichen Erstausbildung i.S. des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.12.2019 &#8211; 2 K 2059\/18 wird mit der Ma\u00dfgabe als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen, dass die Einspruchsentscheidung vom 28.09.2018 aufgehoben wird, soweit der Zeitraum Februar 2014 bis Februar 2015 betroffen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist der Kindergeldanspruch f\u00fcr den Zeitraum Februar 2014 bis Februar 2015.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist der Vater des im Februar 1990 geborenen Sohnes M. M beendete im Juni 2013 seine Ausbildung zum Bankkaufmann. Am darauffolgenden Tag trat er eine Vollerwerbsstelle in seinem Ausbildungsbetrieb an. Im Februar 2014 begann M &#8211;nach seiner Zulassung im Dezember 2013&#8211; einen berufsbegleitenden Studiengang zum Bankfachwirt\/Bankkolleg, der bis Juni 2016 andauerte.<\/li><li>Mit Antrag vom Dezember 2017 beantragte der Kl\u00e4ger r\u00fcckwirkend Kindergeld ab Juli 2013 bis Februar 2015. Er machte geltend, dass zum einen M sein Berufsziel mit Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann noch nicht erreicht habe. Zum anderen sei der enge zeitliche Zusammenhang trotz des Studienbeginns im Februar 2014 gegeben, da der Studiengang nur einmal im Jahr angeboten werde.<\/li><li>Mit Bescheid vom 22.02.2018 setzte die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (Familienkasse) Kindergeld f\u00fcr den Zeitraum April 2013 bis einschlie\u00dflich Februar 2015 fest, jedoch mit dem Hinweis, dass eine Nachzahlung wegen des nach dem 31.12.2017 eingegangenen Antrags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. ausgeschlossen sei. W\u00e4hrend des sich anschlie\u00dfenden Einspruchsverfahrens teilte die Familienkasse dem Kl\u00e4ger mit, dass nunmehr zwar von einem Zugang des Kindergeldantrags im Dezember 2017 ausgegangen werde, ein Kindergeldanspruch aber f\u00fcr den Streitzeitraum nicht bestehe, da die Ausbildung zum Bankkaufmann und das Studium nicht Teile einer einheitlich zu betrachtenden Erstausbildung seien. Mit dieser Begr\u00fcndung wies die Familienkasse den Einspruch mit Entscheidung vom 28.09.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. In der Einspruchsentscheidung f\u00fchrte die Familienkasse weiterhin aus:<br \/>&#8222;Mit der angefochtenen Entscheidung wurde das Kindergeld &#8230; abgelehnt. Die Entscheidung wurde damit begr\u00fcndet, dass die besonderen Anspruchsvoraussetzungen zur Ber\u00fccksichtigung vollj\u00e4hriger Kinder nicht vorliegen. Hiergegen richtet sich der Einspruch.&#8220;<\/li><li>Mit der anschlie\u00dfenden Klage begehrte der Kl\u00e4ger, den angefochtenen Bescheid vom 22.02.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung abzu\u00e4ndern und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld f\u00fcr den Zeitraum April 2013 bis Februar 2015 festzusetzen und zu leisten. Die Klage hatte teilweise (f\u00fcr den Zeitraum Februar 2014 bis Februar 2015) Erfolg. F\u00fcr den \u00fcbrigen Zeitraum wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Das FG vertrat die Ansicht &#8211;soweit die Klage erfolgreich war&#8211;, dass auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; (Senatsurteile vom 11.12.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;26\/18, BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, und vom 10.04.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;36\/18, BFH\/NV 2019, 1100) der vorliegende Gesamtplan des Kindes, das Ende der Berufsausbildung erst durch den Abschluss &#8222;Bankfachwirt&#8220; zu erreichen, die quantitative Komponente (Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit) \u00fcberlagere und dementsprechend nicht entscheidungserheblich sein k\u00f6nne.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;2059\/18 aufzuheben, soweit Kindergeld f\u00fcr M f\u00fcr den Zeitraum Februar 2014 bis Februar 2015 festgesetzt wurde, und die Klage insgesamt abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Zu Recht macht die Familienkasse zwar geltend, das angefochtene Urteil verletze mit seiner Auffassung, der Gesamtplan des Kindes sei das ma\u00dfgebliche Kriterium bei der Pr\u00fcfung einer erstmaligen Berufsausbildung i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG, materielles Recht (nachfolgend unter II.1.). Die FG-Entscheidung erweist sich aber im Ergebnis aus anderen Gr\u00fcnden als richtig (nachfolgend unter II.2.), sodass die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen ist, dass der Tenor des finanzgerichtlichen Urteils, soweit der Klage stattgegeben wurde, dahingehend ge\u00e4ndert wird, dass lediglich die Einspruchsentscheidung f\u00fcr den hier vorliegenden Streitzeitraum aufgehoben wird. Mit der Aufhebung der Einspruchsentscheidung bleibt die bestandskr\u00e4ftige Festsetzung des Kindergeldes f\u00fcr die Monate Februar 2014 bis Februar 2015 vom 22.02.2018 bestehen.<\/li><li>1. Das FG hat den Erstausbildungsbegriff des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG fehlerhaft ausgelegt.<\/li><li>a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Erstausbildungsbegriff des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG enger auszulegen als das in \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG verwendete Tatbestandsmerkmal &#8222;Kind, das &#8230; f\u00fcr einen Beruf ausgebildet wird&#8220; (Senatsurteil vom 03.07.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;52\/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;22&nbsp;ff.). In F\u00e4llen, in denen die einheitliche Erstausbildung mit daneben ausge\u00fcbter Erwerbst\u00e4tigkeit von einer berufsbegleitend durchgef\u00fchrten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist, sind die bereits bestehenden Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze &#8211;wie der Senat bereits im Urteil in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765 entschieden hat&#8211; fortzuentwickeln und zu pr\u00e4zisieren.<\/li><li>Danach kann es an einer einheitlichen Erstausbildung auch dann fehlen, wenn das Kind nach Erlangung des ersten Abschlusses in einem \u00f6ffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine Berufst\u00e4tigkeit aufnimmt und die daneben in einem weiteren Ausbildungsabschnitt durchgef\u00fchrten Ausbildungsma\u00dfnahmen gegen\u00fcber der Berufst\u00e4tigkeit in den Hintergrund treten. Ob die nach Erlangung des Abschlusses aufgenommene Berufst\u00e4tigkeit die Hauptsache und die weiteren Ausbildungsma\u00dfnahmen eine auf Weiterbildung und\/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen, ist dabei mittels einer Gesamtw\u00fcrdigung der Verh\u00e4ltnisse anhand der vom Senat in seiner Entscheidung in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz&nbsp;16&nbsp;ff. genannten Kriterien, auf die hier verwiesen wird, zu entscheiden.<\/li><li>b) Das mit der Revision angegriffene FG-Urteil entspricht nicht diesen fortentwickelten Rechtsgrunds\u00e4tzen.<\/li><li>aa) \u00dcber die Frage, ob die einzelnen Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung geh\u00f6ren, entscheidet das FG unter Ber\u00fccksichtigung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung. Zwar ist die finanzrichterliche \u00dcberzeugungsbildung revisionsrechtlich nur eingeschr\u00e4nkt auf Verst\u00f6\u00dfe gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungss\u00e4tze \u00fcberpr\u00fcfbar. Das FG hat jedoch im Einzelnen darzulegen, wie und dass es seine \u00dcberzeugung in rechtlich zul\u00e4ssiger und einwandfreier Weise gewonnen hat (BFH-Beschluss vom 13.03.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;78\/96, BFH\/NV 1997, 772). Die aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnende W\u00fcrdigung des FG ist nur dann ausreichend und f\u00fcr das Revisionsgericht bindend, wenn sie auf einer logischen, verstandesm\u00e4\u00dfig einsichtigen W\u00fcrdigung zutreffender Kriterien beruht, deren nachvollziehbare Folgerungen den Denkgesetzen entsprechen und von den festgestellten Tatsachen getragen werden. Fehlt es an einer tragf\u00e4higen Tatsachengrundlage f\u00fcr die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umst\u00e4nden, liegt ein Versto\u00df gegen die Denkgesetze vor (z.B. BFH-Urteil vom 26.06.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;51\/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9, Rz&nbsp;21, m.w.N.; Senatsurteile vom 16.04.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;6\/14, BFH\/NV 2015, 1237, Rz&nbsp;16, m.w.N., und vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;44\/14, BFH\/NV 2017, 735, Rz&nbsp;22).<\/li><li>Ein solcher Rechtsanwendungsfehler ist vorliegend gegeben.<\/li><li>bb) Das FG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass M im Streitzeitraum &#8211;Februar 2014 bis einschlie\u00dflich Februar 2015&#8211; die Voraussetzungen eines Ber\u00fccksichtigungstatbestands nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG erf\u00fcllte, da M durch das Studium i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG f\u00fcr einen Beruf ausgebildet wurde.<\/li><li>cc) Revisionsrechtlich zu beanstanden ist allerdings die W\u00fcrdigung des FG, dass der berufsbegleitende Studiengang &#8222;Bankfachwirt&#8220; zusammen mit der Ausbildung zum Bankkaufmann noch eine einheitliche Erstausbildung i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG bildete.<\/li><li>Entgegen der Ansicht des FG kann der &#8222;Gesamtplan&#8220; des Kindes, die Ausbildung endg\u00fcltig erst mit Abschluss des Bankbetriebswirtes als beendet anzusehen, nach den unter Punkt&nbsp;II.1.a fortentwickelten Rechtsgrunds\u00e4tzen des Senats nicht das allein ma\u00dfgebliche Kriterium f\u00fcr die Annahme einer einheitlichen Erstausbildung i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG sein und alle anderen Kriterien &#8222;\u00fcberlagern&#8220;. Der Senat hat ausdr\u00fccklich in seinen neuen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass er an den Rechtsgrunds\u00e4tzen in seinen Urteilen in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 und vom 08.09.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;27\/15 (BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278) nicht mehr festh\u00e4lt (Senatsurteil vom 19.02.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;28\/19, BFHE 268, 308, BStBl II 2020, 562, Rz&nbsp;20). Eine einheitliche Erstausbildung im Rahmen des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG kann daher durch das angestrebte Berufsziel des Kindes nicht nachvollziehbar begr\u00fcndet werden.<\/li><li>2. Die fehlerhafte Rechtsauffassung des FG f\u00fchrt aber im Streitfall nicht zum Erfolg der Revision, da sich die Vorentscheidung &#8211;jedenfalls im Ergebnis&#8211; aus anderen Gr\u00fcnden als richtig erweist.<\/li><li>a) Soweit die Familienkasse mit Bescheid vom 22.02.2018 das Kindergeld f\u00fcr M f\u00fcr den Zeitraum Februar 2014 bis Februar 2015 festgesetzt hat, ist dieser Bescheid bestandskr\u00e4ftig geworden. Die Familienkasse als Einspruchsbeh\u00f6rde konnte diese Festsetzung des Kindergeldes nicht durch die Einspruchsentscheidung ab\u00e4ndern, da der Einspruch des Kl\u00e4gers sich hiergegen nicht richtete.<\/li><li>aa) Soweit die Familienkasse in ihrer Einspruchsentscheidung ausf\u00fchrt, dass mit Bescheid vom 22.02.2018 das Kindergeld abgelehnt worden sei, betraf die Ablehnung nicht die Festsetzung, sondern lediglich die Auszahlung. Entgegen der Darstellung in der Einspruchsentscheidung erfolgte dies auch nicht mit der Begr\u00fcndung, dass &#8222;die besonderen Anspruchsvoraussetzungen zur Ber\u00fccksichtigung vollj\u00e4hriger Kinder&#8220; nicht vorgelegen h\u00e4tten. Die Familienkasse hat vielmehr das Kindergeld mit Bescheid vom 22.02.2018 vorbehaltslos festgesetzt und lediglich ausgef\u00fchrt, dass einer Nachzahlung \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG entgegenstehe.<\/li><li>bb) Der hiergegen eingelegte Einspruch (Schreiben vom 21.03.2018) richtete sich allein gegen die Ablehnung der Nachzahlung. Dies haben sowohl die Familienkasse als auch das FG \u00fcbersehen. Zwar ist auch die Einspruchseinlegung als verfahrenseinleitende Willenserkl\u00e4rung nach den f\u00fcr empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rungen geltenden Grunds\u00e4tzen (\u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches) auslegbar. Voraussetzung hierf\u00fcr ist aber, dass die (Verfahrens-) Erkl\u00e4rung auslegungsbed\u00fcrftig ist. Hieran fehlt es, wenn die Erkl\u00e4rung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (BFH-Urteile vom 14.06.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;11\/15, BFH\/NV 2016, 1676, Rz&nbsp;22; vom 28.11.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;93\/00, BFH\/NV 2002, 613). Ob dies zutrifft, ist revisionsrechtlich nachpr\u00fcfbar (BFH-Urteil vom 11.02.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;51\/06, BFHE 226, 1, BStBl II 2009, 892).<\/li><li>(1) Die vom Kl\u00e4ger im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 22.02.2018 abgegebene Stellungnahme (Schreiben vom 21.03.2018) ist nach ihrem Wortlaut und Zweck eindeutig und unmissverst\u00e4ndlich und kann nicht zugleich als Einspruch gegen die Festsetzung des Kindergeldes ausgelegt oder umgedeutet werden. Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rt in diesem Schreiben zun\u00e4chst, dass die Familienkasse mit Bescheid vom 22.02.2018 seinem Antrag auf Festsetzung des Kindergeldes entsprochen habe. Des Weiteren macht er geltend, der verweigerten Nachzahlung k\u00f6nne \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG nicht entgegenstehen, da der Kindergeldantrag nach seinen Unterlagen am 29.12.2017 der Familienkasse zugegangen sei. Er bat die Familienkasse daher nunmehr um \u00dcberweisung des festgesetzten Kindergeldes. Diese Begr\u00fcndung l\u00e4sst eindeutig den Willen und die Zielsetzung des Kl\u00e4gers erkennen, lediglich die Nichtauszahlung anzugreifen. Abgesehen davon w\u00e4re ein Einspruch gegen die erfolgte vorbehaltslose Festsetzung mangels Beschwer (\u00a7&nbsp;350 der Abgabenordnung &#8211;AO&#8211;) unzul\u00e4ssig gewesen.<\/li><li>(2) Die Familienkasse war auch nicht \u00fcber \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 AO befugt, die mit Bescheid vom 22.02.2018 erfolgte Festsetzung zu Lasten des Kl\u00e4gers zu \u00e4ndern.<\/li><li>Im Einspruchsverfahren ist die Sache zwar gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO in vollem Umfang, unabh\u00e4ngig von dem Vorbringen und dem Rechtsbehelfsantrag des Einspruchsf\u00fchrers, erneut zu \u00fcberpr\u00fcfen. Der Verwaltungsakt kann auch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO nach einem entsprechenden Hinweis zum Nachteil des Einspruchsf\u00fchrers ge\u00e4ndert werden. Sowohl die \u00dcberpr\u00fcfung als auch die Verb\u00f6serungsm\u00f6glichkeit haben jedoch ihre Grenze in dem angefochtenen Verwaltungsakt als dem formellen Gegenstand des Einspruchs (BFH-Urteile vom 28.11.1989&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;40\/84, BFHE 159, 410, BStBl II 1990, 561; vom 28.07.1993&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;50\/90, BFH\/NV 1993, 712; BFH-Beschluss vom 04.07.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;91\/13, BFH\/NV 2013, 1540, Rz&nbsp;18). Es darf demnach nur der steuerlich erhebliche Vorgang, der Gegenstand des angefochtenen Verwaltungsakts gewesen ist, auch Gegenstand der Einspruchsentscheidung sein (BFH-Urteil vom 08.11.1994&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;1\/93, BFH\/NV 1995, 657).<\/li><li>Dabei kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob es sich bei der in der Begr\u00fcndung des Bescheids vom 22.02.2018 verweigerten Nachzahlung um einen f\u00f6rmlichen Abrechnungsbescheid i.S. des \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 AO gehandelt hat. Jedenfalls stellen die vorbehaltlose Festsetzung und die Verf\u00fcgung \u00fcber die Nichtauszahlung jeweils eigenst\u00e4ndige Verwaltungsakte i.S. des \u00a7&nbsp;118 AO dar. Beide enthalten eigenst\u00e4ndige Regelungen der Familienkasse, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach au\u00dfen gerichtet sind. Um der Festsetzung ihren konstitutiven Charakter zu nehmen, h\u00e4tte bereits diese in einer f\u00fcr den Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger erkennbaren Weise dahingehend eingeschr\u00e4nkt werden m\u00fcssen, dass ihr nur deklaratorische Funktion &#8211;insbesondere zur Wahrung von kindergeldabh\u00e4ngigen Annexanspr\u00fcchen&#8211; zukommen soll (vgl. Senatsurteil vom 22.04.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFH\/NV 2021, 350, Rz&nbsp;30). Dies ist jedoch nicht geschehen. Die ohne jegliche Einschr\u00e4nkung erfolgte Festsetzung begr\u00fcndete daher f\u00fcr den Streitzeitraum einen Kindergeldanspruch.<\/li><li>b) Die Einspruchsentscheidung vom 28.09.2018 war danach rechtswidrig, weil die Familienkasse insoweit \u00fcber den Gegenstand des Einspruchsverfahrens hinausgegangen ist. Zwar lautet der Tenor nur, dass der Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen wird, sodass die Einspruchsentscheidung die nicht angefochtene vorbehaltlose Kindergeldfestsetzung an sich unber\u00fchrt l\u00e4sst. Aus der Begr\u00fcndung der Einspruchsentscheidung ergibt sich aber, dass die Familienkasse die Auffassung vertritt, die Kindergeldfestsetzung sei bereits abgelehnt worden. Mit dieser in der Einspruchsentscheidung abgegebenen Begr\u00fcndung wird zumindest der Rechtsschein erweckt, dass bereits die Festsetzung des Kindergeldes abgelehnt wird. Hierf\u00fcr fehlte der Familienkasse aber nach der nicht angegriffenen vorbehaltlosen Festsetzung die Entscheidungsbefugnis. Da sich der Kl\u00e4ger aufgrund der Einspruchsentscheidung einer Situation gegen\u00fcbersieht, die den Rechtsschein erweckt, ein Verwaltungsakt (hier: Ablehnung der Festsetzung) existiere bereits, muss &#8211;zur Rechtsschutzwahrung (Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 des Grundgesetzes)&#8211; die Einspruchsentscheidung aufgehoben werden.<\/li><li>c) Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass durch die Aufhebung der Einspruchsentscheidung die vorbehaltlose r\u00fcckwirkende Festsetzung konstitutiv wirkt und die Familienkasse auch im Erhebungsverfahren bindet (vgl. Senatsurteil in BFH\/NV 2021, 350, Rz&nbsp;27&nbsp;f.) und damit grunds\u00e4tzlich zur Auszahlung verpflichtet<em>, <\/em>soweit keine anderweitigen Auszahlungshindernisse bestehen. Einer wie vom FG vorgenommenen (erneuten) Verpflichtung der Familienkasse zur Festsetzung des Kindergeldes bedarf es daher nicht.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 14. April 2021, III R 50\/20 ECLI:DE:BFH:2021:U.140421.IIIR50.20.0 BFH III. Senat AO \u00a7 118 , AO \u00a7 218 Abs 2 , AO \u00a7 367 Abs 2 S 1 , AO \u00a7 367 Abs 2 S 2 , EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a , EStG \u00a7 32 Abs 4 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einspruchsgegenstand-grenzen-der-ueberpruefungsmoeglichkeit-im-einspruchsverfahren-einheitliche-erstausbildung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Einspruchsgegenstand; Grenzen der \u00dcberpr\u00fcfungsm\u00f6glichkeit im Einspruchsverfahren; einheitliche Erstausbildung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-74127","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74127","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=74127"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74127\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=74127"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=74127"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=74127"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}