{"id":74133,"date":"2021-09-11T12:23:06","date_gmt":"2021-09-11T10:23:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74133"},"modified":"2021-09-11T12:23:06","modified_gmt":"2021-09-11T10:23:06","slug":"ablehnung-eines-terminverlegungsantrags-aufgrund-schwerwiegender-mitwirkungspflichtverletzungen-und-einer-laenger-andauernden-erkrankung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ablehnung-eines-terminverlegungsantrags-aufgrund-schwerwiegender-mitwirkungspflichtverletzungen-und-einer-laenger-andauernden-erkrankung\/","title":{"rendered":"Ablehnung eines Terminverlegungsantrags aufgrund schwerwiegender Mitwirkungspflichtverletzungen und einer l\u00e4nger andauernden Erkrankung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 28. Mai 2021, VIII B 103\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.280521.VIIIB103.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GG Art 103 Abs 1 , ZPO \u00a7 227 Abs 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , FGO \u00a7 155<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 12. August 2020, Az: 9 K 115\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Ablehnung einer Termin\u00e4nderung kann selbst bei Vorliegen erheblicher Gr\u00fcnde ermessensgerecht sein, wenn eine Verletzung der Mitwirkungspflichten bereits im Veranlagungsverfahren und Rechtsbehelfsverfahren vorliegt und wenn der Beteiligte zus\u00e4tzlich trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge f\u00fcr die Wahrnehmung eines anstehenden Termins trifft.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 12.08.2020 &#8211; 9 K 115\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p>Der ger\u00fcgte Verfahrensversto\u00df, das Finanzgericht (FG) habe den Anspruch der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs verletzt, indem es der beantragten Terminverlegung nicht nachgekommen sei, liegt nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Trotz der vom Kl\u00e4ger f\u00fcr den Termin am 12.08.2020 glaubhaft gemachten Verhandlungsunf\u00e4higkeit musste das Gericht nicht vertagen, sondern konnte die m\u00fcndliche Verhandlung am 12.08.2020 durchf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Einem Verfahrensbeteiligten wird das rechtliche Geh\u00f6r versagt, wenn das Gericht m\u00fcndlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl der Beteiligte einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und daf\u00fcr erhebliche Gr\u00fcnde geltend gemacht hat (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211; i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung &#8211;ZPO&#8211;). Nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung geh\u00f6rt zu diesen erheblichen Gr\u00fcnden auch die krankheitsbedingte Verhinderung. Grunds\u00e4tzlich sind die erheblichen Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Terminverlegung nur &#8222;auf Verlangen&#8220; des Vorsitzenden glaubhaft zu machen (\u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;2 ZPO).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Strengere Anforderungen gelten allerdings, wenn ein Terminverlegungsantrag &#8222;in letzter Minute&#8220; gestellt wird und dem Gericht keine Zeit bleibt, den Antragsteller oder dessen Prozessbevollm\u00e4chtigten zur Glaubhaftmachung aufzufordern. In diesem Fall m\u00fcssen die Beteiligten von sich aus alles unternehmen, damit ihrem Vortrag auch in tats\u00e4chlicher Hinsicht gefolgt werden kann. In derartigen eiligen F\u00e4llen ist daher entweder die Vorlage eines \u00e4rztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunf\u00e4higkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 04.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;70\/19, BFH\/NV 2020, 226, Rz&nbsp;10; ebenso BFH-Beschluss vom 21.04.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;13\/20, BFH\/NV 2020, 900, Rz&nbsp;13, 14, 17, 18). Jedenfalls gegen\u00fcber sachkundigen Prozessbevollm\u00e4chtigten wie dem Kl\u00e4ger als Rechtsanwalt, der sich vorliegend selbst und die Kl\u00e4gerin als Prozessbevollm\u00e4chtigter vertritt, besteht keine richterliche Hinweispflicht in Bezug auf die Verpflichtung, einen kurz vor der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellten Terminverlegungsantrag von sich aus substantiiert zu begr\u00fcnden und die darin aufgestellten tats\u00e4chlichen Behauptungen glaubhaft machen zu m\u00fcssen (BFH-Beschluss vom 05.05.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;158\/19, BFH\/NV 2020, 905, Rz&nbsp;8).<\/p>\n\n\n\n<p>c) Ein &#8222;in letzter Minute&#8220; gestellter Terminverlegungsantrag, bei dem auch ohne Hinweis des Gerichts erh\u00f6hte Anforderungen an die sofortige Glaubhaftmachung der erheblichen Gr\u00fcnde gelten, ist anzunehmen, wenn er erst am Sitzungstag selbst gestellt wird und dem Gericht keine Zeit bleibt, den Antragsteller zur Glaubhaftmachung aufzufordern. Gleiches gilt f\u00fcr einen am Vortag der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellten Antrag, wenn besondere Umst\u00e4nde hinzutreten. Dies ist z.B. der Fall bei Antr\u00e4gen, die erst nach Dienstschluss des Vortags gestellt wurden (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2020, 226, Rz&nbsp;15, mit Bezugnahme auf BFH-Beschluss vom 08.11.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;137\/15, BFH\/NV 2017, 433, Rz&nbsp;14: Eingang des Antrags um 19:26&nbsp;Uhr und auf BFH-Beschluss vom 26.11.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;2\/13, BFH\/NV 2014, 542: Eingang des Antrags um 16:08&nbsp;Uhr).<\/p>\n\n\n\n<p>d) Nach diesen Vorgaben handelte es sich bei dem vom Kl\u00e4ger f\u00fcr sich und f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als deren Prozessbevollm\u00e4chtigter gestellten Antrag um einen &#8222;Antrag in letzter Minute&#8220;, da der Antrag am Vortag der m\u00fcndlichen Verhandlung (dem 11.08.2020) um 19:44&nbsp;Uhr und damit nach Dienstschluss des FG gestellt wurde. Der Kl\u00e4ger hat seine Verhandlungsunf\u00e4higkeit auch glaubhaft gemacht. Das von dem behandelnden Arzt des Kl\u00e4gers am 11.08.2020 ausgestellte Attest best\u00e4tigt, dass der Kl\u00e4ger nicht in der Lage sei, am 12.08.2020 (dem Sitzungstag) an einer Verhandlung teilzunehmen. Dies gen\u00fcgt auch bei einem kurzfristig gestellten Terminverlegungsantrag grunds\u00e4tzlich den erh\u00f6hten Anforderungen an die Glaubhaftmachung (BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2020, 226, Rz&nbsp;19; in BFH\/NV 2020, 905), da der Arzt in Bezug auf die Verhandlungsf\u00e4higkeit sachkompetenter als ein Richter ist.<\/p>\n\n\n\n<p>e) Das FG hat jedoch die Aufhebung des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung&nbsp;&nbsp;trotz der f\u00fcr den 12.08.2020 glaubhaft gemachten Verhandlungsunf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers ohne Ermessensfehler abgelehnt.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Die Ablehnung einer Terminverlegung kann selbst bei Vorliegen erheblicher Gr\u00fcnde wie einer Erkrankung ermessensgerecht sein, z.B. bei einer erheblichen Verletzung der Mitwirkungspflichten im Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren und wenn der Beteiligte trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge f\u00fcr die Wahrnehmung eines Termins trifft oder bei der Ank\u00fcndigung des Gerichts, eine Verhinderung k\u00f6nne nur bei Vorlage eines amts\u00e4rztlichen Attests angenommen werden (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 15.05.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;153\/05, juris, unter II.1.b, m.w.N.; vom 29.06.1992&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;9\/91, BFH\/NV 1993, 180, unter II.3.; BFH-Urteil vom 07.02.1995&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;48\/92, BFH\/NV 1996, 43, unter II.2.a; BFH-Beschl\u00fcsse vom 17.05.2000&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;86\/99, BFH\/NV 2000, 1353, unter II.2.; vom 24.06.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;12\/13, BFH\/NV 2014, 1581, Rz&nbsp;35).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Das FG hat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO f\u00fcr den Senat bindend festgestellt, dass die Kl\u00e4ger im Veranlagungs- und im anschlie\u00dfenden Rechtsbehelfsverfahren mit der Erf\u00fcllung ihrer Mitwirkungspflichten s\u00e4umig waren und zus\u00e4tzlich trotz einer geraume Zeit bestehenden Erkrankung des Kl\u00e4gers keine prozessuale Vorsorge zur Wahrnehmung des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung getroffen haben. Danach war die Ablehnung des abermaligen Terminverlegungsantrags durch das FG nicht ermessensfehlerhaft.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegenstand des Streitfalls waren Bescheide der Kl\u00e4ger zur Einkommen- und Umsatzsteuer f\u00fcr das Streitjahr 2017, in denen die Besteuerungsgrundlagen mangels rechtzeitiger Abgabe der Steuererkl\u00e4rungen gesch\u00e4tzt worden waren. Zus\u00e4tzlich hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge festgesetzt. Innerhalb der vom FG gesetzten Ausschlussfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 FGO wurde das Klagebegehren von den Kl\u00e4gern nicht bezeichnet. In der Nichtabgabe der Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr das Streitjahr bis hinein in das Klageverfahren und in der fehlenden Bezeichnung des Klagebegehrens innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist sind schwerwiegende Mitwirkungspflichtverletzungen der Kl\u00e4ger zu sehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zus\u00e4tzlich haben die Kl\u00e4ger keine prozessuale Vorsorge zur Wahrnehmung des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung f\u00fcr den Fall einer l\u00e4nger andauernden Erkrankung des Kl\u00e4gers getroffen. Nach Ergehen eines Gerichtsbescheids, in dem das FG die Klage als unzul\u00e4ssig abwies, beantragten die Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;90a Abs.&nbsp;2 FGO die Durchf\u00fchrung der m\u00fcndlichen Verhandlung, die das FG auf den 24.06.2020 terminierte. Das FG kam anschlie\u00dfend einem Antrag auf Terminverlegung des Kl\u00e4gers vom 23.06.2020 wegen einer Erkrankung des Kl\u00e4gers nach und verlegte den Termin auf den 07.07.2020 sowie aufgrund einer beruflichen Verhinderung des Kl\u00e4gers nochmals auf den 29.07.2020. Am 28.07.2020 um 02:52 Uhr beantragte der Kl\u00e4ger f\u00fcr sich und als Prozessbevollm\u00e4chtigter der Kl\u00e4gerin wegen eines Magen-Darm-Infekts abermals die Terminverlegung. Das FG f\u00fchrte die m\u00fcndliche Verhandlung in Abwesenheit der Kl\u00e4ger durch und er\u00f6ffnete diese nach Vorlage eines \u00e4rztlichen Attests f\u00fcr den 29.07.2020 zur Verhandlungsunf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers in einem am 12.08.2020 anberaumten Termin wieder. Da der Kl\u00e4ger in seinem Terminverlegungsantrag vom 11.08.2020 selbst vorgetragen hat, die Erkrankung sei &#8222;noch nicht ausgeheilt&#8220;, ist es nicht zu beanstanden, dass das FG aus dieser \u00c4u\u00dferung auf eine seit dem 28.07.2020 durchgehend bestehende Magen-Darm-Erkrankung des Kl\u00e4gers geschlossen hat. Dass die Kl\u00e4ger trotz der ihnen bekannten l\u00e4nger andauernden Erkrankung und M\u00f6glichkeit einer erneuten Verhandlungsunf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers zum Termin am 12.08.2020 keine prozessuale Vorsorge f\u00fcr eine Vertretung getroffen haben und daher erneut kurzfristig die Terminverlegung beantragen mussten, geht zu ihren Lasten. Unter diesen Umst\u00e4nden war es ermessensgerecht, dass das FG die m\u00fcndliche Verhandlung nicht erneut verlegt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Zudem hatte das FG im Hinblick auf einen weiteren Terminverlegungsantrag der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Sitzung am 12.08.2020 in der Ladung vom 30.07.2020 mitgeteilt, im Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung sei diese durch ein amts\u00e4rztliches Attest zu belegen. Ob es sich angesichts der eingeschr\u00e4nkten M\u00f6glichkeiten, amts\u00e4rztliche Untersuchungen in zeitlicher N\u00e4he zum Sitzungstermin am 12.08.2020 zu erlangen, f\u00fcr die Ablehnung der Terminverlegung auch darauf h\u00e4tte st\u00fctzen k\u00f6nnen, dass die Krankheit des Kl\u00e4gers nur durch ein amts\u00e4rztliches Attest glaubhaft gemacht werden konnte, ist angesichts der die Entscheidung des FG allein tragenden vorstehenden Begr\u00fcndung unerheblich.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 28. Mai 2021, VIII B 103\/20 ECLI:DE:BFH:2021:B.280521.VIIIB103.20.0 BFH VIII. Senat GG Art 103 Abs 1 , ZPO \u00a7 227 Abs 1 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , FGO \u00a7 155 vorgehend FG M\u00fcnchen, 12. 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