{"id":74137,"date":"2021-09-11T12:24:47","date_gmt":"2021-09-11T10:24:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74137"},"modified":"2021-09-11T12:24:47","modified_gmt":"2021-09-11T10:24:47","slug":"unionsrechtlicher-verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz-und-formelle-anforderungen-bei-fakultativen-steuerermaessigungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/unionsrechtlicher-verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz-und-formelle-anforderungen-bei-fakultativen-steuerermaessigungen\/","title":{"rendered":"Unionsrechtlicher Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz und formelle Anforderungen bei fakultativen Steuererm\u00e4\u00dfigungen"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">EuGH-Vorlage vom 08. Juni 2021, VII R 44\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:VE.080621.VIIR44.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EGRL 96\/2003 Art 5 , EGRL 96\/2003 Art 6 , EnergieStG \u00a7 54 , EnergieStV \u00a7 100 , AO \u00a7 47 , AO \u00a7 169 , AO \u00a7 170 Abs 1 , AO \u00a7 171 Abs 4 , AEUV Art 267<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 01. Februar 2019, Az: 4 K 58\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Gilt der unionsrechtliche Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz auch f\u00fcr die fakultative Steuererm\u00e4\u00dfigung nach Art. 5 Satz 1 vierter Gedankenstrich RL 2003\/96 mit der Folge, dass der Mitgliedstaat die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach Ablauf der in seinem Recht geregelten Antragsfrist nicht verweigern darf, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde noch keine Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten ist?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>Gilt der unionsrechtliche Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz auch f\u00fcr die fakultative Steuererm\u00e4\u00dfigung nach Art. 5 Satz 1 vierter Gedankenstrich RL 2003\/96 mit der Folge, dass der Mitgliedstaat die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach Ablauf der in seinem Recht geregelten Antragsfrist nicht verweigern darf, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde noch keine Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten ist?<\/p>\n\n\n\n<p>2. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u00fcber die Vorabentscheidungsfrage ausgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, stellte beim Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) Antr\u00e4ge auf Energiesteuerentlastung f\u00fcr die Monate August bis November 2010 nach \u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) unter Verwendung des vorgeschriebenen amtlichen Vordrucks. Diese Antr\u00e4ge gingen erst im Mai 2012 beim HZA ein; w\u00e4hrenddessen hatte im Jahr 2011 eine Au\u00dfenpr\u00fcfung bei der Kl\u00e4gerin begonnen.<\/li><li>Es ist unstreitig, dass die Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend des gesamten Jahres 2010, abgesehen von der Antragstellung, alle Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuerentlastung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 EnergieStG erf\u00fcllte.<\/li><li>Das HZA lehnte die Entlastung von der Energiesteuer ab. Nach erfolglosem Einspruch hatte die Klage Erfolg. Dagegen wendet sich das HZA im Revisionsverfahren.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat setzt das bei ihm anh\u00e4ngige Revisionsverfahren aus (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 in Verbindung mit (i.V.m.) \u00a7&nbsp;74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:<\/li><li>Gilt der unionsrechtliche Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz auch f\u00fcr die fakultative Steuererm\u00e4\u00dfigung nach Art.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 vierter Gedankenstrich RL&nbsp;2003\/96 mit der Folge, dass der Mitgliedstaat die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach Ablauf der in seinem Recht geregelten Antragsfrist nicht verweigern darf, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde noch keine Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten ist?<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Nach Auffassung des Senats kommt es f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls auf Vorschriften der Richtlinie 2003\/96\/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union &#8211;ABlEU&#8211; Nr.&nbsp;L&nbsp;283\/51, in der Fassung nach der Richtlinie 2004\/75\/EG des Rates vom 29.04.2004 zur \u00c4nderung der Richtlinie 2003\/96\/EG im Hinblick auf die M\u00f6glichkeit der Anwendung vor\u00fcbergehender Steuererm\u00e4\u00dfigungen und Steuerbefreiungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, ABlEU Nr.&nbsp;L&nbsp;157\/100 &#8211;RL&nbsp;2003\/96&#8211;) an. Bei der Auslegung dieser Richtlinie bestehen Zweifel, die f\u00fcr den Streitfall entscheidungserheblich sind:<\/li><li><strong>Anzuwendendes Unionsrecht:<\/strong><\/li><li>Art.&nbsp;5&nbsp;RL&nbsp;2003\/96:<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Art.&nbsp;6 RL&nbsp;2003\/96:<\/p>\n\n\n\n<p>Den Mitgliedstaaten steht es frei, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen oder Steuererm\u00e4\u00dfigungen zu gew\u00e4hren, und zwar entweder:<\/p>\n\n\n\n<p>a) direkt<\/p>\n\n\n\n<p>b) \u00fcber einen gestaffelten Steuersatz<\/p>\n\n\n\n<p>oder<\/p>\n\n\n\n<p>c) indem sie die entrichteten Steuern vollst\u00e4ndig oder teilweise erstatten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Anzuwendendes nationales Recht:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7&nbsp;54 EnergieStG Steuerentlastung f\u00fcr Unternehmen:<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gew\u00e4hrt f\u00fcr Energieerzeugnisse, die nachweislich nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nummer&nbsp;1, 3 bis&nbsp;5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in beg\u00fcnstigten Anlagen nach \u00a7&nbsp;3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung f\u00fcr Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von W\u00e4rme verwendet worden sind, wird jedoch nur gew\u00e4hrt, soweit die erzeugte W\u00e4rme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;bis (4)&nbsp;[&#8230;]<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7&nbsp;100 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Energiesteuergesetzes<\/p>\n\n\n\n<p>(EnergieStV) Steuerentlastung f\u00fcr Unternehmen:<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Steuerentlastung nach \u00a7&nbsp;54 des Gesetzes ist bei dem f\u00fcr den Antragsteller zust\u00e4ndigen HZA mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck f\u00fcr alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle f\u00fcr die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gew\u00e4hrt, wenn der Antrag sp\u00e4testens bis zum 31.&nbsp;Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim HZA gestellt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;bis (5)&nbsp;[&#8230;]<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7&nbsp;47 der Abgabenordnung (AO) Erl\u00f6schen:<\/p>\n\n\n\n<p>Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis erl\u00f6schen insbesondere durch&nbsp;\u2026, Verj\u00e4hrung (\u00a7\u00a7&nbsp;169 bis&nbsp;171, \u00a7\u00a7&nbsp;228 bis&nbsp;232), [&#8230;]<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7&nbsp;169 AO Festsetzungsfrist:<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder \u00c4nderung sind nicht mehr zul\u00e4ssig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.&nbsp;[&#8230;]<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Festsetzungsfrist betr\u00e4gt:<\/p>\n\n\n\n<p>1. ein Jahr f\u00fcr Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuerverg\u00fctungen,<\/p>\n\n\n\n<p>2.&nbsp;[&#8230;]<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7&nbsp;170 AO Beginn der Festsetzungsfrist:<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;bis (7)&nbsp;[&#8230;]<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7&nbsp;171 AO Ablaufhemmung:<\/p>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;bis (3a)&nbsp;[&#8230;]<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Au\u00dfenpr\u00fcfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so l\u00e4uft die Festsetzungsfrist f\u00fcr die Steuern, auf die sich die Au\u00dfenpr\u00fcfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Au\u00dfenpr\u00fcfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Au\u00dfenpr\u00fcfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind [&#8230;]; eine Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">IV.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die rechtliche W\u00fcrdigung des Streitfalls ist unionsrechtlich zweifelhaft.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Es kommt darauf an, ob ein Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Steuerentlastung nach \u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 EnergieStG ausgeschlossen ist, weil der nach \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 EnergieStV auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichende Antrag erst nach Ablauf der in \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EnergieStV geregelten Antragsfrist, jedoch vor Ablauf der Festsetzungsfrist nach \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 AO beim HZA eingegangen ist, oder ob diesem Ausschluss der unionsrechtliche Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz entgegensteht.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Nach Art.&nbsp;5 RL&nbsp;2003\/96 k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten unter bestimmten Umst\u00e4nden gestaffelte Steuers\u00e4tze vorsehen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn bei den in Art.&nbsp;9 und&nbsp;10 RL&nbsp;2003\/96 genannten Erzeugnissen bzw. bei dem elektrischen Strom zwischen betrieblicher und nicht betrieblicher Verwendung unterschieden wird (Art.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 vierter Gedankenstrich RL&nbsp;2003\/96). Dabei handelt es sich um ein Wahlrecht der Mitgliedstaaten und somit um eine fakultative Steuerverg\u00fcnstigung. Die Gew\u00e4hrung von Steuererm\u00e4\u00dfigungen kann gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;6 Buchst.&nbsp;c RL&nbsp;2003\/96 nach Wahl der Mitgliedstaaten auch \u00fcber eine vollst\u00e4ndige oder teilweise Erstattung von bereits entrichteten Steuern erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf dieser Grundlage hat der deutsche Gesetzgeber die Steuerentlastung nach \u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 EnergieStG eingef\u00fchrt. Danach wird auf Antrag unter anderem eine Steuerentlastung gew\u00e4hrt f\u00fcr Energieerzeugnisse, die nachweislich nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 oder 3&nbsp;bis&nbsp;5 EnergieStG versteuert und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt worden sind. Die Gew\u00e4hrung der Steuerentlastung setzt nach \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 EnergieStV au\u00dferdem voraus, dass sie bei dem f\u00fcr den Antragsteller zust\u00e4ndigen HZA mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck f\u00fcr alle Energieerzeugnisse beantragt wird, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Entlastungsabschnitt) verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle f\u00fcr die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gew\u00e4hrt, wenn der Antrag sp\u00e4testens bis zum 31.12. des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird. Somit h\u00e4ngt die Entlastung von der Energiesteuer von der rechtzeitigen Antragstellung ab.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Im Streitfall sind zwar alle Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;54 EnergieStG erf\u00fcllt. Unter anderem handelt es sich bei der Kl\u00e4gerin um ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das die von den Entlastungsantr\u00e4gen umfassten Energieerzeugnisse zu betrieblichen Zwecken verheizt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Steuerentlastung ist auch nicht infolge des Eintritts der Festsetzungsverj\u00e4hrung erloschen (\u00a7&nbsp;47 AO).<\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO sind eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder \u00c4nderung nicht mehr zul\u00e4ssig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt entsprechend f\u00fcr die Festsetzung einer Steuerverg\u00fctung. Die Festsetzungsfrist betr\u00e4gt f\u00fcr Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuerverg\u00fctungen ein Jahr (\u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO) und begann im Streitfall nach \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;1 AO mit Ablauf des Jahres 2010, f\u00fcr das die Kl\u00e4gerin die Steuerverg\u00fctungen begehrt und in dem die Verg\u00fctungsanspr\u00fcche durch Verwendung der Energieerzeugnisse entstanden sind. Die abweichende Regelung des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. Satz&nbsp;2 AO ist nicht anzuwenden, weil es in das Belieben des Entlastungsberechtigten gestellt ist, ob er die Steuerbeg\u00fcnstigung in Anspruch nehmen will, und er somit zur Abgabe einer Steueranmeldung nicht verpflichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 26.09.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;26\/16, BFHE 260, 280, m.w.N.). Ausgehend von der einj\u00e4hrigen Festsetzungsfrist h\u00e4tte diese grunds\u00e4tzlich mit Ablauf des 31.12.2011 geendet. Der Ablauf der Festsetzungsfrist war allerdings nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;4 AO gehemmt, weil bereits vor ihrem Ablauf mit der Au\u00dfenpr\u00fcfung begonnen worden war und die aufgrund dieser Au\u00dfenpr\u00fcfung ergangenen Bescheide noch nicht unanfechtbar geworden waren. Somit war im Zeitpunkt des Eingangs der Antr\u00e4ge auf Steuerentlastung beim HZA im Mai 2012 noch keine Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Festsetzungsfrist dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Solche Ausschlussfristen erkennt deshalb auch der EuGH an. Die M\u00f6glichkeit, einen Antrag ohne jede zeitliche Beschr\u00e4nkung zu stellen, liefe dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwider, der verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten gegen\u00fcber der Steuerverwaltung nicht unbegrenzt offenbleiben kann (EuGH-Urteil Elsacom vom 21.06.2012&nbsp;&#8211; C-294\/11, EU:C:2012:382, Rz&nbsp;29, BStBl II 2012, 942).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Dennoch w\u00e4re der Kl\u00e4gerin die beantragte Steuerentlastung zu versagen, weil ihre Antr\u00e4ge nicht innerhalb der Antragsfrist nach \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 EnergieStV beim HZA eingegangen sind. Denn die Antr\u00e4ge auf Steuerentlastung f\u00fcr die Monate August bis November 2010 sind erst im Mai 2012 beim zust\u00e4ndigen HZA eingegangen, also nach Ablauf der bis zum 31.12.2011 laufenden Antragsfrist.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der vorlegende Senat stellt sich die Frage, ob die Steuerentlastung nach \u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 EnergieStG allein deshalb abgelehnt werden darf, weil die Kl\u00e4gerin die Antragsfrist vers\u00e4umt hat, oder ob der unionsrechtliche Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz es gebietet, die Steuerentlastung dennoch zu gew\u00e4hren.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Bei der Aus\u00fcbung ihrer Befugnisse m\u00fcssen die Mitgliedstaaten die allgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tze beachten, die Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind und zu denen insbesondere die Grunds\u00e4tze der Rechtssicherheit und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit z\u00e4hlen (EuGH-Urteile Mecsek-Gabona vom 06.09.2012&nbsp;&#8211; C-273\/11, EU:C:2012:547, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211;HFR&#8211; 2012, 1121, und ROZ-SWIT vom 02.06.2016&nbsp;&#8211; C-418\/14, EU:C:2016:400, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern &#8211;ZfZ&#8211; 2017, 73). Nach dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit d\u00fcrfen Ma\u00dfnahmen, welche die Mitgliedstaaten erlassen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht \u00fcber das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. EuGH-Urteil Gabalfrisa u.a. vom 21.03.2000&nbsp;&#8211; C-110\/98 bis C-147\/98, EU:C:2000:145, Rz&nbsp;52, HFR 2000, 456; EuGH-Beschluss Transport Service vom 03.03.2004&nbsp;&#8211; C-395\/02, EU:C:2004:118, Rz&nbsp;29, HFR 2005, 370, und EuGH-Urteil Collee vom 27.09.2007&nbsp;&#8211; C-146\/05, EU:C:2007:549, Rz&nbsp;26, BStBl II 2009, 78).<\/p>\n\n\n\n<p>Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019&nbsp;&#8211; C-68\/18, EU:C:2019:933, ZfZ 2019, 383) verst\u00f6\u00dft es gegen Unionsrecht, wenn die Verletzung nationaler formeller Anforderungen dadurch sanktioniert wird, dass eine Steuerbeg\u00fcnstigung nach der RL&nbsp;2003\/96 verweigert wird. Denn die nationalen Regelungen d\u00fcrfen nicht \u00fcber das hinaus gehen, was erforderlich ist, um eine korrekte und einfache Anwendung solcher Befreiungen sicherzustellen und Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Missbrauch zu verhindern (EuGH-Urteil Polihim-SS vom 02.06.2016&nbsp;&#8211; C-355\/14, EU:C:2016:403, Rz&nbsp;62, ZfZ 2016, 196).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Der Senat neigt zu der Auffassung, dass der versp\u00e4tete Eingang des Antrags bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde nicht zu einem Wegfall dieses Anspruchs auf Entlastung von der Energiesteuer f\u00fchren kann, solange die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Der EuGH hat in seiner Entscheidung Petrotel-Lukoil (EU:C:2019:933, ZfZ 2019, 383) ausgef\u00fchrt, dass es gegen den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit versto\u00dfe, wenn in Ermangelung eines Antrags auf Einreihung eines verwendeten Energieerzeugnisses der f\u00fcr Gas\u00f6l vorgesehene Steuersatz automatisch angewandt und beibehalten werde. Diese Entscheidung ist zu einer obligatorischen Steuerbefreiung ergangen (Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;3 RL&nbsp;2003\/96). In seiner Entscheidung wies der EuGH insbesondere darauf hin, dass sowohl die allgemeine Systematik als auch die Ziele der RL&nbsp;2003\/96 auf dem Grundsatz beruhten, dass Energieerzeugnisse nach ihrer tats\u00e4chlichen Verwendung besteuert werden (Rz&nbsp;50 und&nbsp;53). Dagegen kann die Verletzung formeller Anforderungen nicht die Besteuerung der Erzeugnisse nach den in der RL&nbsp;2003\/96 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen in Frage stellen (Rz&nbsp;59).<\/p>\n\n\n\n<p>Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Antrag auf Entlastung von der Energiesteuer keine materiell-rechtliche, sondern lediglich eine formelle Voraussetzung des Steuerentlastungsanspruchs (vgl. etwa Senatsurteile vom 20.09.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;7\/16, BFHE 255, 360, und vom 18.02.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;39\/18, BFHE 268, 391, Rz&nbsp;32, m.w.N.). Dies k\u00f6nnte daf\u00fcr sprechen, dass eine versp\u00e4tete Antragstellung der Besteuerung eines Energieerzeugnisses nach seiner tats\u00e4chlichen Verwendung (im Streitfall Verheizen zu betrieblichen Zwecken) nicht entgegensteht. Allerdings beruht die im Streitfall beantragte Steuerentlastung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 EnergieStG auf einer fakultativen Steuerbeg\u00fcnstigung, weshalb sich das vorlegende Gericht die Frage stellt, ob die Rechtsprechung des EuGH zu obligatorischen Steuerbefreiungen auch auf diesen Fall Anwendung findet.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Nach Ansicht des Senats m\u00fcssen die Mitgliedstaaten den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz auch bei der Umsetzung fakultativer Steuerverg\u00fcnstigungen in nationales Recht beachten, wenn sie sich zu einer solchen Umsetzung entschlie\u00dfen. Anderenfalls l\u00e4ge eine Ungleichbehandlung obligatorischer und fakultativer Steuerverg\u00fcnstigungen vor. Es stellt sich jedoch die Frage, ob unterschiedliche Rechtsgrundlagen im Unionsrecht eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen k\u00f6nnten.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Bereich der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (RL&nbsp;2006\/112\/EG; ABlEU Nr.&nbsp;L&nbsp;347\/1) hat der EuGH die Einhaltung des unionsrechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes auch f\u00fcr den Fall gefordert, dass ein Mitgliedstaat eine ihm einger\u00e4umte fakultative, beg\u00fcnstigende Regelungsbefugnis in nationales Recht umsetze (vgl. EuGH-Urteil CTT&nbsp;&#8211;&nbsp;Correios de Portugal vom 30.04.2020&nbsp;&#8211; C-661\/18, EU:C:2020:335, Rz&nbsp;34&nbsp;ff., m.w.N., HFR 2020, 654). Auch wenn die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Wahl der Ma\u00dfnahmen zur Sicherstellung der genauen Erhebung der Mehrwertsteuer und der Vermeidung von Steuerhinterziehung einen weiten Gestaltungsspielraum h\u00e4tten, m\u00fcssten sie bei der Aus\u00fcbung ihrer Befugnisse das Unionsrecht und dessen allgemeine Grunds\u00e4tze, insbesondere die Grunds\u00e4tze der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, der Steuerneutralit\u00e4t und der Rechtssicherheit beachten. Hieraus k\u00f6nnte zu schlussfolgern sein, dass auch im Bereich der RL&nbsp;2003\/96 eine unterschiedliche Behandlung der obligatorischen und der fakultativen Steuerentlastungen im Hinblick auf die Einhaltung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes nicht in Betracht kommt.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Gegensatz dazu hat der Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussantr\u00e4gen vom 12.05.2021 in der Sache C-100\/20 (EU:C:2021:387) f\u00fcr den Bereich der RL&nbsp;2003\/96 auf die Unterschiede zwischen obligatorischen und fakultativen Stromsteuerverg\u00fcnstigungen hingewiesen. Insbesondere stellt der Generalanwalt klar, dass fakultative Bestimmungen f\u00fcr die Steuerpflichtigen keine Rechte mit unmittelbarer Wirkung begr\u00fcndeten, welche die Steuerpflichtigen vor den nationalen Gerichten geltend machen k\u00f6nnten (Rz&nbsp;69). Dies k\u00f6nnte darauf hindeuten, dass es bei fakultativen Steuerverg\u00fcnstigungen &#8211;abgesehen von allgemeinen Grunds\u00e4tzen wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung oder dem Eigentumsrecht (Rz&nbsp;72&nbsp;ff. und 82&nbsp;ff.)&#8211; insbesondere auf die Umsetzung in das nationale Recht ankommt und die Rechtsprechung des EuGH zum Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz nicht ohne weiteres zu beachten ist.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich. Sofern die vom Senat vorgelegte Frage bejaht wird, w\u00e4re die Revision des HZA insoweit unbegr\u00fcndet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Vorlage vom 08. Juni 2021, VII R 44\/19 ECLI:DE:BFH:2021:VE.080621.VIIR44.19.0 BFH VII. 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