{"id":74139,"date":"2021-09-11T12:26:35","date_gmt":"2021-09-11T10:26:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74139"},"modified":"2021-09-11T12:26:35","modified_gmt":"2021-09-11T10:26:35","slug":"adv-wegen-unterlassener-anhoerung-und-verstoss-gegen-offenlegung-der-besteuerungsgrundlagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/adv-wegen-unterlassener-anhoerung-und-verstoss-gegen-offenlegung-der-besteuerungsgrundlagen\/","title":{"rendered":"AdV wegen unterlassener Anh\u00f6rung und Versto\u00df gegen Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 15. Juni 2021, VII B 18\/21 (AdV)<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:BA.150621.VIIB18.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 71 , AO \u00a7 91 , AO \u00a7 126 Abs 1 Nr 3 , AO \u00a7 364 , AO \u00a7 370 , FGO \u00a7 69 , EURL 64\/2010 Art 3 , MRK Art 6 Abs 3 Buchst a<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , 20. Januar 2021, Az: 3 V 40\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Wird die nach \u00a7 91 AO erforderliche Anh\u00f6rung eines Beteiligten nachgeholt, wird der Verfahrensfehler gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 1 Nr. 3 AO r\u00fcckwirkend geheilt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Wenn ein Haftungsbescheid (\u00a7 71 AO) die Wertungen eines rechtskr\u00e4ftigen Strafurteils \u00fcbernimmt, kann der Verweis auf das dem Haftungsschuldner vorliegende Urteil eine ausreichende Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7 364 AO darstellen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Die speziell f\u00fcr das Strafverfahren geltenden Bestimmungen, zu denen sowohl Art. 6 Abs. 3 lit. a) EMRK als auch Art. 3 der Richtlinie 2010\/64\/EU geh\u00f6ren, sind f\u00fcr das Besteuerungsverfahren nicht ma\u00dfgeblich. Dem Haftungsschuldner muss deshalb nicht von Amts wegen eine \u00dcbersetzung des Strafurteils zur Verf\u00fcgung gestellt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20.01.2021 &#8211; 3 V 40\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Haftungsbescheids.<\/li><li>Der Antragsteller und Beschwerdef\u00fchrer (Antragsteller), ein der deutschen Sprache nicht m\u00e4chtiger tschechischer Staatsb\u00fcrger, war Alleingesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der am 20.08.2013 gegr\u00fcndeten A&nbsp;Limited. Im Jahr 2013 wurde au\u00dferdem die B&nbsp;GmbH gegr\u00fcndet. Die A&nbsp;Limited erwarb ein Grundst\u00fcck in F und verpachtete es an die B&nbsp;GmbH. Die B&nbsp;GmbH stellte auf dem Gel\u00e4nde die Produkte Cleanol-7 und Mol-F her.<\/li><li>Gegen den Antragsteller und mehrere andere Personen wurde im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb dieser beiden Produkte ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gef\u00fchrt. Der Antragsteller wurde durch mittlerweile rechtskr\u00e4ftiges Urteil des Landgerichts (LG) D vom 06.07.2018 wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von f\u00fcnf Jahren verurteilt und verb\u00fc\u00dft derzeit die ausgeurteilte Strafe.<\/li><li>Das Urteil beruht auf den folgenden Feststellungen:<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Bei dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) seien die Produkte wie folgt in die Kombinierte Nomenklatur (KN) Stand 01.01.2002 eingeordnet worden:<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><td>Cleanol-7:&nbsp;&nbsp;<\/td><td>Unterposition 2710 1999 KN (&#8222;andere Schmier\u00f6le und andere \u00d6le&#8220;)<\/td><\/tr><tr><td>Mol-F:<\/td><td>Unterposition 3824 9097 KN (&#8222;Zubereitete Bindemittel f\u00fcr Gie\u00dfereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschlie\u00dflich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: andere&#8220;)<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p>Das HZA habe der B&nbsp;GmbH am 16.10.2014 eine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Dieselkraftstoff zur Herstellung von Cleanol-7 und am 26.10. und 10.11.2015 eine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Dieselkraftstoff zur Herstellung von Mol-F erteilt. In der Folgezeit seien die Produkte hergestellt und in der Zeit bis Oktober 2016 an Abnehmer in verschiedene europ\u00e4ische L\u00e4nder verkauft worden. Der Antragsteller habe dabei zusammen mit dem Mitangeklagten E die f\u00fchrende Rolle \u00fcbernommen und die Gesch\u00e4fte der B&nbsp;GmbH als faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer geleitet. Die Konstruktion mit der A&nbsp;Limited als Verp\u00e4chterin und der B&nbsp;GmbH als Herstellerin sei gew\u00e4hlt worden, um die verantwortliche Stellung des Antragstellers bei der Herstellung der beiden Produkte zu verschleiern.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Antragsteller habe sich nach \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) strafbar gemacht. Durch ihn und durch die weiteren Mitangeklagten sei gegen\u00fcber dem HZA konkludent erkl\u00e4rt worden, dass die beiden Produkte bestimmungsgem\u00e4\u00df als steuerfreies Reinigungs- und Schmiermittel abgegeben w\u00fcrden. Das sei objektiv falsch gewesen, denn tats\u00e4chlich seien die Produkte als Kraftstoff beziehungsweise Kraftstoffzusatz abgegeben worden.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcber das Verm\u00f6gen der B GmbH wurde am 11.04.2017 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Das HZA meldete die Steuerschuld in H\u00f6he von 4.760.823,26&nbsp;\u20ac zur Tabelle an.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Haftungsbescheid vom 03.02.2020 nahm das HZA den Antragsteller als Teilnehmer einer Steuerhinterziehung f\u00fcr die in der Zeit vom 11.12.2014 bis 18.10.2016 entstandenen Energiesteuern in H\u00f6he von insgesamt 4.760.823,26&nbsp;\u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;71 AO in Haftung. Eine vorherige Anh\u00f6rung des Antragstellers fand nicht statt.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Antragsteller wurde in dem Haftungsbescheid aufgegeben, diesen Betrag &#8222;sofort&#8220; zu zahlen. Das Produkt Cleanol-7 sei tats\u00e4chlich zur Verwendung als Kraftstoff&nbsp;&nbsp;bzw. Zusatz- oder Verl\u00e4ngerungsmittel von Kraftstoff abgegeben worden; dadurch sei die Steuer nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) entstanden. F\u00fcr Mol-F sei die Energiesteuer nach \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 EnergieStG bereits durch Abweichen von der Betriebserkl\u00e4rung und der Bewilligung entstanden. Steuerschuldner sei jeweils die B GmbH. Ausweislich des landgerichtlichen Urteils sei der Antragsteller rechtskr\u00e4ftig wegen Steuerhinterziehung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;3 AO schuldig gesprochen worden. Aus diesem Grunde werde er als Teilnehmer an einer Steuerhinterziehung nach \u00a7&nbsp;71 AO in Haftung genommen. Dem Haftungsbescheid war als Anlage eine achtseitige Aufstellung der &#8222;Lieferungen der &#8230; GmbH vom 11.12.2014 bis 18.10.2016&#8220; beigef\u00fcgt, aus welcher sich auch die Betr\u00e4ge der Energiesteuer ergaben (717.292,50&nbsp;\u20ac und 4.043.530,76&nbsp;\u20ac&nbsp;= 4.760.823,26&nbsp;\u20ac).<\/p>\n\n\n\n<p>Hiergegen legte der Antragsteller ohne weitere Begr\u00fcndung Einspruch ein und beantragte AdV. Zugleich beantragte er gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;364 AO, ihm die Besteuerungsunterlagen mitzuteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>Hierauf teilte das HZA dem Antragsteller mit Schreiben vom 05.05.2020 mit, dass das rechtskr\u00e4ftige Urteil des LG D die Grundlage f\u00fcr die Haftungsinanspruchnahme bilde. Der Haftungsbescheid beruhe auf der Steuerschuld der B&nbsp;GmbH f\u00fcr hinterzogene Energiesteuern in H\u00f6he von 4.761.005,25&nbsp;\u20ac. \u00dcber deren Verm\u00f6gen sei das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet und die Steuerforderung zur Tabelle angemeldet worden. Zur Kenntniserlangung von den Besteuerungsgrundlagen k\u00f6nne grunds\u00e4tzlich nach Absprache in den Dienstr\u00e4umen des HZA Akteneinsicht genommen werden. Das sei momentan jedoch aufgrund der Pandemiesituation nicht m\u00f6glich. Mit Hinweis auf das dem Antragsteller bekannte Urteil des LG D seien die Besteuerungsgrundlagen bereits offengelegt, so dass kein Bed\u00fcrfnis nach Akteneinsicht an Amtsstelle bzw. \u00dcbersendung von Aktenkopien zum Verbleib erkennbar sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem widersprach der Antragsteller. Er habe Anspruch auf diejenigen Unterlagen, mit denen er die Entscheidung der Finanzbeh\u00f6rde nachvollziehen und pr\u00fcfen k\u00f6nne. Der Hinweis auf das Strafurteil reiche keinesfalls aus. Ihm sei keine tschechische \u00dcbersetzung des Urteils zur Verf\u00fcgung gestellt worden und insoweit sei ihm der Inhalt des Urteils nicht bekannt. Au\u00dferdem seien die ihm vorgeworfenen Steuerstraftaten offenbar abweichend rechtlich gew\u00fcrdigt worden; das gelte auch f\u00fcr die H\u00f6he der vermeintlichen Steuerschuld.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Bescheid vom 11.06.2020 lehnte das HZA den AdV-Antrag ab und verwies darin zur Begr\u00fcndung jeweils unter Angabe der Seitenzahlen umfangreich auf das landgerichtliche Urteil. Auf den Einwand des Antragstellers, die Steuerschuld weiche ab, erl\u00e4uterte das HZA, dass es sich bei gleicher Produktmenge um einen Schreib-\/Rechenfehler handele; es seien 181,99&nbsp;\u20ac zu wenig im Haftungsbescheid erfasst worden. Eine Verb\u00f6serung im Einspruchsverfahren behalte man sich vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Sodann stellte der Antragsteller gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 und Satz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den streitgegenst\u00e4ndlichen gerichtlichen AdV-Antrag und beantragte, die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 03.02.2020 ab der urspr\u00fcnglichen F\u00e4lligkeit auszusetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Er trug vor, dass schon aus formalen Gr\u00fcnden AdV zu gew\u00e4hren sei, weil das HZA bis heute die Besteuerungsgrundlagen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;364 AO nicht vollst\u00e4ndig offengelegt habe. Ihm sei kein effektives rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt worden. Ein substantiierter Vortrag gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Strafurteils sei ihm daher nicht m\u00f6glich. Er habe zudem nach der Richtlinie 2010\/64\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 20.10.2010 \u00fcber das Recht auf Dolmetschleistungen und \u00dcbersetzungen in Strafverfahren (RL&nbsp;2010\/64\/EU) Anspruch auf eine \u00dcbersetzung der wesentlichen Unterlagen, also hier insbesondere des Strafurteils. Mangels Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen wisse er bis heute nichts \u00fcber den Stand der prim\u00e4ren Steuerforderung gegen\u00fcber der B&nbsp;GmbH. Weder k\u00f6nne beurteilt werden, ob die Steuerschuld inzwischen getilgt sei, noch ob das HZA sein Entschlie\u00dfungs- und Auswahlermessen fehlerfrei ausge\u00fcbt habe. Dar\u00fcber hinaus sei ihm vor Erlass des Haftungsbescheids kein rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt worden, ohne dass daf\u00fcr ein Grund nach \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2 und 3 AO vorgetragen oder ersichtlich sei. Schon dieser Umstand begr\u00fcnde ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Haftungsbescheids. Der Mangel sei nicht geheilt, denn die zun\u00e4chst unterlassene Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs k\u00f6nne im Gerichtsverfahren nicht nachgeholt werden. Der Haftungsbescheid gen\u00fcge nicht den Formerfordernissen. Es fehle an der nach \u00a7&nbsp;119 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO erforderlichen Unterschrift oder Namenswiedergabe des Beh\u00f6rdenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten. Au\u00dferdem seien begr\u00fcndete Zweifel hinsichtlich der tats\u00e4chlichen Feststellungen, der Beweisw\u00fcrdigung und der rechtlichen W\u00fcrdigung durch das LG&nbsp;D gegeben. Insoweit d\u00fcrfe die Beweisw\u00fcrdigung und rechtliche W\u00fcrdigung nicht ungepr\u00fcft aus dem Strafverfahren \u00fcbernommen werden; vielmehr sei eine eigenst\u00e4ndige Pr\u00fcfung geboten. Der Straftatbestand des \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO setze voraus, dass nicht nur unrichtige Angaben gegen\u00fcber der Finanzbeh\u00f6rde gemacht, sondern dass dadurch auch Steuern verk\u00fcrzt w\u00fcrden. Die zuletzt genannte Voraussetzung sei hier nicht erf\u00fcllt. Selbst wenn man unterstelle, dass f\u00fcr jede Produktabgabe an Dritte inhaltlich unrichtige Avisierungen gegen\u00fcber der Zollbeh\u00f6rde erfolgt seien, habe dies keine steuerrechtlichen Auswirkungen gehabt. Den Avisierungen sei keine steuerliche Bedeutung zugekommen. Die Strafkammer habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Antragsteller jemals beim Mischen oder beim Beladen der Fahrzeuge anwesend gewesen sei oder Avisierungen gegen\u00fcber der Zollbeh\u00f6rde vorgenommen habe. Dem Antragsteller sei zu Unrecht die Stellung eines faktischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers zugesprochen worden; die nach der Rechtsprechung erforderlichen Kriterien seien nicht erf\u00fcllt. Im Strafverfahren seien die Tatsachen unzutreffend festgestellt worden. Das gelte insbesondere f\u00fcr die angeblich nicht erlaubniskonforme Produktion und Verwendung der Erzeugnisse Cleanol-7 und Mol-F. Fehlerhaft sei schlie\u00dflich auch die Berechnung der H\u00f6he der Steuer.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht (FG) lehnte den AdV-Antrag mit Beschluss vom 20.01.2021 ab. Der Anspruch des Antragstellers auf Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;364 AO sei nicht verletzt worden. Das Strafurteil liege seinem Verfahrensbevollm\u00e4chtigten vor und der Antragsteller habe die M\u00f6glichkeit, selbst f\u00fcr eine \u00dcbersetzung Sorge zu tragen. Er habe keinen Anspruch auf eine \u00dcbersetzung von Amts wegen. Auch ansonsten seien ihm keine Unterlagen vorenthalten worden. AdV sei auch nicht deshalb zu gew\u00e4hren, weil der Antragsteller vor Erlass des Haftungsbescheids nicht angeh\u00f6rt worden sei. Jedenfalls sei diese Anh\u00f6rung nachgeholt worden. Im laufenden Einspruchsverfahren habe der Antragsteller Gelegenheit, sich zu dem Strafurteil zu \u00e4u\u00dfern. Verst\u00f6\u00dfe gegen Formvorschriften l\u00e4gen nicht vor. Auch sonst best\u00fcnden keine ernstlichen Zweifel. Die Einw\u00e4nde des Antragstellers gegen die dem Strafurteil zugrundeliegenden Feststellungen reichten nicht aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des FG vom 20.01.2021&nbsp;&#8211; 3&nbsp;V&nbsp;40\/20, juris verwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Er begr\u00fcndet seine Beschwerde wie folgt: Seinem Antrag auf Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;364 AO sei das HZA bislang nicht ausreichend nachgekommen. Ein pauschaler Hinweis auf das Urteil des LG gen\u00fcge nicht. Auf die im Urteil herangezogenen Beweismittel habe er keinen Zugriff. Weil er in der Justizvollzugsanstalt nicht \u00fcber einen Laptop verf\u00fcge, k\u00f6nne er auch keinen Einblick in die elektronische Verfahrensakte nehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Insbesondere fehlten auch Unterlagen zum Stand der prim\u00e4ren Steuerforderung gegen die GmbH. Nach den vorliegenden Unterlagen seien verschiedene Verm\u00f6genswerte beschlagnahmt bzw. gepf\u00e4ndet worden; hierzu finde sich jedoch nichts im Haftungsbescheid. Unklar sei auch der Stand der Forderungsanmeldung gegen\u00fcber der GmbH. Auch die Aus\u00fcbung des Auswahlermessens erschlie\u00dfe sich nicht aus dem Haftungsbescheid.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Antragsteller r\u00fcgt eine fehlende Anh\u00f6rung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;91 AO vor Erlass des streitgegenst\u00e4ndlichen Haftungsbescheids. Dieser Verfahrensfehler sei nicht nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO geheilt.<\/p>\n\n\n\n<p>Des Weiteren r\u00fcgt der Antragsteller unter Hinweis auf die Richtlinie 2010\/64\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 20.10.2010 \u00fcber das Recht auf Dolmetschleistungen und \u00dcbersetzungen in Strafverfahren (RL&nbsp;2010\/64\/EU), dass er weder den Haftungsbescheid noch das Urteil des LG in tschechischer Sprache erhalten habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Er verweist schlie\u00dflich auf seine Schrifts\u00e4tze im gerichtlichen AdV-Verfahren.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Antragsteller beantragt,<br \/>den Beschluss des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 20.01.2021 aufzuheben und die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 03.02.2020 ab der urspr\u00fcnglichen F\u00e4lligkeit auszusetzen,<br \/>hilfsweise,<br \/>den Beschluss aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das FG Mecklenburg-Vorpommern zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das HZA beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 20.01.2021 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen, hilfsweise die AdV lediglich gegen Sicherheitsleistung zu bewilligen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das HZA sei unter R\u00fcckgriff auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) berechtigt gewesen, das rechtskr\u00e4ftige Strafurteil als Grundlage f\u00fcr die Inanspruchnahme des Antragstellers als Haftenden heranzuziehen. Zutreffend stelle der Antragsteller dar, dass dieses Urteil keine Aussage zur Steuer- oder Haftungsschuld treffe. Diese Fragen seien durch die Finanzbeh\u00f6rde zu beantworten. Das HZA habe sein Ermessen erkannt und sachgerecht ausge\u00fcbt. Eine gesonderte Begr\u00fcndung sei gegen\u00fcber einem Steuerstraft\u00e4ter sowohl bez\u00fcglich des Entschlie\u00dfungs- wie auch des Auswahlermessens entbehrlich, wie sich aus dem Senatsurteil vom 13.11.1990&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;96\/88 (BFH\/NV 1991, 641) und dem Senatsbeschluss vom 12.09.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;99\/13 (BFH\/NV 2015, 161) ergebe. Das HZA habe auch deshalb sein Auswahlermessen nicht verletzt, weil es alle vom LG verurteilten Steuerstraft\u00e4ter als Haftende in Anspruch genommen habe. Ob im Nachgang zum streitgegenst\u00e4ndlichen Haftungsbescheid weitere Gesamtschuldner in Anspruch genommen w\u00fcrden, sei unerheblich. Im \u00dcbrigen habe das HZA im Haftungsbescheid klargestellt, dass die Hinzuziehung weiterer Gesamtschuldner denkbar sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit der Antragsteller auf die Prim\u00e4rschuld abstelle, w\u00fcrden in der Einspruchsentscheidung die durch andere Gesamtschuldner gezahlten Betr\u00e4ge angerechnet. Die vom Zollfahndungsamt am 19.10.2016 auf der Grundlage von Arrestanordnungen gesicherten Verm\u00f6genswerte seien bislang nicht ber\u00fccksichtigt worden, weil noch keine vollstreckbaren Steuer- oder Haftungsbescheide vorgelegen h\u00e4tten. Nach der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der B&nbsp;GmbH h\u00e4tten die Pf\u00e4ndungspfandrechte aufgehoben werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>Weil der Antragsteller nach \u00a7&nbsp;71 AO als Steuerstraft\u00e4ter in Haftung genommen worden sei, k\u00e4me es auf eine faktische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nach \u00a7\u00a7&nbsp;69, 35 AO nicht an.<\/p>\n\n\n\n<p>Die unterlassene Anh\u00f6rung f\u00fchre nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids, weil f\u00fcr rechtskr\u00e4ftig verurteilte T\u00e4ter einer Steuerhinterziehung das Ermessen dahingehend vorgepr\u00e4gt sei, dass diese regelm\u00e4\u00dfig in Anspruch zu nehmen seien. Im \u00dcbrigen sei von einer Heilung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO auszugehen. Sollte man die M\u00f6glichkeit der Stellungnahme im Einspruchs- oder AdV-Verfahren nicht f\u00fcr ausreichend erachten, so habe das HZA mit Schreiben vom 10.03.2021 ausf\u00fchrlich Stellung genommen, so dass sp\u00e4testens damit von einer Heilung auszugehen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Man habe dem Antragsteller keine tschechische \u00dcbersetzung von Haftungsbescheid und Urteil zur Verf\u00fcgung stellen m\u00fcssen. Die vom Antragsteller zitierte Richtlinie beziehe sich ausschlie\u00dflich auf das Strafverfahren. Nach \u00a7&nbsp;87 Abs.&nbsp;1 AO sei die Amtssprache deutsch. Nach der Rechtsprechung habe der des Deutschen nicht m\u00e4chtige Betroffene die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten zu erf\u00fcllen. Das gelte auch f\u00fcr einen Betroffenen, der sich in Haft befinde (Verweis auf Senatsbeschluss vom 21.05.1997&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;37\/96, BFH\/NV 1997, 634).<\/p>\n\n\n\n<p>Schlie\u00dflich seien dem Antragsteller die Besteuerungsgrundlagen ausreichend mitgeteilt worden. Der Haftungsbescheid basiere auf dem Urteil des LG, welches dem Antragsteller vorliege. Im \u00dcbrigen sei er als Beteiligter gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;1 AO gehalten, an der Ermittlung des Sachverhalts vorbehaltslos mitzuwirken.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die zul\u00e4ssige Beschwerde hat keinen Erfolg.<\/li><li>Das FG hat zu Recht keine AdV gew\u00e4hrt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des streitgegenst\u00e4ndlichen Haftungsbescheids bestehen.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder seine Vollziehung f\u00fcr den Betroffenen eine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte. Ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Verwaltungsakts bestehen, wenn und soweit bei summarischer Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der pr\u00e4senten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gr\u00fcnden Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschlie\u00dfender Kl\u00e4rung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen kann (BFH-Beschluss vom 02.04.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;157\/08, BFH\/NV 2009, 1146, m.w.N.).<\/li><li>2. Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze war die Vollziehung des Haftungsbescheids nicht wegen der unterlassenen Anh\u00f6rung auszusetzen.<\/li><li>a) Das HZA hat den Antragsteller vor Erlass des Haftungsbescheids nicht angeh\u00f6rt, obwohl keiner der in \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2 AO genannten Ausnahmetatbest\u00e4nde vorgelegen hat.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO soll dem Beteiligten vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts Gelegenheit gegeben werden, sich zu den f\u00fcr die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu \u00e4u\u00dfern. Die Sollvorschrift verpflichtet zur Anh\u00f6rung im Regelfall, so dass hiervon nur in atypischen Fallkonstellationen abgewichen werden kann (vgl. Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;91 AO Rz&nbsp;2; Klein\/R\u00e4tke, AO, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;91 Rz&nbsp;1; S\u00f6hn in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler &#8211;HHSp&#8211;, \u00a7&nbsp;91 AO Rz&nbsp;44).<\/li><li>Eine solche atypische Fallkonstellation ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere ist eine solche nicht generell beim Erlass von Haftungsbescheiden gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;71 AO anzunehmen, wie das HZA meint. Zwar ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats nicht nur das Entschlie\u00dfungs-, sondern auch das Auswahlermessen der Finanzbeh\u00f6rde im Falle einer vors\u00e4tzlich begangenen Steuerstraftat in der Weise vorgepr\u00e4gt, dass die Abgaben gegen den Steuerstraft\u00e4ter festzusetzen sind und dass es einer besonderen Begr\u00fcndung dieser Ermessensentscheidung nicht bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 08.06.2007&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;280\/06, BFH\/NV 2007, 1822). Das bedeutet jedoch nicht, dass auf eine Anh\u00f6rung vor Erlass des Haftungsbescheids verzichtet werden kann.<\/li><li>b) Wegen der unterlassenen Anh\u00f6rung war der Haftungsbescheid formell rechtswidrig, jedoch nicht nichtig i.S. des \u00a7&nbsp;125 AO (vgl. S\u00f6hn in HHSp, \u00a7&nbsp;91 AO Rz&nbsp;198, m.w.N.).<\/li><li>c) Die Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs durch die unterlassene Anh\u00f6rung wurde jedoch r\u00fcckwirkend durch den AdV-Ablehnungsbescheid vom 11.06.2020 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO geheilt.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO ist die erforderliche Anh\u00f6rung unbeachtlich, wenn sie nachgeholt wird. Die zeitliche Wirkung der Heilung, d.h. eine Wirkung ex nunc oder ex tunc ist gesetzlich zwar nicht ausdr\u00fccklich geregelt, die Auslegung anhand der anerkannten Auslegungsmethoden ergibt jedoch eine R\u00fcckwirkung (ex tunc) der Heilung.<\/li><li>Auf eine solche R\u00fcckwirkung l\u00e4sst die Formulierung &#8222;ist unbeachtlich&#8220; schlie\u00dfen, aus der hervorgeht, dass der Fehler ungeschehen gemacht werden soll; er soll also keinerlei Folgen nach sich ziehen.<\/li><li>Dieses Ergebnis wird auch durch die historische Auslegung gest\u00fctzt. Die Gesetzesbegr\u00fcndung zur AO (BTDrucks VI\/1982, S.&nbsp;142) verweist auf den gleichlautenden \u00a7&nbsp;35 des Entwurfs eines Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Darin stellt der Gesetzgeber klar, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften f\u00fcr den Bestand des Verwaltungsakts schlechthin &#8222;unbeachtlich&#8220; sein soll. Von einer Bestimmung, dass die nachgeholte Verfahrenshandlung den Verwaltungsakt &#8222;von Anfang an rechtm\u00e4\u00dfig macht&#8220;, war danach abgesehen worden, weil diese Frage allenfalls von rechtstheoretischem, nicht aber von praktischem Interesse sei (BTDrucks VI\/1173, S.&nbsp;52; BTDrucks 7\/910, S.&nbsp;65). Daraus ist nach Ansicht des Senats zu schlie\u00dfen, dass der Gesetzgeber von einer R\u00fcckwirkung ausging und zur Klarstellung eine entsprechende Formulierung eingef\u00fcgt h\u00e4tte, wenn er die Relevanz dieser Frage zur damaligen Zeit erkannt h\u00e4tte.<\/li><li>Das Schrifttum beantwortet diese Frage nicht einheitlich (f\u00fcr eine ex-nunc-Wirkung Koenig\/Vorbeck, Abgabenordnung, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;126 Rz&nbsp;10, m.w.N.; Wedelst\u00e4dt in Gosch, AO \u00a7&nbsp;126 Rz&nbsp;14.1; Frotscher in Schwarz\/Pahlke, AO\/FGO, \u00a7&nbsp;126 Rz&nbsp;1 und 3a; anderer Ansicht Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;126 AO Rz&nbsp;2; Niewerth in Lippross\/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, 125.&nbsp;Lieferung 04.2021, \u00a7&nbsp;126 AO, Rz&nbsp;1; Szymczak in eKomm 01.01.2015, \u00a7&nbsp;126 AO, Rz&nbsp;3; offengelassen dagegen in Klein\/R\u00e4tke, a.a.O., \u00a7&nbsp;91 Rz&nbsp;10 und Klein\/Ratschow, AO, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;126, Rz&nbsp;2, der dieser Frage vor allem theoretische Bedeutung beimisst; und Rozek in HHSp, \u00a7&nbsp;126 AO Rz&nbsp;13, der die Ansicht vertritt, dass die Unbeachtlichkeit einer ex tunc-Wirkung gleichk\u00e4me, und f\u00fcr Amtspflichtverletzungen eine Ausnahme vorsehen m\u00f6chte).<\/li><li>Die Instanzgerichte haben sich nur vereinzelt mit dieser Frage besch\u00e4ftigt. So nimmt das FG Bremen (Urteil vom 28.11.1985&nbsp;&#8211; II&nbsp;125\/84&nbsp;K, Entscheidungen der Finanzgerichte 1986, 369) ohne weitere Begr\u00fcndung und unter Verweis auf Tipke\/Kruse ebenfalls eine r\u00fcckwirkende Heilung des formellen Fehlers an. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Frage bislang offengelassen (vgl. BVerwG-Beschluss vom 09.04.2002&nbsp;&#8211; 4&nbsp;B&nbsp;20\/02, juris; Nachweise zur Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bei Schneider in Schoch\/Schneider, Verwaltungsrecht, \u00a7&nbsp;45 VwVfG Rz&nbsp;20, m.w.N.).<\/li><li>Die hier vertretene Ansicht wird auch durch die teleologische Auslegung best\u00e4tigt. Denn die Heilungsm\u00f6glichkeit in \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 AO dient der Verfahrens\u00f6konomie (vgl. Klein\/Ratschow, a.a.O., \u00a7&nbsp;126 Rz&nbsp;1). Sie soll verhindern, dass ein Verwaltungsakt allein wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben wird und die Beh\u00f6rde danach einen Verwaltungsakt gleichen Inhalts erlassen muss (vgl. BFH-Urteil vom 17.01.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;52\/14, BFHE 257, 1, BStBl&nbsp;II 2018, 740, Rz&nbsp;19). Dem verfahrens\u00f6konomischen Ziel dient eine r\u00fcckwirkende Heilung, weil sie einen begrenzten Zeitraum der Rechtswidrigkeit vermeidet, der weitergehende Folgen (z.B. Zinsdifferenzen) nach sich ziehen k\u00f6nnte. Soweit die Gegenansicht darauf verweist, dass die formellen Anforderungen normative Kraft nur bei einem hinreichenden Restitutions- bzw. Sanktionsniveau im Fall beh\u00f6rdlicher Fehler erlangten (vgl. Schneider in Schoch\/Schneider, a.a.O., \u00a7&nbsp;45 VwVfG Rz&nbsp;20, m.w.N.), sind die Steuerpflichtigen nicht g\u00e4nzlich schutzlos gestellt, weil sie unter den im Einzelnen geregelten Tatbestandsvoraussetzungen Anspr\u00fcche wegen Amtspflichtverletzungen (Art.&nbsp;34 des Grundgesetzes, \u00a7&nbsp;839 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs) geltend machen k\u00f6nnen.<\/li><li>bb) Im Streitfall ist der Verfahrensfehler der unterlassenen Anh\u00f6rung sp\u00e4testens durch den AdV-Ablehnungsbescheid des HZA vom 11.06.2020 geheilt worden.<\/li><li>Dem Antragsteller ist im Einspruchsverfahren eine vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme einger\u00e4umt worden. Das HZA hat die Stellungnahme des Antragstellers nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern ernsthaft in Erw\u00e4gung gezogen (zu diesem Erfordernis: Rozek in HHSp, \u00a7&nbsp;126 AO Rz&nbsp;42f.; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;126 AO Rz&nbsp;7; vgl. BFH-Urteil vom 23.01.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;32\/08, BFHE 240, 202, BStBl II 2013, 423, Rz&nbsp;45).<\/li><li>3. Der Haftungsbescheid ist nicht wegen einer Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs auszusetzen, insbesondere auch nicht deshalb, weil nach dem Vorbringen des Antragstellers Besteuerungsgrundlagen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;364 AO nicht offengelegt worden w\u00e4ren. Der behauptete Versto\u00df liegt nicht vor.<\/li><li>a) AdV kann allein deshalb gerechtfertigt sein, weil die Finanzbeh\u00f6rde ihrer Verpflichtung zur Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;364 AO nicht nachgekommen ist (Senatsurteil vom 04.04.1978&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;71\/77, BFHE 125, 20, BStBl II 1978, 402; FG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2012&nbsp;&#8211; 4&nbsp;V&nbsp;4\/12, juris; S\u00e4chsisches FG, Beschluss vom 25.02.2013&nbsp;&#8211; 8&nbsp;V&nbsp;1384\/12, juris; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;364 AO Rz&nbsp;11, m.w.N.; Klein\/R\u00e4tke, a.a.O., \u00a7&nbsp;364 Rz&nbsp;4).<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;364 AO sind den Beteiligten die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begr\u00fcndung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen. Zu den Unterlagen der Besteuerung geh\u00f6ren alle entscheidungserheblichen Tatsachen- und Berechnungsgrundlagen, auch Bewertungs- und Sch\u00e4tzungsgrundlagen, Wertgutachten, Ausk\u00fcnfte, Amtshilfe- und Kontrollmitteilungen (Werth in Gosch, AO \u00a7&nbsp;364 Rz&nbsp;8). Im Einspruchsverfahren gegen einen Haftungsbescheid sind dem Haftungsschuldner die Gr\u00fcnde f\u00fcr seine Inanspruchnahme offenzulegen (BFH-Beschluss vom 16.10.2000&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;70\/00, BFH\/NV 2001, 419). Die Offenlegung muss so vollst\u00e4ndig, schl\u00fcssig und verst\u00e4ndlich sein, dass eine \u00dcberpr\u00fcfung des angefochtenen Verwaltungsakts m\u00f6glich ist (Koenig\/C\u00f6ster, Abgabenordnung, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;364 Rz&nbsp;8). Nicht offenzulegen sind jedoch Unterlagen, die dem Beteiligten bereits vorliegen (Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;364 AO Rz&nbsp;4).<\/li><li>bb) Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze liegt kein Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;364 AO vor.<\/li><li>Im Streitfall war es ausreichend, auf das dem Antragsteller bzw. seinem Verfahrensbevollm\u00e4chtigten vorliegende landgerichtliche Urteil zu verweisen. Aus diesem Urteil haben sich die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Inanspruchnahme des Antragstellers hinreichend ergeben. Auf die Einzelheiten hat das HZA nochmals im AdV-Ablehnungsbescheid vom 11.06.2020 hingewiesen, wobei es konkret auf die Seitenzahlen im Urteil Bezug genommen hat.<\/li><li>Soweit der Antragsteller r\u00fcgt, er habe keinen Zugriff auf die Beweismittel gehabt, sei auf \u00a7&nbsp;267 Abs.&nbsp;1 der Strafprozessordnung verwiesen. Danach m\u00fcssen die Urteilsgr\u00fcnde die f\u00fcr erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Daraus folgt, dass das Tatgericht in den Urteilsgr\u00fcnden im Rahmen der Beweisw\u00fcrdigung die f\u00fcr den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Umst\u00e4nde in aller Regel zu belegen hat (Beschluss des Bundesgerichtshofs &#8211;BGH&#8211; vom 02.11.2016&nbsp;&#8211; 3&nbsp;StR&nbsp;356\/16, juris). Deshalb sind in dem Urteil umfangreich die Beweismittel aufgef\u00fchrt, auf welche das LG die Verurteilung st\u00fctzt.<\/li><li>Soweit der Antragsteller Unterlagen zum Auswahlermessen verlangt, sind solche nicht erforderlich, weil bei einer vors\u00e4tzlichen Steuerhinterziehung eine Haftungsinanspruchnahme nach den \u00a7\u00a7&nbsp;191, 71 AO auch ohne n\u00e4here Darlegung der Ermessenserw\u00e4gungen im Haftungsbescheid oder in der Einspruchsentscheidung als ermessensgerecht nach \u00a7&nbsp;102 FGO anzusehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27.03.2006&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;117\/05, BFH\/NV 2006, 1254).<\/li><li>Soweit der Antragsteller Auskunft \u00fcber die Prim\u00e4rschuld begehrt, hat das HZA im AdV-Ablehnungsbescheid vom 11.06.2020 (S.&nbsp;9) die entsprechenden Besteuerungsgrundlagen mitgeteilt. Nachdem \u00fcber das Verm\u00f6gen der GmbH im Jahr 2017 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden war, sind die vom Antragsteller aufgef\u00fchrten Pf\u00e4ndungsma\u00dfnahmen (z.B. im Schriftsatz vom 12.01.2021) wegen \u00a7&nbsp;87 der Insolvenzordnung hinf\u00e4llig. Aus diesem Grunde er\u00fcbrigen sich weitere Ausk\u00fcnfte des HZA zu diesen Ma\u00dfnahmen. Dass das HZA die Steuerforderung gegen die GmbH zur Insolvenztabelle angemeldet hat, wurde dem Antragsteller mitgeteilt.<\/li><li>Weitergehende Unterlagen waren nicht erforderlich, wie das FG zutreffend festgestellt hat.<\/li><li>b) Dass dem Antragsteller das Strafurteil nicht in tschechischer Sprache zur Verf\u00fcgung gestellt wurde, verletzt nicht seinen Anspruch aus \u00a7&nbsp;364 AO.<\/li><li>Diesbez\u00fcglich hat das FG zutreffend darauf verwiesen, dass das Strafurteil dem Verfahrensbevollm\u00e4chtigten vorliegt und der Antragsteller die M\u00f6glichkeit hat, f\u00fcr eine \u00dcbersetzung zu sorgen (vgl. Birkenfeld in HHSp, \u00a7&nbsp;364 AO Rz&nbsp;36; Senatsbeschluss vom 21.05.1997&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;37\/96, BFH\/NV 1997, 634; BFH-Beschluss vom 17.03.2010&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;114\/09, BFH\/NV 2010, 1239). Die speziell f\u00fcr das Strafverfahren geltenden Bestimmungen, zu denen sowohl Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 lit.&nbsp;a) der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) als auch Art.&nbsp;3 RL&nbsp;2010\/64\/EU geh\u00f6ren, sind f\u00fcr das Besteuerungsverfahren nicht einschl\u00e4gig (vgl. Ziff.&nbsp;12 der Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde). Der Verweis des Antragstellers auf das Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union &#8211;EuGH&#8211; vom 12.10.2017&nbsp;&#8211; C-278\/16 (EU:C:2017:757, Neue Juristische Wochenschrift &#8211;NJW&#8211; 2018, 142) geht fehl. Das Urteil betrifft die Auslegung der RL&nbsp;2010\/64\/EU und damit wiederum nur das Recht auf \u00dcbersetzungen im Strafverfahren. In diesem Fall ging es um die Frage, ob der Begriff &#8222;Urteil&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;3 der Strafprozessordnung bei einer Auslegung im Licht des Art.&nbsp;3 der RL&nbsp;2010\/64\/EU auch Strafbefehle einschlie\u00dfen m\u00fcsse, mit der Folge, dass in diesem Fall eine vollst\u00e4ndige \u00dcbersetzung beizuf\u00fcgen sei. Vorliegend geht es jedoch nicht um ein Strafverfahren gegen den Antragsteller. Zudem besteht das Recht auf Dolmetschleistungen und \u00dcbersetzungen nur bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endg\u00fcltige Kl\u00e4rung der Frage zu verstehen ist, ob eine Straftat begangen worden ist, gegebenenfalls einschlie\u00dflich der Festlegung des Strafma\u00dfes und der abschlie\u00dfenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren (vgl. EuGH-Urteil, EU:C:2017:757, NJW 2018, 142, Rz&nbsp;26). Im Streitfall ist das Strafverfahren nach der Entscheidung des BGH endg\u00fcltig abgeschlossen gewesen.<\/li><li>4. Auch im \u00dcbrigen bestehen keine Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Haftungsbescheids.<\/li><li>a) Soweit der Antragsteller einen Versto\u00df gegen die formellen Anforderungen in \u00a7&nbsp;119 Abs.&nbsp;3 Satz 2 AO r\u00fcgt, weil er einen Einzelauftrag des Beh\u00f6rdenleiters an die den Haftungsbescheid unterzeichnende Mitarbeiterin bestreitet, fehlen f\u00fcr den behaupteten Verfahrensmangel jegliche Anhaltspunkte.<\/li><li>Durch die Unterschrift oder Namenswiedergabe des Beh\u00f6rdenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten soll erkennbar werden, dass der Verwaltungsakt willentlich erlassen wurde und durch wen (Koenig\/Fritsch, a.a.O., \u00a7&nbsp;119 Rz&nbsp;35). Diesen Anforderungen entspricht der Haftungsbescheid.<\/li><li>b) Die weiteren Einwendungen des Antragstellers gegen das Urteil des LG greifen nicht durch.<\/li><li>aa) Nach der Rechtsprechung des BFH kann sich das FG die tats\u00e4chlichen Feststellungen, Beweisw\u00fcrdigungen und rechtlichen Beurteilungen des Strafverfahrens zu eigen machen, wenn nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) diese Feststellungen zutreffend sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Tatsachen, auf die es ankommt, bereits im Strafverfahren rechtskr\u00e4ftig festgestellt worden sind und keine substantiierten Einwendungen dagegen erhoben werden (Senatsurteil vom 23.04.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;41\/12, BFHE 245, 493, BStBl II 2015, 117, Rz&nbsp;7).<\/li><li>bb) Das FG hat zutreffend ausgef\u00fchrt, dass solche substantiierten Einwendungen des Antragstellers nicht vorliegen. Hierzu \u00e4u\u00dfert sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht mehr.<\/li><li>5. Die Vollziehung hat f\u00fcr den Antragsteller auch keine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge (\u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Vollstreckung unbillig, wenn sie insgesamt oder wenn einzelne Vollstreckungsma\u00dfnahmen dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen, der durch kurzfristiges Zuwarten oder eine andere Vollstreckungsma\u00dfnahme vermieden werden kann. Die H\u00e4rten, die mit jeder Vollstreckung verbunden sind, sind dabei nicht gemeint (Senatsbeschluss vom 30.07.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;73\/20 (AdV), BFHE 270, 60, BStBl II 2021, 127, Rz&nbsp;92).<\/li><li>b) Hierzu hat der Antragsteller weder vorgetragen noch sind Gr\u00fcnde anderweitig ersichtlich.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 15. Juni 2021, VII B 18\/21 (AdV) ECLI:DE:BFH:2021:BA.150621.VIIB18.21.0 BFH VII. 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