{"id":74141,"date":"2021-09-11T12:27:10","date_gmt":"2021-09-11T10:27:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74141"},"modified":"2021-09-11T12:27:10","modified_gmt":"2021-09-11T10:27:10","slug":"eigenbetriebliche-entnahme-des-stroms-nach-%c2%a7-9b-abs-3-stromstg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/eigenbetriebliche-entnahme-des-stroms-nach-%c2%a7-9b-abs-3-stromstg\/","title":{"rendered":"Eigenbetriebliche Entnahme des Stroms nach \u00a7 9b Abs. 3 StromStG"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 24. Juni 2021, VII R 26\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.240621.VIIR26.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>StromStG \u00a7 9b , BGB \u00a7 868<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 21. Mai 2019, Az: 2 K 723\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: F\u00fcr eine Entlastungsberechtigung nach \u00a7 9b Abs. 3 StromStG ist es erforderlich, dass der verwendete Strom von dem Unternehmen des produzierenden Gewerbes, das den Antrag gestellt hat, selbst zu eigenbetrieblichen Zwecken entnommen wird.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: \u00dcbt der Betriebsf\u00fchrer auf der Grundlage des mit dem Auftraggeber geschlossenen Betriebsf\u00fchrungsvertrags die tats\u00e4chliche Sachherrschaft \u00fcber die stromverbrauchenden Anlagen aus, wird der Strom vom Betriebsf\u00fchrer entnommen, so dass die Entnahme dem Auftraggeber und Eigent\u00fcmer der Anlage nicht zugerechnet werden kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Th\u00fcringer Finanzgerichts vom 21.05.2019 &#8211; 2 K 723\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber eine Stromsteuerentlastung f\u00fcr das Jahr 2011. Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist ein Zweckverband, dessen satzungsgem\u00e4\u00dfer Zweck darin besteht, Trinkwasser f\u00fcr die \u00f6ffentliche Wasserversorgung durch seine Verbandsmitglieder, die in der Regel selbst Zweckverb\u00e4nde sind, bereit zu stellen. Hierf\u00fcr errichtet, betreibt und unterh\u00e4lt der Kl\u00e4ger Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, \u00fcberregionalen Weiterleitung, Speicherung und Verteilung des Wassers einschlie\u00dflich der erforderlichen Hilfsanlagen, ohne \u00fcber eigenes Personal zu verf\u00fcgen.<\/li><li>Seine Aufgaben lie\u00df der Kl\u00e4ger seit dem Jahr 1994 auf der Grundlage eines Betriebsf\u00fchrungsvertrags (Vertrag) von der X&nbsp;GmbH (GmbH) erf\u00fcllen. Die GmbH verf\u00fcgte nach der Pr\u00e4ambel des Vertrags &#8222;\u00fcber ein f\u00fcr die wasserwirtschaftliche Aufgabenstellung entsprechend qualifiziertes Personal, welches in der Lage ist, alle bei der Fernwasserversorgung anfallenden Aufgaben durchzuf\u00fchren&#8220;.<\/li><li>Wie in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 des Vertrags vorgesehen, \u00fcbertrug der Kl\u00e4ger der GmbH die gesamte Betriebsf\u00fchrung, insbesondere den laufenden Betrieb, die Wartung und die Instandhaltung sowie den Ausbau der Fernwasseranlage. Hierzu \u00fcbergab der Kl\u00e4ger der GmbH s\u00e4mtliche wasserwirtschaftlichen Anlagen, Wohnh\u00e4user und sonstige Bauwerke, die dazugeh\u00f6rigen Grundst\u00fccke und das Zubeh\u00f6r zur Verwaltung (vgl. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 des Vertrags). Das Eigentum daran verblieb beim Kl\u00e4ger (vgl. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 des Vertrags). Die GmbH erbrachte eigenst\u00e4ndig alle bei einem Fernwasserversorgungsunternehmen \u00fcblicherweise anfallenden kaufm\u00e4nnischen und technischen Leistungen im Interesse, im Namen und f\u00fcr Rechnung des Kl\u00e4gers (vgl. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Vertrags). Ihr oblag die Verkehrssicherungspflicht (vgl. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 des Vertrags). Sie traf die Entscheidungen \u00fcber die laufende Betriebsf\u00fchrung und \u00fcber Ma\u00dfnahmen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchf\u00fchrung (vgl. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 des Vertrags), wozu ihr der Kl\u00e4ger eine Generalhandlungsvollmacht erteilt hatte (vgl. \u00a7&nbsp;5 des Vertrags). Dem Kl\u00e4ger stand ein \u00dcberwachungs- und Weisungsrecht zu (vgl. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 des Vertrags). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 des Vertrags hafteten die Vertragsparteien nur f\u00fcr Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit, wobei die Haftung der GmbH entfiel, wenn sie auf Weisung des Kl\u00e4gers handelte.<\/li><li>F\u00fcr spezielle Aufgaben, wie z.B. die Programmierung automatisiert ablaufender Prozesse f\u00fcr die Steuerung der Anlagen und ihre St\u00f6rungs\u00fcberwachung, nahm der Kl\u00e4ger nicht die GmbH, sondern externe Spezialisten in Anspruch.<\/li><li>Den f\u00fcr den Betrieb der Anlagen ben\u00f6tigten Strom bezog der Kl\u00e4ger auf der Grundlage eines zwischen ihm und dem Energieversorger abgeschlossenen Stromliefervertrags. Der Versorger rechnete die Stromlieferungen gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger ab, der sie bezahlte.<\/li><li>F\u00fcr den in den Anlagen eingesetzten Strom beantragte der Kl\u00e4ger im August 2011 eine Entlastung nach \u00a7&nbsp;9b des Stromsteuergesetzes i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 vom 09.12.2010 (BGBl I 2010, 1885 &#8211;StromStG&#8211;) f\u00fcr das 1.&nbsp;Halbjahr 2011 in H\u00f6he von 30.530&nbsp;\u20ac. Den Antrag bewilligte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) mit Bescheid vom 17.08.2011, der unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung erging. Mit Antrag vom 04.06.2012 (Eingang am 07.06.2012) beantragte der Kl\u00e4ger die Entlastung von der Stromsteuer f\u00fcr das gesamte Jahr 2011 nach \u00a7&nbsp;9b StromStG in H\u00f6he von insgesamt 60.990,98&nbsp;\u20ac. Diesen Antrag lehnte das HZA mit Bescheid vom 26.09.2012 ab und forderte den bereits gew\u00e4hrten Entlastungsbetrag in H\u00f6he von 30.530&nbsp;\u20ac zur\u00fcck. Nach dem Vertrag habe nicht der Kl\u00e4ger den Strom zu betrieblichen Zwecken entnommen, sondern die GmbH.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruch verfolgte der Kl\u00e4ger sein Begehren mit der Klage weiter. Nach Ergehen der Senatsentscheidung vom 24.04.2018&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;21\/17 (BFH\/NV 2019, 417, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern &#8211;ZfZ&#8211; 2018, 203) erg\u00e4nzte der Kl\u00e4ger seinen Vortrag dahingehend, dass der Realakt der Stromentnahme ihm zuzurechnen sei, weil er &#8211;ungeachtet des Betriebsf\u00fchrungsvertrags&#8211; die tats\u00e4chliche Sachherrschaft \u00fcber die Ger\u00e4te innehabe, in denen der Stromverbrauch stattfinde. Wegen der Besonderheiten der Wasserwirtschaft w\u00fcrden die Anlagen \u00fcberwiegend automatisch gesteuert. Es handele sich um durchgehende, ohne Unterbrechung laufende automatisierte Prozesse, die \u00fcber die Leitst\u00e4nde des Kl\u00e4gers auf St\u00f6rungen hin \u00fcberwacht w\u00fcrden. Da der Kl\u00e4ger diese automatisierten Prozesse kontrolliere, werde der Strom auch von ihm verbraucht. Mangels Bedienung der Maschinen durch Mitarbeiter der GmbH fehle es an einem Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Zuordnung der Stromentnahme zur GmbH.<\/li><li>Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, nicht der Kl\u00e4ger, sondern die GmbH habe den Strom zu eigenbetrieblichen Zwecken entnommen. Unter Verweis auf das Senatsurteil in BFH\/NV 2019, 417, ZfZ 2018, 203 hielt es das FG f\u00fcr entscheidend, dass die GmbH als juristisch selbst\u00e4ndige Person und damit als Unternehmen i.S. von \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 StromStG den vom Kl\u00e4ger zur Entlastung angemeldeten Strom aus Anlass der Verrichtung der ihr nach dem Vertrag obliegenden T\u00e4tigkeiten verbraucht und damit auch entnommen habe. Trotz der nach dem Vertrag bestehenden Kontroll- und Weisungsrechte des Kl\u00e4gers setze nicht dieser den Strom tats\u00e4chlich ein, sondern die GmbH. Ungeachtet der im Streitfall automatisierten Prozesse sei lediglich die GmbH im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit tats\u00e4chlich in der Lage, den Strom zu verwenden und damit zu entnehmen. Sie kontrolliere auf der Grundlage des Vertrags durch ihr Personal die Prozesse.<\/li><li>Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Revision.<\/li><li>Eine unternehmerische Gesamtw\u00fcrdigung unter Ber\u00fccksichtigung der Verbandssatzung und des Vertrags f\u00fchre dazu, dass die Stromentnahme dem Kl\u00e4ger zuzurechnen sei. Nur der Kl\u00e4ger trage danach Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko. Eine steuerliche Entlastung des Kl\u00e4gers sei auch geboten, um eine Preissteigerung f\u00fcr das Produkt Wasser zu verhindern.<\/li><li>Auch wenn sich die Zurechnung der Stromentnahme ausschlie\u00dflich nach dem Realakt der Entnahme richten sollte, sei diese dem Kl\u00e4ger zuzurechnen. Bei den im Streitfall vorliegenden vollautomatischen wasserwirtschaftlichen Anlagen komme es nach dem Informationsschreiben der Generalzolldirektion f\u00fcr die &#8222;Person, die Energieerzeugnisse verwendet bzw. Strom entnimmt&#8220;, darauf an, wer die Steuerung vornehme, die Parameter f\u00fcr die Steuerung vorgebe oder die Steuerung in der voreingestellten Art und Weise erwerbe und nutze und dabei zus\u00e4tzlich \u00fcber die Anlage, in der oder f\u00fcr die Energieerzeugnisse verwendet oder Strom entnommen werde, verf\u00fcge bzw. verf\u00fcgen k\u00f6nne. Da die automatische Steuerung durch oder auf Veranlassung des Kl\u00e4gers vorgenommen werde, sei die Stromentnahme dem Kl\u00e4ger zuzurechnen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, das Urteil der Vorinstanz und den Bescheid des HZA vom 26.09.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.10.2016 aufzuheben und zugunsten des Kl\u00e4gers die beantragte Steuerentlastung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9b StromStG f\u00fcr das gesamte Kalenderjahr 2011 in H\u00f6he von 60.990,98&nbsp;\u20ac festzusetzen.<\/li><li>Das HZA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Bei vollautomatischen Anlagen sei der ma\u00dfgebliche Realakt demjenigen zuzuordnen, der die Verwendung vornehmen w\u00fcrde, wenn die Anlage nicht automatisiert w\u00e4re. Vorliegend nutze die GmbH die Steuerung, ihr habe der Kl\u00e4ger die Anlagen \u00fcbertragen und er verf\u00fcge auch nicht \u00fcber eigenes Personal. Im St\u00f6rungsfall m\u00fcsse die GmbH die Steuerung \u00fcbernehmen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>1. Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a FGO. Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>2. Der angefochtene Bescheid, mit dem das HZA die Stromsteuerentlastung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9b StromStG f\u00fcr das Kalenderjahr 2011 abgelehnt und den bereits ausgezahlten Betrag f\u00fcr das 1.&nbsp;Halbjahr 2011 zur\u00fcckgefordert hat, ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten.<\/li><li>Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend entschieden, dass der Kl\u00e4ger den Strom nicht f\u00fcr eigene betriebliche Zwecke entnommen hat, weil die Entnahme durch die betriebsf\u00fchrende GmbH erfolgte, deren T\u00e4tigkeit dem Kl\u00e4ger nicht zugerechnet werden kann.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;9b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStG wird auf Antrag eine Steuerentlastung f\u00fcr nachweislich nach \u00a7&nbsp;3 StromStG versteuerten Strom gew\u00e4hrt, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft f\u00fcr betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 StromStG von der Steuer befreit ist. Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat (\u00a7&nbsp;9b Abs.&nbsp;3 StromStG). Die Beg\u00fcnstigung setzt somit voraus, dass es sich um ein Unternehmen i.S. des \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 StromStG handelt, das produzierend t\u00e4tig ist und den Strom f\u00fcr eigenbetriebliche Zwecke entnommen hat.<\/li><li>b) Im Streitfall hat nicht der Kl\u00e4ger den Strom gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9b Abs.&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;3 StromStG zu eigenbetrieblichen Zwecken entnommen, sondern die betriebsf\u00fchrende GmbH.<\/li><li>aa) Beg\u00fcnstigt nach \u00a7&nbsp;9b StromStG sind Unternehmen des Produzierenden Gewerbes. Ein Unternehmen in diesem Sinne ist nach \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 StromStG die jeweils kleinste rechtlich selbst\u00e4ndige Einheit. Die Definition in \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 StromStG ist im Zusammenhang mit den Regelungen in \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 und Nr.&nbsp;2a StromStG zu sehen, welche auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ&nbsp;2003) Bezug nehmen (zur grunds\u00e4tzlichen Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit dieses Verweises vgl. Senatsurteil vom 24.08.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;23\/03, BFHE 207, 88, ZfZ 2005, 88, und Senatsbeschluss vom 16.06.2005&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;10\/03, BFH\/NV 2005, 1876, ZfZ 2005, 418). Die stromsteuerrechtliche Definition des Unternehmens ist mithin an die statistische Definition gekoppelt (Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 StromStG in BTDrucks 14\/440, S.&nbsp;14). Der Gesetzgeber hat damit aus Gr\u00fcnden der Praktikabilit\u00e4t und, um eine Kongruenz mit dem Unternehmensbegriff der Klassifikation der Wirtschaftszweige herzustellen, eine L\u00f6sung gefunden, die zu einem effektiven Verwaltungsvollzug beitr\u00e4gt (Senatsurteil vom 30.11.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;41\/03, BFHE 208, 361, ZfZ 2005, 168; Senatsbeschl\u00fcsse vom 15.09.2006&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;234\/05, BFH\/NV 2007, 278; vom 31.01.2008&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;79\/07, BFH\/NV 2008, 1013, und vom 21.08.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;11\/13, BFH\/NV 2015, 62, ZfZ 2015, 54).<\/li><li>bb) Im Streitfall hat die GmbH &#8211;und nicht der Kl\u00e4ger&#8211; den Strom entnommen.<\/li><li>(1) Das StromStG enth\u00e4lt keine n\u00e4here Definition des Begriffs der Entnahme.<\/li><li>Bei den Verbrauchsteuern handelt es sich um Realaktsteuern, d.h. die Steuer entsteht durch einen Realakt, also durch einen tats\u00e4chlichen Vorgang, wie z.B. die k\u00f6rperliche Entfernung einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware aus einem Steuerlager, das Verbringen in das Steuergebiet, die konsumtive Verwendung oder die Herstellung einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware au\u00dferhalb eines Steuerlagers (Senatsbeschl\u00fcsse vom 30.09.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;45\/10, BFH\/NV 2011, 418, und vom 24.02.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;7\/15, BFHE 252, 568, ZfZ 2016, 138; Senatsurteil vom 10.11.2009&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;39\/08, BFHE 227, 546, ZfZ 2010, 76, m.w.N.). Diese tats\u00e4chlichen Vorg\u00e4nge f\u00fchren zur Erf\u00fcllung der jeweiligen Steuerentstehungstatbest\u00e4nde, ohne dass es dabei auf vertragliche, wirtschaftliche oder sachenrechtliche Umst\u00e4nde ankommt (Senatsbeschluss vom 02.09.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;18\/15, BFH\/NV 2016, 246, ZfZ 2017, 26, Rz&nbsp;9).<\/li><li>(2) Die Stromsteuer weist allerdings die Besonderheit auf, dass bei ihr die Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr und der Verbrauch zeitlich zusammenfallen (Senatsbeschluss in BFHE 252, 568, ZfZ 2016, 138, Rz&nbsp;9; Senatsurteil vom 07.07.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;6\/19, BFH\/NV 2021, 198, ZfZ 2020, 372, Rz&nbsp;10). Daraus ergibt sich, dass derjenige den Strom aus dem Versorgungsnetz entnimmt, der die unmittelbare bzw. tats\u00e4chliche Sachherrschaft \u00fcber die Anlagen hat, in denen der Strom verbraucht wird. Denn in diesen Anlagen wird der Strom einer eliminierenden Nutzung zugef\u00fchrt, also verbraucht, und eine nicht steuerbare Ware (z.B. W\u00e4rme) erzeugt. Der Begriff der unmittelbaren Sachherrschaft ist gleichbedeutend mit dem Begriff der tats\u00e4chlichen Gewalt in \u00a7&nbsp;854 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs &#8211;BGB&#8211; (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2009&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZR&nbsp;137\/07, BGHZ 180, 300, unter II.3.b&nbsp;aa). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, auf welcher vertraglichen Grundlage die unmittelbare bzw. tats\u00e4chliche Sachherrschaft \u00fcber die Anlagen einger\u00e4umt worden ist oder in wessen Eigentum die stromverbrauchenden Anlagen stehen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 07.08.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;15\/09, BFH\/NV 2013, 262, ZfZ 2013, 54, Rz&nbsp;16, und Jatzke, Der Verwender im Strom- und Energiesteuerrecht, ZfZ 2019, 336, 341).<\/li><li>Eine lediglich mittelbare Sachherrschaft \u00fcber die stromverbrauchenden Anlagen reicht f\u00fcr eine Zuordnung der Stromentnahme nicht aus. Die mittelbare Sachherrschaft lehnt sich an den mittelbaren Besitz nach \u00a7&nbsp;868 BGB an. Danach ist z.B. mittelbarer Besitzer auch der Verp\u00e4chter oder Vermieter, also jemand, dessen Vertragspartner auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist. Diese zivilrechtliche Konstruktion wurde insbesondere geschaffen, um den Besitzschutz nach \u00a7\u00a7&nbsp;858&nbsp; ff. BGB auch bestimmten Personen zukommen zu lassen, die nicht unmittelbare Besitzer sind (M\u00fcKoBGB\/Sch\u00e4fer, 8.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;868 Rz&nbsp;1, m.w.N.). Dagegen dient der Entnahmebegriff im StromStG g\u00e4nzlich anderen Zielsetzungen, so dass die zivilrechtliche Konstruktion auf das Stromsteuerrecht nicht \u00fcbertragbar ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 21.10.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;39\/15, BFH\/NV 2016, 230, Rz&nbsp;12).<\/li><li>(3) Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat die GmbH den Strom entnommen, weil sie gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 und 2 des Vertrags die gesamte verantwortliche Betriebsf\u00fchrung \u00fcbernommen und s\u00e4mtliche Anlagen zur Verwaltung \u00fcbertragen bekommen hatte. Trotz der Weisungsrechte des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 des Vertrags entschied die GmbH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 des Vertrags \u00fcber die laufende Betriebsf\u00fchrung und \u00fcber Ma\u00dfnahmen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchf\u00fchrung. Dar\u00fcber hinaus verf\u00fcgte die GmbH \u00fcber eine Generalhandlungsvollmacht (\u00a7&nbsp;5 des Vertrags). Damit \u00fcbte sie die tats\u00e4chliche Sachherrschaft \u00fcber die Anlagen und zugleich \u00fcber den in ihnen verbrauchten Strom aus.<\/li><li>Vor diesem Hintergrund kommt das FG zutreffend zu dem Schluss, dass im Streitfall trotz der weitgehend automatisierten Prozesse keine Entnahme durch den Kl\u00e4ger vorliegt. Ungeachtet dessen, dass Feststellungen des FG zum Umfang der Automatisierung fehlen, \u00e4ndert dieser Umstand nichts daran, dass die GmbH nach den Vereinbarungen des Vertrags die tats\u00e4chliche Sachherrschaft \u00fcber die Anlagen innehatte.<\/li><li>Der Senat kann schlie\u00dflich dahinstehen lassen, ob er dem Inhalt des Informationsschreibens der Generalzolldirektion vom 29.03.2019 bzw. 29.11.2019 zur &#8222;Person, die Energieerzeugnisse verwendet bzw. Strom entnimmt&#8220; folgen k\u00f6nnte. Denn hierbei handelt es sich zum einen um eine lediglich die Verwaltung bindende Anweisung; zum anderen soll sie erst ab dem 01.01.2018 angewendet werden, wohingegen vorliegend ein Entlastungsanspruch f\u00fcr das Jahr 2011 im Streit steht.<\/li><li>cc) Die Entnahme durch die GmbH kann dem Kl\u00e4ger nicht zugerechnet werden.<\/li><li>(1) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass eine Steuerentlastung nicht in Betracht kommt, wenn ein Unternehmen auf dem eigenen Betriebsgel\u00e4nde einem anderen Unternehmen Strom zur Verf\u00fcgung stellt, damit Mitarbeiter dieses Unternehmens im Rahmen eines Werkvertrags einen Teil der Produktion \u00fcbernehmen (Senatsurteile vom 25.09.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;64\/11, BFHE 242, 460, ZfZ 2014, 26, und vom 18.03.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;12\/13, BFH\/NV 2014, 1093, ZfZ 2014, 305). Die selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit des Werkunternehmers kann dem Auftraggeber stromsteuerrechtlich nicht zugerechnet werden. Dabei kommt es weder auf die Art und das Ausma\u00df der Einbindung des Auftragnehmers in den Produktionsablauf noch auf die n\u00e4here Ausgestaltung des jeweiligen Werkvertrags an. Das gilt auch, wenn es sich um verbundene Unternehmen handelt (Senatsurteil in BFH\/NV 2019, 417, ZfZ 2018, 203).<\/li><li>Diese Grunds\u00e4tze sind &#8211;wie das FG zutreffend ausgef\u00fchrt hat&#8211; auch anzuwenden, wenn es sich nicht um einen Werkvertrag, sondern um einen Betriebsf\u00fchrungsvertrag handelt. Dass die GmbH nach dem Vertragsinhalt ein T\u00e4tigwerden und keinen Erfolg schuldet, f\u00fchrt nicht zu einer anderen Sichtweise.<\/li><li>(2) Wie der Senat weiter entschieden hat, ist ebenfalls unerheblich, ob der beauftragte Unternehmer &#8211;hier die GmbH&#8211; ein eigenes wirtschaftliches Risiko tr\u00e4gt oder in welchem Umfang ihm das Gesch\u00e4ftsrisiko durch seinen Auftraggeber abgenommen wird (Senatsurteil in BFH\/NV 2019, 417, ZfZ 2018, 203). Eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtbetrachtung ist nicht anzustellen; auf die Begriffe Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko kommt es nicht an.<\/li><li>(3) Eine &#8222;Verschiebung&#8220; der Entnahme des Stroms durch ein Unternehmen (hier die GmbH) auf ein anderes Unternehmen (hier den Kl\u00e4ger) durch vertragliche Gestaltungen kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich &#8211;wie bereits ausgef\u00fchrt&#8211; bei der Entnahme um einen Realakt handelt, der im Stromsteuerrecht zeitlich mit dem Verbrauch zusammenf\u00e4llt (vgl. z.B. Senatsbeschluss in BFHE 252, 568, ZfZ 2016, 138, und Senatsurteil in BFH\/NV 2019, 417, ZfZ 2018, 203; Bongartz\/Jatzke\/Schr\u00f6er-Schallenberg, Energiesteuer, Stromsteuer, \u00a7&nbsp;5 StromStG Rz&nbsp;5).<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 24. Juni 2021, VII R 26\/19 ECLI:DE:BFH:2021:B.240621.VIIR26.19.0 BFH VII. Senat StromStG \u00a7 9b , BGB \u00a7 868 vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 21. Mai 2019, Az: 2 K 723\/16 Leits\u00e4tze 1. NV: F\u00fcr eine Entlastungsberechtigung nach \u00a7 9b Abs. 3 StromStG ist es erforderlich, dass der verwendete Strom von dem Unternehmen des produzierenden Gewerbes, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/eigenbetriebliche-entnahme-des-stroms-nach-%c2%a7-9b-abs-3-stromstg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Eigenbetriebliche Entnahme des Stroms nach \u00a7 9b Abs. 3 StromStG<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-74141","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74141","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=74141"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74141\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=74141"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=74141"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=74141"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}