{"id":74148,"date":"2021-09-17T12:59:50","date_gmt":"2021-09-17T10:59:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74148"},"modified":"2021-09-17T12:59:50","modified_gmt":"2021-09-17T10:59:50","slug":"spendenabzug-bei-zuwendung-mit-konkreter-zweckbindung-und-unzutreffender-angabe-in-der-zuwendungsbestaetigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/spendenabzug-bei-zuwendung-mit-konkreter-zweckbindung-und-unzutreffender-angabe-in-der-zuwendungsbestaetigung\/","title":{"rendered":"Spendenabzug bei Zuwendung mit konkreter Zweckbindung und unzutreffender Angabe in der Zuwendungsbest\u00e4tigung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 16. M\u00e4rz 2021, X R 37\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.160321.XR37.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 10b Abs 1 , EStDV \u00a7 50 Abs 1 , AO \u00a7 52 Abs 1 , AO \u00a7 52 Abs 2 S 1 Nr 14 , KStG \u00a7 5 Abs 1 Nr 9 , EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 11. Dezember 2018, Az: 10 K 1568\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine Zuwendung mit der Zweckbindung, ein bestimmtes, einzelnes Tier in konkreter Art und Weise zu unterst\u00fctzen, kann als Sonderausgabe abzugsf\u00e4hig sein, da das Letztentscheidungsrecht dar\u00fcber, ob und wie der beg\u00fcnstigte Empf\u00e4nger seine steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke f\u00f6rdert, bei diesem verbleibt; er muss die Zuwendung nicht annehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Bei zweckgebundenen Spenden ist die Unentgeltlichkeit zwar besonders sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen. Diese fehlt aber nicht schon dann, wenn der Spender sich nur gewisse immaterielle Vorteile (wie z.B. eine Ansehensmehrung) erhofft.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Allein der Umstand, dass in einer Zuwendungsbest\u00e4tigung f\u00fcr eine Geldzuwendung irrig angegeben wird, es handele sich um eine Sachzuwendung, steht dem Abzug der Zuwendung nicht entgegen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 11.12.2018 &#8211; 10 K 1568\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht K\u00f6ln &#8211;Vollsenat&#8211; zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) begehrte in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2015 einen Spendenabzug aufgrund einer Zahlung von 5.000&nbsp;\u20ac an einen Tierschutzverein (V).<\/li><li>Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war die Kl\u00e4gerin ehrenamtlich f\u00fcr V t\u00e4tig und k\u00fcmmerte sich um die dort untergebrachten Hunde. Dabei war ihr der Sch\u00e4ferhund (B) besonders ans Herz gewachsen. Bei B handelte es sich um ein sog. Problemtier, das unter dem Leben im Zwinger litt, aber nach einigen gescheiterten Vermittlungsversuchen nicht mehr ohne Weiteres vermittelbar war. Die Kl\u00e4gerin hielt es daher f\u00fcr sinnvoll, B auf Dauer in einer gewerblichen Tierpension (P) unterzubringen. Allerdings waren die Verantwortlichen des V weder bereit noch in der Lage, die f\u00fcr die Unterbringung eines einzelnen Hundes erforderlichen Mittel von 5.000&nbsp;\u20ac aufzubringen. Deshalb erkl\u00e4rte sich die Kl\u00e4gerin bereit, die Kosten f\u00fcr die Unterbringung zu \u00fcbernehmen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin begab sich mit einer Verantwortlichen des V zu P. Die Verantwortliche des V unterschrieb den Tierpflegevertrag. Ob die Kl\u00e4gerin den von ihr mitgebrachten Bargeldbetrag von 5.000&nbsp;\u20ac unmittelbar an den anwesenden Vertreter der P \u00fcbergeben hat oder aber an die Verantwortliche des V mit der Ma\u00dfgabe, das Geld an den Vertreter der P weiterzugeben, ist zwischen den Beteiligten streitig.<\/li><li>V erteilte der Kl\u00e4gerin eine Zuwendungsbest\u00e4tigung \u00fcber eine Sachzuwendung im Wert von 5.000&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) lehnte im angefochtenen Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2015 den begehrten Spendenabzug ab.<\/li><li>Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1003). Die Zahlung der Kl\u00e4gerin sei nicht in den Verf\u00fcgungsbereich des steuerlich beg\u00fcnstigten V gelangt; dieser habe gerade keine Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber das Geld erhalten sollen. Die Kl\u00e4gerin habe keine &#8222;Zuwendung zur F\u00f6rderung steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke&#8220; in das Vereinsverm\u00f6gen, sondern eine gezielte Zuwendung zur Versorgung eines ganz bestimmten, ihr besonders wichtigen Tieres gemacht, unabh\u00e4ngig davon, wie der Geldbetrag letztlich an die Tierpension \u00fcbergeben worden sei. V sei letztlich nur als Durchlaufstelle aufgetreten und habe kein eigenes Entscheidungsrecht hinsichtlich der Verwendung des Geldbetrags gehabt. Ein Vertrauensschutz aufgrund der Zuwendungsbest\u00e4tigung komme nicht in Betracht, da die im Streitfall gew\u00e4hlte Gestaltung zeige, dass der Kl\u00e4gerin klar gewesen sei, die blo\u00dfe Sicherstellung des Unterhalts und der Unterbringung f\u00fcr einen bestimmten Hund rechtfertige keinen Spendenabzug.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die unzutreffende Anwendung des \u00a7&nbsp;10b Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dem Spendenabzug stehe nicht entgegen, dass der Zuwendende die konkrete Verwendung des gespendeten Betrags vorgebe, z.B. durch Benennung eines einzelnen Lebewesens. Der beg\u00fcnstigten Empf\u00e4ngerk\u00f6rperschaft m\u00fcsse in einem solchen Fall kein Entscheidungsspielraum verbleiben.<\/li><li>Es sei nur sch\u00e4dlich, wenn eine konkrete nat\u00fcrliche Person beg\u00fcnstigt werden solle, weil es sich dann um eine verdeckte Unterhaltszahlung oder personenbezogene Schenkung handele. Werde die nat\u00fcrliche Person oder ein Tier nur benannt, um ein bestimmtes (steuerbeg\u00fcnstigtes) Projekt zu f\u00f6rdern, sei dies anders zu beurteilen. Ein solches Projekt sei z.B. vorliegend die Hilfeleistung f\u00fcr notleidende Tiere (Tierschutz).<\/li><li>Regelm\u00e4\u00dfig werde von Tierschutzvereinen mit einzelnen gemeinn\u00fctzigen Projekten oder konkreten Schicksalen und Lebewesen geworben (z.B. individuelle Projektspenden oder Einzelpatenschaften). Dies stehe nicht im Widerspruch zur F\u00f6rderung steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke i.S. des \u00a7&nbsp;10b Abs.&nbsp;1 EStG; vielmehr f\u00fclle die Vorgabe des Zuwendenden lediglich den konkretisierungsbed\u00fcrftigen gemeinn\u00fctzigen Satzungszweck der jeweiligen Einrichtung aus. Die Konkretisierung erh\u00f6he auch das Vertrauen der Spender in die Transparenz der gemeinn\u00fctzigen Einrichtung und sei in einem zunehmend von Wettbewerb und Kommerzialisierung gepr\u00e4gten &#8222;Spendenmarkt&#8220; wichtig.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin habe mit ihrer konkretisierten Zuwendung &#8211;die weder eine verdeckte Unterhaltszahlung noch eine personenbezogene Schenkung gewesen sei&#8211; die steuerbeg\u00fcnstigten Satzungszwecke des V (F\u00f6rderung des Tierschutzes) unterst\u00fctzt. V habe den Hund an P \u00fcbergeben und so Hilfe f\u00fcr ein krankes Tier geleistet.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Einspruchsentscheidung vom 22.05.2017 den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 16.09.2016 dahingehend zu \u00e4ndern, dass eine weitere Zuwendung in H\u00f6he von 5.000&nbsp;\u20ac bei den Sonderausgaben ber\u00fccksichtigt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es fehle bereits an einem beg\u00fcnstigten Empf\u00e4nger der Zuwendung. Der Geldbetrag sei nicht in die wirtschaftliche Verf\u00fcgungsgewalt des V gelangt. Zudem werde nicht die Allgemeinheit gef\u00f6rdert, sondern nur ein bestimmter Hund.<\/li><li>M\u00f6glich sei es, bestimmte Personen\/Tiere\/Bauten zu benennen, soweit ein Projekt gef\u00f6rdert werde und ein gewisser Entscheidungsspielraum beim beg\u00fcnstigten Empf\u00e4nger verbleibe. Dementsprechend gebe es bei anderen Organisationen keine Auflagen, die dazu verpflichten w\u00fcrden, die Zuwendung in voller H\u00f6he und ausschlie\u00dflich f\u00fcr ein Patenkind bzw. -tier auszugeben.<\/li><li>Vorliegend habe V weder \u00fcber die Auswahl des Tieres noch die Unterbringung einen Entscheidungsspielraum gehabt. Die Kosten\u00fcbernahme f\u00fcr die Unterbringung in einer Tierpension sei auch nicht im Interesse des Tierschutzes. Der Hund habe bereits eine Unterkunft im Tierheim gehabt und sei dort versorgt worden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den zust\u00e4ndigen Vollsenat des FG zur\u00fcckverwiesen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Dass die Spende zur konkreten Unterst\u00fctzung eines einzelnen Hundes &#8211;n\u00e4mlich B&#8211; bestimmt war, hindert einen Spendenabzug an sich nicht (dazu unten 1.). Diese ist V auch zugeflossen (dazu unten 2.). Es ist unsch\u00e4dlich, dass entgegen der Angabe in der Zuwendungsbest\u00e4tigung nicht eine Sach-, sondern eine Geldzuwendung vorliegt (dazu unten 3.). Ungekl\u00e4rt ist jedoch, ob die Spende satzungsm\u00e4\u00dfig verwendet worden ist, indem V den Hund auf Dauer in einer gewerblichen Tierpension untergebracht hat. Die Sache wird deshalb an die Tatsacheninstanz &#8211;den Vollsenat&#8211; zur\u00fcckverwiesen (dazu unten 4.).<\/li><li>1. Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeitr\u00e4ge) zur F\u00f6rderung steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) k\u00f6nnen nach \u00a7&nbsp;10b Abs.&nbsp;1 EStG im Rahmen der dort genannten H\u00f6chstbetr\u00e4ge als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung f\u00fcr den Abzug ist, dass sie an einen beg\u00fcnstigten Empf\u00e4nger i.S. des \u00a7&nbsp;10b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 bis 3 EStG geleistet werden.<\/li><li>Dass die Kl\u00e4gerin bestimmt hat, die Spende in konkreter Art und Weise zur Unterst\u00fctzung des B zu verwenden, steht einem Spendenabzug an sich nicht entgegen.<\/li><li>Eine Zweckbindung als solche ist nicht sch\u00e4dlich; der beg\u00fcnstigte Empf\u00e4nger muss die Spende nicht annehmen, so dass bei V das Letztentscheidungsrecht verblieb (dazu unten a). Der Unentgeltlichkeit steht eine Zweckbindung nicht per se entgegen. Diese kann auch bei einer Verpflichtung zur konkreten Unterst\u00fctzung eines einzelnen Tieres gegeben sein. Im Streitfall sind keine Gr\u00fcnde erkennbar, die dem entgegenstehen k\u00f6nnten (dazu unten b).<\/li><li>a) Die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks durch den Zuwendenden ist &#8211;jedenfalls im Grundsatz&#8211; nicht spendensch\u00e4dlich (vgl. bereits Senatsurteil vom 20.03.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;13\/15, BFHE 257, 486, BStBl II 2017, 1110, Rz&nbsp;59; ebenso die ganz herrschende Literatur: Kulosa in Herrmann\/ Heuer\/Raupach &#8211;HHR&#8211;, \u00a7&nbsp;10b EStG Rz&nbsp;23; Schmidt\/Heinicke, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;10b Rz&nbsp;5; Pust in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7&nbsp;10b Rz&nbsp;54; Tiedtke, Betriebs-Berater &#8211;BB&#8211; 1985, 985; H\u00fcttemann, Gemeinn\u00fctzigkeits- und Spendenrecht, 4.&nbsp;Aufl. 2018, Rz&nbsp;8.83; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.12.2017, BStBl I 2018, 246 zu der spendenrechtlichen Beurteilung von &#8222;Crowdfunding&#8220;, wonach anlassbezogene Spendensammlungen organisiert werden k\u00f6nnen und der steuerliche Spendenabzug grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig ist). Etwas anderes ergibt sich &#8211;und zwar unabh\u00e4ngig davon, wie konkret der Zweck vorgegeben wird&#8211; weder aus \u00a7&nbsp;10b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 bis 3 EStG (dazu unten aa) noch aus der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zu den sog. Durchlaufspenden (dazu unten bb).<\/li><li>aa) Der beg\u00fcnstigte Empf\u00e4nger muss nicht frei &#8211;ohne Zweckbindung&#8211; \u00fcber die Verwendung des Spendenbetrags entscheiden k\u00f6nnen.<\/li><li>(1) Der Grund f\u00fcr die Voraussetzung &#8222;Leistung an einen beg\u00fcnstigten Empf\u00e4nger&#8220; ist, dass der Gesetzgeber nur bei diesen in besonderer Weise von einer tats\u00e4chlichen Verwendung der Spende zu den steuerbeg\u00fcnstigten Zwecken ausgeht (vgl. HHR\/Kulosa, \u00a7&nbsp;10b EStG Rz&nbsp;45) bzw. dessen k\u00f6rperschaftliche Verfasstheit die Aufgaben- und Zweckbindung des beg\u00fcnstigten Empf\u00e4ngers verstetigt und nachpr\u00fcfbar macht (vgl. Geserich in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;10b Rz&nbsp;B&nbsp;282). Diesen Auftrag kann der beg\u00fcnstigte Empf\u00e4nger auch erf\u00fcllen, wenn die Spende mit einer Zweckbindung versehen ist. Denn eine tats\u00e4chliche Verwendung im Rahmen seiner steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke (vgl. zur Voraussetzung der tats\u00e4chlichen Verwendung: Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 19.03.1976&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;72\/73, BFHE 118, 224, BStBl II 1976, 338, und vom 05.02.1992&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;63\/91, BFHE 168, 35, BStBl II 1992, 748, unter II.3.a) kann der beg\u00fcnstigte Empf\u00e4nger unabh\u00e4ngig davon sicherstellen, ob er den genauen Einsatz der Spende selbst bestimmt oder einer Vorgabe des Spenders folgt, da er eine zweckgebundene Spende nicht annehmen muss. Bei ihm verbleibt das Letztentscheidungsrecht dar\u00fcber, ob und wie er im konkreten Einzelfall seine steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke f\u00f6rdern m\u00f6chte.<\/li><li>(2) Ist die durch den Spender vorgesehene Zweckbindung so ausgestaltet, dass der beg\u00fcnstigte Empf\u00e4nger damit nicht seine steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke erf\u00fcllen k\u00f6nnte, muss er schon aus eigenem Interesse die Spende ablehnen. Denn nimmt er diese an und stellt vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig eine unrichtige Best\u00e4tigung dahingehend aus, dass die Spende f\u00fcr seine steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke verwendet worden sei, obwohl dies &#8211;entsprechend der Zweckbindung&#8211; nicht geschehen ist, haftet er nach \u00a7&nbsp;10b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG f\u00fcr die entgangene Steuer. Zudem liefe der beg\u00fcnstigte Empf\u00e4nger Gefahr, die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes zu verlieren (vgl. zur Ausschlie\u00dflichkeit: \u00a7&nbsp;56, \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 AO). Nimmt er hingegen die Spende an, ohne den durch den Spender vorgegebenen Zweck zu f\u00f6rdern, h\u00e4tte dies zivilrechtliche Folgen im Verh\u00e4ltnis zum Spender (vgl. hierzu auch Senatsurteil in BFHE 257, 486, BStBl II 2017, 1110, Rz&nbsp;59).<\/li><li>(3) Im Streitfall kann der Spendenabzug daher nicht mit der Begr\u00fcndung verwehrt werden, V habe kein eigenes Entscheidungsrecht hinsichtlich der Verwendung des gespendeten Betrags gehabt, denn er h\u00e4tte die zweckgebundene Spende der Kl\u00e4gerin nicht annehmen m\u00fcssen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die Kl\u00e4gerin die Initiative zur Unterbringung des Hundes bei P ergriffen hatte oder nicht (vgl. Tiedtke, BB 1985, 985), sondern nur, dass V den ihm geh\u00f6renden B nicht bei P unterbringen bzw. den Tierpflegevertrag nicht abschlie\u00dfen musste. Das Letztentscheidungsrecht lag bei V.<\/li><li>bb) Der Rechtsprechung zu den sog. Durchlaufspenden (vgl. z.B. Senatsurteil vom 24.11.1993&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;5\/91, BFHE 173, 519, BStBl II 1994, 683, und BFH-Urteil vom 18.07.1980&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;167\/77, BFHE 131, 345, BStBl II 1981, 52) ist nicht &#8211;anders als das FG meint&#8211; zu entnehmen, dass der beg\u00fcnstigte Empf\u00e4nger ohne Zweckbindung \u00fcber die Spende verf\u00fcgen k\u00f6nnen muss. Bei Durchlaufspenden muss die (beg\u00fcnstigte) \u00f6ffentliche Hand gerade nicht frei \u00fcber die Verwendung der Spende entscheiden k\u00f6nnen. Nach fr\u00fcherer Rechtslage sind z.B. Spenden zur F\u00f6rderung des Sports nur dann steuerlich abziehbar gewesen, wenn der Spendenempf\u00e4nger eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder eine \u00f6ffentliche Dienststelle war. Diese Voraussetzung war erf\u00fcllt, wenn der gespendete Betrag in den Verf\u00fcgungsbereich einer der genannten Stellen \u00fcberging. Der Spendenabzug hing aber nicht davon ab, dass die empfangende Stelle den erhaltenen Betrag unmittelbar f\u00fcr beg\u00fcnstigte Zwecke verwendete oder zumindest selbst \u00fcber dessen Verwendung entscheiden konnte; es war vielmehr unsch\u00e4dlich, wenn ihr der Spender die Weiterleitung des Betrags an eine andere gemeinn\u00fctzige Organisation aufgab und sie dieser Vorgabe entsprechend verfuhr (vgl. dazu zuletzt BFH-Urteil vom 05.04.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;20\/05, BFHE 215, 78, BStBl II 2007, 450, unter II.2.). Im Senatsurteil in BFHE 173, 519, BStBl II 1994, 683 wird ausgef\u00fchrt, dass es in der Praxis \u00fcblich geworden sei, Spenden in diesen Bereichen an eine der genannten Stellen mit der Auflage zu leiten, dass diese den Betrag an eine bestimmte, genau bezeichnete Organisation weiterzuleiten habe. Ein Spendenabzug sei aber nicht deshalb ausgeschlossen, weil die empfangende Stelle an der freien Verf\u00fcgbarkeit \u00fcber die Spende gehindert sei.<\/li><li>Im \u00dcbrigen k\u00f6nnte im Streitfall keine Durchlaufspende angenommen werden, da P den Geldbetrag aufgrund der Vereinbarung im Tierpflegevertrag als Gegenleistung f\u00fcr die Dauerunterbringung des Hundes erhalten hat und nicht etwa als beg\u00fcnstigte (woran es bereits aufgrund der Gewerblichkeit fehlen w\u00fcrde) Empf\u00e4ngerin einer &#8222;weitergeleiteten&#8220; Zuwendung.<\/li><li>b) Dass der Spender seine Zuwendung mit einer Zweckbindung verkn\u00fcpft, f\u00fchrt nicht per se dazu, dass die Unentgeltlichkeit zu verneinen ist (vgl. Pust in Littmann\/Bitz\/Pust, a.a.O., \u00a7&nbsp;10b Rz&nbsp;54; HHR\/Kulosa, \u00a7&nbsp;10b EStG Rz&nbsp;23, der darauf hinweist, dass durch die Auswahl der Einrichtung, an die die Spende geleistet wird, bei kleinen Einrichtungen schon naturgem\u00e4\u00df ein sehr enger Verwendungszweck bestimmt werden kann, so dass allein die Bestimmung eines konkreten Zwecks noch keinen &#8222;sonstigen Vorteil&#8220; darstellen k\u00f6nne). Zwar mag es bei zweckgebundenen Spenden h\u00e4ufiger als bei nicht zweckgebundenen Spenden vorkommen, dass es an der Unentgeltlichkeit fehlt; jedoch muss sich dies &#8211;wie bei einer nicht zweckgebundenen Spende&#8211; aus weiteren Gr\u00fcnden ergeben (so z.B. bei der Unterst\u00fctzung bestimmter Personen, wenn damit im Grunde der Unterhalt gegen\u00fcber einem Familienangeh\u00f6rigen getragen oder eine gegebene Zusage an eine Person erf\u00fcllt werden soll, vgl. HHR\/Kulosa, \u00a7&nbsp;10b EStG Rz&nbsp;31; Bl\u00fcmich\/Brandl, \u00a7&nbsp;10b EStG Rz&nbsp;16; bei einer Zusage der Tragung der Kosten f\u00fcr ein Pferd: Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 16.06.2009&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;30331\/06, Deutsches Steuerrecht\/Entscheidungsdienst 2010, 592). Im Streitfall &#8211;das FG hat die Frage der Unentgeltlichkeit nicht gew\u00fcrdigt (vgl. zur Tatsachenw\u00fcrdigung: Senatsurteile vom 22.03.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;5\/16, BFHE 261, 132, BStBl II 2018, 651, Rz&nbsp;34, und vom 09.12.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;4\/11, BFH\/NV 2015, 853, Rz&nbsp;42)&#8211; kann der Senat nicht erkennen, weshalb die Kl\u00e4gerin die Spende nicht unentgeltlich im Sinne von fremdn\u00fctzig gegeben haben sollte, auch wenn sie vorgegeben hat, dass die Spende zur konkreten Versorgung eines ihr besonders wichtigen Tieres &#8211;n\u00e4mlich B&#8211; verwendet werden soll.<\/li><li>aa) Unentgeltlichkeit setzt voraus, dass die Spende ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben wird; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen. Die Unentgeltlichkeit ist f\u00fcr die Spende und damit f\u00fcr den Spendenabzug konstitutives Merkmal. Die steuerliche Entlastung der Spende ist nur gerechtfertigt, wenn sie weder privat- noch gruppenn\u00fctzig, sondern ausschlie\u00dflich fremdn\u00fctzig, d.h. zur F\u00f6rderung des Gemeinwohls verwendet wird. Ein Spendenabzug ist daher nicht nur ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empf\u00e4ngers erbracht werden, sondern schon dann, wenn die Zuwendungen an den Empf\u00e4nger unmittelbar und urs\u00e4chlich mit einem von diesem oder einem Dritten gew\u00e4hrten Vorteil zusammenh\u00e4ngen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss (Senatsurteile in BFHE 261, 132, BStBl II 2018, 651, Rz&nbsp;33, und in BFH\/NV 2015, 853, Rz&nbsp;40). Die subjektiven Beweggr\u00fcnde f\u00fcr eine Spende k\u00f6nnen einen besonderen Vorteil hingegen nicht begr\u00fcnden und nicht in Frage stellen, dass die Spendenmotivation im Vordergrund steht (vgl. Schmidt\/ Heinicke, a.a.O., \u00a7&nbsp;10b Rz&nbsp;5). Es reicht daher f\u00fcr eine Entgeltlichkeit nicht, dass sich der Spender auch gewisse pers\u00f6nliche Vorteile erhofft, z.B. ein &#8222;gutes Gef\u00fchl&#8220;, eine Mehrung des gesellschaftlichen Ansehens oder einen n\u00e4heren pers\u00f6nlichen Kontakt zu den Verantwortlichen der gef\u00f6rderten Einrichtung (H\u00fcttemann, a.a.O., Rz&nbsp;8.46). Es gen\u00fcgt ebenfalls nicht, wenn der Spender lediglich als Ausfluss der gemeinn\u00fctzigen Mittelvergabe &#8222;Vorteile&#8220; erh\u00e4lt, wie z.B. die Gravur des Namens in den Altar, die Nennung in F\u00fcrbitten oder eine Einladung zum Weihefest (Senatsurteil in BFHE 261, 132, BStBl II 2018, 651, Rz&nbsp;35).<\/li><li>bb) Der Kl\u00e4gerin ging es nicht um die Versorgung eines ihr geh\u00f6renden Tieres, sondern um die des nicht in ihrem Eigentum stehenden Hundes B. Mag ihr der Hund im Rahmen ihrer ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit auch ans Herz gewachsen und es ihr besonders wichtig gewesen sein (z.B. aus Mitleid), gerade ihm zu helfen, so kann darin nur ein emotionaler Beweggrund gesehen werden. Dar\u00fcber hinaus gehende Gr\u00fcnde, weshalb die Unterbringung des Hundes in der Tierpension P f\u00fcr sie vorteilhaft sein k\u00f6nnte, hat das FG nicht festgestellt.<\/li><li>2. Die Spende ist V in beiden Sachverhaltsvarianten zugeflossen. Ein Zufluss w\u00e4re bei der \u00dcbergabe des Geldes an die Verantwortliche des V schon deshalb zu bejahen, da diese dar\u00fcber h\u00e4tte verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Erst in einem zweiten Schritt h\u00e4tte diese die Forderung der P gegen V aus dem (durch V eigenverantwortlich abgeschlossenen) Tierpflegevertrag beglichen.<\/li><li>Ein Zufluss l\u00e4ge auch in der anderen Variante vor, bei der die Kl\u00e4gerin das Geld unmittelbar an die anwesende Person der Tierpension \u00fcbergeben und damit die Forderung der P gegen V aus dem Tierpflegevertrag beglichen h\u00e4tte; sie h\u00e4tte eine Zahlung f\u00fcr den Tierschutzverein erbracht und dessen Schuld erf\u00fcllt. Ein Ersatzanspruch der Kl\u00e4gerin sollte nicht entstehen; V h\u00e4tte in dieser Variante Ausgaben erspart (vgl. erg\u00e4nzend die Rechtsprechung zum unmittelbaren Zufluss bei Sachspenden: BFH-Urteil vom 24.09.1985&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;8\/81, BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726, und HHR\/Kulosa, \u00a7&nbsp;10b EStG Rz&nbsp;134).<\/li><li>3. Eine Zuwendungsbest\u00e4tigung wird f\u00fcr den Spendenabzug vorausgesetzt (dazu unten a). Entgegen der Angabe in der Zuwendungsbest\u00e4tigung handelt es sich vorliegend nicht um eine Sachzuwendung, sondern um eine Geldzuwendung (dazu unten b). Diese unzutreffende Angabe hindert einen Spendenabzug jedoch nicht (dazu unten c).<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;50 Abs.&nbsp;1 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) d\u00fcrfen Zuwendungen i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;10b und 34g EStG grunds\u00e4tzlich nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbest\u00e4tigung nachgewiesen werden, die der Empf\u00e4nger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat. Eine Zuwendungsbest\u00e4tigung stellt daher nicht lediglich ein blo\u00dfes Mittel der Glaubhaftmachung einer einkommensteuerrechtlichen Abzugsposition dar, sondern ist eine unverzichtbare materiell-rechtliche Voraussetzung f\u00fcr den Sonderausgabenabzug von Zuwendungen (Senatsurteil vom 12.12.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;46\/16, BFH\/NV 2018, 717, Rz&nbsp;27).<\/li><li>b) In beiden Sachverhaltsvarianten liegt eine Geldzuwendung vor. Bei der \u00dcbergabe des Geldes an V bestehen daran keine Zweifel. Um eine solche handelt es sich aber auch in der Variante &#8222;\u00dcbergabe des Geldes unmittelbar an die P&#8220;. V war durch den Tierpflegevertrag eine Geldschuld gegen\u00fcber P eingegangen. Die Kl\u00e4gerin erf\u00fcllte diese mit befreiender Wirkung (ohne Ersatzanspruch); an dem Schuldverh\u00e4ltnis \u00e4nderte sich nichts. Gegenstand der Spende ist somit das Erl\u00f6schen einer in Geld zu erf\u00fcllenden Forderung; dabei handelt es sich nicht um eine Sachzuwendung, sondern um eine Geldzuwendung.<\/li><li>c) Infolgedessen h\u00e4tte in der Zuwendungsbest\u00e4tigung angegeben werden m\u00fcssen, dass eine Geldzuwendung vorliegt. Den Spendenabzug hindert dies jedoch nicht. Inhaltlich muss die Best\u00e4tigung Angaben enthalten, die f\u00fcr den Abzug wesentlich sind, insbesondere also die H\u00f6he des zugewendeten Betrags, den beabsichtigten Verwendungszweck, den steuerbeg\u00fcnstigten Status der spendenempfangenden K\u00f6rperschaft und den Zeitpunkt der Zuwendung (vgl. Senatsurteil in BFH\/NV 2018, 717, Rz&nbsp;28, 29, m.w.N.). Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die von V der Kl\u00e4gerin erteilte Zuwendungsbest\u00e4tigung. Diese enth\u00e4lt alle Angaben, die f\u00fcr den Abzug einer Geldspende wesentlich sind. Zweck der Unterscheidung zwischen Geld- und Sachzuwendungsbest\u00e4tigungen ist, dass die bei einer Sachzuwendung geltenden besonderen Anforderungen nach \u00a7&nbsp;10b Abs.&nbsp;3 S\u00e4tze&nbsp;1 bis 4 EStG \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnen. Bei einer Geldspende kommt es hierauf nicht an.<\/li><li>4. Das FG hat rechtsfehlerhaft offengelassen, ob die von der Kl\u00e4gerin gegebene Spende tats\u00e4chlich f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte (\u00a7&nbsp;10b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG) satzungsm\u00e4\u00dfige Zwecke verwendet worden ist (vgl. \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO), indem V den B auf Dauer in einer gewerblichen Tierpension &#8211;hier P&#8211; untergebracht hat. Auch wenn die F\u00f6rderung des Tierschutzes i.S. des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;14 AO grunds\u00e4tzlich die Unterst\u00fctzung f\u00fcr einzelne Tiere umfasst, wird das FG unter Heranziehung der im Zeitpunkt der Spende g\u00fcltigen Satzung und weiterer geeigneter Unterlagen (wie z.B. Tierheimordnung, Nachfrage beim Deutschen Tierschutzbund e.V.) feststellen m\u00fcssen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Dauerunterbringung eines Hundes in einer gewerblichen Tierpension zur F\u00f6rderung des Tierschutzes in Erw\u00e4gung zu ziehen ist und ob eine solche im Streitfall angezeigt war. Bislang hat es nur festgestellt, dass B verhaltensauff\u00e4llig und &#8222;nicht mehr ohne weiteres vermittelbar&#8220; gewesen war.<\/li><li>Mangels ausreichender Feststellungen kann der Senat dies nicht selbst beurteilen. Die Sache wird an die Tatsacheninstanz &#8211;das FG&#8211; zur\u00fcckverwiesen.<\/li><li>5. Die Zur\u00fcckverweisung erfolgt &#8211;unter Aufhebung des Beschlusses betreffend die \u00dcbertragung des Streitfalls auf den Einzelrichter&#8211; an den Vollsenat, da die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO im Streitfall nicht gegeben sind (vgl. BFH-Urteile vom 13.12.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;13\/15, BFH\/NV 2019, 1069, und vom 30.11.2010&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;19\/07, BFH\/NV 2011, 449).<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 16. M\u00e4rz 2021, X R 37\/19 ECLI:DE:BFH:2021:U.160321.XR37.19.0 BFH X. Senat EStG \u00a7 10b Abs 1 , EStDV \u00a7 50 Abs 1 , AO \u00a7 52 Abs 1 , AO \u00a7 52 Abs 2 S 1 Nr 14 , KStG \u00a7 5 Abs 1 Nr 9 , EStG VZ 2015 vorgehend FG K\u00f6ln, 11. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/spendenabzug-bei-zuwendung-mit-konkreter-zweckbindung-und-unzutreffender-angabe-in-der-zuwendungsbestaetigung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Spendenabzug bei Zuwendung mit konkreter Zweckbindung und unzutreffender Angabe in der Zuwendungsbest\u00e4tigung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-74148","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74148","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=74148"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74148\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=74148"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=74148"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=74148"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}