{"id":74152,"date":"2021-09-17T13:01:02","date_gmt":"2021-09-17T11:01:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74152"},"modified":"2021-09-17T13:01:02","modified_gmt":"2021-09-17T11:01:02","slug":"gemeinnuetzigkeit-des-traegers-einer-privatschule","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gemeinnuetzigkeit-des-traegers-einer-privatschule\/","title":{"rendered":"Gemeinn\u00fctzigkeit des Tr\u00e4gers einer Privatschule"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 26. Mai 2021, V R 31\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.260521.VR31.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 52 Abs 1 , AO \u00a7 52 Abs 2 S 1 Nr 7 , AO \u00a7 60a , AO \u00a7 63 Abs 1 , KStG \u00a7 5 Abs 1 Nr 9 S 1 , KStG VZ 2014 , AO \u00a7 52 Abs 2 S 1 Nr 13<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend , , Az:<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Tr\u00e4ger einer Privatschule f\u00f6rdert mit dem Schulbetrieb nicht die Allgemeinheit, wenn die H\u00f6he der Schulgeb\u00fchren auch unter Ber\u00fccksichtigung eines Stipendienangebots zur Folge hat, dass die Sch\u00fclerschaft sich nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) im Jahr 2014 (Streitjahr) als gemeinn\u00fctzig anzuerkennen ist.<\/li><li>Die im Jahr 2014 errichtete Kl\u00e4gerin, eine GmbH, verfolgt gem\u00e4\u00df ihrer Satzung den Zweck der F\u00f6rderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung sowie der internationalen Gesinnung und des V\u00f6lkerverst\u00e4ndigungsgedankens. Dieser Satzungszweck soll insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb einer internationalen Schule mit Englisch als erster Unterrichtssprache als Erg\u00e4nzungsschule in A in privater Tr\u00e4gerschaft verwirklicht werden. Dabei wird nach \u00a7&nbsp;&#8230; der Satzung bei mindestens 25&nbsp;% der Sch\u00fcler keine Sonderung nach den Besitzverh\u00e4ltnissen der Eltern i.S. des Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 des Grundgesetzes (GG) und der Privatschulgesetze \u2026 vorgenommen. Mit Bescheid vom XX.XX.2014 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) fest, dass die Satzung der Kl\u00e4gerin vom XX.XX.2014, zuletzt ge\u00e4ndert am XX.XX.2014, die satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen nach den \u00a7\u00a7&nbsp;51, 59, 60 und 61 der Abgabenordnung (AO) erf\u00fcllt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin \u00fcbernahm ab XX.XX.2014 als neue Tr\u00e4gergesellschaft die X-Schule. Die X-Schule bietet Schulunterricht f\u00fcr die Klassen&nbsp;1 bis&nbsp;12 an mit dem Abschlussziel Baccalaureate; Unterrichtssprache ist im Wesentlichen Englisch. Die Kl\u00e4gerin erhielt im Streitjahr weder f\u00fcr den Schulbetrieb insgesamt noch f\u00fcr den Unterhalt der Primarstufe (Klassen&nbsp;1 bis&nbsp;4) \u00f6ffentliche Mittel.<\/li><li>Die vorherige Tr\u00e4gergesellschaft der X-Schule war durch Anerkennungsbescheid \u2026 als allgemein bildende internationale Erg\u00e4nzungsschule anerkannt. Aufgrund eines weiteren Bescheides \u2026 vom XX.XX.2014 ging die Anerkennung der vorherigen Tr\u00e4gergesellschaft mit Wirkung zum XX.XX.2014 auf die Kl\u00e4gerin \u00fcber.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erhob im Streitjahr Schulgeb\u00fchren in H\u00f6he von zwischen ca. 11.000&nbsp;\u20ac und 17.000&nbsp;\u20ac pro Jahr zuz\u00fcglich Verwaltungsgeb\u00fchren in H\u00f6he von 400&nbsp;\u20ac pro Jahr sowie einmalig anfallende Einschreibegeb\u00fchren in H\u00f6he von 3.000&nbsp;\u20ac bei bis zu drei Teilnahme-Schuljahren, von 5.000&nbsp;\u20ac bei bis zu sechs Teilnahme-Schuljahren und von 7.000&nbsp;\u20ac bei mehr als sechs Teilnahme-Schuljahren.<\/li><li>Begabten Sch\u00fclern aus Familien mit bestimmten Einkommen bot die Kl\u00e4gerin Stipendien an. Voraussetzung war eine hinreichende akademische Qualifikation des Sch\u00fclers, die die Kl\u00e4gerin anhand schriftlicher Unterlagen (Zeugnisse, Empfehlungen etc.) sowie mit einem Aufnahmetest \u00fcberpr\u00fcfte. Stipendiaten aus einer Familie mit einem Haushaltseinkommen von bis zu XXX&nbsp;\u20ac pro Jahr wurde ein Vollstipendium gew\u00e4hrt, bei dem keine Schulgeb\u00fchren erhoben wurden. Bei einem j\u00e4hrlichen Haushaltseinkommen von bis zu XXX&nbsp;\u20ac oder von bis zu XXX&nbsp;\u20ac bei Familien mit zwei angemeldeten Kindern wurde ein Halbstipendium gew\u00e4hrt, bei dem auf die Schulgeb\u00fchren ein Nachlass von 50&nbsp;% gew\u00e4hrt wurde. Kosten f\u00fcr Verpflegung, Transport, Material, besondere Veranstaltungen etc. waren in jedem Fall weiter von den Eltern zu tragen. Die Stipendien wurden j\u00e4hrlich \u00fcberpr\u00fcft und bei u.a. guten schulischen Leistungen und einer im Wesentlichen unver\u00e4nderten Einkommenssituation der Eltern verl\u00e4ngert.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus gew\u00e4hrte die Kl\u00e4gerin leistungsunabh\u00e4ngige Geschwisterstipendien f\u00fcr Kinder mit zwei oder mehr Geschwistern, die bereits die X-Schule besuchten. Voraussetzung hierf\u00fcr war, dass das j\u00e4hrliche Haushaltseinkommen der Familie XXX&nbsp;\u20ac oder XXX&nbsp;\u20ac nicht \u00fcberstieg. Je nach der Zahl der Geschwisterkinder auf der X-Schule und der jeweils eingehaltenen Einkommensgrenze betrug der Umfang des leistungsunabh\u00e4ngigen Geschwisterstipendiums 50&nbsp;%, 75&nbsp;% oder 100&nbsp;%.<\/li><li>Zum Stichtag XX.XX.2014 erhielten von den insgesamt &#8230;&nbsp;Sch\u00fclern der Primarstufe ..&nbsp;Sch\u00fcler ein Stipendium, darunter .&nbsp;Sch\u00fcler mit einem Halbstipendium. Insgesamt hatte die X-Schule zu diesem Zeitpunkt &#8230;&nbsp;Sch\u00fcler, darunter ..&nbsp;Stipendiaten. Zudem wurden die Kosten f\u00fcr den Besuch der X-Schule bei ..&nbsp;Sch\u00fclern von dem jeweiligen Arbeitgeber der Eltern getragen (sog. Firmenzahler).<\/li><li>Mit Bescheid f\u00fcr 2014 \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag vom &#8230; setzte das FA die K\u00f6rperschaftsteuer gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin auf 0&nbsp;\u20ac fest. In der Erl\u00e4uterung des Bescheides f\u00fchrt das FA aus: Die Gesellschaft ist nicht gemeinn\u00fctzig.<\/li><li>Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom &#8230; ab.<\/li><li>Die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin sei nicht darauf gerichtet, die Allgemeinheit zu f\u00f6rdern, weil sie gegen das Verbot einer Sonderung nach den Besitzverh\u00e4ltnissen der Eltern versto\u00dfe und sich nur an einen kleinen, sehr abgegrenzten Personenkreis richte. Eine T\u00e4tigkeit, die mit der im Grundrechtskatalog der Art.&nbsp;1 bis 19 GG zum Ausdruck kommenden objektiven Werteordnung nicht vereinbar sei, stelle keine F\u00f6rderung der Allgemeinheit dar.<\/li><li>Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass auch f\u00fcr private Volksschulen das Verbot einer Sonderung nach den Besitzverh\u00e4ltnissen der Eltern gelte. Hiergegen versto\u00dfe die Kl\u00e4gerin, weil sie bei einer Gesamtzahl von &#8230;&nbsp;Sch\u00fclern in der Primarstufe nur ..&nbsp;Sch\u00fclern Stipendien und Erm\u00e4\u00dfigungen gew\u00e4hre, wobei .&nbsp;Sch\u00fcler nur zu 50&nbsp;% mit einem Stipendium unterst\u00fctzt w\u00fcrden. Bei Schulgeb\u00fchren von \u00fcber 11.000&nbsp;\u20ac pro Jahr, die weit \u00fcber der von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Belastungsgrenze von ca.&nbsp;160&nbsp;\u20ac pro Monat liege, m\u00fcsse die Zahl der Stipendien und Erm\u00e4\u00dfigungen eine Quote von 10&nbsp;% deutlich \u00fcbersteigen. Unerheblich sei, dass die Schulbeh\u00f6rde die geringe Stipendienquote nicht beanstandet habe. Ebenso wenig komme es darauf an, dass der Tr\u00e4gerverein einer anderen internationalen Schule, der gar keine Stipendien vergebe, als gemeinn\u00fctzig anerkannt sei, weil es keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung bei der Rechtsanwendung gebe.<\/li><li>Zudem sei eine F\u00f6rderung der Allgemeinheit durch die Kl\u00e4gerin nach den Ma\u00dfst\u00e4ben des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO ausgeschlossen. Danach sei eine Zugangsoffenheit zu den Leistungen der K\u00f6rperschaft gefordert. Dies gelte auch im hiesigen Fall, in dem nicht \u00fcberwiegend oder ausschlie\u00dflich eigene Mitglieder gef\u00f6rdert w\u00fcrden. Entscheidend sei, ob die F\u00f6rderung bei wertender Betrachtung nicht mehr zum Wohle der Allgemeinheit, sondern im partikularen Interesse erfolge.<\/li><li>Eine F\u00f6rderung der Allgemeinheit k\u00f6nne nicht allein wegen des von der Schulbeh\u00f6rde bejahten besonderen \u00f6ffentlichen Interesses an einer internationalen Erg\u00e4nzungsschule angenommen werden. Die H\u00f6he der Schulgelder f\u00fchre dazu, dass nur ein sehr kleiner Kreis wohlhabender Eltern und deren Kinder gef\u00f6rdert w\u00fcrde. Die Zahl der einkommensunabh\u00e4ngig beschulten Sch\u00fcler, bei der die sog. Firmenzahler nicht zu ber\u00fccksichtigen seien, betrage nur ca. 10&nbsp;% der Sch\u00fcler. Damit fehle es an einer F\u00f6rderung der Allgemeinheit, auch wenn zugunsten der Kl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigt w\u00fcrde, dass sie nicht \u00f6ffentlich gef\u00f6rdert werde und daher mit ihrem Schulangebot die Allgemeinheit entlaste. Ein besonderes Interesse der Allgemeinheit an einer internationalen Privatschule mit der Unterrichtssprache Englisch k\u00f6nne de lege lata nicht dazu f\u00fchren, dass die Kl\u00e4gerin trotz der sehr hohen Schulgeb\u00fchren als gemeinn\u00fctzig anzuerkennen sei.<\/li><li>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgt.<\/li><li>Zutreffend sei, dass eine F\u00f6rderung der Allgemeinheit bei der Primarstufe der Kl\u00e4gerin nur vorliege, wenn dem Verbot der F\u00f6rderung der Sch\u00fcler nach den Besitzverh\u00e4ltnissen der Eltern Rechnung getragen werde. Dem sei nach der Berechnungsmethode der Schulbeh\u00f6rde Gen\u00fcge getan, an der sich auch die in der Satzung der Kl\u00e4gerin vorgesehene Stipendiatenquote von 25&nbsp;% der Sch\u00fcler der Primarstufe orientiere.<\/li><li>Soweit das FG die Berechnungsweise der Schulbeh\u00f6rde f\u00fcr verfassungswidrig halte, habe es \u00fcbersehen, dass der \u2026 Gesetzgeber unter Versto\u00df gegen Art.&nbsp;3 GG keine finanzielle F\u00f6rderung von privaten Grundschulen vorsehe, obwohl diese den gleichen Bedingungen unterliegen m\u00fcssten wie die staatlich gef\u00f6rderten privaten Ersatzschulen. Die fehlende F\u00f6rderung schr\u00e4nke die Kl\u00e4gerin in der Stipendienvergabe ein. Zum Ausgleich des verfassungswidrigen Unterlassens der F\u00f6rderung m\u00fcssten die Anforderungen an eine Stipendienvergabe auf ein realistisches Ma\u00df begrenzt werden. Einen solchen Ausgleich schaffe die Berechnungsmethode der Schulbeh\u00f6rde.<\/li><li>Das FG habe zudem verkannt, dass es sich bei der F\u00f6rderung der Interessen der Allgemeinheit nicht um einen feststehenden Begriff handele, sondern vielmehr die Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu ber\u00fccksichtigen seien. Dabei sei neben der fehlenden staatlichen F\u00f6rderung auch der Umstand einzubeziehen, dass die Kl\u00e4gerin die Angebote der staatlichen Schulen sowie der privaten Ersatzschulen um ein weiteres Schulmodell und einen weiteren Schulabschluss mit der Unterrichtssprache Englisch erg\u00e4nze. Damit sei eine F\u00f6rderung des Wirtschaftsstandorts A sowie die Integration von Sch\u00fclern mit Migrationshintergrund verbunden.<\/li><li>Schlie\u00dflich habe das FG den Aspekt des Vertrauensschutzes unber\u00fccksichtigt gelassen. Die Kl\u00e4gerin habe sich an ihrer Satzung und der Best\u00e4tigung der formellen Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit orientiert. Bei der Auslegung von \u00a7&#8230; ihrer Satzung habe sie sich an dem Berechnungsschema des Schulministeriums orientiert, wonach die in der Sekundarstufe vergebenen Stipendien auf die Quote f\u00fcr die Primarstufe angerechnet werden k\u00f6nnten. Die Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit sei f\u00fcr sie \u00fcberraschend gekommen, zumal ihr nicht einmal eine \u00dcbergangsphase zugebilligt worden sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des FG und den Bescheid f\u00fcr 2014 \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag vom &#8230; in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom &#8230; aufzuheben und<br \/>das FA zu verpflichten, die Kl\u00e4gerin als gemeinn\u00fctzig anzuerkennen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin sei nicht darauf gerichtet, die Allgemeinheit zu f\u00f6rdern, weil sie nur an einen kleinen, sehr abgegrenzten Personenkreis gerichtet sei. Dem Umstand, dass Erg\u00e4nzungsschulen &#8211;anders als Ersatzschulen&#8211; vom Land nicht finanziell gef\u00f6rdert w\u00fcrden, werde gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlich bereits dadurch Rechnung getragen, dass bei Erg\u00e4nzungsschulen eine F\u00f6rderung der Allgemeinheit ausnahmsweise angenommen werde, wenn lediglich bei 25&nbsp;% der Sch\u00fcler die finanziellen M\u00f6glichkeiten der Eltern au\u00dfer Acht gelassen w\u00fcrden. Abgesehen davon sei unstreitig, dass privaten Schulen durch Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;2 GG die kostendeckende Erhebung von Schulgeldern praktisch verwehrt werde. Auf positive, allgemeine, lediglich mittelbare &#8222;Nebenwirkungen&#8220; der Schule auf den Standort A komme es de lege lata nicht an.<\/li><li>Jedenfalls die Stipendiatenquote von rund 10&nbsp;% habe das FG als deutlich zu gering angesehen. Es komme nicht darauf an, ob die Stipendiatenquote von 25&nbsp;% die Gesamtsch\u00fclerzahl im Ersatzschulbereich oder nur den Primarschulbereich betreffe. Denn nicht einmal im Primarschulbereich, in dem eine Steigerung der Quote durch gezielte Neuvergabe von Stipendien bei Schulstart am ehesten zu erreichen sei, habe die Kl\u00e4gerin die Quote erf\u00fcllt.<\/li><li>Daher k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin sich auch nicht auf Vertrauensschutzgr\u00fcnde im Hinblick auf die vorl\u00e4ufige Anerkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit berufen. F\u00fcr den Erlass der Feststellung nach \u00a7&nbsp;60a AO sei allein die Formulierung der Satzung entscheidend gewesen. Einen ersten Austausch zwischen Kl\u00e4gerin und FA habe es bereits vor der Aufnahme neuer Sch\u00fcler zum Schuljahr 2014\/15 gegeben. Dabei habe das FA der Kl\u00e4gerin dargelegt, dass es bei der \u00dcberpr\u00fcfung der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung auf das Erreichen der Quote ankommen werde, wobei der Kl\u00e4gerin eine Anlaufphase zugebilligt werde. Die Kl\u00e4gerin habe jedoch in den Folgejahren keine Bem\u00fchungen zur Steigerung der Quote gezeigt.<\/li><li>Die Werteordnung des GG missbillige eine Sonderung der Sch\u00fcler nach den Besitzverh\u00e4ltnissen der Eltern. Eine T\u00e4tigkeit, die damit nicht vereinbar sei, sei keine F\u00f6rderung der Allgemeinheit.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG hat die zul\u00e4ssige Klage zu Recht als unbegr\u00fcndet abgewiesen, weil das FA nicht verpflichtet ist, die Kl\u00e4gerin als gemeinn\u00fctzig anzuerkennen.<\/li><li>1. Die Klage ist zul\u00e4ssig, obwohl das FA mit dem angefochtenen Bescheid die K\u00f6rperschaftsteuer und den Solidarit\u00e4tszuschlag f\u00fcr das Streitjahr auf 0&nbsp;\u20ac festgesetzt hat. Denn durch den Erlass des Festsetzungsbescheides hat das FA der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr die Steuerbefreiung als gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft versagt, wodurch diese beschwert ist (vgl. allgemein Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 17.05.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;52\/15, BFHE 258, 124, BStBl II 2018, 218, Rz&nbsp;17, und vom 27.11.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;17\/12, BFHE 244, 194, BStBl II 2016, 68, Rz&nbsp;14).<\/li><li>2. Das FG hat die Klage zu Recht als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Die Kl\u00e4gerin ist im Streitjahr nicht als gemeinn\u00fctzig anzuerkennen. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin nicht darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit zu f\u00f6rdern, weil sie aufgrund der H\u00f6he des Schulgeldes und des konkreten Stipendienangebots einen Kreis von Sch\u00fclern f\u00f6rdert, der nicht mehr die Allgemeinheit repr\u00e4sentiert.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) sind K\u00f6rperschaften von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit, die nach der Satzung und nach der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzigen, mildt\u00e4tigen oder kirchlichen Zwecken dienen (\u00a7\u00a7&nbsp;51 bis 68 AO).<\/li><li>Eine K\u00f6rperschaft verfolgt nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO gemeinn\u00fctzige Zwecke, wenn ihre T\u00e4tigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu f\u00f6rdern. Eine F\u00f6rderung der Allgemeinheit ist nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die F\u00f6rderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel bei Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach r\u00e4umlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann.<\/li><li>b) Der Tr\u00e4ger einer Privatschule f\u00f6rdert mit dem Schulbetrieb nicht die Allgemeinheit, wenn die H\u00f6he der Schulgeb\u00fchren auch unter Ber\u00fccksichtigung eines Stipendienangebots zur Folge hat, dass die Sch\u00fclerschaft sich nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt.<\/li><li>aa) Von einer F\u00f6rderung der Allgemeinheit kann nur dann ausgegangen werden, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur K\u00f6rperschaft hat, die Mitglieder sich dementsprechend zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellen (BFH-Urteile vom 23.07.2003&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;41\/03, BFHE 203, 305, BStBl II 2005, 443, unter II.1., und vom 13.08.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;19\/96, BFHE 183, 371, BStBl II 1997, 794, unter II.4.). Gemeinn\u00fctzigkeitssch\u00e4dlich sind daher Verpflichtungen zur Zahlung von laufenden Beitr\u00e4gen, Aufnahmebeitr\u00e4gen und Umlagen, deren H\u00f6he eine Repr\u00e4sentation der Allgemeinheit im Mitgliederbestand nicht mehr gew\u00e4hrleistet (BFH-Urteile in BFHE 203, 305, BStBl II 2005, 443, unter II.1.; in BFHE 183, 371, BStBl II 1997, 794, unter II.4., und vom 13.12.1978&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;64\/77, BFHE 127, 342, BStBl II 1979, 488).<\/li><li>bb) Entsprechendes gilt, wenn die K\u00f6rperschaft nicht ihre Mitglieder, sondern Dritte f\u00f6rdert (Buchna\/Leichinger\/Seeger\/Brox, Gemeinn\u00fctzigkeit im Steuerrecht, 11.&nbsp;Aufl., S.&nbsp;64; Schauhoff, Handbuch der Gemeinn\u00fctzigkeit, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;48). Sollen die von einer K\u00f6rperschaft verfolgten gemeinn\u00fctzigen Zwecke durch die F\u00f6rderung von Personen erreicht werden, die nicht Mitglieder der K\u00f6rperschaft sind, liegt darin im Grundsatz nur dann eine F\u00f6rderung der Allgemeinheit, wenn der gef\u00f6rderte Personenkreis sich zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt.<\/li><li>cc) Dabei steht es einer F\u00f6rderung der Allgemeinheit nicht per se entgegen, wenn eine K\u00f6rperschaft den Zugang zur F\u00f6rderung nur gegen Entgelt gew\u00e4hrt, wie sich etwa an den Vorschriften zu Zweckbetrieben gemeinn\u00fctziger K\u00f6rperschaften (\u00a7\u00a7&nbsp;65&nbsp;ff. AO) zeigt. An einer F\u00f6rderung der Allgemeinheit fehlt es nach dem Gesagten jedoch insbesondere, wenn die H\u00f6he der Entgelte &#8211;bei Ber\u00fccksichtigung von Nachl\u00e4ssen, Stipendien u.\u00e4.&#8211; zur Folge hat, dass der Kreis der Gef\u00f6rderten nicht mehr die Allgemeinheit repr\u00e4sentiert (Spilker in Winheller\/Geibel\/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht, \u00a7&nbsp;52 AO Rz&nbsp;4 zu Schulgeb\u00fchren; vgl. auch H\u00fcttemann, Gemeinn\u00fctzigkeits- und Spendenrecht, 4.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;3.46 zu Schulgeb\u00fchren sowie Rz&nbsp;6.57 zur Bedeutung der gemeinn\u00fctzigen Zwecke f\u00fcr die Bemessung des Leistungsentgelts durch einen Zweckbetrieb).<\/li><li>c) Das FG ist von denselben Rechtss\u00e4tzen ausgegangen. Seine W\u00fcrdigung, die Sch\u00fclerschaft der von der Kl\u00e4gerin betriebenen X-Schule stelle aufgrund der H\u00f6he des Schulgeldes und der niedrigen Stipendiatenquote keinen Ausschnitt der Allgemeinheit dar, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>aa) Die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG (vgl. allgemein BFH-Urteil in BFHE 203, 305, BStBl II 2005, 443, unter II.2.a) kann der Senat nur eingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfen. Sie ist nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO f\u00fcr den BFH bindend, wenn sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und nicht gegen allgemeine Erfahrungss\u00e4tze oder Denkgesetze verst\u00f6\u00dft, selbst wenn die Wertung des FG nicht zwingend, sondern lediglich m\u00f6glich ist (BFH-Urteile vom 05.12.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/16, BFH\/NV 2019, 433, Rz&nbsp;80, und vom 17.12.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;13\/15, BFH\/NV 2016, 534, Rz&nbsp;23). So liegt der Fall auch hier.<\/li><li>bb) Das FG ist bei seiner nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen W\u00fcrdigung davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin wegen der H\u00f6he der f\u00fcr den Besuch der X-Schule aufzubringenden Schulgeb\u00fchren und einer Stipendiatenquote von weniger als 10&nbsp;% der Gesamtsch\u00fclerzahl vor allem Sch\u00fcler wohlhabender Eltern und damit nicht einen Ausschnitt der Allgemeinheit f\u00f6rdere. Diese W\u00fcrdigung verst\u00f6\u00dft weder gegen allgemeine Erfahrungss\u00e4tze noch gegen Denkgesetze; sie ist ohne weiteres m\u00f6glich.<\/li><li>(1) Die monatlichen Kosten f\u00fcr den Besuch der X-Schule betrugen im Streitjahr &#8211;je nach Jahrgangsstufe&#8211; zwischen ca. 950&nbsp;\u20ac und 1.450&nbsp;\u20ac (ohne Einschreibegeb\u00fchren). Demgegen\u00fcber konnte im Jahr 2013 &#8211;also im dem Streitjahr vorausgegangenen Jahr&#8211; fast ein Viertel aller Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) nur ein monatliches Haushaltsnettoeinkommen von bis zu 1.500&nbsp;\u20ac und knapp die H\u00e4lfte aller Haushalte nur ein monatliches Haushaltsnettoeinkommen von bis zu 2.500&nbsp;\u20ac erzielen (vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie&nbsp;15 Heft&nbsp;6, EVS&nbsp;2013, S.&nbsp;17, 30).<\/li><li>(2) Vor diesem Hintergrund ist es angesichts der Stipendiatenquote von weniger als 10&nbsp;% jedenfalls m\u00f6glich, dass der Kreis der Sch\u00fcler der X-Schule sich nicht als Ausschnitt der Allgemeinheit, sondern als kleiner Kreis von Sch\u00fclern wohlhabender Eltern darstellt. Denn bei einer Stipendiatenquote von weniger als 10&nbsp;% waren Kinder aus Haushalten, bei denen von vornherein auszuschlie\u00dfen ist, dass sie die Kosten f\u00fcr den Schulbesuch &#8211;neben den allgemeinen Lebenshaltungskosten&#8211; aus eigener Kraft tragen k\u00f6nnen, schon aufgrund des Verh\u00e4ltnisses von Schulgeb\u00fchren und Einkommensverteilung in jedem Fall bereits um etwa das 5-fache unterrepr\u00e4sentiert (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.1999&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;21\/98, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 1280, unter II.1.b&nbsp;bb zur Bedeutung demografischer Faktoren bei der Genehmigung privater Grundschulen).<\/li><li>(3) Zudem fielen, was das FG zu Recht ber\u00fccksichtigt hat, neben den Schulgeb\u00fchren weitere Kosten f\u00fcr Verpflegung, Material und besondere Veranstaltungen an. Dies verringert den Anteil der Haushalte, die einen Besuch ihrer Kinder auf der X-Schule bezahlen k\u00f6nnen, weiter. Auch die Kl\u00e4gerin geht daher offenkundig davon aus, dass die Kosten des Schulbesuchs im Regelfall bei einem monatlichen Haushaltseinkommen von bis zu 5.000&nbsp;\u20ac nicht zu schultern sind, und gew\u00e4hrt in diesen F\u00e4llen Vollstipendien. In diese Einkommensgruppe fallen jedoch \u00fcber 80&nbsp;% der Haushalte in Deutschland (vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie&nbsp;15 Heft&nbsp;6, EVS&nbsp;2013, S.&nbsp;17, 30). Bei einer Stipendiatenquote von weniger als 10&nbsp;% (einschlie\u00dflich Teilstipendien) ist daher die Annahme gerechtfertigt, dass die Sch\u00fclerschaft der X-Schule sich nicht als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt.<\/li><li>(4) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG die Stipendiatenquote nicht auf der Grundlage einer um die Stipendiaten selbst &#8222;bereinigten&#8220; Sch\u00fclerzahl ermittelt hat. Es verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denkgesetze, den Anteil der Stipendiaten an der tats\u00e4chlichen Gesamtzahl der Sch\u00fcler zu ermitteln, um zu pr\u00fcfen, ob die Sch\u00fclerschaft sich als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt. Ebenso wenig verst\u00f6\u00dft es gegen Denkgesetze, dass das FG bei der Ermittlung der Stipendiatenquote die sog. Firmenzahler unber\u00fccksichtigt gelassen hat. Denn ihnen werden die Kosten f\u00fcr den Besuch der X-Schule &#8211;anders als bei den Stipendiaten&#8211; nicht in Abh\u00e4ngigkeit von den individuellen Einkommensverh\u00e4ltnissen ersetzt.<\/li><li>d) Die von der Kl\u00e4gerin hiergegen vorgebrachten Einw\u00e4nde greifen nicht durch.<\/li><li>aa) Bei der Pr\u00fcfung einer Pflicht zur Anerkennung der Kl\u00e4gerin als gemeinn\u00fctzig ist entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht zu ber\u00fccksichtigen, dass sie f\u00fcr den Betrieb der X-Schule keine staatliche F\u00f6rderung erh\u00e4lt. Selbst wenn die Kl\u00e4gerin &#8211;was hier offen bleiben kann&#8211; den von ihr behaupteten Anspruch auf F\u00f6rderung der Primarstufe haben sollte, k\u00f6nnte deren m\u00f6glicherweise rechtswidrige Versagung nicht durch eine ebenso rechtswidrige Anerkennung als gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft ausgeglichen werden. Vielmehr ist die Kl\u00e4gerin gehalten, den von ihr behaupteten F\u00f6rderanspruch gegen\u00fcber der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde geltend zu machen und ggf. im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen.<\/li><li>bb) Eine F\u00f6rderung der Allgemeinheit durch die Kl\u00e4gerin kann auch nicht allein aufgrund ihres Angebots eines alternativen Schulmodells sowie eines weiteren Schulabschlusses angenommen werden. Zwar kann beides grunds\u00e4tzlich als F\u00f6rderung der Volksbildung (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 AO) sowie im Hinblick auf die internationale Ausrichtung der Schule als F\u00f6rderung internationaler Gesinnung und des V\u00f6lkerverst\u00e4ndigungsgedankens (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;13 AO) eine F\u00f6rderung der Allgemeinheit begr\u00fcnden. Dies gilt nach dem Einleitungssatz von \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO jedoch lediglich &#8222;unter den Voraussetzungen des Absatzes&nbsp;1&#8220; und damit nur, wenn der grunds\u00e4tzlich beg\u00fcnstigte Zweck mit einer die Allgemeinheit i.S. von \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 AO f\u00f6rdernden T\u00e4tigkeit verfolgt wird (s. allgemein Musil in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;52 AO Rz&nbsp;100; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;52 AO Rz&nbsp;17). Dies ist hier jedoch nach dem unter II.2.c Gesagten nicht der Fall.<\/li><li>Entsprechendes gilt, soweit die Kl\u00e4gerin darauf verweist, mit ihrem international ausgerichteten Schulangebot auch den Wirtschaftsstandort A zu st\u00e4rken. Hinzu kommt insoweit, dass die F\u00f6rderung der Wirtschaft nicht zu den T\u00e4tigkeiten z\u00e4hlt, die nach dem &#8211;vorbehaltlich einer Entscheidung nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO&#8211; abschlie\u00dfenden Katalog in \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO als F\u00f6rderung der Allgemeinheit anerkannt werden kann (s. BFH-Urteil vom 09.02.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;69\/14, BFHE 257, 6, BStBl II 2017, 1221, Rz&nbsp;27; BTDrucks&nbsp;16\/5200, S.&nbsp;20 zum abschlie\u00dfenden Charakter der Katalogzwecke).<\/li><li>cc) Ebenso wenig vermag die Kl\u00e4gerin mit ihrem Vorbringen durchzudringen, sie genie\u00dfe Vertrauensschutz, weil ihre T\u00e4tigkeit sich im Rahmen ihrer Satzung bewegt habe, deren Vereinbarkeit mit den gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlichen Anforderungen das FA durch Feststellungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;60a AO best\u00e4tigt habe.<\/li><li>Dabei kann der Senat mit dem FG offen lassen, ob die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin mit den Vorgaben ihrer Satzung \u00fcbereinstimmt. Denn die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der K\u00f6rperschaft muss &#8211;neben der \u00dcbereinstimmung mit den gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlichen Satzungsbestimmungen&#8211; auf die ausschlie\u00dfliche und unmittelbare Erf\u00fcllung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke gerichtet sein (\u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 AO). Daran fehlt es jedoch, wenn es aufgrund der konkreten Art und Weise der Verfolgung steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke &#8211;wie hier&#8211; an einer F\u00f6rderung der Allgemeinheit fehlt.<\/li><li>Insoweit kann auch ein Feststellungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;60a AO kein zu sch\u00fctzendes Vertrauen begr\u00fcnden. Denn dessen Feststellung betrifft lediglich die Einhaltung der satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen nach den \u00a7\u00a7&nbsp;51, 59, 60 und 61 AO. Sie kann damit ein zu sch\u00fctzendes Vertrauen nur im Hinblick auf diese formalen Anforderungen an die Satzung des Steuerpflichtigen begr\u00fcnden. Im \u00dcbrigen hat das FA die Kl\u00e4gerin nach seinem unwidersprochenen Vortrag bereits vor der Aufnahme ihrer T\u00e4tigkeit auf die Bedeutung des Erreichens der Stipendiatenquote f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung ihrer tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung hingewiesen.<\/li><li>dd) Schlie\u00dflich ist der Kl\u00e4gerin nicht die von ihr geforderte &#8222;\u00dcbergangsphase&#8220; einzur\u00e4umen. Zwar sind die Rechtsfolgen bei Verst\u00f6\u00dfen gegen die Anforderungen an die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung (\u00a7&nbsp;63 AO) unter Anwendung des rechtsstaatlich fundierten Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzips am Ausma\u00df und Gewicht der Pflichtverletzung auszurichten, sodass bei kleineren, einmaligen Verst\u00f6\u00dfen gegen Gemeinn\u00fctzigkeitsvorschriften eine Entziehung oder Nichtgew\u00e4hrung der Steuerverg\u00fcnstigung ausscheidet (BFH-Urteil vom 12.03.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;5\/17, BFHE 268, 415, BStBl II 2021, 55, Rz&nbsp;60). Jedoch handelt es sich hier weder um einen kleineren noch um einen einmaligen Versto\u00df.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin, deren T\u00e4tigkeit sich auf den Betrieb der X-Schule beschr\u00e4nkt, verst\u00f6\u00dft mit ihrer gesamten T\u00e4tigkeit gegen das Gebot der F\u00f6rderung der Allgemeinheit, weshalb auch der Versto\u00df gegen die Anforderungen an die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nicht als klein anzusehen ist. Ferner handelt es sich nicht um einen nur einmaligen Versto\u00df. Die Kl\u00e4gerin verstie\u00df im Streitjahr allein aufgrund ihrer Neugr\u00fcndung erstmalig gegen das Sonderungsverbot. Dabei stellt sich der Versto\u00df als strukturell begr\u00fcndet dar, weil eine h\u00f6here Stipendiatenquote f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nach ihrem eigenen Vorbringen &#8211;jedenfalls ohne staatliche F\u00f6rderung&#8211; nicht zu finanzieren w\u00e4re.<\/li><li>e) Der Senat kann nach alldem offen lassen, ob es an einer F\u00f6rderung der Allgemeinheit durch die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin auch wegen eines Versto\u00dfes gegen das Sonderungsverbot aus Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 GG fehlt, wie das FG mit selbstst\u00e4ndig tragender Begr\u00fcndung weiter ausgef\u00fchrt hat.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 26. Mai 2021, V R 31\/19 ECLI:DE:BFH:2021:B.260521.VR31.19.0 BFH V. 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