{"id":74154,"date":"2021-09-17T13:01:40","date_gmt":"2021-09-17T11:01:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74154"},"modified":"2021-09-17T13:01:40","modified_gmt":"2021-09-17T11:01:40","slug":"steuerpflichtige-rente-der-basisversorgung-auch-bei-versehentlicher-rentenzahlung-vor-beginn-der-massgebenden-altersgrenze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerpflichtige-rente-der-basisversorgung-auch-bei-versehentlicher-rentenzahlung-vor-beginn-der-massgebenden-altersgrenze\/","title":{"rendered":"Steuerpflichtige Rente der Basisversorgung auch bei versehentlicher Rentenzahlung vor Beginn der ma\u00dfgebenden Altersgrenze"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 07. Juni 2021, X B 140\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.070621.XB140.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 23. Juli 2020, Az: 10 K 2567\/18 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Zwar geh\u00f6rt es nach der Rechtsprechung des Senats zu den wesentlichen Merkmalen von Renten, die der Basisversorgung zuzuordnen sind, dass sie erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. bei Erwerbsunf\u00e4higkeit gezahlt werden (vgl. Senatsurteil vom 12.12.2017 &#8211; X R 39\/15, BFHE 261, 203, BStBl II 2018, 579, Rz 26). Dies bedeutet aber nicht, dass die Zuordnung einer Rente zur Basisversorgung aufgehoben wird und deren Steuerpflicht nach \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG entf\u00e4llt, wenn sie infolge eines dem Versorgungstr\u00e4ger im Einzelfall unterlaufenen Fehlers bereits kurz vor Vollendung der ma\u00dfgebenden Altersgrenze ausgezahlt wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 23.07.2020 &#8211; 10 K 2567\/18 E wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2014 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der am 19.12.1951 geborene Kl\u00e4ger ist seit 1982 (im angefochtenen Urteil ist fehlerhaft das Jahr 1992 angegeben) Mitglied eines berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerks (V). Bis zum 31.12.2004 gew\u00e4hrte V im Versorgungsfall grunds\u00e4tzlich eine Kapitalleistung, wobei die Versorgungsberechtigten innerhalb bestimmter Fristen eine Verrentung beantragen konnten. Die zum 01.01.2005 in Kraft getretene neue Satzung des V sieht vor, dass die Versorgung grunds\u00e4tzlich in Form einer lebenslangen Altersrente erbracht wird, wobei \u00dcbergangsregelungen f\u00fcr die Kapitalisierung von Beitr\u00e4gen gelten, die bis zum 31.12.2004 geleistet worden waren (sog. Altbeitr\u00e4ge).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragte am 15.11.2014 die Auszahlung der sich aus den Altbeitr\u00e4gen ergebenden Kapitalleistung. Diese wurde am 05.12.2014 auf ein Bankkonto \u00fcberwiesen, das der &#8211;in diesem Zeitpunkt 62&nbsp;Jahre alte&#8211; Kl\u00e4ger dem V benannt hatte.<\/li><li>Nach mehreren \u00c4nderungen setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) die Kapitalleistung im zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheid 2014 vom 29.01.2020 mit dem sich f\u00fcr einen Renteneintritt im Jahr 2014 ergebenden Besteuerungsanteil von 68&nbsp;% an, zog einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102&nbsp;\u20ac ab und gew\u00e4hrte hierauf den erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/li><li>Hiergegen wandten sich die Kl\u00e4ger mit dem Begehren, die Kapitalauszahlung nach Ma\u00dfgabe der f\u00fcr Kapitallebensversicherungen geltenden Vorschriften zu besteuern. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrten sie aus, auch bei &#8222;anderen Leistungen&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa EStG m\u00fcsse es sich um &#8222;wiederkehrende Bez\u00fcge&#8220; i.S. des Satzes&nbsp;1 dieser Regelung handeln. Eine vollst\u00e4ndig kapitalisierbare Versorgung laufe dem Zweck der Basis-Altersversorgung entgegen und d\u00fcrfe daher nicht nach den hierf\u00fcr geltenden Vorschriften besteuert werden.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Begr\u00fcndung verwies es auf das Senatsurteil vom 23.10.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;3\/12 (BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58), wonach der Begriff der &#8222;anderen Leistungen&#8220; autonom und ohne R\u00fcckgriff auf die Definition der &#8222;wiederkehrenden Bez\u00fcge&#8220; auszulegen sei.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus handele es sich auch nicht um eine bereits vor dem Versorgungsfall vorgenommene und damit dem Zweck der Basisversorgung widersprechende Auszahlung. In diesem Zusammenhang ging das FG davon aus, die ma\u00dfgebenden Regelungen der Satzung des V h\u00e4tten eine Kapitalauszahlung erst ab Vollendung des 63.&nbsp;Lebensjahres des Versorgungsberechtigten erm\u00f6glicht. Das FG hielt diese Voraussetzung f\u00fcr erf\u00fcllt, da es &#8211;unzutreffend&#8211; annahm, der Kl\u00e4ger habe im Zeitpunkt der Kapitalauszahlung das 63.&nbsp;Lebensjahr bereits vollendet.<\/li><li>Anders als im Fall des Senatsurteils vom 12.12.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;39\/15 (BFHE 261, 203, BStBl II 2018, 579) handele es sich auch nicht um eine zur Basisversorgung hinzutretende und von dieser getrennt als Kapitallebensversicherung ausgestaltete Versorgung. Vielmehr habe die streitige Auszahlung allein auf der Pflichtmitgliedschaft des Kl\u00e4gers und den hierf\u00fcr entrichteten Altbeitr\u00e4gen beruht.<\/li><li>Mit ihrer Beschwerde begehren die Kl\u00e4ger die Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen eines Verfahrensmangels.<\/li><li>Das FA h\u00e4lt die Beschwerde f\u00fcr unbegr\u00fcndet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>Keiner der von den Kl\u00e4gern geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde ist gegeben.<\/li><li>1. Die R\u00fcge eines Verfahrensmangels (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;) greift nicht durch.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4ger f\u00fchren hierzu aus, das FG habe insoweit gegen den klaren Inhalt der Akten versto\u00dfen, als es fehlerhaft davon ausgegangen sei, der Kl\u00e4ger habe bei Auszahlung der Kapitalleistung bereits das 63.&nbsp;Lebensjahr vollendet.<\/li><li>b) Objektiv trifft dieses Vorbringen der Kl\u00e4ger zu, da der Kl\u00e4ger das 63.&nbsp;Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Der Senat kann dabei offenlassen, ob es sich hierbei um den ger\u00fcgten Verfahrensmangel eines Versto\u00dfes gegen den klaren Inhalt der Akten handelt oder um das Geltendmachen eines schwerwiegenden Rechtsfehlers, der unter den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) zu subsumieren w\u00e4re.<\/li><li>c) Allerdings kann das angefochtene Urteil nicht auf dem Verfahrensmangel &#8222;beruhen&#8220;, was nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO Voraussetzung f\u00fcr das Durchgreifen einer Verfahrensr\u00fcge ist. Im Ergebnis handelt es sich auch nicht um einen schwerwiegenden Rechtsfehler, weil der Fehler des FG durch einen gegenl\u00e4ufigen Fehler aufgehoben wird.<\/li><li>aa) Das FG hat in seinem Urteil sowohl die Satzungen des V nach dem Stand vom 01.07.1980 (nachfolgend als &#8222;Satzung 1980&#8220; bezeichnet) als auch nach dem Stand vom 01.01.2002 (Satzung 2002) und nach dem Stand von Januar 2014 (Satzung 2014) in Bezug genommen, so dass alle drei Regelwerke f\u00fcr den beschlie\u00dfenden Senat verwertbar sind. Inhaltlich hat das FG die Satzung 1980 und die Satzung 2002 zusammenfassend gew\u00fcrdigt und beide Regelwerke einheitlich als &#8222;Satzung a.F.&#8220; bezeichnet. Dies war indes fehlerhaft, da sich die Satzung 2002 u.a. in dem vom FG als rechtserheblich angesehenen Punkt erheblich von der Satzung 1980 unterschied. Erst recht gilt dies f\u00fcr die &#8211;die alleinige Rechtsgrundlage der Kapitalauszahlung bildende&#8211; Satzung 2014, die vom FG zwar festgestellt, aber inhaltlich nicht ausgewertet worden ist.<\/li><li>Die vom FG als ma\u00dfgebend angesehene Voraussetzung, dass eine Kapitalleistung fr\u00fchestens bei Vollendung des 63.&nbsp;Lebensjahres gew\u00e4hrt werden d\u00fcrfe, findet sich lediglich in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 der Satzung 1980. Bereits nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 der Satzung 2002, die die Satzung 1980 vollinhaltlich abgel\u00f6st hat und bis zum 31.12.2004 in Kraft war, konnte die Kapitalleistung schon mit dem Monat der Vollendung des 60.&nbsp;Lebensjahres ausgezahlt werden.<\/li><li>Tats\u00e4chlich war f\u00fcr die im Streitfall zu beurteilende Kapitalauszahlung aber weder die Satzung 1980 noch die Satzung 2002 ma\u00dfgebend. Vielmehr richtete sich die Behandlung des im Jahr 2014 gestellten Kapitalauszahlungsantrags des Kl\u00e4gers nach der in diesem Zeitpunkt g\u00fcltigen Satzung 2014. Nach deren \u00a7&nbsp;71 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 konnte die Kapitalleistung &#8211;ebenso wie nach der Satzung 2002&#8211; bereits mit dem Monat der Vollendung des 60.&nbsp;Lebensjahres ausgezahlt werden.<\/li><li>bb) Danach kam es &#8211;wenn man \u00fcberhaupt dem rechtlichen Ansatz des FG folgen wollte, wonach eine vorzeitig ausgezahlte Kapitalzahlung nicht steuerpflichtig sei, woran der Senat erhebliche Zweifel hat (vgl. dazu noch unten 2.b)&#8211; jedenfalls nicht auf die Vollendung des 63.&nbsp;Lebensjahres, sondern die des 60.&nbsp;Lebensjahres an. Diese Voraussetzung war im Zeitpunkt der Auszahlung des Kapitalbetrags (05.12.2014) unstreitig erf\u00fcllt. Die &#8211;objektiv unzutreffende&#8211; Annahme des FG, der Kl\u00e4ger habe in diesem Zeitpunkt bereits das 63.&nbsp;Lebensjahr vollendet, ist daher im Ergebnis nicht entscheidungserheblich.<\/li><li>2. Die von den Kl\u00e4gern ger\u00fcgte Divergenz zum Senatsurteil in BFHE 261, 203, BStBl II 2018, 579 liegt nicht vor. Die Kl\u00e4ger entnehmen dieser Entscheidung den Rechtssatz, eine Versorgungsleistung, die vor der hierf\u00fcr geltenden Altersgrenze erbracht werde, stelle keine unter \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa EStG fallende Leistung der Basisversorgung dar.<\/li><li>a) Eine Divergenz ist schon deshalb nicht gegeben, weil das FG von diesem Rechtssatz hat ausgehen wollen und zudem die Versorgungsleistung objektiv nicht vor der hierf\u00fcr geltenden Altersgrenze erbracht worden ist.<\/li><li>b) Dar\u00fcber hinaus enth\u00e4lt das zitierte Senatsurteil nicht den Rechtssatz, den die Kl\u00e4ger dieser Entscheidung entnehmen wollen. In Rz&nbsp;26 des Urteils in BFHE 261, 203, BStBl II 2018, 579 hei\u00dft es lediglich, wesentliches Merkmal der Basisversorgung sei u.a., dass die Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. Erwerbsunf\u00e4higkeit gezahlt werden. Damit ist aber nur gemeint, dass eine abstrakte Regelung bestehen muss, wonach die Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gezahlt werden. Dies bedeutet indes nicht, dass die Zuordnung einer Renten- oder ausnahmsweisen Kapitalzahlung zur Basisversorgung aufgehoben wird &#8211;mit der Folge der fehlenden Steuerpflicht nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa EStG&#8211;, wenn sie infolge eines dem Versorgungstr\u00e4ger im Einzelfall unterlaufenen Fehlers versehentlich bereits kurz vor Vollendung der ma\u00dfgebenden Altersgrenze ausgezahlt wird.<\/li><li>3. Auch die weitere Divergenzr\u00fcge der Kl\u00e4ger, das FG sei hinsichtlich der Beurteilung der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung von Kapitalzahlungen von den Senatsurteilen in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58 und vom 23.10.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;21\/12 (BFH\/NV 2014, 330) abgewichen, bleibt ohne Erfolg.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger vertreten die Auffassung, den beiden vorzitierten Senatsurteilen habe nicht die vorliegende Sachverhaltskonstellation zugrunde gelegen, in der die Auszahlung vor Erreichen der Altersgrenze vorgenommen worden sei. Bei Zugrundelegung dieses Vorbringens w\u00e4re die Divergenzr\u00fcge unschl\u00fcssig, weil dem angefochtenen vorinstanzlichen Urteil und den herangezogenen Divergenzentscheidungen &#8211;wie das FA in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausf\u00fchrt&#8211; schon nach dem eigenen Vorbringen der Kl\u00e4ger unterschiedliche Sachverhalte zugrunde lagen.<\/li><li>Aber auch bei Zugrundelegung des zutreffenden Sachverhalts im Streitfall (Auszahlung erst nach Erreichen der Altersgrenze) ergibt sich keine Divergenz zu den zitierten Senatsurteilen.<\/li><li>4. Die Rechtssache hat auch keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO.<\/li><li>Die von den Kl\u00e4gern formulierte Rechtsfrage, ob die in \u00a7&nbsp;22 EStG enumerativ festgelegten Besteuerungstatbest\u00e4nde abschlie\u00dfend seien, ist offensichtlich zu bejahen. Zur Kl\u00e4rung dieser &#8211;im Streitfall ohnehin nicht erkennbar entscheidungserheblichen&#8211; Frage bedarf es keines Revisionsverfahrens.<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4ger zur Erl\u00e4uterung der von ihnen formulierten Rechtsfrage weiter ausf\u00fchren, die Satzung des V lasse Rentenzahlungen nicht vor Vollendung des 63.&nbsp;Lebensjahres zu, ist dies nach dem Vorstehenden unzutreffend (vgl. oben II.1.c).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>6. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 07. Juni 2021, X B 140\/20 ECLI:DE:BFH:2021:B.070621.XB140.20.0 BFH X. Senat EStG \u00a7 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa vorgehend FG M\u00fcnster, 23. 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